Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.07.2023, Az.: 4 KN 204/20
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.07.2023
- Aktenzeichen
- 4 KN 204/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 26149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2023:0704.4KN204.20.00
Rechtsgrundlagen
- BNatSchG § 22 Abs. 2a
- BNatSchG § 26
- BNatSchG § 32
- BNatSchG § 33
- BNatSchG § 34
- BNatSchG § 36
- EGRL 2001/42 Art. 3 Abs. 2 Buchst. b
- EGRL 2001/42 Art. 3 Abs. 3
- EWG RL 92/43 Art. 4 Abs. 4
- EWG RL 92/43 Art. 6 Abs. 3
- UmwRG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
- UmwRG § 4
- UmwRG § 7 Abs. 3
- UVPG § 35
- UVPG § 36
- UVPG § 37
Fundstelle
- NordÖR 2023, 480-489
Amtlicher Leitsatz
Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob bestimmte Bestandteile einer Verordnung zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebiets eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42/EG i.V.m. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU auslösen
Tenor:
Das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird ausgesetzt.
Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt:
- 1.
Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) i.V.m. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) dahingehend auszulegen, dass alle Vorschriften in einem Rechtsakt, mit welchem ein Mitgliedstaat ein Gebiet als besonderes Schutzgebiet gemäß der FFH-Richtlinie ausweist, ungeachtet ihres jeweiligen Regelungsinhalts als unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehend oder hierfür notwendig anzusehen sind, mit der Folge, dass der Rechtsakt als Plan keiner Umweltprüfung gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie i.V.m. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie unterliegt, oder kann je nach dem Inhalt der einzelnen Vorschriften eine getrennte Betrachtungsweise angezeigt sein, so dass einzelne Bestimmungen eines solches Rechtsakts als Plan(teil) als unmittelbar mit der Gebietsverwaltung in Zusammenhang stehend oder hierfür notwendig anzusehen wären und andere Bestimmungen dieses Rechtsakts als Plan(teil) nicht?
- 2.
Wenn Frage 1 im zweiten Sinne beantwortet wird: Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie i.V.m. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass eine in einem Rechtsakt eines Mitgliedsstaats, mit welchem ein Gebiet als besonderes Schutzgebiet i.S.d. FFH-Richtlinie ausgewiesen, Erhaltungsziele festgelegt und Gebote und Verbote aufgestellt werden, enthaltene einzelne Regelung als nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehender oder hierfür nicht notwendiger Plan(teil) anzusehen ist, wenn diese Regelung unter Festlegung konkreter Kriterien und Modalitäten Tätigkeiten in dem Gebiet vom Anwendungsbereich der aufgestellten Gebote und Verbote ausnimmt, und diese Tätigkeiten nicht unmittelbar der Erfüllung der Erhaltungsziele dienen, sondern als anderen Zwecken dienende Bewirtschaftungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen mit Projektqualität i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie anzusehen sind?
- 3.
Wenn Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie i.V.m. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass der Eintritt einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets aufgrund einer in einem Rechtsakt zur Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet i.S.d. FFH-Richtlinie enthaltenen Regelung wie in Frage 2 beschrieben, die hinreichend konkret die Kriterien und Modalitäten für die Ausübung der von ihr erfassten Tätigkeiten mit Projektqualität i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie festlegt, dann nicht als ausgeschlossen angesehen werden kann, wenn das nationale Recht für diese Tätigkeiten kein Genehmigungserfordernis vorsieht, und die zuständige Behörde wegen der genannten Regelung in dem Rechtsakt für diese Tätigkeiten auch auf eine vorherige Anzeige und auf die Durchführung einer projektbezogenen Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie im Einzelfall verzichtet oder aber eine projektbezogene Verträglichkeitsprüfung im Einzelfall durchführt und hierbei als Maßstab für die Verträglichkeit des Projekts zugrunde legt, ob die in der Regelung wie in Frage 2 beschrieben enthaltenen Kriterien und Modalitäten erfüllt sind?
- 4.
Wenn Frage 2 bejaht wird: Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie i.V.m. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass der Eintritt einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets aufgrund einer in einem Rechtsakt zur Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet i.S.d. FFH-Richtlinie enthaltenen Regelung wie in Frage 2 beschrieben nicht zu befürchten ist, wenn die von einer solchen Regelung erfassten Tätigkeiten in aller Regel bereits seit langer Zeit ausgeübt werden und aufgrund der mit der Regelung festgelegten Kriterien und Modalitäten für ihre Ausübung jedenfalls keine Intensivierung oder Ausweitung dieser Tätigkeiten in dem Gebiet ermöglicht wird?
- 5.
Wenn aufgrund der Beantwortung der vorstehenden Fragen vom Bestehen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie i.V.m. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie wegen des Inhalts einzelner Vorschriften eines Rechtsakts zur Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet i.S.d. FFH-Richtlinie auszugehen ist: Ist Art. 3 Abs. 3 der SUP-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass dann, wenn die Gebietsausweisung als Festlegung der Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene anzusehen ist, eine mitgliedstaatliche Behörde aufgrund der bereits zuvor bestehenden Einstufung des Gebiets als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung i.S.d. Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 FFH-Richtlinie im Regelfall anzunehmen hat, dass die Schutzgebietsausweisung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat?
- 6.
Wenn nach der Beantwortung der vorstehenden Fragen vom Bestehen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung wegen des Inhalts einzelner Vorschriften eines Rechtsakts zur Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet i.S.d. FFH-Richtlinie auszugehen ist: Ist Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie i.V.m. Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie dahingehend auszulegen, dass lediglich diese einzelnen Vorschriften zum Gegenstand der Umweltprüfung zu machen sind oder hätte sich eine solche Umweltprüfung auf den gesamten Inhalt des Rechtsakts zu beziehen?
- 7.
Wenn nach der Beantwortung der vorstehenden Fragen vom Bestehen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung wegen des Inhalts einzelner Vorschriften eines Rechtsakts zur Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet i.S.d. FFH-Richtlinie auszugehen ist: Ist Art. 4 Abs. 1 der SUP-Richtlinie, wonach die Umweltprüfung nach Art. 3 der Richtlinie während der Ausarbeitung und vor der Annahme eines Plans oder Programms durchgeführt wird, dahingehend auszulegen, dass eine unterbliebene Umweltprüfung eines Plans oder von Bestandteilen eines Plans nicht durch ein ergänzendes Verfahren nach der erfolgten Annahme des Plans oder von Bestandteilen des Plans nachgeholt und dadurch der Verfahrensfehler einer unterbliebenen Umweltprüfung nachträglich geheilt werden kann?
Gründe
I.
Die Fragen stellen sich in einem Normenkontrollverfahren, in welchem der Antragsteller, eine nach § 3 Abs. 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigung, und der Antragsgegner über die Wirksamkeit einer Verordnung über ein Landschaftsschutzgebiet streiten.
Der Antragsgegner beschloss am 30. September 2019 die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Bäche im Artland" (im Folgenden: LSG-Verordnung), die nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Antragsgegners (ABl. für den Landkreis Osnabrück Nr. 20 vom 30.10.2019) am 31. Oktober 2019 in Kraft trat.
Im Verfahren zur Aufstellung der LSG-Verordnung hat der Antragsgegner eine Öffentlichkeitsbeteiligung mit Auslegung des Verordnungsentwurfs und der dazugehörigen Karten sowie einer Begründung vorgenommen und unter anderem auch den Antragsteller beteiligt. Letzterer hat mit Schreiben vom 19. Februar 2019 zu dem Verordnungsentwurf Stellung genommen. Eine Strategische Umweltprüfung (im Folgenden: SUP) mit Erstellung eines Umweltberichts oder eine SUP-Vorprüfung hat der Antragsgegner vor Erlass der LSG-Verordnung jedoch nicht durchgeführt.
Die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets dient dem Schutz des Fauna-Flora-Habitat-(FFH)-Gebiets "Bäche im Artland" (Site-Code DE-3312-331). Dieses liegt südwestlich von Quakenbrück und umfasst mehrere Bachläufe, deren Quellen zumeist an den Hängen der Ankumer Höhe liegen und die durch das Artland dem Fluss Hase zufließen, sowie angrenzende Landschaftsbereiche. Kleinere Teilbereiche dieses FFH-Gebiets sind durch die Verordnungen des Antragsgegners über das Naturschutzgebiet "Maiburg" vom 25. November 2004 sowie über das Naturschutzgebiet "Anten" vom 22. März 2021 unter Schutz gestellt worden. Im Übrigen erfolgt die Ausweisung des FFH-Gebiets als besonderes Schutzgebiet mittels der im Streit stehenden LSG-Verordnung.
Der Antragsteller hat am 13. Oktober 2020 einen Normenkontrollantrag gegen die LSG-Verordnung gestellt und macht die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften, insbesondere solcher, die der Umsetzung des Unionsrechts dienen, geltend.
II.
Die für den Fall maßgeblichen nationalen Rechtsvorschriften:
1. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71).
§ 47
(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit (...)
2. von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, (...) innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. (...)
2. Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71).
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: (...)
4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (...), für die nach
a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b) landesrechtlichen Vorschriften
eine Pflicht zur Durchführung einer strategischen Umweltprüfung bestehen kann; (...).
§ 2 Rechtsbehelfe von Vereinigungen
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen (...).
§ 4 Verfahrensfehler
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (...) oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist, (...).
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. (...)
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von (...)
2. Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 (...) erfüllen. (...)
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. (...)
§ 7 Besondere Bestimmungen für Rechtsbehelfe gegen bestimmte Entscheidungen (...)
(2) Über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder deren Unterlassen entscheidet im ersten Rechtszug das Oberverwaltungsgericht, auch wenn kein Fall des § 47 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegt. (...)
(3) Hat eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in einem Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf nach Absatz 2 mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. (...)
3. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88).
§ 2 Begriffsbestimmungen (...)
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
1. von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden (...).
§ 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall
(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die
1. in der Anlage 5 Nummer 1 aufgeführt sind oder
2. in der Anlage 5 Nummer 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten Vorhaben oder von Vorhaben, die nach Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalls bedürfen, einen Rahmen setzen.
(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Absatz 4 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. (...)
(4) Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 6 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren nach § 43 Absatz 2 zu berücksichtigen wären. (...)
§ 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung
Eine strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die einer Verträglichkeitsprüfung nach § 36 Satz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unterliegen.
§ 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht
Werden Pläne und Programme nach § 35 Absatz 1 und § 36 nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 35 Absatz 4 ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. (...)
§ 40 Umweltbericht
(1) Die zuständige Behörde erstellt frühzeitig einen Umweltbericht. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des Plans oder Programms sowie vernünftige Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet. (...)
Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" (...)
7. Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel, landwirtschaftliche Erzeugnisse:
7.1 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Intensivhaltung von Hennen mit (...)
13. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers: (...)
13.2 Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht (...)
