Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 13.07.2023, Az.: 2 OA 37/23

elektronische Übermittlung; Ersatzeinreichung; Streitwert; hochschulaufsichtsrechtliche Beanstandung; Technische Unmöglichkeit; vorübergehend; Streitwert bei einer hochschulaufsichtsrechtlichen Beanstandung der Gewährung finanzieller Zulagen an Beschäftigte eines Studentenwerks

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
13.07.2023
Aktenzeichen
2 OA 37/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 25686
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0713.2OA37.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 10.02.2023 - AZ: 1 A 142/22

Fundstellen

  • DVBl 2023, 1241-1243
  • FA 2023, 210
  • JurBüro 2023, 420-421
  • NordÖR 2023, 554

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Dem Erfordernis der Glaubhaftmachung gemäß § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO kommt die Funktion zu, einen Missbrauch der Ausnahmeregelung von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auszuschließen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 17.11.2022 - IX ZB 17/22 -, juris Rn. 10).

  2. 2.

    § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht davon, die erforderlichen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.3.2022 - 19 E 147/22 -, juris Leitsatz und Rn. 4 f.).

  3. 3.

    Vorübergehend i.S. von § 55d Satz 3 VwGO ist eine technische Unmöglichkeit nur, wenn die notwendigen technischen Einrichtungen funktionsfähig vorhanden waren und es im Anschluss zu technischen Ausfällen kommt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5.9.2022 - 1 A 189/22.A -, juris Rn. 8).

  4. 4.

    Von einer bezifferten Geldleistung oder einem hierauf gerichteten Verwaltungsakt i.S. von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ist nur dann auszugehen, wenn die Geldleistung als solche unmittelbarer Regelungsgegenstand des streitgegenständlichen Verwaltungsakts ist und mit Obsiegen des Verfahrens unmittelbar in das Vermögen des betreffenden Klägers übergeht. Das ist bei der mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebung einer aufsichtsrechtlichen Beanstandung, die die Zulagengewährung an Beschäftigte betrifft, nicht der Fall (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschl. v. 26.5.2023 - 2 OA 25/23 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 10. Februar 2023 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger untersteht nach § 68 Abs. 5 Satz 1 NHG der Rechtsaufsicht des Beklagten, der durch §§ 68 Abs. 5 Satz 2, 51 Abs. 1 Satz 3 NHG ermächtigt wird, gegenüber dem Kläger rechtswidrige Maßnahmen zu beanstanden und ihre Aufhebung oder Änderung zu verlangen. Am 27. Juni 2022 erließ der Beklagte einen auf §§ 68 Abs. 5 Satz 2, 51 Abs. 1 Satz 3 NHG gestützten Bescheid. Der Kläger gewähre in 17 Fällen - und in einem Umfang von 51.085,32 EUR jährlich - rechtswidrig Zulagen an seine Beschäftigten. Die Zulagen seien unverzüglich zu widerrufen und entsprechende Zahlungen einzustellen.

Auf die Anfechtungsklage des Klägers hob das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 8. Februar 2023 den Bescheid vom 27. Juni 2022 auf und legte dem Beklagten die Verfahrenskosten auf. Den Wert des Streitgegenstandes setzte es mit Beschluss vom 10. Februar 2023 unter Verweis auf § 52 Abs. 3 GKG auf 153.255,96 EUR (3 x 51.085,32 EUR) fest. Vorläufig war der Streitwert durch Beschluss vom 3. August 2022 auf 5.000,00 EUR festgesetzt worden, nachdem Kläger und Beklagter übereinstimmend mitgeteilt hatten, dass ihrer Auffassung nach ein Fall des § 52 Abs. 2 GKG vorliege. Im November 2022 hatte die Berichterstatterin des Verfahrens die Beteiligten allerdings darauf hingewiesen, dass der "angenommene Wert von 5.000,00 EUR - sowohl aufgrund der 17 streitbefangenen Zulagen als auch im Hinblick auf die Grundsätzlichkeit der Entscheidung - nicht realistisch" erscheine. Urteil und Streitwertbeschluss wurden dem Beklagten am 15. Februar 2023 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt.

Der Beklagte ließ das Urteil rechtskräftig werden. Unter dem 24. Mai 2023 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts die von dem Beklagten an den Kläger zu erstattenden Kosten fest. Mit Schriftsatz vom selben Tage, der bei dem Verwaltungsgericht am 24. Mai 2023 per Fax und am 26. Mai 2023 auf dem Postweg einging, hat der Beklagte Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Februar 2023 eingelegt, mit der er die Herabsetzung des Streitwerts auf 5.000,00 EUR, hilfsweise auf 15.000,00 EUR begehrt. In der Beschwerdeschrift heißt es:

"Derzeit gibt es leider technische Probleme mit dem besonderen Behördenpostfach, sodass Nachrichten weder ein- noch ausgehen können. Ich bitte daher neben einer elektronischen Übersendung auch um eine Übersendung auf dem Postweg, solange das Problem nicht behoben werden kann. Wann mit einer Behebung zu rechnen sein wird, kann ich derzeit nicht abschätzen. Ich bitte um Verständnis, dass dieses Schriftstück daher nur auf dem Postweg bei Ihnen eingeht."

