Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 10.12.2015, Az.: 2 B 171/15
Anlieferung; behördliches Aussetzungsverfahren; forstwirtschaftlicher Betrieb; Lärmimmissionen; nachbarschützend; privilegiertes Vorhaben; Rasterlärmkarte; Wildkammer; Zugangsvoraussetzung
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 10.12.2015
- Aktenzeichen
- 2 B 171/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 44884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs 1 Nr 1 BauGB
- § 35 Abs 3 S 1 BauGB
- § 212a Abs 1 BauGB
- § 14 BauNVO
- § 70 Abs 1 BauO ND
- TA Lärm
- Anl 4 Tier-LMHV
- § 80 Abs 5 S 1 VwGO
- § 80 Abs 6 VwGO
- § 80a Abs 3 S 2 VwGO
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilte, sofort vollziehbare Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrzweckgebäudes (Wildkammer, Lagerräume, Werk- und Technikraum) mit Carport für Dienstfahrzeuge sowie Mitarbeiterstellplätzen.
Sie ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks am westlichen Ortsrand der Stadt F. (Flurstück 20/7, G. der Gemarkung F.) mit der Adresse H. 53, wo sie zusammen mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn wohnt. Zugleich hat der „Mietwagen- und Shuttleservice B. (MSL) F.“, ein von der Antragstellerin betriebenes kleines Mietwagenunternehmen, dort seinen Sitz. Das Grundstück grenzt im Norden an die Landesstraße 549 (die H.). Ein Bebauungsplan besteht für das Gebiet nicht.
Der Beigeladenen gehört das weiter westlich angrenzende Grundstück I. (teilweise mit der katasterhistorischen Flurstücksnummer „J.“ bezeichnet), G. der Gemarkung F., an welches nördlich ebenfalls die L 549 angrenzt, welches sich aber in südlicher Richtung wesentlich weiter ausdehnt als das Grundstück der Antragstellerin. Auch insoweit besteht kein Bebauungsplan. Im Flächennutzungsplan ist für den Bereich, in dem das Grundstück liegt, eine Fläche für Land- und Forstwirtschaft dargestellt. Es liegt im Bereich der „Verordnung zum Schutz von Bäumen, Gehölzen und Kleingewässern im Landkreis D.“ vom 29. Juni 1990 (ABl. f.d. Reg.-Bez. Braunschweig Nr. 17 vom 15. August 1990, S. 167). Noch weiter westlich - in gewissem Abstand - beginnt die Grenze des Naturparks Solling-Vogler. Das Flurstück I. ist nur in seinem mittleren Teil bebaut, und zwar mit dem Dienstgebäude des Nds. Forstamts F. mit der Anschrift K. 29. Das Forstamtsgebäude ist auch nur von der K., einer durch ein Wohngebiet mit 24 Anliegern führenden Stichstraße, her zu erreichen. Die Höhe des Grundstücks fällt zwischen dem mittleren und dem nördlichen Teil um rund 7 m ab. Der nördliche Teil des Flurstücks I., auf dem das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werden soll, ist - abgesehen vom Rest eines Pferdeunterstandes - unbebaut. Dieser Teil des Grundstücks wurde bis vor kurzem als Pferdeweide benutzt. Zu diesem Zweck war es bis zum 31. Dezember 2012 an den Vater der Antragstellerin verpachtet; danach war diesem dort die Weidehaltung noch bis Ende Februar 2014 erlaubt worden.
Nunmehr plant die Beigeladene, dort ein neues Mehrzweckgebäude mit einer Wildkammer, Lagerräumen und einem Werk- und Technikraum sowie Abstellmöglichkeiten für Dienstfahrzeuge und Privatfahrzeuge der Forstarbeiter zu errichten. Die Zufahrt soll von der L 549 aus (d.h. von Norden kommend) erfolgen. Das Mehrzweckgebäude mit einem zum Grundstück der Antragstellerin abfallenden Pultdach soll eine Höhe zwischen 4,12 und 4,82 m, eine Breite von 6,66 m und eine Länge von 23,41 m haben und in dieser Länge parallel im Abstand von 3 m zum Nachbargrundstück der Antragstellerin errichtet werden. Fensteröffnungen in östlicher Richtung, d.h. zur Antragstellerin hin, sind nicht geplant. Das Mehrzweckgebäude soll eingeschossig mit einem in den Hof ragenden Vordach errichtet werden und eine forsttypische Holzfassade sowie eine Grünbedachung erhalten. Im Abstand von 3,15 m zum südlichen Ende des Mehrzweckgebäudes soll im rechten Winkel hierzu in einer Ausdehnung nach Westen von 20,46 m (Länge), einer Breite von 6,56 m und einer durchschnittlichen Höhe von 3,06 m eine Carportanlage in den dort bestehenden Hang gebaut werden und eine ähnliche Verkleidung und Bedachung wie das Mehrzweckgebäude erhalten. In der Carportanlage sollen maximal sieben Forstfahrzeuge gleichzeitig abgestellt werden können. Diese Fahrzeuge sind funktionell den zwei bis drei die Anlage nutzenden sog. „teilautonomen Arbeitsgruppen“ (TAGs) zur Holzgewinnung zugeordnet, welche jeweils aus externen Forstarbeitern zusammengesetzt sind. Entlang der nördlichen Grenze des Flurstücks I. sollen vier, entlang der westlichen sieben einfache Stellplätze für die Privatfahrzeuge der Forstarbeiter hergerichtet werden. Am nordwestlichsten Punkt des Flurstücks I. oder im Carportbereich soll ein kleiner Treibstoffcontainer errichtet werden. Hierin sollen der Treibstoff und die Kettenöle für Motorsägen und andere forstbezogene Werkzeuge in Gebinden gelagert werden. Nach den Angaben der Beigeladenen wird die Errichtung dieses kleinen Betriebshofs des Nds. Forstamts F. aus zwei verschiedenen Gründen erforderlich. Zum einen sei durch eine Umorganisation der forstlichen Aufgabenwahrnehmung unter anderem durch den Einsatz von externen Mitarbeitern ein Bedarf nach Lager- und Werkstatträumen für Werkzeuge sowie nach Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge entstanden. Der Betriebshof werde vor allem täglich vor Dienstbeginn (7.00 Uhr im Wald) und nach dem Ende (16.00 Uhr) der Arbeitszeit angefahren, und zwar von den Forstarbeitern. Sie stiegen von ihren auf den nichtversiegelten PKW-Stellplätzen abzustellenden Privatfahrzeugen auf die dienstlichen Forstfahrzeuge aus der Carportanlage beziehungsweise umgekehrt um. In den Lagerräumen des Mehrzweckgebäudes würden die Werkzeuge gelagert und in einem speziellen Werkraum auch gewartet. Bislang hätten die Forstarbeiter die Werkzeuge zum großen Teil in ihre Privatwohnungen mitnehmen müssen und dürfen; diese Praxis solle nunmehr durch Schaffung zentraler Räumlichkeiten des Nds. Forstamts F. abgeschafft werden. Zum anderen schrieben tierhygienerechtliche Vorschriften nach der Tier-LMHV vor, dass die Beigeladene eine Kühlhalle für Wild vorzuhalten habe, das insbesondere von Jägern geschossen und noch im Wald aufgebrochen sowie ausgeweidet werde und sodann an diesen zentralen Ort verbracht werde. Die bisherigen Kapazitäten im Bereich der Beigeladenen reichten nicht mehr aus, so dass eine neue Wildhalle benötigt werde. Die Wildkammer werde gegebenenfalls zu allen Tages- und Nachtzeiten aufgesucht werden können. Allerdings sei der Betrieb nur saisonal (außerhalb der Schonzeiten) geplant. Die Jäger brächten das erlegte Wild zur Wildkammer; aus der Wildkammer hingegen würde durch Wildhändler im Wege von Sammelabholungen eingelagertes Wild abgeholt. Der entstandene nichtversiegelte Hof zwischen Mehrzweckgebäude, Carportanlage, Mitarbeiterstellplätzen und Treibstoffcontainer soll eine Fläche mit einem Wendekreis eines Durchmessers von 9 m bilden, der es auch den Forstfahrzeugen ermöglicht, ohne Probleme abgestellt oder wieder hinausgefahren zu werden.
Am 27. Juni 2014 ging der entsprechende Bauantrag der Beigeladenen bei der Stadt F. ein. Nachdem die Stadt F. am 30. Juni 2014 das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB in Verbindung mit § 35 BauGB zu dem baulichen Vorhaben erteilt und die gesicherte Erschließung bescheinigt hatte, reichte sie den Bauantrag an den Antragsgegner weiter, wo er am 1. Juli 2014 einging.
Das Bauordnungsamt des Antragsgegners beteiligte verschiedene interne und externe andere Behörden. In diesem Zusammenhang ließ die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr unter dem 30. Juli 2014 gemäß § 24 Abs. 7 NStrG eine Ausnahme vom Anbauverbot aus § 24 Abs. 1 NStrG - auch hinsichtlich der Zufahrt von der L 549 aus - zu und erteilte hierzu mehrere Auflagen. Die untere Abfallbehörde, die untere Bodenschutzbehörde sowie die untere Naturschutzbehörde erbaten sich im Rahmen des Beteiligungsverfahrens einige Nebenbestimmungen zu der beabsichtigten Baugenehmigung aus; unter anderem seien externe Ausgleichmaßnahmen für den mit dem Bauvorhaben einhergehenden Eingriff in Natur und Landschaft im Außenbereich wie in den von der Antragstellerin eingereichten Planungsunterlagen dargestellt im Flächenpool „Neue Hute“ umzusetzen. Das Amt für gesundheitlichen Verbraucherschutz des Antragsgegners zählte einige tierhygienerechtliche Anforderungen auf, die bei der Verwirklichung des Vorhabens einzuhalten seien. Die untere Naturschutzbehörde stellte am 24. September 2014 zudem Befreiung von der genannten Baumschutzverordnung in Aussicht. Ob diese Befreiung erteilt wurde, lässt sich dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners allerdings nicht deutlich entnehmen.
Am 1. Juli 2014 hatte die Bürgerinitiative Naturpark F. e.V., die nördlich der L 549 ansässig ist, gegen das Vorhaben der Beigeladenen die Petition Nr. 01075/11/17 an den Nds. Landtag gerichtet. Diese hat nach Einholung einer Stellungnahme des Nds. Landwirtschaftsministeriums zu der Empfehlung des Petitionsausschusses an den Landtag vom 30. September 2015 geführt, folgenden Beschluss zu fassen: „Der Einsender ist über die Sach- und Rechtslage zu unterrichten.“. Dieser Beschlussempfehlung ist der Nds. Landtag am 14. Oktober 2015 gefolgt.
