Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.01.2022, Az.: 10 LA 175/21

Attest ärztliches; Belastungsstörung posttraumatische; Beweisantrag Ablehnung; Beweisantrag Substantiierung; Erkrankung psychiatrische; Erstantrag; Folgeantrag; Gehör rechtliches

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.01.2022
Aktenzeichen
10 LA 175/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 59468
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 5 A 1044/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Begründung der Ablehnung eines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Antragstellers verletzt grundsätzlich nicht sein Recht auf rechtliches Gehör, wenn er nach Stellung der Beweisanträge im ersten Termin zu dem Fortsetzungstermin nicht erscheint.

Tenor:

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 14. September 2021 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und eines Verfahrensfehlers (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) in Form der Versagung rechtlichen Gehörs sind von ihnen nicht hinreichend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Eine Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage oder eine obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und einer abstrakten Klärung zugänglich ist, im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf, nicht schon geklärt ist und (im Falle einer Rechtsfrage) nicht bereits anhand des Gesetzeswortlauts und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, juris Rn. 5, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; ferner: GK-AsylG, Stand: Juni 2019, § 78 AsylG Rn. 88 ff. m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2019, § 78 AsylG Rn. 21 ff. m.w.N).

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt daher nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (u.a. Senatsbeschluss vom 30.12.2020 – 10 LA 275/20 –, juris Rn. 18 ff. m.w.N.):

1. dass eine bestimmte Tatsachen- oder Rechtsfrage konkret und eindeutig bezeichnet,

2. ferner erläutert wird, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre, und

3. schließlich dargetan wird, aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.

Die Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Frage im Berufungsverfahren (2.) setzt voraus, dass substantiiert dargetan wird, warum sie im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche (neueren) Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (ständige Rechtsprechung des Senats: u.a. Senatsbeschluss vom 4.12.2020 – 10 LA 264/19 –, juris Rn. 12 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 25.7.2017 – 9 LA 70/17 – m.w.N.). Die Begründungspflicht verlangt daher, dass sich der Zulassungsantrag mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.6.2019 – 5 BN 4.18 –, zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Darlegung einer Tatsachenfrage setzt außerdem eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus (Senatsbeschluss vom 4.12.2020 – 10 LA 264/19 –, juris Rn. 12; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 13.1.2009 – 11 LA 471/08 –, juris Rn. 5), weil eine Frage nicht entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, die sich schon hinreichend klar aufgrund der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel beantworten lässt (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 609 m.w.N; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 30.1.2014 – 5 B 44.13 –, juris Rn. 2, und vom 17.2.2015 – 1 B 3.15 –, juris Rn. 3, zu den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Erforderlich ist daher über den ergebnisbezogenen Hinweis, dass der Bewertung der Situation in dem betreffenden Land zu der als klärungsbedürftig bezeichneten Tatsachenfrage durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis nicht gefolgt werde, hinaus, dass in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts und den von ihm herangezogenen Erkenntnismitteln dargetan wird, aus welchen Gründen dieser Bewertung im Berufungsverfahren nicht zu folgen sein wird (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 610 m.w.N). Dabei ist es Aufgabe des Zulassungsantragstellers, durch die Benennung von Anhaltspunkten für eine andere Tatsacheneinschätzung, also insbesondere durch das Anführen bestimmter (neuerer) Erkenntnisquellen, darzutun, dass hierfür zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 610 f. m.w.N). Es reicht deshalb nicht, wenn der Zulassungsantragsteller sich lediglich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht wendet und eine bloße Neubewertung der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Erkenntnismittel verlangt (GK-AsylG, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 609 m.w.N, Hailbronner, a.a.O., § 78 AsylG Rn. 28).

Diesen Anforderungen genügt der Zulassungsantrag der Kläger nicht.

