Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.06.2006, Az.: 5 Sa 2100/05
Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und wiederholter Kündigung; Auslegung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus dem Blickwinkel des verobjektivierten Empfängerhorizonts unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände; Folgen einer Anstellung als Geschäftsführer
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 26.06.2006
- Aktenzeichen
- 5 Sa 2100/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 23403
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LAGNI:2006:0626.5SA2100.05.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Stade - 02.11.2005 - AZ: 2 Ca 390/05
- nachfolgend
- BAG - 19.07.2007 - AZ: 6 AZR 875/06
Rechtsgrundlagen
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 623 BGB
Amtlicher Leitsatz
Die Form des § 623 BGB ist gewahrt, wenn sich bei Auslegung des mit der Komplementär GmbH geschlossenen Geschäftsführerdienstvertrages der Wille der Parteien feststellen lässt, dass mit dem Abschluss des Vertrages zugleich der zuvor mit der GmbH & Co KG abgeschlossene Arbeitsvertrag aufgehoben werden soll. Die GmbH handelt in diesen Fällen mit Vollmacht der KG.
In dem Rechtsstreit
hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2006
durch
den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Kiel,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Schnelle,
den ehrenamtlichen Richter Herrn Engel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stade vom 02.11.2005 - 2 Ca 390/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und wiederholter Kündigung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.04.2000 als Werksleiter zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 8.475,00 EUR beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 26.01.2000 enthält u. a. folgenden Passus:
"Aufgrund der Aufgabenstellung, die durch den Geschäftsführer vorgegeben ist und der Position, ist Herr S. leitender Angestellter. Herr S. ist der Geschäftsführung direkt unterstellt.
Es ist vorgesehen, Herrn S. nach Ablauf der Probezeit Gesamtprokura zu erteilen. Weiterhin ist beabsichtigt, Herrn S. bei erfolgreicher Führung des Unternehmens als Werksleiter, diese Position in die eines Geschäftsführers zu ändern".
Auf der Grundlage eines Dienstvertrages vom 23.12.2002, den die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten mit dem Kläger abschloss, wurde der Kläger zu deren Geschäftsführer bestellt.
Mit Schreiben vom 29.06.2005 kündigte die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten den Dienstvertrag zum 31.12.2005.
Mit weiterem Schreiben vom 26.09.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger vorsorglich zum 31.03.2006.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Arbeitsverhältnis zur Beklagten sei nicht wirksam aufgehoben worden, sondern habe während der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit lediglich geruht. Die Parteien hätten die nach § 623 BGB erforderliche Schriftform für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen nicht gewahrt. Mit der Schutzfunktion des § 623 BGB sei es nicht zu vereinbaren, ein Arbeitsverhältnis konkludent dadurch enden zu lassen, dass der Arbeitnehmer mit Dritter Seite einen weiteren (Dienst-) Vertrag abschließe.
Die von der Beklagten unter dem 26.09.2005 vorsorglich ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei unwirksam, weil sie nicht sozial gerechtfertigt sei.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die von der persönlichhaftenden Gesellschafterin der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Geschäftsführervertrages vom 29.06.2005 nicht aufgelöst ist;
- 2.
