Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.07.2023, Az.: 7 OB 33/23
Amtsermittlung; rechtliches Interesse; selbständiges Beweisverfahren; Zum rechtlichen Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.07.2023
- Aktenzeichen
- 7 OB 33/23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 27173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2023:0724.7OB33.23.00
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Lüneburg - 30.03.2023 - AZ: 3 E 1/23
Rechtsgrundlagen
- VwGO § 98
- ZPO § 485 Abs. 1
- ZPO § 485 Abs. 2
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 3. Kammer - vom 30. März 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks A-Straße in A-Stadt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 und 29. Juni 2022 informierte die Antragsgegnerin sie und die weiteren Straßenanlieger über die vom Rat beschlossene Erneuerung des G. zwischen den Einmündungen "H." und "I.". Die Sanierungsarbeiten sollten die Fahrbahn und Entwässerungsanlagen sowie die Grundstückszufahrten/-zugänge betreffen. Für die Oberflächenentwässerung sollten Sickermulden errichtet werden - so auch vor dem Grundstück der Antragsteller. Die Antragsteller wandten sich mit Schreiben vom 14. Juli 2022 gegen die geplante Maßnahme und gaben zu bedenken, dass die bisher vorhandenen Sickermulden bei Regen vollliefen und überlaufendes Wasser verstärkt in den Keller ihres Wohnhauses abfließe. Der Zustand werde sich bei einer Realisierung der Ausbaumaßnahme nicht verbessern.
Die Antragsteller haben am 24. Februar 2023 beim Verwaltungsgericht Lüneburg den Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens gestellt, mit dem sie die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens begehrt haben zum Nachweis ihrer Behauptungen, (1.) dass durch die geplanten und teilweise bereits in Bau befindlichen Sickermulden nicht gewährleistet sei, dass vom G. und vom I. über den G. fließendes Oberflächenwasser über die Sickermulden abgeführt werde, (2.) dass insbesondere bei Starkregenereignissen oder länger andauernden Niederschlägen das anfallende Oberflächenwasser nicht über die Sickermulden aufgefangen werden könne und dann auf das Grundstück der Antragsteller abfließe, und dass (3.) durch die bezeichneten Ereignisse unter 2. das auf ihrem Grundstück stehende Haus bis zur Unbewohnbarkeit geschädigt werde.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30. März 2023 abgelehnt.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
a) Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist vorliegend gegeben. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor. Die von den Antragstellern beanstandeten Sanierungsarbeiten am G., einer Gemeindestraße, sind hoheitlicher Natur. Sie betreffen die Oberflächenentwässerung der Straße im Sinne des § 2 Abs. 1 NStrG. Die Antragsteller monieren eine Ungeeignetheit der Entwässerungseinrichtung in Bezug auf ihr Anliegergrundstück und tragen vor, den Mangel gegebenenfalls bei einer späteren Erhebung von Ausbaubeiträgen sowie durch Erhebung einer Klage auf Feststellung der Ungeeignetheit der Ausbaumaßnahme geltend machen zu wollen. Für derartige Streitigkeiten wäre der Verwaltungsrechtsweg gegeben; für das selbständige Beweisverfahren gilt nichts Anderes. Soweit die Antragsteller auch - mit ihrer Beschwerde zunächst sogar vorrangig - die Erhebung einer Amtshaftungsklage in den Raum gestellt haben, stellt dies den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht (mehr) durchgreifend in Frage. Eine Verweisung an das Zivilgericht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 VwGO, Art. 34 Satz 3 GG kommt nicht in Betracht. Denn die Antragsteller haben ihren Vortrag, einen Amtshaftungsprozess vorbereiten zu wollen, im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 11. Juli 2023 wieder fallengelassen. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Senat gemäß § 17a Abs. 5 GVG gehindert wäre, auf eine Rechtswegverweisung zu erkennen. § 17a Abs. 5 GVG bestimmt, dass das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Ob die Vorschrift im Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts im selbständigen Beweisverfahren anwendbar ist, dürfte wohl eher zweifelhaft sein, weil es sich bei dieser nicht um eine Entscheidung in der Hauptsache handelt. Wie dargelegt, bedarf dies vorliegend aber keiner Vertiefung.
b) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Sie unterfällt nicht dem Beschwerdeausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO. Danach können unter anderem Beweisbeschlüsse und Beschlüsse über eine Ablehnung von Beweisanträgen nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeausschluss bezieht sich allein auf innerprozessuale Beweisbeschlüsse bzw. Ablehnungen von Beweisanträgen, nicht auf das isoliert durchführbare selbständige Beweisverfahren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2021 - OVG 4 L 4/21 -, juris).
2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Beweiserhebung nach § 98 VwGO in Verbindung mit §§ 485 ff. ZPO sind nicht gegeben.
a) Dies gilt zunächst für die Beweisthemen zu 1. und 2., die die Frage der Eignung der Sickermulden für die Oberflächenentwässerung im Bereich des Grundstücks der Antragsteller bzw. die Gewährleistung hinreichenden Schutzes vor einem Überlaufen von Oberflächenwasser der Straße auf ihr Grundstück betreffen.
aa) Nach § 485 Abs. 1 ZPO kann während oder außerhalb eines Streitverfahrens auf Antrag einer Partei die Einnahme des Augenscheins, die Vernehmung von Zeugen oder die Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet werden, wenn der Gegner zustimmt oder zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Eine Beweisanordnung nach dieser Vorschrift kommt ersichtlich nicht in Betracht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, fehlt es an einer Zustimmung des Antragsgegners zu der Beweiserhebung und es ist auch ein Verlust oder eine erschwerte Benutzung eines Beweismittels nicht zu besorgen. Auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird insoweit Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Sie wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
bb) Die begehrte Beweisanordnung kommt auch nicht gemäß § 485 Abs. 2 ZPO in Betracht. Danach kann eine Partei, wenn ein Rechtsstreit noch nicht anhängig ist, die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse daran hat, dass 1. der Zustand einer Person oder der Zustand oder Wert einer Sache, 2. die Ursache eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels, 3. der Aufwand für die Beseitigung eines Personenschadens, Sachschadens oder Sachmangels festgestellt wird. Ein rechtliches Interesse ist anzunehmen, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.
Hier ist das erforderliche rechtliche Interesse der Antragsteller nicht gegeben. Zwar ist der Begriff des rechtlichen Interesses im Allgemeinen nicht eng auszulegen. Die im Gesetz genannte Erwartung, dass die Beweiserhebung der gütlichen Einigung dienen kann, ist insoweit als Beispiel anzusehen (vgl. Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 98 Rn. 62). Allerdings sind bei der Anwendung der §§ 98 VwGO, 485 Abs. 2 ZPO die Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Verwaltungsbehörde, im Rahmen der Amtsermittlung (§ 1 NVwVfG i.V.m. § 24 Abs. 1 VwVfG) erforderlichenfalls weitere Sachaufklärung zu betreiben und gegebenenfalls ein Gutachten einzuholen, denn die Behörde hat auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Ein rechtliches Interesse für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor Anhängigkeit eines Rechtsstreits ist damit grundsätzlich zu verneinen, wenn dieses Fragen betrifft, denen die Behörde im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht nachzugehen hat. Die erforderliche Beweisaufnahme kann und muss insoweit bei der Behörde durchgeführt werden. Eine Verlagerung der Sachverhaltsaufklärung auf das Verwaltungsgericht liefe dem gesetzlich vorgesehenen Verfahrensablauf damit grundsätzlich zuwider. Eine Ausnahme davon gilt, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass die Behörde unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gar nicht oder fehlerhaft ermittelt. Dann kann das notwendige rechtliche Interesse an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bejaht werden (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 12.04.2018 - 2 B 227/18 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.08.2019 - 5 S 2488/18 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.03.2022 - OVG 4 I 1/22 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.04.2023 - 18 E 624/20 -, juris; Garloff in: Posser/Wolff/Decker, VwGO, 65. Ed. 01.01. 2022, § 98 Rn. 27; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, a. a. O.; BT-Drs. 11/3621, 24).