Sie haben zur Begründung dieses Zulassungsgrunds die Frage aufgeworfen,

„ob Anträge auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens, die Antragsteller vor dem rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens gegen die Ablehnung eines vorangegangenen Asylantrags als gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG unzulässig und nach zwischenzeitlicher Abschiebung und Wiedereinreise in das Bundesgebiet stellen, wirksame Asyl- bzw. Asylfolgeanträge darstellen, die einer erneuten Entscheidung durch das Bundesamt bedürfen“?

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten, mit dem diese die Abschiebung der Kläger nach Polen angeordnet und das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet hat, als nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG rechtmäßig angesehen.

Hierzu hat es insbesondere ausgeführt:

Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Polen sei auch nach der Wiedereinreise der Kläger für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig. Dem stünden die erste Überstellung und die illegale Rückkehr in das Bundesgebiet nicht entgegen. Die Beklagte habe geprüft, ob Polen weiterhin, auch nach der Wiedereinreise der Kläger, für deren Asylverfahren zuständig sei und erneut ein Wiederaufnahmeverfahren im Sinne der Dublin III-Verordnung durchgeführt. Die polnischen Behörden hätten dem nach der Wiedereinreise der Kläger erfolgten Wiederaufnahmegesuch der Beklagten auf Grundlage von § 18 Abs. 1b Dublin III-VO stattgegeben. Maßgeblich sei insoweit Art. 24 Abs. 1 Dublin III-VO, wonach ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ohne Aufenthaltstitel aufhalte und bei dem kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei, er den anderen Mitgliedstaat ersuchen könne, die Person wieder aufzunehmen, wenn er der Auffassung sei, dass der andere Mitgliedstaat gemäß Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständig sei.

Das Verwaltungsgericht hat dabei - unter Bezugnahme auf verschiedene Kommentierungen - die Auffassung vertreten, dass die von den Klägern am 12. November 2019 nach ihrer Wiedereinreise und während des bereits anhängigen Klageverfahrens über ihre Asylanträge geäußerten Asylbegehren nicht als (weitere) Asylanträge im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG gewertet und auch nicht als Folgeanträge ausgelegt werden könnten. Es könne nur einen Erstantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG geben. Weitere vor unanfechtbarer Entscheidung über die Asylanträge geäußerte Asylbegehren könnten lediglich als Bestätigung und Ergänzung des noch anhängigen Asylantrags aufgefasst werden. Ein solcher Mehrfachantrag bedürfe keiner gesonderten Entscheidung. Es bestünde auch kein Wahlrecht zwischen der Weiterverfolgung des Erstverfahrens und der Einreichung eines weiteren Antrags. Ein erneuter Asylantrag führe grundsätzlich nicht zu einem weiteren Asylverfahren. Da der über die Asylanträge ergangene Bescheid noch nicht unanfechtbar geworden sei, könnten die Begehren der Kläger auch nicht als Folgeanträge im Sinne von § 71 AsylG ausgelegt werden.

Die Kläger vertreten in ihrer Zulassungsbegründung demgegenüber die Auffassung, dass die am 12. November 2019 gestellten Anträge förmliche Asylanträge darstellten, weil gemäß Art. 2 lit. h) der Qualifikationsrichtlinie jedes Ersuchen eines Drittstaatsangehörigen um Schutz durch einen Mitgliedsstaat als Asylantrag bzw. Antrag auf internationalen Schutz zu werten sei, wenn davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des internationalen Schutzstatus anstrebe, und wenn er nicht ausdrücklich um eine andere, gesondert zu beantragende Form des Schutzes außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie ersuche. Im Übrigen finde sich, wie das Verwaltungsgericht Stuttgart ausgeführt habe, keine Regelung, die die Stellung eines erneuten Asylantrags ausschließe, wenn bezüglich eines ersten Asylantrags noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen sei.

