Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.11.2014, Az.: 4 ME 221/14
Einstweilige Anordnung bzgl. der Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Förderung eines Kindes in einer Tageseinrichtung; Leistungsanspruch gegen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf Bereitstellung eines Platzes in einer geeigneten Tagesstätte; Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten; "Verdichtung" des Anspruchs auf Förderung in einer bestimmten Einrichtung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.11.2014
- Aktenzeichen
- 4 ME 221/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 39728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2014:1128.4ME221.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover- 15.08.2014 - AZ: 3 B 10018/14
Rechtsgrundlagen
- § 123 Abs. 1 VwGO
- § 123 Abs. 3 VwGO
- § 5 SGB VIII
- § 12 Abs. 1 KiTaG
- § 24 Abs. 3 S. 1 SGB VIII
- §§ 920 ff. ZPO
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- DÖV 2015, 304
- FStNds 2015, 340-344
- FuNds 2015, 340-344
- Jugendhilfe 2015, 224-230
- NdsVBl 2015, 4
- NdsVBl 2015, 167-169
- NordÖR 2015, 349-353
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Anspruch auf Förderung nach § 24 SGB VIII kann sich mit Rücksicht auf das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII auf den Besuch einer bestimmten Einrichtung "verdichten", wenn dort ein bedarfsgerechter und belegbarer Platz für die gewünschte Betreuung vorhanden ist und atypische Umstände nicht vorliegen.
- 2.
Unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII erweist es sich als rechtswidrig, wenn Plätze in einer Kindertagesstätte freigehalten werden, die für die von dem Leistungsberechtigten gewünschte Betreuung tatsächlich zur Verfügung stehen.
- 3.
Es ist sachgerecht, dass bei der Entscheidung über die Belegung von Plätzen in einer Kindertagesstätte auch die für ein Kindergartenjahr verbindlich angemeldeten Kinder berücksichtigt werden, die erst im Laufe dieses Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden.
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 3. Kammer - vom 15. August 2014 geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Beigeladene die Antragstellerin im Kindergartenjahr 2014/15 montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr bis zum 5. Januar 2015 in einer Gruppe in der Kindertagesstätte D. betreut. Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.
Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner in beiden Rechtszügen jeweils zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den erstinstanzlichen Beschluss hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 ff. ZPO verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Beigeladene die Antragstellerin zu Beginn des Kindergartenjahres 2014/15 in eine Gruppe in der Kindertagesstätte D. montags bis freitags am Vormittag aufnimmt. Die Antragstellerin habe den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Das von dem Antragsgegner bei der Entscheidung über die Vergabe der 67 freien Plätze in der Kindertagesstätte D. für das Kindergartenjahr 2014/15 angewandte Verteilungssystem verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, da Kinder mit einem Rechtsanspruch auf Zuweisung eines Platzes zu Beginn des Kindergartenjahres in unzulässiger Weise gleichbehandelt würden mit Kindern, die erst im Verlaufe des Kindergartenjahres den Rechtsanspruch erwerben. Die Aufnahmekapazitäten der Kindertagesstätte D. seien ohne Berücksichtigung dieser Kinder im Kindergartenjahr 2014/15 für die Betreuung in einer Vormittagsgruppe nicht erschöpft.
Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, auf dessen Prüfung der Senat sich gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt eine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Denn die Antragstellerin hat lediglich glaubhaft gemacht, bis zum 5. Januar 2015 einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Form der Betreuung in einer Vormittagsgruppe in der Kindertagesstätte D. zu haben. Ab dem 6. Januar 2015 ist die Kapazität für eine Betreuung der Antragstellerin dort nämlich erschöpft, so dass die Antragstellerin zur Erfüllung ihres Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung rechtmäßig auf eine Betreuung in der Kindertagesstätte E.-F.straße verwiesen werden kann. Die vom Verwaltungsgericht erlassene einstweilige Anordnung ist demnach zu Unrecht erfolgt, soweit die Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Betreuung der Antragstellerin in der Kindertagesstätte D. im Kindergartenjahr 2014/15 nicht entsprechend befristet worden ist.
