Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 26.11.2014, Az.: 1 LB 164/13
Außenbereich; Geruch; Geruchsbeeinträchtigung; Geruchsbelastung; Geruchsimmission; Geruchsimmissions-Richtlinie; GIRL; Hofstelle; Immissionsrichtwert; Landwirt; Landwirtschaftlicher Betrieb; Privilegierung; Rücksichtnahme; Wohnen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 26.11.2014
- Aktenzeichen
- 1 LB 164/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 42584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 08.05.2012 - AZ: 4 A 626/11
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs 3 S 1 Nr 3 BauGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Landwirtschaftliche Betriebe und zugeordnete Wohnnutzungen trifft die Pflicht, Geruchsbelästigungen in einem über die Richtwerte der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) hinausgehenden Umfang hinzunehmen. Zumutbar sind abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der eigenen Emissionssituation, Werte von 50 % und möglicherweise auch darüber hinaus (im Anschluss an Senat, Urt. v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -, juris Rn. 16 = NVwZ-RR 2003, 24).
2. Dies gilt auch dann, wenn auf einem Grundstück im Außenbereich die Landwirtschaft aufgegeben wurde und ein Übergang vom privilegierten zum allgemeinen Wohnen erfolgt ist. In diesem Fall besteht eine nachwirkende Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme (im Anschluss an Senat, Beschl. v. 6.3.2013 - 1 ME 205/12 -, juris Rn. 41 = BauR 2014, 1263; Beschl. v. 9.4.2014 - 1 LA 60/13 -, juris Rn. 16 = RdL 2014, 208).
3. Für die nachwirkende Pflicht zur Rücksichtnahme besteht keine feste zeitliche Grenze. Ihr zeitlicher Umfang hängt von der weiteren Entwicklung der näheren Umgebung ab und kann viele Jahrzehnte andauern.
4. Solange die nähere Umgebung weiterhin von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt wird und die Schicksalsgemeinschaft der Landwirte oder auch nur ein die Umgebung aufgrund seiner Größe und/oder Emissionen in besonderer Weise prägender Betrieb fortbesteht, besteht die besondere Rücksichtnahmepflicht fort. In einem solchen Fall stellt sich die aus der Landwirtschaft hervorgegangene Wohnnutzung weiterhin als Fremdkörper mit entsprechend geringerem Schutzanspruch dar.
5. Gewinnt hingegen die allgemeine Wohnnutzung bzw. eine sonstige schutzbedürftige Nutzung in der näheren Umgebung gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung die Überhand und ist eine maßgebliche Prägung durch die Landwirtschaft demzufolge nicht mehr festzustellen, können vormals landwirtschaftlich genutzte Grundstücke den im Außenbereich üblichen Schutzanspruch von 20 bis 25 % der Jahresstunden geltend machen.
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 4. Kammer (Einzelrichter) - vom 8. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Putenmaststall, weil sie sich unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt sehen.
Die Kläger sind Eigentümer des im Außenbereich von H. gelegenen Grundstücks I. 1. Das Grundstück ist mit einer vor dem zweiten Weltkrieg errichteten und mittlerweile aufgegebenen landwirtschaftlichen Hofstelle, bestehend aus Wohn- und Wirtschaftsgebäuden, bebaut. Genehmigungsunterlagen aus der Bauzeit liegen nicht vor. Im Jahr 1951 wurden Ackerbau und Tierhaltung betrieben; zudem gab es ein Wohnhaus. Im Jahr 1969 genehmigte der Beklagte den Ausbau einer Wohnung für die damalige Eigentümerin. Der Bauschein vom 13. Oktober 1969 bezeichnet das Bauvorhaben als „Ausbau von Räumen im Erdgeschoss des Wirtschaftsteiles im Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude, Errichtung eines neuen Schornsteines im Wohnteil sowie Einbau einer Ölfeuerungsanlage“. In den grüngestempelten Planzeichnungen sind die landwirtschaftlich genutzten Gebäude mit ihrer damaligen Nutzung verzeichnet; der Bauantrag vom 22. September 1969 benennt diese als Bestand. Nachdem der Beklagte bei der Bauabnahme das Fehlen einer in den genehmigten Planzeichnungen enthaltenen Brandwand zwischen Wohn- und Wirtschaftsteil beanstandet hatte, erklärte die damalige Eigentümerin mit Schreiben vom 21. Oktober 1970, sie habe nach dem Tod ihres Mannes die Landwirtschaft aufgegeben und werde diese „nie mehr betreiben“.
