Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.11.2023, Az.: 5 ME 109/23

Dispositionsbefugnis; gesetzliche Ausschlusfrist; materielle Ausschlusfrist

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
28.11.2023
Aktenzeichen
5 ME 109/23
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2023, 44829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2023:1128.5ME109.23.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 23.10.2023 - AZ: 3 B 102/23

Fundstelle

  • PersV 2024, 79-84

Amtlicher Leitsatz

Bei der Frist des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG handelt es sich nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist im Sinne einer materiellen Ausschlussfrist.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 23. Oktober 2023 geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zustellung einer Entscheidung über seinen Widerspruch gegen die Ablehnung seines Antrages auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024, hinauszuschieben.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 12.601,02 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verfolgt mit der vorliegenden Beschwerde sein Begehren auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 weiter.

Der Antragsteller steht - seit dem 2023 im Statusamt eines Polizeihauptmeisters (Besoldungsgruppe A 9 mD + Amtszulage) - im Dienst der Antragsgegnerin und ist als Kontroll- und Streifenbeamter bei der Bundespolizeidirektion C. - Bundespolizeiinspektion A-Stadt - eingesetzt. Mit Erreichen der für ihn geltenden (besonderen) Altersgrenze wäre er an sich mit Ablauf des 31. Oktober 2023 in den Ruhestand getreten.

Unter dem 12. Mai 2023 (Bl. 18/Gerichtsakte - GA -) beantragte er, den Eintritt seines Ruhestands um 2 Jahre, also bis zum Ablauf des 31. Oktober 2025, hinauszuschieben. Er fügte dem Antrag eine Stellungnahme seiner Dienstgruppenleitung - EPHK D. - bei, in der es hieß, der Antrag werde vollumfänglich unterstützt. Der Antragsteller sei seit langer Zeit im Rahmen der Einführung von AB-PID als wichtigstes Bindeglied zwischen der Dienstgruppe und AB-PBI eingesetzt. Er übernehme die Qualitätsprüfung der gesamten Vorgänge der Dienstgruppe aus dem Diensthort A-Stadt und unterstütze somit die Gruppenleitung, den Sachbearbeitungsdienst und AB-PID. Weiterhin bilde er die Dienstgruppe im Bereich der Sachbearbeitung fort. Intern gestalte er eine Homepage für die gesamte Dienstgruppe und aktualisiere diese selbständig im Themenbereich der Sachbearbeitung, des Ausländerrechts und der dienstlichen Informationen. Seine gesamten Kenntnisse und Erfahrungen sollten weiterhin an die in den letzten Monaten neu hinzugetretenen Kollegen weitergegeben werden.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 (Bl. 19/GA) erklärte auch die Dienststellenleitung der Bundespolizeiinspektion A-Stadt - Herr E. -, der Antrag werde vollumfänglich unterstützt. Angesichts der strategischen Ausrichtung der Bundespolizeidirektion C. werde der generationenübergreifenden Zusammenarbeit ein hoher und zu priorisierender Stellenwert eingeräumt. Wie die Dienstgruppenleitung des Antragstellers bereits ausgeführt habe, übernehme dieser einen wichtigen Part im Zusammenhang mit der Integration und Einarbeitung neuer Kollegen sowie in der Bereitstellung von Arbeitshilfen für alle Mitarbeitenden. Die Möglichkeit, die Dienstzeit antragsgemäß zu verlängern, könne nach der Maßnahmenbeschreibung des Strategiepapiers als Angebot für langjährige Mitarbeiter gewertet werden, die Möglichkeit zum Wissenstransfer aktiv zu intensivieren, aber auch die gebührende Wertschätzung für das langjährige Engagement zum Ausdruck zu bringen.

Der Gesamtpersonalrat der Bundespolizeidirektion C., der gemäß § 78 des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) von der personalbearbeitenden Stelle der Bundespolizeidirektion C. mit (in den Verwaltungsvorgängen nicht enthaltenem) Schreiben vom 24. Mai 2023 um Zustimmung zu der von ihr beabsichtigten Dienstzeitverlängerung des Antragstellers gebeten worden war, versagte mit (im Verwaltungsvorgang ebenfalls nicht enthaltenem) Schreiben vom 22. Juni 2023 ihre Zustimmung und begründete dies damit, dass der Antragsteller in seiner Funktion als Kontroll- und Streifenbeamter kein Alleinstellungsmerkmal aufweise (vgl. Schreiben der Bundespolizeidirektion C. vom 12. Juli 2023).

Daraufhin bat die personalbearbeitende Stelle der Bundespolizeidirektion C. (Sachbereich 35) die Dienststelle des Antragstellers in A-Stadt mit E-Mail vom 28. Juni 2023 um weitere Stellungnahme. Der Antrag sei auf eine Dienstzeitverlängerung von 2 Jahren gerichtet. Nach Maßgabe des Präsidiums könnten Dienstzeitverlängerungen aber grundsätzlich zunächst nur für 1 Jahr gewährt werden; nur in besonders begründeten, herausgehobenen Ausnahmefällen sei eine längere Erstbewilligung zulässig. Außerdem sei der haushaltsrechtliche Rahmen für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand aktuell bis zum Ablauf des Jahres 2024 begrenzt.

