Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.07.2023, Az.: 15 KF 15/19
Abfindungsvereinbarungen im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.07.2023
- Aktenzeichen
- 15 KF 15/19
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2023, 56416
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2023:0718.15KF15.19.00
Rechtsgrundlage
- § 44 Abs. 1 S. 1, 2 FlurbG
Amtlicher Leitsatz
Der Verbindlichkeit von vereinbarten Regelungen für ein vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren steht nicht entgegen, dass die Abfindungsvereinbarung in ein umfassenderes Vertragswerk mit mehreren Vertragsparteien eingebunden ist.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen baren Auslagen wird gegen den Kläger ein Pauschsatz in Höhe von 200,- EUR festgesetzt; daneben wird eine Gerichtsgebühr nach einem Streitwert von 10.000,- EUR erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann eine vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Abfindung durch den im Anhörungstermin am 26. November 2015 bekannt gemachten Flurbereinigungsplan in dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Dellien in der Fassung des Nachtrags I vom 11. Oktober 2018 und des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. August 2019, soweit es seine Abfindung zur Ordnungsnummer 160 betrifft.
Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Dellien (Gemarkungen Dellien und A-Stadt, Amt Neuhaus, Landkreis Lüneburg) wurde am 6. Juli 1992 ursprünglich noch als Bodenordnungsverfahren gemäß §§ 53 und 56 LwAnpG vom Amt für Landentwicklung Schwerin eingeleitet (damals noch Kreis Hagenow, früherer Gemeindebezirk Dellien in den Grenzen vor dem 1.10.1993). Nach der staatsvertraglichen Eingliederung der Einheitsgemeinde Amt Neuhaus in das Bundesland Niedersachsen wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtes für Agrarstruktur (AfA) Lüneburg vom 2. März 1994 als vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren fortgeführt.
Das Verfahrensgebiet umfasste bei Einleitung eine Fläche von rd. 1.369 ha (aktuell 1.384 ha) und hat 249 Teilnehmer. Im bzw. am Rande des Verfahrensgebiet befinden sich mit der Krainke sowie der Sude zwei östliche, teilweise mit eigenen (Rückstau-)Deichen versehene Elbezuflüsse. Andere Teile des Verfahrensgebiets werden hingegen nicht durch Deiche geschützt, sondern vielmehr bei Hochwasser dieser Nebenflüsse - insbesondere bei einem Hochwasser der Elbe und einem dadurch bedingten Rückstau am Sperrwerk bei Boizenburg, wo die Sude im weiteren Verlauf nördlich in die Elbe mündet - als Retentionsfläche (u. a. Polder Sückau-West) genutzt, d. h. geflutet. Zudem ist der Bestand eines Deiches im Bereich "Kar(c)hau/Rade", d.h. im Nordwesten des Verfahrensgebiets, nicht dauerhaft gesichert. Hier wurde aus Naturschutzgründen die Errichtung einer neuen Vernässungsfläche durch Ausdeichung geprüft. Diese Überlegungen waren Gegenstand eines sog. "Runden Tisches" unter Beteiligung u.a. des Umweltministeriums, des beklagten Amtes sowie des Klägers, der Hauptgrundeigentümer in diesem Gebietsteil ist. Das Verfahrensgebiet grenzt an das Gebiet des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Neuhaus, das mit Beschluss vom 22. Dezember 1993 eingeleitet wurde und Gegenstand des Parallelverfahrens 15 KF 16/19 ist.
Verfahrensziele des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Dellien sind die Verbesserung der landwirtschaftlichen Arbeits- und Produktionsverhältnisse durch Eigentumsneuordnung, die Modernisierung der Flächenzuschnitte und der Erschließungswege sowie die Wiederherstellung einer vielfältigen Landschaft. Der Wege- und Gewässerplan wurde im Jahr 2002 aufgestellt und zuletzt im November 2013 geändert.
Die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse datiert vom 10. Dezember 1998 und beruht auf dem Wertermittlungsrahmen vom 16. Oktober 1998. Dieser berücksichtigt unter Ziffer 2.2. u.a. Überschwemmungsgebiete und sieht weitere Abschläge für Poldergebiete vor. Nach Ziffer 4 "Anlagen § 64 Landwirtschaftsanpassungsgesetz auf fremden Grund und Boden" werden von derartigen Anlagen bedeckte Flächen normal bewertet. Auf Antrag der/des Alteigentümerin/Alteigentümers erhält dieser aber eine Entschädigung in Höhe der Differenz der Bewertung dieser Fläche zu 50% des Wertes der jeweils niedrigsten angrenzenden Nutzfläche, wenn ihr/ihm zu DDR Zeiten keine Entschädigung gezahlt wurden und diese Fläche nicht in ihrem/seinem Eigentum bleibt.
Die Wertermittlung wurde vom Kläger nicht angegriffen und ist seit dem Januar 1999 bestandskräftig.
Der Kläger betreibt von einer sog. Holländerei (einer in der Mitte des Verfahrensgebiets gelegenen früheren Außenstelle des eigentlichen Gutes A-Stadt) aus eine große Schäferei mit weiterer Tierhaltung. Er ist unter mehreren Ordnungsnummern Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens. Streitgegenständlich ist hier nur seine Abfindung für die unter der Ordnungsnummer 160 eingebrachten landwirtschaftlich genutzten Flächen. Der Kläger ist außerdem unter der Ordnungsnummer 754 Teilnehmer des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens Neuhaus (hierzu 15 KF 16/19) und unter der Ordnungsnummer G. Teilnehmer des (ebenfalls benachbarten) Flurbereinigungsverfahrens Sückau.
Unter der Ordnungsnummer 160 brachte der Kläger (nach dem Stand des Jahres 2004 für den damals von der Besitzeinweisung betroffenen Bereich) 89 Flurstücke mit einer Gesamtfläche von 67,75 ha entsprechend 1.628,09 Wertverhältnissen (WV) ein. Diese Einlage erhöhte sich aufgrund erheblichen Flächenerwerbs, insbesondere von der Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH (BVVG), bis zum Oktober 2014 auf 218 Flurstücke mit 270,88 ha entsprechend 6.442,46 WV.
Im Planwunschtermin am 29. März 2004 wünschte der Kläger eine Abfindung überwiegend um die Hofstelle herum sowie im westlichen, nicht hochwassergefährdeten Teil des Verfahrensgebiets (wegen der Planwünsche im Einzelnen bezog er sich auf eine Karte: Abschnitt 8 BA 1). Außerdem gab er: "Wenn von der Stork-Foundation für die Heckrinder aus der Gemarkung A-Stadt ca. 20 ha Winterflächen mit hochwasserfreien Anteilen auf der Südseite der Sude (Gemarkung Dellien) zur Pacht angeboten werden, dürfen meine Flächen in den Gemarkungen Dellien, Neuhaus aus dem Zielgebiet herausgetauscht werden".
Das Amt für Agrarstruktur Lüneburg ordnete unter dem 15. Oktober 2004 als Funktionsvorgänger des Beklagten mit Wirkung zum 5. November 2004 die vorläufige Besitzeinweisung an, das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Niedersachsen, Regionaldirektion Lüneburg, Amt für Landentwicklung Lüneburg, als weiterer Funktionsvorgänger mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 eine 2. Änderung und der Beklagte schließlich mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2014 eine 6. Änderung. Danach erfolgte mit Wirkung ab dem 19. März 2015 noch eine siebte Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung.
Der Kläger legte gegen die ursprüngliche Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung sowie ihre 2. und 6. Änderung jeweils Widerspruch ein. Beide Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2014 zurück. Die dagegen unter dem 11. Dezember 2014 erhobene Klage wies der Senat mit Urteil vom 20. Oktober 2015 zurück (hierzu im Einzelnen das Senatsurteil vom 20.10.2015 - 15 KF 21/14 -).
Unter dem 28. Oktober 2015 lud der Beklagte zur Vorlage des Flurbereinigungsplans im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Dellien zum Anhörungstermin am 26. November 2015. Ausweislich des Nachweises über Anspruch und Abfindung (Stand: 31.8.2015) brachte der Kläger unter der Ordnungsnummer H. diverse Flächen ein, die im Grundbuch von Neuhaus unter verschiedenen Grundbuchblättern geführt und vom Beklagten zu jedem einzelnen Grundbuchblatt aufgeführt wurden. Es handelt sich insgesamt über alle Grundbuchblätter um eine Einlage von 271,1716 ha entsprechend 6.442,46 WV. Zur Gesamteinlage gehören u. a. 92,4822 ha Ackerland (= 2.972,77 WV), 137,6278 ha Grünland (= 2.999,88 WV) sowie verschiedenste Flächen Holzung, Brachland u. a.. Durch den Flurbereinigungsplan wurden dem Kläger entsprechend dem Nachweis über Anspruch und Abfindung zur Ordnungsnummer H. neue Flächen im Gesamtumfang (über alle Grundbuchblätter) von 268,2985 ha entsprechend 6.628,78 WV zugeteilt. In der Anspruchsberechnung ermittelte der Beklagte für die eingebrachten Grundstücke unter Berücksichtigung eines Landabzugs von 1,3 % (= 83,75 WV) einen Abfindungsanspruch in Höhe von 6.358,71 WV zuzüglich 230,62 WV aus Sonderregelungen und somit einen endgültigen Anspruch von 6.589,33 WV. Gegenüber der Landabfindung von 6.628,78 WV ergab dies eine unvermeidbare Landmehrabfindung von 39,45 WV, für die unter Berücksichtigung eines Umrechnungsfaktors von 91 EUR/WV gegenüber dem Kläger ein Geldausgleich in Höhe von 3.589,95 EUR ausgewiesen wurde.
Der Kläger war ausweislich der Teilnehmerliste zur Verhandlungsniederschrift vom 26. November 2015 persönlich mit seinem Prozessbevollmächtigten für die Ordnungsnummern H., I., und J. anwesend und legte für die genannten Ordnungsnummern Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, die Landabfindung berücksichtige die Betriebsstruktur als Ökobetrieb nicht hinreichend, große Flächen lägen in Überschwemmungsgebieten und Evakuierungsflächen fehlten. Das Konzept für eine Monetierung fehle und Überschwemmungen seien nicht berücksichtigt. Die Abfindung sei nachteilig im Hinblick auf den Verlust von Ackerflächen in Rade/Karchau zur Futtererzeugung und durch Wegnahme von Landschaftselementen (Greening etc.). Die Zuteilung bestimmter Grundstücke sei in der vorläufigen Besitzeinweisung zugesagt gewesen. Abgestimmt worden sei eine Mehrzuteilung wegen hinzunehmender anderweitiger Nachteile, die im Plan nicht mehr enthalten sei, obwohl dies alles abgestimmt worden sei. So habe auch eine fehlende Arrondierung durch Mehrzuteilung ausgeglichen werden sollen. Der Flurbereinigungsplan stimme auch nicht mit den Zielen des Verfahrens entsprechend dem Einleitungsbeschluss von 1994 überein. Es werde in den bestehenden Betrieb und seine Betriebsstruktur nachteilig eingegriffen. Im Einzelnen bezog sich der Kläger auch auf seine Schriftsätze im Widerspruchs- und Klageverfahren gegen die vorläufige Besitzeinweisung.