Dieses Vorbringen genügt nicht den an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung zu stellenden Anforderungen, weil es sich nicht mit den auf verschiedene Kommentierungen gestützten Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzt, wonach es insbesondere nur einen (Erst-)Asylantrag geben könne und weitere Asylbegehren lediglich als Bestätigung bzw. Ergänzung angesehen werden könnten. Diese werden durch die Kläger vielmehr lediglich wiedergegeben und ihnen nur die eigene Einschätzung der Kläger bzw. des Verwaltungsgerichts Stuttgart gegenübergestellt, ohne dass die Kläger sich konkret mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts befasst haben.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers in Form der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Kläger haben weder dargelegt, dass die Ablehnung ihrer Beweisanträge als solche (dazu a)) noch die Art und Weise der Bekanntgabe der diesbezüglichen Begründung (dazu b)) verfahrensfehlerhaft erfolgt ist.

a) Die Kläger rügen insoweit, dass Arztberichte nach den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls regelmäßig die vom Verwaltungsgericht genannten Anforderungen erfüllen müssten. Dies würde allerdings im Umkehrschluss bedeuten, dass diese Anforderungen nicht abschließend seien und eine weitergehende Ermittlungspflicht jedenfalls dann bestünde, wenn anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass der Ausländer an einer schwerwiegenden Erkrankung leide. Dies ergebe sich unmittelbar auch aus § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. begründe der Entlassungsbrief der Psychiatrie Q. vom 9. Dezember 2019 schon isoliert betrachtet und erst recht im Zusammenhang mit allen anderen bis zu der Entscheidung über den Beweisantrag vorgelegten Arztberichten solche Anhaltspunkte.

Mit diesem Vorbringen haben die Kläger eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht nicht dargelegt.

Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, wovon grundsätzlich auszugehen ist (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14.12.2017 – 2 BvR 1872/17 –, juris Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 9.1.2020 – 5 B 25.19 D –, juris Rn. 17). Die Beteiligten müssen dementsprechend Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen erklären zu können (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1.8.2017 – 2 BvR 3068/14 –, juris Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 9.1.2020 – 5 B 25.19 D –, juris Rn. 17). Das Prozessgrundrecht soll sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und mangelnder Berücksichtigung des Sachvortrags eines Beteiligten haben (vgl. etwa BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 24.7.2019 – 2 BvR 686/19 –, juris Rn. 27 m.w.N.). In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.3.2020 – 2 BvR 113/20 –, juris Rn. 45). Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt allerdings nur dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehörs, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags im Prozessrecht objektiv keine Stütze mehr findet (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25.3.2020 – 2 BvR 113/20 –, juris Rn. 45, und stattgebender Kammerbeschluss vom 19.12.2016 – 2 BvR 1997/15 –, juris Rn. 15 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 16.9.2020 – 5 PB 22.19 –, juris Rn. 19, und vom 21.1.2020 – 1 B 65.19 –, juris Rn. 17 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 20.9.2018 – 10 LA 284/18 –, juris Rn. 26). Wann ein Beweisantrag entscheidungserheblich ist, ist grundsätzlich von den Fachgerichten im Rahmen der konkreten Verfahrenssituation und auf der Grundlage des einfachen Rechts zu beurteilen.

