Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.07.2023, Az.: 5 ME 46/23

Amtsarztauflage; Aufforderung zum Dienstantritt; Dienstleistungspflicht; Pflicht zur Dienstleistung; Verlust der Dienstbezüge; zur Antragsfassung bei einem Eilbegehren, das der Sache nach darauf gerichtet ist, einer Aufforderung zum Dienstantritt, verbunden mit einer "Amtsarztauflage", zunächst nicht Folge leisten zu müssen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.07.2023
Aktenzeichen
5 ME 46/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 29257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0717.5ME46.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 11.05.2023 - AZ: 6 B 1187/23

Amtlicher Leitsatz

Ein diesbezügliches Eilbegehren ist nicht auf "vorläufige Freistellung vom Dienst" zu richten (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 19 bis 25; a. Auff.: Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 CE 12.1283 -, juris Rn. 10). Dem Begehren eines Beamten, bei einem Streit über das Vorliegen einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung zunächst weiterhin dem Dienst (durch Vorlage einer privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerechtfertigt) fernbleiben zu dürfen, ohne mit nachteiligen Folgen - etwa dem Verlust der Bezüge - rechnen zu müssen, ist auch nicht auf "vorläufige Feststellung" des Inhalts gerichtet, dass der Beamte "bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Feststellung der Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung verpflichtet" ist (so aber OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 28). In der Hauptsache wäre nämlich keine Feststellungsklage mit dem Antrag auf "Feststellung des von dem Beamten angenommenen Nichtbestehens der Pflicht zur Dienstleistung" (so OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 26) statthaft, sondern aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage wäre eine Leistungsklage zu erheben, hier: gerichtet auf die Verurteilung des Dienstherrn, bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin nebst fachpsychiatrischer Zusatzbegutachtung unter Einbeziehung aller bereits vorliegenden sowie aktuellen Befunde, insbesondere in Bezug auf den seelischen Gesundheitszustand, und nachfolgender Feststellung der vollen oder begrenzten Dienstfähigkeit der Antragstellerin privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der sie behandelnden Ärzte einer neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis zum Nachweis des Vorliegens einer zur Dienstunfähigkeit führenden seelischen Erkrankung - hier: depressive Episode, Angst und depressive Störung, gemischt - anzuerkennen. Abzusichern ist ein solches Hauptsachebegehren mit einer entsprechenden einstweiligen Anordnung. Die Aufforderung zum Dienstantritt ist kein Verwaltungsakt. Die "Amtsarztauflage" stellt ebenfalls keinen Verwaltungsakt dar. Ein Widerspruch zwischen amtsärztlichen Feststellungen und privatärztlichen Bescheinigungen im Hinblick auf dasselbe Krankheitsbild kann nur dann zu berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der privatärztlichen Bescheinigung Anlass gegeben, wenn die amtsärztlichen Feststellungen gut nachvollziehbar sind und die privatärztliche Gegenposition entweder gar nicht näher begründet worden ist oder aber auf Argumenten beruht, welche im amtsärztliche Gutachten bereits nachvollziehbar entkräftet worden sind. Denn dann stellen sich privatärztliche Gegen- Bescheinigungen als unsubstantiiert bzw. als bloße Wiederholung von amtsärztlicherseits bereits gewürdigtem Vorbringen dar.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 11. Mai 2023 geändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung nebst fachpsychiatrischer Zusatzbegutachtung der Antragstellerin unter Einbeziehung aller bereits vorliegenden sowie aktuellen Befunde, insbesondere in Bezug auf den seelischen Gesundheitszustand der Antragstellerin, und nachfolgender Feststellung ihrer vollen oder begrenzten Dienstfähigkeit privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der die Antragstellerin behandelnden Ärzte der Neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis D. zum Nachweis des Vorliegens einer zur Dienstunfähigkeit führenden seelischen Erkrankung - hier: depressive Episode, Angst und depressive Störung, gemischt - anzuerkennen und es dementsprechend zu unterlassen, bei Geltendmachung einer Dienstunfähigkeit wegen derselben Erkrankung zum Nachweis der Dienstunfähigkeit ab dem 4. Krankheitstag die Vorlage einer amtsärztlichen, die Dienstunfähigkeit bestätigenden Bescheinigung zu fordern.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin will mit ihrer Beschwerde erreichen, dass der Antragsgegner zum Nachweis dafür, dass sie aufgrund des Vorliegens einer seelischen Erkrankung - hier: depressive Episode, Angst und depressive Störung, gemischt - dienstunfähig erkrankt und daher nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist, vorläufig weiterhin privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der sie behandelnden Ärzte der Neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis D. anerkennt und dementsprechend für sie keine Verpflichtung besteht, bei Geltendmachung einer Dienstunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung zum Nachweis ihrer Dienstunfähigkeit ab dem 4. Krankheitstag eine amtsärztliche, die Dienstunfähigkeit bestätigenden Bescheinigung vorzulegen.

Die Antragstellerin, die im ... 2007 die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen in den Fächern Biologie und Chemie im Bundesland E. erworben hat, steht seit August 2010 als Lebenszeitbeamtin im Statusamt einer Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) im niedersächsischen Schuldienst. Seit Beginn ihres Beamtenverhältnisses auf Probe war sie an der Realschule F. eingesetzt. Nach Auflösung ihrer damaligen Stammschule und deren organisatorischer Eingliederung in die Haupt- und Realschule F. war sie seit August 2012 dort tätig. Nach Auflösung der Haupt- und Realschule G. erfolgt ihr dienstlicher Einsatz seit August 2013 an der seinerzeit neu gegründeten Oberschule F..

Nachdem die Antragstellerin im Zeitraum vom 22. Oktober 2020 bis zum 5. Februar 2021 fortlaufend dienstunfähig erkrankt gewesen war (vgl. Bl. 32/Beiakte 002), veranlasste der Antragsgegner im Februar 2021 eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit (Bl. 43/Beiakte 002). In der daraufhin erstellten amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises B-Stadt vom 4. Mai 2021 (Bl. 55 bis 57/Beiakte 002) gelangte die Amtsärztin H. zu der - in einem Formularvordruck getroffenen - Einschätzung, bei der Antragstellerin liege eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis vor. Aufgrund der akut noch bestehenden Symptomatik seien ihre allgemeine Belastbarkeit, die Ausdauer und das Durchhaltevermögen gemindert, wodurch ihr berufliches Leistungsvermögen herabgesetzt sei, und zwar lang anhaltend, aber besserungsfähig. Die Antragstellerin sei nicht in der Lage, auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz Dienst zu verrichten. Zur Verbesserung oder Wiederherstellung ihres beruflichen Leistungsvermögens sei eine ambulante Behandlung sowie eine stufenweise Wiedereingliederung ab dem Schuljahr 2021/2022, beginnend mit 10 Wochenstunden und Steigerung alle 4 Wochen um 4 Wochenstunden, erfolgversprechend; es sei wahrscheinlich, dass innerhalb der nächsten 6 Monate das Leistungsvermögen wesentlich - nämlich im Sinne einer begrenzten Dienstfähigkeit mit mehr als 50 % der Stundenzahl - gesteigert werde. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.

Auf Nachfrage des Antragsgegners, bis zu welcher Stundenzahl die Wiedereingliederung erfolgen solle und mit welcher Stundenzahl die Antragstellerin, die derzeit über eine Teilzeitbewilligung vom 16 Regelstunden verfüge, begrenzt dienstfähig sei (Bl. 54/Beiakte 002), antwortete die Amtsärztin H. am 7. Mai 2021 (Bl. 60/Beiakte 002), die Wiedereingliederung solle ab dem 25. August 2021 mit 10 Stunden beginnen und sich sodann monatsweise bis zum 25. November 2021 um jeweils 4 Regelstunden steigern; ab dem 1. Januar 2022 sei die Antragstellerin dann wieder voll dienstfähig.

Ebenfalls am 7. Mai 2021 übermittelte die Antragstellerin dem Antragsgegner ein hausärztliches Attest, wonach sie weiterhin bis zum 4. Juni 2021 fortlaufend dienstunfähig erkrankt sei (Bl. 63/Beiakte 002). Es folgten fortlaufend hausärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis einschließlich 2. Juli 2021 (Bl. 70/Beiakte 002) sowie 23. Juli 2021 (Bl. 72/Beiakte 002).

