Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.11.2014, Az.: 7 LA 68/13

Voraussetzungen für die Wirksamkeit eines Bestandsverzeichnisses für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.11.2014
Aktenzeichen
7 LA 68/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 25571
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:1104.7LA68.13.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Lüneburg - 11.06.2013 - AZ: 4 A 255/12

Fundstellen

  • DÖV 2015, 119
  • NdsVBl 2015, 202-204
  • NordÖR 2015, 103

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Wirksamkeit eines Bestandsverzeichnisses für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen setzt nach der Übergangsbestimmung des § 63 Abs. 2 NStrG (v. 14.12.1962, Nds. GVBl. S. 251 i.d.F. v. 29.07.1980, Nds. GVBl. S. 283) voraus, dass die in der Vorschrift genannen Anforderungen hinsichtlich der Bekanntgabe erfüllt werden. Die Bekanntgabe ist für die Wirksamkeit des als Verwaltungsakt anzusehenden Bestandsverzeichnisses unverzichtbar.

  2. 2.

    Zur Frage, ob dann, wenn die Eintragung einer Straße in das Bestandsverzeichnis fehlgeschlagen ist, auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung zum Nachweis der Öffentlichkeit der Straße zurückgegriffen werden kann.

Tenor:

  1. I.

    Der Antrag der Beigeladenen zu 3), die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg - 4. Kammer - vom 11. Juni 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.

  2. II.

    Die Beigeladene zu 3) trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

    Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), 2) und 4) sind nicht erstattungsfähig.

  3. III.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene zu 3) ist (Mit-)Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks F. G. in H. (Flurstück I. der Flur J., Gemarkung H.). Das Grundstück wird über die Straße F. erschlossen. Diese zweigt im Ortskern der Beklagten von der Kreisstraße K 38 ab und verläuft in einem Bogen über das im Eigentum der Beklagten stehende Straßenflurstück K., dann über eine im Eigentum des Klägers stehende Hoffläche (jetzige Flurstücksbezeichnung: L., früher: M.) und weiter über das Flurstück N. der Beklagten bis zur erneuten Einmündung in die Kreisstraße. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der über das Flurstück L des Klägers führende Straßenteil als öffentliche Straße gilt.

Gegen eine vom Rat der Beklagten am 25. Mai 2011 beschlossene und durch Allgemeinverfügung vom 3. Juni 2011 bekannt gegebene Teileinziehung der über das Hofgrundstück des Klägers führenden Straßenfläche hat die Beigeladene zu 3) - neben weiteren Straßenanliegern - beim Verwaltungsgericht Klage erhoben (4 A 146/11 u.a.), über die im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit noch nicht entschieden ist. Unter dem 6. Juni 2012 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, durch Verwaltungsakt die Nichtigkeit der Widmung der Straße F. festzustellen. Zwar sei die Straße im Bestandsverzeichnis der Beklagten für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Wege erfasst. Er habe der Widmung des Weges, soweit dieser über sein Grundstück verlaufe, aber zu keiner Zeit zugestimmt. Die Widmung sei nichtig, weil nicht zweifelsfrei zu erkennen sei, welcher Teil des Flurstücks L. als Straße gewidmet sein könnte.

Die Beklagte lehnte den Feststellungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 25. September 2002 ab. Die Erfassung der Straße F. in ihrem Bestandsverzeichnis leide nicht an einem besonders schwerwiegenden Mangel, welcher zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts im Sinne des § 44 VwVfG hätte führen können.