17. Forstliche und landwirtschaftliche Vorhaben:
17.1 Erstaufforstung im Sinne des Bundeswaldgesetzes mit (...)
17.2 Rodung von Wald im Sinne des Bundeswaldgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart mit (...)
17.3 Projekte zur Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung mit (...)
4. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege - Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240).
§ 20 Allgemeine Grundsätze (...)
(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden (...)
4. nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet, (...).
§ 22 Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft (...)
(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. (...)
(2a) Erklärungen zur Unterschutzstellung nach Absatz 1, die
1. durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung erfolgt sind und
2. mit Vorgaben der Richtlinie 2001/42/EG (...) unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde,
gelten fort, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Die zur Beseitigung der Unvereinbarkeit mit der Richtlinie 2001/42/EG erforderlichen Handlungen müssen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachgeholt werden. (...)
§ 26 Landschaftsschutzgebiete
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist
1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, (...).
§ 32 Schutzgebiete (...)
(2) Die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete sind nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie (...) entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 zu erklären.
(3) Die Schutzerklärung bestimmt den Schutzzweck entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen und die erforderlichen Gebietsabgrenzungen. Es soll dargestellt werden, ob prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten zu schützen sind. Durch geeignete Gebote und Verbote sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass den Anforderungen des Artikels 6 der Richtlinie 92/43/EWG entsprochen wird. (...)
§ 33 Allgemeine Schutzvorschriften
(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. (...)
§ 34 Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen
(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Soweit eine Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 ist, ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. (...)
(6) Bedarf ein Projekt im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, das nicht von einer Behörde durchgeführt wird, nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde, so ist es der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde anzuzeigen. (...)
(7) Für geschützte Teile von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 (...) sind die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. (...)
§ 36 Pläne
Auf (...)
2. Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind,
ist § 34 Absatz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. (...)
5. Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578).
§ 19 Landschaftsschutzgebiete
Die Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne des § 26 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Landschaftsschutzgebiet festsetzen.
6. Niedersächsisches Justizgesetz (NJG) vom 16. Dezember 2014 (Nds. GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 22. März 2023 (Nds. GVBl. S. 32).
§ 75 Entscheidung über die Gültigkeit von Rechtsvorschriften
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
7. Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Bäche im Artland" in den Städten Quakenbrück, Fürstenau und Bersenbrück sowie den Gemeinden Menslage, Nortrup, Badbergen, Berge, Bippen, Eggermühlen, Kettenkamp, Ankum und Merzen, Landkreis Osnabrück (LSG-Verordnung) vom 30. September 2019 (Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 20 vom 30.10.2019).
§ 1 Landschaftsschutzgebiet
(1) Das in den Absätzen 2 und 3 näher bezeichnete Gebiet wird zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) "Bäche im Artland" erklärt. (...)
(4) Das LSG ist ein wesentlicher Bestandteil des Fauna-Flora-Habitat-(FFH-) Gebietes "Bäche im Artland" (offizielle EU-Nr. DE-3312-331, niedersächsische Nr. 053) gemäß der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) (...). Die Unterschutzstellung dient gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG der Erhaltung des Gebietes als FFH-Gebiet und der Kohärenz des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000".
(5) Das LSG hat eine Größe von rd. 1.095 ha. (...)
§ 2 Gebietscharakter
1. Naturraum und Geländecharakteristik
Das LSG "Bäche im Artland" befindet sich in der naturräumlichen Region "Ems-Hunte-Geest und Dümmer-Geestniederung". Die Bäche gelten als für den Naturraum repräsentative Fließgewässer mit flutender Unterwasservegetation und insbesondere als bedeutender Lebensraum von Fisch- und Rundmaularten des Anhang II der FFH-Richtlinie. Die Erlen-(Eschen)-Quellwälder entlang der Bachläufe sowie die mit diesen in räumlichem Zusammenhang stehenden Birkenbruchwälder sind im Sinne der FFH-Richtlinie Lebensraumtypen von prioritärer Bedeutung. Weiterhin sind die Vorkommen anderer, nicht prioritärer FFH-Lebensraumtypen (FFH-LRT) wie Feuchte Hochstaudenfluren, kleinflächige Übergangs- und Schwingrasenmoore, bodensaure Buchen- und Eichenmischwälder sowie der Anhang II- Arten Kammmolch (Triturus cristatus) und Hirschkäfer (Lucanus cervus) wertgebend. (...)
2. Bachläufe und ihre Auen
Die Hauptgewässerläufe entspringen in den "Ankumer Höhen" und durchfließen die Schwemmlandebene des Artlandes. Das Fließgewässersystem im Einzugsbereich der Hase umfasst den Wehdemühlenbach, Mittelbach/ Ahlerbach, (...) und Kleine Hase bzw. Hahnenmoorkanal als Gewässer II. Ordnung. (...)
§ 3 Besonderer Schutzzweck (...)
(4) Besonderer Schutzzweck (Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 9 BNatSchG) des FFH-Gebietes im LSG ist über § 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung hinaus die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG der im Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume von gemeinschaftlichen Interesse gemäß Anhang I und der Tierart gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie als die für den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile,
1. insbesondere der prioritären Lebensraumtypen (Anhang I der FFH-Richtlinie):
a) 91E0* - Auenwälder mit Erle und Esche
als naturnahe, feuchte bis nasse Erlen- und Eschenwälder oder in saumartiger Ausprägung aller Altersstufen und Zerfallsphasen an den Bächen mit (...) standortgerechten, lebensraumtypischen Baumarten (...), einem hohen Anteil an Alt- und Totholz, Höhlenbäumen sowie spezifischen Habitatstrukturen (...) einschließlich ihrer charakteristischen Pflanzenarten wie (...) und ihrer charakteristischen Tierarten wie (...),
b) 91D0* - Moorwälder als (...),
2. insbesondere der übrigen Lebensraumtypen (Anhang I der FFH-Richtlinie)
a) 3260 - Fließgewässer mit flutender Unterwasservegetation
als naturnahe Fließgewässer mit (...) vielfältigen Sedimentstrukturen aus feinsandigen, kiesigen und grobsteinigen Bereichen, natürlicher Dynamik des Abflussgeschehens, einem durchgängigen, unbegradigten Verlauf und zumindest abschnittsweise naturnahem Auwald- und Gehölzsaum sowie gut entwickelter flutender Wasservegetation an besonnten Stellen einschließlich der charakteristischen Pflanzenarten wie (...) und der charakteristischen Tierarten wie (...); von besonderer Bedeutung ist die Sicherung des funktionalen Zusammenhangs mit den Biotopen der Ufer und der bei Hochwasser überschwemmten Aue,
b) 6430 - Feuchte Hochstaudenfluren als (...),
c) 7140 - Übergangs- und Schwingrasenmoore als (...),
d) 9110 - Hainsimsen-Buchenwald und 9120 - Atlantische bodensaure Buchen-Eichenwälder mit Stechpalme
als naturnahe, strukturreiche Buchen- und Buchen-Eichenwälder mit Unterwuchs aus Stechpalme auf bodensauren alten Waldstandorten, mit allen Alters- und Zerfallsphasen in mosaikartigem Wechsel, standortgerechten, lebensraumtypischen Baumarten (...), einem hohen Tot- und Altholzanteil, Höhlenbäumen, (...) einschließlich ihrer charakteristischen Pflanzenarten wie (...) und ihrer charakteristischen Tierarten wie (...),
e) 9190 - Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandboden mit Stieleiche als (...),
3. insbesondere der Tierarten (Anhang II der FFH-Richtlinie):
a) Steinbeißer (Cobitis taenia)
als stabile, langfristig überlebensfähige Population in durchgängigen (...) Gewässern mit vielfältigen Uferstrukturen, abschnittsweiser Wasservegetation, gering durchströmten Flachwasserbereichen und sich umlagerndem sandigen Gewässerbett (...), insbesondere durch eine fischschonende Unterhaltung,
b) Groppe (Cottus gobio) als (...),
c) Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) als (...),
d) Bachneunauge (Lampetra planeri) als (...),
e) Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) als (...),
f) Hirschkäfer (Lucanus cervus) als (...),
g) Kammmolch (Triturus cristatus) als (...)
§ 4 Verbote
Gemäß § 26 Abs. 2 BNatSchG sind im LSG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets gemäß § 2 dieser Verordnung verändern oder dem allgemeinen oder besonderen Schutzzweck gemäß § 3 dieser Verordnung zuwiderlaufen. Gemäß § 33 Abs. 1 BNatSchG sind alle Handlungen unzulässig, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele und den Schutzzweck dieser Verordnung maßgeblichen Bestandteile führen können.
Im Landschaftsschutzgebiet sind daher folgende Handlungen untersagt: (...)
6. wild lebenden Tieren und deren Entwicklungsstadien nachzustellen, sie zu stören, zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten sowie ihre Brut- und Wohnstätten zu entnehmen oder zu beschädigen (...)
8. Pflanzen zu ernten, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen,
9. Pflanzen oder Tiere, insbesondere gebietsfremde und invasive Arten, anzusiedeln oder auszusetzen,
10. Erstaufforstungen anzulegen,
11. Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln (...)
12. nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen zu düngen, zu kalken oder dort Pflanzenschutzmittel auszubringen,
13. Dauergrünland in Acker umzuwandeln sowie jede Art der wendenden oder die Grasnarbe anderweitig zerstörenden Bodenbearbeitung (...)
16. Niederschlagswasser und andere Abwässer in die Fließgewässer einzuleiten,
20. bauliche Anlagen und Einfriedungen aller Art zu errichten oder wesentlich äußerlich zu verändern, auch wenn die Maßnahmen keiner baurechtlichen Genehmigung bedürfen oder nur vorübergehender Art sind (...)
§ 5 Freistellungen
(1) Die in den Abs. 2 bis 7 aufgeführten Handlungen oder Nutzungen sind von den Verboten des § 4 freigestellt. (...)