Nachdem die Antragstellerin am 19. August 2021 mitgeteilt hatte, weiterhin auf nicht absehbare Zeit dienstunfähig erkrankt zu sein (Bl. 74/Beiakte 002), veranlasste der Antragsgegner erneut eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit (Bl. 75/Beiakte 002). Die amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises B-Stadt vom 1. Oktober 2021 (Bl. 84 bis 86/Beiakte 002), wiederum erstellt durch die Amtsärztin H., gelangte erneut zu der - ebenfalls in einem Formularvordruck getroffenen - Einschätzung, bei der Antragstellerin liege eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis vor; aufgrund der akut noch bestehenden Symptomatik seien die allgemeine Belastbarkeit, die Ausdauer und das Durchhaltevermögen vermindert. Hierdurch sei das berufliche Leistungsvermögen herabgesetzt, und zwar für eine begrenzte Zeit auf 13 (Wochen-)Stunden pro Woche. Die Antragstellerin sei in der Lage, auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz Dienst zu verrichten, allerdings mit den Einschränkungen "Reduzierung der Arbeitszeit", "Arbeiten ohne Zeitdruck", "Unterricht nur in bestimmten Klassen" sowie "Unterbrechungen erforderlich". Zur Verbesserung oder Wiederherstellung des beruflichen Leistungsvermögens sei eine ambulante Behandlung erfolgversprechend; es sei wahrscheinlich, dass innerhalb der nächsten 6 Monate das Leistungsvermögen wesentlich - nämlich im Sinne einer begrenzten Dienstfähigkeit mit mehr als 50 % der Stundenzahl - gesteigert werde. Eine Nachuntersuchung werde in 12 Monaten für sinnvoll gehalten. Unter Punkt 12 - Bemerkungen - führte die Amtsärztin abschließend aus, in der Untersuchung habe sich die Antragstellerin sowohl objektiv als auch subjektiv gesundheitlich beeinträchtigt gezeigt. Es sei aus medizinischer Sicht sinnvoll, das Gesamtbelastungsniveau so zu reduzieren, dass vorerst eine begrenzte Dienstfähigkeit von 13 (Wochen-)Stunden empfohlen werde. Wichtig seien die regelmäßigen Regenerationspausen ohne Lärmbelastung, was bei der zeitlichen Verteilung der Unterrichtsstunden berücksichtigt werden sollte. Inwieweit es auf mittel- oder langfristige Sicht zu einer Stabilisierung der Krankheitssymptomatik komme, bleibe abzuwarten. Bei erneuten krankheitsbedingten Fehlzeiten sollte sie zeitnah erneut amtsärztlich vorgestellt werden.

Unter Bezugnahme auf diese amtsärztliche Stellungnahme stellte der Antragsgegner unter dem 12. Oktober 2021 (Bl. 176/Beiakte 001) intern die begrenzte Dienstfähigkeit der Antragstellerin gemäß § 27 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 43 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) fest; weiter werde festgestellt, dass die Beschäftigung im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit mit 13 (Wochen-)Stunden erfolge.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 (Bl. 177/Beiakte 001) informierte der Antragsgegner die Antragstellerin über die intern festgestellte begrenzte Dienstfähigkeit, erklärte, dass von einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gemäß § 27 BeamtStG abgesehen werden solle, wenn die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllt werden könnten, und gab insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die Antragstellerin wandte hierauf mit E-Mail vom 4 November 2021 (Bl. 183/Beiakte 001) ein, sie sei seit dem 22. Oktober 2020 fortlaufend "arbeitsunfähig mit entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung". Derzeit sei nicht absehbar, wie lange der Zustand der Arbeitsunfähigkeit noch anhalte; dies gehe auch aus den Stellungnahmen sowohl ihres behandelnden Facharztes als auch ihres Therapeuten hervor. Die in der amtsärztlichen Stellungnahme empfohlene Herabsetzung auf 13 Wochenstunden sei für sie nicht nachvollziehbar, weil sie derzeit - gemäß entsprechender Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen - noch arbeitsunfähig sei. Für sie ergebe es keinen Sinn, dass der Antragsgegner sie während einer anhaltenden Dienstunfähigkeit im Umfang von 13 Wochenstunden einsetzen wolle. Sollte sie wieder dienstfähig sein, beabsichtige sie, ihren Dienst - wie zuvor - im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 16 Stunden wahrzunehmen.

Mit Schreiben vom 17. November 2021 (Bl. 184/Beiakte 001) - der Antragstellerin zugestellt am 22. November 2021 (Bl. 186 Rs./Beiakte 001) - sah der Antragsgegner gemäß § 27 BeamtStG von einer Versetzung der Antragstellerin in den Ruhestand ab, weil sie nach der amtsärztlichen Stellungnahme ihre Dienstpflichten (unter Beibehaltung des Amtes) noch mit mindestens der Hälfte ihrer regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen könne; ihre Unterrichtsverpflichtung werde entsprechend der Feststellung des amtsärztlichen Zeugnisses auf 13/25,5 Unterrichtsstunden wöchentlich festgesetzt. Nach § 43 in Verbindung mit § 38 Abs. 3 NBG beginne ihr Einsatz im Rahmen der begrenzten Dienstfähigkeit nach Ablauf des Monats, in dem ihr die Verfügung zugehe; über die Zahlung ihrer Bezüge erhalte sie weitere Nachricht durch das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung.

Die Antragstellerin legte weiterhin fortlaufend hausärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor (Bl. 88, 90, 92, 95/Beiakte 002).

Im Januar 2022 veranlasste der Antragsgegner erneut eine amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin zur Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit (Bl. 97/Beiakte 002). Unter Bezugnahme auf die letzte amtsärztliche Stellungnahme sei für sie ab dem 1. Dezember 2021 die begrenzte Dienstfähigkeit mit 13 Wochenstunden festgestellt worden; sie habe jedoch weiterhin Atteste zum Nachweis ihrer Arbeitsunfähigkeit vorgelegt, zuletzt datierend bis zum 4. Februar 2022. Am 14. Februar 2022 wurde die Antragstellerin erneut durch das Gesundheitsamt des Landkreises B-Stadt untersucht. Dieses holte zudem ein Zusatzgutachten der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie I. aus B-Stadt ein. Die amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises B-Stadt vom 4. August 2022 (Bl.116 bis 118/Beiakte 002), erstellt von der Amtsärztin H., gelangte unter Verweis auf ein fachpsychiatrisches Zusatzgutachten der Fachärztin I. vom 18. Juli 2022 - dieses ist weder in den Verwaltungsvorgängen noch in der Gerichtsakte enthalten - zu der Einschätzung, bei der Antragstellerin liege zwar eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis vor; aufgrund dieser Erkrankung bestünden jedoch keine bzw. keine erheblichen Leistungseinschränkungen. Das berufliche Leistungsvermögen sei hierdurch nicht bzw. nicht über das altersentsprechende Maß hinausgehend herabgesetzt. Die Antragstellerin sei in der Lage, auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz Dienst zu verrichten. Zur Verbesserung oder Wiederherstellung des beruflichen Leistungsvermögens sei eine ambulante Behandlung sowie eine stufenweise Wiedereingliederung ab dem 22. August 2022, beginnend mit der Hälfte der regulären Wochenstundenzahl bei Steigerung alle 4 Wochen um 4 (Wochen-)Stunden, erfolgversprechend. Es sei wahrscheinlich, dass innerhalb der nächsten 6 Monate die volle Dienstfähigkeit der Antragstellerin wiederhergestellt sei. Eine Nachuntersuchung sei nicht erforderlich.

Auf Nachfrage des Antragsgegners am 11. August 2022, ob die stufenweise Wiedereingliederung nunmehr ab dem 22. August 2022 begonnen werden könne (Bl. 121/Beiakte 002), antwortete die Antragstellerin, noch bis zum 8. September 2022 krankgeschrieben zu sein; darüber hinaus könne sie derzeit noch keine Prognose abgeben (Bl. 122/Beiakte 002). Am 31. August 2022 (Bl. 137/Beiakte 002) teilte die die Antragstellerin mit, ihre derzeit bis zum 8. September 2022 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wäre aus Sicht ihres behandelnden Arztes an sich weiter verlängert worden, weil er sie derzeit noch nicht als arbeitsfähig ansehe. Sie betone in diesem Zusammenhang, dass die Zusatzgutachterin I. in wesentlichen Punkten von der Einschätzung ihres behandelnden Arztes und auch ihres Therapeuten abweiche. Dennoch wolle sie der Aufforderung zum Dienstantritt ab dem 9. September 2022 im Rahmen der Wiedereingliederung nachkommen, ohne allerdings eine verlässliche Prognose hinsichtlich der Dauerhaftigkeit abgeben zu können.

Unter dem 14. September 2022 stellte der Antragsgegner unter Verweis auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 4. August 2022 intern die volle Dienstfähigkeit der Antragstellerin fest (Bl. 193/Beiakte 001) und hörte sie zu seiner Absicht an, ihre begrenzte Dienstfähigkeit mit Ablauf des 31. Oktober 2022 aufzuheben (Bl. 194/Beiakte 001).

Die Antragstellerin hatte bereits am 9. September 2022, einem Freitag, ihren Dienst im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung angetreten. Nach zwei Stunden Hospitation im Chemieunterricht an jenem Freitag (vgl. Bl. 139/Beiakte 002) legte sie eine am 14. September 2022 ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, ausgestellt durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie J., tätig in der Neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis D., datierend bis zum 12. Oktober 2022 (Bl. 140/Beiakte 002), vor. Es folgte eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes J., datierend bis zum 9. November 2022 (Bl. 144/Beiakte 002). Daraufhin veranlasste der Antragsgegner Mitte Oktober 2022 eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Antragstellerin zur Klärung ihrer Dienstfähigkeit (Bl. 145/Beiakte 002). Die amtsärztliche Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises B-Stadt vom 16. Januar 2023 (Bl. 159 bis 161/Beiakte 002), wiederum erstellt durch die Amtsärztin H., wiederholte unter Verweis auf das fachpsychiatrische Zusatzgutachten der Fachärztin I. vom 18. Juli 2022 die bereits zuvor vertretene Einschätzung, bei der Antragstellerin liege eine Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis vor. Aufgrund der noch bestehenden Symptomatik seien die allgemeine Belastbarkeit, die Ausdauer und das Durchhaltevermögen gemindert, wodurch auch das berufliche Leistungsvermögen herabgesetzt sei, und zwar lang anhaltend, aber besserungsfähig. Die Antragstellerin sei "mit Einschränkungen" - "Reduzierung der Arbeitszeit", "Arbeiten ohne Zeitdruck" sowie "Unterbrechungen erforderlich" - in der Lage, auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz Dienst zu verrichten. Zur Verbesserung oder Wiederherstellung des beruflichen Leistungsvermögens sei eine ambulante Behandlung erfolgversprechend. Es sei wahrscheinlich, dass innerhalb der nächsten 6 Monate das Leistungsvermögen wesentlich - im Sinne einer begrenzten Dienstfähigkeit mit mehr als 50 % der Stundenzahl - gesteigert werde. Eine Nachuntersuchung werde in 12 Monaten für sinnvoll gehalten. Unter Punkt 12 - Bemerkungen - wiederholte die Amtsärztin ihre Ausführungen aus dem (Vor-)Gutachten vom 1. Oktober 2021, in der Untersuchung habe sich die Antragstellerin sowohl objektiv als auch subjektiv gesundheitlich beeinträchtigt gezeigt. Es sei aus medizinischer Sicht sinnvoll, das Gesamtbelastungsniveau so zu reduzieren, dass vorerst eine begrenzte Dienstfähigkeit von 13 Wochenstunden empfohlen werde. Wichtig seien regelmäßige Regenerationspausen ohne Lärmbelastung, was bei der zeitlichen Verteilung der Unterrichtsstunden berücksichtigt werden sollte. Inwieweit es auf mittel- oder langfristige Sicht zu einer Stabilisierung der Krankheitssymptomatik komme, bleibe abzuwarten. Bei erneuten krankheitsbedingten Fehlzeiten sollte sie zeitnah erneut amtsärztlich vorgestellt werden.