Art. 103 Abs. 1 GG bietet damit keinen Schutz dagegen, dass ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 31.3.2006 – 1 BvR 2444/04 –, juris Rn. 19). So kann das Gericht auch in Verfahren, in denen der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, Beweisanträge unberücksichtigt lassen, wenn es die angebotenen Beweise nach dem sonstigen Ermittlungsergebnis für nicht sachdienlich oder aus Rechtsgründen für unerheblich hält (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.9.2009 – 1 BvR 3501/08 –, juris Rn. 13; Senatsbeschluss vom 20.9.2018 – 10 LA 284/18 –, juris Rn. 26). Auch kann ein auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder einer amtlichen Auskunft gerichteter Beweisantrag insbesondere in asylgerichtlichen Verfahren, in denen regelmäßig eine Vielzahl amtlicher Auskünfte und sachverständiger Stellungnahmen über die politischen Verhältnisse im Heimatstaat zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden, im Allgemeinen nach tatrichterlichem Ermessen mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei abgelehnt und die Gefährdungsprognose im Einzelfall auf der Grundlage einer tatrichterlichen Beweiswürdigung eigenständig vorgenommen werden (BVerwG, Beschluss vom 23.9.2019 – 1 B 40.19 –, juris Rn. 45; vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.12.2020 – 1 A 3911/18.A –, juris Rn. 32). Ein Beweisantrag ist auch dann unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- oder Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen (BVerwG, Beschluss vom 21.1.2020 – 1 B 65.19 –, juris Rn. 18). Einem Beweisantrag ist dementsprechend nur dann nachzugehen, wenn er hinreichend substantiiert ist (BVerwG, Beschluss vom 16.9.2020 – 5 PB 22.19 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Dies ist nicht der Fall, wenn er so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann. Solche Beweisanträge müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen (BVerwG, Beschluss vom 21.1.2020 – 1 B 65.19 –, juris Rn. 18). So liegt es etwa, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsachen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, das heißt, wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind (BVerwG, Beschluss vom 21.1.2020 – 1 B 65.19 –, juris Rn. 18). Die für einen Beweisantrag erforderliche Substantiierung erschöpft sich nicht in der Nennung eines bestimmten Beweismittels und der Behauptung einer bestimmten Tatsache, die das Beweisthema bezeichnet. Das Substantiierungsgebot verlangt vielmehr, dass die Tatsache vom Beteiligten mit einem gewissen Maß an Bestimmtheit als wahr und mit dem angegebenen Beweismittel beweisbar behauptet wird (BVerwG, Beschluss vom 14.9.2017 – 4 B 28.17 –, juris Rn. 19; Senatsbeschluss vom 20.9.2018 – 10 LA 284/18 –, juris Rn. 26 m.w.N). Bei einem Sachverständigenbeweisantrag, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, erfordert dies regelmäßig die Vorlage eines gewissen Anforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt (BVerwG, Beschluss vom 26.7.2012 – 10 B 21.12 --, juris Rn. 7, und Urteil vom 11.9.2007 - 10 C 8.07 -, juris Rn. 15; OVG Bremen, Beschluss vom 13.6.2018 – 2 LA 50/17 –, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.6.2018 – 13 A 1080/18.A --, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 20.9.2018 – 10 LA 284/18 –, juris Rn. 26). Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat, welche Art der Befunderhebung stattgefunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.8.2021 – 1 A 73/20.A –, juris Rn. 21). Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2020 – 19 A 2379/18 –, juris Rn. 87 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26.7.2012 – 10 B 21.12 –, juris Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14.12.2018 – 1 ZB 18.33263 –, juris Rn. 3; OVG Bremen, Beschluss vom 12.11.2018 – 2 LA 60/18 –, juris Rn. 7). Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, Beschluss vom 26.7.2012 – 10 B 21.12 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5.4.2019 – 8 ZB 18.33333 –, juris Rn. 7). Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 15; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.8.2021 – 1 A 73/20.A –, juris Rn. 21). Eine darüberhinausgehende Beibringung einer detaillierten, an den Forschungskriterien der ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) orientierten gutachtlichen fachärztlichen Stellungnahme ist demgegenüber nicht erforderlich, weil dies auf eine Art Beweisführungspflicht hinauslaufen würde, die in der Regel mit den verwaltungsprozessualen Grundsätzen nicht vereinbar ist (BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 16). Gleichermaßen kann von dem Betroffenen keine Glaubhaftmachung etwa im Sinne des § 294 ZPO verlangt werden (BVerwG, Urteil vom 11.9.2007 – 10 C 17.07 –, juris Rn. 13; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.8.2021 – 1 A 73/20.A –, juris Rn. 19).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht erfordert eine Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den substantiierten Vortrag, dass die Ablehnung des Beweisantrags fehlerhaft erfolgt ist, die Begründung der Ablehnungsentscheidung im Gesetz keine Stütze findet und deshalb das rechtliche Gehör verletzt worden ist (BVerwG, Beschluss vom 28.3.2013 – 4 B 15.12 –, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17.11.2020 – 13a ZB 19.31718 –, juris Rn. 4).

