Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.11.2014, Az.: 8 PA 146/14

Verpflichtung des Niedersächsischen Landtags zur Sachverhaltsaufklärung in einem Petitionsverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.11.2014
Aktenzeichen
8 PA 146/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 25572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:1106.8PA146.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 13.10.2014 - AZ: 6 A 10670/14

Fundstellen

  • DVBl 2014, 4 (Pressemitteilung)
  • FStNds 2015, 353
  • FuNds 2015, 353
  • NordÖR 2015, 140

Amtlicher Leitsatz

Im Petitionsverfahren ist der Niedersächsische Landtag nach Art. 17 GG und Art. 26 NV zur Sachverhaltsaufklärung, die hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfangs einer Vorbereitung der Entscheidungsfindung nach dem in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Verfahren gleichkommt, nicht verpflichtet.

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 6. Kammer - vom 13. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Hier fehlt der Rechtsverfolgung des Klägers die erforderliche Erfolgsaussicht. Denn nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362 [BVerfG 26.02.2007 - 1 BvR 474/05]) ist die Klage auf Neubescheidung der an den Niedersächsischen Landtag gerichteten Petition voraussichtlich unbegründet. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass die Behandlung und Bescheidung der Petition des Klägers durch den Niedersächsischen Landtag gegen Art. 17 des Grundgesetzes und Art. 26 der Niedersächsischen Verfassung verstößt. Nach diesen Bestimmungen ist eine Petition von der angegangenen Stelle entgegenzunehmen, sachlich zu behandeln, zu bescheiden und dem Petenten anhand der Bescheidung kenntlich zu machen ist, dass und mit welchem Ergebnis über seine Petition entschieden wurde. Einer darüber hinausgehenden inhaltlichen Begründung und Auseinandersetzung mit dem Begehren des Petenten bedarf es hingegen grundsätzlich nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.4.1953 - 1 BvR 162/51 -, BVerfGE 2, 225, 230; BVerwG, Beschl. v. 13.11.1990 - BVerwG 7 B 85.90 -, Buchholz 11 Art. 17 GG Nr. 6).

In der danach gebotenen Weise ist die Petition des Klägers vom Niedersächsischen Landtag behandelt worden. Eine weitergehende Aufklärung des Sachverhalts durch den Niedersächsischen Landtag, die hinsichtlich der Art und Weise sowie des Umfangs einer Vorbereitung der Entscheidungsfindung nach dem in der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Verfahren gleichkommt, kann der Kläger nicht beanspruchen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.5.1992 - 1 BvR 1553/90 -, NJW 1992, 3033; Bayerischer VerfGH, Entsch. v. 12.11.1999 - Vf. 35- VI 99 -, NVwZ 2000, 548). Auch die vom Kläger mit der Beschwerde geltend gemachte inhaltliche Unrichtigkeit des Petitionsbescheides vom 27. September 2012 und der dort in Bezug genommenen Stellungnahme des Niedersächsischen Justizministeriums vermittelt ihm einen Anspruch auf Neubescheidung seiner Petition von vorneherein nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.3.2007 - 1 BvR 138/07 -, [...] Rn. 2).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz.