Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.11.2014, Az.: 4 KN 251/11

Anerkannte Naturschutzvereinigung; Antragsbefugnis; FFH-Verträglichkeitsprüfung; Hinweispflicht; Mitwirkungsrecht; Rechtsschutzbedürfnis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.11.2014
Aktenzeichen
4 KN 251/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 42643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Wird der für eine Fläche bestehende Landschaftsschutz durch zwei gleichzeitig in Kraft getretene Normen aufgehoben, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für einen gegen die Aufhebung der Schutzgebietsfestsetzung gerichteten Normenkontrollantrag einer anerkannten Naturschutzvereinigung, mit dem nur eine dieser beiden Normen angegriffen wird.

2. Ist eine anerkannte Naturschutzvereinigung nicht den Vorgaben des § 38 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG genügend auf ihre Rechte hingewiesen worden, ist das nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG bestehende Mitwirkungsrecht einer solchen Vereinigung nicht nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 Satz 2 NAGBNatSchG eingeschränkt.

Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, wendet sich gegen die Verordnung über die 7. Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ vom 7. Dezember 2010, die die Entlassung des sog. Burgberg-Plateaus aus dem Landschaftsschutzgebiet vorsieht, und gegen § 15 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ vom 7. Dezember 2010, soweit dieser das Burgberg-Plateau betrifft.

Südlich der Stadt Bad Harzburg, östlich der B 4, befindet sich der Burgberg. Das Areal auf der Bergkuppe, das sog. Burgberg-Plateau, wird seit mehr als hundert Jahren touristisch genutzt. Auf dem Plateau befinden sich die Reste einer Burganlage, die Denkmäler Canossa-Säule und Uhlandstein, die Harzsagenhalle, die Bergstation der Burgberg-Seilbahn sowie eine Gaststätte und mehrere Versorgungsgebäude. Bis 1960 bestand dort auch ein Hotel. In den 70er Jahren wurde ein Gasthaus auf dem Areal gebaut, das mittlerweile abgerissen ist. Vor Kurzem wurde ein neues Gast- und Logierhaus auf dem Plateau errichtet, dessen Eröffnung unmittelbar bevorsteht. An den Rändern des Plateaus befinden sich Waldflächen.

Der Antragsgegner erließ am 7. Mai 2001 die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“. Dieses Landschaftsschutzgebiet hatte insgesamt eine Größe von etwa 39.000 Hektar und erstreckte sich auch auf das Burgberg-Plateau. Direkt an das Landschaftsschutzgebiet, in östlicher und südlicher Richtung vom Burgberg-Plateau in einer Entfernung von 300 bis 500 m, grenzt der Nationalpark Harz (Niedersachsen) an. Der Nationalpark Harz ist größtenteils ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) (EU-Kennzahl: 4129-302) sowie EU-Vogelschutzgebiet (EU-Kennzahl: DE 4229-402).

Mit Schreiben vom 11. März 2010 beantragte die Stadt Bad Harzburg bei dem Antragsgegner die Entlassung des Burgberg-Plateaus aus dem Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“. Die Stadt Bad Harzburg beabsichtigte, für diesen Bereich einen Bebauungsplan aufzustellen, um dort eine intensivere Nutzung der denkmalgeschützten Bauten und touristischen Einrichtungen sowie den Neubau eines Gastronomie- und Hotelbetriebs zu ermöglichen. Sie verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der sogenannten Perspektivplanung des Antragsgegners der Burgberg als ein Standort für eine touristische Einrichtung zur Entlassung aus dem Landschaftsschutzgebiet vorgesehen sei und ihre Planung daher der Perspektivplanung entspreche.

Vor der Beantragung der Entlassung des Burgberg-Plateaus aus dem Landschaftsschutzgebiet hatte die Stadt Harzburg am 15. Dezember 2009 bereits den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 64 „Burgberg“ gefasst. Am 5. März 2010 wurde dieser ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplanentwurf unterteilte das Burgberg-Plateau in drei unterschiedliche Bereiche und sah für den Teilbereich 1 (ehemals auf dem Burgberg vorhandene bauliche Anlagen der Gaststätte und der Bergbahnstation) u.a. eine Nutzung mit Hotel, Gaststätte und sonstigen gastronomischen Einrichtungen, für den Teilbereich 2 (Bereich der Canossa-Säule, der westlichen Burganlage mit Turm und Brunnen bis an den Ostrand des Abschnittsgrabens) und den Teilbereich 3 (östliche Burganlage) eine Nutzung zur Darstellung, Erlebbarmachung und Erforschung der historischen Reste der Harzburg vor.

Mit Schreiben vom 2. August 2010 gab der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit, zu der beabsichtigten 7. Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“, die die Entlassung des Planbereichs „Burgberg“ aus dem Landschaftsschutzgebiet vorsah, Stellung zu nehmen. Zugleich gab der Antragsgegner Gelegenheit, zu der in einem parallelen Verfahren vorgesehenen Neuordnung des Landschaftsschutzgebiets „Harz (Landkreis Goslar)“ durch eine weitere Verordnung Stellung zu nehmen. Diese geplante neue Verordnung, die das Burgberg-Plateau nicht einschloss, sah eine Gliederung des Landschaftsschutzgebiets in drei Schutzzonen vor: Die Schutzzone T (Tourismus) als Gebiet für die „intensivere touristische Nutzung“, die Schutzzone N (Natura 2000) als Teil des kohärenten Europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 mit mehreren im Landschaftsschutzgebiet gelegenen FFH-Gebieten (Nrn. 123, 144, 146, 150, 171, 214 und 260) und dem EU-Vogelschutzgebiet Nr. 70, sowie die Schutzzone H (Hauptzone) für alle übrigen Flächen im Landschaftsschutzgebiet.