Die damalige Eigentümerin bewohnte die Hofanlage bis zu ihrem Tod im Jahr 2006. Ein Teil des Wohnhauses war zudem an Dritte vermietet; das Mietverhältnis endete im Jahr 2009. Seitdem ist das Gebäude unbewohnt; der Kläger zu 2) übernachtet dort nach eigenen Angaben sporadisch. Nebengebäude zeigen Anzeichen des Verfalls.
Die Kläger erwarben das Grundstück im Jahr 2008 mit der Absicht, dort selbst zu wohnen und Ferienwohnungen zur Vermietung einzubauen. In Eigenleistung haben sie seit dem Erwerb einfache Renovierungsarbeiten wie das Entfernen von Tapeten und Kacheln ausgeführt. Das Gebäude ist ihren Angaben zufolge (teilweise) möbliert und mit einer Küche ausgestattet. Einen Bauantrag für die beabsichtigten Nutzungen haben sie nicht gestellt.
Die Beigeladene ist Eigentümerin des südwestlich in rund 100 m Entfernung liegenden Baugrundstücks J. 3. Die Gesellschafter der Beigeladenen unterhalten dort sowie auf benachbarten Grundstücken in verschiedenen Betriebs- und Gesellschaftsformen einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweine- und Putenhaltung. Vor Erteilung der angegriffenen Genehmigung wurden 1.120 Mastschweine und 7.640 Puten gehalten; zudem ist eine Biogasanlage vorhanden, gegen deren Genehmigung die Kläger erfolglos vorgegangen sind (VG Oldenburg, Urt. v. 5.9.2012 - 5 A 886/11 -; Nds. OVG, Beschl. v. 20.11.2013 - 12 LA 266/12 -, beide V. n. b.).
Im näheren Umfeld sind weitere landwirtschaftliche Betriebe ansässig, die Intensivtierhaltung betreiben. Rund 400 bis 600 m nordwestlich des Grundstücks der Kläger liegt die Hofstelle K. mit Teilaussiedlung mit 300 Mastschweinen und insgesamt 83.900 Masthähnchen. Rund 300 m südlich befindet sich die Teilaussiedlung L. mit 800 Mastschweinen und 420 Aufzuchtferkeln. Jeweils rund 100 m südlich des klägerischen Grundstücks gibt es zudem zwei zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke, bei denen es sich dem äußeren Erscheinungsbild nach ebenfalls um ehemalige landwirtschaftliche Hofstellen handelt.
Unter dem 9. Juni 2010 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Putenmaststalles mit 14.900 Aufzuchtplätzen bzw. 8.300 Hennenmastplätzen, zwei Futtermittelsilos und einer Abwassersammelgrube. Der Genehmigung zugrunde liegt eine fachgutachterliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 29. April 2010, die unter anderem zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Vorhaben ausgehenden Geruchsimmissionen auf dem Grundstück der Kläger unterhalb der maßgeblichen Immissionswerte - der Beklagte veranschlagt diese auf 25 % der Jahresstunden - liegen. Den Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2011 zurück.
Dagegen haben die Kläger Klage erhoben, die sie unter anderem mit Mängeln der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer begründet haben. Tatsächlich sei von Geruchsimmissionen auszugehen, die den aus ihrer Sicht maximal zulässigen Wert von 20 %, aber auch von 25 % der Jahresstunden überstiegen.
Die Kläger haben beantragt,
die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Juni 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2011 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer verteidigt und ergänzend vorgetragen, die Kläger hätten sich sehenden Auges in die Nachbarschaft emittierender landwirtschaftlicher Betriebe begeben, sodass sie Geruchsimmissionen im Umfang von bis zu 50 % der Jahresstunden hinnehmen müssten.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage mit Urteil vom 8. Mai 2012 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach dem vorliegenden Gutachten gingen von dem Vorhaben keine unzulässigen Geruchsimmissionen zu Lasten der Kläger aus. Das Gutachten berücksichtige alle relevanten Emissionsquellen; durchgreifende fachliche Einwendungen hätten die Kläger nicht erhoben. Aus diesem Grund sei auch dem hilfsweise gestellten Beweisantrag, ein weiteres Gutachten einzuholen, nicht nachzugehen.
