Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 27.05.2021, Az.: 12 B 3638/21

Außenbewirtschaftung; Freibad; Freiluftgaststätte; Freizeitlärm-Richtlinie; Lärmimmissionen; Ziel- und Quellverkehr

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
27.05.2021
Aktenzeichen
12 B 3638/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 70666
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. 12 A 3637/21) des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. Dezember 2020 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung, die die Antragsgegnerin der Beigeladenen für die Errichtung einer Terrasse und für den Betrieb einer gastronomischen Außenbewirtschaftung erteilt hat.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks F., Flurstück G. der Flur H. der Gemarkung I.. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Westlich des Grundstücks verläuft der Fluss J.. Weiter westlich befindet sich der K.. Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befindet, nicht. Nach der Gebietseinschätzung der Antragsgegnerin entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO.

Nordwestlich des Grundstücks des Antragstellers befindet sich auf der gegenüberliegenden Seite der J. das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Grundstück L., Flurstück M. der Flur N. und Flurstück O. der Flur P. der Gemarkung I.. Auf dem im Außenbereich liegenden Grundstück betreibt die Beigeladene das Freibad „Q.“. An das eigentliche Freibad (Flurstück M.) mit vier Schwimmbecken, mehreren Liegewiesen, zwei Kiosken und einer Terrasse schließt sich im südlichen Bereich des Areals (Flurstück O.) - am Nordwest- und Nordostufer des R. - ein Strandbad („S.“) an. Nördlich, westlich und südlich des Baugrundstücks befinden sich mehrere Sportanlagen, eine Skateanlage, eine Minigolfanlage sowie ein weiteres Freibad. Der am 16. Februar 2011 in Kraft getretene Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin stellt das Baugrundstück als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Badeplatz“ dar.

Neben einem ca. 2.860 m2 großen Sandstrand und einer etwa 3.295 m2 großen Rasenliegefläche umfasst der S. seit dem Jahr 2010 auch eine Außengastronomie. Die Gastronomie wurde zunächst ausschließlich auf der Rasenliegefläche des Strandbades betrieben. Eine Genehmigung wurde dafür nicht erteilt. Mit dem „S. -Tor“ am südöstlichen Rand des Areals verfügt der Gastronomiebetrieb über einen separaten Ein- und Ausgang, der von den Gästen über einen Freizeitweg sowohl aus nordwestlicher als auch aus südöstlicher Richtung erreicht werden kann. Der Abstand zwischen dem S. -Tor und dem Wohngebäude des Antragstellers beträgt ca. 65 m (Angabe nach Google Maps).

Im Jahr 2014 errichtete der Beigeladene zur Erweiterung der bestehenden Außengastronomie im nordöstlichen Bereich des S. -Geländes eine Terrasse. Mit Bescheid vom 7. Juli 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen dafür zunächst eine befristete und mit Bescheid vom 9. Mai 2018 eine unbefristete Baugenehmigung. Der Abstand zwischen der Terrasse und dem in südöstlicher Richtung gelegenen Wohngebäude des Antragstellers beträgt ca. 155 m (Angabe nach Google Maps).

Unter dem 25. Juli 2018 erhob der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 9. Mai 2018 Widerspruch, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2019 zurückwies. Zur Begründung führte sie aus, die von dem Antragsteller befürchteten Lärmimmissionen würden nicht durch die genehmigte Terrasse hervorgerufen, sondern gingen von deren Nutzern aus. Die Nutzung der vorhandenen Rasenfläche (ohne Terrasse) zum Betrieb einer Außengastronomie sei mangels baulicher Anlage genehmigungsfrei.

Am 10. April 2019 erhob der Antragsteller bei dem beschließenden Gericht gegen die Baugenehmigung vom 9. Mai 2018 Klage (Az. T.). Im Termin der mündlichen Verhandlung am 18. September 2019 hob die Antragsgegnerin die Baugenehmigung auf. Die beschließende Kammer hatte zuvor Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit der Genehmigung geäußert und darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Außenbewirtschaftung unabhängig von dem jeweiligen Untergrund um eine - grundsätzlich genehmigungsbedürftige - bauliche Anlage im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 NBauO handele.

Unter dem 4. Juni 2020 beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin daraufhin die Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung für die „Errichtung einer Terrasse am S. für die Außenbewirtschaftung einer Gastronomie“. In den Antragsunterlagen findet sich eine „Bau- und Betriebsbeschreibung“ mit folgenden Angaben:

„Bei o.g. Bauvorhaben handelt es sich um die Errichtung einer Terrasse am S..

Die Terrasse besteht aus einem Fußboden aus Lärchenholzbohlen 4/20 cm auf einer Unterkonstruktion aus Kanthölzern. Ausgestattet mit Sitzbänken dient sie einen zeltartigen Verkaufsstand für Getränke und kleine Speisen als solider Untergrund, da bei Regen der Boden sonst stark in Mitleidenschaft gezogen wird.

Die Holzkonstruktion kann von eventuellem Hochwasser unterschwemmt, jedoch nicht weggeschwemmt werden und ist jederzeit rückbaubar.

Die Terrasse hat einen Brutto-Rauminhalt von etwa 117 m3.“

Ausweislich des ebenfalls beigefügten Grundrisses unterteilt sich die Terrasse in zwei Bereiche. An den Sitzbereich mit einer Fläche von (18 x 15 m =) 270 m2 schließt sich ein (5 x 15 m =) 75 m2 großer Verkaufsbereich mit Theken und Kühlschränken sowie drei Pagodenzelten an.

Darüber hinaus findet sich in den Antragsunterlagen eine „Betriebsbeschreibung“ mit folgenden Angaben:

Allgemeine Angaben

[...]

1.3 Vorhaben

Saisonaler Gastronomiebetrieb im Bereich des U.

1.4 Ort des Vorhabens

Gelände der Q., Abschnitt Strandbad „S.“ am K.

L.

1.5 Grundfläche

270 m3 Holzterrasse S.

75 m3 Pagodenzelte S.

2.860,78 m2 Sandstrand S.