Mit unterschiedlichen Schreiben vom 10. September 2010 nahm der Antragsteller sowohl zu der Entlassung des Planbereichs „Burgberg“ aus dem Landschaftsschutzgebiet als auch zu der Neufassung der Schutzgebietsverordnung Stellung. Hinsichtlich der Entlassung des Burgberg-Plateaus aus dem Landschaftsschutzgebiet wandte der Antragsteller ein, die nach dem Bebauungsplan Nr. 64 „Burgberg“ zulässige Bebauung führe zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbilds im Süden von Bad Harzburg, außerdem verlaufe die vorgesehene Zufahrt zum Burgberg-Plateau durch eine Kernzone des Nationalparks Harz am Eichenberg und dann durch das Landschaftsschutzgebiet am Sachsenberg. In Bezug auf die Neufassung der Landschaftsschutzgebietsverordnung begrüßte der Antragsteller die Ausweisung einer Schutzzone N, lehnte hingegen die Ausweisung einer Schutzzone T für eine touristische Nutzung ab. Die Ausweisung einer Schutzzone T führe zu einer Schwächung des Landschaftsschutzgebietsstatus und sei nicht zielführend.

Am 22. November 2010 beschloss der Kreistag des Antragsgegners nach der Entscheidung über die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen, Anregungen und Bedenken die Verordnung über die 7. Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“. Am selben Tag beschloss der Kreistag auch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“. Beide Verordnungen wurden vom Landrat am 7. Dezember 2010 unterschrieben und im Amtsblatt Nr. 13 des Antragsgegners vom 30. Dezember 2010 bekannt gemacht.

Nach § 1 Satz 1 der Verordnung über die 7. Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ vom 7. Dezember 2010 (im Folgenden: 7. Änderungsverordnung) wird die Grenze des mit der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ vom 7. Mai 2001 in der Fassung vom 18. Juli 2006, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 2. Dezember 2008, festgesetzten Landschaftsschutzgebiets in dem Gebiet der Stadt Bad Harzburg, Burgberg, teilweise neu festgesetzt. Die von der Aufhebung des Landschaftsschutzes betroffene Fläche und die neue Grenze ergeben sich aus § 2 der 7. Änderungsverordnung (vgl. § 1 Satz 2 der 7. Änderungsverordnung). Die aus dem Landschaftsschutz entlassene Fläche ist in der als Anlage zur 7. Änderungsverordnung mitveröffentlichten Karte weiß dargestellt und mit einem groß geschriebenen durchgestrichenen „L“ in einem Kreis gekennzeichnet (§ 2 Satz 1 der 7. Änderungsverordnung). Aus dieser maßgeblichen Karte geht hervor, dass der Bereich des Burgberg-Plateaus, der Gegenstand der Bauplanung der Stadt Harzburg ist, nicht mehr zum Landschaftsschutzgebiet gehört. Gemäß § 3 der 7. Änderungsverordnung tritt diese am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ vom 7. Dezember 2010 (im Folgenden: Verordnung) wird das in § 2 der Verordnung näher bezeichnete Gebiet im Landkreis Goslar zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. § 1 Abs. 3 der Verordnung sieht die Gliederung des Landschaftsschutzgebiets in drei Schutzzonen vor: 1. Schutzzone T (Tourismus), 2. Schutzzone H (Hauptgebiet) und 3. Schutzzone N (Natura 2000). Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sowie Lage und Grenzen der Schutzzonen T, N und H ergeben sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung aus dem maßgeblichen Kartensatz, bestehend aus 160 Blättern im Maßstab 1:10000, sowie einem Deckblatt. Der Kartensatz einschließlich Deckblatt ist als Anhang D Bestandteil dieser Verordnung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung). Nach den Blättern 62 und 63 gehört der Bereich des Burgberg-Plateaus nicht zum Landschaftsschutzgebiet. Gemäß § 15 der Verordnung wird die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ vom 7. Mai 2001 in der derzeit geltenden Fassung aufgehoben. Die Verordnung tritt gemäß § 16 am Tag nach ihrer Verkündung im Amtsblatt für den Landkreis Goslar in Kraft.

Der Bebauungsplan Nr. 64 „Burgberg“ wurde durch den Rat der Stadt Bad Harzburg am 14. Dezember 2010 beschlossen und im Amtsblatt Nr. 4 des Antragsgegners vom 31. März 2011 bekannt gemacht.

Der Antragsteller hat am 19. September 2011 einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem er wörtlich beantragt hat, „für Recht zu erkennen, dass die 7. Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz“ Landkreis Goslar, Teilaufhebung Burgberg-Plateau vom 31.12.2010 in der Form der Neubekanntmachung vom 14. März 2011 nichtig bzw. rechtswidrig ist“.

Mit weiterem Normenkontrollantrag vom 13. Dezember 2011 hat sich der Antragsteller gegen den Bebauungsplan Nr. 64 „Burgberg“ gewandt. Das den Bebauungsplan betreffende Verfahren ist auf übereinstimmenden Antrag der in diesem Verfahren Beteiligten durch Beschluss des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 21. Oktober 2013 - 1 KN 231/11 - ruhend gestellt, später auf Antrag eines Beteiligten aber wieder aufgenommen worden.