Auf die Nachfrage des Antragsgegners, er habe bereits aufgrund der amtsärztlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 eine begrenzte Dienstfähigkeit der Antragstellerin im Umfang von 13 Wochenstunden ab dem 1. Dezember 2021 festgesetzt, sie habe aber aktuell eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die bis zum 3. Februar 2023 reiche (Bl. 162/Beiakte 002), teilte die Amtsärztin H. ausweislich eines entsprechenden Telefonvermerks des Antragsgegners (Bl. 162/Beiakte 002) mit, die Antragstellerin sei begrenzt dienstfähig; eine Dienstunfähigkeit liege nicht vor. Im Zusatzgutachten der Fachärztin I. gebe es "keine Angabe bezüglich Dienstunfähigkeit". Die Amtsärztin habe sich - so der Telefonvermerk weiter - dahin gehend geäußert, es sei "wohl eher ein Motivationsproblem" der Antragstellerin.

Nach Vorlage einer weiteren, bis zum 3. März 2023 datierenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Facharztes J. (Bl. 164/Beiakte 002) veranlasste der Antragsgegner erneut eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Antragstellerin (Bl. 169/Beiakte 002). In der amtsärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Landkreises B-Stadt vom 9. März 2023, nunmehr erstellt durch K. (Bl. 179 bis 182/Beiakte 002), wurden u. a. die Diagnosen "Angst und Depression gemischt. Somatoforme autonome Funktionsstörung" gestellt. Die Antragstellerin werde im Rahmen einer ambulanten Psychotherapie seit Januar 2021 durch L., M-Stadt, behandelt, aktuell einmal pro Woche. Es liege eine leichte Besserung ihres Zustandes im Vergleich zur Untersuchung aus Februar 2022 vor. "Aufgrund der bestehenden Symptomatik" seien die allgemeine Belastbarkeit, die Ausdauer und das Durchhaltevermögen herabgesetzt; eine "begrenzte Dienstfähigkeit mit 13 Stunden pro Woche [sei] jedoch zumutbar". Ihr berufliches Leistungsvermögen sei "lang anhaltend, aber besserungsfähig" herabgesetzt. Sie sei "mit Einschränkungen" in der Lage, auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz Dienst zu verrichten; die sodann genannten Einschränkungen "Reduzierung der Arbeitszeit", "Arbeiten ohne Zeitdruck", "Unterbrechungen erforderlich" sind allerdings nicht gesondert angekreuzt. Zur Verbesserung oder Wiederherstellung des beruflichen Leistungsvermögens sei eine ambulante Behandlung sowie eine stufenweise Wiedereingliederung, beginnend mit 5 Stunden pro Woche und Steigerung alle 4 Wochen um 4 Wochenstunden, erfolgversprechend. Es sei wahrscheinlich, dass innerhalb der nächsten 6 Monate eine begrenzte Dienstfähigkeit der Antragstellerin im Umfang von 13 Wochenstunden eintrete. Eine Nachuntersuchung sei in 12 Monaten sinnvoll. Unter Punkt 12 - Bemerkungen - führte K. abschließend aus:

"Wir empfehlen zukünftig, hausärztliche und fachärztliche Dienstunfähigkeiten nicht mehr anzuerkennen. Bei Dienstunfähigkeiten länger als 3 Tage sollte eine unmittelbare amtsärztliche Untersuchung erfolgen. Sollte bei der dann erfolgten amtsärztlichen Untersuchung die Dienstfähigkeit festgestellt werden, sind ggf. weitere Maßnahmen (Wegfall der Bezüge) wegen unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst zeitnah abzuklären."

Mit streitgegenständlichem Schreiben vom 20. April 2023 (Bl. 185/Beiakte 002) - der Antragstellerin zugestellt am selben Tage (Bl. 186 Rs./Beiakte 002) - forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Verweis auf die amtsärztliche Stellungnahme vom 9. März 2023 auf, ihren Dienst umgehend anzutreten; der Nichtantritt des Dienstes könne den Verlust ihrer Dienstbezüge zur Folge haben. Ferner erklärte der Antragsgegner, dass künftig "hausärztliche und fachärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen" "nicht mehr anerkannt" würden. Bei Dienstunfähigkeiten "länger als 3 Tage" müsse eine unmittelbare amtsärztliche Untersuchung erfolgen. Insoweit habe sich die Antragstellerin unmittelbar mit dem Gesundheitsamt des Landkreises B-Stadt in Verbindung zu setzen.

Am 27. April. 2023 hat die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen 6 A 1186/23 bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg Klage mit dem Ziel der Feststellung erhoben, dass der Antragsgegner "nicht dazu berechtigt ist, bei Fortdauer der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin durch die neurologisch-psychiatrische Gemeinschaftspraxis D. belastende Maßnahmen, insbesondere den Verlust ihrer Dienstbezüge[,] auf [ihr] Fernbleiben vom Dienst zu stützen". Gleichzeitig hat sie den hier streitgegenständlichen, - auf "vorläufige Feststellung" des Inhalts, "dass der Antragsgegner nicht dazu berechtigt ist, bei Fortdauer der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit der Antragstellerin durch die Neurologisch-psychiatrische Gemeinschaftspraxis D. belastende Maßnahmen, insbesondere den Verlust ihrer Dienstbezüge[,] auf [ihr] Fernbleiben vom Dienst zu stützen" - gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht hat:

Seit Oktober 2020 sei sie aufgrund einer auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet bestehenden Erkrankung dienstunfähig. Sie leide insoweit an einer mittelgradigen depressiven Episode (F 32.1) und an einer Angst- und depressiven Störung, gemischt (F41.2). Ihre sie behandelnden Ärzte der Neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis D. hätten sie aufgrund dieser Diagnosen seit Oktober 2020 fortdauernd, zuletzt bis zum 18. Mai 2023, dienstunfähig krankgeschrieben. Entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lägen vor. Demgegenüber halte der Antragsgegner sie unter Verweis auf die letzte amtsärztliche Stellungnahme vom 9. März 2023 für begrenzt dienstfähig. Wie der beigefügten fachärztlichen Stellungnahme des sie behandelnden und in der Neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis D. tätigen Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie J. vom 26. April 2023 (Bl. 27 f./Gerichtsakte - GA -) zu entnehmen sei, sei sie weiterhin zur Dienstleistung nicht imstande. Die vom Antragsgegner mithilfe des Amtsarztes des Landkreises B-Stadt aufgebauten "beständigen Druckszenarien", die Tätigkeit als Lehrkraft wiederaufzunehmen, führten zu einer Verstärkung der bei ihr vorliegenden Depression und Angst. Die "aufgebauten Druckszenarien" stellten sich insoweit als Trigger für den von ihr bereits in ihrer Kindheit erlebten Druck dar. Das amtsärztliche Zeugnis des K. beschränke sich im Wesentlichen darauf, einige Punkte anzukreuzen; eine eigenständige Begründung fehle. Insbesondere berücksichtige das amtsärztliche Gutachten nicht, dass sie einen Arbeitsversuch unternommen habe, der aber aufgrund der bei ihr vorliegenden Versagensängste gescheitert sei. Wie der Facharzt J. in seiner Stellungnahme vom 26. April 2023 zutreffend herausgearbeitet habe, sei nicht nachvollziehbar, wie der Amtsarzt K. auf eine zeitliche Dienstfähigkeit von 13 Wochenstunden komme. Insoweit sei kritisch anzumerken, dass bezüglich ihrer Versagensängste kein Unterschied bestehe, ob sie 20, 13, 5 Stunden oder nur 1 Stunde unterrichte, weil die Angst ja grundsätzlich bestehe, sich vor eine Klasse zu stellen und momentan so groß sei, dass sie sich noch nicht einmal 1 Stunde Unterricht zutraue. Zudem sei hinsichtlich der amtsärztlichen Stellungnahme des K. zu kritisieren, dass er unter Punkt 12 - Bemerkungen - Vorgaben mache, wie dienstrechtlich gegen sie vorzugehen sei, falls sie den Dienst nicht antrete. Hierzu sei der Amtsarzt in keiner Weise befugt; sie schließe hieraus, dass er bei der Begutachtung nicht unvoreingenommen gewesen sei. Ferner werde darauf hingewiesen, dass das fachpsychiatrische Zusatzgutachten der Fachärztin I. vom 8. Juli 2022 aufgrund des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums nicht mehr aussagekräftig sei. Außerdem habe der Facharzt J. in seiner Stellungnahme vom 27. August 2022 - ebenfalls als Anlage beigefügt (Bl. 62/GA) - zum fachpsychiatrischen Zusatzgutachten ausführlich Stellung genommen und insoweit Mängel benannt. Diese Stellungnahme habe sie zu der amtsärztlichen Untersuchung bei der Amtsärztin H. im Dezember 2022 mitgenommen; diese habe die Stellungnahme aber konsequent ignoriert. Es habe amtsärztlicherseits keinerlei Rücksprache mit dem "behandelnden Psychiater" L. gegeben. Es werde ferner die Stellungnahme des sie behandelnden Psychotherapeuten und Facharztes für Allgemeinmedizin L. vom 6. Mai 2023 vorgelegt (Bl. 61/GA), aus der sich ergebe, dass die "sehr unglücklichen" Entscheidungen des Gesundheitsamtes B-Stadt eine Remission ihrer Erkrankung verzögert bzw. behindert sowie zusätzlich existentielle und Versagensängste geschürt hätten mit der Folge, dass sich depressive Modi und gemischte Ängste wieder deutlich verstärkt zeigten. Sie habe ein berechtigtes Interesse auf vorbeugenden Rechtsschutz. Ihr könne nicht zugemutet werden, zum Dienst zu erscheinen oder aber dies nicht zu tun und bei Eintritt weiterer belastender Maßnahmen des Antragsgegners hiergegen nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Im Hinblick auf die Gefahr einer Verstärkung der bei ihr auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet vorliegenden Beeinträchtigungen sei es dringend erforderlich, die begehrte vorbeugende Feststellung zu treffen.