3.295,29 m2 Liegefläche Rasen S.

Nutzung des Vorhabens

2.1 Art des Betriebes

Freibadbetrieb und Begleitende Gastronomie

[...]

2.2 Öffnungszeiten

Q.

Montag - Freitag: 06:00 Uhr - 20:00 Uhr

Samstag - Sonntag: 07:00 - 20:00 Uhr

Feiertage: 07:00 Uhr - 20:00 Uhr

JoBeach

Grundsätzlich während der Öffnungszeiten der Q..

Bei schönem Wetter ab 18:00 Uhr separater Eingang „V.“.

Ausschank bis 22:00 Uhr, Gästeverkehr bis ca. 23 Uhr

[...]

2.4 Toilettenanlagen

21 Damentoiletten, 9 Herrentoiletten, 15 Urinale und zwei Behindertentoiletten

2.5 Sitzplätze

Q.

120 WiesenInfo Haupteingang

30 Pommescontainer Q.

S.

100 Sitzplätze auf Palettenmöbeln auf der Terrasse

350 Sonnenliegen

0-240 Plätze auf Bierzeltgarnituren auf der Wiese je nach Wetterlage

2.6 Besucherzahlen

[...]

W.

Werden nicht separat erfasst.

Je nach Saisonzeitpunkt und Wetter bis zu 600 Gäste in der Zeit von 18 - 22:00 Uhr

2.7 Einstellplätze

[...]“

Bestandteil der Antragsunterlagen ist zudem ein von der Firma X. (im Folgenden: Firma Y.) unter dem 3. Juni 2020 erstelltes „Schalltechnisches Prognosegutachten für den Betrieb des Freibades Q. in I.“ (im Folgenden: Gutachten vom 3. Juni 2020). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die durch den Betrieb der Q. (einschließlich des Strandbades und der gastronomischen Einrichtungen) verursachten zusätzlichen Immissionen an den untersuchten Immissionsorten entlang der Straße Z. sowie der östlich des Flurstücks M. gelegenen Straße AA. die für ein reines bzw. für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreiten. Um eine Unterschreitung der Immissionsrichtwerte am Tag um mindestens 6 dB(A) an allen Immissionsorten zu erreichen und damit eine Verletzung der Schutzpflicht auch ohne Berücksichtigung der Vorbelastung durch die weiteren Freizeitanlagen in der Umgebung auszuschließen, seien jedoch ergänzende Schallschutzmaßnahmen erforderlich. So ließe sich durch eine Beschränkung der Öffnungszeiten des Freibades auf 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr (werktags) bzw. auf 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr (sonn- und feiertags) sowie durch eine zeitliche Beschränkung der Nutzung des Baby- und des Nichtschwimmerbeckens (Öffnung sonn- und feiertags erst ab 09:00 Uhr) eine Einhaltung des Irrelevanzkriteriums an allen Immissionsorten mit Ausnahme der Immissionsorte 7 bis 10 erreichen. Auf die Immissionsorte 7 bis 10 hätten die Geräuschemissionen der weiteren Freizeitanlagen aufgrund der großen Entfernung keinen Einfluss, sodass sich insoweit auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung keine Überschreitung der Immissionsrichtwerte ergebe. Die Nutzung der geplanten Terrasse trage nicht immissionsrelevant zu der Geräuschsituation bei (vgl. S. 21 f. des Gutachtens). Für das Grundstück des Antragstellers weist das Gutachten Beurteilungspegel von werktags 43 dB(A), sonn- und feiertags 44 dB(A) und nachts 34 dB(A) sowie - unter Berücksichtigung der empfohlenen Schallschutzmaßnahmen - von werktags 42 dB(A) und sonn- und feiertags 43 dB(A) aus (vgl. S. 18 und 20 des Gutachtens).

Unter dem 24. September 2020 nahm die Firma Y. ergänzend zu den im Genehmigungsverfahren erhobenen Nachbareinwänden Stellung. In ihrem Gutachten vom 3. Juni 2020 seien alle relevanten Geräuschimmissionen aufgrund des Frei- und Strandbadbetriebes berücksichtigt worden. Veranstaltungen, die über die betrachteten Geräuschquellen hinausgingen, bedürften einer gesonderten Genehmigung und würden in der Regel im Rahmen eines seltenen Ereignisses durchgeführt. Da es sich bei der Q. um eine Freizeitanlage handele und Sportanlagen und Freizeitanlagen anhand unterschiedlicher Richtlinien beurteilt würden, seien die umliegenden Sportanlagen nicht in die Immissionsberechnung einzubeziehen. Für die Beurteilung der Geräuschimmissionen an den Immissionsorten 7 bis 10 habe sie die Vorbelastung durch die weiteren Freizeitanlagen überschlägig abgeschätzt. Da die Immissionen dieser Anlagen an den Immissionsorten um mehr als 10 dB(A) unterhalb der Immissionsrichtwerte lägen, trügen sie nicht relevant zu der Geräuschbelastung bei. Geräusche außerhalb des Betriebsgrundstücks seien nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit dem Betrieb stünden. Der durch den Abgang der Gäste verursachte Lärm sei nach den LAI-Hinweisen zur Auslegung der TA Lärm nicht dem Anlagengeräusch zuzuordnen, sondern nach den verhaltensbezogenen Lärmbekämpfungsvorschriften zu behandeln. Die zugrunde gelegten Nutzungszeiten orientierten sich an den Angaben der Beigeladenen. Die Aufräumarbeiten im Beurteilungszeitraum „Nacht“ seien durch den gewählten Berechnungsansatz, der auf die - lauteren - Geräusche der Besucher abstelle, miterfasst. Eine Beschallung im Bereich des Strandbades sei nach dem Ergebnis des „2. Runden Tisches“ nicht mehr vorgesehen. Das Gutachten folge einem konservativen Berechnungsansatz, der die maximal mögliche Nutzung des S. und der Q. abbilde. Bei einer Vollauslastung der Gastronomiebereiche seien die Geräusche der Besucher die pegelbestimmende Geräuschquelle. Die durch das Personal verursachten Geräusche seien zwischenzeitig hörbar, trügen aber nur untergeordnet zum Schalldruckpegel bei. Der gewählte Berechnungsansatz liege in der Größenordnung von Messerergebnissen für einen lauten Biergarten. Die Anlieferungsvorgänge fänden nach der getroffenen Vereinbarung ausschließlich außerhalb der Ruhezeit statt. Die Anzahl der Anlieferungen sei mit der Beigeladenen abgestimmt worden.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2020 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die „Genehmigung zur Errichtung einer Terrasse am S. und zum Betrieb einer gastronomischen Außenbewirtschaftung entsprechend den beigefügten, geprüften und mit Vermerk versehenen Bauvorlagen“. Zu den weiteren Bestandteilen der Genehmigung trifft der Bescheid folgende Aussage:

„Die Betriebsbeschreibung (genannt: Nutzung des Vorhabens) für den saisonalen Gastronomiebetrieb im S. am Hohnsensee sowie das schalltechnische Prognosegutachten für den Betrieb des Freibades Q. vom 03.06.2020 der AB. sind Bestandteil dieser Genehmigung.“

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin in der Genehmigung aus, das Vorhaben sei planungsrechtlich als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans sei nicht gegeben. Zwischen dem beantragten saisonalen Gastronomiebetrieb und der für diese Nutzungsart dienlichen Terrasse zur Außenbewirtschaftung und dem bestehenden Freibad bestehe ein funktionaler und räumlicher Zusammenhang. Der funktionale Zusammenhang ergebe sich daraus, dass die Außengastronomie wie das Freibad ausschließlich von Mai bis September betrieben werde. Die Öffnungszeiten der Außengastronomie orientierten sich ebenfalls an den Öffnungszeiten des Freibades. Der räumliche Zusammenhang werde durch den für das Betriebskonzept maßgebenden Freiraumbezug unterstrichen. Das Vorhaben stelle besondere Anforderungen an die Eigenart der näheren Umgebung, die durch die großzügigen Liegeflächen und den klaren Bezug zum Wasser erfüllt würden. Die geplante Außengastronomie ähnele dem Konzept einer „Beachbar“. Dieses Konzept entspreche dem in ihrem „AC.“ formulierten Ziel der Aufrechterhaltung und zukunftsgerechten Weiterentwicklung des Freizeit- und Erholungsangebots im Bereich der Q.. Im Ergebnis handele sich um eine der Hauptnutzung dienende und diese ergänzende Nutzungseinheit, die ausschließlich in Kombination mit dem Freibad eingerichtet und betrieben werden solle. Das Vorhaben rufe auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervor. Das Gutachten vom 3. Juni 2020 und die ergänzende Stellungnahme vom 24. September 2020 kämen zu dem Ergebnis, dass die für die umliegenden Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch den Betrieb des Freibades und des Strandbades mit den jeweiligen Gastronomiebereichen nicht überschritten würden. Dies gelte auch hinsichtlich der für den Gastronomiebetrieb maßgeblichen abendlichen Randzeiten. Die Befürchtungen der Anwohner, unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt zu werden, würden durch das Gutachten vom 3. Juni 2020 widerlegt. Ein Mehrbedarf an notwendigen Kfz-Einstellplätzen ergebe sich durch die Terrassenerrichtung in Verbindung mit der Außenbewirtschaftung nicht. Aufgrund der besonderen Lage des Grundstücks und der „Entstehungsgeschichte“ werde der S. überwiegend zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreicht. Zudem stünden die in der Straße AD. sowie auf dem öffentlichen Parkplatz am AE. vorhandenen Stellplätze auch während der Ausschankzeiten zur Verfügung. Der vorbeugende Brandschutz sei gewährleistet. Die Bewirtung finde im Freien statt. Außer der Holzterrasse mit den für die Bewirtung notwendigen Einrichtungen gebe es nur geringe Brandlasten. Im Brandfall könnten die Gäste in alle Richtungen vom Brandherd zurückweichen und sich auf dem weitläufigen Areal verteilen. Ein Übergreifen des Feuers auf Nachbargrundstücke sei nicht zu befürchten. Die Gebäude der Nachbarn seien weit entfernt und durch eine Grünanlage sowie durch die J. vom Gelände des S. getrennt. Toiletten seien in einer Entfernung von ca. 100 m zu der Terrasse vorhanden.

Die Genehmigung wurde u.a. mit folgenden Auflagen versehen:

„Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die genannten Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Dazu sind unter anderem dauerhaft Hinweise an die Gäste zu richten, im Außenbereich verhaltensbezogene Ruhestörungen vor allem in den Abendstunden nach 20.00 Uhr, zu vermeiden (z.B. Hinweistafel im Außenbereich, Aushang im Eingangsbereich).

Die Nutzungszeiten der Terrasse sind auf die Öffnungszeiten der Q. und des S. Sonntag, Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag bis 22.00 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr beschränkt.

Die Ausschankzeiten für den S. betragen: Sonntag - Donnerstag 18.00 - 22.00 Uhr, Freitag und Samstag 18.00 - 22.30 Uhr. Der Betreiber hat sicherzustellen, dass der Betrieb rechtzeitig endet und die Besucher*innen das Gelände Sonntag - Donnerstag bis 22:30 Uhr und Freitag - Samstag bis 23:00 Uhr verlassen haben.

Die Toilettenanlagen in dem Gebäude des Kanuzentrums auf dem Grundstück am K. in unmittelbarer Nähe der Terrasse ist den Besucher*innen des S. während der Betriebszeiten dauernd zur Verfügung zu stellen.“

Unter dem 14. Dezember 2020 legte der Antragsteller gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 30. März 2021 zurückwies.