Gemäß § 12 Abs. 1 KiTaG hat jedes Kind nach Maßgabe des § 24 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Voraussetzungen einer Förderung der Antragstellerin nach dieser Vorschrift liegen vor, da die Antragstellerin am 22. März 2010 geboren worden ist und das dritte Lebensjahr damit vollendet hat.
Der Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII verleiht Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt einen Leistungsanspruch gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe VIII auf Bereitstellung eines Platzes in einer grundsätzlich geeigneten, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes deckenden, zumutbaren Tagesstätte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 13.8.2013 - 12 A 55/13 -). Der Anspruch richtet sich jedoch nicht - wie vom Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen - auf die Bereitstellung eines konkreten Platzes in einer bestimmten Einrichtung (zu der insoweit inhaltsgleichen Vorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung vgl. BVerwG, Urt. v. 21.1.2010 - 5 CN 1.09 -; ferner Urt. v. 25.4.2002 - 5 C 18.01 -). Auch das Wunsch- und Wahlrecht des Leistungsberechtigten nach § 5 SGB VIII führt nicht dazu, dass der zuständige Jugendhilfeträger in jedem Fall freie Plätze in der von den Eltern des Kindes konkret gewünschten Einrichtung vorhalten und ggf. im Wege einer Kapazitätserweiterung schaffen muss. Denn dieses Recht findet seine Grenze, wenn keine Plätze in der gewünschten Einrichtung (mehr) vorhanden oder verfügbar sind (Senatsbeschl. v. 6.10.2014 - 4 ME 216/14 - m. w. N.). Sind bedarfsgerechte Plätze für die in einer bestimmten Einrichtung gewünschte Betreuung hingegen vorhanden und ist die Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden, so ist der Jugendhilfeträger nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ("soll entsprochen werden") allerdings gehalten, der Wahl und den Wünschen des Leistungsberechtigten zu entsprechen, sofern kein atypischer Fall vorliegt, der ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigt (vgl. Senatsbeschl. v. 18.10.2006 - 4 LA 42/05 -). Der Anspruch auf Förderung nach § 24 SGB VIII kann sich mit Rücksicht auf das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII daher auf den Besuch einer bestimmten Einrichtung "verdichten", wenn dort ein bedarfsgerechter und belegbarer Platz für die gewünschte Betreuung vorhanden ist und atypische Umstände nicht vorliegen (vgl. Senatsbeschl. v. 22.12.2008 - 4 ME 326/08 -).
Gemessen an diesen Vorgaben hat die Antragstellerin einen Anspruch auf Förderung in Form der Belegung eines Platzes in einer Gruppe in der Kindertagesstätte D. von montags bis freitags von 8.00 bis 12.00 Uhr bis zum 5. Januar 2015. Denn bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Platz für die von der Antragstellerin bzw. ihren Eltern in dieser Einrichtung gewünschte Betreuung vorhanden.
Nach der Belegungsliste des Antragsgegners (Stand 15.7.2014) sind zu Beginn des Kindergartenjahres 2014/15 am 1. August 2014 von den vorhandenen 67 Plätzen in der Kindertagesstätte D. 60 Plätze belegt. Die verbleibenden Plätze werden danach mit Kindern belegt, die im Laufe des Kindergartenjahres 2014/15 das dritte Lebensjahr vollenden und damit einen Anspruch auf Förderung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII erwerben. Diese Kinder sollen nach der Mitteilung des Antragsgegners vom 4. September 2014 am 6. Oktober 2014, am 10. Oktober 2014, am 