Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.11.2014, Az.: 4 LA 250/14

Ermäßigung; Fortgeltung; Gleichheitssatz; Rundfunkbeitrag; Rundfunkbeitragsbefreiung; Rundfunkgebührenbefreiung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.11.2014
Aktenzeichen
4 LA 250/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 11.09.2014 - AZ: 7 A 5572/13

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 7. Kammer - vom 11. September 2014 wird abgelehnt.

Gründe

Der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem dieses die auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht in vollem Umfang gerichtete Klage abgewiesen hat, liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung des Klägers gilt die in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. September 2008 geregelte Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, durch die der Kläger über den in dem Bescheid vom 20. Juni 2007 geregelten Befreiungszeitraum vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2012 hinaus auch für die Zeit “ab 07.2012“ von der Rundfunkgebührenpflicht befreit worden ist, nicht “sehr wohl über den 01.01.2013 hinaus fort“. Denn der Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde mit dem Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages zum 1. Januar 2013 aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt besteht keine Rundfunkgebührenpflicht mehr. Der die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht regelnde Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. September 2008 hat daher seit dem 1. Januar 2013 keinen Anwendungsbereich mehr und geht folglich ins Leere (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3.12.2013     - 7 ZB 13.1817 -). Dies verstößt auch nicht gegen den “Grundsatz des Vertrauens- und Bestandsschutzes“. Denn der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 17. September 2008 hat, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht zum Inhalt, “dass der Kläger nunmehr für alle Zukunft und unabhängig von jeder Rechtsänderung von der Pflicht, Rundfunkabgaben zu leisten, befreit sein sollte.“ Dieser Bescheid enthält auch sonst keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Vertrauenstatbestand. Dem Kläger steht entgegen seiner Behauptung auch kein Anspruch auf “vollständige unbefristete Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht ab dem 01.01.2013 nach den Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages“ zu. Denn nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) hat der mit einem Grad der Behinderung von 80 % nicht nur vorübergehend behinderte Kläger lediglich einen Anspruch auf eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel. Es verstößt auch nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, dass der Gesetzgeber insoweit zwischen taubblinden Menschen und Empfängern von Blindenhilfe, die auf Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV von der Beitragspflicht befreit werden, und behinderten Menschen, wie dem Kläger, deren Beitragspflicht auf Antrag gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV auf ein Drittel ermäßigt wird, differenziert hat, insbesondere erfordert der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wegen der unterschiedlichen Sachverhalte keine vollständige Gleichbehandlung. Da der Gesetzgeber diese Personengruppen in § 4 Abs. 1 und 2 RBStV und hinsichtlich der Fortgeltung bestandskräftiger Rundfunkgebührenbefreiungsbescheide in § 14 Abs. 7 RBStV in mehrfacher Hinsicht unterschiedlich behandelt hat, scheidet auch eine Anwendung der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu Gunsten behinderter Menschen, wie dem Kläger, aus, da dies zu einer unzulässigen Umgehung des ausdrücklichen gesetzgeberischen Willens führen würde.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).