Nach Zulassung der Berufung durch den Senat mit Beschluss vom 3. September 2013 wegen verfahrensfehlerhafter Ablehnung des Beweisantrags haben die Kläger vorgetragen, es treffe nicht zu, dass sie sich freiwillig in eine Schicksalsgemeinschaft von emittierenden landwirtschaftlichen Betrieben begeben hätten. Bei Erwerb des Hauses habe sich die Immissionssituation günstiger dargestellt, als das heute der Fall sei. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer sei fehlerhaft, weil sie die Festmistlagerplatte bzw. den nunmehr stattfindenden Transport von Festmist sowie die Biogasanlage eines Betriebes der Gesellschafter der Beigeladenen unberücksichtigt lasse. Im Übrigen könne nicht von einem Immissionswert für Gerüche von 25 % der Jahresstunden ausgegangen werden. Die Geruchsbegutachtungen für den Maststall sowie die Biogasanlage litten unter weiteren Mängeln. Sie verwendeten Daten unterschiedlicher Wetterstationen, rechneten mal mit und mal ohne Zeitreihen, legten unterschiedliche Rastergrößen und Rauhigkeitslängen zugrunde und verwendeten unterschiedliche Versionen des Rechenprogramms Austal2000. Auf der Grundlage derartiger Begutachtungen dürfe eine Baugenehmigung nicht erteilt werden.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 8. Mai 2012 zu ändern und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 9. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Februar 2011 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, nach dem verbindlichen Verzicht der Gesellschafter der Beigeladenen auf eine weitere Nutzung der Festmistlagerplatte weise die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer keine relevanten Fehler mehr auf. Transporte von Festmist seien aufgrund der nur kurzfristig und an wenigen Tagen im Jahr auftretenden Belästigungen gutachterlich nicht zu berücksichtigen. Berücksichtige man zusätzlich den Immissionsbeitrag der Biogasanlage, betrage der - abhängig von der gewählten Rastergröße - 0,1 bis 0,3 % der Jahresstunden. Addiere man diesen zu der ermittelten Belastung von 22,1 %, bleibe man immer noch weit unterhalb des Immissionswertes von 25 %. Tatsächlich wirke sich der Immissionsbeitrag der Anlage aufgrund der gebotenen Rundung der Kenngrößen überhaupt nicht aus. Der zunehmende Verfall der Gebäude auf dem Grundstück der Kläger erwecke nicht den Eindruck, dass tatsächlich eine Wohnnutzung beabsichtigt sei; es gebe weder einen entsprechenden Bauantrag noch eine Bauvoranfrage.
Die Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bekräftigt den Verzicht auf die Festmistlagerplatte und ergänzt, Putenmist werde lediglich beim Ausstallen der Tiere, nämlich alle vier Monate und dann beschränkt auf drei bis vier Stunden eines Tages, bewegt. Die Kläger ließen zu Unrecht unberücksichtigt, dass in der Umgebung seit jeher Tierhaltungsanlagen in erheblichem Umfang vorhanden gewesen seien. Eine schutzwürdige Wohnbebauung der Kläger sei demgegenüber nicht vorhanden. Diese genieße weder Bestandsschutz, noch sei sie gemäß § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich im Ergebnis als richtig. Die angegriffene Baugenehmigung vom 9. Juni 2010 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 2011 verletzen die Kläger nicht in Rechten, die sie als Nachbarn des genehmigten Vorhabens geltend machen können (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung ist der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Dies gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Während spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn außer Betracht bleiben, sind nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit wäre es nicht vereinbar, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 -, juris Rn. 3 = NVwZ 1998, 1179 = BRS 60 Nr. 178; Beschl. v. 8.11.2010 - 4 B 43.10 -, juris Rn. 9 = BauR 2011, 499 = BRS 76 Nr. 162; beide m. w. N.).
Davon ausgehend verletzt die Baugenehmigung keine Rechte der Kläger. Es ist erstens zweifelhaft, ob sie überhaupt einen auf die Wohnnutzung im Außenbereich bezogenen Abwehranspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen ins Feld führen können. Zweitens müssen sie Immissionen in deutlich größerem Umfang als in 25 % der Jahresstunden hinnehmen. Drittens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass von dem Vorhaben der Beigeladenen auch dann keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Gerüchen ausgehen, wenn man zu ihren Gunsten einen Immissionsrichtwert von 25 % der Jahresstunden zugrunde legt.
Zweifelhaft ist bereits, ob die Kläger überhaupt den Schutz einer nicht landwirtschaftlichen Wohnnutzung auf dem Grundstück I. 1 beanspruchen können. Eine solche Nutzung wird dort gegenwärtig nicht ausgeübt, sodass es darauf ankommt, ob eine derartige Nutzung dort im Einklang mit dem geltenden Baurecht jederzeit aufgenommen werden könnte. Diese Frage dürfte zu verneinen sein. Eine allgemeine Wohnnutzung ist nicht genehmigt. Ob Bestandsschutz besteht, ist äußerst fraglich. Genehmigungsfähig wäre eine Wohnnutzung nach Lage der Akten voraussichtlich nicht.