Überdies verlange ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand, dass dies im dienstlichen Interesse liege. Ein solches sei gegeben, wenn der Beamte über spezielle fachliche Kenntnisse oder Erfahrungen verfüge, die sonst nicht mehr zur Verfügung stünden. Auch ein erforderlicher Wissenstransfer oder ein entstehender Personalmangel könnten insoweit von Bedeutung sein. Dabei sei sorgfältig abzuwägen, ob das Interesse zur Fortführung der Aufgabenwahrnehmung durch eine bewährte und noch voll leistungsfähige Person oder das dienstliche Interesse zur beruflichen Förderung jüngerer Beamter überwiege. Demgegenüber stelle das rein persönliche Interesse des Beamten, etwa seine Pensionsansprüche zu erhöhen, kein dienstliches Interesse dar. Eine solche Fallkonstellation sei hier angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller erst mit Wirkung vom 2023 in das Statusamt eines Polizeihauptmeisters mit Zulage befördert worden sei, nicht gänzlich auszuschließen. Der Dienstposten des Antragstellers sei zudem grundsätzlich für alle Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes besetzbar. Mit diesem Dienstposten seien keine speziellen fachlichen Kenntnisse oder Erfahrungen verbunden, die drohten, (ohne eine Dienstzeitverlängerung) verloren zu gehen. Der nötige Wissenstransfer habe bereits stattfinden sollen und könne bis zum Eintritt in den Ruhestand abgeschlossen sein. Ferner sei der allgemeine Personalzulauf derzeit positiv, ein bevorstehender Personalmangel sei somit nicht ersichtlich.

Es werde daher um ergänzende Ausführungen dahin gehend gebeten, welche besonderen Gründe vorlägen, die eine Dienstzeitverlängerung des Antragstellers um mehr als 1 Jahr begründen könnten, und warum die Weiterbeschäftigung des Antragstellers der Förderung jüngerer Beamter vorzuziehen sei. Da außerdem nach aktueller Haushaltslage eine Verlängerung lediglich bis zum 31. Dezember 2024 möglich sei, werde darum gebeten, den Antragsteller zu fragen, ob eine (vorerst) kürzere Verlängerung (bis maximal 31. Dezember 2024) für ihn in Betracht kommen könnte, sofern ein dienstliches Interesse festgestellt werde.

Die Dienststellenleitung der Bundespolizeiinspektion A-Stadt - Herr E. - erklärte mit E-Mail vom 10. Juli 2023, der Wissenstransfer beziehe sich beim Antragsteller nicht auf sein Wirken als Kontroll- und Streifenbeamter. Vielmehr sei er nach dem Rücktritt des PHK F. auch als Peer im Bereich B-Stadt eingesetzt, denn der Antragsteller sei voll ausgebildeter, langjähriger Peer des SWD [= Sozialwissenschaftlicher Dienst, Anm. des beschließenden Senats] C-Stadt. Der Förderung jüngerer Beamter werde gerade Rechnung getragen, weil die Ausbildung der bereits ausgewählten neuen interessierten jungen Kollegen aufgrund fehlender Lehrgangsplätze voraussichtlich erst 2024 oder 2025 beginnen könne. Ein Vorstellungsgespräch mit dem Leiter SWD, G., habe hierzu bereits stattgefunden. Zur Überbrückung des "Leerstandes" und der Vorbereitung der Kollegin durch Hinzuziehung bei entsprechenden Sachverhalten im Revier B-Stadt sei die Dienstzeitverlängerung des Antragstellers anzustreben. Gerade in einem bahnpolizeilich geprägten Revier sei es ein großer Gewinn, einen direkten Ansprechpartner für die psychosoziale Notfallversorgung zu haben. Auch der hierfür zuständige SWD C-Stadt befürworte dies. Die Frage, ob für ihn eine (vorerst) kürzere Verlängerung (bis maximal 31. Dezember 2024) in Betracht komme, habe der Antragsteller bejaht.

Unter dem 12. Juli 2023 wandte sich die personalbearbeitende Stelle der Bundespolizeidirektion C. erneut an den Gesamtpersonalrat und teilte mit, nach Rücksprache mit dem Inspektionsleiter der Bundespolizeidirektion A-Stadt weiterhin zu beabsichtigen, dem Antrag - wenn auch nur teilweise - zu entsprechen. Nach § 53 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) könne der Eintritt in den Ruhestand auf Antrag des Beamten bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liege; unter den gleichen Voraussetzungen könne der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. Somit gelte die Vorschrift auch für den Antragsteller. Die eingehende Prüfung seines Antrags habe ergeben, dass die tatbestandliche Voraussetzung des dienstlichen Interesses vorliege. Zur Begründung machte sich die personalbearbeitende Stelle zunächst vollumfänglich die Ausführungen der Dienstgruppenleitung zu eigen und schlussfolgerte hieraus, dass sich der Wissenstransfer beim Antragsteller nicht auf sein Wirken als Kontroll- und Streifenbeamter beziehe. Außerdem sei er als Peer im Bereich B-Stadt eingesetzt; insofern gab die personalbearbeitende Stelle die ergänzenden Ausführungen der Dienststellenleitung der Bundespolizeiinspektion A-Stadt vom 10. Juli 2023 wieder und machte sich diese zu eigen. Da der Antragsteller mit einer vorerst verkürzten Verlängerung bis maximal 31. Dezember 2024 einverstanden sei, werde der Gesamtpersonalrat unter Berücksichtigung der neuen Erkenntnisse um Zustimmung zu der Absicht gebeten, den Eintritt des Antragstellers in den bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 hinauszuschieben.

