Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.07.2023, Az.: 5 LA 114/21

Besoldung; Erfahrungsstufe; Erfahrungszeit; förderlich; Förderlichkeit; Vortätigkeit; Anerkennung von Erfahrungszeiten (Besoldung)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
27.07.2023
Aktenzeichen
5 LA 114/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 27998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:0727.5LA114.21.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 06.07.2021 - AZ: 13 A 3691/20

Fundstellen

  • DÖV 2023, 970
  • NVwZ-RR 2024, 118
  • NordÖR 2023, 553
  • ZAP EN-Nr. 545/2023
  • ZAP 2023, 838-839

Amtlicher Leitsatz

Als förderliche Vortätigkeitszeiten im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG werden insbesondere Berufszeiten angesehen, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse sind, ohne dass sie Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Eine Tätigkeit im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG 2001 wird als "förderlich" beurteilt, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird. Das für das Versorgungsrecht geprägte Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs der Förderlichkeit kann aufgrund seiner offenen Formulierung grundsätzlich auch für das Besoldungsrecht herangezogen werden. Allerdings ist den Besonderheiten des Besoldungsrechts Rechnung dahin zu tragen, dass nicht jede noch so geringfügige Erleichterung der Dienstausübung aufgrund in einer Vortätigkeit erworbener Fähigkeiten und Erfahrungen eine Förderlichkeit im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG begründen und damit die Voraussetzungen für eine Anerkennung von Erfahrungszeit erfüllen kann. Insoweit ist für eine Förderlichkeit einer (haupt-)beruflichen Vortätigkeit zu verlangen, dass diese die berufsbezogenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten des Beamten bedeutend gefördert hat, die für sein Statusamt von maßgeblicher Bedeutung sind. Die "Förderlichkeit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Einzelrichter) - vom 6. Juli 2021 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 4.711,32 EUR festgesetzt. Der Wert des Streitgegenstands für das erstinstanzliche Verfahren wird geändert und auf 4.646,28 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt hinsichtlich seiner Besoldung eine Neufestsetzung der Erfahrungsstufe unter Berücksichtigung von Vortätigkeiten.

Er wurde im August 2018 zum Studienrat (Besoldungsgruppe A 13) ernannt und steht seither im niedersächsischen Landesdienst. Im Personalfragebogen (Bl. 34 f. Beiakte 1) machte er gegenüber seiner Dienststelle u. a. folgende Angaben zu seiner Schul- und Berufungsausbildung:

Schulart, Art der Ausbildungvon - bis (bitte genau angeben)Tag und Bezeichnung von Prüfungen, Fachrichtungen, erworbene Befähigungen
Fachschule Sozialpädagogik...2008 - ...2010staatlich anerkannter Erzieher ...2010; Fachhochschulreife
Bachelor-Studium...2010 - ...2013Bachelor of Arts; Bachelorprüfung am ....2013
Masterstudiengang Lehramt an Gymnasien...2013 - ...2016Master of Education; Masterprüfung am ...2016
Vorbereitungsdienst...2017 - ...2018Staatsprüfung ....2018

sowie zu seinen Beschäftigungszeiten:

Nr.vonbisbeschäftigt alsBeschäftigungsumfanggenaue Bezeichnung des Arbeitsgebers
1...2005...2006...38,5 Std./Woche...
2...2006...2006...20 Std./Woche...
3...2008...2008Verkaufskraft60 - 90 Std./Monat...
4...2007...2008Service-Mitarbeiterbis 40 Std./Monat...
5...2010...2011PflegeassistentMinijob bis zu ..../Monat...
6...2010...2011Servicekraft20 Std./Woche...
7...2013...2014Wiss. Hilfskraft (Tutor)15 Std./Monat....
8...2014...2015Wiss. Hilfskraft (Tutor)11 Std./Monat...
9...2011...2017Erzieher19,25 Std./Woche...