Zur Begründung des Normenkontrollantrags trägt der Antragsteller im Wesentlichen folgendes vor: Der Antrag sei zulässig, da er eine Verletzung seines Mitwirkungsrechts vor der Entlassung des Burgbergs aus dem Landschaftsschutzgebiet geltend mache. Darüber hinaus stehe ihm als anerkannter Naturschutzvereinigung ein materielles Recht auf Überprüfung der angegriffenen Verordnung im Hinblick auf ihre Sachlichkeit, d. h. ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf bestehende naturschutzrechtliche Regelungen zu. Der Antrag sei auch begründet. Ihm sei keine ausreichende Beteiligung vor Entlassung des Burgbergs aus dem Landschaftsschutz gewährt worden. Sämtliche von ihm im Beteiligungsverfahren vorgebrachten Argumente seien allein im Hinblick auf die beabsichtigte Aufstellung des Bebauungsplans der Stadt Bad Harzburg betrachtet worden. Eine eigenständige Bewertung allein im Hinblick auf den Landschafts- und Naturschutz durch den Antragsgegner sei hingegen unterblieben. Darüber hinaus sei die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an ruhiger Erholung und unveränderter Erhaltung des Schutzgebietsstatus und dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung eines touristisch und wirtschaftlich wichtigen Projektes fehlerhaft. Der Bebauungsplan der Stadt Bad Harzburg sehe ausschließlich eine private Nutzung des Burgberg-Plateaus vor, da dort durch einen privaten Investor auf einer Teilfläche ein in seinem Eigentum stehendes touristisches Objekt errichtet werden solle. Ein rein privatwirtschaftliches Investorenprojekt stelle jedoch kein öffentliches Interesse für die erfolgte Entlassung des Burgbergs aus dem Landschaftsschutzgebiet dar. Die erfolgte Abwägung sei des Weiteren fehlerhaft, da die mit einer Vorhabenrealisierung auf dem Burgberg-Plateau verbundenen erheblichen Eingriffe in die vorhandene Biotopstruktur, z. B. durch die Zerstörung vorhandener geschützter Bäume auf dem Plateau, nicht im ausreichenden Maße kompensiert würden. Im Übrigen habe sich der Antragsgegner nicht mit dem durch eine Vorhabenrealisierung erfolgenden Eingriff in das Landschaftsbild auseinandergesetzt. Durch die Entlassung des Burgbergs werde schließlich auch in erheblichem Umfang die unmittelbare Umgebung beeinträchtigt. Insbesondere der Eselstieg, der als Zuwegung zu dem Burgberg-Plateau gedacht sei, sowie die angrenzenden Flächen würden unmittelbar beeinträchtigt. Diese Flächen seien zum erheblichen Teil FFH-Flächen. Entgegen der gesetzlichen Bestimmungen habe es gleichwohl keine FFH-Verträglichkeitsüberprüfung gegeben. Durch die Neubekanntmachung der Schutzgebietsverordnung sei ein Schutzbereich T erfunden worden, der für eine intensive touristische Nutzung von Flächen geeignet sei, obwohl diese schutzwürdig seien. Es sei nicht erkennbar, weshalb im Rahmen der Neuordnung des Landschaftsschutzgebietes nicht gegebenenfalls eine derartige Einstufung für das Burgberg-Plateau gewählt worden sei.

Der Antragsteller beantragt nunmehr,

die Verordnung über die 7. Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ vom 7. Dezember 2010 sowie § 15 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ vom 7. Dezember 2010, soweit dieser das Burgberg-Plateau betrifft, für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen,

und erwidert: Der Normenkontrollantrag sei nur teilweise zulässig. Der Antragsteller sei antragsbefugt, soweit er eine Verletzung seines Mitwirkungsrechts geltend mache. Eine weitergehende Antragsbefugnis bestehe hingegen nur, soweit er geltend mache, dass Vorschriften verletzt seien, die aus dem Umweltrecht der Europäischen Union hervorgegangen seien. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die 7. Änderungsverordnung sowie die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet seien formell rechtmäßig, insbesondere sei der Antragsteller ausreichend am Verfahren beteiligt worden. Die vom Antragsteller abgegebenen Stellungnahmen zu den vorgenannten Verordnungen seien jeweils in der synoptischen Darstellung berücksichtigt und in die Abwägungen einbezogen worden. Im Rahmen der Entscheidung über die Entlassung des Burgberg-Plateaus aus dem Landschaftsschutz seien die Abwägungen der Stadt Bad Harzburg nicht ungeprüft und unbesehen übernommen worden. Dies zeige sich daran, dass in seine Abwägung neben den Bezugnahmen auf die Abwägungen der Stadt Bad Harzburg im Bebauungsplanverfahren eine Vielzahl eigener Erwägungen eingeflossen seien, z. B. die eigenen Erwägungen zur Erhaltung von zwei Habitatbäumen auf dem Burgberg-Plateau. Die 7. Änderungsverordnung sowie die Landschaftsschutzgebietsverordnung seien auch materiell rechtmäßig. Es bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Umsetzung eines touristisch und wirtschaftlich für Bad Harzburg und die Region wichtigen Projektes. Gründe des Naturschutzes stünden der Entlassung des Burgbergs aus dem Landschaftsschutzgebiet nicht entgegen. Aus dem Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 64 „Burgberg“ gehe hervor, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien, die nicht durch entsprechende Maßnahmen kompensiert werden könnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge zum Erlass der 7. Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ und der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet  „Harz (Landkreis Goslar)“ (Beiakten A - G) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag des Antragstellers, § 15 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ vom 7. Dezember 2010, soweit dieser das Burgberg-Plateau betrifft, für unwirksam zu erklären, ist unzulässig, da die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht eingehalten worden ist.

Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ vom 7. Dezember 2010 ist im Amtsblatt Nr. 13 des Antragsgegners vom 30. Dezember 2010 bekannt gemacht worden. Der in der mündlichen Verhandlung am 19. November 2014 erstmals gestellte Antrag, § 15 dieser Verordnung für unwirksam zu erklären, soweit dieser das Burgberg-Plateau betrifft, ist daher verfristet. Dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. September 2011, bei Gericht am 19. September 2011 eingegangen, einen Normenkontrollantrag „wegen der 7. Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz“ Landkreis Goslar, Teilaufhebung Burgberg-Plateau“ gestellt hat, ändert daran nichts. Denn dieser Normenkontrollantrag betrifft ausschließlich die 7. Änderungsverordnung vom 7. Dezember 2010 und nicht auch § 15 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkeis Goslar)“. Das ergibt sich sowohl aus der Formulierung des Antrags als auch der Antragsbegründung. In dem Antrag des Antragstellers vom 16. September 2011 heißt es wörtlich, es werde beantragt, „für Recht zu erkennen, dass die 7. Änderung der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz“ Landkreis Goslar, Teilaufhebung Burgberg-Plateau vom 31.12.2010 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. März 2011 nichtig bzw. rechtswidrig ist“. In der Begründung hat der Antragsteller ausgeführt, bei Erlass der 7. Änderungsverordnung sei sein Mitwirkungsrecht verletzt worden und er könne auch mit Erfolg geltend machen, dass es keine sachlichen Gründe für die Entlassung des Burgberg-Plateaus aus dem Landschaftsschutzgebiet gebe. Damit geht sowohl aus dem Wortlaut des Antrags als auch den zur Begründung des Antrags angeführten Gründen hervor, dass Gegenstand des Antrags allein die 7. Änderungsverordnung ist, mit der das Burgberg-Plateau aus dem Landschaftsschutz entlassen worden ist (vgl. § 2 der 7. Änderungsverordnung i. V. m. der maßgeblichen Karte in der Anlage). Dass der Antragsteller in seiner Antragsbegründung auch auf die zeitgleich erfolgte Neuordnung des Landschaftsschutzgebiets durch die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ vom 7. Dezember 2010 hingewiesen hat, mit der das Landschaftsschutzgebiet in drei Schutzzonen gegliedert worden ist (vgl. § 1 Abs. 3 der Verordnung), ändert daran nichts. Der Antragsteller hat dort zwar diesbezüglich geltend gemacht, dass nicht erkennbar sei, weshalb nicht gegebenenfalls eine derartige Einstufung für das Burgberg-Plateau gewählt worden sei, dass die Neufassung der Schutzgebietsverordnung ohne seine wirksame Beteiligung erfolgt sei und dass lediglich bestimmte FFH-Gebiete zur Schutzzone N gehörten (S. 14 f. der Antragsschrift vom 16. September 2011). Gründe dafür, dass § 15 der Schutzgebietsverordnung in Bezug auf die Fläche des Burgberg-Plateaus rechtswidrig sein könnte, sind jedoch nicht genannt worden. Außerdem hat der Antragsteller die Vorschrift des § 15 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ vom 7. Dezember 2010 nicht einmal erwähnt. In der Zusammenfassung seiner Antragsbegründung hat er zudem ausdrücklich klargestellt, dass er die 7. Änderungsverordnung für rechtswidrig halte und diese gegen die von ihm satzungsgemäß zu verfolgenden Rechte verstoße (S. 15 der Antragsbegründung), und damit erneut zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit seinem Normenkontrollantrag nur gegen diese Verordnung wendet. Hieraus folgt, dass sich der bei Gericht am 19. September 2011 eingegangene Antrag des Antragstellers auch unter Berücksichtigung seiner Begründung allein gegen die 7. Änderungsverordnung richtet. Mithin ist § 15 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ vom 7. Dezember 2010 nicht schon mit dem Eingang des Schriftsatzes vom 16. September 2011 bei Gericht, sondern erst mit der Antragstellung in der mündlichen Verhandlung und damit nach dem Ablauf der Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO Gegenstand des Normenkontrollantrags geworden.