Ebenfalls unter dem 12. Juli 2023 gab die personalsachbearbeitende Stelle der Gleichstellungsbeauftragten der Bundespolizeidirektion C. Gelegenheit, zu der beabsichtigten Verlängerung der Dienstzeit des Antragstellers bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 17. August 2023 versagte der Gesamtpersonalrat erneut seine Zustimmung. Bei der ersten Befassung mit dem Antrag sei dieser kontrovers diskutiert worden. Nunmehr sei der Eindruck entstanden, dass nach der versagten Zustimmung nach weiteren Gründen gesucht worden sei, um die Entscheidung zugunsten des Antragstellers zu verändern. Bereits in der ersten Entscheidung habe der Gesamtpersonalrat keinen Zweifel daran gelassen, dass es für Kontroll- und Streifenbeamte in Zeiten des Zulaufs neuer Kollegen zunehmend schwer sei, ein Alleinstellungsmerkmal festzustellen. Die aufgeführte Tätigkeit als Peer des SWD I. habe der Antragsteller zwischenzeitlich ruhen lassen. Grundsätzlich werde eine psychosoziale Notfallfürsorge gerade in einer Bahnpolizeidienststelle als notwendig angesehen. Es fehle jedoch ein Konzept des SWD C-Stadt bezüglich der Aufstellung in personeller Hinsicht. Der Gesamtpersonalrat gehe davon aus, dass die Flächenabdeckung in dem Bereich der Bundespolizeidirektion C. auch ohne den Antragsteller gewährleistet werde. Selbst wenn der Gesamtpersonalrat der Dienstzeitverlängerung bis zum 31. Dezember 2024 zugestimmt hätte, wäre eine Ruhegehaltsfähigkeit der Amtszulage des Antragtellers gleichwohl noch nicht gewährleistet. In den zwischen der Sachbereichsleitung ... und den Personalvertretungen abgestimmten Kriterien zum Hinausschieben des Ruhestandes sei nicht das "Abfangen von Organisationsversagen" enthalten, das in dem schlichten Versäumnis der Erst- und Zweitbeurteiler bestehe, "die dargestellt gute Leistung des [Antragstellers] nicht zeitgerecht honoriert [zu] haben", so dass "die Einweisung in die Amtszulage erst kurz vor Eintritt in den Ruhestand erfolgte". Nach alledem sei das Hinausschieben des Ruhestands abzulehnen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid der personalbearbeitenden Stelle der Bundespolizeidirektion C. vom 1. September 2023 - dem Antragsteller persönlich ausgehändigt am 4. September 2022 - lehnte die Antragsgegnerin den Antrag auf Verlängerung der Dienstzeit um 2 Jahre bis zum 31. Oktober 2025 ab. Zur Begründung führte sie aus, seitens der personalsachbearbeitenden Stelle der Bundespolizeidirektion C. sei der Antrag - allerdings lediglich im Hinblick auf die Verlängerung um 1 Jahr - befürwortet worden. Gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG habe indes bei dieser Personalangelegenheit der Personalrat mitzubestimmen. Diesem sei mit Schreiben vom 24. Mai 2023 sowie vom 12. Juli 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Personalrat habe jeweils seine Zustimmung versagt und zur Begründung darauf abgehoben, dass es für Kontroll- und Streifenbeamte wie den Antragsteller angesichts des derzeitigen Personalzulaufs zunehmend schwer wäre, ein Alleinstellungsmerkmal festzustellen, welches ein dienstliches Interesse begründen könnte, und dass ein solches Alleinstellungsmerkmal auch im Fall des Antragstellers nicht gesehen würde. Zudem habe der Personalrat damit argumentiert, dass der Antragsteller die Tätigkeit als Peer des SWD I. bereits ruhen ließe. Aufgrund der fehlenden Zustimmung des Personalrats könne dem Antrag daher nicht entsprochen werden. Die Gleichstellungsbeauftragte habe ebenfalls für eine Ablehnung des Antrags votiert.

Unter dem 15. September 2023 erhob der Antragsteller Widerspruch und wies zugleich darauf hin, dass er kurzfristig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anhängig machen werde (Bl. 5/GA).