Am 23. Juli 2014 - d.h. vor einer Entscheidung über den Bauantrag der Beigeladenen - ging ferner ein als „Widerspruch“ bezeichnetes Schreiben der Bürgerinitiative Naturpark F. e.V. vom 19. Juli 2014 beim Antragsgegner ein. Hierin wurden verschiedene insbesondere auf den Naturschutz bezogene Einwendungen erhoben. Am 31. Juli 2014 führte das Nds. Forstamt F. zusammen mit der Stadt F. eine Informationsveranstaltung durch, auf der unter anderem die Bürgerinitiative, aber auch die Antragstellerin über das geplante Vorhaben informiert wurden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin war ferner durch ein Schreiben des Antragsgegners vom 30. Juni 2014 über den Sachstand informiert worden. Ferner unterrichtete der Antragsgegner den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin unter dem 9. Juli 2014 über den Eingang des Bauantrages. Unter dem 24. Juli 2014 wurden seitens der Antragstellerin daraufhin verschiedene Einwendungen gegen das Bauvorhaben vorgebracht.
Unter dem 23. Januar 2015 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung, versehen mit verschiedenen Auflagen und Hinweisen und unter Zulassung einer Abweichung (§ 66 NBauO) von einzuhaltenden Abständen auf demselben Grundstück (§ 7 NBauO), hier zwischen Mehrzweckgebäude und Carportanlage. Eine Abschrift der Baugenehmigung sowie eine Durchschrift des Bescheides der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr vom 30. Juli 2014 wurden jeweils mit Bescheiden vom 26. Januar 2015 der Bürgerinitiative Naturpark F. e.V. und dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannt gegeben. Die Bescheide enthielten Rechtsbehelfsbelehrungen und führten in der Begründung auf, inwieweit die jeweils vorgebrachten Einwendungen bei der Erteilung der Baugenehmigung berücksichtigt worden seien.
Gegen die Baugenehmigung vom 23. Januar 2015 erhob die Antragstellerin am 24. Februar 2015 Widerspruch und beantragte zugleich, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs „herzustellen“. Zur Begründung führte sie aus, das Bauvorhaben sei rechtlich unzulässig. Es handele sich in Wahrheit um einen „forstwirtschaftlichen Gewerbebetrieb“, dessen Einrichtung am Rande einer reinen Wohnsiedlung im Hinblick auf von diesem Betrieb ausgehende Lärm-, Geruchs-, Staub- und Schmutzbelästigungen für die Nachbargrundstücke unzumutbar sei. Die Ansiedlung dieses Betriebes hätte im von der Stadt F. ausgewiesenen Industrie- bzw. Gewerbegebiet oder auf einer besser geeigneten Fläche hinter der Revierförsterei Sievershausen erfolgen müssen. Im letztgenannten Bereich grenze kein Wohngebiet an, sondern nur ein leerstehendes ehemaliges Landschulheim. Dieser Standort jedenfalls hätte gegenüber dem nunmehr geplanten Standort am westlichen Ortsrand F. s bevorzugt werden müssen. Im Hinblick auf die genannten zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn sei mangels Einholung eines entsprechenden Gutachtens keine ausreichende Tatsachengrundlage für die Erteilung der Baugenehmigung gegeben. Ihr Sohn leide an einer Lungenerkrankung und müsse deshalb bei offenem Fenster schlafen. Durch den geplanten Betrieb würde seine und die Nachtruhe anderer Anwohner gestört werden; dies insbesondere aufgrund der geplanten Wildkammer, die vorwiegend in den späten Abend- sowie in den frühen Morgenstunden durch potentielle Nutzer angefahren werden würde. Abhilfe könne nur durch eine Einschränkung der Betriebszeiten von maximal 7.00 bis 20.00 Uhr wochentags und ein Betriebsverbot an Sonn- und Feiertagen erfolgen. In der Gestattung einer Zufahrt von der L 549 sei eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber den privaten Anliegern der benachbarten Grundstücke gegeben, denen eine entsprechende Zufahrt im Hinblick auf das am westlichen Ortseingang der Stadt F. dann zu erwartende zu hohe Verkehrsaufkommen bislang verweigert worden sei. Im Übrigen sei zu befürchten, dass der häufig frequentierte Zufahrtsweg zum Gelände der baulichen Anlage einen zusätzlichen Unfallschwerpunkt bilden würde.
Nachdem die untere Immissionsschutzbehörde des Antragsgegners am 10. März 2015 eine Schallimmissionsprognose erstellt und der Antragsgegner der Antragstellerseite gegenüber unter dem 17. März 2015 deutlich gemacht hatte, dass er beabsichtige, den Widerspruch zurückzuweisen und den Antrag auf behördliche Aussetzung der Vollziehung abzulehnen, vertiefte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 8. April 2015 die Widerspruchsbegründung. Darin wurde betont, dass man sich insbesondere gegen die zu erwartenden Schallimmissionen durch den Betrieb der Wildkammer außerhalb der normalen Arbeitszeiten (6.00 bis 16.00 Uhr täglich) wende. Der erforderliche Grenzabstand sei nicht eingehalten worden. Indem das Mehrzweckgebäude wie ein „massiver Baukörper“ direkt in Richtung ihres Grundstückes errichtet werden solle, werde gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verstoßen. Eine Drehung der geplanten Bebauung um 180° würde dieses Problem beheben. Mit dieser Alternative habe sich der Antragsgegner nicht auseinandergesetzt.
Den Widerspruch der Antragstellerin wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2015 als unbegründet zurück. Das bauliche Vorhaben sei im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB als forstwirtschaftlicher Betrieb privilegiert. Zu der Funktion einer Bewirtschaftung des eigenen Waldes der Beigeladenen sowie der Betreuungsforsten im Solling gehöre auch die Lagerung von Wildbret, Material und Werkzeug. In der Entscheidungskompetenz der Beigeladenen als Bauherrin liege es, an welchem Standort das Vorhaben realisiert werden solle. Sofern eine Baumaßnahme am beantragten Standort genehmigungsfähig sei, bestehe keine rechtliche Grundlage, der Beigeladenen aufzugeben, die Baumaßnahme an einem anderen Standort durchzuführen, auch wenn ein solcher alternativer Standort für Nachbarn möglicherweise weniger beeinträchtigend sein könnte. Auch die Lage und Ausführung der geplanten Baumaßnahme könne der Antragsgegner der Beigeladenen nicht vorschreiben. Bei der baulichen Anlage handele es sich um die Erweiterung eines vorhandenen Gebäudebestandes auf einer Teilfläche des Forstamtsgrundstücks, nicht hingegen um die Errichtung eines Gewerbebetriebes. Die Schallimmissionsprognose habe festgestellt, dass gegen das Bauvorhaben keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken bestünden. Insbesondere sei eine Einschränkung der Betriebszeiten nicht erforderlich, weil nachbarliche Belange nicht unzumutbar beeinträchtigt würden. Bei der Prognose seien die üblichen Geschäftszeiten einschließlich der An- und Abfahrten von zwei Arbeitsgruppen werktags von 6.00 bis 16.00 Uhr zugrunde gelegt worden. Da nicht vorhersehbar sei, wann Wildanlieferungen stattfänden, seien aufgrund der Erfahrungswerte des Nds. Forstamtes F. für die Nachtzeit drei Anlieferungen per PKW „pro Woche“ berücksichtigt worden. Es sei davon auszugehen, dass die Wildkammer nur eingeschränkt genutzt werden werde. Dies folge daraus, dass ein Großteil der Wildtiere auf Bewegungsjagden erlegt werde, die tagsüber stattfänden; in diesem Fall würden die zur Strecke gebrachten Wildtiere direkt ab Wald verladen und somit nicht in die Wildkammer eingeliefert. Überdies sei die sog. Intervalljagd Bestandteil des Jagdkonzeptes des Nds. Forstamtes F., wodurch die Bejagungszeiten reduziert würden. Die geplante Bebauung stelle sich durch die geringen Baukörperhöhen und die teilweise geplante Eintiefung in das ansteigende Gelände als zurückhaltend und untergeordnet dar. Die Ausführung von Gründächern und die forsttypische Holzfassade sowie die insgesamt geplante Eingrünung trügen zur Einbindung in die angrenzende freie Landschaft bei. Nur ein subjektiver Eindruck der Antragstellerin sei es, wenn man dies als unzumutbare Beeinträchtigung ansehe. Die Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr habe überdies durch Einzelausnahmegenehmigung vom 30. Juli 2014 die Zufahrt von der L 549 auf das Grundstück des Nds. Forstamts F. genehmigt. Dieser Bescheid sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Der Errichtung des Mehrzweckgebäudes und seiner antrags- und genehmigungsgemäßen Nutzung stünden keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Eine ausreichende Erschließung sei gesichert, und die Stadt F. habe ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB erklärt. Unzutreffend sei der Einwand der Antragstellerin, das Bauvorhaben halte die geltenden Abstände nicht ein. Der Grenzabstand betrage nach der Neufassung der NBauO (2012) nur noch 0,5 H, mindestens jedoch 3 m. Dieser Mindestabstand von 3 m werde bei der Höhe des Gebäudes von 4,12 m an der Ostseite des Baugrundstücks ohne weiteres eingehalten. Der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2015 und der zugehörige Kostenfestsetzungsbescheid vom selben Tage wurden dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 19. Mai 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
Die Antragstellerin hat am 5. Juni 2015 Klage erhoben und später - am 10. Juli 2015 - um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt sie wie folgt vor: Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert; die Voraussetzung aus § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, dass das Vorhaben im Außenbereich normativ verwirklicht werden „solle“, liege nicht vor. Zwar liege es im allgemeinen Interesse und sei damit grundsätzlich erforderlich, dass im Außenbereich die Jagd ordnungsgemäß ausgeübt und das erlegte Wild entsprechend den lebensmittelhygienischen Vorschriften versorgt werden könne. Zu bezweifeln sei jedoch, dass es in der hier geplanten Form erforderlich sei, um das alsbaldige Auskühlen des erlegten Wildes im Sinne von § 3 Tier-LMHV in Verbindung mit Ziffern 1.1 und 1.2 der Anlage 4 zu dieser Verordnung zu gewährleisten. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass dezentrale Wildkammern weggefallen und im Zuständigkeitsbereich des Nds. Forstamtes F. die Kapazitätsgrenze für die Zwischenlagerung von Wild überschritten sei, so dass Bedarf nach einer zusätzlichen Wildkammer am Forstamtsstandort entstanden sei. Nicht richtig sei im Übrigen, dass die Gebäude und Freiflächen ausschließlich durch das Forstamt F. genutzt werden sollten; selbstverständlich würden diese Flächen und Gebäude auch durch sämtliche Jäger genutzt, die in die Wildkammer anlieferten. Im Übrigen diene der überwiegende Teil der Nutzfläche dem späteren Zerlegen und der weiteren Aufbewahrung und Veräußerung des Wildes. Damit entspreche die Wildkammer nach Lage, Größe und Ausstattung nicht mehr den Erfordernissen der Jagd- und der Wildbrethygiene. Selbst wenn im Sinne von Ziffer 3.1 der Anlage 4 zur Tier-LMHV ein Kühlhaus erforderlich sein sollte, so sei ein geeigneter Platz zum Enthäuten und Zerlegen des Wildes im Sinne von Ziffer 3.2 der Anlage 4 zur Tier-LMHV hier nicht erforderlich. Soweit es nicht nur um kleine Mengen gehe, dürfe Fleisch von freilebendem Großwild ohnehin nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Wildkörper sobald wie möglich nach der Untersuchung durch eine kundige Person zu einem Wildbearbeitungsbetrieb befördert werde, der sich in der Regel in weiterer Entfernung befinden werde. Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB sei das von der Beigeladenen geplante Vorhaben ebenfalls nicht zulässig. Öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, die zugleich nachbarschützend seien, seien beeinträchtigt beziehungsweise stünden ihm entgegen. Von dem geplanten Mehrzweckgebäude mit Carportanlage und Mitarbeiterstellplätzen gingen nämlich unzumutbare Geruchs-, Schwebstaub- und insbesondere Lärmemissionen aus, die das Maß schädlicher Umwelteinwirkungen auf ihr Grundstück erreichten. Lärm, Staub und Geruch rührten insbesondere von der Wartung von Arbeitsmaterial sowie den geplanten Instandsetzungsanlagen auf dem Betriebsgrundstück außerhalb von Gebäuden her. Der Fahrzeugbereich sei offen geplant, so dass ihr Grundstück unmittelbar davon betroffen werde. Ihr Sohn leide an einer Lungenerkrankung (COPD) und müsse bei offenem Fenster schlafen, er sei damit unmittelbar von diesen Einwirkungen betroffen. Die Vorgänge auf dem Betriebshof, die sich auf Umsteigemaßnahmen beziehungsweise Fahrzeugwechsel bezögen, seien insgesamt unzumutbar laut; sie überschritten die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm. Das gelte zum einen für die An- und Abfahrtsvorgänge nach 6.00 Uhr beziehungsweise nach 16.00 Uhr, bei denen Forstarbeiter mit ihren Privatfahrzeugen auf den Betriebshof führen, dort die in der Carportanlage abgestellten Forstfahrzeuge belüden und sodann mit diesen zum Dienst führen, aber auch für den umgekehrten Vorgang gegen Dienstschluss sowie gegebenenfalls mehrmals dazwischen. Die Immissionsrichtwerte, wegen der Gemengelage als Zwischenwerte nach Nummer 6.7 TA Lärm, aber auch die Richtwerte für Mischgebiete beziehungsweise allgemeine Wohngebiete würden durch diese benannten Vorgänge jeweils überschritten. Dies gelte insbesondere für den Anfahrtsverkehr vor dem morgendlichen Dienstbeginn, bei dem die Anfahrts-, Abfahrts-, Wechsel- und Ladevorgänge allesamt innerhalb der schützenswerten Ruhezeiten zwischen 6.00 und 7.00 Uhr morgens stattfänden. Außerdem werde die Wildkammer mit einem Kühlaggregat betrieben, das unabhängig von etwaigen Anlieferungszeiten ständig und kontinuierlich laufe und daher Lärm verursache. Überdies - und dies rechtfertige bzw. erfordere eine Einschränkung der Betriebszeiten auf den Zeitraum von 6.00 bis 16.00 Uhr - stünden nächtliche Wildanlieferungen vor allem am späten Abend sowie in den frühen Morgenstunden - also im Zeitraum von 22.00 bis 5.00 Uhr - zu befürchten, welche ihre Nachtruhe und die ihrer Familie, insbesondere ihres jungen erkrankten Sohnes, empfindlich störten. Nicht richtig sei die Behauptung der Beigeladenen, das Wild würde auf der hausabgewandten Seite angeliefert; der Anlieferverkehr führe nach den Planungsunterlagen vielmehr direkt an der Grundstücksgrenze entlang, so dass es sehr wohl zu einer erhöhten Lärmbeeinflussung komme. Der Antragsgegner sowie die Beigeladene könnten nicht damit gehört werden, dass ja ohnehin Verkehr von der Landesstraße L 549 auf ihr Grundstück einwirke. Sowohl ihre Schlafzimmer als auch der tägliche Lebensmittelpunkt ihrer Familie gingen zum Baugrundstück der Beigeladenen hinaus, und zwar insbesondere im hinteren Gebäudeteil ihres Wohnhauses, in dem sich über den tiefer liegenden Garagen ihr eigenes Schlafzimmer befinde; ferner sei das Schlafzimmer ihres erkrankten Sohnes im hinteren Gebäudeteil im Bereich der Hausecke, wo der Schall breche, gelegen, so dass auch dieses Zimmer erheblich von den Lärmbelästigungen des Nachbargrundstücks betroffen werde. Ferner befinde sich zur Grundstücksgrenze nach Westen hin ausgerichtet die Hauseingangstür, die nur einfach verglast und nicht gesondert schalldicht sei; die Kosten für eine schalldichtere Tür würden sich auf rund 6.000,00 Euro belaufen, welche von ihr finanziell nicht getragen werden könnten. Hier dringe unmittelbar der Lärm vom Nachbargrundstück in die nach innen hin offene Wohnung ein. Zur Straße hin ausgerichtet befänden sich Küche und Bad. Das Gebot der Rücksichtnahme, welches auch aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO folge, erfordere es, dass Wildanlieferungen nur bis maximal 20.00 Uhr wochentags zulässig seien und an Sonntagen und Feiertagen insgesamt unterbleiben müssten. Während nächtlicher Wildanlieferungen würden durch An- und Abfahrten, Be- und Entladevorgänge und insbesondere durch das Zuschlagen von Türen Beurteilungspegel durch Fahrzeugverkehr von maximal 70 dB(A) erreicht, die die genannten Immissionsrichtwerte für Gemengelagen (Zwischenwerte), Mischgebiete sowie allgemeine Wohngebiete deutlich überstiegen. Zugrunde zu legen seien ohnehin die Immissionsrichtwerte für allgemeine Wohngebiete, die 55 dB(A) tagsüber außerhalb der Ruhezeiten, d.h. von 8.00 bis 20.00 Uhr; 50 dB(A) tagsüber innerhalb der Ruhezeiten (6.00 bis 8.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen) sowie 40 dB(A) nachts, d.h. 22.00 bis 6.00 Uhr, vorschrieben. Auch die Ausnahmen für sehr seltene Ereignisse nach Ziffern 6.3 und 7.2 der TA Lärm sowie die Geräuschspitzenregelungen seien hier nicht einschlägig. Als nach § 48 BImSchG ergangene technische Verwaltungsvorschrift sei die TA Lärm zwingend zu beachten. Die zu dem Thema „nächtliche Wildanlieferungen“ vom Antragsgegner angestellten Lärmimmissionsprognosen seien nicht belastbar, weil sie von nur drei nächtlichen Anlieferungen per PKW „pro Woche“ ausgingen, während die bisherige Praxis eine tägliche Anlieferung auch mehrfach in der Nacht und auch am Wochenende nahelege; diese Empirie sei durch den Antragsgegner nicht berücksichtigt worden. Was den Verkehrslärm auf öffentlichen Verkehrsflächen im Zuge der An- und Abfahrten angehe, treffe die Beigeladene nach Ziffer 7.4 TA Lärm eine Lärmminderungspflicht. Es sei nicht erkennbar, inwieweit die Beigeladene zur Einhaltung derselben etwa durch Auflagen oder durch Einschränkungen des Genehmigungsumfangs angehalten worden sei. Ihrem Schutzanspruch könne die Beigeladene nichts entgegenhalten. Diese habe vielmehr wegen alternativ zur Verfügung stehender Standorte insbesondere für die Wildkammer innerhalb des Mehrzweckgebäudes (z.B. hinter der Revierförsterei Sievershausen oder südlich des Forstamtsgebäudes auf dem Flurstück I.) leichte Abhilfemöglichkeiten zur Verfügung, um hinreichend Rücksicht nehmen zu können. Damit könne die Beigeladene ihrer Minimierungspflicht im Hinblick auf die Aus- und Einwirkungen der baulichen Anlage gerecht werden. Die Schutzbedürftigkeit ihres (der Antragstellerin) Grundstücks werde nicht dadurch geschmälert, dass sie dort auch ein eigenes kleines Mietwagenunternehmen (MSL F.) betreibe. Insoweit würden hauptsächlich Schüler und Behinderte für den Landkreis D. und die Harz-Weser-Werkstätten im Freistellungsverkehr gefahren; dies erfolge allerdings im Wesentlichen nicht von ihrem (der Antragstellerin) Wohngrundstück aus, da eine Rückkehrpflicht nämlich nicht bestehe. Die eingesetzten Fahrzeuge befänden sich nur in Ausnahmesituationen auf ihrem Grundstück. Die Fahrzeugpflege erfolge in der Autopflegestation ihres Lebensgefährten, H. 4 in F.. Schon weil die Baugenehmigung vom 23. Januar 2015 nach alledem rechtswidrig sei, müsse der Eilantrag Erfolg haben. Aber auch eine reine Folgenabwägung führe zum nämlichen Ergebnis. Mit Beginn und Durchführung der Baumaßnahme würde die Beigeladene vollendete Tatsachen schaffen und damit einen Zustand manifestieren, der nicht rückgängig zu machen sei. Schon hieraus folge ihr (der Antragstellerin) Interesse, den Beginn der Baumaßnahme vorläufig zurückstellen zu lassen. Wie die Beigeladene eingeräumt habe, müsse eine Fertigstellung der Wildkammer erst zum Frühjahr 2017 erfolgen. Die Baumaßnahme selbst werde nicht mehr als einen bis zwei Monate in Anspruch nehmen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage 2 A 137/15 gegen die vom Antragsgegner der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 23. Januar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2015 anzuordnen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.
Zur Begründung verweist er auf die angegriffenen Bescheide und führt ergänzend aus, das genehmigte Bauvorhaben liege auf einer Teilfläche des bereits bebauten Forstamtsgrundstücks. Die Erschließung solle aufgrund der ansteigenden Topographie und zur Vermeidung von Störungen der Wohnbebauung an der K. mit 24 Anliegern direkt von der L 549 aus erfolgen. Aufgrund des Wegfalls dezentraler Wildkammern im Zuständigkeitsbereich des Forstamtes sei die Kapazitätsgrenze für die Zwischenlagerung von Wild überschritten, so dass Bedarf nach einer zusätzlichen Wildkammer am Forstamtsstandort entstanden sei; hier sei die Wildkammer gemäß § 14 BauNVO als Nebenanlage zum Dienstgebäude zulässig. Die geplante Nutzung sei zulässig, weil die Gebäude und Freiflächen ausschließlich für das Nds. Forstamt F. als für den Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Betrieb genutzt werden sollten. Wie im Widerspruchsbescheid erläutert, stünden gemäß § 35 Abs. 3 BauGB im Sinne der gesetzlichen Ausformung des Rücksichtnahmegebots keine öffentlichen Belange entgegen. Man schließe sich vollumfänglich den Ausführungen der Beigeladenen an. Entgegen der Einlassung der Antragstellerin führe der Anlieferverkehr der Wildkammer nicht direkt an der Grundstücksgrenze entlang. Die dem Nachbargrundstück zugewandte Seite des Gebäudes sei ohne Gebäudeöffnungen. Der Anlieferungsbereich und die Zufahrt befänden sich auf der dem Grundstück der Antragstellerin abgewandten Gebäudeseite. Eine Einschränkung der Betriebszeiten sei nach der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom 10. März 2015 nicht erforderlich. Konkrete Darlegungen zur Häufigkeit der nächtlichen Anlieferungen von Wild seien nicht möglich, weil diese abhängig von den Ruhezeiten des Wildes und den stattfindenden Jagden variierten. Auch das zuständige Nds. Landwirtschaftsministerium sei in der Stellungnahme zur Eingabe der Bürgerinitiative Naturpark F. e.V. zu dem Ergebnis gelangt, dass die Baugenehmigung rechtmäßig sei, und habe damit seine Rechtsauffassung bestätigt.