Die Dienststelle des Klägers übersandte dem Beklagten unter dem 16. August 2018 die Mitteilung über die Anerkennung von Zeiten für die Stufenfestsetzung nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz und gab als anzuerkennende Zeiten nach § 25 Abs. 2 Satz 1 NBesG allein eine Elternzeit von 17. Juli 2014 bis 16. September 2014 an; förderliche Zeiten nach § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG sah die Dienststelle als nicht gegeben an. Daraufhin setzte der Beklagte durch Bescheid vom 21. August 2018 die Erfahrungsstufe zum Zeitpunkt der Ernennung auf die Stufe 4 und den Beginn der ersten maßgeblichen Erfahrungsstufe in der betreffenden Besoldungsgruppe auf den 1. Juni 2018 fest.

Den dagegen am 3. September 2018 erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2020 (Bl. 104 der Beiakte 1) zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erfahrungszeit nach § 25 Abs. 2 Sätze 1 und 2 NBesG lägen hinsichtlich der unter Nr. 1 bis 9 angeführten Tätigkeiten nicht vor. Hinsichtlich der Tätigkeit zu Nr. 5 fehle der Bezug zum öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, so dass eine Anrechnung nach "§ 25 Abs. 1 Nr. 2 NBesG" nicht möglich sei. Die Tätigkeit zu Nr. 9 hätte "ab dem 07.04.2016 (Abschluss Master) bis 15.01.2017" gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG als förderliche Zeit anerkannt werden können, wenn sie u. a. für die wahrzunehmenden Dienstaufgaben von konkretem Interesse sei. Dies wäre der Fall, wenn sie für die Dienstausübung nützlich sei, also wenn diese erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie erleichtert und verbessert werde. Nach dem Arbeitszeugnis der Gesellschaft für D. - D. - vom 15. Januar 2017 sei der Kläger als pädagogische Fachkraft in der Wohnstätte für Menschen mit geistiger Behinderung mit 23 Frauen und Männern beschäftigt gewesen. Der Aufgabenbereich habe die individuelle Unterstützung und Förderung erwachsener Bewohner des Wohnbereichs umfasst. Zu den Aufgaben habe gehört, (durch) die individuelle Gestaltung passender Angebote die Selbstständigkeit der Bewohner zu fördern und vorhandene Fähigkeiten im Lebensalltag bzw. in der Wohngruppe zu stabilisieren und weiter auszubauen. Bei der Betrachtung der Aufgabengebiete gehe es um die Bewertung, ob die konkreten Aufgaben, welche während des Zeitraums (der Tätigkeit bei der D.) ausgeführt worden seien, für die Tätigkeit als Studienrat förderlich seien. Nach dem Niedersächsischen Schulgesetz erzögen und unterrichteten Lehrkräfte. Zu den originären Aufgaben einer Lehrkraft am Gymnasium gehöre die Vermittlung einer breiten und vertieften Allgemeinbildung und sie stärke selbstständiges Lernen und wissenschaftsproprädeutisches Arbeiten. Dies stehe in keinem inhaltlichen Zusammengang zu den bei der D. wahrgenommenen Aufgaben. Die Inhalte seiner vom Kläger beschriebenen erzieherischen Tätigkeiten seien (zwar) dem Vorschul- und Grundschulbereich zuordnungsfähig. Sie seien auch nützlich und hilfreich für die pädagogische Ausbildung im Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien. Jedoch würden erst durch die pädagogische Ausbildung im Vorbereitungsdienst die für die Tätigkeit als Studienrat am Gymnasium erforderlichen Erziehungsinhalte weiterentwickelt. Die erzieherische Tätigkeit bei der D. sei daher für die Tätigkeit am Gymnasium nur in einem so geringen Maß hilfreich und nützlich, dass sie nicht als förderliche Tätigkeit anzusehen sei. Eine Berücksichtigung als förderliche Erfahrungszeit sei daher nicht möglich.