Der Antragsteller hat am 11. Oktober 2023 bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel nachgesucht, "die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand über den Zeitpunkt des 31. Oktober 2023 hinaus bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandes vorläufig, längstens bis zum 31. Dezember 2024, hinauszuschieben" und hilfsweise den Erlass einer sogenannten "Zwischenentscheidung" begehrt. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Bundespolizeidirektion C. habe ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2024 befürwortet. Die Befürwortung sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass er neben seiner Tätigkeit als Kontroll-/Streifenbeamter sei langer Zeit im Rahmen der Einführung von AB-PID als wichtigstes Bindeglied zwischen der Dienstgruppe und AB-PID eingesetzt werde. Zusätzlich übernehme er die Qualitätsprüfung der gesamten Vorgänge der Dienstgruppe und unterstütze somit die Gruppenleitung, den Sachbearbeitungsdienst und den AB-PID. Ferner bilde er die Dienstgruppe im Bereich der Sachbearbeitung fort, gestalte intern eine Homepage für die gesamte Dienstgruppe und aktualisiere diese Seite fortlaufend. Außerdem solle er als "Peer" im Bereich B-Stadt eingesetzt werden. Bei dem Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne des § 53 Abs. 1 BBG handle es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliege, jedoch nicht in die Prüfungskompetenz des Personalrats falle. Der Personalrat könne nach § 78 Abs. 5 BPersVG die Zustimmung nur aus den dort aufgeführten Gründen verweigern, die hier allerdings nicht eingriffen. Mit dem Hinweis auf das Nichtvorliegen eines dienstlichen Interesses und seiner diesbezüglichen Begründung verlasse der Personalrat seinen Überprüfungsrahmen mit der Folge, dass die Ablehnung außerhalb seiner personalvertretungsrechtlichen Kompetenz liege. Die Antragsgegnerin habe dem Antrag daher stattgeben müssen. Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelungen sei ebenfalls gegeben, denn sobald er (mit Ablauf der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze) in den Ruhestand trete, sei ein Hinausschieben des Ruhestands nicht mehr möglich.

Die Antragsgegnerin hat ihre ablehnende Entscheidung verteidigt. Die prozessführende Stelle der Bundespolizeidirektion C. (Sachbereich ...) hat zur Begründung zunächst geltend gemacht, der Antrag sei bereits unzulässig. Dies ergebe sich zum einen bereits aus dem Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache, weil mit der (vorläufigen) Verlängerung der Dienstzeit bis längstens zum 31. Dezember 2024 der Anspruch bereits weitestgehend erfüllt sei. Es fehle auch an der Antragsbefugnis, denn die Regelung des § 53 Abs. 1 BBG stehe ausschließlich im öffentlichen Interesse. Zudem sei der Antrag unbegründet, weil es an einem Anordnungsanspruch fehle. Der Antragsteller habe keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf das begehrte Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand. Der Antrag sei zu spät beim Dienstherrn gestellt worden. Nach § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG sei der Antrag spätestens 6 Monate vor Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Da der Antragsteller regulär mit Ablauf des 31. Oktober 2023 in den Ruhestand trete, sei sein vom 12. Mai 2023 datierender Antrag verspätet erfolgt. Darüber hinaus fehle es an einem dienstlichen Interesse im Sinne des § 53 Abs. 1 BBG. Ferner habe der Gesamtpersonalrat gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 5 BPersVG die für die Maßnahme erforderliche Zustimmung verweigert. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 1. September 2023 verwiesen.

Der Antragsteller hat hierauf repliziert, das Überschreiten der Antragsfrist stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen, weil sich die Fristenregelung als bloße Ordnungsvorschrift und nicht als Ausschlussfrist darstelle. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass sich die Antragsgegnerin in ihrem Ablehnungsbescheid vom 1. September 2023 nicht auf die Frist berufen habe. Damit sei sie offenkundig davon ausgegangen, dass es auf ein Einhalten der Frist nicht ankomme. Es fehle nicht an einem dienstlichen Interesse. Dieses sei im angegriffenen Bescheid der personalbearbeitenden Stelle der Bundespolizeidirektion C. ausdrücklich bejaht worden.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 - dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am selben Tage zugestellt (Bl. 32/GA) - abgelehnt. Es liege zwar ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung vor; der Antragsteller habe jedoch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Denn ein Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand sei nach § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG spätestens 6 Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Diese Frist habe der Antragsteller, dessen Antrag erst vom 12. Mai 2023 datiere, nicht eingehalten. Es sei weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er an der Einhaltung dieser Frist unverschuldet gehindert gewesen wäre. Bei der Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG handle es sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern ausweislich beamtenrechtlicher Kommentarliteratur sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 31. August 2022 (- 15 L 1318/22 -, juris) um eine gesetzliche Ausschlussfrist. Diese diene der Planungssicherheit des Dienstherrn, der durch eine frühzeitige Antragstellung in die Lage versetzt werden solle, rechtzeitig personalwirtschaftliche Maßnahmen planen und umsetzen zu können und entsprechende Dispositionen zu treffen. Später gestellte Anträge seien von der zuständigen Behörde abzulehnen. Die Antragsgegnerin habe den Antrag des Antragstellers zwar nicht unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der Antragsfrist, sondern unter Verweis auf die fehlende Zustimmung des Gesamtpersonalrats abgelehnt und sich erstmals im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf die verstrichene Frist berufen. Dies sei im Ergebnis jedoch unerheblich, weil es sich bei § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG um eine gesetzliche Ausschlussfrist handle. Vor diesem Hintergrund bedürfe es keiner Entscheidung, ob die verweigerte Zustimmung des Gesamtpersonalrats beachtlich sei oder ob dieser den Rahmen des § 78 BPersVG verlassen habe. Offenbleiben könne auch, ob der Antragsteller, den insoweit die Darlegungslast treffe, das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand hinreichend glaubhaft gemacht habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 26. Oktober 2023, erhobenen Beschwerde (Bl. 36 bis 38/GA), in der er einen Antrag auf Erlass einer Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss") gestellt und zur Begründung dieses Begehrens sowie des Begehrens auf Änderung der vorinstanzlichen Entscheidung geltend gemacht hat, die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts allein tragende Erwägung, bei § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG handle es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, begegne rechtlichen Bedenken.