Die Beigeladene beantragt,
den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Bescheide ebenfalls als rechtmäßig. Unzutreffend sei der Vortrag der Antragstellerin, die neue Wildkammer müsse erst „im Frühjahr 2017“ zur Verfügung stehen. Vielmehr nutze sie (die Beigeladene) derzeit noch die Wildkammer im Revierförstereigebäude Sievershausen, das Anfang des Jahres 2015 veräußert worden sei. Mit dem Erwerber sei vereinbart worden, dass sie die dortige Wildkammer bis Ende 2016 nutzen könne. Daraus folge, dass eine neue Wildkammer schon zu Beginn des Jahres 2017 nutzbar sein müsse. Sie würde gegen § 3 Abs. 1 Nr. 5 Tier-LMHV verstoßen, wenn sie am 1. Januar 2017 die geplante Wildkammer nicht funktionsfähig betriebe. Der Betrieb einer Jagdkühleinrichtung sei dem Jagdausübungsberechtigten nicht freigestellt, sondern eine tierhygienerechtliche Anforderung. Unzutreffend sei ebenfalls der Vortrag der Antragstellerin, die Baumaßnahme werde nur ein bis zwei Monate in Anspruch nehmen. Einschließlich der notwendigen Ausschreibung werde dieses Verfahren vielmehr mehrere Monate andauern. Die Wildkammer werde nicht - auch nicht teilweise - vermietet oder verpachtet. Das Gebäude werde vielmehr ausschließlich durch den Forstbetrieb genutzt. Dazu gehöre die Belieferung der Wildkammer durch die jagdlichen Erfüllungsgehilfen (Jagderlaubnisscheininhaber, Jagdgäste etc.) des Forstamtes. Das Mehrzweckgebäude südlich an das bestehende Forstamtsgebäude anzuschließen, wie die Antragstellerin es fordere, sei nicht möglich, da eine für PKW oder LKW geeignete Zufahrt auf diesem Grundstücksteil nicht vorhanden sei und auch nicht hergestellt werden könne. Vom Wegekörper bis zum Grundstück bestehe ein Geländeabsatz von rund 2 m. Außerdem fehlten, auch wegen der bereits bestehenden Gebäude, die erforderlichen Wenderadien. In unmittelbarer Nähe des Forstamtsgebäudes lägen im Übrigen drei mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke, und nicht nur eines. Der verkehrliche Anschluss hätte in diesem Fall über die K. - und damit durch ein Wohngebiet mit 24 Grundstücken insgesamt - erfolgen müssen, weil das Forstamtsgebäude am Ende dieser Straße liege. Die Anbindung des Mehrzweckgebäudes über die L 549 vermeide eine mögliche Beeinträchtigung dieser Anlieger durch den Lieferverkehr. Eine der Antragstellerin offenbar vorschwebende zeitliche Einschränkung der Anlieferung von Wild sei aus fleischhygienischen Gründen nicht möglich. Die Nachtruhe der Antragstellerin werde durch Wildanlieferungen nicht gestört, weil das Wild auf der hausabgewandten Seite angeliefert werde. Dieser zusätzliche Verkehr beeinträchtige die Antragstellerin nicht, weil sie ohnehin durch die direkte Lage ihres Wohnhauses an der L 549 Straßenverkehr und Fahrbetrieb hinnehmen müsse. Die Wildkammer müsse fleischhygienerechtlich durchgehend vorgehalten werden, allerdings sei nur mit seltenen Anlieferungen zu rechnen. Ein Großteil der Wildtiere werde auf Bewegungsjagden erlegt, die tagsüber stattfänden und deren Tagesstrecke direkt ab Wald verladen und somit nicht in die Wildkammer eingeliefert werde. In die Wildkammer werde vielmehr nur dasjenige Wild eingeliefert, das auf der Einzeljagd erlegt werde. Dies seien in der Regel ein Stück Wild, selten mehr als drei Stück Wild pro Jagdtag. Weitere Einschränkungen von Anlieferungswahrscheinlichkeiten ergäben sich aus dem Jagdkonzept des Nds. Forstamts F.. Bestandteil dessen seien: ein Kirrungsverbot für Schwarzwild, was die Abschaffung der Nachtjagd zur Folge habe, sowie die sog. Intervalljagd, wonach die Bejagungszeiten (die Zahlen der Jagdtage) reduziert würden. Neben der Ruhephase vom 1. Februar bis zum 30. April eines Jahres werde in vielen weiteren Ruhephasen im Jahr kein Wild erlegt, das angeliefert bzw. abgeholt werden könnte. An Jagdtagen könne eine Ruhestörung am frühen Morgen ausgeschlossen werden, weil die Anlieferung erst nach dem Morgenansitz und somit bereits zu normalen Arbeits- und Schulzeiten erfolge. In der Winterzeit werde die Anlieferung nach dem Abendansitz aufgrund der früh einsetzenden Dunkelheit meist vor der üblichen Nachtruhe erfolgen, weil es dann bereits ab 16.00/17.00 Uhr nicht mehr möglich sei zu jagen. Nach der Aufstellung, welche sich auf die erlegten Stücke aus den letzten drei Jahren bezieht und welche die Beigeladene zur Gerichtsakte reicht, verteilten sich die pro Jahr jeweils erlegten gut 300 Stück Wild auf die Jagdzeiten, so dass keine nennenswerte Ruhestörung in der Nacht erfolge. Die Monate Februar bis April seien quasi jagdfrei. Das in der Aufstellung insoweit aufgeführte Wild sei Fallwild, das im Wald verbleibe oder im Wildpark als Wolfsfutter verwendet werde, mithin nicht in die Wildkammer gelange. Von September bis Januar werde in der Regel auch nicht sehr spät angeliefert, da dann bereits Dunkelheit herrsche. Einzelne Stücke würden allenfalls nach erfolgter Nachsuche in die Wildkammer gebracht. In der restlichen Zeit (Mai bis August) würden durchschnittlich zwei bis drei Stücke in den Abendstunden, dann aber auch nicht täglich und auch nicht zwangsläufig in dem abendlichen Zeitfenster, in die Wildkammer verbracht. Häufig lieferten mehrere Jäger ziemlich zeitgleich dort an, das werde dann aber aufgrund der späten Stunde auch nur kurz andauern. Im Mai sei spätestens um 23.00 Uhr mit der letzten Anlieferung zu rechnen, im Juni um 23.45 Uhr, im Juli um 23.30 Uhr und im August um 22.45 Uhr. Diese Zeiten ergäben sich in Abhängigkeit von den ermittelten Sonnenuntergangszeiten zuzüglich 1,5 Stunden bis zur Dunkelheit und eines Zeitpuffers von 0,5 Stunden für die Fahrt zur Wildkammer. Bei einem früheren Erlegungszeitpunkt verschöben sich die Zeitpunkte der Anlieferung entsprechend. Auch werde an Gemeinschaftsansitzwochenenden gesammelt angeliefert, so dass die Zahl der Störungen nochmals reduziert werde. In den vier Hauptmonaten Mai bis August würden ausweislich der Aufstellung durchschnittlich ca. 160 Stück Wild, bei 123 Tagen mithin durchschnittlich 1,3 Stücke pro Tag, angeliefert werden. Die Verteilung der Strecke auf tagsüber und abends könne nur geschätzt werden. Nach Einschätzung des für den Einzugsbereich zuständigen Wildkammerförsters würden in den vier Monaten rund 50 Stücke Wild abends angeliefert. Durchschnittlich berechnet würden also tagsüber 0,9 Stücke und abends 0,4 Stücke pro Tag angeliefert. Von den rund 53 Stücken Wild, die abends angeliefert würden, würden 45 Stücke an Werktagen und 8 Stücke an Sonntagen angeliefert. Der Schwerpunkt werde im Mai liegen (abends sechs bis sieben Stücke pro Woche). Im Juni und Juli werde kaum Strecke gemacht (einmal abends pro Woche). Im August würden abends drei bis vier Stücke pro Woche angeliefert. Werde nur der jagdreichste Monat Mai betrachtet, würden in denjenigen Revierförstereien, für die die Wildkammer notwendig sei, pro Woche durchschnittlich 18,2 Stücke Wild, davon durchschnittlich 6 am Abend pro Woche, erlegt. Selbst in diesem jagdgutreichsten Monat werde die Wildkammer durchschnittlich dreimal pro Tag, davon einmal am Abend, angefahren. Der durch die Anfahrten im Rahmen des Lieferverkehrs zur Wildkammer verursachte Lärm überschreite die für das Haus der Antragstellerin geltenden Immissionsrichtwerte nicht. Entgegen deren Behauptung führe der Anlieferverkehr auch nicht direkt an der Grundstücksgrenze entlang. Ein solcher direkter Kontakt sei nicht gegeben, da zwischen der Grundstücksgrenze der Antragstellerin und der ihr zugewandten Bebauungsrückseite des Mehrzweckgebäudes der gesetzlich vorgeschriebene Grenzabstand von 3 m eingehalten werde. Der eigentliche Anlieferungsverkehr finde auf der Zufahrt statt, und diese sei nach den Planungsunterlagen rund 10 m, das heißt 3 m Grenzabstand zzgl. 6,66 m Gebäudetiefe, von der Grundstücksgrenze entfernt. Hinzu komme nochmals der Abstand von ca. 4 m von der Grundstücksgrenze bis zur eigentlichen Hausfassade der Antragstellerin, so dass sich ein Abstand zwischen Lieferverkehr und Hausfassade von ca. 13,50 m ergebe. In der Hausfassade der Antragstellerin sei im Übrigen auf der dem Lieferverkehr zugewandten und nicht vom Gebäude der Beigeladenen abgeschirmten Seite keine Öffnung eines Wohn- oder Schlafraumes vorhanden. Die Gebäudeöffnungen befänden sich alle im südlichen hinteren Teil des Hauses der Antragstellerin und würden durch den Lieferverkehr nicht tangiert, da ihr geplantes Mehrzweckgebäude als „Schallriegel“ fungiere. Die Behauptung der Antragstellerin, die Schlafzimmer, insbesondere dasjenige des erkrankten Kindes, würden zur Seite des Grundstücks der Beigeladenen „hinausgehen“, sei jedenfalls dann unrichtig, wenn damit Fensteröffnungen gemeint seien. Andererseits weise das geplante Mehrzweckgebäude keine Gebäudeöffnungen zum Grundstück der Antragstellerin auf. Da das Mehrzweckgebäude in der gleichen Fassadenflucht wie das der Antragstellerin gebaut würde, befände es sich 4,50 m von der Straße entfernt; dieser Abstand sei öffentlich-rechtlich vorgeschrieben und könne ihr, der Beigeladenen, nicht als belastende Bauausführung angelastet werden. Jeder Zufahrtsverkehr eines jedweden Grundstücks in dem Wohngebiet der Antragstellerin - auch deren eigenen, zugleich für ein Fuhrunternehmen (MSL F.) genutzten Grundstücks - unterliege diesen Vorschriften. Zusätzlich sei zu betonen, dass ihr (der Beigeladenen) Grundstück außerhalb des Wohngebietes liege.
Mit einem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 30. Juli 2015 hat der Antragsgegner den Aussetzungsantrag der Antragstellerin vom 24. Februar 2015 abgelehnt. Hierzu hat der Antragsgegner gegenüber dem Gericht ausgeführt, die förmliche Ablehnung sei bislang „versehentlich“ unterblieben und werde mit dem Bescheid vom 30. Juli 2015 nachgeholt. Die Antragstellerin hat am 12. August 2015 ihre Klage um einen Anfechtungsantrag gegen diesen Bescheid erweitert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Eilverfahrens sowie des zugehörigen Klageverfahrens 2 A 137/15 und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 23. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2015 hat keinen Erfolg.
1. Er ist zwar zulässig, insbesondere statthaft nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 2 A 137/15 der Antragstellerin, weil dieser Klage gemäß § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Seiner Zulässigkeit im Übrigen steht nicht § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 4 VwGO entgegen. Nach diesen Vorschriften ist bei einer Drittanfechtung des Nachbarn gegen eine dem Bauherrn (hier: der Beigeladenen) erteilte Baugenehmigung vor Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes zunächst ein erfolgloses behördliches Aussetzungsverfahren im Sinne der §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 4 VwGO durchzuführen; es handelt sich dabei um eine echte Zugangs- und nicht nur um eine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Nds. OVG, Beschlüsse vom 8. Juli 2004 - 1 ME 167/04 -, NVwZ-RR 2005, 69, und vom 3. Januar 2011 - 1 ME 146/10 -, NVwZ-RR 2011, 185). Einen Aussetzungsantrag hatte die Antragstellerin vorliegend bereits mit dem Widerspruch vom 23. Februar 2015 am 24. Februar 2015 gestellt. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Zurückweisung des Widerspruchs vom 17. März 2015 hatte der Antragsgegner auch bereits avisiert, diesen Aussetzungsantrag abzulehnen. Nur „versehentlich“ war bis zur Stellung des gerichtlichen Eilantrages 2 B 171/15 am 10. Juli 2015 eine endgültige Ablehnung in schriftlicher Form unterblieben; sie wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2015 nachgeholt. Dieser Verfahrensablauf macht den gerichtlichen Eilrechtsschutzantrag nicht unzulässig. Dabei kann offenbleiben, ob das Avis im Schreiben des Antragsgegners vom 17. März 2015 schon als ausreichende Ablehnung im Sinne des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO anzusehen ist (verneinend für einen vergleichbaren Fall etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. Juni 1992 - 1 W 29/92 -, NVwZ 1993, 490 [491]; OVG Koblenz, Beschluss vom 26. Februar 1999 - 6 B 10198/99 -, DVBl. 1999, 1001 [1002]). Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO vor. Der Antragsgegner hatte nämlich über den Aussetzungsantrag vom 24. Februar 2015 ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht in angemessener Frist entschieden, als der Eilantrag 2 B 171/15 am 10. Juli 2015 gestellt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt waren seit Stellung des Aussetzungsantrages bereits mehr als vier Monate vergangen. Die Kammer hält eine angemessene Frist in diesem Fall für abgelaufen. Welche Frist noch als angemessen anzusehen ist, hängt vom Grad der Eilbedürftigkeit des Einzelfalls ab. Die Dreimonatsfrist als § 75 Satz 2 VwGO betrifft das Klageverfahren, nicht jedoch das vorläufige Rechtsschutzverfahren; daher eignet sich diese Bestimmung nicht als generelle Leitlinie (vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 181). Als Faustregel wurde - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls, die hier nicht vorliegen - eine Frist von einem Monat noch als angemessen angesehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. November 2005 - 12 S 9/05 -, NVwZ 2006, 356).
2. Der Eilantrag ist jedoch unbegründet. Denn die von der Kammer vorzunehmende materielle Abwägung des allgemeinen öffentlichen Interesses und des (hier: ebenfalls öffentlichen) Interesses der Beigeladenen am Vollzug der Baugenehmigung einerseits gegenüber dem privaten Aufschubinteresses der Antragstellerin als Nachbarin andererseits geht zu Lasten der Antragstellerin aus.
Denn die der Beigeladenen unter dem 23. Januar 2015 erteilte Baugenehmigung ist bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage - soweit hier zu prüfen - offensichtlich rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in deren eigenen Rechten als Nachbarin.
a) Sie lässt sich auf § 70 Abs. 1 Satz 1 NBauO stützen. Nach dieser Vorschrift ist die Baugenehmigung, welche für die Errichtung und Nutzung des Mehrzweckgebäudes mit Carportanlage und Stellplätzen - eine Baumaßnahme i.S.d. § 2 Abs. 13 NBauO - gemäß §§ 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 Satz 1 NBauO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erforderlich war, zu erteilen, wenn die Baumaßnahme den nach § 63 Abs. 1 Sätze 2 und 3 NBauO zu prüfenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts (§ 2 Abs. 16 NBauO) entspricht. Das ist hier der Fall, soweit es um nachbarschützende Vorschriften in diesem Sinne geht.
b) Formelle, den Schutz der Antragstellerin bezweckende rechtliche Anforderungen sind eingehalten. Insbesondere ist die Nachbarbeteiligung nach § 68 NBauO ab Juni/Juli 2014 durchgeführt worden.
c) Materielle Vorschriften, die zumindest auch in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise den Schutz der Antragstellerin als Nachbarin bezweckten, sind ebenfalls nicht verletzt. Die insoweit von der Antragstellerin erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Ein rügefähiger Verstoß gegen städtebauliches Planungsrecht (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 NBauO) liegt aller Voraussicht nach nicht vor.
aa) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Mehrzweckgebäudes mit Carportanlage und Stellplätzen ist als Vorhaben i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB einzustufen und an § 35 BauGB zu messen.
Diese bauliche Anlage hätte - jedenfalls wegen ihrer möglichen Auswirkungen auf die Nachbarschaft sowie auf Natur und Landschaft und der damit verbundenen etwaigen Berührung städtebaulicher Belange i.S.d. § 1 Abs. 6 Nrn. 1 und 7 BauGB - bodenrechtliche Relevanz. Jedenfalls der nördliche Teil des Flurstücks I. der G. der Gemarkung F. liegt auch nach Einschätzung der Kammer - anders als das östlich angrenzende Flurstück 20/7 der Antragstellerin - nicht mehr im Zusammenhang bebauter Ortsteile und daher im Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB.
§ 14 BauNVO spielt entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners im Eilverfahren keine Rolle. Die Norm ist auf Vorhaben im Außenbereich unanwendbar. Sie kann unmittelbar nur bei Nebenanlagen zu solchen (Haupt-)Anlagen herangezogen werden, die in durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebieten nach §§ 2 ff. BauNVO zulässig sind; entsprechend anwendbar ist sie auf Nebenanlagen zu Hauptanlagen in sog. faktischen Baugebieten i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB im unbeplanten Innenbereich (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 14 Rnrn. 1 und 1.1). Eine solche Konstellation liegt hier bereits deshalb nicht vor, weil kein Bebauungsplan besteht und das Areal, auf dem das jetzige Vorhaben verwirklicht werden soll, nicht im Innenbereich gelegen ist. Deshalb ist es ohne Bedeutung, ob das im nördlichen Teil des Flurstücks I. geplante Vorhaben der Beigeladenen als Nebenanlage des im mittleren Teil dieses Grundstücks bereits errichtete und genutzte Forstamtsdienstgebäude eingestuft werden könnte. Vielmehr ist die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen (allein) anhand von § 35 BauGB zu beurteilen.
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Vorhaben der Beigeladenen im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich bauplanungsrechtlich privilegiert.
(1) Nachbarschützende Zielrichtung kann den Grenzen des Anwendungsbereichs dieser Norm allenfalls zukommen, soweit dem Vorhaben zuwiderlaufende öffentliche Belange i.S.d. § 35 Abs. 3 BauGB mit ihrerseits nachbarschützender Wirkung bei einer Verneinung der Privilegierung eine stärkere Verhinderungskraft entfalteten und damit zugleich das privilegierten Vorhaben innewohnende stärkere Durchsetzungsvermögen (vgl. Rieger, in: Schrödter [Hrsg.], BauGB, 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 7 f.) ausschlössen. Während die Zulässigkeit eines nichtprivilegierten („sonstigen“) Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB bereits dann ausscheidet, wenn öffentliche Belange lediglich „beeinträchtigt sind“, ist ein privilegiertes Verfahren nach § 35 Abs. 1 BauGB erst dann nicht mehr zuzulassen, wenn derartige Belange ihm „entgegenstehen“. Die Antragstellerin hat mit dem nachbarbezogenen Immissionsschutz und dem Rücksichtnahmegebot inhaltlich derartige Belange geltend gemacht.
(2) Die Privilegierung des Vorhabens folgt hier bereits aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, so dass die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob es auch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert wäre, dahinstehen kann. Die Voraussetzungen der Nr. 1 werden erfüllt.
(a) Die bauliche Anlage dient in Gänze dem forstwirtschaftlichen Betrieb der Beigeladenen. Denn sie ist nach der konkreten Wirtschaftsweise dem Forstbetrieb funktional zugeordnet und nach ihrer Gestaltung und Ausstattung durch den betrieblichen Verwendungszweck geprägt (vgl. zu diesen Anforderungen BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2.89 -, DÖV 1992, 73 [74]).
(aa) Das wird, soweit es die Dimension der Anlage als forstwirtschaftlicher Betriebshof i.e.S. (Lager- und Werkräume im Mehrzweckgebäude zur Aufbewahrung und Wartung forstlicher Werkzeuge; Carportanlage zum Abstellen der Forstfahrzeuge; Parkplätze zum Abstellen der PKW der Forstarbeiter) angeht, von der Antragstellerin auch nicht in Abrede genommen. Insoweit dient die Anlage ersichtlich unmittelbar dem Aufgabenbereich „Holzgewinnung“ aus dem Wald der Beigeladenen - d.h. der Erzeugung und dem Absatz forstwirtschaftlicher Güter - insbesondere durch die zwei bis drei TAGs, welche an der Anlage werktags ihren betrieblich-örtlichen Ausgangspunkt nehmen, deren Forstfahrzeuge dort verwahrt und deren Werkzeuge dort aufbewahrt und gewartet werden.
(bb) Aber auch, soweit die im Mehrzweckgebäude geplante Wildkammer (Kühl-, Enthäutungs- und Zerlegeeinrichtung für erlegtes Wild) betroffen ist, dient die Anlage der Erfüllung der Beigeladenen kraft öffentlichen Rechts obliegender Aufgaben im Bereich „Wild/Jagd“.
Gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anstalt Niedersächsische E. vom 16. Dezember 2004 - NLFG - (Nds. GVBl. S. 616) bewirtschaftet die Beigeladene den Landeswald nach Maßgabe des NWaldLG und des NJagdG; daneben kann sie gemäß § 3 Abs. 3 NLFG Geschäfte jeglicher Art im Zusammenhang mit den Aufgaben des Forst- und Jagdwesens betreiben, sofern die Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und wettbewerbsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen; Grundstücksgeschäfte jedoch nur in den Grenzen des § 2 Abs. 2 und 4 NLFG. Aufgrund der Weite des § 3 Abs. 1 und Abs. 3 NLFG handelt die Beigeladene mithin in ihrem Aufgabenbereich, soweit sie jagdrechtlichen Pflichten nachkommt und damit im Zusammenhang stehende fleischhygienerechtliche Verpflichtungen erfüllt oder Berechtigungen wahrnimmt. Dies ist bei der Vorhaltung und dem Betrieb der geplanten Wildkammer voraussichtlich der Fall.
Im Rahmen der Bewirtschaftung des im Eigentum des Landes Niedersachsen stehenden Waldes (Landeswaldes) ist sie gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1 BJagdG zugleich Inhaberin des jeweiligen Eigenjagdbezirks (hier: bezüglich des dem Nds. Forstamt F. zugehörigen zusammenhängenden Teils des Landeswaldes), in dessen Grenzen ihr als Jagdausübungsberechtigter (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 NJagdG) auch die Hege und Pflege des darin ansässigen Wildbestandes sowie das Recht zum Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen sowie zur Aneignung des Wildes zukommt (vgl. § 1 Abs. 1 NJagdG).
Das erlegte Wild, welches in die Wildkammer eingeliefert werden soll, wird aufgrund des Aneignungsrechts der Beigeladenen gehören. Überzeugend hat die Beigeladene dargelegt, dass dritte Personen von ihnen erlegtes Wild allenfalls als Jagderlaubnisscheininhaber (angestellte Jägerinnen und Jäger bzw. Jagdgäste, vgl. § 18 Abs. 1 NJagdG) der Beigeladenen und damit in deren Namen in die Wildkammer einliefern, so dass der Zurechnungszusammenhang zu deren Aufgabenerfüllung auch in diesem Fall entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht unterbrochen würde. Aneignungsberechtigte hinsichtlich des Wildes bleibt in diesen Fällen nämlich - von Trophäen einmal abgesehen (§ 18 Abs. 2 NJagdG) - die Beigeladene als Jagdausübungsberechtigte (§ 1 Abs. 1 und 5 BJagdG). Jagdpächter (Pächter des der Beigeladenen zustehenden Jagdausübungsrechts für einen Teil deren Eigenjagdbezirks, § 11 Abs. 2 Satz 1 BJagdG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 NJagdG) mit eigenem Aneignungsrecht werden hingegen von ihnen erlegtes Wild aller Voraussicht nach nicht in eigenem Namen in die Wildkammer einliefern.
Als Eigentümerin des erlegten Wildes kommt der Beigeladenen die Stellung einer Lebensmittelunternehmerin zu, der bei der Abgabe kleinerer Mengen im Rahmen ordnungsgemäßer Jagd erlegten Wildes oder Fleisches von erlegtem Wild die fleischhygienerechtlichen Pflichten aus § 3 Abs. 1 Nr. 5 Tier-LMHV i.V.m. Anlage 4 zur Tier-LMHV als Annex zur Jagdausübung bzw. im Gefolge jagdrechtlicher Pflichten obliegen. Die in der hier geplanten Wildkammer vorgesehenen Vorgänge halten sich im Rahmen dieser Pflichten und der damit verbundenen Berechtigungen.
(aaa) Die Beigeladene trifft danach zunächst eine Pflicht zum Aufbrechen, Ausweiden und Kühlen des erlegten Wildes. Sie ist auch berechtigt, die verpflichtenden Handlungen in von ihr selbst betriebenen Räumlichkeiten auszuführen.
Nach Nr. 1.1 der Anlage 4 zur Tier-LMHV ist Großwild so schnell wie möglich, Kleinwild spätestens bei der Abgabe (direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher) aufzubrechen und auszuweiden. Dies wird hier bereits im Wald geschehen.
Gemäß Nr. 1.2 muss Großwild unmittelbar nach dem Aufbrechen und Ausweiden so aufbewahrt werden, dass es gründlich auskühlen und in den Körperhöhlen abtrocknen kann. Kleinwild ist unmittelbar nach dem Erlegen so aufzubewahren, dass es gründlich auskühlen kann; Großwild muss alsbald nach dem Erlegen auf eine Innentemperatur von höchstens +7 °C, Kleinwild auf eine Innentemperatur von höchstens +4 °C abgekühlt sein; erforderlichenfalls ist das erlegte Wild dazu in eine geeignete Kühleinrichtung zu verbringen. Nr. 3 der Anlage 4 zur Tier-LMHV bestimmt weitere Anforderungen an Räume zum Sammeln von Groß- und Kleinwild nach dem Erlegen (Wildkammern). Sie müssen gemäß Nr. 3.1 über eine geeignete Kühleinrichtung verfügen, wenn auf andere Weise eine (nach Nr. 1.2 pflichtige) gründliche Auskühlung des erlegten Wildes nicht erreicht werden kann. Insoweit steht der Beigeladenen mithin kein Spielraum zu; die Inanspruchnahme einer Kühleinrichtung ist vielmehr ohne weiteres erforderlich. Ohne organisatorische Maßnahmen der Beigeladenen droht ab dem 1. Januar 2017 ein Verstoß gegen die Kühlpflicht. Nachvollziehbar hat die Beigeladene insoweit dargestellt, dass sie die frühere eigene Wildkammer im veräußerten ehemaligen Revierförstereigebäude Sievershausen kraft einer mit dem Erwerber getroffenen Vereinbarung nur noch bis Ende 2016 nutzen kann und ab 2017 nicht mehr über ausreichende Kühlmöglichkeiten verfügen wird.
Zwar muss die Kühlung nach den o.g. Vorschriften nicht zwingend in einer eigenen Kühlkammer geschehen; ihrer Pflicht könnte die Beigeladene vielmehr auch durch die (wohl entgeltliche) Inanspruchnahme solcher Kühlkapazitäten, die von Dritten vorgehalten werden, nachkommen. Indessen lässt sich diesen Vorschriften ein Verbot, die Kühleinrichtung selbst vorzuhalten, nicht entnehmen. Die Beigeladene muss sich mithin nicht auf fremde Kapazitäten verweisen lassen. Vielmehr ist sie im Rahmen ihrer forstlichen Aufgaben jedenfalls berechtigt, die geplante Wildkammer mit einem eigenen Kühlraum auszustatten.
(bbb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin dürfte die Beigeladene zur fachgerechten Durchführung der weiteren in der Wildkammer geplanten Vorgänge (Enthäuten, Zerlegen), wenn auch nicht verpflichtet, so doch jedenfalls berechtigt sein.
Nach Nr. 3.2 der Anlage 4 zur Tier-LMHV müssen Wildkammern über einen geeigneten Platz zum Enthäuten und Zerlegen des erlegten Wildes verfügen, wenn diese Arbeiten darin ausgeführt werden. Soweit die Antragstellerin sich speziell gegen die in der Wildkammer vorgesehenen Arbeitsflächen zum Enthäuten und Zerlegen als nicht erforderlich wendet, ist darauf zu verweisen, dass Nr. 3.2 die Ausstattung einer Wildkammer mit solchen Arbeitsflächen zulässt, wenn sich der abgebende Lebensmittelunternehmer - hier die Beigeladene - für eine räumliche Zusammenfassung dieser Bereiche mit dem ohnehin erforderlichen Kühlraum entscheidet, was lediglich bestimmte weitere Anforderungen an die Ausstattung auslöst. Jedenfalls stehen die Vorgänge des Enthäutens und Zerlegens nicht per se außerhalb des Aufgabenbereiches „Wild/Jagd“ der Beigeladenen, wie die Antragstellerin dies aber vertritt.
(cc) Die Erfüllung des Merkmals „Dienen“ i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB wird nicht durch die Behauptung der Antragstellerin in Frage gestellt, das Vorhaben der Beigeladenen könne in für sie (die Antragstellerin) schonenderer Weise an einem Alternativstandort verwirklicht werden. Die Wahl des Standorts des Vorhabens ist nämlich nicht zur Frage des „Dienens“ zu rechnen (vgl. Rieger, in: Schrödter, a.a.O., § 35 Rn. 27).
Soweit die Antragstellerin alternative Grundstücke erwägt, die sich ihrerseits ebenfalls (an anderer Stelle) im Außenbereich befinden (etwa hinter der ehemaligen Revierförsterei Sievershausen oder im südlichen Teil des Flurstücks I. in F.), wird eine Privilegierung im Außenbereich ohnehin nicht wirksam angegriffen; vielmehr muss es insoweit von vornherein bei der von der Beigeladenen getroffenen Standortwahl verbleiben. Soweit die Antragstellerin das Vorhaben als „forstwirtschaftlichen Gewerbebetrieb“ einstuft und hierfür einen Alternativstandort im (beplanten) Innenbereich (von der Stadt F. festgesetztes Gewerbe- bzw. Industriegebiet) erwähnt, trägt dies ebenfalls nichts aus. Das Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Betrieb könne ohne nennenswerte Nachteile auch von einem im Innenbereich gelegenen Gebäude aus bewirtschaftet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991, a.a.O., DÖV 1992, 73 [BVerwG 16.05.1991 - BVerwG 4 C 2/89] [75]). Vor diesem Hintergrund muss die Kammer den auf die erwähnten Alternativstandorte bezogenen Fragen nicht nachgehen.
(b) Das Vorhaben der Beigeladenen nimmt auch i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Dabei kommt es nicht auf den Grad der Bebauung des Flurstücks I. an, sondern darauf, dass die von dem Mehrzweckgebäude mit Carportanlage und Stellplätzen in Anspruch genommene Fläche im Verhältnis zu der Forstfläche in dem aus mehreren Revierförstereibezirken bestehenden Teil des Forstamtsbezirks F., dem die Anlage zugeordnet sein soll, sehr klein erscheint. Erst recht gilt dies, wenn man das Gebiet des gesamten Landeswaldes, der von der Beigeladenen bewirtschaftet wird, als maßgebliche „Betriebsfläche“ ansähe.
(c) Die nach § 35 Abs. 1 a.A. BauGB erforderliche ausreichende Erschließung ist ausweislich der Bestätigung der Stadt F. vom 30. Juni 2014 gesichert.
(d) Die weiteren Einwände der Antragstellerin, die sich weithin in nahezu direktem Zitat aus dem Urteil des OVG Koblenz vom 19. August 2009 - 8 A 10308/09 -, juris Rnrn.27 ff., ohne Bezug zu dem vorliegenden Fall erschöpfen, sind unter dem Aspekt einer Privilegierung des Vorhabens der Beigeladenen nicht erheblich. Sie beziehen sich auf die hier wegen Nachrangigkeit nicht heranzuziehende Tatbestandsalternative des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Die Antragstellerin übersieht insoweit bei ihrer Argumentation, dass in dem vom OVG Koblenz entschiedenen Fall - anders als hier - der vorrangige Privilegierungstatbestand aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB mangels eines land- oder forstwirtschaftlichen Anknüpfungsbetriebes verneint worden war (a.a.O., Rn. 21 ff.).
(3) Öffentliche Belange, die zugleich zugunsten der Antragstellerin eine nachbarschützende Wirkung entfalteten, stehen der geplanten Anlage nicht i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB entgegen.