Der Antragsgegner ist dem Eilantrag entgegengetreten. Angesichts der wiederholten Feststellung der (begrenzten) Dienstfähigkeit der Antragstellerin durch unterschiedliche Amtsärzte und unter Hinzuziehung eines objektiven fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens sei er davon überzeugt, dass die Antragstellerin nunmehr in der Lage sei, ihren dienstlichen Pflichten im Umfang von 13 Wochenstunden nachzukommen. Zur Feststellung der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin habe er sich gemäß §§ 43, 45 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) der medizinischen Expertise des zuständigen Gesundheitsamtes bedient. Die vorliegenden Gutachten träfen insoweit eine eindeutige und nachvollziehbare Aussage. In Anbetracht der den eindeutigen amtsärztlichen Feststellungen unvereinbar gegenüberstehenden fortlaufenden Dienstunfähigkeitsbescheinigungen der Antragstellerin bestünden berechtigte Zweifel, ob die privatärztlich attestierte Dienstunfähigkeit tatsächlich gegeben sei. Vor diesem Hintergrund habe er die hier angegriffene Entscheidung getroffen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin hat Erfolg. Die von ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die begehrte Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung im tenorierten Sinne.

1. Die Antragstellerin hat den wörtlichen Antrag gestellt, "vorläufig festzustellen, dass der Antragsgegner nicht berechtigt ist, bei Fortdauer der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch die Neurologisch-psychiatrische Gemeinschaftspraxis D. belastende Maßnahmen, insbesondere den Verlust ihrer Dienstbezüge[,], auf [ihr] Fernbleiben vom Dienst zu stützen." Damit hat sie sich erkennbar an die Ausführungen des von ihr zitierten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2018 (- 1 B 263/18 -, juris Rn. 6 bis 37) angelehnt, denen der beschließende Senat indes nur teilweise beizutreten vermag.

Richtig ist zwar, dass es sich bei der Aufforderung zum Dienstantritt, die im Falle eines Streits zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn über die geltend gemachte Dienstunfähigkeit infolge einer Erkrankung ergeht, nicht um eine Maßnahme mit Regelungscharakter und Außenwirkung handelt, sondern lediglich um einen innerdienstlichen Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung des Beamten zur Dienstleistung; die Aufforderung zum Dienstantritt stellt also keinen Verwaltungsakt dar (BVerwG, Beschluss vom 24.9.2014 - BVerwG 2 B 92.13 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 CE 12.1283 -, juris Rn. 9, 10; OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 -, juris Rn. 9 bis 11). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht zutreffend aus (so Beschlussabdruck - BA -, S. 2). Dementsprechend kann die Aufforderung zum Dienstantritt in der Hauptsache nicht mittels Anfechtungsklage angegriffen werden und ist daher insoweit vorläufiger Rechtsschutz nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 9). Für ein Eilbegehren wie das vorliegende, das der Sache nach darauf gerichtet ist, einer Aufforderung zum Dienstantritt zunächst nicht Folge leisten zu müssen, ist daher vorläufiger Rechtsschutz im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu suchen (ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 CE 12.1283 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 6 bis 8).

Da sich die Pflicht eines Beamten zur Dienstleistung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (s. u.), ein Beamter während der Dauer einer krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit aber nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist und dementsprechend ein gerechtfertigtes/erlaubtes/entschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt (s. u.), ist ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, einer Aufforderung zum Dienstantritt vorläufig nicht Folge leisten zu müssen, nicht auf "vorläufige Freistellung vom Dienst" zu richten (ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 19 bis 25; andere Auff.: Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 CE 12.1283 -, juris Rn. 10). Dem Begehren eines Beamten, bei einem Streit über das Vorliegen einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung zunächst weiterhin dem Dienst (durch Vorlage einer privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gerechtfertigt) fernleiben zu dürfen, ohne mit nachteiligen Folgen - etwa dem Verlust der Bezüge (vgl. § 14 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes [NBesG]) - rechnen zu müssen, ist allerdings auch nicht - wie die Antragstellerin meint - auf "vorläufige Feststellung" des Inhalts gerichtet, dass der Beamte "bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Feststellung der Dienstfähigkeit nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist" (so aber OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 28). Denn in der Hauptsache wäre nicht - wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, und ihm folgend die Antragstellerin, meint - ein Antrag auf "Feststellung des von dem Beamten angenommenen Nichtbestehens der Pflicht zur Dienstleistung" (so OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 26) statthaft, sondern aufgrund der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) wäre eine Leistungsklage, gerichtet auf die Verurteilung des Dienstherrn, bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin nebst fachpsychiatrischer Zusatzbegutachtung unter Einbeziehung aller bereits vorliegenden sowie aktuellen Befunde, insbesondere in Bezug auf den seelischen Gesundheitszustand der Antragstellerin, und nachfolgender Feststellung ihrer vollen oder begrenzten Dienstfähigkeit privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der die Antragstellerin behandelnden Ärzte der Neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis D. zum Nachweis des Vorliegens einer zur Dienstunfähigkeit führenden seelischen Erkrankung - hier: depressive Episode, Angst und depressive Störung, gemischt - anzuerkennen, zu erheben. Abzusichern ist ein solches Hauptsachebegehren mit einer entsprechenden einstweiligen Anordnung.

Auch die im Falle eines Streits zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn über die geltend gemachte Dienstunfähigkeit infolge einer Erkrankung im Zusammenhang mit der Aufforderung zum Dienstantritt und dem Hinweis darauf, dass privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr akzeptiert würden, erlassene Weisung, eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung zukünftig mittels Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung nachzuweisen ("Amtsarztauflage"), stellt keinen Verwaltungsakt dar. Es entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es sich bei der Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, etwa gemäß § 44 Abs. 6 des Bundesbeamtengesetzes (BBG), nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19.6.2000 - BVerwG 1 DB 13.00 -, juris Rn. 21 bis 25 [zu § 45 Abs. 3 Satz 1 BBG a. F.]; Beschluss vom 14.3.2019 - BVerwG 2 VR 5.18 -, juris Rn. 20). Dies gilt für die "Amtsarztauflage" entsprechend (Günther, a. a. O., § 96 BBG Rn. 24) mit der Folge, dass gegen sie vorläufiger Rechtsschutz allein im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich ist.