(3) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung nach den Grundsätzen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), des Niedersächsischen Wassergesetzes (NWG) und des BNatSchG sowie nach den folgenden aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben:
1. Soweit der Unterhaltungspflichtige dem zuständigen Landkreis bis zum 31.01. eines jeden Jahres für die Gewässer II. Ordnung einen Unterhaltungsplan über alle im Unterhaltungsjahr und im Geltungsbereich dieser Verordnung geplanten Unterhaltungsmaßnahmen vorlegt, entfallen mit dessen Zustimmung durch den zuständigen Landkreis die Vorgaben unter § 5 Abs. 3 Nr. 2 b) bis c), e) und h) dieser Verordnung,
2. Sofern gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 dieser Verordnung kein Unterhaltungsplan vorliegt, gilt bei der Unterhaltung an und in den unter § 2 genannten Gewässern II. Ordnung:
a) Aus der jeweils aktuellen und veröffentlichten Fassung des Leitfadens Artenschutz - Gewässerunterhaltung sind die auf die unter § 3 Abs. 3 Nr. 3 genannten Tierarten ausgerichteten Hinweise zur artenschonenden Gewässerunterhaltung zu berücksichtigen,
b) die Sohlkrautung als Stromlinienmahd ist ganzjährig zulässig. Sofern die Sohlbreite des Gewässers eine Stromlinienmahd nicht zulässt, erfolgt die Mahd halbseitig oder inselartig; Abweichungen hiervon bedürfen der vorherigen Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
c) die Sedimententnahme sowie der Ausbau von Materialien sind zulässig, sofern im entnommenen Material gefundene Fische und Muscheln geborgen und anschließend umgesiedelt werden (...)
e) die fachgerecht durchgeführte Pflege wieder ausschlagfähiger Ufergehölze außerhalb des Waldes zum Zwecke der Verjüngung ist im Rahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung oder zur Behebung unzumutbarer Beeinträchtigungen bei der Nutzung angrenzender landwirtschaftlich genutzter Grundstücke zulässig (...)
f) das Herausnehmen von Abflusshindernissen zur Sicherung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses ist zulässig,
g) das Leeren der im LSG vorhandenen Sandfänge ist zulässig, soweit mind. 25 % der Sedimentfläche im Sandfang verbleiben und eine Bergung mit anschließender Umsiedelung der im Sediment gefundenen Fische und Muscheln erfolgt,
h) in allen Bereichen mit dem FFH-Lebensraumtyp 6430 gilt über Nr. 2 b) bis g) hinaus: (1) Die Böschungspflege findet frühestens ab dem 01.08. in der Form statt, dass jährlich wechselnde Uferabschnitte ungepflegt belassen werden (...), (2) die Ablagerung von Räum- bzw. Mähgut innerhalb des Gewässerprofils unterbleibt, (...) (4) Der Rückschnitt, das Roden oder eine sonstige Beseitigung von aufkommenden Ufergehölzen und invasiven Pflanzenarten ist zulässig. (...)
(4) Freigestellt ist die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung gemäß dem Niedersächsischen Fischereigesetz und der Binnenfischereiordnung (BiFischO) unter größtmöglicher Schonung der natürlichen Standortbedingungen und der natürlichen Lebensgemeinschaften, insbesondere der vorkommenden Wasser- und Schwimmblattvegetation sowie des Uferbewuchses, sowie nach folgenden aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben:
1. Fischbesatzmaßnahmen sind nur mit an das jeweilige unter § 2 genannte Fließgewässer entsprechenden regionalen natürlichen Artenspektrum zulässig, die zudem in der jeweils aktuellen Fassung der BiFischO als genehmigungsfrei aufgeführt sind und wenn sichergestellt ist, dass dadurch die unter § 3 genannten prioritären Arten bzw. lebensraumtypische Arten nicht beeinträchtigt oder verdrängt werden.
2. Das Einbringen von Futtermitteln in die unter § 2 genannten Fließgewässer ist nicht zulässig; ausgenommen ist das ordnungsgemäße "Anfüttern" während der Ausübung der Angelfischerei mit organischem Material in wenigen handgroßen Portionen. (...)
5. Das Einleiten von Wasser aus Teichen als Grundablass in die unter § 2 genannten Fließgewässer ist nur in der Zeit vom 01.10. bis zum 31.03. des Folgejahres zulässig und nur unter der Voraussetzung, dass der Eintrag von Sand und Schlamm sowie von nicht heimischen Pflanzen-, Fisch- und Krebsarten in die unter § 2 genannten Fließgewässer unterbunden wird.
6. Reusen und ähnliche Fischereigeräte sind nur mit Otterschutzgittern zu verwenden (...)
(5) Freigestellt ist die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis gemäß § 5 Abs. 2 und nach folgenden aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben: (...)
3. Die Düngung eines 1 Meter breiten Streifens ab Böschungsoberkante der Fließgewässer II. und III. Ordnung unterbleibt.
4. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln unterbleibt innerhalb eines 1 Meter breiten Streifens ab Böschungsoberkante der Fließgewässer II. Ordnung sowie die Anwendung dieser Mittel in dem darauffolgenden Streifen bis zur Grenze des Schutzgebietes oder mit einer Breite von mindestens 24 Meter mit einem Gerät, welches nicht mindestens nach dem Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" (...) in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist; strengere Abstandsregelungen (...) bleiben unberührt.
5. Für alle landwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der in den maßgeblichen Verordnungskarten (Anlage 2) dargestellten gekennzeichneten Hirschkäfer-Verbreitungsflächen gilt:
a) Der Einsatz von Insektiziden ist in einem Streifen von 5 m Breite gerechnet vom Gehölzstamm stehender Gehölze nicht zulässig,
b) Die Aufbringung von Düngemitteln ist nur zulässig, wenn kein direkter Eintrag und kein Abschwemmen von Nährstoffen in Saumbiotope (z.B. Hecken, Gehölzreihen, Krautsäume) erfolgt (...).
6. Auf allen Ackerflächen gilt über die Regelungen gemäß Nr. 1 bis 5 hinaus: (...)
b) die ackerbauliche Nutzung eines 1 Meter breiten Streifens gemessen ab Böschungsoberkante der Fließgewässer II. und III. Ordnung unterbleibt. (...)
8. Auf allen Dauergrünlandflächen sowie auf den in Dauergrünland umgewandelten Ackerflächen gilt über die Regelung gemäß Nr. 1 bis 4 und 6 hinaus:
a) Die Umwandlung in Acker und eine Ackerzwischennutzung unterbleibt,
b) Jede Art der wendenden oder die Grasnarbe zerstörenden Bodenbearbeitung (...) unterbleibt; zulässig ist die Erneuerung der Grasnarbe nur durch Über- und Nachsaaten im Scheiben- oder Schlitzdrillverfahren (...)
(6) Freigestellt ist die ordnungsgemäße Forstwirtschaft im Wald gemäß § 11 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) sowie § 5 Abs. 3 BNatSchG und nach folgenden aus dem Schutzzweck hergeleiteten Vorgaben:
1. Auf allen in den maßgeblichen Verordnungskarten dargestellten Waldflächen mit den wertbestimmenden FFH-Lebensraumtypen 9110, 9120, 9190, 91D0* und 91E0*, die nach dem Ergebnis der Basiserfassung den Gesamterhaltungszustand "B" oder "C" aufweisen, gilt:
a) ein Kahlschlag unterbleibt und der Holzeinschlag erfolgt einzelstammweise oder wird durch Femel- oder Lochhieb vollzogen,
b) der Holzeinschlag in Altholzbeständen ist in der Zeit vom 01.03. bis 31.08. eines jeden Jahres nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig; das Rücken in Altholzbeständen in der Zeit vom 01.03. bis 31.08. eines jeden Jahres ist nach vorheriger Anzeige, die mindestens 10 Werktage vor Maßnahmenbeginn bei der Zuständigen Naturschutzbehörde zu stellen ist, zulässig,
c) die Neuanlage von Feinerschließungslinien auf befahrungsempfindlichen Standorten und/oder in Altholzbeständen unterbleibt, wenn diese nicht einen Abstand der Gassenmitten von mindestens 40 Metern zueinander haben (...)
e) eine Düngung unterbleibt,
f) der flächige Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unterbleibt vollständig; zulässig ist ihre flächige Anwendung nur in begründeten Ausnahmefällen (...) und nach Anzeige mindestens zehn Tage vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Naturschutzbehörde (...)
h) beim Holzeinschlag ist ein vorhandener Altholzanteil auf mindestens 20 % der Lebensraumtypfläche (...) zu belassen oder zu entwickeln,
i) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche (...) sind mindestens drei lebende Altholzbäume dauerhaft als Habitatbäume zu markieren, bis zu ihrem natürlichen Zerfall im Bestand zu belassen und nach ihrem Absterben neu auszuwählen (...)
k) je vollem Hektar Lebensraumtypfläche (...) sind bei Holzeinschlag und Rücken mindestens zwei Stück stehendes oder liegendes starkes Totholz bis zum natürlichen Zerfall zu belassen,
l) bei Holzeinschlag bleiben auf mindestens 80 % der Lebensraumtypfläche (...) lebensraumtypische Baumarten erhalten oder werden entwickelt.
2. Auf allen in den maßgeblichen Verordnungskarten dargestellten Waldflächen mit den wertbestimmenden FFH-Lebensraumtypen 9110 und 9120 gilt über Nr. 1 hinaus: (...)
b) Bei der künstlichen Verjüngung werden auf mindestens 90 % der Verjüngungsfläche lebensraumtypische Baumarten angepflanzt oder gesät.
3. Auf allen in den maßgeblichen Verordnungskarten dargestellten Waldflächen mit dem wertbestimmenden FFH-Lebensraumtypen 9190 sowie 91E0* gilt über Nr. 1 hinaus: (...)
b) Bei der künstlichen Verjüngung werden ausschließlich lebensraumtypische Baumarten angepflanzt oder gesät; auf mindestens 80 % der Verjüngungsfläche sind dabei lebensraumtypische Hauptbaumarten zu verwenden.
4. Auf allen in den maßgeblichen Verordnungskarten dargestellten Waldflächen mit den wertbestimmenden prioritären FFH-Lebensraumtyp 91D0* gilt über Nr. 1 hinaus: (...)
b) Bei der künstlichen Verjüngung werden ausschließlich lebensraumtypische Baumarten angepflanzt oder gesät; auf mindestens 80 % der Verjüngungsfläche sind dabei lebensraumtypische Hauptbaumarten zu verwenden.
c) Es ist nur eine dem Erhalt oder der Entwicklung höherwertiger Biotop- oder Lebensraumtypen dienende Holzentnahme zulässig und diese nur mit Zustimmung der Naturschutzbehörde.
5. Auf allen Waldflächen einschließlich der Waldflächen nach Nr. 1 bis 4 gilt: (...)
b) der Holzeinschlag und das Rücken in Laubholzbeständen außerhalb der Altholzbereiche und in Nadelholzbeständen sind unter Beachtung artenschutzrechtlicher Belange ganzjährig zulässig,
c) der Abtransport des zwischengelagerten Holzes ist ganzjährig zulässig, (...).
6. Für alle forstwirtschaftlich genutzten Flächen innerhalb der in den maßgeblichen Verordnungskarten (Anlage 2) gekennzeichneten Hirschkäfer-Verbreitungsflächen im Verordnungsgebiet innerhalb und außerhalb des Waldes gilt über die Regelungen in Nr. 1 bis 5 hinaus: (...)
b) bei Einschlag von Laubbäumen sind Stubben zu belassen, die mindestens 40 cm hoch und einen Durchmesser von mindestens 40 cm aufweisen (...)
c) der flächige Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unterbleibt vollständig; zulässig ist ihre flächige Anwendung nur in begründeten Ausnahmefällen (...) und nach Anzeige mindestens zehn Tage vor Maßnahmenbeginn bei der zuständigen Naturschutzbehörde (...).
7. Eine Neubegründung von Waldflächen durch Aufforstung ist nur mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zulässig. (...)
(8) Die zuständige Naturschutzbehörde erteilt bei den in den Absätzen 2, 3, 5 und 6 genannten Fällen die erforderliche Zustimmung (...), wenn und soweit keine Beeinträchtigungen oder nachhaltige Störungen des LSG oder seiner für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck dieser Verordnung maßgeblichen Bestandteile zu erwarten sind. (...)