In einer Widerspruchsverhandlung vom 29. Juni 2016 wurde neben den Widersprüchen des Klägers gegen die Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung auch über seinen Widerspruch vom 26. November 2015 gegen den Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Dellien verhandelt.
In einem Gesprächsvermerk hierzu vom 12. Juli 2016 vermerkte eine Vertreterin des Beklagten, dass der Kläger darum gebeten habe, die weitere Bearbeitung seiner Widersprüche in den Verfahren Dellien und Neuhaus unabhängig von den Verhandlungen des "Runden Tisches" Sude/Krainke fortzuführen. Dabei sei darauf hingewiesen worden, dass damit die in den Verhandlungen des "Runden Tisches" unterbreiteten Angebote der Flurbereinigungsbehörde nicht mehr im Rahmen der Flurbereinigung umgesetzt würden. Hierüber habe zwischen dem Kläger und dem Beklagten Einvernehmen geherrscht. Zum vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Dellien wurde unter Ziffer 4 vermerkt: Der Kläger habe ein Abwägungsdefizit zwischen den Belangen der Landwirtschaft und des Naturschutzes bemängelt. Ihm sei daraufhin die positive Wirkung von vorgenommenen Flächenarrondierungen und Wegebaumaßnahmen auf den landwirtschaftlichen Betrieb erläutert worden. Der Kläger habe außerdem die Zuteilung von mehr hofnahen Flächen beantragt. Hierzu sei dem Kläger erläutert worden, dass eine entsprechende Zuteilung nicht möglich sei, da der Kläger mit der Stork-Foundation einen Vertrag geschlossen habe, in welchem er auf sein Vorkaufsrecht der hofnahen BVVG-Flächen zu Gunsten der Stork-Foundation verzichtet habe. Als Ausgleich für den Verzicht habe der Kläger langfristige Pachtverträge für hofnahe Flächen erhalten. Zu dem Vorbringen des Klägers, dass er mehr hochwassersichere Ackerflächen benötige, um ausreichend Futter zu erzeugen und die Tiere im Hochwasserfall evakuieren zu können, sei ihm das Verhältnis zwischen hochwassersicheren und hochwassergefährdeten Flächen im Neu- und Altbestand vorgestellt worden. Dieses Verhältnis habe sich im Vergleich zum Altbestand nicht verschlechtert (hochwassersichere Flächen des alten Bestandes: 83,88 ha; neuer Bestand: 95,7849 ha). Eine detaillierte Flächenbilanz werde übermittelt. Zur Angabe des Klägers, auf mehr Flächen in der Karchau/Rade angewiesen zu sein, da diese ackerfähig und durch den Deich geschützt seien, sei dem Kläger erläutert worden, dass auf Grund einer nicht auszuschließenden Ausdeichung der Flächen in Karchau/Rade dieses Gebiet als Sondergebiet betrachtet werde, in dem lediglich ein Anspruch auf eine Zuteilung in Höhe der dort eingebrachten Wertverhältnisse bestehe. Zu der vom Kläger bemängelten Bewertung von Wasserflächen mit "Null" wiesen die Vertreter des Beklagten auf die rechtskräftig festgestellten Wertermittlungsergebnisse hin.
In einer weiteren Widerspruchsverhandlung am 22. August 2016 im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Sückau wurde vereinbart, dass der Kläger eine Fläche an die Teilnehmergesellschaft Sückau abgebe und im Gegenzug im Verfahren Dellien eine Teilfläche von 1.400 qm des Flurstücks K. erhalte, die entsprechend den Darstellungen in einer Anlage an das neue Flurstück L. herangelegt werden solle.
Ergänzende Widerspruchsverhandlungen mit dem Kläger fanden am 1. September 2016, am 22. Mai 2017 und am 12. Dezember 2017 statt.
In einer am 7. März 2018 unterzeichneten und am 8. März 2018 ausgefertigten Vereinbarung zwischen dem Land Niedersachsen (vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen- und Klimaschutz, die Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue und den Beklagten) sowie dem Landkreis Lüneburg und dem Betrieb des Klägers sowie dem Betrieb des Klägers und seines Sohnes in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (letztere nachfolgend einheitlich genannt als "Betrieb A.") wurde bestimmt, dass sich die Beteiligten darüber einig seien, dass der Bewältigung der Auswirkungen des Vorhabens des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes zum Aus- und Neubau der Hochwasserdeiche an Sude und Krainke auf den landwirtschaftlichen Betrieb A. für die Umsetzung der Ergebnisse des Runden Tisches zum Deichbau an Sude und Krainke und der genannten Hochwasserschutzmaßnahme besondere Bedeutung zukomme. Vor diesem Hintergrund verpflichteten sich die Vereinbarungspartner zu verschiedenen Regelungen, die im Einzelnen festgehalten wurden. Gemäß § 3 der Vereinbarung verzichtet der Betrieb A. zu Gunsten der Biosphärenratsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue auf vier im Flurbereinigungsverfahren Dellien gelegene Flächen (Flurstücke M., N., O. und P. der Flur Q.; Lage R.) mit einer Größe von insgesamt 23,3623 ha entsprechend 1.170,67 WV. Für die vorgenannten Flächen habe der Betrieb A. unter Berücksichtigung der nach sich aus der geplanten Rückdeichung ergebenen Erfordernisse ein Vorpachtrecht. Im Gegenzug erhalte der Betrieb A. für den Verzicht auf die o. g. Flächen in Verbindung mit einer Entschädigung für künftig nur noch eingeschränkt oder nicht mehr zu bewirtschaftende landwirtschaftliche Grundstücke einen Ausgleich in den Flurbereinigungsverfahren Neuhaus und Dellien. Betreffend das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Dellien werden als Ausgleich die Flurstücke S. und T. der Flur U. (Lage V.) im Umfang von insgesamt 122,10 WV genannt. Die übrigen (Ausgleichs-)Flächen sind im benachbarten Flurbereinigungsverfahren Neuhaus gelegen. Es handelt sich dabei um das 10,98 ha große Flurstück W. der Flur X. (Lage Y.) und die beiden insgesamt 38,212 ha großen Flurstücke Z. und AA. der Flur AB. (Lage AC.) mit zusammen 2.759,07 WV sowie die Flurstücke AD. und AE. der Flur X. mit einer Größe von 3,1344 ha mit 78,85 WV als ausgleichspflichtige Mehrabfindung zu einem Preis von 12.572 EUR. Die bezeichneten Flächen wurden in den Karten (Anlagen 1 bis 3) als Ersatzflächen dargestellt. Außerdem wurde dem Betrieb A. in § 3 der Vereinbarung zugesagt, dass im Bereich der Gülze (Teilflächen der Flurstücke Z. und AA. der Flur AF.) insgesamt 23,3623 ha als Ackerland genutzt werden dürften. Im Gegenzug würden die eingebrachten Flächen in der Karchau/Rade in Absprache mit der Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue in Dauergrünland umgewandelt. Die bisherige Ackernutzung der eingebrachten Flächen in der Karchau/Rade dürfe noch für weitere zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung fortgesetzt werden. Die Umsetzung der vorgenannten Flächentausche sowie die Festsetzung von zuteilungsbedingten Geldausgleichen erfolge durch Nachträge zu den Flurbereinigungsverfahren Neuhaus und Dellien. Nach § 4 der Vereinbarung sind als Evakuierungsflächen für die Tiere im Hochwasserfall die als Ausgleich zuzuweisenden Flächen aus dem vorgenannten § 3 in der Lage AC. und Y. der Gemeinde Neuhaus bestimmten Ersatzflächen gleichgestellt. Den Partnern dieser Vereinbarung sei gemäß § 5 bekannt, dass die in Anlage 4 dargestellte, im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Dellien geschaffene (Wege-)Verbindung als Evakuierungs-/Viehtreibeweg genutzt werden könne. Die notwenigen Evakuierungskosten für die Tiere würden gemäß § 6 jeweils nach einem eingetretenen Hochwasserfall erstattet. § 7 der Vereinbarung betrifft künftig laufende Pachtlaufzeiten. Gemäß § 8 stimmt der Betrieb A. den nachfolgenden Empfehlungen des Rundes Tisches zum Deichbau an Sude und Krainke zu und werde im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren insoweit keine Einwendungen erheben.
Nach einem Gesprächsvermerk eines Mitarbeiters des Beklagten vom 7. November 2018 über die Kontaktaufnahme mit der Stork-Foundation bezüglich der Aufstockung hofnaher Flächen zu Gunsten des Klägers ist festgehalten, dass ein Mitarbeiter der Stork-Foundation bezüglich der Aufstockung hofnaher Flächen auf eine bestehende Vereinbarung mit dem Kläger hingewiesen habe, in der dieser auf eine Erweiterung der hofnahen Fläche gegen nicht weiter erläuterte Gegenleistungen verzichtet habe. Für den Fall von Zugeständnissen der Stork-Foundation seien in einer ersten Betrachtung keine Flächen für einen sinnvollen Tausch von Flurstücken gefunden worden.
Bereits zuvor, unter dem 17. September 2018, lud der Beklagte zum Anhörungstermin zur Änderung des Flurbereinigungsplans durch den Nachtrag I am 11. Oktober 2018. Ausweislich der Niederschrift zum Anhörungstermin waren der Kläger und sein Prozessbevollmächtigter für die Ordnungsnummern H. und I. anwesend und legten zu den vorgenannten Ordnungsnummern Widerspruch gegen den Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan ein. Die unter der Ordnungsnummer J. geführte Gesellschaft des bürgerlichen Rechts des Klägers und seines Sohnes war durch den Nachtrag I nicht betroffen.
Ausweislich des Nachweises über Anspruch und Abfindung für die Ordnungsnummer 160 vom 19. September 2018 wurde bei der Anspruchsberechnung des Klägers für die unter dieser Ordnungsnummer eingebrachten Altflächen (6.442,46 WV) ein Abfindungsanspruch unter Berücksichtigung eines Landabzugs von 1,3 % (= 83,75 WV) im Umfang von 6.358,71 WV angesetzt (wie bereits durch den Flurbereinigungsplan). Hiervon wurden unter Bezugnahme auf die getroffene Planvereinbarung über einen Austausch der Landabfindung zwischen zwei Flurbereinigungsverfahren nach § 44 Abs. 6 FlurbG Wertverhältnisse im Umfang von 1.170,67 WV abgezogen und aus einer Sonderregelung zum Nachtragsgrund einer Planvereinbarung 122,10 WV hinzugerechnet sowie aus weiteren Sonderregelungen (wie bereits im Flurbereinigungsplan) Wertverhältnisse im Umfang von 230,62 WV hinzuaddiert, was einen Abzug vom zuvor ausgewiesenen Abfindungsanspruch von insgesamt 817,95 WV bedeutete. Dies ergab einen endgültigen Anspruch gemäß dem Nachtrag I von 5.540,76 WV gegenüber dem endgültigen Anspruch durch den Flurbereinigungsplan von noch 6.589,33 WV. Gegenüber den nunmehr als Landabfindung zugeteilten neuen Flächen von insgesamt 5.596,77 WV (= 251,0116 ha über alle Grundbücher) ergab dies eine unvermeidbare Landmehrabfindung von 56,01 WV, für die gegenüber dem Kläger ein zu zahlender Geldausgleich in Höhe von 5.096,91 EUR festgelegt wurde.