Da eine "Amtsarztauflage" allerdings nur ergeht, wenn der Dienstherr die Bekundung des Beamten, dienstunfähig erkrankt zu sein, nicht (mehr) akzeptiert und insoweit insbesondere privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht (mehr) zum Nachweis einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung anerkennt, also trotz der Bekundungen bzw. Belege von einer Dienstleistungspflicht des Beamten ausgeht, kommt der "Amtsarztauflage" im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keine eigenständige, von der fehlenden Akzeptanz privatärztlicher Bescheinigungen zum Nachweis eines gerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst losgelöste Bedeutung zu. Vielmehr ist die "Amtsarztauflage" Folge des Umstands, dass der Dienstherr privatärztliche Bescheinigungen zum Nachweis eines gerechtfertigten Fernbleibens vom Dienst aufgrund einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung nicht mehr für ausreichend hält. Dementsprechend wäre im Streitfall der Antrag,

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung der Antragstellerin nebst fachpsychiatrischer Zusatzbegutachtung unter Einbeziehung aller bereits vorliegenden sowie aktuellen Befunde, insbesondere in Bezug auf den seelischen Gesundheitszustand der Antragstellerin, und nachfolgender Feststellung ihrer vollen und begrenzten Dienstfähigkeit privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der die Antragstellerin behandelnden Ärzte der Neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis D. zum Nachweis des Vorliegens einer zur Dienstunfähigkeit führenden seelischen Erkrankung - hier: depressive Episode, Angst und depressive Störung, gemischt - anzuerkennen,

ausreichend. Gleichwohl kann zur weiteren Pointierung des Antrags dem von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Antragsformulierung angesprochenen Gesichtspunkt, dass der Antragsgegner es unterlassen möge, belastende Maßnahmen auf ihr Fernbleiben von Dienst (unter Verweis auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis D.) zu stützen, dadurch Rechnung getragen werden, dass der oben bezeichnete Antrag durch die Formulierung

"und es dementsprechend zu unterlassen, bei Geltendmachung einer Dienstunfähigkeit wegen derselben Erkrankung zum Nachweis der Dienstunfähigkeit ab dem 4. Krankheitstag die Vorlage einer amtsärztlichen, die Dienstunfähigkeit bestätigenden Bescheinigung zu fordern"

ergänzt wird. In diesem Sinne legt der beschließende Senat das vorliegende Begehren gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO aus. Nicht gesondert aufzunehmen ist hingegen der von der Antragstellerin beispielhaft ("insbesondere") angesprochene Aspekt, dass der Verlust ihrer Dienstbezüge nicht auf ihr Fernbleiben vom Dienst (unter Verweis auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis D.) gestützt werden dürfe. Denn eine entsprechende Feststellung gemäß § 14 Satz 3 NBesG scheidet aus, wenn ein entschuldigtes Fernbleiben vom Dienst vorliegt, welches durch die begehrte Regelungsanordnung erwirkt würde.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem oben dargestellten Begehren ist zulässig; insbesondere liegt hier das bei er Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse vor.

Der Antragstellerin kann nicht zugemutet werden, vorläufig zur Dienstleistung - wenn auch mit begrenzter Stundenzahl - verpflichtet zu sein, gegen diese Verpflichtung zu verstoßen, den Eintritt belastender Maßnahmen - etwa die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst oder die Feststellung des Verlusts ihrer Bezüge - abzuwarten und dagegen nachträglichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Denn nach den von ihr vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen besteht die Gefahr, dass schon das Verlangen nach Wiederaufnahme des Dienstes als solches ihre Gesundheit nachhaltig beeinträchtigen könnte; der Eintritt einer solchen Beeinträchtigung könnte aber durch die Gewährung nachträglichen Rechtsschutzes nicht mehr beseitigt werden. Diese Bewertung stützt sich auf die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sowie bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen. So hat der sie behandelnde Psychotherapeut L. in seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2022 (Bl. 116/GA) ausgeführt, seines Erachtens habe der zu frühe Wiedereingliederungsversuch (im September 2022) zu einer deutlichen Verschlechterung der bei der Antragstellerin bestehenden Depression geführt und damit den bis dahin erreichten Rückgang der depressiven Modi der Patientin "torpediert". Auch in seiner Stellungnahme vom 12. März 2023 (Bl. 117/GA) hat L. deutlich gemacht, die Antragstellerin leide weiterhin an einer chronifizierten Angstdepression mit der Folge, dass ihre Resilienz für eine berufsspezifische Rehabilitation nicht ausreichend sei; die "partiellen, zarten Veränderungen der Symptomatik [könnten] zum jetzigen Zeitpunkt durch Belastungen torpediert werden". An seiner Sichtweise, der Wiedereinstieg im September 2022 sei zu frühzeitig eingeleitet worden und habe dazu geführt, dass die Versagensängste und Zweifel der Antragstellerin noch größer geworden seien, hat L. auch in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2023 (Bl. 61/GA) festgehalten und hierin zudem betont, die aus seiner Sicht "sehr unglücklichen" Entscheidungen des Gesundheitsamtes hätten "eine Remission verzögert bzw. behindert und zusätzlich existentielle- und Versagensängste geschürt, so dass sich depressive Modi und gemischte Ängste wieder deutlich verstärkt" zeigten. Auch der die Antragstellerin behandelnde Facharzt J. hat in seiner erstinstanzlich vorgelegten Stellungnahme vom 26. April 2023 (Bl. 27 f./GA) erklärt, die Forderung nach Wiederaufnahme des Dienstes durch den Amtsarzt K. im Rahmen des amtsärztlichen Untersuchungsgesprächs habe dazu geführt, das sich das Zustandsbild der Antragstellerin weiter verschlechtert habe; die massiven Versagensängste der Antragstellerin seien "durch die beständigen Druckszenarien von Seiten des amtsärztlichen Dienstes und der Landesschulbehörde nur noch stärker geworden, weil dieses Verhalten ein Trigger für den in der Kindheit erlebten Druck" darstelle.

3. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

a) Die Antragstellerin hat einen Anspruch glaubhaft gemacht, bis zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung und nachfolgenden Feststellung ihrer Dienstfähigkeit weiterhin unter Verweis auf privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der sie behandelnden Ärzte der Neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis D. dem Dienst gerechtfertigt fernbleiben zu dürfen und demensprechend zum Nachweis des Vorliegens einer zur Dienstunfähigkeit führenden seelischen Erkrankung - hier: depressive Episode, Angst und depressive Störung, gemischt - nicht ab dem 4. Krankheitstag eine amtsärztliche, die Dienstunfähigkeit bestätigende Bescheinigung vorlegen zu müssen,.

Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG haben sich Beamte mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Hieraus sowie aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) ergibt sich die grundsätzliche Pflicht zur Dienstleistung (Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juni 2023, § 96 BBG Rn. 3 [zur Parallelvorschrift des § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG]).

Die Grundpflicht, zum Dienst zu erscheinen, fordert vom Beamten, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - BVerwG 2 C 24.14 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 21.6.2017 - BVerwG 2 B 71.16 -, juris Rn. 7). In engem Zusammenhang zu dieser Grundpflicht steht die Vorschrift des § 67 Abs. 1 NBG, wonach Beamte dem Dienst nur mit Genehmigung fernbleiben dürfen, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Liegt eine Genehmigung vor (etwa bei bewilligtem Urlaub oder bei einer Freistellung vom Dienst), ist das Fernbleiben entschuldigt/erlaubt/gerechtfertigt und ein Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht nicht gegeben; nur ein ohne Genehmigung erfolgtes - also unentschuldigtes/unerlaubtes/ungerechtfertigtes - Fernbleiben stellt einen Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht dar. Gängige Formen der (vorherigen) Genehmigung sind die Bewilligung von Urlaub oder die Genehmigung einer Dienstreise. Die Vorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 1 NBG regelt, dass eine Verhinderung infolge Krankheit unverzüglich unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen ist. Implizit wird damit zum Ausdruck gebracht, dass Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit ebenfalls ein Fall des gerechtfertigten/erlaubten Fernbleibens vom Dienst ist, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Genehmigung bzw. Freistellung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.5.2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 22 [zur Parallelvorschrift des § 96 Abs. 1 BBG]; Günther, a. a. O., § 96 BBG Rn. 22 ff.); bestätigt wird dies durch § 67 Abs. 1, 2. Halbsatz NBG ("es sei denn, dass der Beamte wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund gehindert ist, seine Dienstpflichten zu erfüllen"). Solange ein Beamter dienstunfähig (erkrankt) ist, ist er von der Dienstleistungspflicht befreit, weil er sie nicht erfüllen kann (BVerwG, Urteil vom 23.6.2016 - BVerwG 2 C 24.14 -, juris Rn. 16 [zur Parallelvorschrift des § 96 Abs. 1 BBG]). Wer dienstunfähig erkrankt ist, muss und darf nicht zum Dienst erscheinen (Günther, a. a. O., § 96 BBG Rn. 18).

In welcher Weise der Beamte im Falle der Geltendmachung einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung der Nachweispflicht nachzukommen hat, bestimmt die Behörde nach Ermessen (BVerwG, Beschluss vom 23.3.2006 - BVerwG 2 A 12.04 -, juris Rn. 2). Der Dienstherr hat sein diesbezügliches Ermessen pflichtgemäß auszuüben (Günther, a. a. O., § 96 BBG Rn. 22). Da der Beamte bei Dienstunfähigkeit nicht zur Dienstleistung verpflichtet ist, wird die Aufforderung zum Nachweis nur bei einem bestimmten Anlass ergehen (Günther, a. a. O., § 96 BBG Rn. 22). In allgemeiner Weise hat der Dienstherr sein Ermessen regelmäßig dahin gehend ausgeübt, dass ein ärztliches Attest für den Nachweis der Dienstunfähigkeit beizubringen ist, wenn die Erkrankung mehr als drei Diensttage andauert (vgl. Günther, a. a. O., § 96 Rn. 22). Sinn und Zweck dieser Regelung liegen darin, dass bei einer länger andauernden Erkrankung eine ausreichend fachkundige Begutachtung des Gesundheitszustandes und der Dienstfähigkeit des Beamten gewährleistet wird, und dass parallel hierzu der Beamte auf geeignete Weise seiner Nachweispflicht im Krankheitsfall gegenüber seinem Dienstherrn aus dem bestehenden Dienst- und Treueverhältnis nachkommt (so VG Osnabrück, Beschluss vom 12.12.2018 - 3 B 61/18 -; Nds. OVG, Beschluss vom 11.4.2019 - 5 ME 3/19 -; Urteil vom 8.2.2022 - 6 LD 1/21 -). Denn das Fernbleiben vom Dienst führt zu einer Störung des Dienstverhältnisses, zu deren Beseitigung es notwendig ist, dass ein Dritter mit entsprechender Qualifikation attestiert, der Beamte sei aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage (gewesen), seine Dienstpflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Die Vorschrift des § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG/§ 67 Abs. 2 Satz 1 NBG eröffnet dem Dienstherrn die Möglichkeit, sich der Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit durch einen glaubhaften Nachweis zu vergewissern, weil die Mitteilung des Beamten selbst nicht die erforderliche Überzeugungskraft haben kann und weil zudem der Gefahr des Missbrauchs vorgebeugt werden soll (VG Osnabrück, Beschluss vom 12.12.2018 - 3 B 61/18 - [zu § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG]; Nds. OVG, Urteil vom 8.2.2022 - 6 LD 1/21 - [zu § 96 Abs. 1 Satz 2 BBG]). Außerdem trägt das Erfordernis, nach drei Tagen der selbst erklärten (und nicht nachzuweisenden) Dienstunfähigkeit infolge einer Erkrankung am vierten Tag der (fortbestehenden) Erkrankung einen Arzt aufsuchen zu müssen, dem Fürsorgegrundsatz Rechnung, damit dem Beamten im Falle einer längerwährenden Erkrankung ärztliche Hilfe zuteilwird (Nds. OVG, Urteil vom 8.2.2022 - 6 LD 1/21 -).