(a) Dies gilt zunächst für die in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGBexemplarisch aufgezählten Belange. Schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. Nr. 3 dieser Vorschrift zu Lasten der Antragstellerin als Nachbarin (im baurechtlichen Sinne, d.h. aufgrund ihrer dinglichen Berechtigung am Grundstück) wird die Anlage nicht hervorrufen. Das gleiche gilt für ihren am Grundstück allenfalls obligatorisch berechtigten Sohn, soweit dieser wegen seiner Ansässigkeit im Einwirkungsbereich der Anlage nach immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen ausnahmsweise für auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gestützte Rügen ebenfalls als Nachbar bezeichnet werden könnte und soweit dessen Beeinträchtigung von der Antragstellerin als dessen gesetzlicher Vertreterin hier gerügt werden könnte, was hier offenbleiben kann.
Zutreffend hat die Antragstellerin zwar für die Frage, wann Einwirkungen durch Lärm, Geruch und Staub auf ihr Grundstück die Zumutbarkeits- oder Erheblichkeitsgrenze und damit die Grenze zur Schädlichkeit überschreiten, den Maßstab der §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 48 BImSchG (für Geräusche: i.V.m. Nr. 1. Abs. 3 lit. b) aa) TA Lärm) angelegt (vgl. Rieger, in: Schrödter, a.a.O., § 35 Rn. 105; der von ihr ebenfalls erwähnte § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthält den gleichen Maßstab, ist hier jedoch aus denselben Gründen wie § 14 BauNVO [s.o. Seiten 15 f.] weder direkt noch entsprechend anwendbar). Diese Grenze wird jedoch aller Voraussicht nach bei dem Betrieb der - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen - Anlage gemäß der Betriebsbeschreibung, die integraler Bestandteil der Baugenehmigung ist, und der darauf bezogenen Erläuterung der Beigeladenen im Eilverfahren nicht erreicht werden. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass daraus für die Antragstellerin (und ggf. deren Sohn, s.o.) unzumutbare Beeinträchtigungen drohen. Die darauf bezogenen Befürchtungen der Antragstellerin erweisen sich voraussichtlich als unbegründet.
(aa) Das gilt zunächst für die gerügten Geräusche der Kühlanlage zur Wildkammer im Mehrzweckgebäude. Die Kammer geht davon aus, dass die Antragstellerin derartige Geräuscheinwirkungen nicht zu gewärtigen haben wird. Wie bereits die Immissionsprognose des Antragsgegners vom 10. März 2015 (Bl. 11 der Beiakte A) zutreffend ausführt, wird sich der Kondensator im Inneren des massiv gebauten Gebäudes befinden. Das Mehrzweckgebäude weist auf der zum Grundstück der Antragstellerin gewandten Seite keinerlei Gebäudeöffnungen auf.
(bb) Auch die von der Antragstellerin (im Hinblick auf Lärm, Schwebestaub und Geruch) monierten Wartungsarbeiten werden nicht im Freien, sondern ausschließlich im Inneren des Mehrzweckgebäudes stattfinden. Nach der insoweit maßgebenden Betriebsbeschreibung sollen in einem Werkraum die im selben Gebäude auch gelagerten Werkzeuge der Forstarbeiter gewartet werden. Dies wird auch nicht zur Nachtzeit, sondern ausschließlich tagsüber geschehen, so dass das Vorbringen der Antragstellerin, dadurch werde ihre oder die Nachtruhe ihres an COPD erkrankten Kindes beeinträchtigt, das bei offenem Fenster schlafen müsse, von vornherein nicht erheblich ist. Soweit die Antragstellerin mutmaßt, die in der offenen Carportanlage zum Schutz vor der Witterung abzustellenden Forstfahrzeuge würden dort auch „gewartet“ im Sinne von „untersucht und ggf. repariert“, lässt sich der Betriebsbeschreibung kein Anhaltspunkt entnehmen, dass eine derartige Wartung ähnlich wie in einer Reparaturwerkstatt dort überhaupt stattfinden soll.
(cc) Die realistischerweise zu erwartenden Lärmimmissionen durch auf dem Flurstück I. im Freien und ausschließlich am Tage (6.00 bis 22.00 Uhr) durchgeführte An- und Abfahrten, Fahrzeugwechsel sowie Be- und Entladevorgänge der Forstarbeiter sowie tagsüber stattfindende Wildanlieferungen, die allesamt gemäß Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 TA Lärm der Anlage selbst zuzurechnen sind, überschreiten die Zumutbarkeitsgrenze nicht.
(aaa) Dabei kann offenbleiben, welcher Schutzanspruch dem Gebiet, in dem das Flurstück 20/7 der Antragstellerin gelegen ist, im Hinblick auf seine Nutzungsart (alleiniges oder vorwiegendes Wohnen oder Mischung aus Wohnen und Gewerbe?), Lage (insbesondere sein unmittelbares Angrenzen an den Außenbereich) und Prägung (einschließlich einer etwaigen Vorbelastung durch von der Antragstellerin eingeräumte „ausnahmsweise“ Kraftfahrzeugbewegungen der Fahrzeuge ihres Gewerbebetriebes „MSL F.“) grundsätzlich zuzubilligen ist. Auch kann die Frage dahinstehen, ob für das Wohnhaus der Antragstellerin als Immissionsort (vgl. A.1.3 Abs. 1 lit. a) des Anhangs zur TA Lärm) ein und ggf. welcher Zwischenwert nach Nr. 6.7 TA Lärm wegen der hier gegebenen Gemengelage von unbeplantem Innen- und Außenbereich zu bilden wäre.
(bbb) Denn selbst wenn man die strengsten Immissionsrichtwerte (für ein reines Wohngebiet: 50 dB(A) tagsüber und 35 dB(A) nachts, vgl. Nrn. 6.1 Abs. 1 lit. e), 6.4 TA Lärm) zugrunde legte und dabei die Zuschläge im Umfang von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit („Ruhezeiten“, vgl. Nr. 6.5 TA Lärm) berücksichtigte, erreicht die aus dem Betrieb der Anlage tagsüber zu erwartende Zusatzbelastung die Relevanzgrenze aus Nr. 4.2 lit. c) Satz 1 i.V.m. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm (50 ./. 6 ./. 6 = 38 dB (A)) nicht, so dass die Ermittlung der Vorbelastung und der Gesamtbelastung (vgl. Nr. 2.4 TA Lärm) am Immissionsort entfallen kann. Die Immissionsprognose des Antragsgegners vom 10. März 2015 weist tagsüber einen Schalldruckpegel von 27,7 bis 32,4 dB(A) aus. Aus den „Rasterlärmkarten Tag“, welche die untere Immissionsschutzbehörde des Antragsgegners am 7. und 8. Dezember 2015 auf Bitten des Berichterstatters für bestimmte Alternativszenarien erstellt hat, folgt kein anderes Ergebnis; sie gelangen zu einer maximalen Zusatzbelastung von 30 bis 33 dB(A) tagsüber. Anhaltspunkte dafür, dass die dabei angestellten Rechenschritte, die gemäß der Erläuterung der Prognoseerstellung unter Zuhilfenahme des EDV-Programms „SoundPLAN essential 3.0“ ausgeführt worden sind, nicht dem Formelwerk der TA Lärm und ihres Anhangs entsprochen hätten, hat die Kammer nicht. Die zugrunde liegenden Annahmen (Ausgangsdaten) sind gemessen an der Betriebsbeschreibung und den hierzu von der Beigeladenen im Eilverfahren gegebenen Erläuterungen und Konkretisierungen hinreichend realistisch und vollständig, so dass die darauf gestützte Immissionsprognose (das Ergebnis) bei summarischer Prüfung durch die Kammer entgegen der Ansicht der Antragstellerin als belastbar erscheint.
Bereits die dritte „Rasterlärmkarte Tag“ vom 7. Dezember 2015 (Bl. 111 der GA) ist hinsichtlich der An- und Abfahrten sowie Fahrzeugwechsel auf der aktualisierten realistischen Basis von jeweils 18 Fahrzeugbewegungen innerhalb der schützenswerteren Ruhezeiten (6.00 bis 7.00 Uhr) und in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr werktags (vgl. Bl. 110 der GA) erstellt worden. Da die Arbeitszeit der Forstarbeiter, die in (maximal) drei TAGs à vier Personen eingeteilt sind, gegen 7.00 Uhr im Wald beginnt, ist damit zu rechnen, dass sowohl die Anfahrten mit 12 Privatfahrzeugen als auch der Umstieg auf (maximal) sechs Forstfahrzeuge und die Wegfahrt hiermit in Richtung Wald zwischen 6.00 und 7.00 Uhr erfolgen werden. Der umgekehrte Vorgang ereignete sich sodann nach Dienstschluss ab 16.00 Uhr, aber deutlich vor 20.00 Uhr. Auch der Lieferverkehr (einmal am Tag, insbesondere Werkzeuge betreffend) ist in die Prognose eingeflossen. Soweit die Antragstellerin lediglich einwendet, bereits ein vorbeifahrender PKW erzeuge einen Schalldruckpegel von 70 dB(A), wird damit die vom Antragsgegner erstellte Prognose nicht substantiiert in Frage gestellt. Diese Behauptung lässt bereits eine Konkretisierung unter Berücksichtigung von Abstand und Ausbreitung bis zum Immissionsort vermissen und stellt die aus den Rasterlärmkarten anschaulich erkennbare, vom Antragsgegner und von der Beigeladenen übereinstimmend betonte „Schallriegelfunktion“ des Mehrzweckgebäudes nicht in Rechnung.
Nachdem die untere Immissionsschutzbehörde des Antragsgegners auf Bitten des Berichterstatters am 8. Dezember 2015 ihre Prognose um zwei tagsüber (jeweils einmal zwischen 6.00 und 7.00 Uhr und zwischen 7.00 bis 20.00 Uhr) stattfindende Wildanlieferungen ergänzt hat, zeigt die auf dieser Basis erstellte - insoweit vervollständigte - vierte „Rasterlärmkarte Tag“ auf Bl. 116 der GA für den hinteren (südlichen) Gebäudeteil des Wohnhauses der Antragstellerin, in dem sich deren und das Schlafzimmer ihres Kindes - die sensibelsten Räume i.S.d. Nr. 2.3 Abs. 1 TA Lärm i.V.m. A.1.3 Abs. 1 lit. a) des Anhangs zur TA Lärm und damit die maßgeblichen Immissionsorte - befinden sollen, eine Zusatzbelastung von 27 bis 30 dB(A), für den vorderen Teil, in dem sich der Hauseingang mit Flur befindet, eine solche von 30 bis 33 dB(A). Das alles ist von der o.g. strengsten Relevanzgrenze (38 dB(A)) weit entfernt. Auf den geringen Schallschutzgrad des vorderen Teils des Wohnhauses der Antragstellerin infolge der nur einfach verglasten Hauseingangstür kommt es mithin nicht an. Die zugrunde gelegten Parameter entsprechen der Auftrittswahrscheinlichkeit tagsüber erfolgender Wildanlieferungen, wie sie sich aus den von der Beigeladenen eingereichten Statistiken ableiten lässt. Nach diesen Erfahrungswerten werden in den vier Hauptjagdmonaten Mai bis August eines Jahres durchschnittlich 1,3 Stücke Wild pro Tag, davon 0,9 (= 1 Anlieferung) tagsüber, angeliefert. Selbst im jagdgutreichsten Monat Mai ist nur mit maximal zwei Wildanlieferungen zu rechnen. Die vervollständigte Prognose berücksichtigt damit bereits den Höhepunkt der Anlieferungswahrscheinlichkeit und stellt sicherheitshalber sogar in Rechnung, dass eine der beiden Anlieferungen in der Ruhezeit von 6.00 bis 7.00 Uhr morgens erfolgt.