Dagegen hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, die Erfahrungsstufe gemäß § 25 NBesG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, er verfüge über zahlreiche berufliche Erfahrungen, die unberücksichtigt geblieben seien. § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG ermögliche bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe eine Anerkennung vorhergehender hauptberuflicher Tätigkeiten. Konkret beziehe er sich auf die Tätigkeiten zu den Ziffern 5 und 9. Diese Tätigkeiten seien förderlich. Nach dem Gesetz reiche es aus, wenn die Tätigkeiten förderlich gewesen seien. Über das Maß der Förderlichkeit sage das Gesetz nichts aus. Mithin lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen vor, so dass das Ermessen hätte ausgeübt werden müssen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. Juli 2021 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Mit Blick auf die Regelung des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG sei die Entscheidung des Beklagten, keine weiteren Zeiten bei der Festsetzung der Erfahrungsstufe des Klägers zu berücksichtigten, die vom Gericht nur eingeschränkt im Hinblick auf Ermessensfehler hin überprüft werden könne, nicht zu beanstanden. Die Tätigkeiten als studentische Hilfskraft seien nicht hauptberuflich ausgeübt worden und "hinsichtlich der anderen Zeiten" habe der Beklagte zu Recht die Förderlichkeit verneint. Maßstab für die Bewertung, ob eine vorangegangene Tätigkeit für die dienstliche Verwendung förderlich sei, könne entweder ein sachlicher Zusammenhang oder der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten durch die vorangegangene Tätigkeit sein, welcher für die weitere dienstliche Verwendung von Nutzen oder Interesse sei. Ein Nutzen für die vom Kläger erworbenen Lehrbefähigungen aufgrund der zuvor gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen derart, dass seine jetzige Tätigkeit zumindest erleichtert und verbessert werde, sei nicht zu erkennen. Die Tätigkeiten stünden in keinem inhaltlichem Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit. Er habe - auch im Rahmen der Behindertenarbeit - keine Unterrichtstätigkeit wahrgenommen. Ergänzend hat das Gericht auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheids Bezug genommen und sich diese zu eigen gemacht.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Dem tritt der Beklagte entgegen.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der von ihm geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bereits teilweise nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt worden ist und im Übrigen nicht vorliegt.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen. Es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte seiner Darlegung zu stellen sind, hängt deshalb auch von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2011 - 5 LA 28/10 -).

Ausgehend von diesen Grundsätzen rechtfertigt das Vorbringen des Klägers nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Der Kläger macht zunächst geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Entscheidung des Beklagten nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin überprüft werden könne. Vielmehr hätte es den "Begriff der Förderlichkeit zunächst eigenständig überprüfen" müssen. Denn die Förderlichkeit unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine Tätigkeit als förderlich beurteilt, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich sei, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht, oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert werde. Der Begriff der Förderlichkeit finde jedoch in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts keine Beachtung. Wichtig sei - dies ergebe sich auch aus der Klagebegründung -, dass allein die zwei unter den Ziffern 5 und 9 angeführten Tätigkeiten maßgeblich sein könnten. Mit diesen Tätigkeiten setze sich das (angefochtene) Urteil in seinen Entscheidungsgründen nicht dahin gehend auseinander, die Förderlichkeit vollumfänglich nachzuprüfen. Vielmehr sei das Verwaltungsgericht insoweit von einem falschen Grundsatz ausgegangen. Anstelle die Förderlichkeit dieser Tätigkeit zu prüfen, habe es festgestellt, dass es keinen inhaltlichen Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit (eines Studienrats) gebe und er keine Unterrichtstätigkeit wahrgenommen habe. Es sei aber "nur die Förderlichkeit notwendig" und nicht etwa eine einschlägige Berufserfahrung. Dies sei verkannt worden. Insoweit habe sich das Verwaltungsgerichts sodann "auch nur auf die Gründe des Widerspruchsbescheides bezogen, der sich nicht mit [den] weitergehenden Vorträgen aus dem Klageverfahren beschäftigt und diese dementsprechend nicht zum Inhalt haben kann". Dementsprechend habe das Verwaltungsgericht "den gesamten Vortrag aus dem Klageverfahren in der Entscheidung außer acht" gelassen. Er mache daher seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag zum Gegenstand seines Vortrages in diesem Verfahren. Ferner verweise er auf den "erstinstanzlichen Schriftsatz" des Beklagten vom 13. Oktober 2020, mit dem grundsätzlich festgestellt worden sei, dass eine "Nützlichkeit der Vortätigkeit" vorliege, aber nicht in dem Umfang, wie es der Gesetzgeber für eine Anerkennung als förderliche Erfahrungszeit vorgeschrieben habe. Es gebe aber keinen Umfang, den der Gesetzgeber vorgeschrieben habe; diese Auffassung korrespondiere auch mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Förderlichkeit ein unbestimmter Rechtsbegriff sei, der der Auslegung bedürfe. Gäbe es eine gesetzliche Vorgabe, so wäre "hier kein unbestimmter Rechtsbegriff gegeben".