Aus dem Vorbringen der Kläger zum Vorliegen des von ihnen geltend gemachten Zulassungsgrunds eines Verfahrensfehlers in Form der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, geht nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht ihre Beweisanträge auf Vernehmung von sachverständigen Zeuginnen und Einholung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat.

Entgegen der Auffassung der Kläger hätte das Verwaltungsgericht nicht bereits aufgrund des Entlassungsbriefs vom 9. Dezember 2019 (Bl. 74 d.A.) die beantragten Beweise hinsichtlich der behaupteten psychiatrischen Erkrankungen der Klägerin zu 1. erheben müssen. Denn dieser war, wie auch die weiteren ärztlichen Berichte aus dem Jahr 2019 (vom 20.8.2019, Bl. 39 d.A., vom 30.8.2019, Bl. 133 d.A., vom 17.10.2019, Bl. 22 d.A. und vom 4.12.2019, Bl. 67 d.A.) zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlungen am 10. und 14. September 2021, in denen auch über die Beweisanträge der Kläger entschieden worden ist, nicht mehr ausreichend aktuell (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 26.7.2012 – 10 B 21.12 –, juris Rn. 7; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.8.2021 – 1 A 73/20.A –, juris Rn. 25). Daher ergibt sich auch aus einer Gesamtschau der ärztlichen Schreiben aus dem Jahr 2019 entgegen der Meinung der Kläger nicht, dass sie zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausreichend substantiiert dargelegt gehabt hätten, dass die Klägerin zu 1. noch schwerwiegend psychisch erkrankt gewesen wäre, zumal bis dahin über fast zwei Jahre keine weiteren aktuelleren Atteste vorgelegt worden waren. Überdies hat das Verwaltungsgericht die vorgelegten Atteste auch zu Recht als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht hinreichend substantiiert angesehen. Denn aus ihnen ergibt sich bereits nicht, auf welcher Grundlage die Diagnosen gestellt worden sind. In dem vorläufigen Entlassungsbericht vom 9. Dezember 2019 wurde als einziges Symptom einer posttraumatischen Belastungsstörung „Alpträume von der Polizei“ benannt. In dem Arztbrief vom 17. Oktober 2019 wurden darüber hinaus noch „sich aufdrängende vergangene Erinnerungen“ aufgeführt, aber dazu auch weiter ausgeführt, dass von der Klägerin zu 1. „keine weiteren posttraumatischen Symptome genannt“ worden seien. Den Hinweis, dass neben „rez. Alpträumen“ „keine weiteren posttraumatischen Symptome genannt“ worden seien, enthält auch der Arztbrief vom 30. August 2019 (Bl. 133 d.A.). Den ärztlichen Schreiben ist zudem auch nicht hinreichend zu entnehmen, ob die von der Klägerin zu 1. geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt wurden.

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die hinsichtlich der Erkrankungen der Klägerin zu 1. beantragte Beweiserhebung auch selbständig tragend mit der Begründung abgelehnt, es sei unerheblich, ob sie an den vorgetragenen Erkrankungen leide. Dass das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft zu Unrecht von der Nichterheblichkeit der beantragten Beweiserhebung ausgegangen wäre, haben die Kläger nicht hinreichend konkret dargelegt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere zu der aus dessen Sicht nicht gegebenen Gefahr einer Retraumatisierung (S. 3 der Niederschrift über die Sitzung vom 14.9.2021 sowie S. 19 des Urteils) und Reiseunfähigkeit gehen sie vielmehr nicht (ausreichend) ein.