Gemessen an diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht das erforderliche rechtliche Interesse der Antragsteller an der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach Maßgabe der Beweisthemen zu 1. und 2. zu Recht verneint. Die Sanierungsmaßnahme im G. - hier die Straßenentwässerung über Sickermulden - wird nicht "planlos" durchgeführt. Ihr sind umfassende Ermittlungen und fachliche Beurteilungen durch die Antragsgegnerin vorausgegangen. So hat sie - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - Einbau und Dimensionierung der Sickermulden ingenieurtechnisch prüfen lassen (vgl. Erläuterungsbericht zur Grundlagenermittlung/Vorplanung der Ingenieurgesellschaft J. mbH vom 04.06.2015; Straßenuntersuchung der K. GmbH vom 05.01.2017), wobei auch die Versickerungsfähigkeit des Bodens beurteilt wurde. Nachdem die Antragsteller unter anderem mit Schreiben vom 14. Juli 2022 Bedenken gegen die Sickermulden geäußert und sich mit ihnen nicht einverstanden erklärt hatten, wurde die Maßnahme nochmals einer fachlichen Beurteilung unterzogen. In einer E-Mail der Ingenieurgesellschaft J. mbH vom 15. August 2022 heißt es, dass die geplanten Entwässerungsmulden dazu dienen würden, das Wasser von der Straße G. aufzunehmen und der Versickerung zuzuführen. Ein kurz- bis mittelfristiger Anstau in den Mulden sei weder für die Bebauung auf dem Grundstück noch für die Straße schädlich. Sollte ein Starkregenereignis auftreten, könne es zu partiellen Rückstauungen auf den Straßenflächen kommen, die sich jedoch nach kurzer Zeit in die Mulden zurückziehen würden. Die Zufahrten und Zuwege seien so angelegt, dass das Wasser aus den Mulden auch in die nächste Mulde weiterfließen könne, ohne auf das Grundstück zu fließen (kommunizierende Mulden). Dies werde durch die entsprechenden Höhensituationen und die an einigen Stellen geplanten Entwässerungsrinnen realisiert. Auf der Grundlage dieser - nochmaligen - fachlichen Stellungnahme konnte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die geplante Entwässerungsmaßnahme - insbesondere in Höhe des Grundstücks der Antragsteller - den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht zu unzumutbaren Gefährdungen der anliegenden Grundstücke durch abfließendes Oberflächenwasser führt, mithin den technischen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung gemäß § 10 Abs. 2 NStrG genügt. Ein weiterer Aufklärungsbedarf ist in dieser Hinsicht nicht zu erkennen. Für eine Vernachlässigung der Amtsermittlungspflicht durch die Antragsgegnerin, welche von den Antragstellern darzulegen und glaubhaft zu machen wäre (vgl. § 487 Nr. 4 ZPO), spricht nichts.
Der Einwand der Antragsteller, dass vor ihrem Grundstück bereits in der Vergangenheit eine Sickermulde vorhanden gewesen sei, aus der bei Starkregenereignissen in einer ihr Eigentum schädigender Weise Oberflächenwasser auf ihr Grundstück abgeflossen sei, ist substanzlos geblieben. In dem Erläuterungsbericht der Ingenieurgesellschaft J. mbH vom 4. Juni 2015 wurde die vorhandene Entwässerung dahin beschrieben, dass die Straßenentwässerung in dem Teilabschnitt zwischen Einmündung L. Straße und Einmündung I. durch Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers über die sich beidseitig der Fahrbahn befindlichen unbefestigten Flächen erfolge. Mangels geeigneter vorhandener Parkplätze würden diese Bereiche überdies als Abstellflächen für Fahrzeuge genutzt. Dies habe dazu geführt, dass der anstehende Boden so verdichtet worden sei, dass eine funktionale Versickerung des Niederschlagswassers nicht mehr stattfinde. Teil des Erläuterungsberichts sind zahlreiche Fotos der Örtlichkeiten, die dieser Beschreibung entsprechen. Der Vortrag der Antragsteller, die geplante Sickermulde in Höhe ihres Grundstücks entspreche vermutlich den im Bestand vorhandenen Mulden und sei mutmaßlich ebenso unzureichend wie diese, findet danach in der Beschreibung der Örtlichkeiten durch die beauftragten Sachverständigen keine Stütze. Auch die von den Antragstellern ihrem Schreiben vom 14. Juli 2022 beigefügten Fotos geben dafür nichts her. Soweit es die Ansammlung von Wasser auf dem Seitenstreifen der Straße vor ihrem Grundstück betrifft, entsprechen die Fotos vielmehr den Fotos des Erläuterungsberichts. Sickermulden im Sinne von bautechnisch hergestellten Entwässerungsanlagen sind auf ihnen nicht zu erkennen.
Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren Zeugenbeweis zum Nachweis des Vorhandenseins von Sickermulden vor ihrem Grundstück angeboten haben, ist dem nicht weiter nachzugehen. Das selbständige Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO ist auf die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen gerichtet, für die Vernehmung von Zeugen ist daneben kein Raum. Der Beweisantritt ist im Übrigen nur substanzlos geblieben. Er ist mit Fotos unterlegt, die den Seitenstreifen der Straße vor dem Grundstück der Antragsteller im Jahr 2008 zeigen sollen und für die Beurteilung der hier in Rede stehenden Neuanlage von Sickermulden nichts hergeben.
b) Der Beweisantrag zu 3. ist gleichfalls abzulehnen. Er baut auf dem Beweisantrag zu 2. auf und kann weder gemäß § 485 Abs. 1 ZPO noch gemäß § 485 Abs. 2 ZPO Erfolg haben. Davon abgesehen fehlt es dem Beweisantrag an der hinreichenden Substantiierung. Die Antragsteller haben das Beweisthema nur substanzlos in den Raum gestellt. Für ihre Behauptung, durch die unter den Beweisantrag zu 2. genannten Ereignisse werde das auf ihrem Grundstück stehende Haus "bis zur Unbewohnbarkeit" geschädigt, fehlt es an nachvollziehbaren Anhaltspunkten. Ihre Behauptung, ihr Grundstück sei bereits in der Vergangenheit überflutet worden und ihr Wohnhaus für Monate unbewohnbar gewesen, haben sie durch nichts belegt. Es erschließt sich auch nicht, was unter einer Schädigung "bis zur Unbewohnbarkeit" verstanden werden soll.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Im Beschwerdeverfahren fällt die Festgebühr nach der KV-Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG an (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.08.2022 - 2 M 79/22 -, juris). Der Senat hält es auch nicht für geboten, den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen zu ändern und den Streitwert auf den in der Antragsschrift vom 24. Februar 2023 angegebenen, von den Antragstellern als vorläufigen Streitwert bezeichneten Betrag von 50.000 EUR heraufzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert nach dieser Vorschrift auf 5.000 EUR festgesetzt und ausgeführt, das selbständige Beweisverfahren sei als vorweggenommener Teil des späteren Hauptsacheverfahrens anzusehen. Da im vorliegenden Fall keine genügenden Anhaltspunkte vorlägen, worauf ein späteres Hauptsacheverfahren gerichtet sein könnte, sei der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen. Dagegen ist nichts zu erinnern. Die Antragsteller haben es im erstinstanzlichen Verfahren unterlassen, das von ihnen beabsichtigte oder denkbare Hauptsacheverfahren zu bezeichnen. Sie haben auch keine erläuternden Angaben dazu gemacht, weshalb das Verfahren mit einem Streitwert von 50.000 EUR bemessen werden sollte. Soweit sie geltend gemacht haben, es sei damit zu rechnen, dass die Antragsgegnerin die Ausbaumaßnahme gegenüber den Straßenanliegern abrechnen werde, erklärt sich daraus ein Wert von 50.000 EUR nicht ansatzweise.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).