Der Senat hat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 30. Oktober 2023 im Wege der Zwischenentscheidung gemäß § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 570 Abs. 3, 1. Halbsatz der Zivilprozessordnung (ZPO) aufgegeben, den Ruhestand des Antragstellers bis zum Ende des Monats, in dem die abschließende Entscheidung des Senats über die Beschwerde ergeht, hinauszuschieben, um dem Senat Gelegenheit zu geben, im Beschwerdeverfahren unter sorgfältiger Berücksichtigung der Verwaltungsvorgänge und des Vorbringens der Beteiligten im Verfahren der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine Beschwerdeentscheidung treffen zu können; dies sei - da die Beschwerde zulässig und nicht offensichtlich unbegründet sei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) geboten. Der gegen die allein tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts - bei § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG handle es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist - erhobene Einwand des Antragstellers sei nicht offensichtlich unbegründet.

Im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller seine Rechtsposition weiter begründet; die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses im tenorierten Sinne.

1. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand zu Unrecht mit der Begründung verneint, dieser habe die Antragsfrist des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG nicht eingehalten.

Richtig ist zwar, dass der Antragsteller die Einhaltung der Frist des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG versäumt hat. Denn danach ist der Antrag spätestens 6 Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen, hätte hier also - ausgehend vom Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 2023 - spätestens bis zum Ablauf des 30. April 2023 erfolgen müssen und nicht - wie geschehen - erst unter dem 12. Mai 2023. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei der Frist des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG jedoch nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist im Sinne einer materiellen Ausschlussfrist (vgl. § 32 Abs. 5 VwVfG). Dementsprechend führt ein verspäteter Antrag nicht - wie die Vorinstanz meint - zwingend zu dessen Ablehnung.

Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG ist aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) - ursprünglich als Satz 3 - in das Bundesbeamtengesetz aufgenommen worden. Zuvor existierte mit § 41 Abs. 2 BBG (a. F.) zwar eine Bestimmung, welche die Möglichkeit des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand auf Antrag eines Beamten vorsah; eine Fristbestimmung enthielt die vormalige Regelung jedoch nicht.

Ausweislich der Gesetzesbegründung ist die 6-Monats-Frist des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG - in der Entwurfsfassung noch § 53 Abs. 1 Satz 3 BBG (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundessdienstrechts der Bundesregierung vom 12.11.2007, BT-Drs. 16/7076, S. 20; inhaltlich ist die Bestimmung während des Gesetzgebungsprozesses unverändert geblieben [vgl. BT-Drs. 16/10850, S. 36]) - vorgesehen "um der Personalverwaltung ausreichend Zeit für die Planung und Entscheidung zu geben" (BT-Drs. 16/7076, S. 114). Der Personalverwaltung soll also die erforderliche Zeit verschafft werden, den Antrag zu prüfen und insbesondere zu klären, ob ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand im dienstlichen Interesse liegt (Koch, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2023, Bd. I, § 53 BBG Rn. 30; Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, 5. Auflage, Band 2, Stand: Dezember 2020, § 32 LBG NRW Rn. 9 [zur Parallelbestimmung des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW]). Davon, dass die Frist des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG der Planungssicherheit und dem Entscheidungsspielraum der Behörde dient (in diesem Sinne auch: Brinktrine/Schollendorf, in: BeckOK Beamtenrecht, § 53 BBG Rn. 11; Spitzei, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht, Bd. I, Teil 2 c, § 53 Rn. 7), ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (Beschlussabdruck - BA -, S. 4). Der weiteren - auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Köln sowie Kommentarliteratur gestützten - Schlussfolgerung der Vorinstanz, aus dem mit der Fristenregelung beabsichtigten Gesetzeszweck der Planungssicherheit ergebe sich, dass es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist handeln müsse (BA, S. 4), vermag der beschließende Senat jedoch nicht beizutreten. In der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung sowie Kommentarliteratur wird zwar vertreten, bei § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG handle es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist (VG Köln, Beschluss vom 31.8.2022 - 15 L 1318/22 -, juris Rn. 7 bis 11; Brinktrine/Schollendorf, a. a. O., § 53 BBG Rn. 11; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 26.5.2009 - 1 B 653/09 -, juris Rn. 12). Eine Begründung für diese Auffassung wird jedoch nicht geliefert; eine überzeugende Begründung ist Übrigen auch nicht ersichtlich. Vielmehr erfordert das gesetzgeberische Ziel, den bevorstehenden Eintritt in den Ruhestand bzw. das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand für den Dienstherrn planbar zu machen, gerade eine flexible Handhabung des Fristerfordernisses (in diesem Sinne auch VG Neustadt, Beschluss vom 21.2.2014 - 1 L 90/14.NW -, juris Rn. 11 ff.).