Mit dem hier angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht auf die Klage des Klägers unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 25. September 2012 festgestellt, dass die Straße F. in H., soweit sie über das im Eigentum des Klägers stehende Flurstück L führe, nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet sei. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die Klage sei als Feststellungsklage zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2012 sei aufzuheben, weil er rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletzte. Eine den Anforderungen des § 6 NStrG genügende Widmung sei für den in Rede stehenden Abschnitt der Straße F. weder vorgetragen noch belegt. Der Umstand, dass der über die Hoffläche des Klägers führende Weg seit Jahrzehnten von der Allgemeinheit genutzt werde, ersetze den Nachweis einer Widmung nicht. Zwar würden gemäß § 62 Abs. 2 NStrG (in der Fassung vom 14.12.1962) Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, weiterhin als öffentliche Straße im Sinne dieses Gesetzes gelten. Dies gelte aber ausdrücklich nur vorbehaltlich der Überprüfung bei Anlage des Bestandsverzeichnisses gemäß § 63 NStrG, welches bis zum 31. Dezember 1983 zu erstellen gewesen sei. Gemäß § 63 Abs. 5 Satz 2 NStrG in der zuletzt gültigen Fassung würden Gemeindestraßen, die in dem von jeder Gemeinde bis Ende 1983 zu erstellenden Bestandsverzeichnis nicht rechtswirksam als solche ausgewiesen worden seien, als aufgehoben und eingezogen gelten, so dass eventuell vorher bestehende Rechte erloschen seien. Die Beigeladene zu 3) könne sich danach nicht auf eine Widmung des Straßenteils kraft unvordenklicher Verjährung berufen. Dieses Rechtsinstitut sei in Niedersachsen mit Blick auf den gesetzlichen Auftrag nach § 63 Abs. 2 Satz 1 NStrG (a.F.) nicht mehr anwendbar. Danach seien die Bestandsverzeichnisse nach Abschluss der kommunalen Gebietsreform bis zum 31. Dezember 1983 anzulegen gewesen, um Klarheit über die in den Gemeinden vorhandenen öffentlichen Straßen und Wege zu schaffen. Die Widmung des streitigen Straßenteils könne sich folglich nur aus dem Bestandsverzeichnis ergeben. Vorliegend existiere noch eine Karteikarte über die Straße vom 20. August 1969 mit der Straßenbezeichnung "O. -Straße", aus der sich eine Widmung des über die Hoffläche des Klägers führenden Straßenteils aber nicht hinreichend ergebe. Überdies habe der Rat der Gemeinde in seiner Sitzung am 19. Dezember 1983 ein neues Bestandsverzeichnis beschlossen unter gleichzeitiger Bestimmung, dass das bisherige Bestandsverzeichnis außer Kraft trete. Im Bestandsverzeichnis der Beklagten von 1983 sei die Straße unter ihrem heutigen Namen F. erfasst und in der Karteikarte mit dem Flurstück M., Flur J., Gemarkung H. auch die Hoffläche des Klägers aufgeführt, über die der Weg verlaufe. Insoweit erweise sich das Bestandsverzeichnis jedoch als nichtig. Der Kläger rüge zu Recht, dass anhand des Bestandsverzeichnisses und der sonstigen von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sich nicht bestimmen lasse, welche Flächen seines Hofgrundstücks in welcher Länge und Breite als öffentliche Verkehrsfläche gewidmet sein sollten. Unter diesen Umständen könne dahinstehen, ob die fehlende Widmung des in Rede stehenden Straßenteils auch daraus folge, dass das Bestandsverzeichnis nach 1983 nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden sei. Der Kläger beanstande in diesem Zusammenhang zutreffend, dass nach § 63 Abs. 2 Satz 2 NStrG (a.F.) Zeit und Ort der Auslegung des Bestandsverzeichnisses sowie der Lauf der Auslegungsfrist nicht nur ortsüblich bekannt zu machen gewesen seien, sondern diese Angaben zusätzlich in dem amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehöre, zu veröffentlichen gewesen seien. Letzteres sei nicht erfolgt. Der in der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen zu 3) gestellte Beweisantrag sei abzulehnen gewesen, weil es wegen der fehlenden Veröffentlichung im Mitteilungsblatt des Landkreises Uelzen nicht entscheidungserheblich sei, ob gemäß dem Beweisantrag der Nachweis erbracht werden könne, dass Zeit und Ort der Auslegung des Straßenbestandsverzeichnisses sowie Auslegungsfrist zumindest ortsüblich durch Aushang in den Gemeindekästen bekanntgemacht worden seien.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wendet sich nunmehr (allein) die Beigeladene zu 3) mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die von der Beigeladenen zu 3) geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO) sind überwiegend nicht hinreichend dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

1.Für die Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ist erforderlich, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist und Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden. Erforderlich ist, dass der Antrag sich nicht darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln, sondern hinreichend fallbezogen und substantiiert auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht. Dabei ist zu beachten, dass an das Darlegungserfordernis keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es reicht aus, dass ein die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000. 1458).

Soweit die Zulassungsantragstellerin umfangreiche Ausführungen zu dem Hergang des Verfahrens über die Teileinziehung des über das Hofgrundstück des Klägers führenden Straßenteils sowie zur Aktenführung bei der Beklagten und der Samtgemeinde Suderburg macht, fehlt es ihrem Vorbringen schon an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dieses hat seine Feststellung, dass das Straßenstück nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet sei, maßgeblich darauf gestützt, dass es an einer förmlichen Widmung fehle und eine Widmungsfiktion auf der Grundlage des § 62 Abs. 5 Satz 1 NStrG (i.d.F. v. 14.12.1962, Nds. GVBl. S. 251) nicht eingetreten sei, weil - zusammengefasst - die Aufnahme in das Bestandsverzeichnis der Beklagten wegen der zu unbestimmten Bezeichnung des Weges und im Übrigen auch wegen eines Bekanntgabemangels fehlgeschlagen sei. Durch den Verweis auf das Einziehungsverfahren betreffend den Straßenteil wird diese Beurteilung nicht infrage gestellt. Wie die Beklagte zutreffend angemerkt hat, vermöge frühere (Fehl-)Einschätzungen des Klägers, der Beklagten oder Dritter über den Status des Straßenteils als öffentliche Straße, welche Anlass zur Einleitung des Teileinziehungsverfahrens gegeben haben könnten, den Nachweis einer förmlichen Widmung nicht zu ersetzen und verhelfen auch über die vom Verwaltungsgericht festgestellten Mängel bei der Bekanntgabe des Bestandsverzeichnisses nicht hinweg. Dass die Straße tatsächlich seit Jahrzehnten existiert und von der Allgemeinheit oder jedenfalls Teilen der Allgemeinheit genutzt wird, hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, sondern seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Zu Recht hat es diesen Umstand nicht als ausreichend angesehen, um daraus auf die Öffentlichkeit des über das Hofgrundstück des Klägers führenden Straßenteils schließen zu können. Auch dass in der Straße mit Grunddienstbarkeiten abgesicherte Versorgungsleitungen verlegt sein sollen, belegt nicht, dass die Straße, soweit sie über das Hofgrundstück des Klägers führt, als öffentliche Straße gewidmet worden ist oder als gewidmet gelten kann.