Die Einwände greifen nicht durch und vermögen deshalb die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen. Die Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts greift zu kurz. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Formulierung des Verwaltungsgerichts "Hiernach ist die Entscheidung des Beklagten ... - die vom Gericht nur eingeschränkt im Hinblick auf Ermessensfehler hin überprüft werden kann - nicht zu beanstanden" verfehlt und irreführend ist, weil es an dieser Stelle nicht hinreichend zwischen der Prüfung von tatbestandlichen Voraussetzungen einer Norm einerseits und der Prüfung einer Ermessensentscheidung auf der Rechtsfolgenebene unterschieden hat. Gleichwohl wirkt sich dies nicht auf die Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils aus, weil das Verwaltungsgericht nachfolgend seiner Entscheidung tragend zugrunde gelegt hat, dass der Beklagte "zu Recht die Förderlichkeit (der Vortätigkeiten des Klägers) verneint" habe, mithin bereits das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG ausgeschlossen hat. Hiernach kann es entscheidungserheblich nicht mehr auf die Frage - wie wohl vom Verwaltungsgericht angenommen - ankommen, ob der Beklagte das Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt habe.

Weiter trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob die beiden vom Kläger angeführten Vortätigkeiten förderlich im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG sind, nicht geprüft, sondern allein festgestellt hätte, dass es keinen inhaltlichen Zusammenhang der Vortätigkeit mit der Unterrichtstätigkeit eines Studienrats gäbe. Insoweit übersieht der Kläger, dass das Verwaltungsgericht sehr wohl die Klage tragend mit der Erwägung abgewiesen hat, die Vortätigkeiten des Klägers seien nicht förderlich im Sinne der vorgenannten Vorschrift. So stellt das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich fest, dass der Beklagte "zu Recht die Förderlichkeit verneint" habe (Urteilsabdruck Seite 5, dritter Absatz). Anschließend folgen Ausführungen, unter welchen Voraussetzungen eine Förderlichkeit einer hauptberuflichen Tätigkeit aus Sicht des Verwaltungsgerichts zu bejahen ist (Urteilsabdruck Seite 5 vierter Absatz):

"Maßstab für die Bewertung, ob eine vorangegangene Tätigkeit für die dienstliche Verwendung förderlich ist, kann entweder ein sachlicher Zusammenhang oder der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten durch die vorangegangene Tätigkeit sein, welcher für die weitere dienstliche Verwendung von Nutzen oder Interesse ist."

Es hat sodann Gründe angegeben, warum diese Voraussetzungen aus seiner Sicht im Fall des Klägers nicht vorliegen. Hierzu hat es ausgeführt,

"Ein Nutzen für die vom Kläger erworbenen Lehrbefähigungen aufgrund der zuvor gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen derart, dass seine jetzige Tätigkeit zumindest erleichtert und verbessert wird, ist nicht zu erkennen. Die Tätigkeiten stehen in keinem inhaltlichem Zusammenhang mit der Unterrichtstätigkeit. Er hat - auch im Rahmen der Behindertenarbeit - keine Unterrichtstätigkeit wahrgenommen."

und gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ergänzend auf die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids des Beklagten Bezug genommen, die sowohl Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Förderlichkeit im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG als auch eine Begründung dafür enthalten, dass diese Voraussetzungen beim Kläger nicht gegeben sein sollen (vgl. S. 2 f. des Widerspruchsbescheids).