Der innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Antrag des Antragstellers, die 7. Änderungsverordnung vom 7. Dezember 2010 für unwirksam zu erklären, ist wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags setzt ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis voraus. Mit diesem Erfordernis soll vermieden werden, dass das Gericht in eine Normprüfung eintreten muss, obwohl deren Ergebnis für den Antragsteller nutzlos ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag fehlt daher dann, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung durch die Erklärung der Unwirksamkeit der angegriffenen Norm nicht verbessern kann (BVerwG, Beschl. v. 19.11.2007 - 4 BN 49.07 -, Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -; vgl. ferner Giesberts, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl., § 47 Rn. 43). So liegt es hier.

Die von dem Antragsteller beantragte Erklärung der Unwirksamkeit der 7. Änderungsverordnung bringt diesem unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil und verbessert dessen Rechtsstellung mithin nicht. Zeitgleich mit der 7. Änderungsverordnung ist die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ vom 7. Dezember 2010 in Kraft getreten. Durch diese Verordnung sind die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ vom 7. Mai 2001 in der derzeit geltenden Fassung aufgehoben (vgl. § 15 der Verordnung) und die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes neu bestimmt worden (vgl. § 2 der Verordnung); aus dem für die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung maßgeblichen Kartensatz ergibt sich, dass der Bereich des Burgberg-Plateaus nicht zum Landschaftsschutzgebiet gehört (Blätter 62 und 63 des maßgeblichen Kartensatzes). Damit ist der Landschaftsschutz für das Burgberg-Plateau zeitgleich durch zwei Normen, nämlich die 7. Änderungsverordnung vom 7. Dezember 2010 und § 15 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ vom 7. Dezember 2010, aufgehoben worden. Dies hat zur Folge, dass das Burgberg-Plateau selbst dann nicht mehr unter Landschaftsschutz stünde, wenn die 7. Änderungsverordnung auf den Antrag des Antragstellers für unwirksam erklärt würde, weil dieses Areal auch nach § 15 der gleichzeitig in Kraft getretenen Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ vom 7. Dezember 2010 aus dem Landschaftsschutz entlassen worden ist. Da die letztgenannte Norm aber nicht mehr im Wege der Normenkontrolle für unwirksam erklärt werden kann, weil der Antragsteller sie nicht innerhalb der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO angegriffen hat, kann der Antragsteller seine Rechtsstellung durch die von ihm beantragte Erklärung der Unwirksamkeit  der 7. Änderungsverordnung nicht mehr verbessern. Das gilt auch in Bezug auf das parallele Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 64 „Burgberg“ (1 KN 72/14). Denn da das Burgberg-Plateau jedenfalls aufgrund der Regelungen in §§ 2 und 15 der Verordnung vom 7. Dezember 2010 seit dem 31. Dezember 2010 nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes ist, kann es für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans Nr. 64 „Burgberg“ nicht darauf ankommen, ob ab diesem Zeitpunkt das Burgberg-Plateau auch durch die 7. Änderungsverordnung wirksam aus dem Landschaftsschutz entlassen worden ist. Auch im Hinblick auf das parallele Normenkontrollverfahren gegen den Bebauungsplan Nr. 64 „Burgberg“ besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis für den hier vorliegenden Normenkontrollantrag.

Der Antrag des Antragstellers hätte im Übrigen auch dann keinen Erfolg, wenn man entgegen den obigen Ausführungen ein Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag annehmen würde. Der Antrag des Antragstellers wäre dann zwar zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Der Antrag erwiese sich jedoch als unbegründet.

Der Antragsteller ist antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift kann den Antrag auf Normenkontrolle jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Recht verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Insofern ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die zur Prüfung gestellte Rechtsnorm in einem subjektiven Recht verletzt wird (vgl. Senatsbeschl. v. 9.7.2013 - 4 MN 155/13 - und vom 2.11.2010 - 4 KN 230/09 - m.w.N.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Das Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, dessen Verletzung der Antragsteller rügt, stellt ein selbständig durchsetzbares, subjektiv-öffentliches Recht auf Beteiligung einer nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.8.1995 - 4 NB 43.94 - zu § 29 BNatSchG a. F.; ferner Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Bd. 2, § 63 Rn. 3 m.w.N.). Der Antragsteller ist eine nach § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz durch das Land Niedersachsen anerkannte Naturschutzvereinigung, die nach Maßgabe des § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. § 38 NAGBNatSchG bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder zu beteiligen ist. Eine von dem Antragsteller geltend gemachte Verletzung dieses Mitwirkungsrechtes erscheint auch zumindest als möglich.