Zur Begründung seiner Widersprüche in den Flurbereinigungsverfahren Dellien und Neuhaus gab der Kläger durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 5. Dezember 2018 an, es mangele an einer Zweckerreichung der Flurbereinigungsverfahren insgesamt. Hauptziel sei die Stärkung der Landwirtschaft, gewichtiges Nebenziel der Umweltschutz. Die Belange der Landwirtschaft seien nicht gleichwertig abgebildet und jedenfalls nicht privilegiert dargestellt worden. In den Flurbereinigungsverfahren seien zudem Flächenzu- und -abgänge nicht nachvollziehbar. Es seien Bewirtschaftungseinschränkungen auf den Flächen vorhanden und deren Qualitäten seien teilweise nicht nachvollziehbar. Insbesondere bestünden Entwässerungsprobleme. Auf den Flächen befänden sich zudem teilweise Altlasten. Die Flächen seien grundbuchlich noch nicht übertragen worden und es seien nicht sämtliche Vereinbarungen des Runden Tisches umgesetzt worden.
In einer umfangreichen Verhandlungsniederschrift über die Widerspruchsverhandlung in den beiden Flurbereinigungsverfahren Dellien und Neuhaus vom 11. Dezember 2018 konnte einigen Widerspruchspunkten abgeholfen werden, andere hielt der Kläger aufrecht.
Soweit der Kläger seinen Widerspruch nach der Widerspruchsverhandlung aufrechterhielt, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2019 zurück mit der Begründung, dass der Kläger wertgleich gemäß § 44 FlurbG abgefunden worden sei. Die Ausweisung und Zusammenlegung der Flächen erfolge gemäß dem Planwunsch auf Grundlage der festgestellten Bodenbewertung. Gegenüber dem Altbestand von 76,0995 ha seien dem Kläger neu 87,4377 ha hochwassersichere Flächen im Flurbereinigungsplan zugewiesen worden. Es stünden damit mehr Evakuierungsflächen zur Verfügung als vorher. Die Gegenüberstellung des Alt- und Neubestandes im Rahmen der Vorlage des Flurbereinigungsplans lasse die wertgleiche Abfindung erkennen. Bei den dem Kläger unter der Ordnungsnummer H. zugewiesenen Flächen seien zwar 3 ha (1,1 %) weniger Fläche im neuen Bestand ausgewiesen. Da aber in der Summe 5 ha mehr an Acker/Grünland im neuen Bestand vorhanden seien, betreffe der Flächenverlust überwiegend die Nutzungsarten Brachland, Gehölzfläche, Wegefläche sowie Fuß- und Radwegefläche. Auch die neue Flächenzuteilung im Rahmen des Nachtrags I zum Flurbereinigungsplan sei wertgleich und ergebe sich aus dem Vergleich der Wertverhältnisse des Alt- und Neubestands.
Ein Anspruch auf Zuteilung bestimmter Flächen bestehe im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens nicht. Zusagen zur Zuteilung bestimmter Grundstücke oder zu einer höheren Mehrabfindung habe der Beklagte weder schriftlich noch mündlich erteilt.
Die vielen Einzelflächen des Klägers seien zu großen zusammenhängenden Flächen zusammengefasst wurden. Zur Ordnungsnummer H. habe der Kläger im neuen Bestand 109 Besitzstücke erhalten, bei Vorlage des Nachtrags I insgesamt 118 Besitzstücke, während es im alten Bestand 221 Besitzstücke gewesen seien.
Die Verfahrensziele seien, wie auch im Rahmen der Flurbereinigungsplanführung durch die obere Flurbereinigungsbehörde am 21. September 2015 bestätigt, erreicht worden. Die Planwünsche aller Beteiligten seien gleichwertig in den Abwägungsvorgang eingeflossen. Wie gerade die Abfindung des Klägers zeige, sei gemäß seinem Planwunsch eine Arrondierung der Flächen erfolgt. Er profitiere insbesondere vom Neubau und von der Verstärkung vorhandener Wege. Die Berücksichtigung der Planwünsche aller Beteiligten im Abwägungsprozess habe zu keinen unzumutbaren Nachteilen bei der Abfindung des Klägers geführt.
Der Kläger habe mit der Stork-Foundation einen Vertrag abgeschlossen, in welchem er auf sein Vorkaufsrecht der hofnahen Flächen verzichtet habe und als Ausgleich hierfür langfristige Pachtverträge für hofnahe Flächen erhalten habe.
Die Wasserflächen seien entsprechend des endgültigen Wertermittlungsrahmens bewertet worden. Es handele sich um Anlagen auf fremdem Grund und Boden gemäß § 64 Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Hierfür habe der Alteigentümer eine Entschädigung in Höhe der Differenz der Bewertung dieser Fläche zu 50 % des Wertes der jeweils niedrigsten angrenzenden Nutzfläche erhalten. Dem Kläger seien die Wasserflächen aufbonitiert worden und Werte als Entschädigung zu seinem Abfindungsanspruch hinzugerechnet worden.
Die behaupteten Bewirtschaftungseinschränkungen habe der Kläger nicht auf bestimmte Flächen konkretisiert. Die Bewertung sei entsprechend des zugrundeliegenden Wertermittlungsrahmens erfolgt. Soweit der Widerspruch sich gegen das Flurbereinigungsverfahren insgesamt, die dortigen Flächenzuteilungen und Nichtverfolgung des primären Ziels der Flurbereinigung richte, werde auf die Widerspruchspunkte 1 bis 4 verwiesen.
Der Kläger hat am 1. Oktober 2019 gegen den Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Dellien in der Fassung des Nachtrags I und des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2019 Klage erhoben und im Klageverfahren klargestellt, dass sich das vorliegende Verfahren nur auf die Ordnungsnummer H. beziehe.
Im Verlauf des Klageverfahrens hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 14. November 2022 eine Darstellung der hochwassersicheren und hochwassergefährdeten Flächen im Alt- und Neubestand des Klägers (1. Nachtrag) vorgelegt. Danach hätten die Ordnungsnummern I., AG. und J. gemeinsam hochwassersichere Flächen im Altbestand im Umfang von 76,0995 ha gehabt. Durch die Verhandlung des Runden Tisches vom 8. März 2018 habe der Kläger in der Rade/Karchau 23,3623 ha hochwassersichere Flächen abgegeben und im Gegenzug im Flurbereinigungsverfahren Dellien 4,9466 ha und im Flurbereinigungsverfahren Neuhaus 49,1920 ha hochwassersichere Flächen bekommen. Zum Stand des Nachtrags I vom 11. Oktober 2018 weise der neue Bestand 71,8418 ha hochwassersichere Flächen aus. Die zusätzlichen Abweichungen zwischen dem Neubestand zum Zeitpunkt des Flurbereinigungsplans und des Nachtrags I ergäben sich durch eine Verschiebung von einzelnen Grenzen und durch Eigentumsübertragung außerhalb des Flurbereinigungsverfahrens.
Der Kläger verweist zur Begründung seiner Klage auf seine Widerspruchsbegründung und trägt ergänzend vor, dass das primäre Ziel des Verfahrens die Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebe gewesen sei, was sich aus dem Einleitungsbeschluss ergebe. Der Naturschutz sei lediglich ein gewichtiges Nebenziel gewesen. Sein - des Klägers - Betrieb sei allerdings erheblich geschädigt worden, da ihm hochwassersichere Flächen abhandengekommen seien. Auch hofnahe Auslaufflächen bestünde nicht mehr. Profiteur des Verfahrens sei daher nicht die Landwirtschaft. Die Auslaufflächen am Hof seien Dritten zugeteilt worden, statt dem diese Flächen für die artgerechte Tierhaltung benötigenden Landwirtschaftsbetrieb des Klägers. Übrig gebliebenes Masseland sei dem NDUV zugeteilt worden, anstatt dem Biolandwirtschaftsbetrieb des Klägers, der zwingend auf Flächen angewiesen sei. Auf den umliegenden Flächen seien Ausgleichsmaßnahmen für diverse externe Baumaßnahmen realisiert worden, statt diese der ökologischen Bewirtschaftung zuzuführen. Hierdurch sei ein Abgang zu bewirtschaftender Flächen zu verzeichnen, der der Stärkung der Landwirtschaft offensichtlich widerspreche.
Entgegen der Darstellung des Beklagten liege der neue Bestand an hochwassersicheren Flächen lediglich bei 61,9021 ha. Außerdem sei die Nutzbarkeit bzw. Bonität der Flächen nicht berücksichtigt. Auch wenn dies mit Blick auf die wertgleiche Abfindung bei den hochwassersicheren Flächen keine entscheidende Rolle spiele, lägen 1,3892 und 0,1911 ha des neuen Bestandes im Überschwemmungsgebiet der Krainke. Aus der Aufstellung des Beklagten ergebe sich zudem, dass die hochwassersicheren Flächen nicht durch das Flurbereinigungsverfahren zur Verfügung gestellt worden seien, sondern im Wesentlichen durch anderweitige Vereinbarungen. Der Runde Tisch habe nicht unmittelbar mit dem Flurbereinigungsverfahren zu tun. Unabhängig hiervon bestünden erhebliche Abweichungen beim Grünland. Soweit der Stand zum 11. Oktober 2018 mit 20,2158 ha Grünland angegeben sei, seien hiervon 8,3594 ha in Abzug zu bringen. Diese Flächen habe der Kläger im Wege des Flächentauschs von der Stork-Foundation erhalten, sie hätten mit der Flurbereinigung nichts zu tun. Das Flurstück AH. der Flur L. (Lage AI.) habe er etwa im Jahr 2013 gegen ein anderes erworbenes Grundstück getauscht und es müsse im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Auch bei den sonstigen Flächen bestünden Abweichungen. Damit ergebe sich ein neuer Bestand von lediglich 61,9021 ha an hochwassersicheren Flächen, während vor dem Flurbereinigungsverfahren 76,0995 ha hochwassersichere Flächen vorhanden gewesen seien. Damit habe er, der Kläger, ca. 30 % seiner hochwassersicheren Flächen verloren.