Entgegen dem Vorbringen der Zulassungsantragstellerin hat das Verwaltungsgericht nicht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage entschieden. Es hat den Sachverhalt gemäß § 86 Abs. 1 VwGO von Amts wegen ermittelt und dabei mit prozessleitenden Verfügungen vom 15. Oktober 2012, 17. Dezember 2012 und 6. Juni 2013 die den Streitgegenstand betreffenden behördlichen Akten und Unterlagen angefordert. Außerdem hat es die Verfahrensakten der die Teileinziehung des Straßenteils betreffenden Parallelverfahren (4 A 416/11 u.a.) nebst Beiakten beigezogen. Den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag über eine Vernehmung von Zeugen zu der Behauptung, die Aufstellung des Bestandsverzeichnisses von 1983 sei ordnungsgemäß in den Schaukästen der Mitgliedsortsteile der Gemeinde Gerdau durch Aushang bekanntgemacht worden, hat es durch Beschluss gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt. Dagegen ist nichts zu erinnern.

Soweit die Beklagte und die Beigeladene zu 3) im Zulassungsverfahren weitere Unterlagen nachgereicht haben, rechtfertigt dies nicht die Annahme, das Urteil des Verwaltungsgerichts unterliege ernstlichen Richtigkeitszweifeln, weil es auf der Grundlage nur unvollständig vorgelegter Akten ergangen sei. Die nachgereichten Unterlagen (u.a. Beiakten H, K bis M) geben für eine förmliche Widmung des streitgegenständlichen Straßenteils der Straße F. nichts her. Soweit sie das Anlegen des Bestandsverzeichnisses für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen in der Gemeinde Gerdau in den Jahren 1969 und 1983 (mit Bekanntmachungen) betreffen, haben sie dem Verwaltungsgericht bereits abschriftlich und/oder auszugsweise vorgelegen und lassen die Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz nicht nachträglich als unzureichend oder fehlerhaft erscheinen. Das Urteil der Vorinstanz stellt sich nicht als aktenwidrig dar. Auf die von der Zulassungsantragstellerin mit Schriftsätzen vom 16. Dezember 2013 und 23. Januar 2014 geltend gemachte Erwähnung der Straße in einem automatischen Liegenschaftskataster sowie in der Eröffnungsbilanz der Beklagten zur Doppik-Buchung kommt es für die Beurteilung des Rechtsstreits nicht an, so dass den diesbezüglichen Hinweisen der Beigeladenen zu 3) nicht weiter nachzugehen war. Derartige oder vergleichbare Erwähnungen anderorts vermögen den Nachweis einer förmlichen Widmung oder des Eintritts der Widmungsfiktion nach § 63 Abs. 5 Satz 1 NStrG (a.F.) nicht zu ersetzen. Die prozessuale Frage, ob der erst nach Ablauf der zweimonatigen Begründungsfrist für den Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) angebrachte Vortrag der Beigeladenen zu 3) berücksichtigungsfähig ist, kann danach dahinstehen.

Soweit die Zulassungsantragstellerin Ausführungen zu einem weiteren Aktenordner mit dem Aktenzeichen 642-01 gemacht hat, handelt es sich im Wesentlichen um nicht nachvollziehbare Mutmaßungen über ein von der Beklagten veranlasstes oder jedenfalls zu verantwortendes Vorenthalten einer gebotenen Aktenvorlage. Zwar hat die Beigeladene zu 3) zutreffend angemerkt, dass sich auf dem Aktenrücken der Beiakte M, welche Unterlagen über das im Jahre 1983 neu angelegte Bestandsverzeichnis der Beklagten enthält, der Hinweis auf einen weiteren Hängeordner ("Hierzu gehört u.a. auch ein Hängeordner"), darunter die Bezifferung "642-01" und darunter die Bezeichnung "Straßenbestandsverzeichnis Gemeinde Gerdau" befinden. Indes entspricht die Beiakte H ("Straßenbestandsverzeichnis Gemeinde Gerdau") mit dem Aktenzeichen 642-01 exakt diesem Verweis und sie enthält auch ergänzende Unterlagen zur Auslegung der Bestandsverzeichnisse für die Gemeindestraßen in den einzelnen Ortsteilen der Beklagten, darunter Sitzungsvorlagen und -protokolle zu den Sitzungen der mit dem Thema befassten kommunalen Gremien sowie diverse Übersichtspläne und Listen zu den in das Bestandsverzeichnis aufgenommenen Straßen. Dass sich der Hinweis auf dem Aktendeckel der Beiakte M nicht auf die Beiakte H, sondern - so die Beigeladene zu 3) - auf eine weitere, in dem Verfahren bisher nicht vorgelegte Akte der Beklagten beziehen könnte, erschließt sich dem Senat unter diesen Umständen nicht und wird von der Beklagten auch in Abrede gestellt. Der Einwand der Beigeladenen zu 3), das Aktenzeichen 642-01 sei ein solches der Samtgemeinde Suderburg, während die Beklagte derartige Aktenzeichen nicht verwende bzw. seinerzeit verwendet habe, führt in dieser Hinsicht nicht weiter. Denn - wie dargelegt - befindet sich auf dem Aktenrücken der Beiakte M explizit die Bezifferung "642-01". Dieser entspricht die Bezeichnung der Beiakte H. Die Beiakte H enthält im Übrigen Unterlagen, die zum Teil den Eingangsstempel der Samtgemeinde Suderburg tragen (vgl. Schreiben des Landkreises Uelzen an die Samtgemeinde vom 6.10.1983 mit Eingangsstempel vom 10.10.1983) und zum Teil den Eingangsstempel der Beklagten (vgl. ein an die Gemeindeverwaltung Gerdau gerichtetes Schreiben der Anwaltskanzlei P. und Q. vom 25.9.2003 mit Eingangsstempel 29.9.2003). Davon abgesehen hat auch die Beklagte das Aktenzeichen 642-01 in straßenrechtlichen Angelegenheiten für sich in Anspruch genommen (vgl. Schreiben vom 2.10.2003 an die genannte Anwaltskanzlei, Vorlage des Bürgermeisters der Beklagten an den Bau-, Wege- und Umweltausschuss vom 12.05.2004). All dies weist auf eine in Teilen zusammengeführte oder jedenfalls nicht klar getrennte Aktenführung auf der Ebene der Samtgemeinde einerseits und der Gemeinde andererseits hin. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass ein weiterer "hierzu gehörender" Hängeordner existieren könnte, der bisher nicht vorgelegt worden ist, liefert dieser Befund indes nicht. Erst recht fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme, es existierten noch weitere Unterlagen, aus denen die aus Sicht des Verwaltungsgerichts fehlgeschlagene Aufnahme des hier relevanten Teils der Straße F. in das Bestandsverzeichnis deutlicher hervorgetreten sein könnte, als es sich aus den Beiakten H und M ergibt.

Mit ihren weiteren Einwänden zur Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dringt die Beigeladene zu 3) ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache näher begründet, dass eine Widmungsfiktion gemäß der Übergangsregelung in § 63 Abs. 5 Satz 1 NStrG (a.F.) nicht eingetreten sei, soweit es den über das Hofgrundstück des Klägers führenden Teil der Straße F. betreffe. Nach § 63 Abs. 5 Satz 1 NStrG (a.F.) gilt eine nach § 6 Abs. 2 erforderliche Zustimmung als erteilt und die Widmung als vollzogen, wenn eine Eintragung im Bestandsverzeichnis unanfechtbar wird. Satz 2 bestimmt, dass Gemeindestraßen und sonstige Straßen, die im Bestandsverzeichnis nicht mehr als solche ausgewiesen sind, als aufgehoben und eingezogen gelten. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Übergangsbestimmungen mit Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgehoben worden (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr vom 5.11.2004, Nds. GVBl. S. 406); für die Beurteilung vorher eingetretener Rechtswirkungen sind sie gleichwohl noch von Belang (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.02.2007 - 12 ME 95/07 -, [...]). Die Bestandsverzeichnisse waren nach § 63 Abs. 2 NStrG (a.F.) ursprünglich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung über die Bestandsverzeichnisse vom 29. August 1966 (Nds. GVBl. S. 181, geändert durch VO vom 17.03.1972, Nds. GVBl. S. 170) anzulegen, d.h. bis zum 1. September 1969. Die Frist ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 29. Juli 1980 (Nds. GVBl. S. 283) bis zum 31. Dezember 1983 verlängert worden. Nach § 63 Abs. 2 Satz 1 NStrG (a.F.) waren die Bestandsverzeichnisse für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen von den Gemeinden bis zu dem genannten Zeitpunkt anzulegen und nach Fertigstellung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. Nach Satz 2 waren Zeit und Ort der Auslegung sowie der Lauf der Auslegungsfrist ortsüblich bekanntzumachen und außerdem in dem amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, zu veröffentlichen. Nähere Bestimmungen über das Verfahren bei der Anlegung der Bestandsverzeichnisse und ihre Führung als Kartei ergaben sich aus der genannten Verordnung vom 29. August 1966 (i.d.F. der VO vom 17.03.1972), ergänzende Hinweise ergaben sich aus der Anlage B des Runderlasses des MW vom 01.09.1981 - 59-42.02 (136/75) - (Nds. MBl. S. 1014).

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts lässt sich für die über das Hofgrundstück des Klägers führende Straße eine wirksame Aufnahme in ein bestandskräftig gewordenes Bestandsverzeichnis der Beklagten weder für das Jahr 1969 noch auf der Grundlage des in der Sitzung des Rates der Beklagten vom 19. Dezember 1983 beschlossen Bestandsverzeichnisses feststellen. Dies unterliegt im Ergebnis keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.

Dass für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen der Beklagten bzw. der damaligen (Alt-)Gemeinde Gerdau bereits 1969 ein den Anforderungen des § 63 Abs. 2 NStrG (a.F.) i.V.m. der Verordnung über die Bestandsverzeichnisse vom 29. August 1966 genügendes Bestandsverzeichnis angelegt worden ist, kann schon deshalb nicht angenommen werden, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - prüffähige Unterlagen über die Anlegung eines Bestandsverzeichnisses im Jahre 1969 nicht mehr beigebracht werden konnten und nur noch auf eine Karteikarte vom 20. August 1969 zurückgegriffen werden kann, deren Anknüpfungspunkt unklar geblieben ist. Die Zulassungsantragstellerin zeigt Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, nicht auf und sie ergeben sich auch nicht aus den im Berufungszulassungsverfahren ergänzend vorgelegten Unterlagen.