Die Bestimmungen des § 53 BBG dienen - auch, wenn sie im Einzelnen verschiedene Modelle des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts enthalten - dem öffentlichen Interesse an einer effektiven, auf die Erhaltung einer funktions- und leistungsfähigen Verwaltung gerichteten Personalwirtschaft durch Flexibilisierung der Altersgrenzen (Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 BBG Rn. 5). Die nicht erst in jüngerer Zeit zu beobachtende demografische Entwicklung hat zu einem Rückgang der Erwerbstätigkeitsquote und auch zu einem Mangel an Bewerbern geführt (Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 BBG Rn. 5). Die Regelungen in § 53 BBG sollen diesen Umständen Rechnung tragen und können gleichzeitig dazu beitragen, die Ungleichheiten, welche mit den starren Altersgrenzen (als Ausdruck einer pauschalen Vermutung für nachlassende Leistungsfähigkeit) naturgemäß verbundenen sind, abzumildern (Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 BBG Rn. 5; Spitzei, in: GKÖD, a. a. O., § 53 BBG Rn. 3; vgl. auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 17.9.2004 - 2 B 11470/04 -, juris Rn. 5). Nimmt man die Normstruktur in den Blick, wonach ein Hinausschieben nur bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses in Betracht kommt, wäre durchaus eine Konstellation denkbar, in der ein Beamter in ein bestimmtes Projekt eingebunden ist, dessen Abschluss an sich noch zeitnah vor seinem Eintritt in den Ruhestand zu erwarten gewesen war, sich nunmehr aber - und zwar erst später als 6 Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand - aus Sicht des Dienstherrn ergibt, dass der Beamte über das Erreichen seiner Altersgrenze hinaus für einen weiteren Zeitraum unentbehrlich ist, um dieses Projekt zum Ende zu führen oder einen Nachfolger angemessen einarbeiten zu können (dieses Beispiel anführend: VG Neustadt, a. a. O., Rn. 12). Wenn sich auch der Beamte einer Weiterbeschäftigung nicht verschließt und dementsprechend einen Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand stellt, wäre dieser im Falle des Vorliegens einer gesetzlichen Ausschlussfrist nicht mehr genehmigungsfähig. Dies liefe der oben dargestellten Zielsetzung der Flexibilisierung der Altersgrenze mit Blick auf die Erhaltung einer funktions- und leistungsfähigen Verwaltung zuwider und kann dementsprechend nicht Auslegungsinhalt der Bestimmung des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG sein.

Nach alledem stünde es mit dem Gesetzeszweck nicht im Einklang, einen Beamten, der nicht spätestens 6 Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand - sondern später - einen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts gestellt hat, stets und in jedem Fall ohne sachliche Bescheidung auf den Fristablauf zu verweisen (vgl. im Ergebnis ebenso: VG Neustadt, a. a. O., Rn .12). Da das Fristerfordernis - zumindest ganz überwiegend - im Interesse der Personalverwaltung steht, gebietet die Fristversäumnis daher nicht zwingend die Ablehnung des Antrags (Spitzei, in: GKÖD, a. a. O., § 53 Rn. 7). Vor dem Hintergrund des Ziels der Antragsfrist - nämlich Planungssicherheit für den Dienstherrn zu erreichen bzw. ihm einen hinreichend langen Entscheidungsspielraum mit Blick auf Neubesetzungen zu eröffnen - dürfte es allerdings regelmäßig keinen rechtlichen Bedenken begegnen, wenn die Ablehnung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand auf den Umstand der Fristversäumnis gestützt wird (Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn. 30) insbesondere weil die Dienststelle schon konkret in ein Verfahren zu Nachbesetzung der Stelle eingetreten ist.