(9) Die zuständige Naturschutzbehörde kann bei den in den Absätzen 2, 4, 6 und 7 genannten Fällen der Anzeigepflicht die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung des Schutzzwecks dieser Verordnung sicher zu stellen. (...) Im Einzelfall kann die zuständige Naturschutzbehörde die Durchführung der angezeigten Handlungen bzw. Maßnahmen untersagen, wenn der Schutzzweck dieser Verordnung beeinträchtigt wird. (...)
III.
1. Der Senat möchte wissen, ob sich aus der Richtlinie 2001/42/EG (SUP-Richtlinie) und der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) ergibt, dass vor dem Erlass einer naturschutzrechtlichen Schutzgebietsverordnung wie der vorliegenden eine SUP durchzuführen oder jedenfalls eine Entscheidung des Mitgliedstaats über die Durchführung einer solchen Prüfung zu treffen ist. Die vorgelegten Fragen sind entscheidungserheblich. Vergleichbare Fragen stellen sich in einer Vielzahl von vor dem Senat anhängigen Normenkontrollverfahren. Von der Beantwortung der Fragen hängt die Beurteilung der Wirksamkeit eines Großteils der FFH-Unterschutzstellungsverordnungen in Niedersachsen und unter Umständen auch in der gesamten Bundesrepublik Deutschland ab. Allein in Niedersachsen wären 385 FFH-Gebiete betroffen. Ebenso sind weitreichende Folgen für ähnlich gefasste Rechtsakte aus anderen Mitgliedstaaten denkbar.
Gemäß nationalem Recht ist der Normenkontrollantrag des Antragstellers als zulässig anzusehen. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 75 NJG, § 7 Abs. 2 Satz 1 UmwRG statthaft. Die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Insbesondere ist der Antragsteller als anerkannte Umweltvereinigung nach § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG als antragsbefugt anzusehen, so dass es einer Geltendmachung der Verletzung in eigenen Rechten i.S.d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht bedarf. Bei dem Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung handelt es sich um eine Entscheidung über die Annahme von "Plänen und Programmen" i.S.d. § 2 Abs. 7 UVPG, wie dies in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG vorausgesetzt wird. Zu der der Definition in § 2 Abs. 7 UVPG zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschrift des Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Februar 2022 (- C-300/20 -) klargestellt, dass eine von einer Behörde auf lokaler Ebene auf Grundlage einer besonderen Rechtsgrundlage im nationalen Recht erlassene Landschaftsschutzgebietsverordnung als "Plan oder Programm" anzusehen ist (EuGH, Urt. v. 22.2.2022 - C-300/20 -, ECLI:EU:C:2022:102, Rn. 35-41). Soweit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes darüber hinaus verlangt, dass bei Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen eine Pflicht zur Durchführung einer SUP bestehen kann, ist dieses Erfordernis gemäß der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher sich der Senat anschließt, wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet zu lassen, wenn eine anerkannte Umweltvereinigung die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften des nationalen Rechts geltend macht, die der Durchführung des Unionsrechts dienen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, ECLI:DE:BVerwG:2023:260123U10CN1.23.0, Rn. 21 ff.). Dies folgt aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus i.V.m. Art. 47 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, ECLI:DE:BVerwG:2023:260123U10CN1.23.0, Rn. 25 f.; EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-664/15 -, ECLI:EU:C:2017:987, Rn. 55 ff.; EuGH, Urt. v. 8.11.2022 - C-873/19 -, ECLI:EU:C:2022:857, Rn. 63 f.). Vorliegend kann sich der Antragsteller auf eine mögliche Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften des nationalen Rechts, die der Durchführung des Unionsrechts dienen, berufen, da er geltend macht, dass die mit dem Erlass der streitgegenständlichen Landschaftsschutzgebietsverordnung erfolgende Ausweisung des FFH-Gebiets "Bäche im Artland" als besonderes Schutzgebiet nicht den Anforderungen des § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG bzw. des Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 und 2 der FFH-Richtlinie genügt.
Wenn der Antragsgegner vor dem Erlass der streitgegenständlichen LSG-Verordnung verpflichtet gewesen wäre, eine SUP durchzuführen oder eine Entscheidung über die Durchführung einer solchen Prüfung zu treffen, dürfte der Normenkontrollantrag wegen des Vorliegens eines absoluten Verfahrensfehlers i.S.v. § 4 Abs. 1 UmwRG auch als begründet anzusehen sein. Wäre dies nicht der Fall gewesen, scheidet die Annahme einer Begründetheit des Normenkontrollantrages wegen des Vorliegens eines solchen Verfahrensfehlers dagegen aus.
Nach nationalem Recht kann eine anerkannte Umweltvereinigung - vorbehaltlich der Nachbesserungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1b UmwRG - die Aufhebung einer Entscheidung über die Annahme von Plänen und Programmen verlangen, wenn eine erforderliche Strategische Umweltprüfung oder SUP-Vorprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG).
Der Senat geht davon aus, dass der Antragssteller in dem von ihm angestrengten Normenkontrollverfahren nicht gemäß § 7 Abs. 3 UmwRG mit der von ihm vorgebrachten Einwendung ausgeschlossen ist, dass vor Erlass der streitgegenständlichen LSG-Verordnung eine SUP bzw. eine SUP-Vorprüfung hätte durchgeführt werden müssen. Nach § 7 Abs. 3 UmwRG ist eine anerkannte Umweltvereinigung, wenn sie - wie vorliegend - im Verfahren über die Entscheidung über die Annahme eines Plans oder Programms Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Rechtsbehelfsverfahren mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im behördlichen Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Zwischen den Beteiligten des Normenkontrollverfahrens ist strittig, ob diese Präklusionsregelung wegen einer unangemessenen Benachteiligung anerkannter Umweltvereinigungen als unionsrechtswidrig anzusehen ist, ob die Regelung auf den vorliegenden Fall überhaupt anwendbar ist und ob sie nur materiell-rechtlichen Vortrag, oder auch formell-rechtliche Rügen wie das Vorliegen eines Verfahrensfehlers wegen der Nichtdurchführung einer erforderlichen SUP erfasst. Den Einwand, vor Erlass der Landschaftsschutzgebietsverordnung hätte eine Strategische Umweltprüfung durchgeführt werden müssen, hat der Antragsteller ausdrücklich erst im Normenkontrollverfahren erhoben. Allerdings geht der Senat davon aus, dass der Vortrag des Antragstellers in seiner im Aufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 19. Februar 2019, dass die "ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung" nicht ohne Weiteres habe freigestellt werden können, sondern dass sie als Projekt einer vorherigen FFH-Verträglichkeitsprüfung mit Öffentlichkeitsbeteiligung bedürfe, dahingehend ausgelegt werden kann, dass er hiermit bereits sinngemäß geltend gemacht hat, vor dem Erlass der Verordnung habe aufgrund der in ihr enthaltenen Freistellungsregelung für die Gewässerunterhaltung eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. eine Umweltprüfung nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie durchgeführt werden müssen. Hiermit dürfte jedenfalls im Ergebnis - ungeachtet der zwischen den Beteiligten strittigen Fragen im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 UmwRG - den Voraussetzungen der Vorschrift genüge getan worden sein, so dass der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht als präkludiert anzusehen ist.
Das Erfordernis der Durchführung einer SUP oder SUP-Vorprüfung ist im nationalen Recht in den §§ 35, 36 UVPG und § 36 BNatSchG geregelt.
Eine Pflicht zur Durchführung einer SUP vor Erlass der streitgegenständlichen LSG-Verordnung folgt nicht aus § 35 Abs. 1 UVPG, da Natur- bzw. Landschaftsschutzgebietsverordnungen weder in Nummer 1 noch in Nummer 2 der Anlage 5 zum UVPG aufgeführt sind. Auch nach niedersächsischem Landesrecht ergibt sich insoweit keine SUP-Pflicht. Der Senat geht davon aus, dass auch aus § 35 Abs. 2 Satz 1 UVPG keine SUP-Vorprüfungspflicht folgt, soweit es in dieser Vorschrift um Pläne und Programme geht, die einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben setzen. Zwar erfassen die in § 4 der Verordnung aufgeführten Verbote durchaus Vorhaben, die in Anlage 1 zum UVPG aufgeführt sind. Dies gilt exemplarisch etwa für die in § 4 Satz 2 Nrn. 10 und 11 der Verordnung geregelten Verbote, Erstaufforstungen anzulegen oder Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln (vgl. Anlage 1 Nrn. 17.1 und 17.2 der Anlage 1 zum UVPG). Die LSG-Verordnung setzt nach Ansicht des Senats insofern jedoch keinen Rahmen für die künftige Genehmigung von derartigen Vorhaben, da die Verordnung insofern keine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung aufstellt (vgl. zum Begriff der Rahmensetzung EuGH, Urt. v. 22.2.2022 - C-300/20 -, ECLI:EU:C:2022:102, Rn. 60 - 69; BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, ECLI:DE:BVerwG:2023:260123U10CN1.23.0, Rn. 14). Die von der Verordnung erfassten Vorhaben gemäß der Anlage 1 zum UVPG werden vielmehr lediglich verboten bzw. einem Zustimmungsvorbehalt unterstellt (vgl. etwa § 5 Abs. 6 Nr. 7 der LSG-Verordnung), ohne dass im Einzelnen Kriterien und Modalitäten für ihre Genehmigung und Durchführung, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen vorgegeben werden. Soweit die Verordnung demgegenüber in den Freistellungsregelungen in § 5 Abs. 3 bis 6 detaillierte Kriterien und Modalitäten für die Durchführung der Gewässerunterhaltung, der fischereilichen Nutzung, der landwirtschaftlichen Bodennutzung und der Forstwirtschaft enthält, handelt es sich bei den hierdurch geregelten Tätigkeiten jedenfalls nicht um solche Vorhaben, die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt sind. Denn die Aufzählung von Vorhaben in der Anlage 1 zum UVPG erfasst aus den Bereichen der Gewässerunterhaltung, Fischerei, Landwirtschaft und Forstwirtschaft lediglich einzelne Teilbereiche (vgl. neben den bereits genannten Beispielen unter anderem auch Anlage 1 Nr. 7.1, Nr. 13.2 und Nr. 17.3 zum UVPG), die nicht Gegenstand der fraglichen Freistellungsregelungen in der LSG-Verordnung sind.
Auch bei einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 35 UVPG unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie ergibt sich kein anderes Ergebnis. Zwar betrifft die LSG-Verordnung eine Reihe der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie genannten Bereiche, so dass das Erfordernis einer "Ausarbeitung" in diesen Bereichen als erfüllt anzusehen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 22.2.2022 - C-300/20 -, ECLI:EU:C:2022:102, Rn. 48-54). Auch insofern fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen aber an einer Rahmensetzung für die künftige Genehmigung von in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-Richtlinie) aufgeführten Projekten, da entweder keine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung von Projekten i.S.d. Anhänge I und II der UVP-Richtlinie aufgestellt wird oder detaillierte Regelungen nur zu solchen Projekten getroffen werden, die nicht in den Anhängen I und II der UVP-Richtlinie aufgeführt sind.