Der Kläger beantragt,
den im Anhörungstermin am 26. November 2015 bekanntgemachten Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Dellien in der Fassung des Nachtrags I vom 11. Oktober 2018 und des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. August 2019 entsprechend seinen Wünschen zu ändern,
hilfsweise,
den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 28. August 2019 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, die Gegenüberstellung des Alt- und Neubestandes des Klägers lasse die wertgleiche Abfindung erkennen. Die Verfahrensziele seien erreicht worden. Dem Betrieb des Klägers seien auch keine hochwassersicheren Flächen entzogen worden. Gegenüber dem Altbestand von 76,0995 ha seien dem Kläger neu 71,8418 ha hochwassersichere Flächen zugewiesen worden. Im Gegenzug habe er im Flurbereinigungsverfahren Neuhaus 49,1920 ha hochwassersichere Flächen bekommen. Es stünden also mehr Evakuierungsflächen zur Verfügung als zuvor. Die Thematik der hochwassersicheren Flächen und hofnahen Auslaufflächen sei im Zusammenhang mit dem vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Neuhaus betrachtet worden. Unter Beteiligung des Klägers seien umfangreiche Vereinbarungen des Rundes Tisches zum Deichbau an Sude und Krainke getroffen und umgesetzt worden. Die Vereinbarungen des sogenannten Runden Tisches könnten nicht losgelöst vom Flurbereinigungsverfahren betrachtet werden. Vielmehr seien sie Teil des Verfahrens gewesen und hätten auf Wunsch der Betroffenen Eingang in den Flurbereinigungsplan gefunden. Auf Wunsch der betroffenen Teilnehmer seien dabei auch Flächentausche zwischen den parallellaufenden Flurbereinigungsverfahren Dellien und Neuhaus Ortslage ermöglicht worden. Die Ausführungen des Klägers zu erheblichen Abweichungen beim Grünland seien nicht nachvollziehbar. Unklar sei dabei, auf welche Tauschvereinbarung sich der Kläger beziehe. Im Übrigen sei auch nicht erkennbar, warum diese Flächenverschiebung bei der Betrachtung des Gesamtbestandes nicht mitbetrachtet werden solle, obwohl sie durch den Flurbereinigungsplan und seinen Nachtrag umgesetzt worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten im vorliegenden Verfahren und die Beiakten im Verfahren 15 KF 16/19 verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Änderung des im Anhörungstermin vom 26. November 2015 bekanntgemachten Flurbereinigungsplans im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Dellien in der Fassung des Nachtrags I vom 11. Oktober 2018 und des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. August 2019 entsprechend seinen Wünschen noch auf Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 28. August 2019 und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an den Beklagten.
Der auf § 86 i. V. m. § 58 FlurbG beruhende Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags I sowie des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit er seine Abfindung betrifft (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Der Flurbereinigungsplan ist gegenüber dem Kläger formell rechtmäßig.
Der Kläger wurde vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplans im Planwunschtermin am 29. März 2004 gemäß § 57 FlurbG zu seinen Wünschen für die Abfindung angehört.
Der Flurbereinigungsplan wurde gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im Anhörungstermin am 26. November 2015 bekanntgegeben. Der Nachtrag I zum Flurbereinigungsplan wurde gemäß § 60 Abs. 1 i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 FlurbG im Anhörungstermin am 11. Oktober 2018 bekanntgegeben.
Ob der Kläger zu den Anhörungsterminen am 26. November 2015 und am 11. Oktober 2018 gemäß § 59 Abs. 1 bis 3 (i. V. m. § 60 Abs. 1), § 111 Abs. 1 Satz 2 und 2, § 110 Satz 1 FlurbG unter Einhaltung der Ladungsfrist ordnungsgemäß geladen und der Ladung ein Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beigefügt wurde, kann - ohne dass daran vorliegend begründete Zweifel bestünden - dahinstehen. Der Kläger hat insoweit keine Mängel geltend gemacht. Er könnte sich ohnehin nach § 114 Abs. 3 FlurbG auf eine etwaige Verletzung der Vorschriften über die Ladung nicht berufen, weil er ausweislich der Niederschriften über die Anhörungstermine und der beigefügten Teilnehmerlisten jeweils persönlich mit seinem Prozessbevollmächtigten anwesend war und Widerspruch erhoben hat (vgl. auch das Senatsurteil vom 13.7.2020 - 15 KF 28/17 - juris Rn. 47 m. w. N.).
2.
Der Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Dellien in der Fassung des Nachtrags I sowie des Widerspruchsbescheides ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden, soweit er die Abfindung des Klägers betrifft.
Der Kläger hat klargestellt, dass sich das vorliegende Verfahren nur auf die Abfindung der Ordnungsnummer H. bezieht. Er ist als Teilnehmer unter dieser Ordnungsnummer durch den Flurbereinigungsplan in Gestalt des Nachtrags I sowie des Widerspruchsbescheides mit Land von gleichem Wert abgefunden worden.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 FlurbG vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Das Gebot wertgleicher Abfindung verlangt, dass der Wert der gesamten Neuzuteilung unter Berücksichtigung der Abzüge für Folgeeinrichtungen dem Wert der Gesamteinlage entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 14).
Der Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG wird seinem Inhalt nach durch die in § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG genannten Umstände bestimmt. Danach sind bei der Landabfindung alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1962 - I C 24.61 - RdL 1962, 217).
Nach § 44 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sind bei der Bemessung der Landabfindung die nach den §§ 27 bis 33 FlurbG ermittelten, am Nutzwert für jedermann ausgerichteten Grundstückswerte zugrunde zu legen. Diese bilden allerdings nicht den ausschließlichen Maßstab für die wertgleiche Abfindung. Denn sie berücksichtigen nicht alle Umstände i. S. d. § 44 Abs. 2 Halbsatz 2 FlurbG, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben. So bleibt z. B. bei der Schätzung des Nutzwerts landwirtschaftlich genutzter Grundstücke nach § 28 Abs. 1 FlurbG die Entfernung der Grundstücke vom Hof oder von der Ortslage ausdrücklich unberücksichtigt, obwohl die Entfernung ein den Tauschwert mitbestimmender Faktor ist. Der Nutzwert umfasst auch nur die natürlichen Ertragsbedingungen, die aufgrund allgemeiner und - im Wesentlichen - unveränderlicher Merkmale festgestellt werden. Für die Abfindungsregel des § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG kommt es dagegen auf die konkrete Einlage des Teilnehmers und seine konkrete Abfindung an, deren Wert von weiteren Umständen abhängt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.3.1962 - I C 24.61 - RdL 1962, 217). Daher sind nach Maßgabe des § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG weitere den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmende Faktoren einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2015 - 9 B 45.15 - juris Rn. 17 und vom 7.2.2012 - 9 B 89.11 - juris Rn. 4; Urteil vom 23.8.2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 14 m. w. N.). Gemäß § 44 Abs. 4 FlurbG soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshof oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist. Gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 FlurbG müssen die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Die Grundstücke müssen nach § 44 Abs. 3 Satz 3 FlurbG durch Wege zugänglich gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17 - juris Rn. 36 ff.).
Ausgehend hiervon wurde der Kläger nach Bemessung (dazu unter a)) und Gestaltung (dazu unter b)) wertgleich in Land abgefunden.
a)
Die Bemessung der Landabfindung des Klägers entspricht den Grundsätzen des § 44 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. §§ 27 bis 33 FlurbG.
Zwar hat der Kläger im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren Dellien mehr Einlageflächen mit mehr Wertverhältnissen eingebracht als er als Abfindung erhalten hat. Die Landabfindung mit geringerer Flächenzuteilung und weniger Wertverhältnissen entspricht jedoch dem im Nachtrag I berechneten Abfindungsanspruch des Klägers und beruht auf Sonderregelungen, die den in der Vereinbarung vom 7. März 2018 festgelegten Austausch von Flächen im vorliegenden Flurbereinigungsgebiet Dellien mit Abfindungsflächen im benachbarten Flurbereinigungsgebiet Neuhaus umsetzen.
aa)
Stellt man auf die mit Beschluss vom 10. Dezember 1998 festgestellten Wertermittlungsergebnisse ab, so hat der Kläger unter der Ordnungsnummer H. Flächen zur Gesamtgröße von 271,1716 ha mit 6.442,46 WV eingebracht.
Nach dem Nachweis über Anspruch und Abfindung zur Ordnungsnummer 160 für den Flurbereinigungsplan hat der Beklagte hiervon bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs einen allgemeinen Landabzug nach § 47 FlurbG von 1,3 % entsprechend 83,75 WV in Ansatz gebracht. Danach ergab sich für den Kläger ein Abfindungsanspruch von 6.358,71 WV. Zu diesem Abfindungsanspruch wurden 230,62 WV aus Sonderregelungen hinzugerechnet. Dies ergab einen endgültigen Anspruch von 6.589,33 WV.
Durch den Nachtrag I wurden nach dem Nachweis über Anspruch und Abfindung zur Ordnungsnummer H. ausgehend von dem bisherigen Abfindungsanspruch für den Altbestand abzgl. Landabzug von 6.358,71 WV unter Bezugnahme auf eine Planvereinbarung über einen Austausch der Landabfindung zwischen zwei Flurbereinigungsverfahren nach § 44 Abs. 6 FlurbG Wertverhältnisse im Umfang von 1.170,67 WV abgezogen sowie aus Sonderregelungen (wie zuvor im Flurbereinigungsplan) 230,62 WV sowie weitere Wertverhältnisse im Umfang von 122,10 WV aufgrund einer Planvereinbarung hinzugezählt. Dies ergab einen Abzug vom zuvor ausgewiesenen Abfindungsanspruch von insgesamt 817,95 WV und einen endgültigen Anspruch gemäß dem Nachtrag I von 5.540,76 WV. Dem stehen nach der Änderung des Flurbereinigungsplans in der Fassung des Nachtrags I vom 11. Oktober 2018 Abfindungsflächen zur Gesamtgröße von 251,0116 ha mit 5.596,77 WV gegenüber. Damit hat der Kläger eine höhere Landabfindung erhalten, als ihm nach dem Abfindungsanspruch zusteht. Für die unvermeidbare Landmehrabfindung von 56,01 WV wurde ein vom Kläger zu zahlender Geldausgleich in Höhe von 5.096,91 EUR (Umrechnungsfaktor 91 EUR/WV) festgelegt.
Der Kläger ist demnach mit dem Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags I wertgleich abgefunden worden.
bb)
Der Abzug von insgesamt 817,95 WV aus Sonderregelungen ist rechtmäßig, weil er die für den Kläger und für den Beklagten bindende Vereinbarung vom 7. März 2018 umsetzt.
Ohne Erfolg rügt der Kläger, die Vereinbarung vom 7. März 2018 betreffe nicht das Flurbereinigungsverfahren und dürfe deshalb nicht im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Dellien berücksichtigt werden.
Die am 8. März 2018 ausgefertigte und am 7. März 2018 von den genannten Vereinbarungspartnern einschließlich des Klägers und des Beklagten unterzeichnete Vereinbarung steht im Zusammenhang mit der Umsetzung der Ergebnisse des Runden Tisches zum Deichbau an Sude und Krainke und der in der Präambel genannten Hochwasserschutzmaßnahme. Sie ist deshalb keine lediglich zwischen einem Teilnehmer und der Flurbereinigungsbehörde abgeschlossene Vereinbarung im Flurbereinigungsverfahren, sondern geht darüber hinaus. Sie enthält jedoch Regelungen, die unmittelbar die dort genannten Flurbereinigungsverfahren Neuhaus und Dellien betreffen: § 3 der Vereinbarung vom 7. März 2018 regelt den Verzicht des Klägers auf Flächen, die ihm durch den Flurbereinigungsplan im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Dellien als Abfindung zugeteilt worden waren, und im Gegenzug einen Ausgleich durch andere Flächen sowie Geldausgleiche für den Betrieb des Klägers in den beiden Flurbereinigungsverfahren Dellien und Neuhaus. In § 3 der Vereinbarung ist außerdem ausdrücklich geregelt, dass die Umsetzung der vorgenannten Flächentausche sowie die Festsetzung von zuteilungsbedingten Geldausgleichen durch Nachträge zu den Flurbereinigungsplänen Neuhaus und Dellien erfolgt. Es handelt sich damit um eine den Kläger und den Beklagten bindende Regelung über die Abfindung des Klägers im Rahmen der Widerspruchsverfahren gegen den jeweiligen Flurbereinigungsplan in den beiden Flurbereinigungsverfahren (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 1 FlurbG).