Hiernach kann der Kläger auch nicht damit durchdringen, das Verwaltungsgericht habe - indem es die Frage der Förderlichkeit nicht geprüft habe - sinngemäß seinen gesamten Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren unberücksichtigt gelassen, so dass er insoweit seinen gesamten erstinstanzlichen Vortrag zum Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens mache. Denn das Verwaltungsgericht hat sich - wie vorstehend dargelegt - mit der Frage der Förderlichkeit der Vortätigkeiten des Klägers auseinandergesetzt. Im Übrigen entspricht eine bloße Bezugnahme auf das Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren bereits nicht den eingangs angeführten Darlegungsanforderungen zur Begründung eines Berufungszulassungsantrags. Sowohl eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen als auch dessen schlichte Wiederholung genügen diesen Anforderungen regelmäßig nicht, weil sich das Vorbringen in der ersten Instanz nicht mit den späteren Urteilsausführungen auseinandersetzen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.2018 - BVerwG 1 B 2.18 -, juris Rn. 13; Nds. OVG, Beschluss vom 27.2.2007 - 5 LA 111/05 -, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 11.11.2004 - 2 LA 422/09 -, juris Rn. 2).

Ferner sieht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts darin begründet, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung und der Beklagte im Widerspruchsbescheid, auf dessen Begründung das Verwaltungsgericht verwiesen habe, völlig unbeachtet gelassen habe, dass auch an Gymnasien Inklusion gelebt werde und hierzu weiter ausgeführt (Seite 4 der Zulassungsbegründung):

"Es dürfte außer Frage stehen, dass dem Kläger seine Vortätigkeiten jetzt in seiner Tätigkeit als Gymnasiallehrer erheblich nützlich und damit förderlich sind. Im Hinblick auf dienstältere Kollegen dürfte der Antragsteller sogar im Hinblick auf Inklusionskinder Sonderfähigkeiten haben. Nach den Durchführungshinweisen zu § 25 NBesG, dort 2.2 ist aber gerade dieser Leistungsvorsprung gegenüber Beamtinnen und Beamten mit bislang ausschließlich theoretischer Bildung zu berücksichtigen. Warum also die Vortätigkeiten des Antragstellers unter diesem Aspekt keine Berücksichtigung gefunden haben, lässt sowohl der [Beklagte] als dementsprechend auch das Verwaltungsgericht offen."

Mit diesem Vorbringen legt der Kläger schon nicht hinreichend dar, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Vortätigkeiten seien nicht förderlich im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG, ernstlichen Zweifeln unterliegt. Vielmehr beschränkt sich dieses Vorbringen des Klägers lediglich auf die bloße Behauptung, dass die vom ihm ausgeübten Vortätigkeiten in seiner Tätigkeit als Gymnasiallehrer nützlich und damit förderlich seien, weil er im Hinblick auf "Inklusionskinder" über Sonderfähigkeiten verfüge. Insoweit legt er mit diesem Vortrag schon nicht dar, welche konkreten Erfahrungen, Fähigkeiten und Fertigkeiten er aus welcher konkreten Vortätigkeit erworben hat und diese in sein neues Amt nützlich einbringen kann, etwa im Sinne einer erleichterten und verbesserten Dienstausübung. In diesem Zusammenhang hat er sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Gründen des Widerspruchsbescheids auseinandergesetzt, dass die Tätigkeit bei der D. (Tätigkeit als pädagogische Fachkraft in der Wohnstätte für Menschen mit geistiger Behinderung mit 23 Frauen und Männern zur individuellen Unterstützung und Förderung der erwachsenen Bewohner der Einrichtung wie Förderung der Selbstständigkeit und der vorhandenen Fähigkeiten der Bewohner im Lebensalltag durch die individuelle Gestaltung passender Angebote) in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit und den Aufgaben eines Studienrates stehe und für die Tätigkeit am Gymnasium nur in einem so geringen Maße hilfreich und nützlich sei, dass sie nicht als förderliche Tätigkeit anzusehen sei.