Der Senat hält es jedoch für möglich, dass aufgrund von § 36 UVPG i.V.m. §§ 36 Satz 1 Nr. 2, 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG eine Pflicht zur Durchführung einer SUP vor Erlass der streitgegenständlichen LSG-Verordnung bestanden hat. In diesem Zusammenhang kommt es auf die Auslegung der diesen Vorschriften zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschriften des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie i.V.m. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie und die hierzu vorgelegten Fragen an.
2. Soweit es die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie i.V.m. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie auf die vorliegende Landschaftsschutzgebietsverordnung angeht, geht der Senat zunächst davon aus, dass diese nicht nur dem Begriff der "Pläne und Programme" i.S.d. Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie unterfällt, sondern auch als "Plan" i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie anzusehen ist. Zwar enthält die FFH-Richtlinie selbst keine Bestimmung der in Art. 6 Abs. 3 verwendeten Begriffe "Plan" und "Projekt". Der Begriff des "Projektes" i.S.d UVP-Richtlinie kann jedoch als erheblich zur Ermittlung der Begriffe Plan oder Projekt i.S.d. FFH-Richtlinie angesehen werden, da beide Richtlinien verhindern sollen, dass Tätigkeiten, die die Umwelt beeinträchtigen können, ohne vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt werden (vgl. EuGH, Urt. v. 7.9.2004 - C-127/02 -, ECLI:EU:C:2004:482, Rn. 26). Dies spricht dafür, dass bei Vorliegen eines "Plans" i.S.d. Art. 2 Buchst. a der SUP-Richtlinie auch vom Vorliegen eines "Plans" i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie auszugehen ist. In diesem Sinne versteht der Senat auch die Entscheidung des Gerichtshofs vom 12. Juni 2019 (- C-43/18 -), in welcher der Gerichtshof ausgeführt hat, dass auf einen Erlass, mit welchem ein Mitgliedstaat ein besonderes Schutzgebiet im Sinne der FFH-Richtlinie ausweist sowie Erhaltungsziele und bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen festlegt, die Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie grundsätzlich anwendbar ist (vgl. EuGH, Urt. v. 12.6.2019 - C-43/18 -, ECLI:EU:C:2019:483, Rn. 39, 46). Demgegenüber vermag der Senat dem Einwand des Antragsgegners, bei dem Rechtsakt zur Ausweisung eines besonderen Schutzgebiets i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie könne es sich schon begrifflich nicht um einen Plan i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie handeln, nicht zu folgen. Dies gilt umso mehr, als auch das Bundesverwaltungsgericht jüngst festgestellt hat, dass eine Landschaftsschutzgebietsverordnung dem Planbegriff des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie unterfällt, so dass auch im Falle einer Schutzgebietsausweisung eine Pflicht zur Prüfung der Umweltauswirkungen nach Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie und Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, ECLI:DE:BVerwG:2023:260123U10CN1.23.0, Rn. 16).
3. Mit der ersten Frage möchte der Senat wissen, ob alle Vorschriften in einem Rechtsakt, mit welchem ein Mitgliedsstaat ein Gebiet als besonderes Schutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie ausweist, ungeachtet ihres Regelungsinhalts als unmittelbar mit der Gebietsverwaltung in Verbindung stehend oder hierfür notwendig anzusehen sind, mit der Folge, dass der Rechtsakt dann insgesamt keiner Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie und damit auch keiner Umweltprüfung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie unterliegt, oder ob insofern je nach Inhalt der einzelnen Vorschriften eine differenzierende Betrachtungsweise angezeigt ist.
In seinem Urteil vom 12. Juni 2019 (- C-43/18 -) hat der Gerichtshof entschieden, dass "der Rechtsakt", mit dem ein Mitgliedsstaat ein Gebiet gemäß der FFH-Richtlinie als besonderes Schutzgebiet ausweist, naturgemäß unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung steht oder hierfür notwendig ist, da eine solche Ausweisung zur Umsetzung der FFH-Richtlinie gemäß Art. 4 Abs. 4 erforderlich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 12.6.2019 - C-43/18 -, ECLI:EU:C:2019:483, Rn. 49). Zudem sehe Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie die Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen vor; der Rechtsakt zur Festlegung dieser Ziele könne jedoch logischerweise nicht an diesen Zielen gemessen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 12.6.2019 - C-43/18 -, ECLI:EU:C:2019:483, Rn. 50). Diese Ausführungen des Gerichtshofs könnten einerseits so zu verstehen sein, dass ein solcher Rechtsakt in jedem Fall von einer Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie freigestellt ist, da es sich um einen einheitlichen "Plan" i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie handelt und eine getrennte Betrachtungsweise je nach Inhalt der einzelnen in dem Rechtsakt enthaltenen Vorschriften nicht zulässig ist. Andererseits könnte aus den weiteren Ausführungen des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 12. Juni 2019 (- C-43/18 -) geschlossen werden, dass sehr wohl der Inhalt der einzelnen in dem Ausweisungsrechtsakt enthaltenen Vorschriften maßgeblich dafür ist, ob ein solcher Plan einer Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie zu unterziehen ist oder nicht. Hierfür spricht, dass der Gerichtshof aus dem Umstand, dass ein Rechtsakt der Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet i.S.d. Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie dient, lediglich geschlossen hat, dass dieser Rechtsakt von einer Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie und damit einer Umweltprüfung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie freigestellt sein "kann" (vgl. EuGH, Urt. v. 12.6.2019 - C-43/18 -, ECLI:EU:C:2019:483, Rn. 49). Des Weiteren hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass dem fraglichen Rechtsakt nicht zwingend eine Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie vorausgehen muss, nicht bedeute, dass der Rechtsakt in dieser Hinsicht keinerlei Pflichten unterliege, denn er könne durchaus Vorschriften enthalten, die dazu führen, dass er einem Plan oder Programm i.S.d. SUP-Richtlinie gleichzustellen ist, für welchen eine Prüfung der Umweltauswirkungen verpflichtend sein kann (vgl. EuGH, Urt. v. 12.6.2019 - C-43/18 -, ECLI:EU:C:2019:483, Rn. 51).
Der Senat hält die letztgenannte Betrachtungsweise, wonach es auf den Inhalt der einzelnen in einem Ausweisungsrechtsakt enthaltenen Vorschriften ankommt, für vorzugswürdig. Nach den Erwägungsgründen der FFH-Richtlinie sind alle Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken können, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen. Soweit in Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie Pläne und Projekte, die unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, von der vorgesehenen Verträglichkeitsprüfung ausgenommen werden, handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin v. 25.6.2009, C-241/08 -, ECLI:EU:C:2009:398, Rn. 72 ff.). Nach Ansicht der Kommission ist der in Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie verwendete Begriff der "Verwaltung" im Sinne der Auslegung des Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie zu verstehen. Unter das Gebietsverwaltungsprivileg fallen daher nur solche Tätigkeiten, die unmittelbar mit der Erfüllung der Erhaltungsziele eines Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind. Nach Ansicht der Kommission sind Pläne gegebenenfalls einer getrennten Betrachtungsweise zu unterziehen, wenn sie neben erhaltungsbezogenen Bestandteilen auch noch andere Bestandteile enthalten (vgl. Vermerk der Kommission, Natura 2000 - Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Artikels 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG v. 21.11.2018, S. 44 f.).
In diesem Sinne stehen nach Auffassung des Senats Regelungen in einem Rechtsakt zur Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets im Zusammenhang, soweit es die Unterschutzstellung als solche, die Festlegung von Schutzzwecken und Erhaltungszielen sowie die Aufstellung von hierauf bezogenen Ge- und Verboten angeht. Soweit ein solcher Rechtsakt wie die hier vorliegende LSG-Verordnung darüber hinaus unter Festlegung konkreter Kriterien und Modalitäten eine Reihe von Tätigkeiten wie die Gewässerunterhaltung, die Fischerei, die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft aus dem Anwendungsbereich der aufgestellten Verbote ausnimmt, erscheint es aber fraglich, ob derartige Regelungen noch unmittelbar mit der Erfüllung der Erhaltungsziele des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind. Denn es bedarf einer inhaltlichen Prüfung, ob diese freigestellten Tätigkeiten im Sinne einer "Erhaltungsbewirtschaftung" für die Erhaltung oder Verbesserung des Erhaltungszustands der im Gebiet vorhandenen Lebensraumtypen und Arten erforderlich sind (vgl. dazu Vermerk der Kommission, Natura 2000 - Gebietsmanagement, S. 44) oder ob die Freistellungsregelungen dazu dienen, diese Tätigkeiten nicht unverhältnismäßig einzuschränken und damit zu weitgehende Verbotstatbestände zu vermeiden. Dem Inhalt und Ausmaß nach vergleichbare Regelungen zur Freistellung von Tätigkeiten von den in der Schutzerklärung geregelten Verboten - wie sie in der hier vorliegenden LSG-Verordnung getroffen werden - waren in dem vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Juni 2019 (- C-43/18 -) geprüften Erlass der Region Brüssel-Hauptstadt vom 14. April 2016 nicht enthalten, so dass in diesem Vorabentscheidungsverfahren für den Gerichtshof auch kein Anlass bestanden hat, nähere Erwägungen zur getrennten Betrachtung einzelner Regelungen in dem Rechtsakt zu treffen und diese dahingehend zu prüfen, ob sie unmittelbar mit der Erfüllung der Erhaltungsziele des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind.
Der Gerichtshof hat allerdings in einem anderen Zusammenhang bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat, der die in Natura 2000-Verträgen vorgesehenen Arbeiten, Gewerke oder Erschließungen grundsätzlich vom Verfahren der Verträglichkeitsprüfung befreit hat, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie verstoßen hat, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass diese Arbeiten, Gewerke und Erschließungen zwar die Erhaltung oder Wiederherstellung eines Gebiets zum Gegenstand haben, aber dennoch nicht unmittelbar mit dessen Verwaltung in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind (EuGH, Urt. v. 4.3.2010 - C-241/08 -, ECLI:EU:C:2010:114, Rn. 51). Diese Entscheidung legt es nach Auffassung des Senats nahe, auch die Regelungen in einem Rechtsakt zur Unterschutzstellung eines besonderen Schutzgebiets nach ihrem jeweiligen Regelungsgehalt differenzierend zu betrachten. Ohne eine getrennte Betrachtungsweise der einzelnen Regelungen eines Unterschutzstellungsaktes bestünde aus Sicht des Senats die Gefahr, dass im Rahmen eines Rechtsaktes, mit dem ein Gebiet nach Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie als besonderes Schutzgebiet auswiesen wird, ohne vorherige Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt auch solche Regelungen getroffen werden könnten, bei denen sich nicht ausschließen lässt, dass sie den Erhaltungszielen entgegenstehende Tätigkeiten in dem Gebiet ermöglichen, womit der angestrebte Schutz dieser Gebiete unterlaufen werden könnte.