Dies zugrunde gelegt, ist die Vorinstanz fehlerhaft davon ausgegangen, dem Antragsteller stehe ein Anordnungsanspruch offenkundig nicht zu, weil die Antragsgegnerin den nach Ablauf der 6-Monats-Frist des § 53 Abs. 1 Satz 2 BBG gestellten Antrag zwingend hätte ablehnen müssen. Denn die personalbearbeitende Stelle der Bundespolizeidirektion C. hat sich im Streitfall gerade nicht auf diese Fristversäumnis berufen, sondern ist den Ausführungen der Dienststelle des Antragstellers gefolgt, es bestehe ein dienstliches Interesse daran, diesen jedenfalls für einen Teil des ursprünglich beantragten Zeitraums im Dienst zu belassen. Dieses Vorgehen verdeutlicht, dass die personalsachbearbeitende Stelle der Bundespolizeidirektion C. zum Zeitpunkt der Antragstellung und darüber hinaus dem Gesichtspunkt der Planungssicherheit bzw. dem Aspekt, einen hinreichend langen Entscheidungsspielraum mit Blick auf die Neubesetzung des betreffenden Dienstpostens zu erhalten, kein maßgebliches Gewicht beigemessen hat. Vielmehr hat die personalbearbeitende Stelle der Bundespolizeidirektion C. vom Gesamtpersonalrat die Zustimmung zu der von ihr beabsichtigten (teil-)stattgebenden Entscheidung begehrt und nach dessen erster ablehnender Entscheidung versucht, diesen durch weitere Erläuterungen dazu zu bewegen, der beabsichtigen Personalmaßnahme doch zuzustimmen. Schließlich hat die personalbearbeitende Stelle der Bundespolizeidirektion C. ihren ablehnenden Bescheid vom 1. September 2023 nicht mit der Verfristung, sondern allein mit der fehlenden Zustimmung des Gesamtpersonalrats begründet. Aufgrund dieses Geschehensablaufs und da es sich bei der genannten Antragsfrist nicht um eine gesetzliche Ausschlussfrist handelt, sondern der Antragsgegnerin insoweit eine Dispositionsbefugnis eingeräumt ist, ist es ihr nach Treu und Glauben verwehrt, sich - wie hier geschehen - durch die prozessbearbeitende Stelle der Bundespolizeidirektion C. erstmals im erstinstanzlichen Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf die Verfristung zu berufen. Der auch im öffentlichen Recht zu beachtende Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.1984 - BVerwG 6 C 33.83 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 11.2.2019 - BVerwG 4 B 28.18 -, juris Rn. 6) beinhaltet auch die Fallgruppe des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium"; vgl. BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - BVerwG 9 A 12.19 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 11.2.2019 - BVerwG 4 B 28.18 -, juris Rn. 6), welche hier aus den oben dargestellten Gründen einschlägig ist.

2. Die übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 BBG liegen nach derzeitigem Kenntnisstand des beschließenden Senats ebenfalls vor. Danach kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBG); unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden (§ 53 Abs. 1 Satz 3 BBG).

a) Dass von diesen Bestimmungen auch Polizeivollzugsbeamte wie der Antragsteller erfasst sind, für die nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) eine besondere Altersgrenze gelten, hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt (BA, S. 3). Es ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Arbeitszeit des Antragstellers nicht mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit betragen soll.

b) Zudem besteht nach derzeitigem Sachstand für das Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers ein dienstliches Interesse.

Der Begriff des "dienstlichen Interesses" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgerechten und reibungslosen Aufgabenerfüllung (Nds. OVG, Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 -; Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3 [beide zu § 36 NBG]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]). Bei dem Merkmal des "dienstlichen Interesses" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (Nds. OVG, Beschluss vom 16.3.2011 - 5 ME 43/11 -, juris Rn. 11 [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 20.1.2015 - 5 ME 199/14 - [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]), der als solcher grundsätzlich der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt, ohne dass dem Dienstherrn insoweit ein Beurteilungsspielraum zukommt (Nds. OVG, Beschluss vom 24.3.2017 - 5 ME 48/17 - [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 28.12.2018 - 5 ME 178/18 - [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]). Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass das Bestehen dienstlicher Interessen in erheblichem Maße von vorausgegangenen organisatorischen und personellen Entscheidungen des Dienstherrn abhängt und sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Dienststelle und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten richtet (Nds. OVG, Beschluss vom 31.7.2019 - 5 ME 127/19 -, juris Rn. 3 [zu § 36 NBG]; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]). Der Begriff des "dienstlichen Interesses" im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG ist also durch das Organisationsrecht des Dienstherrn maßgeblich vorgeprägt (Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn. 18), und die hieraus resultierenden verwaltungspolitischen Entscheidungen unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn. 18). Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.4.2004 - BVerwG 2 C 21.03 -, juris Rn. 10 [zum Begriff der "dringenden dienstlichen Belange" bei der Altersteilzeit nach § 88a Abs. BG Schl.-H.]; Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]). Dementsprechend ist die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidungen auf die Prüfung beschränkt, ob die gesetzlichen Grenzen des Organisationsermessens überschritten sind oder von diesen in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht worden ist (OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2013 - 6 B 1181/13 -, juris Rn. 4 [zu § 32 Abs. 1 LBG NRW]; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 24.1.2018 - 2 MB 35/17 -, juris Rn. 4 [zu § 53 Abs. 1 BBG]; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019 - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 11 [zu § 38 Abs. 2 LBG Berl.]; Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]; Koch, in: Plog/Wiedow, a. a. O., § 53 Rn. 18).

Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten, besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag gegeben sein, wenn die Bearbeitung der dem betreffenden Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem zeitlich nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten erscheint, etwa, weil ein von ihm (mit-)betreutes Projekt erst zeitlich nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden kann. Im Einzelfall mag sich ein dienstliches Interesse ferner daraus ergeben, dass der längere Verbleib des betroffenen Beamten in seiner Behörde deshalb notwendig oder sinnvoll erscheint, weil eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers dies in zeitlicher Hinsicht verlangt. Ein Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand wird zudem dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Beamten sichergestellt werden kann (zum Ganzen: OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 17.7. 2017 - 2 B 11273/17 -, juris Rn.13 [zu § 38 LBG Rh.-Pf.]; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 24.7.2019, - OVG 4 S 26.19 -, juris Rn. 13 [zu § 38 LBG Berl.] - sowohl § 38 LBG Rh.-Pf. als auch § 38 LBG Berl. verlangt, wie § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG, dass die Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand "im dienstlichen Interesse liegt" -; Nds. OVG, Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 4 [zu § 53 BBG]).

