Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.11.2014, Az.: 8 LA 150/14

Grenzgesetz Mazedonien; Gruppenverfolgung; Mazedonien; Passgesetz Mazedonien; Roma; Strafgesetzbuch Mazedonien

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.11.2014
Aktenzeichen
8 LA 150/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42583
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.09.2014 - AZ: 6 A 186/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Gruppenverfolgung von Angehörigen der Gruppe der Roma in Mazedonien.

Tenor:

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 6. Kammer (Einzelrichter) - vom 12. September 2014 werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Kläger sind mazedonische Staatsangehörige und gehören der Volksgruppe der Roma an. Sie reisten unbekannten Datums in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 19. Oktober 2012 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nachdem sie ihre Asylanträge zurückgenommen hatten, stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom 7. November 2012 die Asylverfahren ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte ihre Abschiebung nach Mazedonien an.

Nach ihrer Wiedereinreise stellten die Kläger am 10. März 2014 Asylfolgeanträge. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit gleichlautenden Bescheiden vom 28. Mai 2014 die Durchführung weiterer Asylverfahren sowie eine Abänderung der Bescheide vom 7. November 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab.

Die dagegen erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, die Kläger hätten keinen Anspruch auf eine Anerkennung als Asylberechtigte und auf Flüchtlingsanerkennung. Auch subsidiärer Schutz nach § 60 Abs. 5 bis Abs. 7 AufenthG stünde ihnen nicht zu. Denn die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen nicht vor. Nach Abschluss des Asylerstverfahrens habe sich die Sach- und Rechtslage nicht zugunsten der Kläger geändert. Dies gelte auch für die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG. Im Übrigen habe das Bundesamt das Wiederaufgreifen des Verfahrens unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG ermessensfehlerfrei abgelehnt. U.a. ergäben sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine unmittelbare oder mittelbare staatliche Gruppenverfolgung für Angehörige der Roma in Mazedonien. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setze eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Vermutung einer eigenen Verfolgung rechtfertige. Den Erkenntnismitteln lasse sich nicht entnehmen, dass Übergriffe auf Roma in einer für eine gruppengerichtete Verfolgung ausreichenden Verfolgungsdichte stattfänden.

Die Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bleiben ohne Erfolg.

Die Kläger stützen ihre Anträge auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Dieser Zulassungsgrund ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 74a Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt und liegt im Übrigen nicht vor.

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie eine höchstrichterlich oder - soweit es eine Tatsachenfrage betrifft - obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2011 - 8 LA 297/10 -, juris Rn. 4; GK-AsylVfG, Stand: April 1998, § 78 Rn. 88 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2011, § 78 AsylVfG Rn. 140 f. jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14 -, juris Rn. 3, v. 12.7.2012 - 8 LA 132/12 -, juris Rn. 3; GK-AsylVfG, a.a.O., § 78 Rn. 591 f. jeweils m.w.N.).

Nach Maßgabe dessen kommt der von den Klägern aufgeworfenen Frage,

"ob die im Oktober 2010 in Mazedonien verabschiedete Novellierung des Gesetzes zur Grenzkontrolle (veröffentlicht in: Official Gazette of the Republic of Mazedonia Nr. 171/10 vom 30.12.2010) sowie die Novellierung von Artikel 37 a des mazedonischen Passgesetzes und von Art. 418 e des mazedonischen Strafgesetzbuches (beides veröffentlicht in: Official Gazette of Macedonia Nr. 135/11 vom 3.10.2011, S. 6 und S. 15) als hinreichend sichere Anhaltspunkte für das Vorliegen eines staatlichen mazedonischen Verfolgungsprogramms gegenüber Roma-Angehörigen zu werten sind“

eine grundsätzliche Bedeutung für das angestrebte Berufungsverfahren nicht zu.

Die Kläger haben die Entscheidungserheblichkeit der für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage nicht hinreichend dargelegt, die im Übrigen auch zu verneinen ist.

Die Kläger machen unter Berufung auf ein Gutachten zur faktischen Menschenrechtssituation in Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina von D. für Pro Asyl vom April 2014  geltend, ihnen drohe als Angehörige der Gruppe der Roma Verfolgung in Mazedonien. Die in dem Gutachten erfolgte Beschreibung lasse nur vordergründig den Eindruck entstehen, mittels der genannten Gesetzesnovellierungen sollten Angehörige der Gruppe der Roma tatsächlich an der Ausreise aus Mazedonien und an der Einreise in die Europäische Union gehindert werden. Es bestünden demgegenüber gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die Gesetzgebung (in Mazedonien) eine andere Zielrichtung verfolge. Hierfür spreche bereits die stetig steigende Zahl von Roma-Flüchtlingen aus Mazedonien. Im Zusammenhang mit den vielfältigen Diskriminierungen, denen Roma dort ausgesetzt seien, werde deutlich, dass die Gesetzesänderungen als der (gesetzliche) Mosaikstein einer Vertreibungspolitik und damit eines Verfolgungsprogramms des mazedonischen Staates gegenüber Roma-Volkszugehörigen anzusehen seien. Die Beantwortung der für grundsätzlich bedeutsam erachteten Frage sei entscheidungserheblich, weil im Falle ihrer Bejahung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei.