4. Die zweite Frage zielt darauf ab, zu klären, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen Regelungen in einem Rechtsakt zur Ausweisung eines Gebiets als besonderes Schutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie, die wie die Freistellungsregelungen in § 5 Abs. 3 bis 6 der dem Senat zur Überprüfung vorliegenden LSG-Verordnung unter Festlegung konkreter Kriterien und Modalitäten bestimmte Tätigkeiten in dem Gebiet vom Anwendungsbereich der zur Erfüllung der festgelegten Erhaltungsziele des Gebiets aufgestellten Verbote ausnehmen, als unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Zusammenhang stehend oder hierfür notwendig anzusehen sind.
Hierbei geht es dem Senat um solche Regelungen, die Tätigkeiten in dem Gebiet ermöglichen, welche für sich genommen nicht als reine Maßnahmen der Erhaltungsbewirtschaftung angesehen werden können, die für die Erhaltung oder Verbesserung des Erhaltungszustands von in dem Gebiet vorhandenen natürlichen Lebensraumtypen oder Tier- oder Pflanzenarten von gemeinschaftlichem Interesse erforderlich sind. Ein Beispiel für einen solchen - von der hier streitgegenständlichen LSG-Verordnung nicht geregelten - Fall einer Erhaltungsbewirtschaftungsmaßnahme wäre etwa eine erforderliche Mahd zur Erhaltung des natürlichen Lebensraumtyps 6510 - Magere Flachland-Mähwiesen - oder eine erforderliche Beweidung zur Erhaltung des natürlichen Lebensraumtyps 4030 - Trockene europäische Heiden -. Stattdessen geht der Senat davon aus, dass die fraglichen Freistellungsregelungen in der hier vorliegenden LSG-Verordnung dem Ziel dienen, in einem bestimmten Rahmen die bisher in dem Gebiet durchgeführten, letztlich zu kommerziellen Zwecken erfolgenden Umweltnutzungen (Freistellungen der fischereilichen Nutzung gemäß § 5 Abs. 4, der landwirtschaftlichen Bodennutzung gemäß § 5 Abs. 5 sowie der Forstwirtschaft gemäß § 5 Abs. 6 der LSG-Verordnung) bzw. Unterhaltungsmaßnahmen zur Sicherung der hydraulischen Funktionsfähigkeit der Gewässer (Freistellung der Gewässerunterhaltung in § 5 Abs. 3 der LSG-Verordnung) weiter zu ermöglichen mit dem Ziel, dass die von der Unterschutzstellung betroffenen Eigentümer und Nutzungsberechtigten nicht unverhältnismäßig in ihren Rechten eingeschränkt werden. Diese von den Verboten der LSG-Verordnung freigestellten Tätigkeiten dürften nach Ansicht des Senats bei ihrer Durchführung im Einzelfall angesichts des weiten, wirkungsbezogenen Projektbegriffs nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie Projektqualität haben. Dementsprechend hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass selbst gewöhnliche landwirtschaftliche Tätigkeiten wie das Ausbringen von Düngemitteln innerhalb oder in der Nähe von Natura 2000-Gebieten als Projekt i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie angesehen werden können (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2018 - C-293/17 u.a. -, ECLI:EU:C:2018:882, Rn. 76). Auch der forstwirtschaftliche Holzeinschlag kann als Projekt i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie angesehen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 17.4.2018 - C-441/17 -, ECLI:EU:C:2018:255, Rn. 123 f.). Dass derartige Tätigkeiten grundsätzlich als nicht mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehend oder hierfür notwendig angesehen werden können und das Gebiet gegebenenfalls einzeln oder in Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten erheblich beeinträchtigen könnten, liegt auf der Hand. Beispielsweise kann etwa die in § 5 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b der LSG-Verordnung ermöglichte Sohlkrautung als Stromlinienmahd zu einer abschnittsweisen Entfernung oder erheblichen Beeinträchtigung der flutenden Unterwasservegetation führen, welche als wesentlicher Teil des natürlichen Lebensraumtyps 3260 anzusehen ist.
In Bezug auf die hier zu beurteilenden Freistellungsregelungen in der Landschaftsschutzgebietsverordnung hält der Senat zwei mögliche Betrachtungsweisen für denkbar:
Zum einen ließe sich argumentieren, dass der rechtliche Gehalt der Freistellungsregelungen allein darin besteht, die Reichweite der in § 4 der LSG-Verordnung aufgestellten Verbote zu konkretisieren. Nach dieser Betrachtungsweise wären die Freistellungsregelungen als untrennbarer Bestandteil der Verbotsregelungen anzusehen, die wiederum als unmittelbar mit der Erfüllung der festgelegten Erhaltungsziele in Verbindung stehend angesehen werden können. In diesem Sinne argumentiert der Antragsgegner, dass auch die Freistellungsregelungen der LSG-Verordnung als nötige Erhaltungsmaßnahmen i.S.d. Art. 6 Abs. 1 der FFH-Richtlinie anzusehen seien. Dieser Ansicht kann zugutegehalten werden, dass es für die rechtliche Einordnung, ob eine Regelung in einer Schutzgebietsverordnung mit der Verwaltung des Gebiets in Zusammenhang steht oder hierfür notwendig ist, nicht darauf ankommen kann, ob eine Regelungstechnik mit zunächst weitreichenden Verboten und dann wieder erfolgenden bestimmten Freistellungen gewählt wird, oder ob von vornherein nur sehr genau umrissene, in vielerlei Hinsicht eingeschränkte Verbote aufgestellt werden.
Zum anderen könnte den fraglichen Freistellungsregelungen aber eine eigenständige und verbindliche Festlegung dahingehend entnommen werden, dass bei Beachtung des aufgestellten Regelungsrahmens das Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie nicht verletzt wird. In diesem Sinne hält es der Senat für naheliegend, einer Regelung, die (in welcher genauen Regelungstechnik auch immer) unter Festlegung ganz bestimmter Kriterien und Modalitäten bestimmte Tätigkeiten von einem zur Erfüllung der Erhaltungsziele aufgestellten Verbot in einem Unterschutzstellungsrechtsakt ausnimmt, einen eigenständigen Regelungsgehalt dahingehend zuzumessen, dass der Regelungsgeber hiermit eindeutig zu erkennen gibt, dass er die somit ermöglichten Tätigkeiten in der festgelegten Art und dem festgelegten Umfang für gebietsverträglich hält. Der Sache nach nimmt der Verordnungsgeber damit vorgelagert auf Planebene die nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie an und für sich geforderte Prüfung vor, ob und unter welchen Voraussetzungen Projekte in einem Natura 2000-Gebiet, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür notwendig sind, das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnten oder nicht. Dies spräche dafür, Freistellungsregelungen, die hinreichend detaillierte Regelungen über den Inhalt und die Durchführung von Projekten in einem besonderen Schutzgebiet festlegen, bereits vor ihrem Erlass auf Planebene einer Verträglichkeitsprüfung nach Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie bzw. einer Umweltprüfung gemäß Art. 3. Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie zu unterziehen.
5. Mit der dritten Frage möchte der Senat wissen, wie im Rahmen der Prüfung einer möglichen Gebietsbeeinträchtigung durch die fraglichen Regelungen in einem Unterschutzstellungsrechtsakt wie in Frage 2 beschrieben der Umstand zu werten ist, dass die von einer solchen Regelung erfassten Tätigkeiten vor ihrer Durchführung keiner einzelfallbezogenen Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie mehr unterzogen werden bzw. für den Fall, dass sie einer einzelfallbezogenen Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden, sich die Maßstäbe für die Prüfung nach den in einer solchen Regelung konkret festgelegten Kriterien und Modalitäten richten.
Liegt ein nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebiets in Verbindung stehender oder hierfür nicht notwendiger Plan(teil) vor, ist für die Entscheidung darüber, ob vor Annahme dieses Plans eine Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie durchgeführt werden muss, die Frage ausschlaggebend, ob der Plan einzeln oder in Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten das Gebiet erheblich beeinträchtigen könnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs unterliegen unter Berücksichtigung des Vorsorgegrundsatzes nur solche Pläne und Projekte nicht der Pflicht zur Verträglichkeitsprüfung, bei denen sich anhand objektiver Umstände ausschließen lässt, dass es zu einer Gebietsbeeinträchtigung kommt. In Zweifelsfällen ist dagegen eine Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie durchzuführen (vgl. EuGH, Urt. v. 7.9.2004 - C-127/02 -, ECLI:EU:C:2004:482, Rn. 44; EuGH, Urt. v. 29.7.2019 - C-411/17 -, ECLI:EU:C:2019:622, Rn. 134).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Möglichkeit einer Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets durch eine Schutzgebietsverordnung nur dann bestehen, wenn die Verordnung hinreichend verbindliche konkrete Vorgaben enthält, anhand derer eine Beeinträchtigung des Gebiets beurteilt werden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2023 - 10 CN 1.23 u.a. -, ECLI:DE:BVerwG:2023: 260123U10CN1.23.0, Rn. 17). Dieses Erfordernis sieht der Senat hier als erfüllt an, da die Freistellungsregelungen in § 5 Abs. 3 bis 6 der LSG-Verordnung umfangreiche und hinreichend konkrete Kriterien und Modalitäten für die Durchführung von Tätigkeiten in dem besonderen Schutzgebiet enthalten, anhand derer mögliche Gebietsbeeinträchtigungen bei ihrer Durchführung beurteilt werden können. Wie bereits ausgeführt kann bei Durchführung der mit den genannten Freistellungsregelungen ermöglichten Tätigkeiten eine Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden natürlichen Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichen Interesse nicht von Vornherein ausgeschlossen werden. Neben dem bereits genannten Beispiel der Sohlkrautung als Teil der erlaubten Gewässerunterhaltung könnten etwa auch die in § 5 Abs. 4 Nr. 1 erlaubten Fischbesatzmaßnahmen zu einer Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 4 Nr. 3 LSG-Verordnung genannten Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse führen. Bei der Freistellung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft nach § 5 Abs. 5 der LSG-Verordnung ist unter anderem nicht ohne weiteres erkennbar, dass die gewählten Abstandsregelungen ausreichend sind, um einen Eintrag von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln in die geschützten Gewässer in ausreichender Weise zu unterbinden. Auch bei der Freistellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß § 5 Abs. 6 der LSG-Verordnung stellt sich die Frage, ob die aufgenommenen Einschränkungen als ausreichend dafür angesehen werden können, dass eine Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorhandenen und in § 3 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 der LSG-Verordnung genannten Wald-Lebensraumtypen als ausgeschlossen angesehen werden kann.