Das Grundstück I. 1 wird seit dem Jahr 2009 nicht mehr zu Wohnzwecken genutzt. Wohnen setzt eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit sowie Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises voraus (vgl. in anderem Zusammenhang Senat, Urt. v. 18.9.2014 - 1 KN 123/12 -, juris Rn. 22 = ZfBR 2014, 767 m. w. N.). Ein sporadisches Übernachten in einem Gebäude fällt nicht darunter.
Eine nicht landwirtschaftsbezogene allgemeine Wohnnutzung ist auch nicht genehmigt. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, die - soweit für die Zeit vor dem zweiten Weltkrieg Genehmigungsunterlagen nicht vorliegen - die dort wohnenden Landwirte für Ackerbau und Viehzucht genutzt haben. Es handelte sich mithin um die im Außenbereich zulässige klassische Verbindung von Landwirtschaft und landwirtschaftlichem Wohnen. Diese Verbindung liegt auch dem Bauschein vom 13. Oktober 1969 zugrunde. Dieser genehmigt eine Wohnnutzung als Annex zu einem landwirtschaftlichen Betrieb. Dabei kann dahinstehen, ob der Betrieb zum damaligen Zeitpunkt schon endgültig aufgegeben war. Mit seiner Inbezugnahme der landwirtschaftlichen Bestandsgebäude erweckt der Bauantrag vom 22. September 1969 jedenfalls den gegenteiligen Eindruck; dementsprechend ist auch der Bauschein vom 13. Oktober 1969 - wie die ausdrückliche Erwähnung des Wirtschaftsgebäudes belegt - auf eine die vorhandene Landwirtschaft ergänzende Wohnnutzung bezogen. Auch die Forderung des Beklagten auf der Planzeichnung, eine Brandmauer zwischen neuem Wohntrakt und Stall zu errichten, zeigt, dass die Genehmigung eine fortbestehende Landwirtschaft zugrunde legt. Erst im Jahr 1970 - wohl im Rahmen der für den 16. April 1970 vorgesehenen Bauabnahme - und damit nach Erteilung des Bauscheins erlangte der Beklagte Kenntnis von der Aufgabe der Landwirtschaft.
Daran ändert es nichts, dass die mit der Aufgabe der Landwirtschaft verbundene Entprivilegierung nach der damaligen Rechtsprechung des Senats nicht genehmigungspflichtig war. § 1 Nr. 2.4 der Bauordnung 1968 für den Niedersächsischen Verwaltungsbezirk Oldenburg (ABl. Nr. 26 v. 29.12.1967) sah bei Nutzungsänderungen eine Genehmigungspflicht nur dann vor, „soweit für die Räume in ihrer neuen Zweckbestimmung besondere Bauvorschriften bestehen“. Zwar wäre insofern an § 35 Abs. 2 BBauG zu denken, der mit der veränderten Nutzung an die Stelle des für das landwirtschaftliche Wohnen geltenden § 35 Abs. 1 BBauG trat. Dies hat der Senat in seiner damaligen Rechtsprechung zu einer nahezu gleichlautenden Bauordnungsvorschrift verneint (vgl. Senat, Urt. v. 14.1.1965 - I A 109/63 -, BRS 16 Nr. 53). § 35 Abs. 2 BBauG stelle keine besondere baurechtliche Vorschrift dar, weil dessen Anwendbarkeit von § 29 Abs. 1 BBauG abhänge. Dessen Anwendbarkeit beruhe wiederum - da die Vorschrift die Genehmigungspflichtigkeit des Vorhabens voraussetze - auf der Bestimmung der Bauordnung. Um einen Zirkelschluss zu vermeiden, könne § 35 Abs. 2 BBauG nicht herangezogen werden. Dies zugrundegelegt war der Übergang zu einer allgemeinen Wohnnutzung (spätestens) im Jahr 1970 zwar formell und materiell legal. Eine Änderung des Inhalts der erteilten Baugenehmigungen war damit jedoch nicht verbunden.