Die Gefahr eigener politischer Verfolgung des Asylbewerbers kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die "Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in asylrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (BVerwG, Urt. v. 18.7.2006 - BVerwG 1 C 15.05 -, BVerwGE 126, 243 = juris Rn. 20, Urt. v. 5.7.1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 = juris Rn. 17 f. m.w.N.).

Eine staatliche Gruppenverfolgung kann aber schon dann anzunehmen sein, wenn zwar "Referenz-" oder Vergleichsfälle durchgeführter Verfolgungsmaßnahmen zum Nachweis einer jedem Gruppenmitglied drohenden "Wiederholungsgefahr" nicht im erforderlichen Umfang oder überhaupt (noch) nicht festgestellt werden können, aber hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat ethnische oder religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will. In derartigen extremen Situationen bedarf es nicht erst der Feststellung einzelner Vernichtungs- oder Vertreibungsschläge, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit drohender Verfolgungsmaßnahmen darzutun (BVerwG, Urt. v. 18.7.2006, a.a.O., Rn. 20, Urt. v. 5.7.1994, a.a.O., Rn. 20).

Aus den von den Klägern zitierten Auszügen aus dem o.a. Gutachten ergeben sich nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür, dass die Änderungen des Gesetzes zur Grenzkontrolle vom Dezember 2010, des mazedonischen Passgesetzes und des mazedonischen Strafgesetzbuches im Oktober 2011 darauf zielen, die Angehörigen der Gruppe der Roma aus der Republik Mazedonien zu vertreiben, und sie damit Teil eines staatlichen Verfolgungsprogramms gegen diese Gruppe wären. Die von den Klägern wiedergegebenen Auszüge aus dem besagten Gutachten thematisieren allein Einschränkungen der Freizügigkeit für mazedonische Staatsangehörige und inwieweit Angehörige der Gruppe der Roma hiervon betroffen sind. Gegebenenfalls bestehende Einschränkungen ihrer Freizügigkeit vermögen die Annahme für das Vorliegen eines staatlichen Vertreibungsprogramms gegen die Gruppe der Roma nicht nur nicht zu stützen, vielmehr stehen sie einer solchen Annahme entgegen. Der Vortrag der Kläger, dass die Zahl der Roma-Volkszugehörigen aus Mazedonien stetig steige, die in der Bundesrepublik Deutschland um Flüchtlingsschutz nachsuchten, rechtfertigt für sich nicht die Annahme eines staatlichen Programms zur Verfolgung der Roma. Selbst in dem Gutachten von D. zur Lage der Roma in Mazedonien (S. 96 bis 103 des Gutachtens) finden sich keine Hinweise auf ein gegen diese Gruppe gerichtetes staatliches Verfolgungsprogramm. Hierin wird zwar ausgeführt, dass die soziale und wirtschaftliche Lage der Roma weiterhin Anlass zur Sorge gebe. Im Vergleich zur Bevölkerung im Übrigen lebe ein weit größerer Teil der Roma in extremer Armut. Ferner würden Roma in vielen Bereichen diskriminiert, etwa beim Zugang zu einer guten Schulbildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und Wohnen. Dass durch staatliche Maßnahmen eine Vertreibung der Roma aus Mazedonien beabsichtigt ist, wird in dem Gutachten aber nicht einmal angedeutet. Vielmehr wird berichtet, dass Mazedonien zu den acht Gründungsmitgliedern der sogenannten Roma-Dekade gehört, die sich zum Ziel gesetzt habe, bis 2015 die Kluft zwischen Roma und Nichtroma zu überbrücken. Seit 2008 habe Mazedonien einen Minister, der für die Integration der Roma zuständig sei. In den vergangenen Jahren habe der Anteil der Roma in Regierungsämtern und in staatlichen Institutionen zugenommen (S. 96 f. des Gutachtens).

Da die Kläger jeweils einen Asylfolgeantrag gestellt haben, wäre die von ihnen für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage in dem angestrebten Berufungsverfahren wegen § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nur dann entscheidungserheblich, wenn sich durch die o.a. Änderungen mazedonischer Gesetze die Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten der Kläger geändert hätte (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), insoweit neue Beweismittel vorlägen (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufgreifengründe entsprechend § 580 ZPO gegeben wären (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Zudem ist der Antrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Im Hinblick auf diese rechtlichen Voraussetzungen eines Asylfolgeantrags haben die Kläger die Entscheidungserheblichkeit der angeführten Grundsatzfrage nicht dargelegt. Sie ist auch zu verneinen, weil die angeführten Änderungen mazedonischer Gesetze bereits am 30. Dezember 2010 und am 3. Oktober 2011 und damit längere Zeit vor Abschluss des Asylerstverfahrens im November 2012 bekannt gemacht worden sind. Zudem lässt sich dem Gutachten von D. nicht entnehmen, dass etwaige Einschränkungen der Freizügigkeit infolge der Änderungen der o.a. mazedonischen Gesetze seit Abschluss des Asylerstverfahrens der Kläger zu Lasten der Angehörigen der Gruppe der Roma wesentlich zugenommen hätten. Die von den Klägern geltend gemachte stetige Zunahme der Zahl Roma aus Mazedonien, die um Flüchtlingsschutz nachsuchen, spricht eher gegen eine solche Annahme.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).