Mögliche Gebietsbeeinträchtigungen aufgrund der Ausnutzung der genannten Freistellungsregelungen der Verordnung können auch nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil nach den Bestimmungen des nationalen Rechts sichergestellt ist, dass vor Durchführung der einzelnen Maßnahmen noch eine projektbezogene Verträglichkeitsprüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie durchgeführt werden müsste. Die hier in Rede stehenden Tätigkeiten unterliegen nach nationalem Recht in der Regel keinem gesonderten Genehmigungserfordernis. Nach den Angaben des Antragsgegners in der vor dem Senat durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23. März 2023 wird, soweit sich eine Tätigkeit innerhalb des von der Freistellungsregelung in der LSG-Verordnung gezogenen Rahmens bewegt, auch nicht anderweitig eine vorherige Anzeige oder Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung im Einzelfall verlangt. Zwar sieht § 34 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG vor, dass nicht von einer Behörde durchgeführte Projekte, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Entscheidung oder Anzeige an eine Behörde bedürfen, der zuständigen Naturschutzbehörde anzuzeigen sind. Sofern die zuständige Behörde davon ausgeht, dass die Durchführung der in einer Landschaftsschutzgebietsverordnung freigestellten Tätigkeiten unter Einhaltung der festgelegten Kriterien und Modalitäten nicht den festgesetzten Erhaltungszielen zuwiderläuft und damit bei ihrer Durchführung die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, vermieden werden (Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie), wären diese Projekte nicht geeignet, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen mit der Folge, dass nach § 34 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG eine Anzeigepflicht und nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG eine Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung entfiele. Eine Anzeige- und Prüfungspflicht entfiele nach nationalem Recht auch dann, wenn die zuständige Behörde davon ausgeht, dass aufgrund der Festlegung konkreter Kriterien und Modalitäten für die Durchführung von Projekten ohnehin strengere Regelungen gelten, die den allgemeinen Regelungen zur FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absätze 1 bis 6 BNatSchG vorgehen. § 34 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG regelt insoweit, dass für geschützte Teile von Natur und Landschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG (wie das im Streit stehende Landschaftsschutzgebiet) die Absätze 1 bis 6 nur insoweit anzuwenden sind, als die Schutzvorschriften, einschließlich der Vorschriften über Ausnahmen und Befreiungen, keine strengeren Regelungen für die Zulässigkeit von Projekten enthalten. Nimmt der Antragsgegner dies an, wären auch nach dieser Vorschrift Projekte, die unter Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Kriterien und Modalitäten durchgeführt werden, vor ihrer Durchführung weder anzuzeigen noch einer projektbezogenen Verträglichkeitsprüfung im Einzelfall zu unterziehen.
Unabhängig hiervon würde sich dann, wenn entgegen der Annahme des Antragsgegners und der von ihm geübten Verwaltungspraxis auch für die Durchführung der in der LSG-Verordnung freigestellten Tätigkeiten unter Einhaltung der festgelegten Kriterien und Modalitäten grundsätzlich eine Pflicht zur Anzeige und zur Verträglichkeitsprüfung im Einzelfall bestünde, nach dem nationalen Recht die in der LSG-Verordnung enthaltenen Freistellungsregelungen auf die dann durchzuführende Verträglichkeitsprüfung auswirken. Denn § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG trifft die Anordnung, dass, soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften ergeben, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt worden. Von letzterer Voraussetzung ist auszugehen, wenn die Verordnung - wie hier - entsprechend den Vorgaben des § 32 Abs. 2 und 3 BNatSchG die Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebiets umsetzt. Zudem dürften Verbots- und Freistellungsregelungen in einer Unterschutzstellungsverordnung auch als zu dem Schutzzweck erlassene Vorschriften anzusehen sein.
Aus Sicht des Senats müsste, bevor ein Projekt ausgeführt wird, für welches nach den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie eine vorherige Verträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, jedenfalls entweder auf der Einzelfallebene oder, wenn dort auf die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung verzichtet oder der Maßstab der Prüfung durch eine Freistellungsregelung vorgezeichnet wird, auf der vorgelagerten Planebene eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Aufgrund der Verzahnung von Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie mit Art. 3 Abs. 2 Buchst. b der SUP-Richtlinie geht der Senat auch davon aus, dass eine förmliche Prüfung auf Planebene entsprechend den Verfahrensvorgaben der Art. 4 bis 9 der SUP-Richtlinie durchgeführt werden muss. Einer Argumentation dahingehend, dass der Verordnungsgeber mit der konkreten Ausgestaltung der Freistellungsregelungen in § 5 Abs. 3 bis 6 der LSG-Verordnung der Sache nach ja bereits geprüft habe, dass die freigestellten Tätigkeiten in der konkret noch erlaubten Form nicht dem Verschlechterungsverbot des Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie zuwiderlaufen, vermag der Senat aus diesem Grund nicht zu folgen. Hinsichtlich einer solchen Prüfung findet sich in den Verwaltungsvorgängen keinerlei Dokumentation, ein Umweltbericht i.S.d. § 40 UVPG mitsamt einer Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen und einem Alternativenvergleich ist nicht erstellt worden und war auch nicht Gegenstand der durchgeführten Öffentlichkeitsbeteiligung.
6. Die vierte Frage zielt darauf ab, zu erfahren, ob aus dem Umstand, dass die mit einer Regelung in einer Schutzgebietsverordnung wie in Frage 2 beschrieben ermöglichten Tätigkeiten bereits seit langer Zeit in dem Gebiet durchgeführt werden und aufgrund der Regelung in der Verordnung jedenfalls keine Ausweitung oder Intensivierung dieser Tätigkeiten ermöglicht wird, geschlossen werden kann, dass eine erhebliche Gebietsbeeinträchtigung durch die Regelung in der Schutzgebietsverordnung als ausgeschlossen angesehen werden kann.
Es ist davon auszugehen, dass die in dem FFH-Gebiet "Bäche im Artland" über die Regelungen in § 5 Abs. 3 bis 6 der LSG-Verordnung freigestellten Tätigkeiten der Gewässerunterhaltung, der fischereilichen Nutzung, der landwirtschaftlichen Bodennutzung und der Forstwirtschaft dort bereits seit langer Zeit ausgeübt wurden, bevor das Gebiet auf Vorschlag der Bundesrepublik Deutschland von der Kommission in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der FFH-Richtlinie aufgenommen worden ist und bevor es in der Folge zur Ausweisung des Gebiets als besonderes Schutzgebiet gemäß Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie mittels der im Streit stehenden Landschaftsschutzgebietsverordnung kam. Weiterhin dürften die in den Regelungen der § 5 Abs. 3 bis 6 der LSG-Verordnung vorgesehenen Einschränkungen dazu führen, dass eine Intensivierung oder Ausweitung der freigestellten Tätigkeiten jedenfalls nicht mehr ermöglicht wird.
Aus dem vorstehend dargestellten Umständen ließe sich einerseits folgern, dass sich jedenfalls der derzeitige Erhaltungszustand des Gebiets auch unter der fortdauernden Einwirkung der in Rede stehenden Tätigkeiten in dem Gebiet entwickeln konnte. Zudem ließe sich bei einer abstrakten Betrachtungsweise argumentieren, dass dann, wenn gegenüber dem bisherigen Zustand jedenfalls kein Mehr an potentiell schädlichen Handlungen zugelassen wird, eine erhebliche Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets allein aufgrund der in der LSG-Verordnung vorgesehenen Freistellungsregelungen als ausgeschlossen angesehen werden könnte.
Andererseits fragt sich der Senat, inwiefern in diesem Zusammenhang, in welchem es um die Beurteilung der möglichen Beeinträchtigungswirkung einer Regelung auf Planebene geht, die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Entfallen einer Verträglichkeitsprüfungspflicht i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie auf der einzelfallbezogenen Projektebene bei fortlaufenden bzw. einheitlichen Projekten zu berücksichtigen ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können bestimmte Tätigkeiten, wenn sie unter anderem im Hinblick auf ihren wiederkehrenden Charakter, auf ihre Art oder auf die Umstände ihrer Ausführung als einheitliche Maßnahme zu betrachten sind, als ein und dasselbe Projekt i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie angesehen werden, mit der Folge, dass ein solches Projekt nicht erneut der Pflicht zur Ex-ante-Prüfung seiner Auswirkungen auf das betreffende Gebiet unterliegt (vgl. EuGH, Urt. v. 14.1.2010 - C-226/08 -, ECLI:EU:C:2010:10, Rn. 47 f.). Dies kann nicht nur dann gelten, wenn für die wiederkehrende Tätigkeit bereits in der Vergangenheit eine Verträglichkeitsprüfung i.S.d. Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie durchgeführt worden ist, sondern auch dann, wenn die Tätigkeit bereits vor Inkrafttreten der FFH-Richtlinie nach dem nationalen Recht gestattet war (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2018 - C-293/17 u.a. -, ECLI:EU:C:2018:882, Rn. 74 ff.). Diese Voraussetzung dürfte vorliegend in Bezug auf die nach § 5 Abs. 3 bis 6 der LSG-Verordnung freigestellten Tätigkeiten erfüllt sein. Allerdings hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit der Tätigkeit der regelmäßigen Düngung von landwirtschaftlichen Flächen auch ausgeführt, dass die Frage, ob in Einzelfall eine erneute Pflicht zur Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung besteht, davon abhängt, ob aufgrund von Änderungen, die diese Tätigkeiten betreffen, die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebiets besteht. Für das Vorliegen einer einheitlichen Maßnahme ist es daher insbesondere erforderlich, dass die Orte und Umstände ihrer Ausführung dieselben sind (vgl. EuGH, Urt. v. 7.11.2018 - C-293/17 u.a. -, ECLI:EU:C:2018:882, Rn. 81 ff.). Letztgenannte Voraussetzung dürfte vorliegend in Bezug auf die freigestellten Tätigkeiten allerdings nicht erfüllt sein, da die freigestellten Tätigkeiten zum einen auf wechselnden Parzellen und zum anderen im Laufe der Zeit in unterschiedlichen Arbeitstechniken durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass die Frage, ob die Orte und Umstände der Ausführung einer Tätigkeit auf Ebene eines Plans, welcher eine abstrakte Freistellung solcher Tätigkeiten in einem Natura 2000-Gebiet vorsieht, wesentlich schwieriger zu beurteilen ist als auf der einzelfallbezogenen Projektebene. Änderungen der Orte und der Umstände der Ausführung der freigestellten Tätigkeiten dürften sich daher jedenfalls bei einer Beurteilung auf Planebene kaum ausschließen lassen.
7. Die fünfte Frage betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der SUP-Richtlinie. Diese Vorschrift wird im nationalen Recht in § 37 UVPG umgesetzt. Es erscheint vorliegend denkbar, dass die streitgegenständliche LSG-Verordnung als ein Plan angesehen werden könnte, welcher die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene festlegt.
Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass ein Plan, um als eine Maßnahme eingestuft zu werden, die die Nutzung eines kleinen Gebiets auf lokaler Ebene festlegt, zum einen von einer lokalen Behörde ausgearbeitet bzw. erlassen worden sein muss. Zum anderen muss das betreffende Gebiet im Verhältnis zu dem räumlichen Zuständigkeitsbereich der lokalen Behörde eine geringe Größe aufweisen (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2016 - C-444/15 -, ECLI:EU:C:2016:978, Rn. 71, 73). Das Kriterium der Größe des Gebiets ist dabei als ein rein quantitativer Maßstab zu verstehen, d. h. im Sinne der Fläche des Gebiets, das von dem in Art. 3 Abs. 3 der SUP-Richtlinie genannten Plan oder Programm betroffen ist, ungeachtet der Auswirkungen auf die Umwelt (EuGH, Urt. v. 21.12.2016 - C-444/15 -, ECLI:EU:C:2016:978, Rn. 72).