Aus der formellen und materiellen Legalität der allgemeinen Wohnnutzung nach Aufgabe der Landwirtschaft folgt allerdings ein entsprechender Bestandsschutz. Vieles spricht jedoch dafür, dass dieser aufgrund der Aufgabe der Wohnnutzung im Jahr 2009 erloschen ist. Der Senat orientiert sich insofern an dem vom Bundesverwaltungsgericht zu § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelten Zeitmodell. Im ersten Jahr nach der Nutzungsaufgabe eines Bauwerks rechnet die Verkehrsauffassung stets mit ihrer Wiederaufnahme. Eine Einzelfallprüfung erübrigt sich. Im zweiten Jahr spricht für die Annahme, dass die Verkehrsauffassung eine Wiederaufnahme der Nutzung noch erwartet, eine Regelvermutung, die im Einzelfall entkräftet werden kann, wenn Anhaltspunkte für das Gegenteil vorhanden sind. Nach Ablauf von zwei Jahren kehrt sich diese Vermutung um. Es ist davon auszugehen, dass die Grundstückssituation nach so langer Zeit für eine Wiederaufnahme der Nutzung nicht mehr offen ist. Der Bauherr hat besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Nutzungsaufgabe noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 -, juris Rn. 15 = BVerwGE 98, 235 = BRS 57 Nr. 67; Beschl. v. 27.9.2007 - 4 B 36.07 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 4.10.2010 - 9 B 1.10 -, juris Rn. 25).
Nach diesen Maßgaben ist sehr fraglich, ob die Kläger derartige besondere Gründe dargelegt haben, die eine von der Regelvermutung abweichende Verkehrsauffassung begründen können. Nach außen hin zeigen sich - wie den Lichtbildern in der Bauakte zu entnehmen ist - jedenfalls an den Nebengebäuden Verfallserscheinungen wie fehlende Ausfachungen in den Gebäudeaußenwänden sowie ein drohender Dacheinsturz. Für das Hauptgebäude haben die Kläger zwar verschiedene in Eigenleistung vorgenommene Renovierungsarbeiten wie das Entfernen von Kacheln und Tapeten vorgetragen; diese Arbeiten sind indes von außen nicht sichtbar. Größere Arbeiten im Sinne einer Sanierung des Baubestands wurden nicht durchgeführt. Ob vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass die Nutzungsaufgabe mittlerweile nicht bloß drei, sondern rund fünf Jahre zurückliegt, noch ein Bestandsschutz anzunehmen ist, ist zweifelhaft; der Senat lässt diese Frage im Ergebnis offen.
Eine Wohnnutzung wäre schließlich nach Lage der Akten kaum mehr genehmigungsfähig. Einer Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB steht die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft im Flächennutzungsplan der Gemeinde H. entgegen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist nicht einschlägig, weil die privilegierte Nutzung schon vor (weit) mehr als sieben Jahren aufgegeben wurde.
Selbst wenn die Kläger Schutz für eine Wohnnutzung beanspruchen könnten, wäre dieser Schutzanspruch in Bezug auf Geruchsimmissionen deutlich eingeschränkt. Die Pflicht, Geruchsbelästigungen hinzunehmen, erhöht sich immer dann, wenn das in Rede stehende Wohnhaus selbst der Landwirtschaft dient. In diesem Fall besteht eine Schicksalsgemeinschaft der emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe, die es verbietet, die auf die reine Wohnnutzung bezogenen Immissionsrichtwerte der GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie v. 29.2.2008/10.9.2008, Gem. RdErl. v. 23.7.2009, Nds. MBl. 2009, 794) uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen (vgl. Senat, Urt. v. 25.7.2002 - 1 LB 980/01 -, juris Rn. 16 = NVwZ-RR 2003, 24). Zumutbar sind abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, insbesondere der eigenen Emissionssituation, vielmehr Werte von 50 % und möglicherweise auch darüber hinaus (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, juris Rn. 12 = NVwZ 2002, 1390 = BRS 65 Nr. 87; Beschl. v. 16.3.2009 - 10 A 259/08 -, juris Rn. 25; ähnlich die Auslegungshinweise LAI zur GIRL vom 29.2.2008 / 10.9.2008 - Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“).