Der Verbindlichkeit der vereinbarten Regelungen für das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Dellien steht nicht entgegen, dass die Abfindungsvereinbarung in ein umfassenderes Vertragswerk mit mehreren Vertragsparteien eingebunden ist. Die Abfindungsvereinbarung in § 3 ist Teil der insgesamt 13 Bestimmungen umfassenden Vereinbarung vom 7. März 2018. Sie ist das schriftlich niedergelegte und vom Kläger sowie einem Vertreter des Beklagten unterzeichnete Ergebnis von Verhandlungen zwischen den genannten Beteiligten und entspricht damit - soweit es die hier für die genannten Flurbereinigungsverfahren maßgeblichen Bestimmungen betrifft - den formellen Erfordernissen des § 129 FlurbG. Nach § 129 Abs. 1 FlurbG ist über Verhandlungen eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Hergang der Verhandlungen enthalten soll. Verhandlungen, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind solche, aus denen sich Rechtsfolgen für das weitere Verfahren ergeben. Aus Gründen des Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit sind an die Verhandlungsniederschrift strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Kommentar, 10. Auflage 2018, § 129 Rn. 1; Senatsurteil vom 18.2.2014 - 15 KF 33/11 - n. v.; Urteil vom 19.11.2002 - 15 K 3183/00 - RzF 3 zu § 130 Abs. 1 FlurbG). Die Vereinbarung vom 7. März 2018 erfüllt die in §§ 129 ff. FlurbG vorgesehenen Förmlichkeiten an eine Verhandlungsniederschrift: Ort und Datum sind ebenso vermerkt wie der Gegenstand der Verhandlung, die Namen der Erschienenen sowie das Verhandlungsergebnis. Die Vereinbarung enthält zudem die Unterschrift aller Beteiligten (insbesondere diejenigen der Beteiligten in den Flurbereinigungsverfahren) und geht damit noch über das Erfordernis des § 130 Abs. 3 FlurbG hinaus, wonach nur die Unterschrift des Verhandlungsleiters zwingend ist. Der Vertreter des Beklagten hat sich daher auch zu Recht bei seiner Unterschrift in einem Zusatz darauf bezogen, dass es sich teilweise um eine Vereinbarung nach § 129 FlurbG handele: "Für das ArL Lüneburg - Flurbereinigung - zu den §§ 3 und 5 (Vereinbarung nach § 129 FlurbG)". Sie hat damit gemäß § 131 Satz 1 FlurbG Beweiskraft für die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten.
Inhaltlich handelt es sich bei den Regelungen in § 3 um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Änderung der Abfindung des Klägers durch den jeweils bereits bekannt gemachten Flurbereinigungsplan in den Flurbereinigungsverfahren Dellien und Neuhaus. Zwar ist eine im Widerspruchsverfahren gegen den Flurbereinigungsplan getroffene Vereinbarung nicht als Planvereinbarung im Sinne des § 99 FlurbG anzusehen, die gesetzlich ausdrücklich nur für das beschleunigte Zusammenlegungsverfahren vorgesehen ist. Es handelt sich bei dem in § 3 der Vereinbarung vom 7. März 2018 geregelten Flächentausch auch nicht - anders als im Nachweis über Anspruch und Abfindung zum Nachtrag I angegeben - um einen Flächentausch i. S. d. § 44 Abs. 6 FlurbG, wonach Landabfindungen im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet von der Flurbereinigungsbehörde ohne Zustimmung des Teilnehmers ausgewiesen werden dürfen. Denn hier liegt eine zwischen den Beteiligten einvernehmlich geschlossene Vereinbarung vor.
Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Flurbereinigungsverfahren über Ansprüche und Verpflichtungen der Verfahrensbeteiligten Vereinbarungen getroffen werden können, die als öffentlich-rechtlicher Vertrag für die Beteiligten bindend und von der Flurbereinigungsbehörde in einem Nachtrag zum Flurbereinigungsplan umzusetzen sind (vgl. Senatsurteil vom 18.2.2014 - 15 KF 33/11 - n. v. unter Hinweis auf BayVGH, Urteil vom 25.3.2004 - 13 A 01.1464 und 1465 - juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 29.4.1998 - 11 C 6.97 - juris Rn. 23 und Beschluss vom 4.11.1988 - 5 B 159.88 - AgrarR 1990, 28; Wingerter/Mayr, a. a. O., Vorbemerkung 4 ff. zu §§ 44 - 55). Der Umfang der Bindungswirkung einer vertraglichen Vereinbarung im Flurbereinigungsverfahren ist nach den allgemeinen Auslegungsregeln zu bestimmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.11.1988 - 5 B 159.88 - a. a. O.).
Eine solche Vereinbarung über eine Änderung der Abfindung des Klägers haben der Kläger und der Beklagte als Beteiligte im Flurbereinigungsverfahren in § 3 der Vereinbarung vom 7. März 2018 getroffen. Die Vereinbarung ist daher für die Abfindung des Klägers in den bezeichneten Flurbereinigungsverfahren als öffentlich-rechtlicher Vertrag bindend. Die darin vereinbarten Flächentausche und Geldausgleiche für den Betrieb des Klägers in den beiden Flurbereinigungsverfahren Dellien und Neuhaus waren deshalb von dem Beklagten jeweils in einem Nachtrag zum Flurbereinigungsplan umzusetzen - wie es in § 3 auch ausdrücklich geregelt ist.
Der Beklagte hat die in § 3 der Vereinbarung vom 7. März 2018 vereinbarte Änderung der Abfindung des Klägers auch im Nachtrag I umgesetzt:
Gemäß § 3 Abs. 1 der Vereinbarung hat der Betrieb des Klägers zu Gunsten der Biosphärenreservatsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue auf vier im Flurbereinigungsverfahren Dellien gelegene Flächen (Flurstücke M., N., O. und P. der Flur Q.) mit einer Größe von insgesamt 23,3623 ha entsprechend 1.170,67 WV verzichtet. Entsprechend dieser Vereinbarung sind diese Flächen mit dem Nachtrag I aus der Neuzuteilung des Klägers herausgenommen worden. Die Wertverhältnisse von 1.170,67 WV sind als Sonderregelung von dem Abfindungsanspruch abgezogen worden.
Nach § 3 Abs. 4 der Vereinbarung erhält der Betrieb des Klägers im Gegenzug für den Verzicht dieser Flächen einen Ausgleich in den Flurbereinigungsverfahren Neuhaus und Dellien. Im Flurbereinigungsverfahren Dellien erhält er die Flurstücke S. und T. der Flur U. (Lage V.) im Umfang von insgesamt 122,10 WV. Demgemäß hat der Beklagte mit dem Nachtrag I diese Flurstücke in den Neubestand des Klägers aufgenommen und 122,10 WV zum Abfindungsanspruch hinzugerechnet.
Schließlich hat der Beklagte wie zuvor im Flurbereinigungsplan aus früheren Sonderregelungen, die der Kläger nicht angegriffen hat, 230,62 WV hinzuaddiert. Dies ergibt insgesamt einen Abzug vom Abfindungsanspruch des Klägers im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Dellien durch den Nachtrag I von 817,95 WV aus Sonderregelungen (122,10 WV + 230,62 WV - 1.170,67 WV).
Soweit infolge des Abzugs von 817,95 WV aus Sonderregelungen die Abfindung des Klägers in Wertverhältnissen und Fläche niedriger ist als seine Einlage, beruht dies demnach auf der vom Kläger selbst unterzeichneten, für das Flurbereinigungsverfahren bindenden vertraglichen Vereinbarung. Es bedarf keiner Überprüfung, ob die Vereinbarung den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 FlurbG entspricht. Denn sie braucht die Grundsätze der wertgleichen Abfindung weder in der Bemessung noch in der Gestaltung einzuhalten (vgl. Wingerter/ Mayr, a. a. O., Vorb. zu §§ 44 - 55 Rn. 4).
cc)
Soweit der Kläger geltend macht, ihm stehe über die Landabfindung hinaus eine Entschädigung zu, ist ihm diese vereinbarungsgemäß im Flurbereinigungsverfahren Neuhaus gutgeschrieben worden und betrifft nicht das vorliegende vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Dellien. In § 3 Abs. 4 der Abfindungsvereinbarung haben der Kläger und der Beklagte vereinbart, dass der Kläger als Ausgleich für seinen Flächenverzicht im Flurbereinigungsverfahren Dellien "in Verbindung mit einer Entschädigung für künftig nur noch eingeschränkt oder nicht mehr zu bewirtschaftende landwirtschaftliche Grundstücke (Eigentums- und Pachtflächen)" nachfolgend aufgeführte Ausgleichsflächen erhält. Diese Vereinbarung ist im Nachtrag I des Flurbereinigungsplans im Flurbereinigungsverfahren Neuhaus umgesetzt worden. Nach einer handschriftlichen Anmerkung im Nachweis über Anspruch und Abfindung sind dort 1.588,40 WV aus einer Sonderregelung aufgrund der "Planvereinbarung" mit dem handschriftlichen Hinweis auf "Runder Tisch vom Land Nds. als Entschädigung" berücksichtigt worden. Diese 1.588,40 WV sind über den Flächenausgleich hinausgehende, "überschießende" Wertverhältnisse, die dem Kläger "als Entschädigung" zugesprochen wurden. Denn der Kläger hat für seinen Verzicht auf 1.170,67 WV im Flurbereinigungsverfahren Dellien Flächen mit 2.759,07 WV im Flurbereinigungsverfahren Neuhaus erhalten, also 1.588,40 WV mehr, als einem Ausgleich entsprochen hätten (vgl. auch Urteil im Parallelverfahren 15 KF 16/19).
Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, ihm sei eine (Mehr-)Zuteilung bestimmter Grundstücke zugesichert worden. Zusicherungen sind nur in schriftlicher Form (§ 38 Abs. 1 VwVfG) wirksam (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O, § 44 Rn. 46). Eine schriftliche Zusicherung über eine Zuteilung bestimmter Grundstücke bzw. eine höhere Mehrabfindung, die von der Abfindungsvereinbarung vom 7. März 2018 abweichen würde, hat der Kläger nicht vorgelegt.
dd)
Erfolglos beanstandet der Kläger pauschal die Bewertung von Wasserflächen mit "0".
