Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.11.2014, Az.: 8 PS 131/14

Recht oder Rechtsverhältnis als ortsgebunden durch Stehen in besonderer Beziehung mit einem bestimmten Territorium; Bestimmungen in der erteilten Zulassung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplans

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.11.2014
Aktenzeichen
8 PS 131/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 25577
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2014:1110.8PS131.14.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Osnabrück - 17.10.2014 - AZ: 4 A 49/14

Fundstellen

  • DÖV 2015, 168
  • NordÖR 2015, 104
  • ZfB 155, 270 - 272

Amtlicher Leitsatz

Ortsgebunden im Sinne des § 52 Nr. 1 VwGO ist jedes Recht oder Rechtsverhältnis, das mit einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung steht.

Tenor:

Das Verwaltungsgericht Oldenburg wird zum zuständigen Gericht für das bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück anhängige Klageverfahren - 4 A 49/14 - bestimmt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen Bestimmungen in der vom Beklagten erteilten Zulassung eines bergrechtlichen Hauptbetriebsplans.

Die Klägerin betreibt vorwiegend in Norddeutschland verschiedene Erdgas- und Erdölproduktionsanlagen. Der Schwerpunkt der Erdgasproduktion befindet sich in Niedersachsen mit Erdgasfeldern in den Regionen Weser-Ems Ost, Weser-Ems West und Elbe-Weser. Anfang 2014 stellte die Klägerin den Hauptbetriebsplan 2014/2015 für den Bereich der B. auf. Dieser sieht auch die Gewinnung von Erdgas aus Erdgasfeldern in der Region Weser-Ems West und dessen Aufbereitung vor. Bohrstellen befinden sich in den Landkreisen Cloppenburg, Diepholz, Oldenburg und Vechta.

Das beklagte Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie - Bergbehörde für die Länder Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen - erteilte mit Bescheid vom 29. April 2014 die Zulassung für den von der Klägerin aufgestellten Hauptbetriebsplan. Mit ihrer am 9. Mai 2014 bei dem Verwaltungsgericht Osnabrück - 4 A 49/14 - erhobenen Klage wendet sich die Klägerin gegen die unter Nr. C.4 und D.2 der Betriebsplanzulassung vom 29. April 2014 getroffenen Bestimmungen, soweit ihr darin ohne Übergangsfrist aufgegeben wird, Untertage- und Testarbeiten dem Beklagten mindestens zehn Tage vor Beginn anzuzeigen und eine Sicherheitsleistung nachzuweisen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht Osnabrück - 4. Kammer - mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht angerufen und beantragt, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Verwaltungsgericht zu bestimmen. Nach § 52 Nr. 1 VwGO kämen für die Entscheidung sowohl das Verwaltungsgericht Hannover als auch das Verwaltungsgericht Oldenburg in Betracht.

II.

Der Antrag des Verwaltungsgerichts Osnabrück, über den der Senat nach § 53 Abs. 3 Satz 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig.

Auf den Antrag eines am Rechtsstreit Beteiligten oder eines mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts bestimmt das im Rechtszug nächsthöhere Gericht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 VwGO das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn der Gerichtsstand sich nach § 52 VwGO richtet und verschiedene Gerichte in Betracht kommen.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Gerichtstand für die von der Klägerin erhobene Klage richtet sich nach der in Nr. 1 des § 52 VwGO getroffenen Bestimmung. Hiernach ist in Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt. "Ortsgebunden" im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur ein radiziertes Realrecht, sondern jedes Recht oder Rechtsverhältnis, das mit einem bestimmten Territorium in besonderer Beziehung steht (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf einer Verwaltungsgerichtsordnung, BT-Drs. 3/55, S. 35 (zu § 53 VwGO-E); BVerwG, Beschl. v. 10.12.1996 - BVerwG 7 AV 11.96 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 37; Beschl. v. 30.1.1964 - BVerwG II ER 402.63 -, BVerwGE 18, 26, 28; Senatsbeschl. v. 27.3.2003 - 8 PS 37/03 -, NVwZ-RR 2003, 698). Maßgeblich ist insoweit der konkrete Streitgegenstand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1994 - BVerwG 7 AV 13.94 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 36). Eine den dinglichen Gerichtsstand des § 52 Nr. 1 VwGO begründende besondere Beziehung zu einem Territorium ist danach nicht nur bei Klagen auf Erteilung einer Baugenehmigung oder gegen bauaufsichtliche Verfügungen bejaht worden (vgl. die Nachweise bei Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: November 2009, § 52 Rn. 14 und Fn. 32), sondern auch bei einer Klage auf nachträgliche Anordnung von Schutzvorkehrungen nach § 17c FStrG, § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.6.2010 - BVerwG 9 A 36.08 -, Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 18), bei einer Klage auf Rückgabe eines Grundstückes nach den Bestimmungen des Vermögensgesetzes (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1994, a.a.O.), bei einer Klage planbetroffener Grundstückseigentümer gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.2.1993 - BVerwG 4 ER 404.92 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 34), bei einer Klage gegen die Fehlbelegungsabgabe nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (vgl. BVerwG, Urt. v. 3.3.1989 - BVerwG 8 C 119.86 -, NJW-RR 1990, 122 f.), bei einer Klage gegen den Widerruf der Erlaubnis zum Befahren eines Sees mit einem Motorboot (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.7.1962 - BVerwG 7 ER 420.62 -, Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 2), bei einer Klage eines Gemeinschaftskernkraftwerksbetreibers auf Zustimmung zur Elektrizitätsmengenübertragung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.8.2007 - 10 S 690/07 -, DVBl. 2008, 196, 198) oder bei einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Festlegung von Flugrouten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.10.2002 - 8 S 2225/02 -, NVwZ-RR 2003, 737, 738).