Ob der Antragsteller darüber hinaus antragsbefugt im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist, soweit er über die Verletzung seines Mitwirkungsrechts hinaus eine Verletzung „seines materiellen Rechts auf Überprüfung der hier angegriffenen Entscheidung im Hinblick auf ihre Sachlichkeit, d. h. ihre Rechtmäßigkeit im Hinblick auf bestehende naturschutzrechtliche Regelungen“ geltend gemacht hat, bedarf jedoch - selbst wenn man ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den Normenkontrollantrag annimmt - keiner Klärung. Insbesondere kann für diesen Fall offen bleiben, ob an der Rechtsprechung des Senats, dass einem nach § 60 Abs. 1 NNatSchG (nunmehr § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz) anerkannten Verein in Bezug auf die Teilaufhebung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung keine über die Beteiligungsrechte nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG und § 60 a Nr. 1 NNatSchG (vgl. nunmehr § 63 Abs. 2 BNatSchG und § 38 NAGBNatSchG) hinausgehenden subjektiv-öffentlichen Rechte zustehen (vgl. Senatsbeschluss vom 28.5.2009 - 4 KN 231/07 -), festzuhalten ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen insoweit aufgrund des Art. 9 Abs. 3 des Aarhus-Übereinkommens ein eigenes Recht einer anerkannten Umweltvereinigung besteht, die Verletzung von Umweltvorschriften geltend zu machen, ist nach Auffassung des Senats auch unter Berücksichtigung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 - C-240/09 - zu dieser Vorschrift und der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Klagebefugnis von anerkannten Umweltverbänden in unionsrechtskonformer erweiternder Auslegung der aus dem Luftqualitätsrecht folgenden subjektiven Rechtspositionen (BVerwG, Urt. v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 -) nicht abschließend geklärt. Zum einen ist unklar, ob die nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs gebotene Auslegung des Verfahrensrechts „in Bezug auf die Voraussetzungen, die für die Einleitung eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens oder gerichtlichen Überprüfungsverfahrens vorliegen müssen, so weit wie möglich im Einklang mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 dieses Übereinkommens als auch mit dem Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes“ es auch erfordert, einer anerkannten Naturschutzvereinigung bereits gegen die Entscheidung über die Entlassung einer Fläche aus dem Landschaftsschutz, die einer Genehmigung eines konkreten Projekts auf dieser Fläche vorgelagert ist, bindende Aussagen gegenüber dem Projektträger über die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens und damit zur Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft aber nicht trifft, eine Rechtsschutzmöglichkeit zu eröffnen (eine Antragsbefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung auf der vorgelagerten Ebene der Regionalplanung verneint der 12. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 30.7.2013 - 12 MN 300/12 -). Zum anderen ist weiterhin fraglich, ob - eine bereits auf der Ebene einer der Genehmigung eines konkreten Projekts vorgelagerten Entscheidung bestehende erweiterte Antragsbefugnis einer anerkannten Naturschutzvereinigung unterstellt -  die Verletzung nationalen Umweltrechts gerügt werden kann oder ausschließlich unionsrechtlich fundiertes, zwingendes Umweltschutzrecht als eigenes subjektives Recht rügefähig ist (dahingehend VGH Baden-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 -; ähnlich Bunge, ZUR 2014, S. 3, 8) bzw. darüber hinaus zu fordern ist, dass die Verletzung einer Bestimmung geltend gemacht wird, die auf das Unionsrecht zurückgeht und der das Europäische Recht zudem die Möglichkeit individueller unmittelbarer Betroffenheit beimisst (so Lau, NVwZ 2014, S. 637, 639). Dies kann hier jedoch offen bleiben, selbst wenn man entgegen obigen Ausführungen ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den Normenkontrollantrag annehmen würde. Denn der Antrag des Antragstellers hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil er unbegründet ist.

Bei Erlass der 7. Änderungsverordnung ist weder das Mitwirkungsrecht des Antragstellers gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG verletzt worden, noch verstößt die 7. Änderungsverordnung gegen nationale oder unionsrechtliche umweltrechtliche Vorschriften.

Gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG ist einer nach § 3 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist, bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden der Länder Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben. Die Voraussetzungen für ein Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach dieser Vorschrift haben hier vorgelegen. Der Antragsteller ist - wie bereits ausgeführt - eine vom Land Niedersachsen anerkannte Naturschutzvereinigung, die nach ihrer Satzung landesweit tätig ist. Der Antragsgegner hat zudem als für den Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG auf der Grundlage der §§ 14, 19 und 32 NAGBNatSchG i.V.m. den §§ 22 und 26 BNatSchG die 7. Änderungsverordnung erlassen.

