Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.11.2014, Az.: 5 ME 153/14

Annahme der Nichtbewährung eines Polizeibeamten in der Probezeit wegen behaupteter fehlender charakterlicher Eignung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.11.2014
Aktenzeichen
5 ME 153/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 25669
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:1112.5ME153.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 28.08.2014 - AZ: 13 B 10812/14

Fundstellen

  • BA 2015, 167-170
  • Blutalkohol 2015, 167-170

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer - vom 28. August 2014 geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 4. Juni 2014 gegen die Entlassungsverfügung vom 16. Mai 2014 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge - insoweit unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auf jeweils 9.293,16 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist zum 1. Oktober 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeikommissar ernannt worden und war bei der Polizeiinspektion C. tätig.

Am Abend des 15. Dezember 2012 konsumierte der Antragsteller auf einer privaten Feier in D. in nicht unerheblichem Maße alkoholische Getränke. Um 1.15 Uhr nachts am 16. Dezember 2012 fuhr er mit seinem Pkw von der Feier fort. Aufgrund seiner unsicheren Fahrweise wurde er von Polizeibeamten angehalten. Er weigerte sich, ihnen die Fahrzeugpapiere auszuhändigen, und gab stattdessen Vollgas. Ein Polizeibeamter musste zur Seite springen, damit er nicht von dem Fahrzeug des Antragstellers erfasst wurde. Der Antragsteller setzte seine Fahrt mit etwa 150 km/h durch D. fort, kam mehrfach von der Fahrbahn ab, überfuhr eine Verkehrsinsel, ein Verkehrsschild sowie eine Straßenlaterne. Schließlich fuhr er mit seinem Fahrzeug in einen Graben und beschädigte die Berme. Als Polizeibeamte ihn aus dem Fahrzeug ziehen wollten, versuchte er, sich dem durch Herumwedeln der Arme zu entziehen. Er musste fixiert werden. Eine Blutentnahme um 3.03 Uhr ergab einen Blutalkoholgehalt von 2,03 Promille.

Im Dezember 2012 wurde bei der Staatsanwaltschaft E. ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet. Mit Verfügung vom 19. Februar 2013 leitete die Antragsgegnerin disziplinarische Ermittlungen gegen den Antragsteller ein, setzte das Verfahren jedoch im Hinblick auf das laufende Strafverfahren aus. Das Amtsgericht D. verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 25. September 2013 (- 6 Cs 410 Js 28806/12 <151/13> -) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in zwei Fällen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in zwei Fällen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit sowie Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Geldstrafe in Höhe von 150 Tagessätzen à 60,-- EUR. Zudem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist zur Neuerteilung von 12 Monaten bestimmt. Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht Oldenburg mit Beschluss vom 17. März 2014 (- 1 Ss 102/14 -, Bl. 129 ff. BA D) auf die Revision des Antragstellers auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts D. zurück, weil dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen sei, dass der Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen sei, und weil das Amtsgericht zu Unrecht den Beweisantrag des Angeklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldunfähigkeit des Angeklagten aufgrund des vor den angeklagten Taten genossenen Alkohols als ungeeignet zurückgewiesen habe. Das Strafverfahren ist - soweit ersichtlich - bislang noch nicht rechtskräftig beendet.

Mit Verfügung vom 16. Mai 2014 entließ die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Ablauf des 30. Juni 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Aufgrund des außerdienstlichen Fehlverhaltens des Antragstellers bestünden berechtigte Zweifel an einer charakterlichen Eignung für den Polizeiberuf.

Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller am 4. Juni 2014 beim Verwaltungsgericht Klage (13 A 9758/14) erhoben und am 25. Juli 2014 einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.

Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag mit Beschluss vom 28. August 2014 (13 B 10812/14) abgelehnt mit der Begründung, dass berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG bestünden.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und begründet.

Der Senat vermag der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach die Antragsgegnerin zutreffend berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers und deshalb seine Nichtbewährung in der Probezeit im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG angenommen und seine Entlassung zu Recht verfügt habe, unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nach der in diesem Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu folgen.

Nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG können Beamte auf Probe entlassen werden, wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben.

Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für diese Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügen bereits begründete ernsthafte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet oder sachfremde Erwägungen vermieden worden sind (BVerwG, Urteil vom 18.7.2011 - BVerwG 2 A 5.00 -, [...] Rn. 15).

Vorliegend bestehen Bedenken, ob die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung, das Verhalten des Antragstellers rechtfertige die Annahme berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung als Polizeibeamter, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe hinreichend beachtet hat.

Allerdings überschreitet der Dienstherr seinen Beurteilungsspielraum grundsätzlich nicht, wenn er aus einem Trunkenheitsdelikt auf mangelnde charakterliche Eignung für den Beruf des Polizeibeamten schließt. Wenn ein Polizeivollzugsbeamter, der regelmäßig zur Unterbindung und Verfolgung von Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr eingesetzt wird, in seiner Probezeit ohne Not ein derartiges Delikt begeht, darf der Dienstherr schon daraus die Prognose mangelnder Bewährung ableiten, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vorliegen müssten. Ein solches Verhalten ist regelmäßig Ausdruck des Versagens in einem für dieses Amt zentralen Kernbereich und disqualifiziert den Probebeamten für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 19.7.2010 - 3 CS 10.887 -, [...] Rn. 27).