Der Beklagte hat hierzu bereits im Widerspruchsbescheid (zu 6.) ausgeführt, dass die Wasserflächen entsprechend Nr. 4 des Wertermittlungsrahmens "Anlagen § 64 Landwirtschaftsanpassungsgesetz auf fremden Grund und Boden" bewertet worden seien. Auf Antrag der/des Alteigentümerin/Alteigentümers erhalte dieser aber eine Entschädigung in Höhe der Differenz der Bewertung dieser Fläche zu 50% des Wertes der jeweils niedrigsten angrenzenden Nutzfläche, wenn ihr/ihm zu DDR Zeiten keine Entschädigung gezahlt wurden und diese Fläche nicht in ihrem/seinem Eigentum bleibt. Dem Kläger seien unter Berücksichtigung dieser Vorgaben des Wertermittlungsrahmens die Wasserflächen "aufboniert" und die Werte als Entschädigung zu seinem Abfindungsanspruch hinzugerechnet habe. Dem ist der Kläger im Klageverfahren nicht substantiiert entgegengetreten.
Im Übrigen ist die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung gegenüber dem Kläger seit dem Januar 1999 bestandskräftig. Die Wertermittlung stellt einen eigenen Abschnitt des gestuften Verwaltungsverfahrens Flurbereinigung dar. Das Flurbereinigungsverfahren besteht aus den drei miteinander abgestimmten Teilentscheidungen "Anordnungsbeschluss" (§ 4 FlurbG), "Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung" (§ 27 ff. FlurbG) und "Flurbereinigungsplan" (§§ 56 ff. FlurbG). Hinsichtlich jeder Teilentscheidung tragen die von der Entscheidung Betroffenen die Anfechtungslast. Die selbständige Anfechtbarkeit von Teilentscheidungen führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz, der der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.2.2018 - 9 B 26.17 - juris Rn. 9). Eine unanfechtbar gewordene Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs kann daher in einem späteren Rechtsschutzverfahren nicht mehr überprüft werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.8.2019 - 9 B 21.19 - juris Rn. 4; zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurteil vom 13.4.2022 - 15 KF 2/19 - juris Rn. 119).
Die Wertermittlung schließt ab mit dem Feststellungsbeschluss nach § 32 FlurbG. Nach dessen Unanfechtbarkeit sind im Abfindungsstreit nach § 59 FlurbG Rügen gegen die Wertermittlung nur noch auf Nichtigkeit zu stützen oder über Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG zulässig (vgl. dazu Wingerter/Mayr, a. a. O., Vorb. zu §§ 27 - 33 Rn. 1, § 32 Rn. 7). Von diesen Ausnahmen abgesehen, kann ein Beteiligter Einwendungen gegen die Wertermittlung im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan grundsätzlich nicht mehr erheben (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 32 Rn. 7). Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird einem Teilnehmer zugemutet, sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Bewertung seiner Einlageflurstücke und der seinem Altbesitz benachbarten Grundstücke zu vergewissern und Einwendungen hiergegen rechtzeitig vorzubringen. Benachbart sind jedenfalls Grundstücke in weniger als 100 m Entfernung vom Altbesitz. Unterlässt der Teilnehmer dies, kommt eine nachträgliche Zulassung von Einwendungen gegen die Wertermittlung im Wege der Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 und 3 FlurbG regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.6.2017 - 9 B 55.16 - juris Rn. 2; Senatsurteil vom 14.12.2022 - 15 KF 6/18 - juris 52).
Hiernach kann der Kläger nicht mehr mit Einwendungen gegen die Ermittlung des Wertes von Wasserflächen in seinem Altbestand durchdringen. Soweit es den Neubestand betrifft, ist bereits unklar, auf welche Abfindungsgrundstücke mit Wasserflächen sich der Vortrag beziehen soll. Außerdem befinden sich alle neu zugeteilten Abfindungsflurstückes des Klägers entweder in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihm gehörenden Einlageflächen oder sind mit diesen teilidentisch. Der Kläger hätte sich daher bereits im Wertermittlungsverfahren nicht nur über die Bewertung seiner Einlageflurstücke, sondern auch über die Bewertung der benachbarten Grundstücke vergewissern und gegebenenfalls Einwendungen vorbringen müssen. Da er es unterlassen hat, Einwendungen gegen die Wertermittlung seiner Einlage- und (potentiellen) Abfindungsflurstücke zu erheben, kommt eine Nachsichtgewährung im vorliegenden Verfahren um die wertgleiche Abfindung nicht in Betracht. Gründe für eine Nichtigkeit der Wertermittlung sind weder erkennbar noch geltend gemacht. Der Kläger ist daher im vorliegenden Abfindungsstreit mit Einwendungen gegen die Wertermittlung sowohl betreffend seine Einlageflurstücke als auch betreffend seine Abfindungsflurstücke ausgeschlossen, soweit es sich um Faktoren handelt, die bereits im Wertermittlungsrahmen berücksichtigt worden sind.
b)
Ein Verstoß gegen den Grundsatz der wertgleichen Abfindung lässt sich hier auch nicht feststellen, wenn man neben den bestandskräftig festgestellten Grundstückswerten die anderen, den Wert der konkreten Gesamtabfindung mitbestimmenden, in § 44 Abs. 2 bis 4 FlurbG aufgeführten Faktoren betreffend die Gestaltung der Landabfindung in den Blick nimmt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Abfindungsvereinbarung in § 3 der Vereinbarung vom 7. März 2018 auch bezüglich der Gestaltung der Landabfindung bindend ist (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., Vorb. zu §§ 44 - 55 Rn. 4), soweit sie die dort genannten Tauschflächen betrifft. Es ist weder ein Verstoß gegen die besonderen Gestaltungsrichtlinien des § 44 Abs. 3 FlurbG (dazu unter aa)) oder das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG (dazu unter bb)) noch gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG (dazu unter cc)) festzustellen.
aa)
Der Beklagte hat bei der Landabfindung des Klägers den besonderen Gestaltungsrichtlinien des § 44 Abs. 3 FlurbG Rechnung getragen, wonach die Landabfindungen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden müssen (Satz 1), unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land in Geld auszugleichen sind (Satz 2) und die Grundstücke durch Wege zugänglich gemacht werden müssen sowie die erforderliche Vorflut, soweit möglich, zu schaffen ist (Satz 3).
Der Beklagte hat die Landabfindung des Klägers in 118 großen zusammenhängenden Besitzstücken ausgewiesen, wohingegen die Einlageflächen des Klägers in 212 Besitzstücke zersplittert waren. Für die unvermeidbare Landmehrabfindung von 56,01 WV wurde mit dem Nachtrag I ein von dem Kläger zu zahlender Geldausgleich in Höhe von 5.096,91 EUR festgesetzt. Die Abfindungsflächen sind - soweit ersichtlich und von dem Kläger auch nicht gerügt - durch Wege zugänglich (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 20.9.2018 über die Eintragung von Wegerechten im Grundbuch) und verfügen über die erforderliche Vorflut.
bb)
Ferner hat der Beklagte bei der Landabfindung des Klägers das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG angemessen berücksichtigt. Nach § 44 Abs. 4 FlurbG soll die Landabfindung eines Teilnehmers in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.
Diese auf den konkreten Betrieb abstellende, das behördliche Ermessen einschränkende Abfindungsregelung dient dem Ziel, solche Einwirkungen auf den einzelnen Betrieb auszuschließen, die konkret zu einer Beeinträchtigung seiner Produktionskraft führen können. Der Zuteilungsempfänger muss sich zwar auf die Ergebnisse der Flurbereinigung einstellen, er kann jedoch ebenso wenig wie zu einer völligen Änderung der Betriebsstruktur (§ 44 Abs. 5 FlurbG) zu einer betriebswirtschaftlich unzumutbaren Anpassung an durch die Abfindung geschaffene erschwerte Verhältnisse verpflichtet werden; vielmehr muss die Abfindung es ihm ermöglichen, die Bewirtschaftung zumindest im bisherigen Umfang und auf zumutbare Weise fortzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.1988 - 5 C 69.94 - juris Rn. 26; Senatsurteile vom 9.11.2022 - 15 KF 5/20 - juris Rn. 58 und vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17 - juris Rn. 46). Er muss allerdings unter Umständen Verschiebungen hinnehmen (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 70).
Der Kläger hat keinen Verstoß gegen das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG darzulegen vermocht.
(1)
Die Abfindungsflächen entsprechen der Nutzungsart der eingebrachten Flächen. Der Kläger benötigt nach seinem Vortrag für seinen Betrieb vorrangig Ackerland und Grünlandflächen. Er betreibt eine große Schäferei mit weiterer Tierhaltung und bewirtschaftet die im Flurbereinigungsgebiet liegenden Acker- und Grünflächen zum Acker- und Futterbau für die eigenen Tiere, aber auch als Hütefläche für die Tiere der Schäferei.
Der Kläger hat in das Flurbereinigungsverfahren Dellien unter der Ordnungsnummer H. insgesamt 92,4822 ha Ackerland (entsprechend 2.972,77 WV) und 137,6278 ha Grünland (entsprechend 2.999,88 WV) eingebracht. Als Abfindung hat er durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags I insgesamt 82,3116 ha Ackerland (entsprechend 2.210,32 WV) und 133,9878 ha Grünland (entsprechend 2.994,15 WV) erhalten. Danach hat der Kläger 10,1706 ha weniger Ackerflächen (92,4822 ha - 82,3116 ha) und 3,64 ha weniger Grünland (137,6278 ha - 133,9878 ha) als Abfindungsflächen erhalten, als er eingebracht hat.
Dieser Verlust von Acker- und Grünlandflächen gegenüber der Einlage beruht jedoch auf dem vertraglich vereinbarten Landverzicht in § 3 der Vereinbarung vom 7. März 2018 und dem dort zugleich vereinbarten Ausgleich mit bestimmten anderen Flächen, u. a. im benachbarten Flurbereinigungsverfahren Neuhaus.
Nach § 3 Abs. 1 der Vereinbarung vom 7. März 2018 hat der Kläger zu Gunsten der Biosphärenratsverwaltung Niedersächsische Elbtalaue auf vier im Flurbereinigungsgebiet Dellien gelegene Flurstücke (Flurstücke M., N., O. und P. der Flur Q.) mit einer Größe von insgesamt 23,3623 ha verzichtet. Es handelt sich dabei um Flächen, die dem Kläger durch den Flurbereinigungsplan als Neubestand zugeteilt wurden und die mit seinem Altbestand teilidentisch sind. Diese Grundstücke sind weit überwiegend als Ackerland bewertet (22,8596 ha von 23,3623 ha). Als Ausgleich hat der Kläger gemäß § 3 Abs. 4 der Vereinbarung im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren Dellien die insgesamt 4,9466 ha großen Flurstücke S. und T. der Flur U. mit einem Ackerlandanteil von 2,7373 ha erhalten sowie erhebliche weitere Ackerlandflächen im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Neuhaus (hierzu auch die Gesamtbetrachtung unter (f)). Allein bezogen auf das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Dellien hat der Kläger somit aufgrund vertraglicher Vereinbarung 20,1223 ha Ackerland abgegeben (22,8596 ha - 2,7373 ha) und dennoch gegenüber dem Altbestand nur 10,1706 ha weniger Ackerflächen als Abfindungsflächen erhalten. Soweit es die Differenz von 3,64 ha Grünland betrifft, ist dieser Verlust ebenfalls auf den in § 3 Abs. 4 der Vereinbarung vom 7. März 2018 geregelten Ausgleich mit Grünlandflächen im benachbarten Flurbereinigungsverfahren Neuhaus zurückzuführen (auch hierzu die Gesamtbetrachtung unter (6)).