6. Januar 2015 und am 5. März 2015 in die Vormittagsgruppe von 8.00 bis 14.00 Uhr, am 5. November 2014 in die Ganztagsgruppe und am 30. Oktober 2014 und am 2. Dezember 2014 in die Integrative Gruppe aufgenommen werden. Nach Mitteilung des Antragsgegners vom 29. September 2014 ist darüber hinaus ein Platz in der Vormittagsgruppe ab dem 10. September 2014 wegen Wegzugs eines betreuten Kindes frei geworden. Danach sind in der Kindertagesstätte D. im Kindergartenjahr 2014/15 freie Plätze über längere Zeiträume vorhanden, die für die von den Eltern der Antragstellerin gewünschte Betreuung zur Verfügung stehen. Dass die bis zum "Nachrücken" der Kinder, die das dritte Lebensjahr vollenden, nicht belegten Plätze für eine vorübergehende Betreuung der Antragstellerin in der Kindertagesstätte nicht genutzt werden können, weil zwingende pädagogische oder sonstige Gründe dem entgegenstehen, ist weder ersichtlich noch von dem Antragsgegner oder der Beigeladenen vorgetragen worden. Unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII erweist es sich demnach als rechtswidrig, dass der Antragsgegner Plätze in der Einrichtung freihält, die für die von dem Leistungsberechtigten gewünschte Betreuung tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. bereits den Berichterstatterbeschluss des erkennenden Senats vom 6.8.2013 - 4 ME 179/13 -; ferner Senatsbeschl. v. 8.9.2014 - 4 ME 221/14 -). Die Antragstellerin hat daher einen Anspruch darauf, bis zur Belegung der Plätze durch die Kinder, die im Verlaufe des Kindergartenjahres 2014/15 das dritte Lebensjahr vollenden und vorrangig zu berücksichtigen sind, in der Kindertagesstätte D. betreut zu werden.
Eine Betreuung in der genannten Einrichtung über diesen Zeitpunkt hinaus kann die Antragstellerin indessen nicht beanspruchen. Einem dahingehenden Anspruch steht die fehlende Kapazität in der Einrichtung ab dem Zeitpunkt entgegen, zu dem die Kinder, die im Laufe des Kindergartenjahres 2014/15 das dritte Lebensjahr vollenden und vorrangig zu berücksichtigen sind, in die Kindertagesstätte D. aufgenommen werden.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass der Antragsgegner diese Kinder bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Kindertagesstätte D. nicht hätte berücksichtigen dürfen. Denn entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist die vom Antragsgegner vorgenommene Entscheidung über die Belegung der in der Kindertagesstätte D. vorhandenen Plätze für das Jahr 2014/15 nicht deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Aufnahme von Kindern in der Kindertagesstätte D. auch die Kinder berücksichtigt hat, die erst im Verlauf des Kindergartenjahrs 2014/15 das dritte Lebensjahr vollenden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG ist dadurch nämlich nicht gegeben.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.9.2013 - 1 BvR 924/12 - m. w. N.). Der Schutzbereich von Art. 3 Abs. 1 GG ist daher eröffnet, wenn unterschiedliche Sachverhalte gleich behandelt werden, obwohl die tatsächliche Ungleichheit von Gewicht ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 10.6.2009 - 1 BvR 706/08 u.a. -). Art. 3 Abs. 1 GG ist bei einer Gleichbehandlung aber nicht schon dann verletzt, wenn mögliche Differenzierungen nicht vorgenommen werden, sondern erst dann, wenn ein vernünftiger Grund für die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte fehlt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.3.1994 - 1 BvL 8/85 -).