Am 5. Mai 2021 hat der Antragsteller Klage erhoben (Az. AF.). Zugleich hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller vor, Gegenstand des Bauantrages und der erteilten Baugenehmigung sei nicht lediglich der Bau einer Terrasse mit einem Brutto-Rauminhalt von etwa 117 m3, sondern auch die Legalisierung bereits schwarz gebauter weiterer Terrassenflächen sowie die bislang nicht genehmigte Nutzungsänderung des S. -Geländes. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Aufgrund der beschränkten Zugangsmöglichkeit und der Verpachtung der Fläche an die Beigeladene könne der S. bereits nicht als öffentliche Grünfläche angesehen werden. Der Schwerpunkt der Nutzung liege auch nicht in einer Nutzung als Badestelle, sondern als Biergartenbetrieb. Der S. sei dem Freibadbetrieb nicht untergeordnet, sondern stelle sich als eigenständige Freizeitanlage in Form einer Außengastronomie dar. Dies zeige sich auch an den erweiterten Öffnungszeiten. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans entfalteten für die Anwohner Drittschutz. Der Flächennutzungsplan skizziere das Gebiet als Naturoase. Vor diesem Hintergrund sei das Gebiet für die „unmittelbare Wohnbebauung“ seit jeher besonders attraktiv. Das naturnahe, aber städtische Wohnen präge den Bereich seit Jahrzehnten. Die Anwohner müssten sich daher auf die Bewahrung des Gebietscharakters verlassen können. Darüber hinaus rufe das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervor. Von dem Vorhaben gingen unzumutbare Lärmbelästigungen aus. Das Gutachten vom 3. Juni 2020 sei mangelhaft. Da die Firma Y. stets für die Beigeladene arbeite, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein reines Gefälligkeitsgutachten handele. Mit Freizeit- und Sportveranstaltungen, Partys sowie der Nutzung der nahegelegenen Sportstätten seien zahlreiche Lärmquellen unberücksichtigt geblieben. Der Verweis auf das Irrelevanzkriterium der TA Lärm sowie auf die unterschiedlichen Regelwerke für Sport- und Freizeitanlagen leuchte nicht ein. Nur weil es für verschiedene Lebensbereiche unterschiedliche Regelwerke gebe, sei die Gesamtlärmsituation nicht weniger belastend. Zudem hätten solche technischen Regelwerke nur eine begrenzte Aussagekraft. Geboten sei vielmehr eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Zu berücksichtigen sei, dass nach den Angaben im Bauantrag Platz für insgesamt ca. 700 Gäste zur Verfügung gestellt werde. Es sei damit zu rechnen, dass nicht nur gesprochen, sondern auch gerufen, gelacht, gesungen und gegrölt werde. Hinzukomme das Klirren von Gläsern, das Klappern von Geschirr und die zu erwartende Musikbeschallung. Letztere werde im Bauantrag überhaupt nicht erwähnt. Auch der Lärm durch den An- und Abfahrtsverkehr sowie die von den Gästen beim Verlassen des Areals verursachten Geräusche blieben vollständig unberücksichtigt. Nach Veranstaltungen begäben sich die Gäste gesammelt auf den Heimweg, sodass es zu einer „gebündelten Geräuschkulisse“ komme. Häufig liefen die Gäste zudem „in immissionserheblicher Weise“ an seinem Wohnhaus entlang. Fehlerhaft gehe das Gutachten zudem von einer Lärmbelastung erst ab 18:00 Uhr aus. Tatsächlich sei der S. bereits vorher - parallel zu dem Freibad - geöffnet. Auch der Lärm durch Aufräumarbeiten sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Anders als im Gutachten angenommen, seien diese Arbeiten nicht bis 23:00 Uhr beendet, sondern würden erst nach 23:00 Uhr durchgeführt. Was hierzu im Rahmen des „2. Runden Tisches“ besprochen worden sei, sei rechtlich irrelevant. Unberücksichtigt geblieben seien auch die Geräusche, die im Theken-/Tresenbereich erzeugt würden. Gerade diese Geräusche erzeugten jedoch den meisten Lärm. Weitere Geräuschemissionen gingen von der hinter der Terrasse befindlichen „Zelt- und Budenlandschaft“ aus. Auch habe die Antragsgegnerin verkannt, dass der S. nicht nur als Freiluftgaststätte, sondern auch als Eventfläche für die dort alljährlich stattfindenden Veranstaltungen und Partys dienen solle. Im Ergebnis habe die Antragsgegnerin eine untergeordnete Nutzungseinheit zum Freibadbetrieb genehmigt, nicht jedoch das von der Beigeladenen verfolgte Konzept der Eventgastronomie im Freien. Der Immissionsansatz für den Bereich des S. stelle sich vor diesem Hintergrund nicht als realistisch dar. Da die Genauigkeit der Ausbreitungsberechnung nach den Angaben im Gutachten +/- 3 dB(A) betrage, sei nicht auszuschließen, dass an seinem Wohnhaus ein Beurteilungspegel von 37 dB(A) nachts erreicht werde. Auch am Tag sei von einem höheren Beurteilungspegel auszugehen. Ob die Antragsgegnerin die Einhaltung der lärmschutzrelevanten Auflagen effektiv überwachen und durchsetzen könne, sei zweifelhaft. In der Vergangenheit sei dies in keiner Weise geschehen. Neben den Lärmbeeinträchtigungen sei auch mit unzumutbaren Geruchsimmissionen durch den Betrieb der Grillstation zu rechnen. Da sich die für den S. vorgesehenen Toiletten in einer Entfernung von ca. 500 m befänden, sei damit zu rechnen, dass Besucher in den Grünanlagen und auf den benachbarten Grundstücken urinierten. Ein weiteres ernst zu nehmendes Problem stellten die im Bereich des S. vorhandenen Schwermetallbelastungen dar. Das Vorhaben sei außerdem bauordnungsrechtlich unzulässig. Die nach § 47 NBauO erforderlichen Stellplätze seien nicht nachgewiesen. Die Annahme der Antragsgegnerin, dass die Gäste der Q. überwiegend zu Fuß oder mit dem Fahrrad kämen, sei durch nichts belegt. Vielmehr sei es in der Vergangenheit auf der nicht ordnungsgemäß gewidmeten Zuwegung immer wieder zu einem „wilden Parken“ gekommen. Nach den Richtzahlen zur Anzahl von notwendigen Stellplätze müssten für die Anlage der Beigeladenen mehr als 60 Stellplätze nachgewiesen werden. Demgegenüber werde im Bauantrag ausgeführt, dass kein einziger Stellplatz geschaffen werde. Auch die Annahme der Antragsgegnerin, die 600 zu erwartenden Gäste würden die öffentlichen Parkplätze der weit entfernten Sportstätten nutzen, sei völlig abwegig. Da die öffentlichen Parkflächen am K. und beim Restaurant AG. häufig bereits durch Spaziergänger und Restaurantbesucher belegt seien, stellten Besucher der Q. ihre Kraftfahrzeuge in der Regel in der Straße Z. ab. Außerdem sei der Brandschutz nicht gewährleistet. Es fehle an einem hinreichenden Brandschutzkonzept. Des Weiteren sei das Baugrundstück nicht hinreichend zugänglich. Darin liege ein Verstoß gegen § 4 NBauO. Schließlich fehle es an ausreichenden sanitären Einrichtungen.