Beruht aber der Verlust von Flächen bestimmter Nutzungsarten maßgeblich auf der Umsetzung einer die Beteiligten bindenden Abfindungsvereinbarung im Nachtrag zum Flurbereinigungsplan, bedeutet dies keinen Verstoß gegen das Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG.
(2)
Der Kläger beanstandet ohne Erfolg, dass ihm circa 10 ha hochwassersichere Flächen genommen worden seien.
Der Beklagte hat eine Aufstellung vom 10. November 2022 vorgelegt, wonach der Kläger im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren Dellien mit den Ordnungsnummern I., H. und J. hochwassersichere Flächen von 76,0995 ha eingebracht und im neuen Bestand - Stand Nachtrag I vom 11. Oktober 2018 - 71,8418 ha hochwassersichere Flächen erhalten hat. Der Beklagte hat hierzu erläutert, dass der Kläger auf Grundlage der Vereinbarung vom 7. März 2018 in der Rade/Karchau (Flurbereinigungsgebiet Dellien) 23,3623 ha hochwassersichere Flächen abgegeben habe. Im Gegenzug habe er im Flurbereinigungsverfahren Dellien 4,9466 ha hochwassersichere Flächen und im Flurbereinigungsverfahren Neuhaus 49,1920 ha hochwassersichere Flächen erhalten.
Der Kläger rügt, die Darstellung des Beklagten sei unzutreffend. Der neue Bestand an hochwassersicheren Flächen im vorliegenden Flurbereinigungsgebiet Dellien liege lediglich bei 61,9021 ha. Er trägt hierzu vor, er habe nach seiner Erinnerung etwa im Jahr 2013 nach Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens und vor der Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans ein anderes erworbenes Grundstück getauscht und durch den Tausch das (hochwassersichere und 8,3594 ha große) Flurstück AJ. der Flur L., Gemarkung A-Stadt (Lage AI.) erhalten. Dieses Flurstück sei ihm mit dem Flurbereinigungsplan und dem Nachtrag I zugewiesen worden und seine Bewertung in die Ermittlung des Abfindungseinspruchs eingeflossen. Dies sei fehlerhaft, weil er diese Fläche unabhängig vom Flurbereinigungsverfahren hinzugewonnen habe. Sie dürfe daher bei der Berechnung der hochwassersicheren Flächen nicht berücksichtigt werden.
Mit diesem Einwand dringt der Kläger nicht durch. Er hat bereits nicht hinreichend dargelegt, dass er diese Fläche in der Lage AI. durch Tausch erlangt hätte. Einen Tauschvertrag hat er nicht vorgelegt. Er hat auch nicht näher erläutern können, mit welchem zuvor gekauften Flurstück die Fläche getauscht worden ist, insbesondere wo sich die von ihm zuvor erworbene und später getauschte Fläche befunden hat.
Es kann aber letztlich dahinstehen, ob dem Kläger im Flurbereinigungsverfahren Dellien 71,8418 ha oder - wie der Kläger meint - nur 61,9021 ha hochwassersichere Flächen zugeteilt worden sind. Insbesondere bedarf es keiner Klärung, ob - wie der Beklagte meint - der Tausch mit einem anderen erworbenen Flurstück im Nachweis über Anspruch und Abfindung mit 178,92 WV aus einer Sonderregelung bereits berücksichtigt worden ist. Es ist auch unbeachtlich, dass 0,3072 ha für das Flurstücks AK. der Flur AA. von den neu zugewiesenen hochwassersicheren Flächen abzuziehen sein dürften. Denn dieses Flurstück ist der Ordnungsnummer J., nicht der hier allein maßgeblichen Ordnungsnummer H. zugeteilt. Es bedarf auch keiner abschließenden Klärung, ob das 1,3892 ha große Flurstück AL. der Flur U. hochwassersicher ist. Es ist zwar in der von dem Beklagten vorgelegten Liste als hochwassersichere Fläche ausgewiesen. In den vorliegenden Besitzstandskarten "alter Bestand" und "neuer Bestand" (Flurbereinigungsplan) ist es jedoch noch als hochwassergefährdete Fläche gekennzeichnet. Keiner weiteren Prüfung bedarf schließlich die Rüge des Klägers, 0,1911 ha des neuen Bestandes lägen im Überschwemmungsgebiet der Krainke.
Denn selbst wenn man diese 0,3072 ha, 1,3892 ha und 0,1911 ha großen Flächen (insgesamt 1,8875 ha) als hochwassergefährdet werten würde und mit dem Vortrag des Klägers davon ausginge, er habe im Flurbereinigungsverfahren Dellien nur noch etwa 60 ha und damit 16 ha weniger hochwassersichere Flurstücke erhalten als eingebracht, beruht dieser Verlust hochwassersicherer Flächen im Flurbereinigungsgebiet Dellien auf der bindenden Vereinbarung vom 7. März 2018, wonach der Kläger im Gegenzug als Ausgleich im Flurbereinigungsverfahren Neuhaus 49,1920 ha hochwassersichere Flächen erhalten hat. Damit hat er insgesamt mindestens 33 ha mehr hochwassersichere Flächen erhalten, als er insgesamt in beide Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat.
(3)
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, seine Landabfindung entspreche im Hinblick auf die Evakuierungsflächen, auf die er für seinen Betrieb angewiesen sei, nicht der Einlage.
Wie unter (b) dargelegt, stehen ihm nach der Umsetzung der Abfindungsvereinbarung deutlich mehr hochwassersichere Flächen zur Verfügung. Zudem enthält die Vereinbarung vom 7. März 2018 Bestimmungen zur Sicherstellung der Evakuierung der Tiere des Klägers im Hochwasserfall. In § 5 der Vereinbarung vom 7. März 2018 wird festgestellt, dass die in Anlage 4 dargestellte, im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens Dellien geschaffene (Wege-)Verbindung als Evakuierungs-/Viehtreibeweg genutzt werden kann. Gemäß § 6 werden die notwenigen Evakuierungskosten für die Tiere jeweils nach einem eingetretenen Hochwasserfall erstattet. Nach § 4 der Vereinbarung vom 7. März 2018 sind als Evakuierungsflächen für die Tiere im Hochwasserfall die als Ausgleich zuzuweisenden Flächen aus dem vorgenannten § 3 in der Lage AC. und Y. der Gemarkung Neuhaus bestimmten Ersatzflächen, die sich aus einem Gutachten zum Betrieb des Klägers vom 8. Juni 2013 ergeben, gleichgestellt.
Angesichts dessen ist der Vortrag des Klägers, es fehlten Evakuierungsflächen, bereits unsubstantiiert. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger im Rahmen des Entsprechungsgebots nach § 44 Abs. 4 FlurbG über die vertraglich vereinbarten Regelungen hinaus noch Anspruch auf weitere Evakuierungsflächen haben könnte.
(4)
Soweit der Kläger rügt, er habe zu wenig hofnahe Flächen erhalten, ist er darauf zu verweisen, dass er einen bestimmten Zuschnitt seiner Abfindungsgrundstücke oder einen direkten Ausgleich der Flächen am Hof nicht verlangen kann. Die Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren haben einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung, wobei stets die gesamte Einlage der gesamten Abfindung gegenüber zu stellen ist. Wertgleich ist die Abfindung, wenn der Wert des gesamten neuen Besitzes im erzielbaren Ertrag und in den Benutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten dem Wert des gesamten Altbesitzes entspricht. Die Teilnehmer können regelmäßig aber nicht eine Abfindung mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage, auch nicht in Lage ihres Altbesitzes verlangen (vgl. Senatsurteile vom 14.12.2022 - 15 KF 6/18 - juris Rn. 98, vom 16. Februar 2016 - 15 KF 32/11 - juris Rn. 56; BVerwG, Urteile vom 23.8.2006 - 10 C 4.05 - juris Rn. 14 und vom 22.2.1995 - 11 C 20.94 - juris Rn. 11; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 40, 42).
Im Übrigen hat der Kläger durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags I gegenüber seinem teils zersplitterten Altbestand eine bessere Arrondierung der hofnahen Flächen erhalten. Zudem steht einer noch größeren Zuteilung hofnaher Flächen der unbestrittene Vortrag des Beklagten entgegen, wonach der Kläger mit der Stork-Foundation einen Vertrag geschlossen habe, in welchem er auf sein Vorkaufsrecht der hofnahen BVVG-Flächen zu Gunsten der Stork-Foundation verzichtet und als Ausgleich für den Verzicht langfristige Pachtverträge für hofnahe Flächen erhalten habe. Dies war - wie sich aus einem Gesprächsvermerk einer Vertreterin des Beklagten vom 12. Juli 2016 ergibt - mit dem Kläger im Rahmen von Widerspruchsverhandlungen am 29. Juni 2016 erörtert worden. Dem ist der Kläger weder in der Widerspruchsverhandlung noch im Klageverfahren entgegengetreten. Zudem hat ein Mitarbeiter der Stork-Foundation in einem Gespräch mit einem Mitarbeiter des Beklagten am 7. November 2018 bestätigt, dass der Kläger auf eine Erweiterung der hofnahen Fläche verzichtet habe (vgl. Gesprächsvermerk vom 7.11. 2018). Der Vortrag des Beklagten wird schließlich durch den vom Kläger vorgelegten (aktuellen) Landpachtvertrag gestützt, den der Kläger am 14. März 2006 mit der Stork-Foundation geschlossen hat: Nach § 2 Abs. 1 dieses Pachtvertrags wurde das Pachtland von der Stork-Foundation angekauft, um es entsprechend den Lebensraumansprüchen des Weißstorches (und anderer Vogelarten) nutzen zu lassen. Der Vertrag sieht eine langfristige Verpachtung dieser Flächen an den Kläger vor.
Insgesamt entspricht die Landabfindung in der Entfernung vom Wirtschaftshof des Klägers im Wesentlichen der Entfernung der Altflächen zum Hof des Klägers. Der Verlust der Flächen in der Lage Karchau/Rade kann für den Entfernungsvergleich nicht berücksichtigt werden, weil er auf dem vertraglich vereinbarten Tausch mit anderen Flächen, u. a. im benachbarten Flurbereinigungsgebiet Neuhaus beruht. Das neu zugeteilte Flurstück AM. der Flur AA. liegt zwar nicht in Hofnähe, was aber in der Gesamtbetrachtung nicht zu einer ins Gewicht fallenden Verschlechterung der (nicht allein metrisch zu betrachtenden) Entfernung zum Wirtschaftshof führt (vgl. zur Entfernung vom Wirtschaftshof auch Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 71).