Der Antragsgegner als der die streitgegenständliche LSG-Verordnung erlassende Landkreis ist eine lokale Behörde in diesem Sinne (vgl. auch EuGH, Urt. v. 22.2.2022 - C-300/20 -, ECLI:EU:C:2022:102, Rn. 36). Als Richtwert für das Vorliegen einer geringen Größe eines Gebiets hat die Generalanwältin Kokott eine Fläche von höchstens 5 % des Zuständigkeitsbereichs der lokalen Verwaltungsebene angesehen. Bei besonders großflächigen lokalen Gebietskörperschaften verbiete sich allerdings in der Regel eine Ausschöpfung dieses Richtwerts (vgl. EuGH, Schlussanträge der Generalanwältin v. 8.9.2016 - C-444/15 -, ECLI:EU:C:2016:665, Rn. 68). In diesem Sinne weist der Antragsgegner darauf hin, dass die Fläche des Landschaftsschutzgebietes im Verhältnis zu seiner gesamten Landkreisfläche einen geringen Anteil von unter 5 % ausmache. Der Landkreis Osnabrück weist als einer der größten Landkreise in Niedersachsen eine Fläche von etwa 2.121 km2 auf. Das Landschaftsschutzgebiet "Bäche im Artland" ist demgegenüber etwa 1.095 ha (10,95 km2) groß, macht also nur etwa 0,5 % der Landkreisfläche aus. Der Senat neigt daher dazu, sich der Sichtweise des Antragsgegners anzuschließen. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bei der gebotenen rein quantitativen Betrachtungsweise voraussichtlich der Großteil der FFH-Gebiete als kleine Gebiete i.S.d. § 37 UVPG bzw. der zugrundeliegenden Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 der SUP-Richtlinie anzusehen wären.
Wenn man davon ausgeht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 der SUP-Richtlinie hier vorliegen, wäre aber zu klären, ob in einem Fall wie dem vorliegenden nicht eine Verpflichtung der mitgliedstaatlichen Behörde besteht, das Vorliegen voraussichtlicher erheblicher Umweltauswirkungen anzunehmen. In Art. 3 Abs. 5 der SUP-Richtlinie wird festgelegt, wie die Mitgliedsstaaten in den in Abs. 3 und 4 genannten Fällen zu bestimmen haben, ob ein Plan oder Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat. Gemäß Art. 3 Abs. 5 Satz 2 der SUP-Richtlinie sind hierbei insbesondere die Kriterien des Anhangs II zu berücksichtigen. Nach Anhang II Nr. 2 letzter Spiegelstrich der SUP-Richtlinie sind als Merkmale der Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete insbesondere die Auswirkungen auf Gebiete oder Landschaften, deren Status als national, gemeinschaftsrechtlich oder international geschützt anerkannt ist, zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Senats dürfte hieraus folgen, dass - von eventuellen Sonderfällen abgesehen - in der Regel bei einer Natura 2000-Schutzgebietsausweisung aufgrund des bereits mit der Aufnahme des Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung anerkannten unionsrechtlichem Schutzstatus voraussichtlich auch dann von erheblichen Umweltauswirkungen auszugehen ist, wenn das betroffene Gebiet als kleines Gebiet auf lokaler Ebene i.S.d. Art. 3 Abs. 3 der SUP-Richtlinie einzustufen ist.
8. Mit der sechsten Frage möchte der Senat wissen, ob in einem Fall, in welchem einzelne Teile eines Plans eine Pflicht zur Durchführung einer SUP bzw. einer SUP-Vorprüfung auslösen, zwingend der gesamte Inhalt des Plans einer solchen Prüfung zu unterziehen ist oder ob die Prüfung auf diejenigen Teile des Plans beschränkt werden kann, welche die SUP-Pflicht auslösen. Dies ist im vorliegenden entscheidend dafür, ob sich nach Unionsrecht der Verstoß gegen die Durchführung einer SUP auf die Wirksamkeit des gesamten Plan oder nur auf Planbestandteile auswirken kann. Im Übrigen ist die Antwort auf diese Frage von erheblicher praktischer Relevanz für die Behörden, die Pläne im Sinne der SUP-Richtlinie ausarbeiten und erlassen.
9. Die siebte Frage des Senats zielt darauf ab, zu klären, ob eine nachträgliche Heilung einer unterbliebenen Strategischen Umweltprüfung in Betracht kommt. Diese Frage stellt sich vorliegend nach dem nationalen Verfahrensrecht, weil § 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1a Satz 1 UmwRG bestimmt, dass eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung über die Annahme eines Plans oder Programms führt, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Zudem sieht § 22 Abs. 2a Satz 1 BNatSchG vor, dass Erklärungen zur Unterschutzstellung, die durch Rechtsverordnung erfolgt und mit Vorgaben der SUP-Richtlinie unvereinbar sind, weil eine danach erforderliche Strategische Umweltprüfung nicht durchgeführt wurde, fortgelten, wenn sich die Unvereinbarkeit mit diesen Vorgaben aus einer Entscheidung des Gerichtshofs ergibt und soweit und solange nach der Entscheidung eine Fortgeltung zulässig ist. Auch in diesem Fall sind gemäß § 22 Abs. 2a Satz 2 BNatSchG die zur Beseitigung einer Unvereinbarkeit mit den Vorgaben der SUP-Richtlinie erforderlichen Handlungen im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens unverzüglich nachzuholen.
Das Hauptziel der SUP-Richtlinie besteht gemäß ihrem Art. 1 darin, dass Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, bei ihrer Ausarbeitung und vor ihrer Annahme einer Umweltprüfung unterzogen werden (vgl. EuGH, Urt. v. 28.2.2012 - C-41/11 -, ECLI:EU:C:2012:103, Rn. 40; Urt. v. 25.6.2020 - C-41/11 -, ECLI:EU:C:2020:503, Rn. 46). Die Richtlinie enthält keine Bestimmungen hinsichtlich der Konsequenzen, die aus einem Verstoß gegen die von ihr aufgestellten Verfahrensvorschriften zu ziehen wären. Damit ist es Sache der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit sämtliche Pläne und Programme, die erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne der SUP-Richtlinie haben können, vor ihrer Annahme Gegenstand einer Umweltprüfung gemäß den von dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensmodalitäten und Kriterien sind (EuGH, Urteil v. 28.2.2012 - C-41/11 -, ECLI:EU:C:2012:103, Rn. 42; Urt. v. 28.7.2016 - C-379/15 -, ECLI:EU:C:2016:603, Rn. 30 und Urt. v. 25.6.2020 - C-24/19 -, ECLI:EU:C:2020:503, Rn. 82). Folglich sind, wenn ein Plan oder ein Programm vor seiner Verabschiedung einer Umweltprüfung gemäß den Anforderungen der SUP-Richtlinie zu unterziehen gewesen wäre, die zuständigen Behörden verpflichtet, alle allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu ergreifen, um dem Unterbleiben einer solchen Prüfung abzuhelfen (EuGH, Urteil v. 28.2.2012 -C-41/11 -, ECLI:EU:C:2012:103, Rn. 44; Urt. v. 28.7.2016 - C-379/15 -, ECLI:EU:C:2016:603, Rn. 31 f.; EuGH, Urt. v. 29.7.2019 - C-411/17 -, ECLI:EU:C:2019:622, Rn. 170 und Urt. v. 25.6.2020 - C-24/19 -, ECLI:EU:C:2020:503, Rn. 83).
Für ein Projekt nach der UVP-Richtlinie verbietet das Unionsrecht eine nachträgliche Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zur Legalisierung eines Vorhabens nicht, sofern die diese Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, somit die Ausnahme bleibt und die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieser Anlage umfasst, sondern auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt (EuGH, Urt. v. 26.7.2017 - C-196/16 und C-197/16 -, ECLI:EU:C:2017:589, Rn. 38 und 43; EuGH, Urt. v. 29.7.2019 - C-411/17 -, ECLI:EU:C:2019:622, Rn. 175).
Der Senat ersucht den Gerichtshof insoweit um Klärung, ob seine Erwägungen zur Zulässigkeit einer nachträglichen Umweltverträglichkeitsprüfung zur Legalisierung konkreter Projekte im Sinne der UVP-Richtlinie auch auf Programme und Pläne in Sinne der SUP-Richtlinie übertragbar sind, die allgemeiner angelegt sind und bei deren Erlass größere Gestaltungsspielräume als bei der Genehmigung konkreter Projekte im Sinne der UVP-Richtlinie bestehen. Die Ergebnisse einer Umweltprüfung unter Beachtung der Vorgaben nach den Art. 4 bis 9 der SUP-Richtlinie beeinflussen den Gestaltungsspielraum bei Erlass eines allgemein gehaltenen Programms und Plans im Sinne der SUP-Richtlinie maßgeblich, so dass bei einer nachträglich durchgeführten "ergebnisoffenen" Umweltprüfung in der Regel - wie auch hier - nicht nur unwesentliche Änderungen des bereits angenommenen Plans oder Programms in Betracht kommen. Dies könnte dafürsprechen, dass - anders als die Umweltprüfung für vorhabenbezogene Projekte nach den Art. 4 bis 10 der UVP-Richtlinie im Einzelfall - die Umweltprüfung für einen Plan oder ein Programm nach den Art. 4 bis 9 der SUP-Richtlinie nicht nach seiner Annahme nachgeholt werden kann, sondern ein neuer Plan bzw. ein neues Programm anzunehmen und bei der Ausarbeitung des neuen Plans bzw. Programms und vor seiner Annahme eine Umweltprüfung nach den Art. 4 bis 9 der SUP-Richtlinie vorzunehmen ist.
Können hingegen auch bei einem Plan oder Programm die Verfahrensschritte einer SUP nachgeholt werden, ohne dass es des Erlasses oder der Annahme eines neuen Plans oder Programms bedarf, stellt sich die Frage, ob dies nur unter den gleichen engen Voraussetzungen wie für die Nachholung einer projektbezogenen Umweltprüfung nach der UVP-Richtlinie erfolgen kann. Wäre dies der Fall, wäre zweifelhaft, ob die bislang unterbliebene SUP hier nachgeholt werden könnte. Mit Blick darauf, dass in Niedersachsen sämtliche Schutzgebietsausweisungen für FFH-Gebiete erfolgt sind, ohne dass bei der Ausarbeitung und vor Erlass der hierzu ergangenen Rechtsakte eine SUP durchgeführt worden ist, wäre die Nachholung der SUP nicht auf den Ausnahmefall beschränkt, vielmehr läge ein erhebliches strukturelles Umsetzungsdefizit vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).