In Bezug auf das in der Gemeinderatssitzung am 19. Dezember 1983 beschlossene Bestandsverzeichnis hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Straße sei darin zwar unter ihrem heutigen Namen F. erfasst und in der Karteikarte sei mit dem Flurstück M., Flur J., Gemarkung H. auch die Hoffläche des Klägers benannt worden, über die der Weg verlaufe. Indes erweise sich das Bestandsverzeichnis als nichtig, weil - so das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung (vgl. S. 11 f. des Urteils) - unklar geblieben sei, welche Flächen des damaligen Flurstücks M. als für den öffentlichen Verkehr gewidmet gelten sollten. Die Unbestimmtheit des Bestandsverzeichnisses sei an dieser Stelle auch offenkundig und sie stelle einen schwerwiegenden Fehler dar, der zur Nichtigkeit i.S. des § 44 VwVfG geführt habe. Ob diesen Ausführungen in jeder Hinsicht gefolgt werden kann, bedarf hier keiner weiteren Vertiefung. Bedenken könnten insoweit bestehen, als das Verwaltungsgericht zu strenge Maßstäbe an die hinreichende Bestimmtheit der Straßenbezeichnung bei Aufnahme in das Bestandsverzeichnis angelegt haben könnte. Nach § 5 der Verordnung über die Bestandsverzeichnisse sind die Anfangs- und Endpunkte der Straße knapp, aber eindeutig zu vermerken gewesen. Dies setzt nicht zwingend voraus, dass die Flurstücksbezeichnungen der Wegegrundstücke mit in die Eintragung aufgenommen werden mussten. Vielmehr gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die Lage einer Straße zu beschreiben, die alle zu dem Ergebnis führen, dass ihre Lage zweifelsfrei feststeht, beispielsweise anhand einer Karte (Nds. OVG, Urteil vom 08.03.1993 - 12 L 291/90 -, [...]). Maßgeblich ist danach, ob der Straßenverlauf in der Natur aufgrund der Angaben in der Karteikarte sowie der bei ihrer Anlegung bekannten Umstände zweifelsfrei feststeht (Nds. OVG, Beschl. v. 13.01.2004 - 12 A 537/03 -, [...]). In der Karteikarte (Nr. R.), die für die Straße F. erstellt worden ist und die inhaltlich auch der Eintragung in der Bestandsliste (Bestandsverzeichnis) entspricht, welche dem Rat der Beklagten in der Sitzung am 19. Dezember 1983 vorgelegen hat, sind die Flurstücke, über die die Straße führt, angegeben worden (damalige Flurstücksnummern K., M., S., T., Flur J.). Außerdem wird der Verlauf der Straße beschrieben anhand ihres Anfangspunkts (Abzweig K 38 <nordwest>), des Anfangspunkts nach dem Liegenschaftskataster (Flurstück U., Flur J.), des Endpunkts (Einmündung K 38 <südwest>), des Endpunkts nach dem Liegenschaftskataster (Flurstück V., Flur J.) und schließlich mit einer Längenangabe von 265 m. Auch wenn der Verlauf der Straße über die Hoffläche des Klägers in der Karteikarte nicht weiter präzisiert worden ist, so ergibt sich jedoch aus der den einzelnen Karteikarten (Nrn. 1 bis 17) beigegebenen Übersichtskarte, dass die Straße zwischen Anfangs- und der Endpunkt bogenförmig verläuft und im Bereich der Hofstelle des Klägers entlang der südlichen Längsseite eines Gebäudes führt, welches von den Beteiligten übereinstimmend als eine Scheune bezeichnet wird. Die Straße war im Zeitpunkt der Anlegung des Bestandsverzeichnisses auch seit langem tatsächlich vorhanden und ihr Verlauf auf dem Flurstück M. somit zumindest in dem Umfang, in dem sie tatsächlich angelegt (befestigt) war, unzweifelhaft. Ob die damit vom Verwaltungsgericht gegen die Bestimmtheit der Aufnahme in das Bestandsverzeichnis angeführten Bedenken als ausgeräumt gelten könnten oder diese unter anderem wegen weiterhin bestehender Zweifel hinsichtlich der Breite der Straße und auch mit Blick darauf, dass die in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang "Straßenbestandsverzeichnis" (Beiakte M) abgeheftete Karteikarte (Nr. R.) weder mit einem Ausstellungsdatum noch mit einer Unterschrift versehen worden ist, weiterhin gegen eine hinreichende Bestimmtheit der Bezeichnung des Straßenteils sprechen, kann hier letztlich dahinstehen. Denn die Eintragung der Straße F. in das Bestandsverzeichnis leidet jedenfalls an einem Bekanntgabemangel, über den das Zulassungsvorbringen der Beigeladenen zu 3) nicht hinwegzuhelfen vermag.