Die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.01.2006 auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 26.01.2000 in der Fassung der Änderungen vom 27.04.2000 und vom 04.10.2000 als Werkleiter zu beschäftigen;
- 3.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.09.2005 nicht aufgelöst ist, sondern über den 31.03.2006 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat den Standpunkt eingenommen, das Arbeitsverhältnis sei durch den Dienstvertrag vom 23.12.2002 mit Wirkung zum 01.01.2003 aufgelöst worden. Mit Abschluss dieses Vertrages sei der Formvorschrift des § 623 BGB Rechnung getragen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 02.11.2005, auf dessen vollständige Begründung Bezug genommen wird, im Wesentlichen mit folgenden Erwägungen abgewiesen: Der Feststellungsantrag zu 1. sei unbegründet, weil zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung des Geschäftsführervertrages vom 29.06.2005 kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 26.01.2000 sei durch den Geschäftsführervertrag vom 23.12.2002 aufgehoben worden. Auch wenn der Geschäftsführervertrag des Klägers mit der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten keine ausdrückliche Regelung über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien treffe, ergäbe eine Auslegung des Geschäftsführervertrages, dass der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien habe aufgehoben werden sollen. Im Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages durch einen leitenden Mitarbeiter sei im Zweifel die konkludente Aufhebung seines bisherigen Arbeitsverhältnisses zu sehen. Dies gelte vor allem dann, wenn ein völlig neuer (Geschäftsführerdienst-) Vertrag mit einem anderen Vertragspartner als dem bisherigen Arbeitgeber geschlossen werde. So bestünden im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür anzunehmen, die Parteien hätten den bisherigen Vertrag beibehalten wollen. Vielmehr seien sie bereits bei Abschluss des Arbeitsvertrages davon ausgegangen, dass der Kläger nur in der ersten Zeit als Arbeitnehmer beschäftigt und bei Bewährung zum Geschäftsführer bestellt werden solle.
Zwar hätten die Parteien die Schriftform nach § 623 BGB nicht eingehalten. Der Kläger könne sich aber auf die formnichtige Aufhebung seines Arbeitsvertrages nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens nicht berufen. Ihm müsse bewusst gewesen sein, dass er mit dem Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages seinen Status als Arbeitnehmer verliere. Dem Einwand widersprüchlichen Verhaltens könne nicht entgegengehalten werden, Formvorschriften müssten streng und unerbittlich angewandt werden mit der Konsequenz, dass Parteien, die sich daran nicht hielten, keinen Schutz verdienten. Der Zweck des § 623 BGB bestehe vor allem darin, Arbeitnehmer vor dem übereilten Abschluss von Aufhebungsverträgen oder dem Ausspruch von Kündigungen zu schützen. Durch die Schriftformerfordernis solle ihnen die Konsequenz des Handelns vor Augen geführt werden. Bei einem Angestellten in einer Stellung wie der des Klägers werde man aber voraussetzen können, dass er sich über die Folgen seines Handelns im Klaren sei.
Da das Arbeitsverhältnis durch den Abschluss des Geschäftsführervertrages aufgehoben worden sei, könne der Kläger die mit dem Antrag zu 2. begehrte Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsverhältnisses nicht verlangen. Auch sei aus diesem Grund der Feststellungsantrag zu 3. unbegründet.
Das Urteil ist dem Kläger am 07.11.2005 zugestellt worden. Mit der am 06.12.2005 eingelegten und am 29.12.2005 begründeten Berufung verfolgt er seinen Klageziel mit Ausnahme des allgemeinen Feststellungsantrags im Antrag zu 3. weiter.
Der Kläger vertieft seinen erstinstanzlichen Rechtsstandpunkt, durch die Formvorschrift des § 623 BGB sollten sich die Arbeitsvertragsparteien darüber bewusst werden, dass ihr Handeln zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe. Eine konkludente Aufhebung des Arbeitsvertrages im Zuge des Abschlusses eines Geschäftsführerdienstvertrages sei deshalb nach Inkrafttreten der Vorschrift nicht mehr möglich. Die zur vormaligen Rechtslage ergangene und vom Arbeitsgericht zugrunde gelegte Rechtsprechung des BAG sei deshalb für den vorliegenden Sachverhalt nicht mehr anzuwenden. Auch könne der Gesetzeszweck nicht über § 242 BGB ausgehöhlt werden, der eine Durchbrechung der Formvorschrift nur in krassen Ausnahmefällen vorsehe. Dazu müsse das Ergebnis für den Betroffenen schlechterdings untragbar sein. Allein der Umstand, dass er, der Kläger, den Geschäftsführervertrag widerspruchslos unterzeichnet habe, stelle keinen derart krassen Fall dar. Vielmehr sei ihm die drohende Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erst mit der Kündigung der Geschäftsführertätigkeit ins Bewusstsein gerufen worden.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 02.11.2005 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts - 2 Ca 390/05 -
- 1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die von der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Geschäftsführervertrages vom 29.06.2005 nicht aufgelöst ist;
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger ab dem 01.01.2006 auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 26.01.2000 in der Fassung der Änderung vom 27.04.2000 und 04.10.2000 als Werkleiter zu beschäftigen;
- 3.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.09.2005 nicht aufgelöst ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
und verteidigt die angefochtene Entscheidung nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 09.02.2006 sowie vom 18.05.2006, auf die Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe
I.
Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis bereits mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages am 23.12.2002 formwirksam nach § 623 BGB beendet. Die Kündigung des "Geschäftsführervertrages" vom 29.06.2005 konnte das Arbeitsverhältnis deshalb schon aus diesem Grunde nicht beenden. Ferner gehen damit die Kündigung vom 26.09.2005 und der Weiterbeschäftigungsantrag ins Leere.
1)
Im Urteil vom 16.03.2006 (4 Sa 494/05 - Revision eingelegt unter 5 AZR 432/06 -) hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden, die Form des § 623 BGB sei gewahrt, wenn sich bei Auslegung des Geschäftsführerdienstvertrages der Wille der Parteien feststellen lassen, dass mit denn Abschluss zugleich das zuvor begründete Arbeitsverhältnis aufgehoben werden solle. Die Aufhebungsvereinbarung könne in den Regelungen des neuen Vertrages Ausdruck finden. Diese Auffassung schließt sich das erkennende Gericht aus eigener Überzeugung an.
Soweit allerdings das LAG Berlin (ebenso wie das Arbeitsgericht in der hier angefochtenen Entscheidung) das Urteil des BAG vom 25.04.2002 (2 AZR 352/01 - NZA 2003, 272) in Bezug nimmt, muss beachtet werden, dass es sich hierbei um einen sogenannten "Altfall" handelt. Die Entscheidung des BAG betrifft einen Beendigungstatbestand vor Inkrafttreten der Schriftformklausel des § 623 BGB. Für einen solchen Fall hat das BAG die Vermutung aufgestellt, im Falle der Bestellung eines Arbeitnehmers zum Geschäftsführer sei bei nicht klaren und eindeutigen vertraglichen Vereinbarungen davon auszugehen, dass mit Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages der ursprüngliche Arbeitsvertrag grundsätzlich sein Ende finde.
Für "Neufälle", bei denen § 623 BGB anzuwenden ist, kann eine solche tatsächliche Vermutung zwar nicht ohne weiteres aufgestellt werden. Jedoch kann die Auslegung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus dem Blickwinkel des verobjektivierten Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände weiterhin den Willen der Vertragsparteien ergeben, dass der Arbeitsvertrag zu Gunsten eines Geschäftsführerdienstvertrages aufgehoben werden soll. Dafür spricht der Umstand, dass die Parteien die Vertragsbedingungen auf eine insgesamt neue Grundlage gestellt haben. Die nach früherer Rechtsprechung angenommene Auslegung, die Parteien wollten das Arbeitsverhältnis im Zweifel nur "ruhend" stellen, ist vom BAG mit Recht aufgegeben worden (BAG 07.10.1993 - 2 AZR 260/93 AP Arbeitsgerichtsgesetz § 5 Nr. 16;08.06.2000 - 2 AZR 207/99 - NZA 2000, 1013). Vertragliche Neugestaltungen sind im Dauerschuldverhältnis in der Regel so auszulegen, dass dadurch bestehende Vereinbarungen abgelöst werden. Dies zeigt sich im Arbeitsrecht z. B. an der Befristungsrechtsprechung, die auch bei einem Kettenarbeitsvertrag nur den letzten Vertrag auf die Wirksamkeit der Befristung hin kontrolliert, sofern kein Vorbehalt vereinbart wurde (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BAG 02.07.2003 - 7 AZR 613/02 - AP BGB § 611 Musiker Nr. 39). Änderungen im unbefristeten Arbeitsverhältnis lassen sich ebenfalls nicht ohne weiteres dahin auslegen, die Parteien wollten im Zweifel die alten Vertragsbedingungen beibehalten und sie nur "ruhend" stellen. Wer etwa eine Beförderungsstelle übernimmt, kann sich bei der sozialen Auswahl nicht mehr auf den Kreis der ursprünglich vergleichbaren Arbeitnehmer berufen (vgl. BAG 17.09.1998 - 2 AZR 725/97 - AP Kündigungsschutzgesetz 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 36; APS/Kiel § 1 KSchG Randnummer 680). Die alten Vertragsbedingungen bleiben nur dann erhalten, wenn dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Bei dem Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrages gilt diese Auslegungsregel erst recht. Von einem Arbeitnehmer, der die Aufgaben eines Geschäftsführers im Unternehmen übernimmt und u. a. für die Gestaltung von Verträgen zuständig ist, kann erwartet werden, dass er sich über die Folgen eines Vertragsschlusses in jeder Hinsicht bewusst ist. Will ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Dienstvertrages wieder auf seinen Arbeitsvertrag zurückgreifen, muss er dies in dem Dienstvertrag zum Ausdruck bringen.