Mit Blick auf diese Grundsätze ist nach derzeitigem Sachstand ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers anzunehmen. Die personalbearbeitende Stelle der Bundespolizeidirektion C. hat in ihrem ablehnenden Bescheid vom 1. September 2023 ausgeführt, "seitens der Bundespolizeidirektion C. [sei] ein Hinausschieben [... der] Altersgrenze [des Antragstellers] bis zum 31. Dezember 2024 befürwortet" worden, und damit das Vorliegen eines dienstlichen Interesses bejaht. Zur Begründung ist im betreffenden Bescheid Folgendes ausgeführt worden:

"Sie werden auf der Dienststelle der Bundespolizeiinspektion A-Stadt auf einem Dienstposten eines Kontroll-/Streifenbeamten (Bes.Gr. A 7 - A 9 m. Z. BBesO) geführt. Neben der Tätigkeit eines Kontroll- und Streifenbeamten werden Sie seit langer Zeit im Rahmen der Einführung von AB-PID als wichtigstes Bindeglied zwischen der Dienstgruppe und AB-PID eingesetzt. Zusätzlich übernehmen Sie die Qualitätsprüfung der gesamten Vorgänge der Dienstgruppe und unterstützten somit die Gruppenleitung, den Sachbearbeitungsdienst und den AB-PID. Des Weiteren bilden Sie die Dienstgruppe im Bereich der Sachbearbeitung fort. Außerdem gestalten Sie intern eine Homepage für die gesamte Dienstgruppe und aktualisieren diese selbständig in den Themenbereichen der Sachbearbeitung, Aktualisierung im Ausländerrecht sowie von weiteren wichtigen dienstlichen Informationen. Weiter soll sich Ihr Wissenstransfer nicht explizit auf Ihr Wirken als Kontroll- und Streifenbeamter beziehen. Vielmehr sollen Sie auch als Peer im Bereich B-Stadt eingesetzt werden."

Damit hat sich die personalbearbeitende Stelle der Bundespolizeidirektion C. die Erwägungen der Dienstgruppenleitung des Antragstellers und seiner Dienststellenleitung - der Leitung der Bundespolizeiinspektion A-Stadt - zu eigen gemacht. Dass sie hiermit die gesetzlichen Grenzen ihres Organisationsermessens überschritten oder von diesem in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht hätte, ist nicht erkennbar. Soweit die prozessführende Stelle der Bundespolizeidirektion C. erstmals im erstinstanzlichen Eilverfahren erklärt hat, es fehle an einem dienstlichen Interesse am Hinausschieben des Ruhestandseintritts des Antragstellers, hat sie dies nicht näher begründet. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin keine weitergehenden Ausführungen getätigt. Damit verbleibt es angesichts der im ablehnenden Bescheid umfänglich dargelegten dienstlichen Gründe für einen Verbleib des Antragstellers im Dienst sowie der eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit von Organisationsentscheidungen des betreffenden Dienstherrn bei der derzeitigen Einschätzung, dass ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers besteht mit der Folge, dass ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszuges (26. Oktober 2023) geltenden Fassung Verbindung mit Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). In einem Hauptsacheverfahren, welches das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zum Gegenstand hat, bemisst sich der Streitwert nach der Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (26. Oktober 2023) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - m. w. Nw. -) der Besoldungsgruppe A 9 in Höhe von 3.867,71 EUR (vgl. Anlage IV zu § 20 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -). Hinzu tritt die Amtszulage nach Anlage I zu § 20 Abs. 2 Satz 1 BBesG, Besoldungsgruppe A 9, Fußnote 1 in Verbindung mit Anlage IX in Höhe von 332,63 EUR, die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BBesG ruhegehaltfähig ist. Hieraus errechnet sich ein Hauptsachestreitwert in Höhe von 24.206,28 EUR (3.867,71 EUR + 332,63 EUR = 4.200,34 EUR; 4.200,34 EUR x 6 = 25.202,04 EUR), welcher nach der Rechtsprechung des Senats im Hinblick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (= 12.601,02 EUR), auch wenn der Antragsteller mit seinem Antrag teilweise eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 26.9.2013 - 5 ME 198/13 -; Beschluss vom 27.10.2017 - 5 ME 170/17 -; Beschluss vom 17.9.2019 - 5 ME 155/19 -, juris Rn. 34).

Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren ergibt sich ebenfalls aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG. Da das maßgebliche Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 9 auch bei Einleitung des ersten Rechtszugs (11. Oktober 2023) 3.867,71 EUR betrug, das Verwaltungsgericht seiner Streitwertberechnung zu Recht die Amtszulage in Höhe von 332,63 EUR zugrunde gelegt, allerdings eine Halbierung des Streitwerts nicht vorgenommen hat, war der Streitwert von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) auf 12.601,02 EUR zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).