Bei einem so weiten Verständnis des Begriffs "ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis" bezieht sich auch der vorliegende Rechtsstreit auf ein solches. Die Klägerin wendet sich gegen die unter Nr. C.4 und D.2 des Bescheides des Beklagten vom 29. April 2014 über die Zulassung des Hauptbetriebsplans 2014/2015 für den Bereich der B. getroffenen Bestimmungen, soweit ihr darin ohne Übergangsfrist aufgegeben wird, Untertage- und Testarbeiten dem Beklagten mindestens zehn Tage vor Beginn anzuzeigen und eine Sicherheitsleistung nachzuweisen. Die so teilweise angefochtene Betriebsplanzulassung berührt zwar nicht unmittelbar Rechte oder ein Rechtsverhältnis an einem bestimmten Territorium. Die Betriebsplanpflicht erfasst nach § 51 Abs. 1 Satz 1 des Bundesberggesetzes - BBergG - vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), den Gewinnungsbetrieb als solchen, mithin nach § 4 Abs. 8 BBergG nur die Tätigkeiten und Einrichtungen zur Gewinnung von Bodenschätzen. Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BBergG Hauptbetriebspläne aufzustellen. Voraussetzung für die Zulassung eines solchen Betriebsplans ist nach § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG allerdings, dass für die im Betriebsplan vorgesehene Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist. Das hier zu gewinnende Erdgas gehört nach § 3 Abs. 3 BBergG ("Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen") zu den bergfreien Bodenschätzen, die nicht im Eigentum des Grundeigentümers stehen (vgl. Piens u.a., BBergG, 2. Aufl., § 3 Rn. 37). Zur Gewinnung eines solchen bergfreien Bodenschatzes bedarf es einer der in § 6 Satz 1 BBergG genannten Bergbauberechtigungen, die nach §§ 8 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, 9 Abs. 1 Satz 1 BBergG unter anderem das ausschließliche Recht gewähren, in einem bestimmten Feld (Bewilligungsfeld) die Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben und die hierzu erforderlichen Einrichtungen zu errichten und zu betreiben. Auch wenn das durch die Bergbauberechtigung vermittelte Recht nicht dinglicher Natur ist (vgl. Piens u.a., a.a.O., § 8 Rn. 6), wird es für ein bestimmtes Feld (Bewilligungsfeld) verliehen. Ein solches Bewilligungsfeld ist nach § 4 Abs. 7 BBergG ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern (vgl. hierzu Niedersächsisches OVG, Urt. v. 2.11.1999 - 7 L 3645/97 -, [...] Rn. 168 f.). Dieser Bezug zu einem bestimmten Territorium wird über die Bergbauberechtigung auch dem an diese anknüpfenden bergrechtlichen Betriebsplan vermittelt. Auch die darin beschriebenen Tätigkeiten und Einrichtungen zur Gewinnung von Bodenschätzen beziehen sich regelmäßig auf ein bestimmtes Territorium. Dies zeigt sich auch im vorliegenden Fall, in dem der Hauptbetriebsplan 2014/2015 für den Bereich der B. unter anderem Bohrungen an Standorten in den Landkreisen Cloppenburg, Diepholz, Oldenburg und Vechta vorsieht (vgl. Hauptbetriebsplan 2014/2015 für den Bereich der B., dort Blatt 20 f. und 144 f.) und bezogen hierauf in Nr. C.4 und D.2 des Bescheides des Beklagten vom 29. April 2014 Bestimmungen getroffen worden sind, die von der Klägerin angefochten werden.

Bei der danach eröffneten Anwendung des § 52 Nr. 1 VwGO kommen für die Entscheidung des Rechtsstreits hier zwei Verwaltungsgerichte in Betracht. Die streitgegenständlichen Bestimmungen in Nr. C.4 und D.2 des Bescheides des Beklagten vom 29. April 2014 betreffen einerseits Rechte oder Rechtsverhältnisse mit Bezug zu den Landkreisen Cloppenburg, Oldenburg und Vechta, die zum Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Oldenburg gehören (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 5 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung - Nds. AG VwGO - in der Fassung vom 1. Juli 1993 (Nds. GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 2009 (Nds. GVBl. S. 437)), und andererseits mit Bezug zu dem Landkreis Diepholz, der zum Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Hannover gehört (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 3 Nds. AG VwGO).

Auf den zulässigen Antrag hat der Senat ein zuständiges Verwaltungsgericht zu bestimmen. Da § 53 Abs. 1 VwGO hierfür keine materiellen Kriterien vorgibt, ist die Entscheidung nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung des Gebots einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu treffen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.3.2009 - BVerwG 7 AV 1.09 u.a. -, [...] Rn. 3; Beschl. v. 23.8.2006 - BVerwG 6 AV 1.06 -, NJW 2006, 3512; Senatsbeschl. v. 27.3.2003, a.a.O.).

Hier hält es der Senat im Interesse der Beteiligten für zweckmäßig, das Verwaltungsgericht Oldenburg als zuständiges Gericht zu bestimmen. Dabei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass die deutliche Mehrzahl der von den streitgegenständlichen Bestimmungen betroffenen Bohrstellen im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Oldenburg liegt. Dort hat auch die Betriebsstelle der Klägerin in C. (Landkreis Oldenburg) ihren Sitz. Die den dinglichen Gerichtsstand des § 52 Nr. 1 VwGO vermittelnde besondere Beziehung zu einem Territorium ist mithin zum Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Oldenburg deutlich stärker ausgeprägt als zum Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Hannover.