Das bei Erlass der 7. Änderungsverordnung danach bestehende Mitwirkungsrecht des Antragstellers gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG, also das Recht auf Stellungnahme und Einsichtnahme, ist vorliegend nicht durch die von der bundesrechtlichen Vorschrift zur Mitwirkung abweichende landesrechtliche Regelung des § 38 NAGBNatSchG eingeschränkt gewesen oder entfallen. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG sind die anerkannten Naturschutzvereinigungen über den Inhalt und den Ort eines Vorhabens nach § 63 Abs. 2 BNatSchG in Kenntnis zu setzen und auf ihre Rechte hinzuweisen. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 NAGBNatSchG besteht das Mitwirkungsrecht des § 63 Abs. 2 BNatSchG für anerkannte Naturschutzvereinigungen im weiteren Verfahren nur, wenn der Antragsteller dies beantragt hat oder sie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung ankündigen, eine Stellungnahme abgeben zu wollen. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen werden den Naturschutzvereinigungen die das Verfahren betreffenden Unterlagen übersandt, soweit diese nicht Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten (§ 38 Abs. 2 NAGBNatSchG) und kann eine zu beteiligende Naturschutzvereinigung innerhalb einer Frist von einem Monat nach Übersendung der Unterlagen eine Stellungnahme abgeben (§ 38 Abs. 4 Satz 1 NAGBNatSchG). Hier waren die Voraussetzungen für eine Beteiligung im weiteren Verfahren gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 NAGBNatSchG zwar nicht erfüllt, weil die Stadt Bad Harzburg als Antragsteller im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 2 NAGBNatSchG eine Beteiligung des Antragstellers bei Erlass der Rechtsverordnung nicht beantragt hat und der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG angekündigt hat, eine Stellungnahme abgeben zu wollen. Dies ist aber unschädlich, weil die letztgenannte Voraussetzung für ein Mitwirkungsrecht im weiteren Verfahren von einer den Vorgaben des § 38 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG genügenden Mitteilung abhängig ist, an der es hier fehlt. Nach dieser Vorschrift sind - wie bereits dargelegt - die anerkannten Naturschutzvereinigungen über den Inhalt und den Ort eines Vorhabens nach § 63 Abs. 2 BNatSchG in Kenntnis zu setzen und auf ihre Rechte hinzuweisen. Der Hinweis auf ihre Rechte beinhaltet den Hinweis darauf, dass eine Beteiligung im weiteren Verfahren nur unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 2 NAGBNatSchG erfolgt. Dem Schreiben des Antragsgegners vom 2. August 2010 ist ein solcher Hinweis gleichwohl nicht zu entnehmen. Aus dem Schreiben geht nicht hervor, dass eine Beteiligung des Antragstellers im weiteren Verfahren von dem Antragsteller des Vorhabens - der Stadt Bad Harzburg - nicht beantragt worden ist und eine Beteiligung des Antragstellers als anerkannte Naturschutzvereinigung im weiteren Verfahren in Form der Einsichtnahme in Unterlagen und der Möglichkeit der Stellungnahme daher nur erfolgt, wenn eine Stellungnahme des Antragstellers innerhalb von 2 Wochen nach Eingang dieser Mitteilung angekündigt wird. Sind danach die Vorgaben des § 38 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG nicht erfüllt, ist das nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG bestehende Mitwirkungsrecht des Antragstellers nicht nach Maßgabe des § 38 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG eingeschränkt gewesen bzw. entfallen. Dieses hat vielmehr ohne die weiteren Einschränkungen des § 38 NAGBNatSchG fortbestanden.

Dieses Mitwirkungsrecht ist jedoch durch den Antragsgegner nicht verletzt worden.

Der Antragsgegner hat mit seinem Schreiben vom 2. August 2010 den Antragsteller auf die im Internet zugänglichen Unterlagen hingewiesen, ihm damit Gelegenheit zur Einsichtnahme in die relevanten Unterlagen und darüber hinaus auch Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der von ihm gesetzten Frist eingeräumt. Die Verletzung der Hinweispflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG hat folglich nicht dazu geführt, dass dem Antragsteller die Möglichkeit zur Einsichtnahme und Stellungnahme genommen worden ist. Daher ist sein Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG insoweit nicht verletzt worden.

Unabhängig davon, dass der Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG hier nicht zu einer Verletzung des Mitwirkungsrechts des Antragstellers nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG geführt hat, ist er gemäß § 38 Abs. 7 NAGBNatSchG auch unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung der Mitwirkungsrechte nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Verkündung der Verordnung schriftlich unter Angabe des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, bei der Behörde, die die Verordnung oder Satzung erlassen hat, geltend gemacht wird. Entsprechendes gilt, wenn nur ein Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG vorliegt. Der Antragsteller hat innerhalb eines Jahres nach Verkündung der 7. Änderungsverordnung einen Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG jedoch nicht gerügt, so dass dieser unbeachtlich ist.

Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, sein Mitwirkungsrecht nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG sei dadurch verletzt worden, dass der Antragsgegner keine eigenständige Bewertung hinsichtlich der von ihm eingereichten Stellungnahme vom 10. September 2010 getroffen habe.

Das Beteiligungsrecht nach § 63 BNatSchG ist ein eigenes Recht auf Verfahrensbeteiligung, das sich nicht in einer bloßen Formalie erschöpft, sondern auf eine substantielle Anhörung abzielt. Mit diesem Beteiligungsrecht sollen die anerkannten Naturschutzvereinigungen mit ihrem Sachverstand in ähnlicher Weise wie Naturschutzbehörden die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in das Verfahren einbringen. Sie sollen dafür Sorge tragen, dass diese Belange über die vorgeschriebene Berücksichtigung durch die jeweils zuständige Behörde hinaus in besonderer Weise zur Geltung gebracht werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2004 - 9 A 11.03 - zu § 29 BNatSchG a. F.). Eine substantielle Anhörung erfordert daher, dass das Vorbringen der Umweltschutzvereinigung zur Kenntnis genommen wird und ernstlich in die Überlegungen einbezogen wird (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 63 BNatSchG Rn. 35).