Die Entscheidung des Antragsgegners über die Belegung der für das Kindergartenjahr 2014/15 in der Kindertagesstätte D. vorhandenen Kindergartenplätze unter Einbeziehung der Kinder, die erst im Verlaufe des Kindergartenjahres 2014/15 das dritte Lebensjahr vollenden, verstößt bereits deshalb nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil es insoweit an der Gleichbehandlung von wesentlich ungleichen Sachverhalten fehlt. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung (§ 79 Abs. 1 SGB VIII). Im Rahmen seiner Planungsverantwortung stellt der örtliche Träger das vorhandene Angebot an Plätzen in Krippen, Kindergärten, Horten sowie in Kleinen Kindertagesstätten und den entsprechenden Bedarf an Plätzen in diesen Einrichtungen für die nächsten sechs Jahre fest (§ 12 Abs. 1 Satz 1 KiTaG) und schreibt die Bedarfszahlen jährlich fort (§ 12 Abs. 1 Satz 2 KiTaG). Bei einer auf ein Kindergartenjahr bezogenen Planung des Jugendhilfeträgers unterscheiden sich die bereits zu Beginn des Kindergartenjahres entstandenen Ansprüche auf Förderung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII nicht wesentlich von den Ansprüchen, die erst im Verlaufe des Kindergartenjahres entstehen. Denn der Anspruch auf Förderung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entsteht mit Vollendung des 3. Lebensjahres, ohne dass hieran weitere Bedingungen geknüpft sind. Für den Jugendhilfeträger ist damit hinreichend absehbar, in welchem Umfang er Rechtsansprüche auf Förderung im Verlaufe eines Kindergartenjahrs in seinem Zuständigkeitsbereich voraussichtlich zu erfüllen hat. Die Entscheidung des Jugendhilfeträgers über die Belegung der in einer Kindertagesstätte vorhandenen Plätze bezieht sich hier ebenfalls auf das gesamte Kindergartenjahr. Daher behandelt er nicht wesentlich Ungleiches gleich, wenn er im Rahmen einer von ihm zu treffenden Auswahlentscheidung hinsichtlich der Belegung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen nicht nur die bei Beginn des Kindergartenjahres bereits bestehenden Rechtsansprüche auf Förderung berücksichtigt, sondern auch die im Verlaufe eines Kindergartenjahres entstehenden Förderansprüche von Kindern miteinbezieht.
Darüber hinaus besteht auch ein sachlicher Grund für die Berücksichtigung der künftig entstehenden Förderansprüche bei der Entscheidung über die Vergabe der Plätze für das Kindergartenjahr, so dass eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes selbst dann nicht vorliegt, wenn man wie das Verwaltungsgericht von einer Gleichbehandlung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte ausgeht. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII soll sich die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege am Alter und Entwicklungsstand und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen. Der Anspruch auf Förderung nach § 24 SGB VIII ist auch möglichst ortsnah zu erfüllen (§ 12 Abs. 1 Satz 4 KiTaG). Angesichts dessen ist es durchaus sachgerecht, wenn der Antragsgegner bei der von ihm zu treffenden Entscheidung über die Belegung von Plätzen in der Kindertagesstätte D. im Kindergartenjahr 2014/15 auch die für dieses Kindergartenjahr verbindlich angemeldeten Kinder berücksichtigt, die erst im Laufe des Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden, weil anderenfalls für diese Kinder die nach den vorgenannten gesetzlichen Regelungen gebotene Berücksichtigung der dort genannten Kriterien, insbesondere die Lebenssituation des Kindes und das Kriterium der Ortsnähe, überhaupt nicht erfolgen kann, selbst dann nicht, wenn diese Kinder unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse vorrangig in dieser Einrichtung zu betreuen wären (vgl. dazu bereits den Berichterstatterbeschluss des erkennenden Senats vom 6.8.2013 - 4 ME 179/13 -). Demzufolge besteht ein sachlicher Grund dafür, dass der Antragsgegner im Rahmen der von ihm getroffenen Entscheidung über die Aufnahme in der Kindertagestätte D. auch die Kinder einbezogen hat, die erst im Laufe des Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollenden. Daher liegt eine Verletzung des Gleichheitssatzes entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht vor.