Wie dargelegt, waren die Gemeinden gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 NStrG (a.F.) verpflichtet, die Bestandsverzeichnisse nach Fertigstellung sechs Monate lang zur Einsicht auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sowie der Lauf der Auslegungsfrist waren nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 Satz 2 NStrG (a.F.) öffentlich bekannt zu machen. Durch die öffentliche Bekanntmachung der Auslegungsfrist sollte die örtliche Bevölkerung aufgefordert werden, das Bestandsverzeichnis einzusehen und ihre Rechtsbetroffenheit zu prüfen (sog. Anstoßfunktion der Bekanntmachung, vgl. Häußler, in Zeitler, BayStrWG, Stand: Oktober 2013, Art. 67 Rnr. 25). Die Bekanntgabe ist für die Wirksamkeit der als Verwaltungsakt anzusehenden Erstellung des Bestandsverzeichnisses unverzichtbar. Ist sie unterblieben oder fehlerbehaftet, dann konnten die mit der Auslegung des Bestandsverzeichnisses bezweckten straßenrechtlichen Verfügungen rechtlich nicht wirksam und Fristen für ein Rechtsmittel nicht in Gang gesetzt werden (vgl. Häußler, a.a.O., Rnr. 26 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 16.09.1977 - IV C 27.77 -, [...]). Wie sich den beigezogenen Unterlagen der Beklagten entnehmen lässt (vgl. Beiakte A, Bl. 13 f., 204, 210), wurde hier die ortsübliche Bekanntmachung von Zeit und Ort der Auslegung sowie der Lauf der Auslegungsfrist nach Maßgabe des § 18 der Hauptsatzung der Beklagten (i.d.F. vom 29.05.1973) durch Aushang im Gemeindekasten veranlasst. Ob der Aushang tatsächlich ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, wie es die Beigeladene zu 3) im erstinstanzlichen Verfahren unter Beweisantritt behauptet hat, hat das Verwaltungsgericht nicht als zweifelsfrei angesehen. Das Verwaltungsgericht ist dieser Frage nicht weiter nachgegangen und musste es auch nicht. Denn es lässt sich jedenfalls die in § 63 Abs. 2 Satz 2 NStrG (a.F.) genannte weitere Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe, nämlich die zusätzliche ("außerdem") Veröffentlichung in dem amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde oder des Landkreises, dem die Gemeinde angehört, nicht nachweisen. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war die Beklagte hier gehalten, die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Uelzen zu veranlassen, weil es an einem eigenen gemeindlichen Mitteilungsblatt gefehlt hat. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises aber unterblieben. Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln, besteht für den Senat nicht. Die beigezogenen Unterlagen über die Anlegung des Bestandsverzeichnisses geben für eine Veröffentlichung von Zeit und Ort der Auslegung sowie des Laufs der Auslegungsfrist im Amtsblatt des Landkreises nichts her und auch die Beteiligten einschließlich der Beigeladenen zu 3) gehen übereinstimmend davon aus, dass auf die Auslegung des Bestandsverzeichnisses in dem Amtsblatt nicht hingewiesen worden ist. Die mit der vorgeschriebenen Bekanntmachung der Auslegung bezweckte Anstoßfunktion konnte danach nicht zur Geltung kommen. Der Mangel hat dazu geführt, dass - nicht nur, aber jedenfalls auch - die Eintragung des streitgegenständlichen Teils der Straße F. in das Bestandsverzeichnis nach außen hin nicht wirksam geworden ist. Dementsprechend ist die Eintragung auch nach § 63 Abs. 5 Satz 1 NStrG (a.F.) nicht unanfechtbar geworden und konnte die Widmungsfiktion nach dieser Vorschrift nicht herbeiführen.

Ohne Erfolg macht die Beigeladene zu 3) geltend, für den Fall, dass die Eintragung der Straße in das Bestandsverzeichnis fehlgeschlagen sei, ergebe sich deren Widmung jedenfalls aus dem Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, das Rechtsinstitut sei in Niedersachsen nach den Regelungen des Landesstraßenrechts nicht mehr anwendbar. Denn nach dem gesetzlichen Auftrag nach § 63 Abs. 2 Satz 1 NStrG (a.F.) hätten die Bestandsverzeichnisse nach Abschluss der kommunalen Gebietsreform bis zum 31. Dezember 1983 erstellt werden sollen, um - so das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 27.02.2007 - 12 PA 414/06 -, [...]) - Klarheit über die in der Gemeinde vorhandenen öffentlichen Straßen und Wege zu schaffen. Den Gesichtspunkt der beabsichtigten Rechtsbereinigung (vgl. dazu auch BVerfG, Beschl. v. 17.09.1999 - 1 BvR 1771/91 -, NVwZ 2000, 185) hat auch der beschließende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Übergangsbestimmungen über die Anlegung der Bestandsverzeichnisse hervorgehoben. In seinem Beschluss vom 16. September 2013 (7 OB 69/13, V.n.b.) hat er wie folgt ausgeführt:

"Zwar blieben gemäß § 62 Abs. 2 NStrG a.F. (d.h. der Fassung der Neubekanntmachung v. 24.9.1980, Nds. GVBl. S. 359) Straßen, die nach bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besaßen, weiterhin öffentliche Straßen im Sinne des Straßengesetzes. Dies mag bei "alten Wegen" die Frage aufgeworfen haben, ob eine Widmung kraft unvordenklicher Verjährung zu vermuten sei, für deren Beantwortung von Bedeutung war, ob der betroffene Weg seit langer Zeit einem in der Meinung der Rechtmäßigkeit geübten und widerspruchslos geduldeten öffentlichen Verkehr gedient hatte (vgl. Herber, in: Kodal, StrR, 7. Aufl. 2010, Kap. 5 Rn. 8, (S. 216)). Die Regelung des § 62 Abs. 2 NStrG a.F. stand aber ausdrücklich unter dem Vorbehalt "der Überprüfung bei Anlage des Bestandsverzeichnisses" gemäß § 63 NStrG a.F. und war daher nur eine Übergangsbestimmung für den Rechtscharakter einer Straße bis zu der von dem Gesetzgeber angeordneten Anlage der Straßenbestandsverzeichnisse. Gemäß § 63 Abs. 5 Satz 2 NStrG a.F. galten Gemeindestraßen und sonstige Straßen, die in dem von jeder Gemeinde bis zum 31. Dezember 1983 anzulegenden Bestandsverzeichnis nicht als solche ausgewiesen worden waren, als aufgehoben und eingezogen, sodass etwa vorher bestehende Rechte erloschen. Das führte dazu, dass Wege - selbst wenn sie ursprünglich öffentliche Wege gewesen sein sollten - gemäß § 63 Abs. 5 Satz 2 NStrG a.F. diesen Status verloren, sofern sie im Bestandsverzeichnis bei dessen Anlegung nicht aufgenommen und dort auch nicht bis zum Stichtag nachgetragen wurden (VG Lüneburg, Urt. v. 24.7.2002 - 5 A 131/01 -, [...], Langtext Rn. 17; Wendrich, NStrG, 4. Aufl. 2000, NStrG § 63 Rn. 2).

Allerdings ist § 63 Abs. 5 Satz 2 NStrG a.F. inzwischen durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung in Niedersachsen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (Nds. GVBl. 2004, 406) aufgehoben worden. Die Aufhebung wirkte indessen nur ex nunc und sollte nicht etwa jene als erledigt betrachtete (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung LT-Drucks. 15/1124, S. 9, zu Nummer 7 (§§ 62 bis 70)) Rechtsbereinigung wieder beseitigen, die mit dem als gesetzliche Fiktion (Wendrich, a. a. O., NStrG § 63 Rn. 4) ausgestalteten § 63 Abs. 5 Satz 2 NStrG a.F. erreicht worden war.

Der Zulassungsantrag zeigt Gesichtspunkte, die vorliegend zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, nicht auf. Die Zulassungsantragstellerin beschränkt sich im Wesentlichen auf die schlichte Behauptung, das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung müsse jedenfalls in der vorliegenden Konstellation zur Anwendung kommen, d.h. in Fällen, in denen das Anlegen des Bestandsverzeichnisses auf der Grundlage des § 63 Abs. 2 NStrG (a.F.) gescheitert sei. Eine tragfähige Begründung dafür, dass der Niedersächsische Gesetzgeber neben den genannten Übergangsbestimmungen zur Rechtsbereinigung weiterhin - und sei es auch nur in bestimmten Konstellationen - nicht normierte alte Rechte oder Rechtsinstitute zum Nachweis der Öffentlichkeit von Straßen und Wegen zur Geltung kommen lassen wollte, liefert die Zulassungsantragstellerin indessen nicht und sie ist auch für den Senat nicht ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2009 - 1 BvR 3478.08 -, NVWZ 2009, 1158) ist das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung zwar nicht grundsätzlich unvereinbar mit dem Schutz des Eigentums betroffener Straßeneigentümer aus Art. 14 GG. Es stellt keine Enteignung und auch keine unzulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums i.S. des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Allerdings kann es nur dann zur Geltung kommen, wenn es auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage zurückgeführt werden kann. Eine solche ist unter dem Regime des Niedersächsischen Straßengesetzes mit seinen mit dem Ziel der Rechtsbereinigung eingeführten Übergangsbestimmungen in §§ 62, 63 NStrG (a.F.) - wie dargelegt - nicht mehr zu erkennen. Die Übergangsbestimmungen sind zum Ablauf des 31. Dezember 2004 aufgehoben worden, weil der niedersächsische Gesetzgeber sie für zeitlich und inhaltlich erledigt erachtet hat (LT-Drucks. 15/1124 S. 9) und nicht etwa, um zukünftig (wieder) gewohnheitsrechtlichen Rechtsinstituten wie der unvordenklichen Verjährung Raum zu verschaffen. Auch die - nicht aufgehobene - Vorschrift des § 71 NStrG führt in dieser Hinsicht zu keinen abweichenden Erkenntnissen. Deren Absatz 1 bestimmt, dass mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die nachfolgend unter Nummern 1 bis 11 angeführten, hier nicht relevanten Vorschriften, soweit sie nicht schon früher gegenstandslos geworden sind, außer Kraft treten. In Absatz 2 heißt es dann ausdrücklich, dass außer den in Absatz 1 genannten Vorschriften alles entgegenstehende oder gleichlautende Recht außer Kraft tritt. Aufgehoben werden sollte damit beispielsweise auch das (örtliche) Gewohnheitsrecht (vgl. Wendrich, NStrG, 4. Aufl., Erl. zu § 71).