Diese Grundsätze gelten - wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. Senat, Beschl. v. 6.3.2013 - 1 ME 205/12 -, juris Rn. 41 = BauR 2014, 1263; Beschl. v. 9.4.2014 - 1 LA 60/13 -, juris Rn. 16 = RdL 2014, 208) - auch dann, wenn auf einem Grundstück im Außenbereich die Landwirtschaft aufgegeben wurde und ein Übergang vom privilegierten zum allgemeinen Wohnen erfolgt ist. In einem solchen Fall des Ausscheidens aus der Schicksalsgemeinschaft der Landwirte ist das vormalig landwirtschaftlich genutzte Grundstück im Außenbereich weiterhin mit einer nachwirkenden Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme auf benachbarte landwirtschaftliche Betriebe belastet. Offen geblieben sind bislang allerdings die zeitlichen Grenzen dieser nachwirkenden Pflicht zur besonderen Rücksichtnahme (vgl. Senat, Urt. v. 25.7.2002, a. a. O.; Beschl. v. 6.3.2013, a. a. O.); der Senat nimmt diesen Fall zum Anlass, seine Rechtsprechung in diesem Punkt wie folgt zu konkretisieren:
Für die nachwirkende Pflicht zur Rücksichtnahme besteht keine feste zeitliche Grenze. Ihr zeitlicher Umfang hängt von der weiteren Entwicklung der näheren Umgebung ab und kann viele Jahrzehnte andauern (beispielsweise mindestens 34 Jahre im Fall OVG NRW, Beschl. v. 16.3.2009, a. a. O.). Solange die nähere Umgebung weiterhin von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt wird und die Schicksalsgemeinschaft der Landwirte oder auch nur ein die Umgebung aufgrund seiner Größe und/oder Emissionen in besonderer Weise prägender Betrieb fortbesteht, bleibt auch die besondere Rücksichtnahmepflicht bestehen. In einem solchen Fall stellt sich die aus der Landwirtschaft hervorgegangene Wohnnutzung weiterhin als Fremdkörper mit entsprechend geringerem Schutzanspruch dar. Gewinnt hingegen die allgemeine Wohnnutzung bzw. eine sonstige schutzbedürftige Nutzung in der näheren Umgebung gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung die Überhand und ist eine maßgebliche Prägung durch die Landwirtschaft demzufolge nicht mehr festzustellen, können vormals landwirtschaftlich genutzte Grundstücke den im Außenbereich üblichen Schutzanspruch von 20 bis 25 % der Jahresstunden (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL) geltend machen.
Davon ausgehend teilt der Senat die von dem Beklagten bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht geäußerte Auffassung, die Kläger müssten Geruchsimmissionen im Umfang von weit mehr als 25 % der Jahresstunden hinnehmen. Ihr ehemals unter anderem für die Tierhaltung genutztes Grundstück ist einseitig - nach Aktenlage im Jahr 1970 bzw. kurz zuvor - aus der bis dahin bestehenden Schicksalsgemeinschaft der Landwirte ausgeschieden. Diese Schicksalsgemeinschaft besteht mit zurzeit drei Betrieben, die im Umkreis von deutlich weniger als einem Kilometer - zudem weithin in der Hauptwindrichtung gelegen - Intensivtierhaltung betreiben, unverändert fort. Sie prägt die nähere Umgebung bis heute maßgeblich. Allgemeine Wohnnutzung ist - wie die während der mündlichen Verhandlung betrachteten Luftaufnahmen zeigen - bis heute eine vorwiegend auf den Bereich entlang der Wildeshauser Straße (B 213) und vereinzelt nördlich davon beschränkte Ausnahme geblieben, deren Zahl und Gewicht gegenüber der Landwirtschaft nicht dominiert. Soweit die Kläger dagegen einwenden, erst die Betriebserweiterungen des Klägers hätten die Immissionssituation unerträglich verschärft, ist dies hier ohne rechtliche Bedeutung; schon die räumliche Nähe der umliegenden Betriebe und deren erhebliche Größe begründen die Prägung des Gebiets durch landwirtschaftliche Nutzungen. Zudem ist der Einwand sachlich unzutreffend. Die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 29. April 2010 (Tabelle 1) zeigt, dass mit der Betriebserweiterung aufgrund von Veränderungen an den Bestandsgebäuden eine Verringerung der Geruchsemissionen einhergeht.
Selbst wenn man den Klägern einen im landwirtschaftlich geprägten Außenbereich üblichen Schutzanspruch von 25 % der Jahresstunden (vgl. Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 GIRL) zubilligen wollte, ergäbe sich daraus keine Rechtsverletzung. Der entsprechende Richtwert wird - dies ergeben die eingeholten Gutachten - sicher eingehalten. Die gegen das Gutachten der Landwirtschaftskammer vom 29. April 2010 erhobenen Einwände verfangen nicht.