Der Senat folgt auch nicht den Einwänden in dem Einzelrichterbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. September 2014 in dem Parallelverfahren 3 B 11492/14 gegen die im Berichterstatterbeschluss vom 6. August 2013 - 4 ME 179/13 - geäußerte Auffassung, dass ein Kind, das zunächst einen bestimmten Betreuungsplatz rechtmäßig zugewiesen bekommt, im laufenden Kindergartenjahr von einem altersmäßig "nachrückenden" Kind von diesem Platz wieder verdrängt werden kann. Denn der Anspruch auf Förderung nach § 24 SGB VIII und die Zuweisung eines Betreuungsplatzes eines bereits zu Beginn des Kindergartenjahres dreijährigen Kindes richtet sich unter Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII in einem Fall wie vorliegend von vornherein nur auf die Betreuung in der gewünschten Einrichtung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem im laufenden Kindergartenjahr Plätze für eine Betreuung des Leistungsberechtigten dort zur Verfügung stehen. Da ein Anspruch auf Erweiterung oder Schaffung von Betreuungskapazitäten im Rahmen des Förderanspruchs nach § 24 SGB VIII nicht besteht, kann der Anspruchsinhaber nicht mit Erfolg geltend machen, für die Dauer des gesamten Kindergartenjahres in der gewünschten Einrichtung betreut zu werden, wenn die zu Beginn des Kindergartenjahres für eine Betreuung dort vorhandenen Plätze durch vom Jugendhilfeträger vorrangig zu berücksichtigende Kinder im Verlaufe des Kindergartenjahres belegt werden. Anders als in dem Einzelrichterbeschluss vom 2. September 2014 - 3 B 11492/14 angenommen besteht in einem solchen Fall auch keine "unbestimmte mengenmäßige und zeitliche Komponente für die Platzverteilung". Denn ab welchem Zeitpunkt unter Berücksichtigung von Ansprüchen der vorrangig zu berücksichtigenden "nachrückenden" Kinder im laufenden Kindergartenjahr Kapazitäten für eine Betreuung in der gewünschten Einrichtung erschöpft sind, ist sowohl für den Jugendhilfeträger als auch für den Leistungsberechtigten absehbar. Darüber hinaus kann im Rahmen der Belegungsplanung auch ohne Weiteres festgestellt werden, ob ein zu Beginn des Kindergartenjahres zunächst noch freier Platz für eine zeitlich befristete Betreuung in der gewünschten Einrichtung in Betracht kommt oder ob dieser Platz aus zwingenden pädagogischen oder sonstigen Gründen hierfür nicht zur Verfügung steht.
Das von dem Antragsgegner bei der getroffenen Auswahlentscheidung angewandte Vergabesystem ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Entsprechend § 3 Nr. 2 Satz 1 der Satzung über die Aufnahme und den Besuch in Tageseinrichtungen für Kinder der Gemeinde C. und der in der Anlage 1 der Satzung genannten Aufnahmekriterien hat der Antragsgegner seine Entscheidung über die Vergabe der Kindergartenplätze nach pädagogischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der besonderen Situation der zu betreuenden Kinder getroffen. Er hat unter Beachtung des Kriteriums der Gruppenkontinuität die 12 Kinder der bisherigen Nachmittagsgruppe für einen Wechsel in die Kindertagesstätte E.-F.straße vorgesehen und für die des Weiteren zu treffende Auswahlentscheidung eine Rangliste erstellt, unterteilt nach den Kriterien zumutbare Entfernung zur (nächstgelegenen) Kindertagesstätte E.-F.straße, Betreuung von Geschwisterkindern in der Kindertagesstätte oder Grundschule D. und Anzahl der bisherigen Gruppenwechsel. Die zur Anwendung gelangten Kriterien orientieren sich an den gesetzlichen Vorgaben des § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII und § 12 Abs. 1 Satz 4 KiTaG. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der von ihm getroffenen Entscheidung nur diejenigen Kinder einbezogen hat, die keinen Bedarf für eine Mittagsverpflegung angemeldet haben. Denn der Antragsgegner hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Kinder, die einen Bedarf für eine Mittagsverpflegung angemeldet haben, nur in der Kindertagesstätte T. betreut werden können, da in der Kindertagesstätte E.-F.straße (zusätzliche) Kapazitäten für eine Mittagsverpflegung grundsätzlich nicht bestehen und eine Betreuung von Kindern mit Bedarf für ein Mittagessen dort nicht in Betracht kommt. Es hat für den Antragsgegner daher ein sachlicher Grund bestanden, im Rahmen der von ihm zu treffenden Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, ob bei der Anmeldung für das Kindergartenjahr 2014/15 ein Bedarf für ein Mittagessen geltend gemacht worden ist.