Der Antragsteller beantragt,

1. die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 3. Dezember 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. März 2021 anzuordnen,

2. der Beigeladenen einstweilen bis zur endgültigen Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag die Aufnahme der genehmigten Nutzung zu untersagen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor, entgegen der Auffassung des Antragstellers seien die Rasenliegefläche und der Sandstrand der Q. (offenbar gemeint: des S.) bisher nicht ohne Genehmigung genutzt worden. Diese Flächen sowie die entsprechende Nutzung als Liegefläche bzw. als Sandstrand seien vielmehr bereits Gegenstand einer unter dem 30. April 1990 erteilten Baugenehmigung gewesen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans vermittelten keinen Drittschutz; ihre Beachtung liege allein im öffentlichen Interesse. Der Antragsteller könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Außenbereich von Bebauung freizuhalten sei. Der Vorschrift des § 35 BauGB komme keine allgemein nachbarschützende Wirkung zu. Das Vorhaben entspreche darüber hinaus den Darstellungen des Flächennutzungsplans. In Übereinstimmung mit dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept bestehe die Funktion des Frei- und Strandbades darin, Erholungs- und Freizeitbedürfnisse zu erfüllen. Der vorhandene Freiraum sei für die Lebensqualität in I. von hoher Bedeutung. Bestandteil einer zukunftsgerechten Stadtentwicklung seien auch solche Maßnahmen, die einer angemessenen Weiterentwicklung des Freizeit- und Erholungsangebots dienten. Die geplante Außengastronomie nutze die stadtweit einmaligen Standortbedingungen des Freibades, um dessen Nutzern ein ergänzendes und zeitgemäßes Freizeitangebot mit „Beach-Charakter“ zur Verfügung zu stellen. Es handele sich nicht um ein isoliert von dem Strandbad zu bewertendes Vorhaben. Den Frei- und Strandbadnutzern stehe es vielmehr frei, nach der Nutzung der Gastronomie einen individuellen Verweilplatz auf dem Gelände aufzusuchen. Auch eine Pflicht zum Kauf eines Getränks bestehe nicht. Nach dem Inhalt des schalltechnischen Gutachtens vom 3. Juni 2020 und der ergänzenden Stellungnahme vom 24. September 2020 gingen von dem Vorhaben auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärmemissionen aus. In dem Gutachten seien alle relevanten Geräuschquellen berücksichtigt. Der mit der Nutzung der umliegenden Sportstätten verbundene Lärm sei nicht in die Beurteilung einzubeziehen, da es sich bei der Q. nicht um eine Sport-, sondern um eine Freizeitanlage handele. Die dem Gutachten zugrundeliegenden Nutzungszeiten orientierten sich an der von der Beigeladenen vorgelegten Betriebsbeschreibung sowie an den Ergebnissen des „Runden Tisches“. Die Erschließung der Anlage sei über den vorhandenen Freizeitweg gesichert. Der durch den Anlieferungsverkehr verursachte Lärm sei in dem Gutachten berücksichtigt worden. Die Gefahr einer Überlastung der umliegenden Straßen sei nicht gegeben. Aufgrund der innenstadtnahen Lage werde das Freibad überwiegend zu Fuß oder mit dem Rad erreicht. Ergänzende Parkplätze stünden in geringer Entfernung in der Straße AD. (ca. 250 m) und im Bereich des AE. (ca. 50 m bzw. 200 m) zur Verfügung. Die Straße Z. mit dem Grundstück des Antragstellers sei 500 bis 600 m bzw. 750 bis 850 m von den Ein- und Ausgängen entfernt und werde von den Besuchern des Freibades daher nicht zur Parkplatzsuche genutzt. Die weiteren im Bereich der Q. durchgeführten Veranstaltungen seien nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung und unterlägen im Falle einer Genehmigungspflichtigkeit einer Einzelfallprüfung. Bodenbelastungen zählten nicht zu den in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB genannten schädlichen Umwelteinwirkungen. Zudem habe ihre untere Bodenschutzbehörde im Genehmigungsverfahren keine Bedenken gegen das Vorhaben geäußert.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag und hat sich inhaltlich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der ebenfalls beigezogenen Gerichtsakte T. Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Zwar hat der Antragsteller nicht nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 VwGO vor Eilantragstellung bei der Bauaufsichtsbehörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt (vgl. zu diesem Erfordernis Nds. OVG, Beschl. v. 03.01.2011 - 1 ME 146/19 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Vorliegend greift jedoch der Ausnahmetatbestand des § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO ein. Danach gilt das Erfordernis der vorherigen Befassung der Bauaufsichtsbehörde mit einem Aussetzungsantrag dann nicht, wenn „eine Vollstreckung droht“. Dies ist nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Bauherr mit der Ausnutzung des Bauscheins beginnt. Sofern sich der Nachbar - wie hier - ausschließlich gegen die mit der Nutzung des Vorhabens verbundenen Einwirkungen bzw. Folgen wendet, droht „Vollstreckung“ im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO allerdings erst dann, wenn die Aufnahme dieser Nutzung bevorsteht (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 03.01.2011 - 1 ME 146/10 -, juris Rn. 9, und Beschl. v. 15.04.2010 - 1 ME 22/10 -, juris Rn. 18 ff.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Zum Zeitpunkt der Eilantragstellung am 5. Mai 2021 war die mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Dezember 2020 u.a. genehmigte Terrasse bereits seit langem errichtet. Im Hinblick darauf sowie angesichts der bevorstehenden Freibadsaison ist daher mit der Aufnahme der Nutzung durch die Beigeladene zu rechnen.