Unabhängig davon unterliegt der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene rechtliche Ansatz des Beklagten (S. 3 des Widerspruchsbescheids) keinen rechtlichen Bedenken, dass eine Vortätigkeit nicht stets als förderlich im Sinne des § 25 Abs. 2 NBesG angesehen werden kann, wenn sie nur in einem sehr geringen Maß hilfreich und nützlich ist. Als förderliche Vortätigkeitszeiten im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG werden insbesondere Berufszeiten angesehen, die für die Wahrnehmung der künftigen Dienstaufgaben von konkretem Interesse sind (LT-Drs. 17/3512, S. 132), ohne dass sie Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind. Sie können vom Dienstherrn ganz oder teilweise anerkannt werden. Die "Förderlichkeit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Kontrolle. Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Tätigkeit im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG 2001 als "förderlich" beurteilt, wenn sie für die Dienstausübung des Beamten nützlich ist, also wenn diese entweder erst aufgrund der früher gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen ermöglicht oder wenn sie jedenfalls erleichtert und verbessert wird (BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - BVerwG 2 C 25.16 -, juris Rn. 15, Urteil vom 14.3.2002 - BVerwG 2 C 4.01 -, juris 13; Nds. OVG, Urteil vom 20.3.2012 - 5 LB 198/10 -, juris Rn. 40; dem folgend für das Besoldungsrecht: OVG NRW, Urteil vom 17.8.2018 - 1 A 1044/16 -, juris Rn. 38; OVG Berl.-Bbg, Urteil vom 14.12.2015 - OVG 4 B 35.14 -, juris Rn. 31; OVG LSA, Urteil vom 10.12.2014 - 1 L 53/13 -, juris Rn. 37; Blissenbach, Besoldungsrecht Niedersachsens, Stand 4/2023, § 25 49; Dawin, in: Kugele (Hrsg.), BBesG, 2011, § 28 Rn. 15; Kuhlmey, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 3/2023, § 28 BBesG Rn. 50; von Kiedrowski, in: Clemens/Millack u.a., Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand 9/2017, BBesG § 28 Rn. 49).

Das für das Versorgungsrecht geprägte Verständnis des unbestimmten Rechtsbegriffs der Förderlichkeit kann aufgrund seiner offenen Formulierung grundsätzlich auch für das Besoldungsrecht herangezogen werden (vgl. zur Problematik der hinreichenden Bestimmtheit dieses Rechtsbegriffs und der im Gesetzgebungsverfahren geäußerten Kritik: Blissenbach, a.a.O., Rn. 52 f.; LT-Drs. 17/7081 S. 32 f.). Allerdings ist den Besonderheiten des Besoldungsrechts Rechnung zu tragen. Die Umschreibung "für die Dienstausübung nützlich im Sinne einer erleichterten oder verbesserten Dienstausübung" erfasst nach ihrem Wortlaut (nahezu) jede berufliche Tätigkeit, weil den dabei gewonnenen Fähigkeiten und Erfahrungen vielfach nicht abgesprochen werden kann, die Dienstausübung - wenn auch nur geringfügig - zu erleichtern, etwa aufgrund einer ausgeprägteren sozialen Kompetenz. Weder dem Gesetzeswortlaut, den Gesetzesmaterialien noch dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann entnommen werden, dass jede noch so geringfügige Erleichterung der Dienstausübung aufgrund in einer Vortätigkeit erworbener Fähigkeiten und Erfahrungen eine Förderlichkeit im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG begründen und damit die Voraussetzungen für eine Anerkennung von Erfahrungszeit erfüllen können soll. Vielmehr ist dem weiteren Tatbestandsmerkmal der Hauptberuflichkeit der Vortätigkeit zu entnehmen, dass eine Förderlichkeit der Vortätigkeit erst dann anerkannt werden sollte, wenn ihr Gewicht und Bedeutung zukommt. Aus diesen Erwägungen und wegen des Zusammenhangs mit Art. 33 Abs. 2 GG ist eine einschränkende Auslegung des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG dahin geboten, dass für eine Anerkennung der Förderlichkeit einer (haupt-)beruflichen Vortätigkeit zu verlangen ist, dass diese die berufsbezogenen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten des Beamten bedeutend gefördert hat, die für sein Statusamt von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.9.2016 - BVerwG 2 C 29.15 -, juris Rn. 18 f. zu den Anforderungen einer Anerkennung von Erfahrungszeit hinsichtlich der sozialen Kompetenz im Falle eines Richters).