Auch hinsichtlich der behaupteten psychiatrischen Erkrankung des Klägers zu 3. haben die Kläger nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht ihren Beweisantrag verfahrensfehlerhaft abgelehnt hätte. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu Recht von der nicht hinreichenden Substantiierung des Beweisantrags ausgegangen. Abgesehen davon, dass das den Kläger zu 3. betreffende Schreiben des Netzwerks für traumatisierte Flüchtlinge in Niedersachsen e.V. (Bl. 125R d.A.) aus April 2020 stammt und daher zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr hinreichend aktuell war, folgt dies auch bereits daraus, dass es sich hierbei nicht um ein fachärztliches Attest handelt (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 7.9.2018 – 10 LA 343/18 –, juris Rn. 11). Unabhängig davon wird in dem Schreiben aber auch nicht ausgeführt, aufgrund welcher Befunde die Diagnose gestellt wurde und ob die Befunde die Angaben des Klägers zu 3. bestätigt haben. Zudem gehen die Kläger in ihrer Berufungszulassungsbegründung auch nicht ausreichend konkret auf die über die mangelnde Substantiierung hinausgehende Begründung der Unerheblichkeit des Beweisantrags ein.

b) Auch ist ein nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO beachtlicher Verfahrensfehler nicht darin zu erblicken, dass das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung am 14. September 2021 über die Beweisanträge der Kläger in ihrer und der Abwesenheit ihres Prozessbevollmächtigten entschieden hat und sie vor der Verkündung des Urteils durch Zustellung nicht über die Gründe der Ablehnung der Beweisanträge informiert hat.

Die Gründe, mit denen das Gericht einen - wie hier - in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag ablehnt, sind dem Antragsteller allerdings grundsätzlich vor Ergehen des Urteils durch einen begründeten Gerichtsbeschluss (§ 86 Abs. 2 VwGO) bekanntzugeben (BVerwG, Urteil vom 6.2.1985 – 8 C 15.84 –, juris Rn. 25). Damit soll unter anderem auch gewährleistet werden, dass sich die Beteiligten in Wahrnehmung ihres Rechts auf rechtliches Gehör dazu äußern und auf die neue Prozesssituation einstellen sowie gegebenenfalls weiteren Beweis beantragen können (vgl. Dawin/Panzer in Schoch/Schneider/, VwGO, Stand: Juli 2021, § 86 Rn. 124; Breunig in BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2021, § 86 Rn. 68; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 86 Rn. 85). Ergeht der einen Beweisantrag ablehnende Beschluss in der mündlichen Verhandlung, genügt insoweit (zunächst) die mündliche Begründung der Entscheidung (BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010 – 7 B 6.10 –, juris Rn. 30). Da die Begründung zur Kontrolle durch das Berufungs- bzw. Revisionsgericht allerdings aktenkundig gemacht werden muss, ist diese entweder in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen oder in den Entscheidungsgründen des Urteils darzulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010 – 7 B 6.10 –, juris Rn. 30).

