Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.11.2014, Az.: 8 PA 130/14
Bewilligungsreife; Entscheidungsreife; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Klaglosstellung; Prozesskostenhilfe
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 17.11.2014
- Aktenzeichen
- 8 PA 130/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 42571
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 14.08.2014 - AZ: 2 A 73/14
Rechtsgrundlagen
- § 166 Abs 1 S 1 VwGO
- § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
War der Kläger bei Eintritt der Entscheidungsreife seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) klaglos gestellt worden, entfällt das für eine Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. In diesem für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Zeitpunkt bestand die erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht (mehr).
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 2. Kammer - vom 14. August 2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen waren hier im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nicht (mehr) erfüllt. Die Entscheidungsreife tritt regelmäßig erst nach Vorlage der vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen sowie nach einer Anhörung der Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme ein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.9.2007 - BVerwG 10 C 39.07 u.a. -, juris Rn. 1; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5.8.2014 - OVG 11 M 18.13 -, juris Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.4.2013 - 12 E 226/13 -, juris Rn. 6). Der Kläger hat die für die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag erforderliche Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse (§ 166 Abs. 1 Satz1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2, 4 ZPO) erst durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2014, eingegangen bei dem Verwaltungsgericht am 7. Februar 2014, nachgereicht (Bl. 31 der Gerichtsakte). Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt ist der Kläger vom Beklagten bereits klaglos gestellt worden, sodass das für eine Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen war und damit hinreichende Erfolgsaussichten der Klage im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 nicht mehr bestanden. Denn dem Kläger ist die mit der Klage begehrte Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG (ohne Wohnsitzauflage) nahezu drei Wochen zuvor, nämlich am 20. Januar 2014 vom Beklagten erteilt worden.
Hiernach kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Angaben des Klägers in seiner am 7. Februar 2014 bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und richtig gewesen sind. Mithin geht auch der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 29. Juli 2014 - 4 Ta 105/14 - ins Leere.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).