Der Senat ist schon deshalb nicht gehalten, diesen Einwänden nachzugehen und in Anwendung von § 98 VwGO i. V. m. § 412 Abs. 1 ZPO ein weiteres Gutachten einzuholen, weil die Einwände nicht die Anforderungen erfüllen, die an die Substantiierung von Nachbareinwendungen gegen fachgutachterliche Feststellungen zu stellen sind. Danach ist eine bloße Methodenkritik nicht ausreichend; erforderlich ist vielmehr die darauf aufbauende Darstellung, in welcher Weise es sich auf das Ergebnis der Begutachtung ausgewirkt haben würde, hätten die Gutachter die von den Nachbarn für richtig gehaltenen Gesichtspunkte berücksichtigt (vgl. nur Senat, Beschl. v. 6.5.2011 - 1 ME 17/11 -, V. n. b.). Das fehlt völlig; es versteht sich angesichts des erheblichen Puffers von immerhin rund 3 % der Jahresstunden bis zum Erreichen des Immissionswertes auch keinesfalls von selbst, dass die auf technische Details bzw. marginale Emissionsquellen bezogenen Rügen eine rechtlich relevante Änderung des Gutachtenergebnisses zur Folge haben könnten.
Hinzu kommt, dass die Einwände nicht geeignet sind, einen Fehler des Gutachtens aufzuzeigen.
Nur im Ausgangspunkt zutreffend ist der Einwand, das Geruchsgutachten lasse die zuvor genehmigte Biogasanlage zu Unrecht unberücksichtigt. Wie der Senat bereits im Zulassungsbeschluss ausgeführt haben, gestattet es die Tatsache, dass die Biogasanlage für sich betrachtet eine irrelevante Zusatzbelastung von weniger als 0,49 % der Jahresstunden bewirkt, nicht, sie bei der Ermittlung der Vorbelastung im Rahmen der Zulassung eines weiteren Vorhabens außer Acht zu lassen. Dieser Mangel wirkt sich auf das Ergebnis aber offenkundig nicht aus. Das Geruchsgutachten prognostiziert eine Belastung von 22,1 % der Jahresstunden für das Grundstück der Kläger; der Abstand zu den hinzunehmenden 25 % beträgt mithin nahezu 2,9 %. Selbst wenn man daher die Zusatzbelastung der Biogasanlage, die nach ihrer im Jahr 2012 genehmigten und bereits realisierten Erweiterung für das Grundstück der Kläger bei 0,1 % liegt (bei Rastergröße von 50 m, vgl. das Gutachten zur Biogasanlage von M. und Partner vom 6.7.2012, S. 23, einerseits und das Gutachten der Landwirtschaftskammer vom 29.4.2010, Tabelle 1 und Bl. 190 der Bauakte andererseits), addiert, gelangte man nicht einmal in die Nähe des Immissionswertes. Hinzu kommt, dass die Kenngrößen der Gesamtbelastung nach Nr. 4.6 GIRL (letzter Absatz) zum Vergleich mit den Immissionswerten auf zwei Stellen hinter dem Komma zu runden sind; es bleibt mithin stets bei einer Immissionsbelastung von 0,22 (0,221 + 0,001 = 0,222, gerundet 0,22). Diesen Erwägungen setzen die Kläger nichts entgegen. Soweit sie ohne weitere Begründung einwenden, das zur Biogasanlage eingeholte Geruchsgutachten sei fehlerhaft, ist ihr Vorbringen unsubstantiiert.
Zu Unrecht meinen die Kläger, der Umgang mit Festmist aus der Putenmast auf dem Grundstück der Beigeladenen habe bei der Erstellung des Geruchsgutachtens Berücksichtigung finden müssen. Die Beigeladene hat überzeugend dargelegt, dass Festmist nur im Anschluss an die maximal drei Mal jährlich stattfindenden Ausstallungen aus den Gebäuden entfernt und mit Lastkraftwagen abtransportiert wird. Der zeitliche Umfang der davon ausgehenden Belästigungen ist so minimal, dass er bei der Begutachtung unberücksichtigt bleiben kann. Auf die Nutzung der Festmistlagerplatte wurde verbindlich verzichtet, sodass die entsprechende Baugenehmigung erloschen und die Lagerplatte als Emissionsquelle nicht mehr zu berücksichtigen ist.