Vom Ermessen des Dienstherrn kann aber auch gedeckt sein, dass er - wie im Streitfall - ein privatärztliches Attest zum Nachweis einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung nicht (mehr) ausreichen lässt, sondern stattdessen verlangt, dass Krankheitsfälle (ab dem ersten, oder - wie hier - ab dem vierten Erkrankungstag) durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen sind ("Amtsarztauflage"). Auch wenn der (privat-)ärztlichen Bescheinigung schon wegen der Strafbarkeit des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) ein hoher Beweiswert zukommt, wird der Beweiswert einer amtsärztlichen Bescheinigung grundsätzlich als höher eingeschätzt, weil der Amtsarzt dem Beamten und der Dienststelle gleichermaßen fernsteht und er nicht in ein persönliches Arzt-Patienten-Verhältnis eingebunden ist und nicht zu befürchten hat, einen Patienten zu verlieren, wenn er entgegen dessen Vorstellung die Dienstunfähigkeit nicht feststellen sollte (vgl. Günther, a. a. O., § 96 BBG Rn. 23). Der amtsärztlichen Beurteilung kommt gegenüber der privatärztlichen vor Gericht aber kein unbedingter, sondern nur ein eingeschränkter Vorrang zu, wenn beide Beurteilungen hinsichtlich desselben Krankheitsbildes des Beamten voneinander abweichen (BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - BVerwG 2 B 126.09 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 11.6.2014 - BVerwG 2 B 3.13 -, juris Rn. 18); ein unbedingter Vorrang wäre mit dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu vereinbaren (BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - BVerwG 2 B 126.09 -, juris Rn. 16).

Daher können sich die Tatsachengerichte im Konfliktfall nur dann auf die Beurteilung des Amtsarztes stützen, wenn keine Zweifel an der Sachkunde des Amtsarztes bzw. eines von ihm hinzugezogenen Facharztes bestehen, seine Beurteilung auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht sowie in sich stimmig und nachvollziehbar ist. Hat der Privatarzt seinen medizinischen Befund näher erläutert, so muss der Amtsarzt auf diese Erwägungen eingehen und nachvollziehbar darlegen, warum er ihnen nicht folgt. Diese Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn sich der Amtsarzt der medizinischen Beurteilung eines von ihm eingeschalteten Facharztes anschließt; die Stellungnahme des Facharztes wird dann dem Amtsarzt zugerechnet (BVerwG, Beschluss vom 15.2.2010 - BVerwG 2 B 126.09 -, juris Rn. 16 m. w. Nw.). Je fundierter also der Privatarzt seine Diagnose begründet, desto größer ist die Begründungslast für die abweichende Einschätzung durch den Amtsarzt.

Vor diesem Hintergrund ist Voraussetzung für die "Amtsarztauflage", dass der Dienstherr durch konkrete Umstände veranlasste Zweifel an der Selbst-Einschätzung des Beamten bzw. an der Aussagekraft vorgelegter privatärztlicher Bescheinigungen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.2006 - BVerwG 2 A 12.04 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 22.9.2016 - BVerwG 2 B 128.15 -, juris Rn. 10). Ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis darf er daher jedenfalls dann fordern, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Angaben des Beamten selbst oder die von ihm vorgelegten privatärztlichen Nachweise nicht geeignet sind, eine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung nachzuweisen (BVerwG, Beschluss vom 23.3.2006 - BVerwG 2 A 12.04 -, juris Rn. 5). Ob solche berechtigten Zweifel an der Aussagekraft der Angaben des Beamten oder an den von ihm vorgelegten privatärztlichen Bescheinigungen bestehen, bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.2016 - BVerwG 2 B 128.15 -, juris Rn. 10). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner - vom Verwaltungsgericht zur Stütze seiner Auffassung herangezogenen (BA, S. 3 f.) - Entscheidung vom 23. März 2006 berechtigte Zweifel an der eigenen Einschätzung eines Beamten, infolge Krankheit dienstunfähig zu sein, in einer Fallkonstellation bejaht, in der zwei zeitlich kurz aufeinanderfolgende amtsärztliche Gutachten vorlagen, die dem betreffenden Beamten die vollschichtige Arbeitsfähigkeit attestiert hatten, während hierzu in Widerspruch stehende privatärztliche Atteste vorgelegt worden waren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.3.2006 - BVerwG 2 A 12.04 -, juris Rn. 3). Eine ähnliche Fallkonstellation ist hier jedoch - anders, als die Vorinstanz festgestellt hat - nicht gegeben. Denn ein Widerspruch zwischen amtsärztlichen Feststellungen und privatärztlichen Bescheinigungen im Hinblick auf dasselbe Krankheitsbild kann nach den oben dargestellten Maßstäben nur dann zu berechtigten Zweifeln an der Richtigkeit der privatärztlichen Bescheinigung Anlass gegeben, wenn die amtsärztlichen Feststellungen gut nachvollziehbar sind und die privatärztliche "Gegenposition" entweder gar nicht näher begründet worden ist oder aber auf Argumenten beruht, welche im amtsärztliche Gutachten bereits nachvollziehbar entkräftet worden sind. Denn dann stellen sich privatärztliche "Gegen-"Bescheinigungen als unsubstantiiert bzw. als bloße Wiederholung von amtsärztlicherseits bereits gewürdigtem Vorbringen dar. Eine solche Situation liegt aber im Streitfall im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats nicht vor. Vielmehr besteht derzeit ein nicht ohne Weiteres im Sinne der amtsärztlichen Feststellungen auflösbarer medizinischer Streit über Art und Schwere der bei der Antragstellerin vorliegenden psychischen Erkrankung (Depression, Angststörung) sowie deren Auswirkungen auf ihre Dienstfähigkeit. In einer solchen Fallgestaltung verbietet es die Fürsorgepflicht, die Antragstellerin bis zu einer abschließenden Klärung weiterhin im Sinne der amtsärztlichen Feststellungen als dienstfähig anzusehen und dementsprechend die privatärztlichen "Gegen-"Bescheinigungen nicht mehr zum Nachweis einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung anzuerkennen, sondern stattdessen ab dem vierten Krankheitstag der Geltendmachung einer zur Dienstunfähigkeit führenden psychischen Erkrankung in Form der Depression und/oder Angststörung obligatorisch die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung zu fordern.

Aufgrund der Aktenlage sind die amtsärztlichen Feststellungen derzeit nicht in sich stimmig und daher nicht nachvollziehbar. Obwohl in den Stellungnahmen der Amtsärztin H. vom 4. Mai 2021 (Bl. 55/Beiakte 002), vom 1. Oktober 2021 (Bl. 84/002), vom 4. August 2022 (Bl. 116/002) und vom 16. Januar 2023 (Bl. 159/Beiakte 002) bei der formularmäßig vorgedruckten Frage "Lagen bei der Untersuchung Fremdbefunde vor?" jeweils "ja" angekreuzt wurde, wird in keinem der genannten Gutachten ausgeführt, welche Fremdbefunde dies waren. Aus diesem Grund sind die von der Antragstellerin in ihrer Beschwerde der Sache nach geäußerten Zweifel (vgl. Beschwerdebegründung - BB - vom 30.5.2023, S. 2 [Bl. 107/GA]), ob der Amtsärztin tatsächlich die zahlreichen fachärztlichen bzw. -therapeutischen Stellungnahmen des sie behandelnden Facharztes J. sowie des sie behandelnden Psychotherapeuten L. vorgelegen haben, die sie beim Gesundheitsamt eingereicht haben will und nunmehr im Beschwerdeverfahren zur Gerichtsakte gegeben hat, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Jedenfalls aber ist - und insoweit folgt der beschließende Senat der Beschwerde (BB vom 30.5.2023, S. 3 [Bl. 108/GA]) - nicht ersichtlich, dass sich die Amtsärztin H. in ihren o. a. Stellungnahmen auch nur ansatzweise mit diesen Bescheinigungen auseinandergesetzt hätte.