II.

Die Beschwerde ist zulässig und in dem im Tenor genannten Umfang begründet.

1. Dem Antrag des Klägers,

die Streitwertbeschwerde als unzulässig zu verwerfen,

folgt der Senat nicht.

Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass § 55d Satz 1 VwGO Behörden wie den Beklagten verpflichtet, eine Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument einzureichen. Eine Übermittlung in Papierform ist gemäß § 55d Satz 3 VwGO nur zulässig, wenn eine elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend unmöglich ist. Dabei ist nach § 55d Satz 4 Halbs. 1 VwGO die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Wird die elektronische Form des § 55d Satz 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d Satz 3 und 4 Halbs. 1 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und zur Unzulässigkeit damit erhobener Rechtsmittel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.2022 - 8 B 51.22 -, juris Rn. 2).

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte bei der Ersatzeinreichung aber hinreichend glaubhaft gemacht, dass die elektronische Übermittlung der Beschwerdeschrift aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war. Die Darlegung in dem Schriftsatz vom 24. Mai 2023, dass es technische Probleme mit dem besonderen Behördenpostfach gebe, so dass Nachrichten weder ein- noch ausgehen könnten, genügt hier nach den Gesamtumständen noch den Anforderungen des § 55d Satz 3 und 4 Halbs. 1 VwGO.

Zwar wird grundsätzlich zu verlangen sein, dass der die elektronische Übermittlung hindernde technische Grund erläutert wird (so OVG SH, Beschl. v. 13.6.2022 - 1 LA 1/22 - , juris Rn. 79; OVG RP, Beschl. v. 8.8.2022 - 8 A 10330/22 -, juris Rn. 12). Der Beklagte hat die Art des technischen Fehlers aber erst auf die Beschwerdeerwiderung des Klägers hin konkretisiert. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023 führt er aus, dass bei dem Versuch, ein elektronisches Dokument zu senden, die Fehlermeldung auftauche, dass das Postfach nicht erreichbar sei/nicht existiere. Seine ID könne im EGVP-Adressbuch nicht mehr gefunden werden. Nachrichten würden nicht versandt und blieben als fehlerhaft im Postfach "hängen". Auch hat der Beklagte - ohne dass erkennbar wäre, dass ihm diese Möglichkeit nicht offen gestanden hätte - davon abgesehen, einen Screenshot oder ein Foto der Fehlermeldung vorzulegen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 8.6.2022 - 1 ZB 22.30532 -, juris Rn. 3; OVG RP, Beschl. v. 8.8.2022 - 8 A 10330/22 -, Rn. 3).