Dies zugrunde gelegt, ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass die Verhaltensweisen des Antragstellers am 16. Dezember 2012 - außerdienstliche Trunkenheitsfahrt und darüber hinaus noch Straßenverkehrsgefährdung und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte - geeignet sind, berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung für das Amt eines Polizeibeamten zu begründen.

Der Senat kann aber aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht abschließend bewerten, ob die dem Antragsteller vorgeworfenen Verhaltensweisen im vorliegenden Fall gleichwohl deshalb nicht als Indiz für eine mangelnde charakterliche Eignung angesehen werden können, weil er sich möglicherweise bei Begehung der Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB befunden hat.

Der Antragsteller wendet mit seiner Beschwerde mit Erfolg ein, bei der Beurteilung seines Fehlverhaltens sei zu prüfen, ob er die ihm vorgeworfenen Delikte im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen habe. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 15. Juli 2003 (- 3 CS 03.1583 -, [...] Rn. 19) in einem Fall betreffend die Entlassung eines Polizeibeamten auf Probe aufgrund charakterlicher Nichteignung wegen sexueller Belästigung und des sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger unter Alkoholeinfluss ausgeführt:

"Befand sich aber der Antragsteller aufgrund seiner Alkoholisierung in einem nicht auszuschließenden Zustand der Schuldunfähigkeit, können die hierbei begangenen pflichtwidrigen Handlungen nicht als Indiz für seine mangelnde Eignung angesehen werden. Anders wäre es nur, wenn der Antragsteller für den ihm angelasteten Sachverhalt bei Annahme einer die Steuerungsfähigkeit lediglich verminderten Alkoholisierung noch verantwortlich gemacht werden könnte."

(vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 8.4.2013 - 3 CS 13.289 -, [...] Rn. 29, in dem der Bay. VGH an seiner Rechtsprechung festhält, in dem konkreten Fall die Annahme einer Schuldunfähigkeit aber verneint). Legte man diese Rechtsprechung auch im vorliegenden Einzelfall zugrunde, könnten die dem Antragsteller vorgeworfenen Taten möglicherweise nicht als Indiz für eine charakterliche Nichteignung angesehen werden.

Denn der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren ein im Strafverfahren eingeholtes psychiatrisches Gutachten des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Prof. Dr. F. vom 26. August 2014 (Bl. 146 ff., 167 ff. GA) vorgelegt, das dem Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung noch nicht bekannt war. In diesem Gutachten kommt Prof. Dr. F. zu dem Ergebnis, dass betreffend das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten am 16. Dezember 2012 die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher gegeben waren und dass die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 StGB nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können (Seiten 24 und 25 des Gutachtens, Bl. 164, 165 GA).

Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Bedenken gegen das Gutachten vermögen bei der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung letztendlich noch nicht durchzugreifen. Dass Prof. Dr. F. die Aussagen des Antragstellers gewürdigt hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Zutreffend trägt die Antragsgegnerin allerdings im Beschwerdeverfahren vor und hat auch das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass eine Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille auf deutlich abweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hinweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.5.2008 - BVerwG 3 C 32.07 -, [...]; siehe auch Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch Gladbach, gültig ab 1. Mai 2014, Seite 72). Prof. Dr. F. setzt sich hiermit in seinem Gutachten nicht auseinander. Er hat ausgeführt (Seite 23 des Gutachtens, Bl. 163 GA), dass bei Verwendung der üblichen Rückrechnungsmethode für die Zeit von etwa 1.15 Uhr von einer Blutalkoholkonzentration von 2,6 Promille auszugehen sei. Dabei handele es sich um einen Wert, der bei nicht alkoholtoleranten Menschen (und hierzu sei der Antragsteller zu zählen) bereits zu erheblichen Ausfallerscheinungen führen könne. Dem lässt sich zumindest entnehmen, dass der Gutachter davon ausgeht, dass derartig hohe Promillewerte auch von nicht alkoholgewöhnten Personen erreicht werden können. Angesichts dessen, dass die oben genannten Begutachtungsleitlinien lediglich Grundsätze für Fahreignungsbegutachtungen vorgeben, hält der Senat die Einschätzung des Gutachters im Rahmen der Prüfung der Frage der Schuldfähigkeit im vorliegenden Einzelfall jedenfalls nicht von vornherein für unrichtig, die der Gutachter damit erklärt (Seite 20 des Gutachtens, Bl. 171 GA), dass "die biografische Entwicklung des Antragstellers keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer psychischen Störung einschließlich einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit bzw. auch nicht im Hinblick auf einen sogenannten schädlichen Gebrauch (von Alkohol)" aufweise. Ein Widerspruch zu dieser Einschätzung lässt sich auch nicht von vornherein der Aussage des Antragstellers gegenüber dem Gutachter entnehmen, wonach er seit April 2013 regelmäßig zu einem Beratungsinstitut gehe und sich dort in kritischer Weise mit seinem persönlichen Alkoholkonsum auseinandersetze (Seite 16 des Gutachtens, Bl. 167 GA). Die Antragsgegnerin trägt selbst vor, hierbei handele es sich vermutlich um eine sog. "Verkehrstherapie", die regelmäßig empfohlen werde, um sich auf die Medizinisch-Psychologische Untersuchung vorzubereiten, die immer dann angeordnet werde, wenn eine Alkoholfahrt mit mehr als 1,6 Promille vorliege. Auf eine Alkoholgewöhnung lässt die Teilnahme an einer solchen "Verkehrstherapie" demnach nicht ohne weiteres schließen.