2. Der Antrag ist auch begründet.

In Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO ist „ausgewogener“ Rechtsschutz zu gewähren. Nicht nur auf Seiten des Nachbarn drohen vollendete, weil unumkehrbare Tatsachen einzutreten, wenn das Vorhaben verwirklicht wird. Auch auf Seiten des Bauherrn können solche nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden Folgen eintreten. Diese bestehen im Falle einer Antragsstattgabe in jedem Fall darin, die durch den Aufschub verlorene Zeit nicht nachholen und damit die in dieser Zeit erzielbaren Gewinne nicht mehr realisieren zu können. Da der Antragsteller von den Folgen des § 945 ZPO im verwaltungsgerichtlichen Nachbarstreit verschont bleibt, kommt in Verfahren des vorläufigen Nachbarrechtsschutzes den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Sachverhalt ist dabei in aller Regel nur summarisch zu überprüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung gibt dem Vollzugsinteresse des Bauherrn nicht erst dann Vorrang, wenn die Baugenehmigung danach mehr oder minder zweifelsfrei Nachbarrechte dieses Antragstellers nicht verletzt. Ein derartiger Rechtsschutz wäre nicht ausgewogen, weil er das Risiko, die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung bei nur summarischer Prüfung nicht vollständig und zweifelsfrei ermitteln zu können, einseitig dem Bauherrn auferlegte, obwohl dessen Bauabsicht nach der gesetzlichen Wertung (§ 212a BauGB) grundsätzlich Vorrang genießen soll. Eine Stattgabe des vorläufigen Rechtsschutzantrags kommt deshalb erst dann in Betracht, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, der Rechtsbehelf des Nachbarn in der Hauptsache sei jedenfalls derzeit begründet (Nds. OVG, Beschl. v. 25.01.2007 - 1 ME 177/06 -, juris Rn. 11, und Beschl. v. 14.06.2017 - 1 ME 64/17 -, juris Rn. 13).

Eine danach vorgenommene Überprüfung ergibt, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung voraussichtlich Erfolg haben wird.

Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die nach § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO nur dann versagt werden darf, wenn das Vorhaben Vorschriften des öffentlichen Baurechts widerspricht, hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.

Da das Vorhaben der Beigeladenen nicht im Gebiet eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB und auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegt, richtet sich seine planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB. Nach § 35 Abs. 2 BauGB können Vorhaben, die - wie hier - nicht im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert sind, im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange u.a. vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Die Vorschrift ist als gesetzliche Ausformung des allgemeinen baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme nachbarschützend (vgl. z.B. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, Vorb. §§ 29-38 Rn. 72). Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der auch im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB heranzuziehenden Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf die mit dem Vorhaben der Beigeladenen verbundenen Geräuschimmissionen voraussichtlich erfüllt.

Die Ermittlung und Bewertung von Geräuschimmissionen orientiert sich grundsätzlich an den Vorgaben der TA Lärm, die als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12). Allerdings gilt die TA Lärm nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm nicht für Freiluftgaststätten, d.h. für Gaststättenbetriebe bzw. Teile solcher Betriebe, bei denen - wie hier - Speisen und Getränke im Freien angeboten und serviert werden (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 93. EL August 2020, Nr. 1 TA Lärm Rn. 13). Da bei solchen Betrieben die Besonderheiten menschlichen Lärms zum Tragen kommen, die sich mithilfe des standardisierten Beurteilungsverfahrens der TA Lärm nicht abschließend beurteilen lassen, hängt die Beurteilung der Schädlichkeit der Geräuschimmissionen von einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der speziellen Schutzwürdigkeit des Baugebiets, der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz des Lärms sowie von Faktoren wie Stärke, Häufigkeit, Vermeidbarkeit und des mit der Lärmart einhergehenden Störpotentials ab (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, juris Rn. 15; Bayer. VGH, Urt. v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 -, juris Rn. 59; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.09.2017 - OVG 1 B 14.16 -, juris Rn. 39). Dies schließt es allerdings nicht aus, im Rahmen der Gesamtbetrachtung als Richtmaß auf die Immissionswerte der TA Lärm zurückzugreifen (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 25.05.2020 - 2 L 71/19 -, juris Rn. 21; Bayer. VGH, Urt. v. 31.07.2003 - 2 B 00.3282 -, juris Rn. 10; VG Hannover, Beschl. v. 03.05.2021 - 12 B 393/21 -, noch nicht veröffentlicht; VG München, Beschl. v. 23.03.2009 - M 1 SN 09.738 -, juris Rn. 22). Die TA Lärm darf lediglich nicht schematisch angewandt werden (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 93. EL August 2020, Nr. 1 TA Lärm Rn. 14). Entsprechend sieht die - u.a. auf Freiluftgaststätten anwendbare - niedersächsische Freizeitlärm-Richtlinie (Gem. RdErl. d. MU, d. MI, d. ML, d. MS und d. MW v. 20.11.2017, Nds. MBl. S. 1550) vor, dass an Tagen vor Sonn- und Feiertagen abweichend von Nr. 6.4 TA Lärm die Nachtzeit um zwei Stunden nach hinten verschoben werden kann, sofern eine achtstündige Nachtruhe sichergestellt werden kann.