2.Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten i.S. des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne dieses Zulassungsgrundes auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Der Zulassungsantrag der Beigeladenen zu 3) genügt diesen Anforderungen nicht. Überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten ergeben sich nicht aus dem Umfang der im Zulassungsverfahren nachgereichten, zum Teil für den vorliegenden Rechtsstreit ohnehin irrelevanten Unterlagen und auch nicht aus dem Vortrag der Beigeladenen zu 3), im Landkreis Uelzen hätten nur sieben von 27 kreisangehörigen Gemeinden auf die Auslegung von Bestandsverzeichnissen im Amtsblatt des Landkreises Uelzen hingewiesen. Die Bestimmungen über die Auslegung und Bekanntmachung derselben in § 63 Abs. 2 NStrG (a.F.) sind eindeutig und ihre Anwendung weist auf besondere Schwierigkeiten der Streitsache i.S. des geltend gemachten Zulassungsgrundes nicht hin, selbst wenn - was hier nicht weiter überprüft werden muss - sie auch von anderen Kommunen des Landkreises Uelzen nicht strikt beachtet worden sein sollten. Besondere Schwierigkeiten der Streitsache ergeben sich weiterhin nicht aus dem Umstand, dass die Kammer des Verwaltungsgerichts den Rechtsstreit nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kommt insoweit keine indizielle Bedeutung für das Vorliegen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 27.03.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1226). Vielmehr ist die Frage, ob die Sache besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, jeweils eigenständig zu beurteilen, wobei der maßgebliche Zeitpunkt derjenige der jeweiligen gerichtlichen Entscheidung, also nicht derselbe ist.

3.Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne dieses Zulassungsgrundes nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll. Das Vorbringen der Beigeladenen zu 3) genügt auch diesen Anforderungen nicht. Soweit sie einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Fortgeltung von Widmungen vor 1983 geltend macht, begründet sie diesen damit, dass das Verwaltungsgericht fehlerhaft darauf hingewiesen habe, dass durch den Ratsbeschluss vom 19. Dezember 1983 vorherige Widmungen aufgehoben worden seien. Die Zulassungsantragstellerin hält dies für einen Fehlschluss, weil das Verwaltungsgericht auch den Ratsbeschluss vom 19. Dezember 1983 für nichtig erklärt habe. Die Beigeladene zu 3) vernachlässigt bei diesem Einwand allerdings, dass das Verwaltungsgericht nicht den (vorbereitenden) Ratsbeschluss, sondern allein das Bestandsverzeichnis für nichtig erachtet hat - für den Ratsbeschluss galten die formellen Anforderungen des § 63 Abs. 2 NStrG (a.F.) auch nicht. Überdies wendet sich die Zulassungsantragstellerin in diesem Zusammenhang in der Sache gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Feststellungen und zeigt einen fallübergreifenden Klärungsbedarf nicht auf. Dieser ergibt sich auch nicht aus der von der Beigeladenen zu 3) weiterhin aufgeworfenen Frage nach der Gültigkeit des Rechtsinstituts der unvordenklichen Verjährung. Hierzu trägt die Zulassungsantragstellerin im Wesentlichen nur pauschal vor, das Institut der unvordenklichen Verjährung sei in der hier gegebenen Konstellation anwendbar. Wie bereits dargelegt, geben die Übergangsbestimmungen zur Anlegung der Bestandsverzeichnisse in §§ 62, 63 NStrG (a.F.) und auch die Aufhebungsvorschrift in § 71 Abs. 2 NStrG dafür aber nichts hier. Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf ist auf der Grundlage des nicht weiter vertieften Zulassungsvorbringens nicht zu erkennen.

Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf ist weiterhin nicht ersichtlich, soweit die Zulassungsantragstellerin ihren Vortrag wiederholt, nur sieben von 27 kreisangehörigen Gemeinden im Landkreis Uelzen hätten "die Förmlichkeiten" bei der Erstellung bzw. Bekanntgabe der Bestandsverzeichnisse beachtet. Es erscheint schon zweifelhaft, ob diese nicht näher bezeichneten Parallelfälle oder etwa der von der Beigeladenen zu 3) weiterhin vorgetragene Umstand, dass es in den Ortsteilen der Beklagten weitere öffentliche Straßen gebe, die im Privateigentum stünden, es rechtfertigen könnten, noch einen Klärungsbedarf in Bezug auf die Übergangsbestimmungen in § 63 Abs. 2 NStrG (a.F.), welche mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft getreten sind, darzutun. Ein Klärungsbedarf ist im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil die von der Beigeladenen zu 3) in Bezug genommenen Bestimmungen zur Anlegung des Bestandsverzeichnisses und der Hinweisbekanntmachung in § 63 Abs. 2 NStrG (a.F.) eindeutig sind und einer Klärung in einem Berufungsverfahren nicht bedürfen. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich schließlich auch nicht aus der Wiedergabe von persönlichen "Empfindungen" der Zulassungsantragstellerin sowie weiterer Nutzer der Straße F.. Insoweit ist ein Bezug zu dem Zulassungsgrund nicht ersichtlich.

4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1), 2) und 4) sind nicht erstattungsfähig, weil sie einen Antrag nicht gestellt und sich damit einem Kostenrisiko im Sinne des § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt haben. Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 43.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).