Diesen Vorgaben hat der Antragsgegner genügt. Die Stellungnahme des Antragstellers vom 10. September 2010 wurde in der synoptischen Darstellung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Naturschutzvereinigungen, den Einwendungen, Anregungen und Bedenken sowie der Abwägungsergebnisse zur 7. Änderungsverordnung berücksichtigt (Nr. 1 der synoptischen Darstellung). Zu dieser Stellungnahme hat der Antragsgegner in der Darstellung des Abwägungsergebnisses ausgeführt, dass im Entlassungsverfahren abzuwägen sei zwischen dem öffentlichen Interesse an ruhiger Erholung und an der unveränderten Erhaltung des Schutzgebietsstatus am Burgberg gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Umsetzung eines touristisch und wirtschaftlich für die Stadt Bad Harzburg und die Region wichtigen Projektes. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner auf die nach seiner Auffassung überzeugenden Darlegungen der Stadt Bad Harzburg im Verfahren der Bauleitplanung Bezug genommen, wonach das öffentliche Interesse an der Realisierung der Bebauung des Burgbergs weit über ein rein privatunternehmerisches Interesse hinausgehe. Der Antragsgegner hat auch berücksichtigt, dass im Rahmen des Beteiligungsverfahrens zur Bauleitplanung durch seine Naturschutzbehörde Nachbesserungen bezogen auf die Kompensation zu den Schutzgütern von Arten- und Biotopschutz sowie Boden gefordert worden sind. Weiterhin hat der Antragsgegner seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Stadt Bad Harzburg Details zu den erforderlichen Nachbesserungen im Rahmen der weiteren Bauleitplanung noch herausarbeiten und rechtlich absichern werde. Des Weiteren hat er festgestellt, dass dem Umweltbericht zum Bebauungsplan insoweit nicht gefolgt werden könne, soweit dort pauschal festgehalten werde, dass die vorgesehene Bebauung nicht zu einer erheblichen Verschlechterung des Landschaftsbildes führen werde. Der Antragsgegner hat diesbezüglich hervorgehoben, dass der Eingriff in das Landschaftsbild entscheidend von der konkreten Bauausführung abhänge. Der Antragsgegner hat seiner Entscheidung schließlich zugrunde gelegt, dass die zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen weitestgehend zu kompensieren seien und das Landschaftsbild durch eine angepasste, harztypische Bebauung landschaftsgerecht neu gestaltet werden könne, so dass im Lichte des überragenden öffentlichen Interesses an einer touristischen Aufwertung des Burgberg-Plateaus die Bedenken der Naturschutzbehörde hinsichtlich der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes in der Gesamtabwägung im Ergebnis zurückzustellen seien. Aus der vorgenannten Darstellung des Abwägungsergebnisses geht damit deutlich hervor, dass der Antragsgegner die Stellungnahme des Antragstellers tatsächlich zur Kenntnis und im Rahmen der von ihm zu treffenden Entscheidung in seine Erwägungen einbezogen hat und nicht - wie der Antragsteller vorgebracht hat - lediglich die Abwägungen der Stadt Bad Harzburg im Verfahren zur Aufstellung und Erlass des Bebauungsplans Nr. 64 „Burgberg“ übernommen hat.

Die durch die 7. Änderungsverordnung erfolgte Entlassung des Burgberg-Plateaus aus dem Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ verstößt auch nicht gegen materiell-rechtliche Vorschriften des Umweltrechts.

Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erfolgt die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft durch Erklärung. Voraussetzung für eine Unterschutzstellung ist die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Teilen von Natur und Landschaft (BVerwG, Urt. v. 5.2.2009 -  7 CN 1.08 -; ferner Senatsbeschl. v. 1.4.2008 - 4 KN 57/07 -). Sind die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfüllt, eröffnet sich der zuständigen Naturschutzbehörde ein Normsetzungsermessen (BVerwG, Beschl. v. 1.2.2007 - 7 BN 1.07 -, Senatsbeschl. v. 28.5.2009 - 4 KN 731/07 -). Ist der Verordnungsgeber nicht gezwungen, zum Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft ein Schutzgebiet auszuweisen, so ist es ihm auch unbenommen, eine von ihm vorgenommene Schutzgebietsfestsetzung nachträglich wieder aufzuheben oder zu beschränken, sofern sachliche Gründe dies rechtfertigen. Allerdings kann sich der Entscheidungsspielraum im Einzelfall „auf Null“ reduzieren, wenn schutzwürdige Belange von überragender Bedeutung mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne eine Unterschutzstellung erheblich beeinträchtigt oder vernichtet würden (vgl. Gellermann, a.a.O., § 22 BNatSchG Rn. 15 m.w.N.). Darüber hinaus besteht im Rahmen des Aufbaus und Schutzes des Netzes Natura 2000 gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG eine Verpflichtung, die in die Liste nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete und die nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären. Besteht in diesen Fällen eine Verpflichtung zur Unterschutzstellung, ist folglich auch das Normsetzungsermessen der zuständigen Behörde, soweit es um die nachträgliche Aufhebung oder Beschränkung einer erfolgten Unterschutzstellung geht, eingeschränkt.

Das dem Antragsgegner zustehende Normsetzungsermessen hinsichtlich der Entlassung des Burgberg-Plateaus aus dem Landschaftsschutzgebiet „Harz (Landkreis Goslar)“ ist indessen nicht wegen einer besonders hohen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit dieser Fläche eingeschränkt gewesen. Dem Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 64 „Burgberg“ ist zu entnehmen, dass auf dem Plateau schützenswerter Arten und Biotope vorhanden bzw. zu erwarten sind (vgl. Umweltbericht S. 4 ff.). Hieraus folgt jedoch nicht, dass das Plateau deshalb wegen einer besonderen Schutzwürdigkeit zwingend unter Landschaftsschutz zu stellen ist und insoweit kein Entscheidungsspielraum der Behörde verbleibt. Selbst bei Vorliegen einer besonderen Schutzwürdigkeit des Burgberg-Plateaus ergäbe sich im Übrigen nicht, dass eine Unterschutzstellung zu erfolgen hätte. Denn die Entlassung aus dem Landschaftsschutz für sich genommen führt noch nicht zu den von dem Antragsteller geltend gemachten erheblichen Eingriffen in die dort vorhandene Biotopstruktur (z. B. durch die Zerstörung vorhandener Bäume) und in das Landschaftsbild. Diese drohen erst durch eine Bebauung des Burgbergs bzw. der Ermöglichung einer Bebauung. Den durch eine Bebauung möglichen Beeinträchtigungen der vorhandenen Fledermauspopulation, der Vogelarten und der Biotope und die Auswirkungen auf das Landschaftsbild ist daher im Rahmen der Bauleitplanung durch Regelungen zur Art und zum Maß der baulichen Anlagen bzw. durch Kompensationsmaßnahmen zu begegnen. Dass sich hier unabhängig von Art und Maß baulicher Anlagen und möglicher Kompensationsmaßnahmen von vornherein eine Bebauung verbietet, da eine Bebauung zwingend zu einem unzulässigen Eingriff in die Natur und Landschaft führt, ist nicht ersichtlich. Da die Zulässigkeit einer Bauleitplanung für den Bereich des Burgbergs nicht von vornherein ausgeschlossen ist, ist das Normsetzungsermessen des Antragsgegners folglich auch nicht wegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit eingeschränkt gewesen.