Soweit der Kläger schließlich zusammengefasst gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingewandt hat, dieses habe "das Ermessen" des Beklagten nicht überprüft, der sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt habe, vielmehr habe dieser im Sinne eines Ermessensfehlgebrauchs ermessensfehlerhaft gehandelt, insoweit liege wegen einer Gleichbehandlung von Ungleichem ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (S. 4 bis 6 der Begründung der Zulassungsantrags), vermag dieses Vorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht zu begründen.

Liegen nach der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, die nicht mit Erfolg mit Zulassungsgründen angegriffen worden ist, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 Satz 2 NBesG für die Anerkennung von Erfahrungszeiten mangels Förderlichkeit der Vortätigkeit nicht vor, ist für den Beklagten ein Ermessen auf der Rechtsfolgenseite nicht eröffnet. Hiernach ist ein (für die Entscheidung erheblicher) Ermessensfehler des Beklagten im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO und infolgedessen ein Anspruch des Klägers auf Neubescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) ausgeschlossen.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (5. August 2021) geltenden Fassung vom 9. August 2019 (BGBl. I S. 1202). In Anlehnung an Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) erachtet der Senat bei Streitigkeiten, in denen der Beamte eine für ihn günstigere Festsetzung der Erfahrungsstufe begehrt und damit letztlich einen Anspruch auf höhere Besoldung verfolgt, für angemessen, den Streitwert nach der sogenannten Teilstatusrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.9.1999 - BVerwG 2 B 53.99 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 28.7.2021 - 5 LA 69/20 -, juris Rn. 26), der der Senat weiterhin folgt (Nds. OVG, Beschluss vom 6.10.2022 - 5 LB 125/20 -) zu bemessen, und zwar entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem Teilstatus, den der Beamte innehat, und dem Teilstatus, den er erstrebt. Dabei ist auf die Besoldungsdifferenz im Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen Rechtszugs abzustellen. Beschränkt sich das Begehren - wie hier - auf eine Bescheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), ist es vorliegend in Anlehnung an Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs angemessen, den Streitwert auf die Hälfte des Wertes einer entsprechenden Verpflichtungsklage festzusetzen.

Die Differenz der Besoldung zwischen den Stufen 4 und 6 der Besoldungsgruppe A 13 betrug im maßgeblichen Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (3.8.2021) 392,61 EUR (4.626,28 EUR abzüglich 4.233,67 EUR), so dass sich ein Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren von 12 x 392,61 EUR = 4.711,32 EUR ergibt.

Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus §§ 40, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Einleitung des ersten Rechtszugs (6.7.2020) maßgeblichen Besoldungsdifferenz zwischen den Stufen 4 und 6 der Besoldungsgruppe A 13 in Höhe von 387,19 EUR (4.562,41 EUR abzüglich 4.175,22 EUR) ergibt sich ein Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 4.646,28 EUR. Die Festsetzung des Streitwertes für das erstinstanzliche Verfahren wird gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen entsprechend geändert.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).