Der Kläger weist aber selbst - unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO - darauf hin, dass dem Erfordernis der Glaubhaftmachung die Funktion zukommt, einen Missbrauch der Ausnahmeregelung von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung auszuschließen (BGH, Beschl. v. 17.11.2022 - IX ZB 17/22 -, juris Rn. 10 unter Verweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 17/12634 v. 6.3.2013, S. 27). Für einen Missbrauchsverdacht gibt es im vorliegenden Fall jedoch schon deswegen keinen Anhalt, weil die nach §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG mit der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts am 16. März 2023 in Lauf gesetzte sechsmonatige Beschwerdefrist bei Einreichung der Beschwerdeschrift am 24./26. Mai 2023 lange noch nicht abgelaufen war, vielmehr auch zum jetzigen Zeitpunkt noch etwa zwei Monate läuft. Hinzu tritt noch, dass der Beklagte ebenfalls im Zusammenhang mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24. Mai 2023, der offenbar Anlass der Streitwertbeschwerde war, technische Probleme bei der elektronischen Übermittlung geltend machte. Denn in dem Begleitschreiben des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023 heißt es, dass dem Beklagten der Kostenfestsetzungsbeschluss per Post zugestellt werde, da laut seiner Nachricht eine Übersendung per EGVP nicht möglich sei. Auch in dem Parallelverfahren 2 OA 25/23, in dem der Beklagte Beschwerdegegner war, war am 19. Mai 2023 in einem Telefonat mit der Berichterstatterin des Verfahrens darauf hingewiesen worden, dass es Schwierigkeiten mit dem elektronischen Postfach gebe und die Sorge bestünde, dass Schriftsätze und Entscheidungen nicht ordnungsgemäß übermittelt werden könnten (Eingang und Ausgang). Daraufhin war die Serviceeinheit des Senats angewiesen worden, bei der Übersendung eines Schriftsatzes bzw. der Beschwerdeentscheidung an den Beklagten jeweils vorab zu klären, ob das elektronische Behördenpostfach wieder funktioniere oder der Postweg genutzt werden müsse. Aus Sicht des Beklagten wurde daher seitens des Senats akzeptiert, dass der elektronische Übermittlungsweg aufgrund technischer Probleme gestört war. Aus diesem Grund geht der Beklagte im vorliegenden Verfahren auch von der Offenkundigkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55d Satz 3 VwGO aus.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023 noch geltend gemacht hat, der Tatbestand des § 55d Satz 3 VwGO sei auch deswegen nicht erfüllt, weil es an dem Merkmal "vorübergehend" fehle, denn der Beklagte scheine seit Wochen nicht in der Lage zu sein, Schriftsätze unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 55d VwGO einzureichen, dringt er ebenfalls nicht durch. Zutreffend ist, dass § 55d Satz 3 VwGO professionelle Einreicher nicht davon entbindet, die erforderlichen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 10.3.2022 - 19 E 147/22 -, juris Leitsatz und Rn. 4 f. unter Verweis auf die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 17/12634 v. 6.3.2013, S. 28 zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO; siehe auch SächsOVG, Beschl. v. 16.8.2022 - 1 A 159/22 -, juris Rn. 13). Vorübergehend i.S. von § 55d Satz 3 VwGO ist eine technische Unmöglichkeit nur, wenn die notwendigen technischen Einrichtungen funktionsfähig vorhanden waren und es im Anschluss zu technischen Ausfällen kommt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 5.9.2022 - 1 A 189/22.A -, juris Rn. 8). Dass der Beklagte in der Vergangenheit über ein funktionsfähiges elektronisches Behördenpostfach verfügte, ist hier aber nicht zweifelhaft. Das Urteil des Verwaltungsgerichts und der Streitwertbeschluss konnten ihm am 15. Februar 2023 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt werden. Gleiches gilt für die Rechtsmittelschrift im Verfahren 2 OA 25/23 am 11. April 2023. Von technischen Problemen mit dem Behördenpostfach berichtete der Beklagte erstmals am 19. Mai 2023. Die Einreichung der Beschwerdeschrift am 24./26. Mai 2023 liegt nur etwa eine Woche später. Darauf, ob auch zum jetzigen Zeitpunkt noch eine nur "vorübergehende" Unmöglichkeit angenommen werden könnte (grundsätzlich verneinend bei einer über fünf Wochen dauernden Störung OVG NRW, Beschl. v. 6.7.2022 - 16 B 413/22 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 6), kommt es hier nicht an. Anzumerken ist allerdings, dass der Vortrag des Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Juni 2023, es könne nicht eingeschätzt werden, wann mit der Wiederherstellung der elektronischen Kommunikation gerechnet werden könne, weil eine vollständige Abhängigkeit von IT.Niedersachsen bestehe, für sich genommen nicht überzeugt. Darzulegen wären jedenfalls die Bemühungen des Beklagten, gegenüber dem IT-Dienstleister auf eine schnellere Behebung des technischen Fehlers hinzuwirken (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 6.7.2022 - 16 B 413/22 -, juris Rn. 9).

2. Der Wert des Streitgegenstandes für das erstinstanzliche Verfahren ist von 153.255,96 EUR auf 15.000,00 EUR, nicht aber auf 5.000 EUR herabzusetzen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestimmt sich der Streitwert für die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 27. Juni 2022 nicht nach § 52 Abs. 3 GKG. Die tatbestandliche Voraussetzung des § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, nach dem dann, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgebend ist, liegt nicht vor. Hiernach kommt auch § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, der bestimmt, dass, wenn der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte hat, die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben ist, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf, nicht zum Tragen.

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist von einer bezifferten Geldleistung oder einem hierauf gerichteten Verwaltungsakt i.S. von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nur dann auszugehen, wenn die Geldleistung als solche unmittelbarer Regelungsgegenstand des streitgegenständlichen Verwaltungsakts ist und mit Obsiegen des Verfahrens unmittelbar in das Vermögen des betreffenden Klägers übergeht. Das ist bei der mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebung der aufsichtsrechtlichen Beanstandung des Beklagten, die die Zulagengewährung an Beschäftigte des Klägers betrifft, aber nicht der Fall (Senatsbeschl. v. 26.5.2023 - 2 OA 25/23 -, juris Rn. 6 m.w.N.).

Nimmt man hiernach die ersten beiden Absätze des § 52 GKG in den Blick ist § 52 Abs. 1 GKG vorrangig, nach dem in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen ist. Auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 EUR darf erst abgestellt werden, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für eine Streitwertfestsetzung nach Ermessen bietet, was nur in seltenen Ausnahmefällen anzunehmen sein wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.7.1989 - 7 C 39.87 -, juris Rn. 18 zu § 13 Abs. 1 GKG a.F.). Vorliegend lässt sich das Interesse des Klägers an der von ihm mit der Klage verfolgten Sache nach Ermessen bestimmen. Die angegriffene Beanstandung findet ihre Grundlage in der Rechtsaufsicht des Beklagten über den Kläger. Hiernach erscheint, wie der Senat ebenfalls schon entschieden hat, eine Anlehnung an eine kommunalaufsichtliche Streitigkeit sachgerecht, die nach Nr. 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit 15.000,00 EUR zu bemessen ist (Senatsbeschl. v. 26.5.2023 - 2 OA 25/23 -, juris Leitsatz und Rn. 4).

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).