Die Amtsärztin H. hat in ihren Gutachten zudem jeweils die unspezifische Diagnose "Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis" gestellt und auch die "bestehende Symptomatik", auf die sie ihre Schlussfolgerung gestützt hat, nicht ansatzweise erläutert. Schon deshalb ist ihre erste, in der Stellungnahme vom 4. Mai 2021 und der diesbezüglichen weiteren Erläuterung vom 7. Mai 2021 vertretene Einschätzung, die Antragstellerin sei nach einer Wiedereingliederung ab dem 1. Januar 2022 wieder voll dienstfähig (Bl. 55 bis 57, 60/Beiakte 001), ihre in der zweiten Stellungnahme vom 1. Oktober 2022 vertretene Auffassung, die Antragstellerin sei mit 13 (Wochen-)Stunden pro Woche begrenzt dienstfähig (Bl. 84 bis 86/Beiakte 001), ihre weitere, in der Stellungnahme vom 4. August 2022 unter Bezugnahme auf das Zusatzgutachten der Fachärztin I. - das sich im Übrigen weder bei den Verwaltungsvorgängen noch in der Gerichtsakte befindet - zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, die Antragstellerin sei nach einer stufenweisen Wiedereingliederung wieder voll dienstfähig (Bl. 116 bis 118/Beiakte 002), und schließlich ihre weitere - auf dasselbe Zusatzgutachten gestützte Position vom 16. Januar 2023, die Antragstellerin sei nun doch nur begrenzt dienstfähig (Bl. 159 bis 161/Beiakte 002), derzeit nicht ohne nähere Erläuterung in Auseinandersetzung mit den von der Antragstellerin eingereichten Stellungnahmen und Bescheinigungen der sie behandelnden Ärzte und Therapeuten nachvollziehbar.

Soweit die Amtsärztin H. in ihrer ersten Stellungnahme vom 4. Mai 2021 von einer nach Wiedereingliederung zu erwartenden vollen Dienstfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen ist, hatte der die Antragstellerin behandelnde Facharzt für Psychiatrie und Psychiatrie J. bereits in seiner zeitlich vorher verfassten und zur Vorlage beim amtsärztlichen Dienst bestimmten Stellungnahme vom 17. Februar 2021 (Bl. 119 f./GA) ausgeführt, sie leide an einer mittelgradigen depressiven Episode und zeige eine Burn-out-Symptomatik mit depressiver Reaktion, die auf die berufliche und private Doppelbelastung zurückzuführen sei; auch ihre Prägung in der Kindheit trage zur depressiven Entwicklung bei. Die berufliche Belastung sei darin zu sehen, dass sie nach vormaligem Einsatz als Realschullehrerin nach der Zusammenlegung der Haupt- und Realschule auch Hauptschüler unterrichte, bei denen sie den Eindruck habe, dass diese den Unterricht als lästiges Übel ansähen; außerdem umfassten ihre dienstlichen Aufgaben nunmehr auch den Unterricht von Inklusionsschülern, für deren besonderen pädagogischen Bedarf sie sich nicht gut ausgebildet fühle. In privater Hinsicht sei eine Krebserkrankung ihres Ehemannes zu bewältigen gewesen. Es habe sich bisher auf die kombinierte Pharmakotherapie sowie Psychotherapie nur eine mäßige Response gezeigt. Es sei aber von einer positiven Prognose mit Besserung der Symptomatik in den kommenden sechs Monaten auszugehen; aufgrund der mittel- bis schweren depressiven Symptomatik sei die Antragstellerin jedoch aktuell nicht arbeitsfähig. Auf diese - ausführlich begründete - privatärztliche Einschätzung vom 17. Februar 2021 ist die Amtsärztin H. im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2021 mit keinem Wort eingegangen und hat auch nicht begründet, warum sie - anders als der Facharzt J., der die Antragstellerin im Februar 2021 nicht für dienstfähig gehalten hat, nur wenige Monate später, nämlich im Mai 2021, von der Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit zum Ende des Jahres 2021 ausgegangen ist. In seiner weiteren Stellungnahme vom 17. September 2021 (Bl. 121 f./GA), die zwar an den Hausarzt der Antragstellerin adressiert war, aber aufgrund der Aussage der Amtsärztin, dass ihr Fremdbefunde vorlagen, ihr diese Stellungnahme tatsächlich vorgelegen haben dürfte, ist der Facharzt J. wiederum ausführlich auf den bisherigen Krankheitsverlauf der Antragstellerin, insbesondere auch unter Einbeziehung der bisherigen Ergebnisse der parallel bei L. durchgeführten Psychotherapie, eingegangen und hat insbesondere ausgeführt, dass der hohe Druck, der mit dem avisierten Arbeitsbeginn zum ersten Schultag (nach den Sommerferien 2021) verknüpft gewesen sei, gezeigt habe, dass die Antragstellerin noch nicht in der Lage sei, ihre berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen; der weitere Psychotherapieprozess müsse daher erst einmal abgewartet werden. Gleichwohl ist die Amtsärztin H. in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2021 - ohne auf diese abweichende Einschätzung des Facharztes J. nur ansatzweise einzugehen und ohne dass ersichtlich wäre, dass sie eine vergleichbare fachliche Expertise aufweist wie der Facharzt J. - von einer begrenzten Dienstfähigkeit der Antragstellerin ausgegangen.

Erstmals eine Fachbegutachtung hinzugezogen hat die Amtsärztin H. im Vorfeld ihrer weiteren Stellungnahme vom 4. August 2022 (Bl. 116 bis 118/Beiakte 002). Abgesehen davon, dass das fachpsychiatrische Zusatzgutachten vom 18. Juli 2022, auf das die Amtsärztin ihre Einschätzung vom 4. August 2022, die Antragstellerin sei nunmehr wieder voll dienstfähig, gestützt hat, bislang nicht vorliegt (s. o.) und damit noch nicht nachvollzogen werden kann, ob die Feststellungen der Fachärztin I. vom 18. Juli 2022 die amtsärztliche Feststellung vom 4. August 2022 zu tragen geeignet sind, hat die Antragstellerin eine weitere umfängliche für den amtsärztlichen Dienst bestimmte Stellungnahme des Facharztes J. vom 27. August 2022 vorgelegt (Bl. 127 bis 129/GA), die sich mit dem Fachgutachten der Frau I.J ausführlich auseinandersetzt und deren Feststellung, die Antragstellerin sei (lediglich) durchgehend nervös während der Begutachtungssituation gewesen, die Feststellung entgegensetzt, nach seiner Beobachtung sei die Nervosität ein Dauerzustand der Antragstellerin geworden, nachdem sie fortlaufend amtsärztlich untersucht worden sei, wodurch sie sich erheblich unter Druck gesetzt fühle und erneute Versagensängste entwickelt habe; sie sei anfangs auf einem guten therapeutischen Weg gewesen, die Nervosität sei aber als ein erheblicher Rückschritt im Genesungsprozess zu bezeichnen. Der Facharzt J. hat die Ausführungen der Zusatzbegutachtung auch insoweit angegriffen, als er meint, die Fachärztin I. hätte die festgestellten vegetativen Symptome der Antragstellerin ihrer Depression zuschreiben müssen, statt sie als somatoforme autonome Funktionsstörung zu klassifizieren. Zudem hat er eingewandt, in den aktuellen Leitlinien zur Diagnose und Behandlung der unipolaren Depression werde bereits auf die ICD-11-Kriterien eingegangen, welche die wissenschaftlich über 20 Jahre alten Kriterien des ICD-10 ablösten. Danach stütze sich die Diagnostik auf ein affektives Symptom-Cluster sowie auf ein kognitives und ein neurovegetatives Symptom-Cluster, wobei obligat ein Symptom aus dem affektiven Cluster vorliegen müsse. Die Fachgutachterin I. nenne in ihrem Diagnostikabschluss auf Seite 13 hier selbst die Niedergeschlagenheit als ein Symptom aus dem affektiven Cluster. Des Weiteren zähle sie drei Nebensymptome auf, nämlich "Selbstwertproblematik", "unbegründete Selbstvorwürfe" und "Schlafstörungen". Es sei - so der Facharzt J. weiter - nicht nachzuvollziehen, dass die Fachgutachterin I. das Nebensymptom 5 "Psychomotorische Agitiertheit" als nicht erfüllt ansehe, obwohl sie - wie bereits dargestellt - an mehreren Stellen in dem Gutachten die klinisch immer wieder deutlich werdende psychomotorische Unruhe der Antragstellerin erwähnt habe. Gemäß der ICD 11 und damit auch gemäß den aktuellen Leitlinien erfülle die Antragstellerin daher die Kriterien für eine leicht bis eher noch mittelgradige Depression. Zusätzlich erfasse die ICD 11 auch die Auswirkungen der Symptome auf das persönliche, familiäre, soziale und berufliche Leben. Insoweit sei die Antragstellerin in mehreren Bereichen erheblich eingeschränkt, weshalb im Ergebnis eine mittelgradige depressive Episode (ICD 11 6A70) vorliege. Letztlich hält der Facharzt J. der Fachgutachterin vor, dass sie ihre Begutachtung nicht an den - zum Begutachtungszeitpunkt bereits seit einem halben Jahr geltenden - aktuellen Klassifizierungen der ICD 11 vorgenommen und zudem bestimmte Bewertungsstandards nicht eingehalten habe. Er schließt seine Stellungnahme damit, er halte die Antragstellerin weiterhin noch nicht für arbeitsfähig und befürchte, dass eine verfrühte Wiedereingliederung den weiteren Genesungsprozess deutlich beeinträchtigen werde, weil die Antragstellerin noch nicht ausreichend stabilisiert worden sei, um mit ihren erheblichen Versagensängsten täglich vor einer Klasse bestehen zu können; eine erneute Beurteilung werde für das Frühjahr 2023 empfohlen. Auf diese umfängliche Stellungnahme und die dortigen Kritikpunkte ist die Amtsärztin in ihrer weiteren Stellungnahme vom 16. Januar 2023 indes mit keinem Wort eingegangen, obwohl sich die Bedenken des Facharztes J. hinsichtlich eines verfrühten beruflichen Wiedereinstiegs insoweit bewahrheitet hatten, als die Antragstellerin nach dem Wiedereingliederungsversuch im September 2022, in dessen Vorfeld sie selbst noch darauf hingewiesen hatte, dieser erfolge, obwohl ihr behandelnder Arzt sie für noch nicht arbeitsfähig angesehen habe (Bl. 137/Beiakte 002), erneut Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte. Stattdessen hat die Amtsärztin H. in ihrer weiteren Stellungnahme vom 16. Januar 2023 erneut auf die - durch den Facharzt J. gerade substantiiert angegriffenen - Feststellungen der Zusatzgutachterin verwiesen, nunmehr allerdings mit dem - vom Fachgutachten abweichenden - Ergebnis, die Antragstellerin sei nicht voll, aber jedenfalls begrenzt dienstfähig. Jegliche nachvollziehbare Begründung für diese geänderte Einschätzung fehlt.