(5)
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht ihm, sondern dem NDUV Masseland zugeteilt worden sei.
Kein Teilnehmer hat - ausgenommen kraft schriftlicher Zusage - einen Anspruch auf Zuteilung von Masseland gemäß § 54 Abs. 2 FlurbG (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 54 Rn. 9 m. w. N.). Insoweit handelt es sich um einen eigenständigen Anspruch, der im Widerspruchsverfahren gegen den Flurbereinigungsplan bzw. gegen den Nachtrag I ausdrücklich geltend zu machen wäre (vgl. Wingerter/Mayr, a. a. O., § 54 Rn. 17 m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 7.5.1996 - 11 B 17.96 - juris Rn. 4; Senatsurteil vom 25.6.2018 - 15 KF 29/17 - juris Rn. 67, 68). Dies ist hier nicht geschehen.
(6)
Schließlich wären die vom Kläger geltend gemachten Nachteile - sollten sie vorliegen - durch andere Vorteile ausgeglichen. Den Wert der Landabfindung mindernde Nachteile können durch solche Vorteile ausgeglichen werden, die selbst einen den Wert der Abfindung beeinflussenden Wertfaktor darstellen.
Dazu gehört u. a. ein besonders vorteilhafter Grad der Zusammenlegung, insbesondere gegenüber dem durchschnittlichen Zusammenlegungsverhältnis im gesamten Flurbereinigungsgebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5.6.1984 - 5 C 141.83 - juris Rn. 21). Die Gesamtabfindung des Klägers weist diesen besonderen Vorteil auf. Mit der Zuteilung im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren wird ein besonders vorteilhafter Zusammenlegungsgrad von fast 1: 2 erzielt (118: 212).
Außerdem hat der Kläger bei einer Gesamtbetrachtung der Abfindung in den beiden Flurbereinigungsverfahren Dellien und Neuhaus erhebliche Vorteile erhalten. Diese Gesamtbetrachtung ist hier geboten, weil die Abfindung durch den Flurbereinigungsplan in der Fassung des Nachtrags I teilweise auf der Umsetzung der bindenden vertraglichen Vereinbarung vom 7. März 2018 beruht, in der ein Flächentausch zwischen beiden Flurbereinigungsverfahren vereinbart wurde.
Danach hat der Kläger insgesamt erheblich mehr Ackerland erhalten, als er im Altbestand beider Flurbereinigungsverfahren hatte. Er hat in das Flurbereinigungsverfahren Dellien 92,4822 ha Acker (entsprechend 2.972,77 WV) und in das Flurbereinigungsverfahren Neuhaus 2,3191 ha Acker (entsprechend 79,24 WV) eingebracht, also insgesamt 94,8013 ha Ackerland (entsprechend 3.052,01 WV). Mit der Neuzuteilung nach dem jeweiligen Nachtrag I hat er im Flurbereinigungsverfahren Dellien 82,3116 ha Ackerland (entsprechend 2.210,32 WV) und im Flurbereinigungsverfahren Neuhaus 47,5020 ha Acker (entsprechend 2.638,23 WV), also insgesamt 129,8136 ha Ackerland mit 4.848,55 WV erhalten. Ihm sind insgesamt etwa 1/3 (129,8136 ha - 94,8013 ha = 35,0123ha) mehr Ackerflächen und mehr anteilige Wertverhältnisse als Abfindung zugeteilt worden, als er in beide Flurbereinigungsverfahren eingebracht hat.
Der Kläger hat bei einer Gesamtbetrachtung der Abfindung in beiden Flurbereinigungsverfahren auch mehr Grünland erhalten, als er eingebracht hat.
Zwar hat er in das vorliegende Flurbereinigungsverfahren Dellien 137,6278 ha Grünland (entsprechend 2.999,98 WV) eingebracht und ist mit dem Nachtrag I nur mit 133,9878 ha Grünland (entsprechend 2.994,15 WV) abgefunden worden. Demnach hat der Kläger 3,64 ha weniger Grünland (= 5,73 WV weniger) im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren Dellien erhalten als eingebracht.
Abgesehen davon, dass die Differenz von 3,64 ha entsprechend 5,73 WV in Anbetracht der im vorliegenden Flurbereinigungsverfahren Dellien zugeteilten gesamten Grünlandabfindung von 133,9878 ha mit 2.994,15 WV nicht ins Gewicht fällt, ist sie jedenfalls durch die besonders vorteilhafte Abfindung mit Grünland im benachbarten Flurbereinigungsverfahren Neuhaus aufgrund des in § 3 Abs. 4 der Vereinbarung vom 7. März 2018 geregelten Austausches von Flächen mehr als ausgeglichen. Denn der Kläger hat in das Flurbereinigungsverfahren Neuhaus kein Grünland eingebracht und ist dort mit 7,6786 ha Grünland (entsprechend 309,76 WV) abgefunden worden. Er hat demnach bei einer Gesamtbetrachtung der Abfindungen in den beiden Flurbereinigungsverfahren Dellien und Neuhaus 4,0386 ha mehr Grünland (7,6786 ha - 3,64 ha) und mehr anteilige Wertverhältnisse als Abfindung erhalten, als er eingebracht hat.
cc)
Es ist kein Verstoß gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG festzustellen.
Nach § 44 Abs. 2 FlurbG sind bei der Landabfindung die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluss haben.
Die gerichtliche Überprüfung der im Flurbereinigungsplan enthaltenen Regelung über die Landabfindung erschöpft sich danach nicht in der Prüfung, ob der Anspruch des Teilnehmers auf wertgleiche Abfindung erfüllt ist. Daneben besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein - allerdings schmaler - Anwendungsbereich für eine ergänzende Abwägungskontrolle nach den Grundsätzen, welche die Rechtsprechung für die gerichtliche Überprüfung von Planungsentscheidungen entwickelt hat. Diese Abwägungskontrolle unterliegt allerdings engen Grenzen und richtet sich darauf, ob die Abfindungsgestaltung konkretisierte betriebliche Entwicklungsperspektiven, die sich dem Teilnehmer erst durch die Flurbereinigung eröffnen und die deshalb für die Frage der wertgleichen Abfindung unerheblich sind, abwägungsfehlerfrei berücksichtigt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006 - 10 C 4.05 - Rn. 17). Abwägungserheblich sind die in einem Planwunsch des Teilnehmers Ausdruck findenden betrieblichen Entwicklungsmöglichkeiten allerdings nur, wenn sie bereits so konkretisiert und verfestigt sind, dass ihre Verwirklichung nicht bloß theoretisch möglich, sondern voraussehbar ist. Die Teilnehmer trifft insoweit eine Mitwirkungspflicht; sie sind gehalten, im Wunschtermin auf die maßgeblichen Gesichtspunkte hinzuweisen, sofern diese nicht ohnehin für den Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erkennbar sind, und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge zu unterbreiten. Nur derart qualifizierte Planwünsche gehören zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 30). Demgegenüber lösen "einfache" Planwünsche eine solche Abwägungskontrolle nicht aus (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: Senatsurteile vom 9.11.2022 - 15 KF 5/20 - juris Rn. 122, vom 13.7.2020 - 15 KF 28/17 - juris Rn. 76 und vom 20.11.2018 - 15 KF 27/17 - juris Rn. 58, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 28.8.2008 - 9 B 38.08 - juris Rn. 3 und vom 27.3.2008 - 9 B 72.07 - juris Rn. 8; Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 27; Wingerter/Mayr, a. a. O., § 44 Rn. 42). Zudem sind die bei der Gestaltung der Abfindung nach § 44 Abs. 2 Halbsatz 1 FlurbG zu berücksichtigenden Belange der Teilnehmer auf deren betriebswirtschaftliche Verhältnisse beschränkt. Persönliche Umstände oder individuelle Vorlieben des Betriebsinhabers zählen somit nicht zum Abwägungsmaterial (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.8.2006, a. a. O., Rn. 23).
Dies zugrunde gelegt, ist ein Verstoß gegen das allgemeine Abwägungsgebot des § 44 Abs. 2 FlurbG nicht erkennbar.
Der Kläger hat im Planwunschtermin am 29. März 2004 seine Abfindung in auf einer Karte markierten Bereichen gewünscht. Zudem hat er erklärt, dass - wenn von der Stork-Foundation für die Heckrinder aus der Gemarkung A-Stadt ca. 20 ha Winterflächen mit hochwasserfreien Anteilen auf der Südseite der Sude (Gemarkung Dellien) zur Pacht angeboten würden - seine Flächen in den Gemarkungen Dellien, Neuhaus aus dem Zielgebiet herausgetauscht werden dürften.
Damit hat er keinen sog. qualifizierten Planwunsch geäußert, der abwägungserheblich wäre. Er hat im Wunschtermin insbesondere nicht auf betriebliche, konkretisierte, verfestigte und vorhersehbare Entwicklungsmöglichkeiten hingewiesen und hierzu konkrete Gestaltungsvorschläge unterbreitet. Im Übrigen ist seinem Planwunsch insoweit entsprochen worden, als er mit der Stork-Foundation vom 14. März 2006 einen Landpachtvertrag geschlossen hat, mit dem die Stork-Foundation das angekaufte Pachtland langfristig an den Kläger verpachtet hat.
c)
Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, es bestehe keine Übereinstimmung des Flurbereinigungsplanes mit den Zielen des Verfahrens. Schwerpunktziel sei die Stärkung der Landwirtschaft, gewichtiges Nebenziel der Naturschutz. Der Naturschutz sei bei der Flächenzuteilung aber bevorzugt worden. Ackerflächen im Bereich Rade/Karchau seien nicht seinem Betrieb, sondern der Naturschutzstiftung zugeteilt worden, obwohl erstes Ziel die Stärkung der Landwirtschaft sei. Es bestünde ein Abwägungsdefizit zwischen den Belangen der Landwirtschaft und denen des Naturschutzes.
Ob die im Einleitungsbeschluss angeführten Ziele der Flurbereinigung erreicht wurden, kann nach der Bestandskraft des Einleitungsbeschlusses aufgrund der Mehrstufigkeit des gesamten Flurbereinigungsverfahrens im Verfahren über die wertgleiche Abfindung des einzelnen Teilnehmers nach § 44 FlurbG nicht mehr überprüft werden (siehe hierzu unter 2. a) dd). Außerdem wäre für die Frage, ob die Ziele der Flurbereinigung erreichbar sind, nicht auf die Verhältnisse eines einzelnen Betriebes, sondern auf die Verhältnisse im gesamten Verfahrensgebiet abzustellen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 26.3.1974 - V B 14.72 - juris Rn. 3).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 147 Abs. 1, 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Nach § 147 Abs. 1 Satz 2 FlurbG wird gegen den unterlegenen Kläger eine Gerichtsgebühr gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5112 der Anlage 1 des GKG mit vier Gebührensätzen festgesetzt.
Der festgesetzte Pauschsatz zur Abgeltung der dem Gericht entstandenen Auslagen beruht auf § 147 Abs. 1 Satz 1 FlurbG.
Der zugrunde gelegte Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG, wobei für die umstrittene Landabfindung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Wert von 10.000 EUR in Ansatz gebracht wird.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.