Vorliegend hat das Verwaltungsgericht über die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung am 10. September 2021 gestellten Beweisanträge in dem Fortsetzungstermin am 14. September 2021 entschieden und die Begründung des Beschlusses sowohl in die Sitzungsniederschrift als auch in die Urteilsgründe aufgenommen. Zwar waren die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter in dem Termin am 14. September 2021, wie er bereits in der mündlichen Verhandlung am 10. September 2021 für sich angekündigt hatte, nicht erschienen, so dass sie, wie sie nunmehr ausdrücklich rügen - von den Gründen der Ablehnung ihrer Beweisanträge vor dem Ergehen des Urteils keine Kenntnis erlangen konnten. Jedoch ergibt sich hieraus kein Verfahrensfehler in der Form der Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör. Denn gibt der Beweisantragsteller deutlich zu erkennen, dass er von der Möglichkeit, sich zu den Gründen der ablehnenden Entscheidung zu äußern und auf die neue Prozesssituation einzustellen, keinen Gebrauch machen möchte, stellt es keine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör dar, wenn ihm die Gründe für die Ablehnung erst zusammen mit dem Urteil bekannt gegeben werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.8.1986 – 2 BvR 823/86 –, NVwZ 1987, 785; BVerwG, Urteil vom 30.5.1989 – 1 C 57.87 –, juris Rn. 12; Dawin/Panzer in Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 86 Rn. 128; Rixen in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 86 Rn. 85). Die Kläger sind zu dem Fortsetzungstermin nicht erschienen, obwohl ihnen bewusst gewesen sein muss, dass in der mündlichen Verhandlung am 14. September 2021 über ihre Beweisanträge entschieden werden und auch eine Ablehnung in Betracht kommen würde. Der Prozessbevollmächtigte hat sogar bereits in dem Termin am 10. September 2021 ausdrücklich klargestellt, dass er zu dem Fortsetzungstermin nicht erscheinen werde. Damit haben die Kläger eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie auf eine Bekanntgabe der Gründe einer eventuellen Ablehnung ihrer Beweisanträge und die ihnen daraufhin zur Verfügung stehenden Reaktionsmöglichkeiten verzichten. Diese Konstellation ist im Grunde nicht anders zu beurteilen, wie wenn ein Beweisantrag gestellt und (im Anschluss) auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 6.9.2011 – 9 B 48.11 –, juris Rn. 10, und Urteil vom 30.5.1989 – 1 C 57.87 –, juris Rn. 12; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.12.2017 – 20 ZB 17.31672 –, juris Rn. 4). Damit, dass sich die Kläger im Nachhinein zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung auf die ihnen - von ihnen selbst herbeigeführte - nicht bekanntgegebene Begründung der Ablehnung ihrer Beweisanträge berufen, setzen sie sich zu ihrem eigenen früheren Verhalten, dem Nichterscheinen zum Fortsetzungstermin, zudem in einen mit Treu und Glauben unvereinbaren Widerspruch.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang in ihrer Zulassungsbegründung behaupten, das Verwaltungsgericht hätte in der mündlichen Verhandlung zugesagt, die Entscheidung über die Beweisanträge vor der abschließenden Entscheidung zu übersenden und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, geht dies aus dem Protokoll nicht hervor und ist auch in Anbetracht des protokollierten Ablaufs der mündlichen Verhandlung am 10. September 2021 nicht nachvollziehbar. Denn in diesem Fall würde sich nicht erschließen, weshalb der Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung direkt im Anschluss an die Stellung der Beweisanträge auf lediglich 4 Tage später bestimmt worden ist. Angesichts der geringen Zeitspanne, in der dann der Beschluss abgefasst, an die Beteiligten übersandt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen, dürfte der Fortsetzungstermin, die von den Klägern behauptete Äußerung des Gerichts unterstellt, jedenfalls nicht für die Urteilsverkündung in Betracht gekommen sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Termin gerade (auch) für die Entscheidung über die Beweisanträge angesetzt worden ist und das Verwaltungsgericht - in Einklang mit dem Sitzungsprotokoll - nicht zugesagt hatte, zuvor über die Beweisanträge zu entscheiden und den Beteiligten noch Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Denn nur so ist die gewählte Verfahrensweise verständlich. Ein Verhandlungstermin am 14. September 2021 ohne den Prozessbevollmächtigten der Kläger und ohne Dolmetscherin, wie im Sitzungsprotokoll vom 10. September 2021 ausdrücklich festgehalten, ergibt nämlich nur als Termin für die Entscheidung über die Beweisanträge überhaupt einen Sinn, Im anderen, von den Klägern behaupteten Fall wäre demgegenüber ein Verzicht auf eine mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) naheliegender gewesen.

Nach alledem ist auch der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dementsprechend erfolgte auch keine Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG. Das Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtsgebührenfrei; dem Gegner entstandene Kosten werden gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht erstattet.