Das amtsärztliche Gutachten des K. vom 9. März 2023 (Bl. 179 bis 182/Beiakte 002) enthält zwar erstmals die Angabe spezifischer Diagnosen und erstmals den Hinweis, dass sich die Antragstellerin seit mehreren Jahren in Behandlung des Therapeuten L. befinde; ein Hinweis auf die fachärztliche Behandlung durch Herrn J. fehlt indes auch hier. Außerdem nimmt K. ebenfalls Bezug auf das fachpsychiatrische Zusatzgutachten der Fachärztin I. vom 18. Juli 2022, ohne sich mit den diesbezüglichen substantiierten fachärztlichen Einwendungen des Facharztes J. vom 27. August 2022 im Einzelnen auseinanderzusetzen. Schon deshalb sind auch die Feststellungen des K. derzeit nicht ohne weitere Erläuterung nachvollziehbar. Außerdem hat die Antragstellerin im erstinstanzlichen Verfahren eine weitere Stellungnahme des Facharztes J. vom 26. März 2023 zur Gerichtsakte gereicht (Bl. 27, 29/GA), die weiterhin von den Diagnosen mittelgradige depressive Störung (F23.1), Angst und depressive Störung, gemischt (F41.2) ausgeht und sich mit den Umständen der Erstellung sowie dem Ergebnis der amtsärztlichen Stellungnahme des K. substantiiert auseinandersetzt. Das Zustandsbild der Antragstellerin habe sich weiter verschlechtert. Sie sei aktuell aufgrund der Einschätzung des Amtsarztes verpflichtet, den Schuldienst wieder anzutreten, was für sie aber mit massiven Versagensängsten verbunden sei. Es handle sich hierbei um einen intrapsychischen Mechanismus, der letztlich auch schon zur Krankschreibung geführt habe, weil sie sich mit den Anforderungen der beruflichen Tätigkeit, speziell den Inklusionsaufgaben, überfordert gefühlt habe. Dieser Überforderung habe damals schon die Angst zugrunde gelegen, in ihren Beruf als Lehrerin zu versagen. Diese Angst sei bis heute bestehen geblieben und durch die "beständigen Druckszenarien" von Seiten des amtsärztlichen Dienstes und des Antragsgegners nur noch stärker geworden, weil dieses Verhalten ein Trigger für den in der Kindheit erlebten Druck darstelle, der besonders durch den Vater aufgebaut worden sei. Besonders bedauerlich sei in diesem Zusammenhang, dass dem amtsärztlichen Dienst trotz des sicherlich hohen Bedarfs keine psychiatrischen Fachkollegen zur Verfügung stünden, so dass die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Antragstellerin, die erheblich durch ihre psychische Erkrankung beeinträchtigt sei, immer wieder durch fachfremde Kollegen (Amtsärzte) erfolgt sei. Hier wäre mindestens ein kollegialer Austausch mit den behandelnden Fachärzten und Therapeuten sinnvoll gewesen, um den Zustand der Antragstellerin im Dialog besser beurteilen zu können. Solche Gespräche seien aber - anders als in anderen Fällen - nie erfolgt, so dass der Eindruck der Antragstellerin, dass es nie darum gegangen sei, ihren Gesundheitszustand vernünftig zu beurteilen, sondern sie wieder in den Schuldienst zu zwingen, nicht ganz entkräftet werden könne. In dem vom Antragsgegner in Auftrag gegebenen Zusatzgutachten sei - so der Facharzt J. weiter - der psychodynamisch erheblich relevante Aspekt des Zwangs, welcher zu Überforderungserlebnissen führe und diese dann Versagensängste auslösten, nicht erfasst gewesen, so dass das Gutachten deutliche Mängel aufweise und überdies aufgrund des inzwischen verstrichenen Zeitraums nicht mehr aussagekräftig sei. Hinsichtlich der amtsärztlichen Stellungnahme des Internisten K., der die Antragsteller für begrenzt dienstfähig halte, sei kritisch anzufragen, worin bezüglich der Versagensängste der Antragstellerin ein Unterschied bestehe, ob sie 20, 13, 5 Stunden oder gar nur 1 Stunde unterrichte, denn ihre Angst, sich vor eine Klasse zu stellen, bestehe ja grundsätzlich und sei momentan so groß, dass sie sich nicht einmal 1 Stunde Unterricht zutraue. Der therapeutisch richtige Weg könne nicht darin bestehen, sie zu zwingen, zu unterrichten, damit sie die Erfahrung machen könne, dass sie es hinbekomme, sondern müsse vielmehr darin bestehen, das Selbstvertrauen der Antragstellerin wieder so aufzubauen, dass sie sich das Unterrichten wieder zutraue. Die Aussage des K., die Antragstellerin müsse sich dem Schuldienst stellen, wirke vor diesem Hintergrund irritierend und sei möglicherweise Ausdruck seiner fachlichen Ferne zum Fach der Psychiatrie und Psychotherapie. Wenn der Amtsarzt K. abschließend eine amtsärztliche Beurteilung der Leistungsfähigkeit im Krankheitsfall vorschlage, dann schlage er - der Facharzt J. - hierzu vor, einen psychiatrischen Facharzt bereitzustellen. Wenn das Gesundheitsamt (des Landkreises) B-Stadt über einen solchen verfüge, stelle sich allerdings die Frage, warum die Dienstfähigkeit der Antragstellerin bislang immer durch fachfremde Kollegen beurteilt worden sei. Mit der Vorlage dieser privatärztlichen Stellungnahme des J. hat die Antragstellerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren substantiierte Einwendungen gegen die aktuelle amtsärztliche Feststellung des K. erhoben, die weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren durch den Antragsgegner in einer Weise entkräftet worden sind, die es rechtfertigte, die amtsärztlichen Stellungnahmen als nachvollziehbare Grundlage für die Feststellung einer (begrenzten) Dienstfähigkeit der Antragstellerin anzusehen.

Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen in Bezug auf den seelischen Gesundheitszustand der Antragstellerin nach Aktenlage derzeit mangels näherer Erläuterung und Auseinandersetzung der o. a. fachärztlichen Stellungnahmen und Bescheinigungen nicht nachvollziehbar und damit auch nicht überzeugend sind. Hinzu kommt, dass der Antragstellerin aufgrund der aktuellen amtsärztlichen Stellungnahme - anders, als dies in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung der Fall war - keine "vollschichtige Arbeitsfähigkeit" attestiert worden ist, sondern nur eine begrenzte Dienstfähigkeit, auch der Amtsarzt also nicht davon ausgeht, die Antragstellerin könne ihren Dienst ohne Einschränkungen leisten, sondern insoweit gerade Einschränkungen annimmt. Auch vor diesem Hintergrund lässt der Streitfall im Hinblick auf die ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen diejenige Eindeutigkeit vermissen, die offenbar der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2006 zugrunde gelegen hat. Nach dem Vorstehenden bedarf es einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung nebst fachpsychiatrischer Zusatzbegutachtung der Antragstellerin unter Einbeziehung aller bereits vorliegenden sowie aktuellen Befunde. Bis zur Vorlage des Ergebnisses einer solchen amtsärztlichen Untersuchung, in der die volle oder begrenzte Dienstfähigkeit der Antragstellerin amtsärztlich festgestellt wird, ist der Antragsgegner gehalten, die privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der die Antragstellerin behandelnden Ärzte der Neurologisch-psychiatrischen Gemeinschaftspraxis D. zum Nachweis des Vorliegens einer Dienstunfähigkeit aufgrund der bisherigen Erkrankung anzuerkennen. Mithin kann der Antragsgegner bis dahin zum Nachweis einer Dienstunfähigkeit der Antragstellerin wegen derselben Erkrankung die Vorlage weiterer amtsärztlicher Bescheinigungen zur Dienstfähigkeit nicht fordern.

4. Es besteht auch ein Anordnungsgrund. Hierfür reicht das (von der Antragstellerin in ihrer Antragsabfassung inzident formulierte) Risiko der Sanktionierung des Fernbleibens vom Dienst durch den Antragsgegner bzw. die Bezügestelle aus (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26.9.2012 - 6 CE 12.1283 -, juris Rn. 10).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Von einer Reduzierung des Streitwertes gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) wird mit Blick auf die begehrte teilweise Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).