Daran gemessen stellen sich die mit dem Vorhaben der Beigeladenen verbundenen Geräuschimmissionen für den Antragsteller aller Voraussicht nach als schädlich dar.

a) Zwar kommt das von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren eingeholte Gutachten vom 3. Juni 2020 zu dem Ergebnis, dass die durch den Betrieb der Q. einschließlich des Strandbades und der gastronomischen Einrichtungen verursachten zusätzlichen Immissionen an den untersuchten Immissionsorten entlang der Straße Z. sowie der östlich des Flurstücks 7/1 gelegenen Straße AA. die für ein reines bzw. für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreiten. Für das Grundstück des Antragstellers weist das Gutachten Beurteilungspegel von werktags 42/43 dB(A), sonn- und feiertags 43/44 dB(A) und nachts 34 dB(A) - und damit unterhalb der nach Nr. 6.1 Buchst. f TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 50 dB(A) (tags) und 35 dB(A) (nachts) - aus. Diese Beurteilungspegel stellen sich jedoch voraussichtlich als nicht realistisch dar.

Dies folgt allerdings entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daraus, dass das Gutachten bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen die auf dem S. -Gelände regelmäßig stattfinden Veranstaltungen wie das „Seespektakel“ bzw. den „Mittelaltermarkt“ oder die geplante Theaterveranstaltung außer Betracht lässt. Diese Veranstaltungen sind - wie der Antragsteller selbst erkannt hat (vgl. S. 14 der Antragsschrift) - von der Beigeladenen mit ihrem Bauantrag vom 4. Juni 2020 nicht zur Genehmigung gestellt und von der Antragsgegnerin mit ihrem streitgegenständlichen Bescheid vom 3. Dezember 2020 auch nicht genehmigt worden. Gegenstand dieser Genehmigung ist die Errichtung einer Terrasse, deren gastronomische Nutzung sowie - anders als es die von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte „Bau- und Betriebsbeschreibung“ nahelegt - die gastronomische Nutzung des gesamten S. -Geländes, jeweils als Ergänzung zu dem bestehenden Badebetrieb. Nicht von der Baugenehmigung umfasst ist dagegen die Durchführung von nicht in Zusammenhang mit dem Badebetrieb stehenden Veranstaltungen. Solche Veranstaltungen bedürfen - sofern sie eine genehmigungspflichtige Baumaßnahme zum Gegenstand haben - nach wie vor einer gesonderten Genehmigung.

Die für das Grundstück des Antragstellers ermittelten Beurteilungspegel sind jedoch aller Voraussicht nach deshalb nicht realistisch, weil sie - wie die Gutachter in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 24. September 2020 (dort auf S. 2) ausdrücklich bestätigen - die von den Gästen beim Betreten und Verlassen des S. -Areals verursachten Geräusche nicht berücksichtigen. Zu den zu berücksichtigen Lärmeinwirkungen gehören im Fall von Gaststätten aber nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, d.h. den Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger, der Gaststätte zurechenbarer Lärm. Darunter fällt auch der durch Gäste hervorgerufene Lärm auf dem Weg von und zu der Gaststätte, solange die Gäste erkennbar als Ziel- und Quellverkehr der Gaststätte in Erscheinung treten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2003 - 6 B 12.03 -, juris Rn. 10; Nds. OVG, Beschl. v. 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, juris Rn. 11; Bayer. VGH, Urt. v. 25.01.2010 - 22 N 09.1193 -, juris Rn. 29, und Urt. v. 16.09.2010 - 22 B 10.289 -, juris Rn. 19; VG Ansbach, Urt. v. 11.07.2013 - AN 4 K 13.00231 -, juris Rn. 65; VG München, Urt. v. 22.06.2010 - M 1 K 10.313 -, juris Rn. 28); entsprechendes gilt für Freiluftgaststätten (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 93. EL August 2020, Nr. 1 TA Lärm Rn. 14; VG Hannover, Urt. v. 04.03.2021 - 4 A 3263/19 -, V.n.b., UA S. 8). Als Ziel- und Quellverkehr treten die Gäste der Beigeladenen jedenfalls solange auf, als sie sich im unmittelbaren Nahbereich der Ein- und Ausgänge bzw. auf dem Weg zu bzw. von den Freischankflächen befinden.

Soweit die Gutachter zur Begründung der Ausklammerung der von den Gästen insoweit verursachten Geräusche in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2020 auf die Hinweise der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zur Auslegung der TA Lärm vom 22. und 23. März 2017 verweisen, trägt dies aller Voraussicht nach nicht. Zum einen beziehen sich die von den Gutachtern zitierten Hinweise der LAI, wonach Geräusche, die durch menschliches Verhalten verursacht werden und auf die der Anlagenbetreiber keinen Einfluss hat, nicht dem Anlagengeräusch zuzuordnen, sondern nach den verhaltensbezogenen Lärmbekämpfungsvorschriften zu behandeln sind, ihrem Zusammenhang nach auf die in Nr. 7.4 TA Lärm geregelte Berücksichtigung von Verkehrsgeräuschen. Der Lärm von Fußgängern wird von Nr. 7.4 TA Lärm aber nicht erfasst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 09.04.2003 - 6 B 12.03 -, juris Rn. 10; VG Ansbach, Urt. v. 11.07.2013 - AN 4 K 13.00231 -, juris Rn. 65). Zum anderen scheidet eine Zurechnung in diesen Fällen nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, erst dann aus, wenn die Emissionen aus einem missbräuchlichen (wie etwa absichtlich die Nachtruhe störenden) Verhalten der Gäste resultieren (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 18.03.2020 - 12 ME 4/20 -, juris Rn. 11).

b) Allerdings ist dem Nachbarn nicht schon deshalb vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, weil die Einholung eines an sich erforderlichen Gutachtens bzw. - wie hier - die Vornahme weitergehender gutachterlicher Untersuchungen unterblieben ist. Vielmehr führt dies grundsätzlich nur dazu, dass das Gericht im Nachbarstreit die verbleibenden Fragen im Hauptsacheverfahren von Amts wegen - in der Regel durch Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen - selbst aufzuklären hat (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.08.2011 - 1 ME 107/11 -, juris Rn. 32 und 46 zu § 71 Abs. 2 NBauO a.F.; VG Hannover, Beschl. v. 03.05.2021 - 12 B 393/21 -, noch nicht veröffentlicht). Auf der Grundlage der in dem vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein zu berücksichtigenden vorhandenen Erkenntnisse (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 09.08.2011 - 1 ME 107/11 -, juris Rn. 46) hält es die Kammer jedoch für hinreichend wahrscheinlich, dass der von dem Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung des Zu- und Abgangs der Gäste hervorgerufene Lärmpegel den für das Grundstück des Antragstellers maßgeblichen Immissionsrichtwert der TA Lärm von 35 dB(A) nachts überschreitet.