Ohne Erfolg meinen die Kläger, die Beigeladene habe eine gegenüber der Baugenehmigung veränderte Abluftführung realisiert. Abgesehen davon, dass die Kläger jeglichen Beleg für diese Behauptung schuldig bleiben, ist der Einwand irrelevant. Streitgegenstand des Verfahrens ist die Baugenehmigung, die eine zentrale Abluftführung über den Abluftturm im Westen des Stallgebäudes vorsieht (Planzeichnung, S. 382 der Bauakte; Betriebsbeschreibung, S. 340 <unten> der Bauakte; Auflage Nr. 8 der Baugenehmigung vom 9.6.2010). Die Dachventilatoren sind Notventilatoren (Betriebsbeschreibung, S. 341 der Bauakte) und demzufolge in der Regel außer Betrieb. Einer Berücksichtigung im Rahmen der Begutachtung, die den bestimmungsgemäßen Betrieb zugrunde legen muss, bedurfte es deshalb nicht.
Erfolglos bleibt der Einwand, die Gutachten für den Putenmaststall einerseits und für die Biogasanlage andererseits legten die Daten unterschiedlicher Wetterstationen zugrunde. Das Gutachten der Landwirtschafskammer für den Putenmaststall verwendet zwar Daten der Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes in N. (Ortsteil von H.), während das Gutachten von M. und Partner für die Biogasanlage Daten der Station eines anderen Anbieters in H. nutzt. Das allein belegt indes keinen Fehler eines der beiden Gutachten. Da keine der beiden Stationen unmittelbar am vorgesehenen Anlagenstandort liegt, sind beide Gutachten darauf angewiesen, eine Station auszuwählen, deren Daten möglichst vergleichbar sind. Es ist in beiden Fällen nicht ersichtlich, dass das hier nicht geschehen ist. Beide Stationen liegen in H. und damit in enger räumlicher Beziehung zum Anlagenstandort. Vor diesem Hintergrund spricht alles dafür, dass beide Stationen gleichermaßen geeignete Daten liefern. Aufgabe der Kläger wäre es gewesen, konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil darzutun. Das fehlt.
Ebenfalls erfolglos bleibt der Einwand, das Gutachten der Landwirtschaftskammer rechne ohne, das Gutachten von M. und Partner hingegen mit Zeitreihen. Rechnen mit Zeitreihen bedeutet, dass sowohl die Emissionen als auch die Meteologie zeitabhängig berücksichtigt werden. Damit können veränderliche Emissionssituationen abgebildet werden, während bei einem Rechenlauf ohne Zeitreihen ein konstanter Emissionsansatz, und zwar mit bei bestimmungsgemäßem Betrieb für die Luftreinhaltung ungünstigsten Betriebsbedingungen, zu wählen ist (vgl. LANUV, Leitfaden zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissions-Richtlinie, 2006, S. 15). Das bedeutet: Liegen konstante Emissionen vor, kann ohne weiteres ohne Zeitreihen gerechnet werden. Liegen keine konstanten Emissionen vor, führt eine Berechnung ohne Zeitreihen zu einer Überzeichnung der tatsächlichen Immissionsbelastung, ist also ein deutlicher konservativerer Ansatz als geschuldet.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus: Da das Gutachten der Landwirtschaftskammer ohne Zeitreihen rechnet und damit den konservativeren Ansatz wählt, liegt das Gutachten mit seinen Ergebnissen auf der sicheren Seite. Dass das Rechnen mit Zeitreihen für die Biogasanlage mit ihren unterschiedlichen Betriebszuständen fehlerhaft sein könnte, ist nicht ansatzweise dargetan.
Unzutreffend ist der Einwand, beide Gutachten verwendeten unterschiedliche Rastergrößen. Beide Gutachten legen ein Raster von 50 m x 50 m zugrunde (Gutachten Landwirtschaftskammer, Bl. 190 der Bauakte; Gutachten M., S. 23).
Ebenfalls unzutreffend ist der Einwand, die Gutachten gingen von unterschiedlichen Geländerauhigkeiten aus. Die Geländerauhigkeit wird in beiden Gutachten mit z0 = 0,20 m angenommen (Gutachten Landwirtschaftskammer; Anlage 6, Gutachten M., Anhang, S. 22).
Der Senat vermag schließlich nicht zu erkennen, welche Bedeutung es für die Richtigkeit der Gutachten haben soll, dass die von der Landwirtschaftskammer im Jahr 2010 verwendete Programmversion von Austal2000 die freie Wahl der Eingabeparameter ermöglichte, während das bei dem späteren Gutachten von M. und Partner im Jahr 2012 nicht mehr der Fall war. Dass unterschiedliche Programmversionen verwendet wurden, ist schon angesichts der unterschiedlichen Erstellungszeitpunkte offenkundig nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.