Es besteht auch keine Pflicht zur Unterschutzstellung des Burgberg-Plateaus wegen des Aufbaus und Schutzes des Netzes Natura 2000. Die Fläche des Burgberg-Plateaus ist weder in die Liste der Gebiete nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommen worden noch ein nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benanntes Gebiet. Eine Pflicht zur Unterschutzstellung der Fläche auf dem Burgberg-Plateau gemäß § 32 Abs. 2 BNatSchG besteht daher nicht. Eine dahingehende Pflicht lässt sich auch nicht damit begründen, dass etwa 300 m südlich bzw. 500 m östlich des Burgberg-Plateaus der Nationalpark „Harz“ beginnt, der sowohl FFH-Schutzgebiet (EU-Kennzahl: DE 4129-302) als auch EU-Vogelschutzgebiet (EU-Kennzahl: DE 4229-402) ist. Dass es der Unterschutzstellung des Burgberg-Plateaus als sog. Pufferzone bedarf, um unzulässige Beeinträchtigungen dieser europarechtlich zu schützenden Gebiete zu verhindern, ist nämlich nicht ersichtlich.

Eine unzulässige Beeinträchtigung der europarechtlich zu schützenden Gebiete liegt auch nicht darin, dass die Entlassung des Burgberg-Plateaus aus dem Landschaftsschutz erfolgt ist, um eine Bauleitplanung für dieses Gebiet zu ermöglichen.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Entlassung des Burgberg-Plateaus aus dem Landschaftsschutz selbst nicht einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen gewesen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. In Anlehnung an Art. 1 Abs. 2 a) der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten kommen als Projekte im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG die Errichtung baulicher Anlagen oder sonstiger Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen in Betracht (zum Projektbegriff vgl. EuGH, Urt. v. 7.9.2004 - C 127/02 -; ferner Gellermann, a.a.O., § 34 BNatSchG Rn 4 f.; Wolf, in Schlacke, GK-BNatSchG, § 34 Rn 3 f.). Um ein Projekt im Sinne dieser Bestimmung handelt es sich bei der Entlassung des Burgberg-Plateaus aus dem Landschaftsschutzgebiet indessen nicht, da die Entlassung für sich genommen keinen Eingriff in Natur und Landschaft zur Folge hat oder ermöglicht. Eine Pflicht zur FFH-Prüfung ergibt sich auch nicht aus § 36 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG. Nach dieser Vorschrift ist § 34 Abs. 1 bis 5 BNatSchG entsprechend auf Pläne, die bei behördlichen Entscheidungen zu beachten oder zu berücksichtigen sind, anzuwenden. Die 7. Änderungsverordnung enthält jedoch keine Festlegungen oder Darstellungen in Bezug auf das angrenzende FFH-Gebiet, die geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und die in der den Bereich des Burgberg-Plateaus betreffenden Bauleitplanung zu beachten oder zu berücksichtigen sind.

Die Entlassung des Burgberg-Plateaus aus dem Landschaftsschutzgebiet hat auch nicht zur Folge, dass die dieses Gebiet betreffende zeitgleiche Bauleitplanung von der Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften zum Schutze des angrenzenden Nationalparks Harz als Natura 2000-Gebietes befreit wird. Gemäß § 1 a Abs. 4 BauGB sind vielmehr bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden, soweit ein Gebiet im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 7 b BauGB, also ein Natura 2000-Gebiet, in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann. Eine erhebliche Beeinträchtigung kann aber auch dann vorliegen, wenn der beplante Bereich selbst nicht in einem Natura 2000-Gebiet liegt. Demzufolge steht der Entlassung des Burgbergs aus dem Landschaftsschutzgebiet nicht entgegen, dass es - wie der Antragsteller geltend gemacht hat - durch die planungsrechtliche Ermöglichung eines Bauvorhabens auf dem Burgberg zu einer Beeinträchtigung des im FFH-Gebiets gelegenen „Eselstiegs“ kommen könne, wenn dieser als Zuwegung zum Burgberg-Plateau benutzt werde. Ob es zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des FFH-Gebiets kommt, ist vielmehr im Rahmen der Bauleitplanung und der weiteren Vorhabengenehmigung konkret zu prüfen. Die Nähe des Natura 2000-Gebiets Nationalpark Harz hat den Antragsgegner daher nicht gehindert, den Bereich des Burgberg-Plateaus aus dem angrenzenden Landschaftsschutzgebiet zu entlassen.

Schließlich greift auch der Einwand des Antragstellers, dass der Antragsgegner zu Unrecht ein öffentliches Interesse an der Umsetzung eines touristischen und wirtschaftlichen Projektes auf dem Burgberg-Plateau angenommen habe, nicht durch. Eine unzureichende Ermittlung und Zusammenstellung der bei der Abwägung zu berücksichtigenden Umstände allein zieht die Unwirksamkeit einer Schutzgebietsverordnung nicht nach sich. Es kommt lediglich darauf an, ob die aufgrund der Abwägung getroffene Entscheidung über die Unterschutzstellung des Gebiets im Ergebnis zu beanstanden ist (Senatsurteil v. 1.8.2008 - 4 KN 57/07 - m. w. N.). Dies ist hier - wie bereits ausgeführt - nicht der Fall, da mit der Entlassung des Burgberg-Plateaus aus dem Landschaftsschutz Vorschriften des Umweltrechts nicht verletzt worden sind. Im Übrigen liegt der von dem Antragsteller behauptete Mangel auch nicht vor. Gemäß § 2 Abs. 3 BNatSchG sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen, soweit es im Einzelfall möglich, erforderlich und unter Abwägung aller sich aus § 1 Abs. 1 BNatSchG ergebenden Anforderungen untereinander und gegen die sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft angemessen ist. Potentiell konkurrierende Belange der Allgemeinheit sind damit in die Abwägung mit einzubeziehen. Bei dem von dem Antragsgegner berücksichtigten Interesse an einer touristischen Nutzung des Burgberg-Plateaus handelt es sich um einen solchen allgemeinen Belang. Aus der von dem Antragsteller angeführten sogenannten Boxberg-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urt. v. 24.3.1987 - 1 BvR 1046/85 -) folgt nichts anderes. In dieser Entscheidung hat sich das Bundesverfassungsgericht zu der Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Enteignung zu Gunsten Privater, die nur mittelbar dem Gemeinwohl dienen, geäußert. Aus dieser Entscheidung lässt sich indes nicht ableiten, dass - wie der Antragsteller vorgebracht hat - kein öffentliches Interesse an der Realisierung eines privaten Investorenprojektes bestehen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.