Die Antragstellerin hat schließlich nicht glaubhaft gemacht, dass ihr Rechtsanspruch auf Förderung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ungeachtet des von dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung angewandten Punktesystems nur durch eine Betreuung in der Kindertagesstätte D. während des gesamten Kindergartenjahres 2014/15 erfüllt werden kann, weil ihr eine Betreuung in der Einrichtung E.-F.straße nicht zumutbar ist. Sie hat zwar vorgebracht, "sich nur sehr schwer in einem neuen Umfeld eingewöhnen zu können" und "eine vertraute Umgebung in einem gewohnten Umfeld zu benötigen" und in diesem Zusammenhang auf die ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Kinderheilkunde und Jugendmedizin G. vom 2. Juni 2014 verwiesen, wonach "aus psycho-sozialen Gründen" ein Wechsel des Kindergartens "unbedingt zu vermeiden" sei. Hieraus geht aber nicht konkret hervor, dass ein Wechsel der Kindertagesstätte für die Antragstellerin mit unzumutbaren Folgen verbunden wäre. Weder sind die geltend gemachten "psycho-sozialen Gründe" näher erläutert noch ist dargelegt worden, wie sich die behaupteten Anpassungs- bzw. Eingewöhnungsschwierigkeiten in der Vergangenheit ausgewirkt haben. Der Antragsgegner hat zudem erwidert, dass die Antragstellerin von ihren bisherigen Erzieherinnen in der Katzengruppe als "aufgeschlossenes, stabiles Kind eingeschätzt werde, das nach einer ersten Eingewöhnungsphase offen und freundlich auf Erwachsene zugehe" und dass sie "fröhlich erzählt habe, nach den Ferien in die Kindertagesstätte E.-F.straße zu gehen und sich diese bereits angeschaut" zu haben, ohne dass die Antragstellerin bzw. ihre Eltern dem entgegengetreten sind. Es fehlt daher an der erforderlichen Glaubhaftmachung, dass ihr eine Betreuung in der Kindertagesstätte E.-F.straße nicht zumutbar ist und ihr Rechtsanspruch auf Förderung gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII daher nur durch eine Betreuung in der Kindertagesstätte D. für die Dauer des gesamten Kindergartenjahres 2014/15 erfüllt werden kann.
Unter Berücksichtigung der von dem Antragsgegner im Rahmen seiner Auswahlentscheidung erstellten Rangliste (Bl. 45 der Gerichtsakte), der Belegungsliste des Antragsgegners (Stand 15.7.2014) und der ergänzenden Mitteilungen des Antragsgegners vom 4. und 29. September 2014 im Beschwerdeverfahren zum aktuellen Belegungsstand hat die Antragstellerin daher nur bis zum 5. Januar 2015 einen Anspruch auf Förderung in der Kindertagesstätte D. glaubhaft gemacht. Denn nur bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Platz für eine Betreuung der Antragstellerin in einer Vormittagsgruppe dort frei. Der bis zum 4. März 2015 weitere freie Platz ist an den Antragsteller in dem Verfahren 4 ME 222/14 zu vergeben, da dieser nach der Rangliste des Antragsgegners einen höheren Punktwert als die Antragstellerin erzielt hat und daher nach den von dem Antragsgegner berücksichtigten Kriterien einen gegenüber der Antragstellerin vorrangigen Anspruch auf Förderung in der Kindertagesstätte D. hat. Der zum 10. September 2014 für das gesamte Kindergartenjahr 2014/15 frei gewordene Platz ist mit dem Antragsteller in dem Verfahren 4 ME 225/14 zu besetzen, da in diesem Verfahren glaubhaft gemacht worden ist, dass die Eltern des Antragstellers über kein Kraftfahrzeug verfügen, um ihn täglich zur Kindertagesstätte in E.-F.straße bringen zu können, und dass diese Tagesstätte vom Wohnort des Antragstellers durch öffentliche Verkehrsmittel nicht in zumutbarer Weise erreicht werden kann. Die Kindertagesstätte E.-F.straße ist für den Antragsteller in dem Verfahren 4 ME 225/14 daher keine geeignete, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes deckende, zumutbare Tagesstätte, so dass er einen Rechtsanspruch auf Betreuung in der Kindertagesstätte D. für das gesamte Kindergartenjahr 2014/15 glaubhaft gemacht hat und der zum 10. September 2014 frei gewordene Platz durch ihn zu besetzen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 und 188 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).