2)
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze kommt der Wille der Vertragsparteien zur Aufhebung des am 04.10.2000 begründeten Arbeitsvertrages bei Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrages vom 23.12.2002 darin zum Ausdruck, dass die Parteien die gesamte Rechtsbeziehung vertraglich auf eine neue Grundlage gestellt haben. Das Aufgabenspektrum des Klägers ist ausdrücklich neu definiert worden. Nach § 3 des Dienstvertrages ist ihm die Leitung und Überwachung des Unternehmens im Ganzen übertragen worden. Der Kläger ist nach diesem Vertrag nicht nur ein "Titular - Geschäftsführer", ihm sind vielmehr die tatsächlichen Befugnisse übertragen worden. Zugleich haben die Parteien eine neue Gehaltsregelung getroffen, die neben einem Grundgehalt von 8.000,00 EUR eine jährliche Tantieme von 24.000,00 EUR vorsieht und die sonstigen Vertragsbedingungen über Nebentätigkeiten, Konkurrenzverbot und Geheimhaltung in § 7 eigenständig festgelegt.
Dass die Anstellung als Geschäftsführer mit der Aufhebung des Arbeitsvertrages verbunden ist, ergibt sich aus dem im Arbeitsvertrag vom 26.01.2000 dokumentieren Willen. Diese Vereinbarung beinhaltet bereits die Absicht der Parteien, die Position des Werkleiters "bei erfolgreicher Führung des Unternehmens" in die eines Geschäftsführers "zu ändern". Mit Vollziehung dieses Schritts ist die gesonderte Funktion eines Werkleiters aufgegeben worden, sie ist in der Geschäftsführertätigkeit aufgegangen. Wenn sich der Kläger im Bewusstsein dieser von ihm selbst mitgestalteten Entwicklung damit einverstanden erklärt, die erweiterten Aufgaben des Geschäftsführers zu übernehmen, dann muss ihm bewusst sein, dass er sein Arbeitsverhältnis damit endgültig aufgibt. Er konnte bei Vertragsschluss nicht annehmen, dass die Beklagte im Falle einer Abberufung von der Geschäftsführertätigkeit und Kündigung des Anstellungsvertrages wieder die Aufgabe eines Werkleiters schaffen und mit ihm besetzen würde.
3)
Die Beklagte hat als Komplementärin im Namen mit Vollmacht der Beklagten gehandelt, § 164 BGB. Der Geschäftsführerdienstvertrag sieht vor, dass der Kläger nach dem Beschluss der Gesellschafter zum 01.01.2003 als weiterer Geschäftsführer der Komplementärin "und damit auch der K. GmbH & Co. KG", also der Beklagten, bestellt werden sollte. Die Vereinbarung sollte folglich Wirkung gegenüber der Beklagten entfalten. Die Komplementärin war durch den Gesellschafterbeschluss bevollmächtigt, die rechtsgeschäftlichen Erklärungen zu An- und Bestellung im Rahmen des Gesellschafterbeschlusses abzugeben.
II.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen worden.