Der Umstand, dass der Antragsteller am 16. Dezember 2012 mit Vorgesetzten telefonieren sowie ein Entschuldigungsschreiben formulieren und absenden bzw. übergeben konnte, vermag das Gutachten ebenfalls noch nicht grundlegend zu widerlegen, in dem es heißt (Seite 20 des Gutachtens, Bl. 171 GA), die Alkoholkonsumgewohnheiten des Antragstellers seien "recht unspektakulär". Zudem hat Prof. Dr. F. ausgeführt (Seite 23 des Gutachtens, Bl. 163 GA), dass bezüglich des Zustandes des Antragstellers unmittelbar vor der Tat bzw. auch kurz danach eine Reihe von unterschiedlichen Zeugenaussagen vorlägen, welche entsprechende Ausfallerscheinungen dokumentierten wie lallende Sprache, torkelnder Gang, Übelkeit, eingeschränkte Kritik- und Wahrnehmungsfähigkeit, provokativ-aggressives Verhalten. Hinzu komme - so Prof. Dr. F. weiter -, dass dieses Verhalten als eher wesensfremd anzusehen sei und sich in der Biographie des Antragstellers keinerlei vergleichbare Elemente fänden. Diese Ausführungen machen die Einschätzung des Gutachters, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 20 StGB könnten nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, durchaus noch nachvollziehbar.

Darüber hinaus ist offen, ob berechtigte Zweifel an einer charakterlichen Ungeeignetheit des Antragstellers - unterstellt, die dem Antragsteller vorgeworfenen Taten könnte wegen einer nicht auszuschließenden Schuldunfähigkeit nicht als Indiz für eine mangelnde charakterliche Eignung angesehen werden - zumindest in Betracht kämen, weil sich der Antragsteller durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt hat und in diesem Zustand die ihm vorgeworfenen Taten begangen hat. Strafgerichtliche Feststellungen, ob der Antragsteller den Straftatbestand des Vollrausches gemäß § 323a StGB verwirklicht hat, liegen noch nicht vor. Soweit die Antragsgegnerin eine Erklärung vermisst, wie es zu dem extrem hohen Alkoholgenuss gekommen sei, ist nach der hier gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht erkennbar, dass sich der Antragsteller vorsätzlich durch alkoholische Getränke in einen Rausch versetzt hätte (vgl. § 323a StGB).

Erweisen sich nach alledem die Erfolgsaussichten der Hauptsache zumindest als offen, ist die Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu treffen. Diese geht hier zugunsten des Antragstellers aus. Es ist keine unvertretbare Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu erwarten. Der Antragsteller war nach dem Vorfall noch eineinhalb Jahre bis zum 30. Juni 2014 weiter beanstandungsfrei dienstlich tätig. Im Übrigen steht es der Antragsgegnerin frei, mit Blick auf den angeschuldigten Vorfall eine angemessene Verlängerung der Probezeit (die längstmögliche Probezeit endet zum 30. September 2015, § 19 Abs. 4 NBG) anzuordnen. Demgegenüber wären die Folgen der Fortdauer des Sofortvollzugs für den Antragsteller für den Fall seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren im Hinblick auf seine persönliche und wirtschaftliche Situation sowie seine weitere berufliche Entwicklung weitaus gravierender.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz Nr. 2 und Nr. 1 GKG in der seit dem 16. Juli 2014 geltenden Fassung. Der Streitwert beläuft sich hiernach auf den 6fachen Betrag des Endgrundgehalts A 9 zuzüglich der Allgemeinen Stellenzulage, wobei dieser Betrag wegen der vorliegenden Verfahrensart zu halbieren ist (Nds. OVG, Beschluss vom 3.7.2013 - 5 ME 131/13 und Beschluss vom 17.9.2010 - 5 ME 197/10 -). Er beträgt mithin 1/2 x 6 x <3.014,13 EUR + 83,59 EUR> = 9.293,16 EUR. Dementsprechend ist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG der angefochtene erstinstanzliche Beschluss von Amts wegen zu ändern, da das Verwaltungsgericht eine Halbierung wegen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vorgenommen hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).