Da sich die bis zu 600 erwarteten Gäste des S. bis 22:30 Uhr (sonntags bis donnerstags) bzw. bis 23:00 Uhr (freitags bis samstags) auf dem Gelände aufhalten dürfen, ist auch in der Nachtzeit (ab 22:00 Uhr, vgl. Nr. 6.4 Nr. 2 TA Lärm) mit Gästelärm im Bereich des „bei schönem Wetter“ geöffneten S. -Tores, insbesondere durch Quellverkehr, zu rechnen. Mit dem Ende der Ausschankzeit um 22:00 Uhr (sonntags bis donnerstags) bzw. 22:30 Uhr (freitags bis samstags) dürften sich zahlreiche Gäste auch gesammelt auf den Heimweg begeben, sodass es zu einer gebündelten Geräuschkulisse im Bereich des Tores kommen dürfte. Da die Gäste sich vom Tor aus sowohl in nordwestliche als auch in südöstliche Richtung entfernen können, ist zudem anzunehmen, dass einige Gruppen zum Abschiednehmen vor dem Tor verweilen werden. Angesichts des Umstandes, dass der in dem Gutachten vom 3. Juni 2020 für das Grundstück des Antragstellers errechnete Beurteilungspegel von 34 dB(A) nachts nur knapp unter dem nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwert von 35 dB(A) liegt sowie im Hinblick darauf, dass der Abstand zwischen dem S. -Tor und dem Wohngebäude des Antragstellers lediglich ca. 65 m beträgt, erscheint es der Kammer als sehr wahrscheinlich, dass sich unter Berücksichtigung des Ziel- und Quellverkehrs eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts ergibt. Dafür spricht auch, dass der genannte Abstand erheblich geringer ist als die Entfernung zwischen dem Wohngebäude des Antragstellers und den in dem Gutachten untersuchten Freischankflächen.

Zwar verpflichtet die Baugenehmigung die Beigeladene, durch „geeignete Maßnahmen“ sicherzustellen, dass die für ein reines bzw. für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden. Der Beigeladene hat dazu „unter anderem“ Hinweise an die Gäste zu richten, „im Außenbereich“ verhaltensbezogene Ruhestörungen „vor allem in den Abendstunden nach 20.00 Uhr“ zu vermeiden. Abgesehen davon, dass die Auflage zu unbestimmt sein dürfte („geeignete Maßnahmen“, „unter anderem“), sind die beispielhaft aufgeführten Hinweise jedoch nicht geeignet, den mit dem Ziel- und Quellverkehr von Gästen allgemein verbundenen Geräuschpegel wirksam zu unterbinden.

c) Eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls führt zu keinem anderen Ergebnis.

Zwar sieht die niedersächsische Freizeitlärm-Richtlinie - wie ausgeführt - vor, dass an Tagen vor Sonn- und Feiertagen abweichend von Nr. 6.4 TA Lärm die Nachtzeit um zwei Stunden nach hinten verschoben werden kann, sofern eine achtstündige Nachtruhe sichergestellt werden kann. Vorliegend dürfen sich jedoch auch sonntags bis freitags Gäste bis 22:30 Uhr auf dem S. -Gelände aufhalten. Gegenüber der damit einhergehenden täglichen Geräuschbelastung der Anwohner fällt auch der Umstand, dass es sich um einen lediglich saisonalen Betrieb handelt, nicht entscheidungserheblich ins Gewicht. Dass das S. -Tor nach der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen lediglich „bei schönem Wetter“ geöffnet ist, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung. Abgesehen davon, dass diese Einschränkung zu unbestimmt ist, ist gerade „bei schönem Wetter“ mit einer starken Frequentierung der Freischankflächen des S. zu rechnen.

Eine Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts lässt sich auch nicht mit einer besonderen Schutzwürdigkeit des Gastronomiebetriebs im Bereich des S. begründen. Für eine solche Schutzwürdigkeit fehlt es der Kammer an Anhaltspunkten, zumal der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin das Baugrundstück (lediglich) als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Badeplatz“ darstellt. Soweit die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ausführt, nach dem Integrierten Stadtentwicklungskonzept 2020, das die Grundlage des Flächennutzungsplans bilde, sei die Innerste-Aue als Freizeit- und Sportpark weiterzuentwickeln (vgl. auch die Ausführungen auf S. 30 des Konzepts sowie auf S. 26 der Begründung des Flächennutzungsplans), hält die Kammer dieses Entwicklungsziel ebenso wie die von der Antragsgegnerin angeführte besondere Bedeutung der Q. für die Stadt I. für sich genommen nicht für geeignet, den Schutzanspruch der Wohnbebauung östlich der J. zu reduzieren.

Der von dem Antragsteller gestellte Antrag zu 2) auf Erlass einer Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) ist mit der Entscheidung der Kammer über den Antrag zu 1) gegenstandslos (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 22.08.2013 - 9 CE 13.1698 -, juris Rn. 32).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich nach § 154 Abs. 3 VwGO damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 8 Buchst. a der Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nach dem 1. Januar 2002 (NdsVBl. 2002, 192). Der danach für ein entsprechendes Hauptsacheverfahren anzunehmende Wert von 15.000,- € ist im Hinblick auf das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren zu halbieren.