Soweit die Antragstellerin gerügt hat, auch „dazwischen“ - d.h. nach der morgendlichen Ausfahrt und vor der nachmittäglichen Rückkehr - gebe es weitere Fahrten der Forstarbeiter zum bzw. vom Mehrzweckgebäude, lassen sich der Betriebsbeschreibung (Bl. 21 der Beiakte B) zwar keine Hinweise auf einen solchen Geschehensablauf entnehmen. Die Forstarbeiter werden sich nach der morgendlichen Ausfahrt vielmehr aller Voraussicht nach den ganzen Arbeitstag über an ihrem Einsatzort im Wald aufhalten. Allerdings hat die untere Immissionsschutzbehörde des Antragsgegners am 8. Dezember 2015 abschließend auf Veranlassung des Berichterstatters sicherheitshalber - zusätzlich zu den bisher erfassten Parametern - eine mittägliche Rückkehr der Forstarbeiter mit sechs Forstfahrzeugen zum Mehrzweckgebäude sowie ein anschließendes erneutes Ausrücken in den Wald in die Prognose eingestellt (Bl. 117 der GA). Daraus ergibt sich ausweislich der fünften „Rasterlärmkarte Tag“ auf Bl. 118 der GA als einzige Veränderung, dass bei diesem bereits als „worst case“ zu bezeichnenden Szenario alle dem Grundstück der Beigeladenen zugewandten Teile des Wohnhauses der Antragstellerin einer Zusatzbelastung von 30 bis 33 dB(A) ausgesetzt würden. Selbst in diesem Fall stellte sich diese gemäß Nrn. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2, 4.2 lit. c) TA Lärm i.V.m. Nrn. 6.1 Abs. 1 lit. e), 6.5 TA Lärm als irrelevant dar.
(dd) Soweit es den nächtlichen Anlieferverkehr zur Wildkammer angeht, ergeben sich für das Gericht ebenfalls keine überwiegenden Bedenken gegen die Belastbarkeit der Immissionsprognose des Antragsgegners vom 10. März 2015, die auch für die Nacht entgegen der Annahme der Antragstellerin bereits zu einer vom Betrieb der Anlage herrührenden irrelevanten Zusatzbelastung gelangt.
(aaa) Darin sind (sicherheitshalber) drei Anlieferungen erlegten Wilds pro Nacht eines jeden Tages zugrunde gelegt worden (Bl. 11 der Beiakte A; Bl. 99, 110 der GA). Soweit der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2015 davon abweichend für die Nachtzeit von „drei Anlieferungen per PKW pro Woche“ spricht, ist dies ersichtlich unzutreffend. Die Bildung dieses Parameters ist bereits von äußerster Vorsicht getragen, denn die Auftrittswahrscheinlichkeit nachts (22.00 bis 6.00 Uhr, vgl. Nr. 6.4 TA Lärm) erfolgender Wildanlieferungen, wie sie sich aus den von der Beigeladenen eingereichten Statistiken ableiten lässt, ist deutlich geringer. Nach diesen Erfahrungswerten werden in den vier Hauptjagdmonaten Mai bis August eines Jahres durchschnittlich 1,3 Stücke Wild pro Tag, davon 0,4 „abends“, angeliefert. Selbst im jagdgutreichsten Monat Mai ist abends nur mit maximal einer Wildanlieferung zu rechnen. Da die Beigeladene anhand der Sonnenuntergangszeiten und der Zeiten des Eintritts vollständiger Dunkelheit für diese Monate zu spätesten Anlieferungszeitpunkten gelangt ist, die zwischen 22.45 und 23.45 Uhr liegen, ist die Annahme gerechtfertigt, dass mit „abends“ der ab 22.00 Uhr beginnende Nachtzeitraum gemeint ist.
(bbb) Selbst bei dieser äußerst strengen Basisbildung ergibt sich nach der Immissionsprognose vom 10. März 2015 für die Nacht jedoch nur ein Schalldruckpegel von 18,8 bis 23,1 dB(A), wenn die drei Anfahrten auf die gesamte Nachtzeit verteilt werden. Aber selbst bei einer (angenommenen) Konzentration der drei Anlieferungen in der „lautesten Stunde“ (vgl. die Erläuterungen der unteren Immissionsschutzbehörde des Antragsgegners vom 7. Dezember 2015 auf Bl. 99 der GA) wird ausweislich der alternativen Prognose, wie sie auf der „Rasterlärmkarte Nacht“ (Bl. 102, 107, 112 und 119 der GA) ausgewiesen ist, am maßgeblichen Immissionsort (hinterer Gebäudeteil des Wohnhauses der Antragstellerin, in welchem sich die Schlafzimmer befinden sollen), ein Schalldruckpegel von 24 bis 28 dB(A) erreicht werden. Damit liegt die zu erwartende Lärmzusatzbelastung in jedem realistischerweise zu bildenden Fall noch mindestens 6 dB(A) unterhalb des (sogar) für ein reines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwertes von 35 dB(A) und stellt sich gemäß Nrn. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2, 4.2 lit. c) Satz 1 TA Lärm als irrelevant dar.
(ccc) Das auf den (behauptetermaßen) erkrankten Sohn der Antragstellerin bezogene, wohl der Nachtzeit zuzuordnende Vorbringen zeitigte - soweit dessen Beeinträchtigung hier überhaupt zu prüfen wäre, s.o. Seite 20 - keine andere Bewertung. Im Rahmen der Prüfung, ob aus Lärmimmissionen resultierende Nachteile oder Belästigungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG die Erheblichkeitsschwelle überschreiten und damit das Maß schädlicher Umwelteinwirkungen erreichen, spielt die besondere, atypische Empfindlichkeit einzelner Personen keine Rolle; vielmehr ist auf die Betroffenheit eines verständigen Durchschnittsmenschen abzustellen (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rnrn. 53, 51). Derselbe Maßstab ergibt sich, wenn man den Charakter des im vorliegenden Fall unmittelbar heranziehbaren § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB als Ausfluss des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots betont: weil jenes nicht „personenbezogen“ auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigten zu einem bestimmten Zeitpunkt abstellt, sind die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer oder Nutzer, wie z.B. besondere Empfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand, bei der Bewertung von Lärmimmissionen im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht von Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 [324], juris Rn. 29). Bei Lichte besehen wird jedoch ohnehin mit dem Vorbringen, der Sohn der Antragstellerin müsse aufgrund einer COPD-Erkrankung bei offenem Fenster schlafen, eine besondere Lärmsensitivität nicht einmal dargetan. Denn nach Nr. 2.3 Abs. 1 TA Lärm i.V.m. A.1.3 Abs. 1 lit. a) des Anhangs zur TA Lärm befindet sich der maßgebliche Immissionsort ohnehin 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes. Dem von der Antragstellerin für ihren Sohn gewünschten Schutzmaßstab wird damit bereits nach allgemeinen Grundsätzen Rechnung getragen.
Nach alledem ist kein Raum für die Forderung der Antragstellerin, die Betriebszeit der Wildkammer müsse auf 6.00 bis 16.00 oder bis 20.00 Uhr werktags beschränkt werden.
(ee) Soweit die Antragstellerin schließlich den Verkehrslärm auf der L 549 - d.h. auf einer öffentlichen Verkehrsfläche - aufgrund des Ziel- und Quellverkehrs der Anlage thematisiert, ergibt sich gegenüber dem bereits Ausgeführten keine abweichende Beurteilung. Nach Nr. 7.4 Abs. 2, 2. Spiegelstrich TA Lärm besteht die von ihr postulierte Lärmminderungspflicht der Beigeladenen in einem Abstand von 500 m vom Betriebsgrundstück nur dann, wenn keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist. Eine derartige Vermischung mit dem übrigen örtlichen und überörtlichen Straßenverkehr auf der Landesstraße findet hier jedoch sowohl hinsichtlich der An- und Abfahrten der Forstarbeiter als auch der Wildanlieferer statt, da das Flurstück I. unmittelbar an die L 549 grenzt. Im Übrigen dürfte allenfalls hinsichtlich der Wildanlieferungen (die bisher nach Sievershausen erfolgten bzw. noch erfolgen), nicht jedoch bezüglich der An- und Abfahrten der Forstarbeiter ein zusätzliches, auf die Nutzung der Anlage zurückgehendes Verkehrsaufkommen zu erwarten sein. Denn es spricht Überwiegendes dafür, dass derlei Vorgänge bislang entweder vor dem Forstamtsgebäude stattfinden, so dass die PKW der Forstarbeiter und die Forstfahrzeuge über die K. und die H. (L 549) in Richtung Wald bzw. von dort am Wohnhaus der Antragstellerin vorbeifahren (vgl. die Stellungnahme des Nds. Landwirtschaftsministeriums im Petitionsverfahren, Bl. 93 der GA), oder dass die Fahrzeugwechsel anderswo erfolgen und die Forstfahrzeuge sodann dennoch auf der L 549 Richtung Wald und zurück fahren.
(b) Schließlich steht dem Vorhaben der Beigeladenen auch nicht das Rücksichtnahmegebot im Übrigen als unbenannter (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB: „insbesondere“, Rieger, in: Schrödter, a.a.O., § 35 Rn. 147) öffentlicher Belang mit Drittschutzrichtung entgegen, der sich über die gesetzliche Ausprägung in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hinaus auch auf (unzumutbare) sonstige nachteilige Wirkungen eines Vorhabens erstreckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 4 B 72.06 -, juris Rn. 8).
Maßgebend ist insoweit im hier gegebenen Außenbereich allein § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB; § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB) ist hier hingegen ebenso wie der von der Antragstellerin ins Feld geführte § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unanwendbar (zu den Gründen vgl. bereits die obigen Ausführungen zu § 14 BauNVO auf Seiten 15 f.).
Zu den sonstigen nachteiligen Auswirkungen, die „rücksichtslos“ sein können, gehören zwar auch Belastungen psychischer Art, wie die Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Beschluss vom 11. Dezember 2006, a.a.O., juris Rnrn. 8, 10; Urteile vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, BRS 46 (1986) Nr. 176, S. 410 [412], und vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 (1981) Nr. 186, S. 409 [413]) und des Nds. OVG (vgl. Beschluss vom 4. April 2005 - 1 LA 76/04 -, NVwZ-RR 2005, 521 [522]) zur „erdrückenden“, „erschlagenden“ bzw. „optisch bedrängenden“ Wirkung von Gebäuden auf Nachbargrundstücken zeigt. Ob eine derartige Wirkung vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten, wenngleich der Einhaltung landesrechtlicher Grenzabstandsvorschriften eine gewisse indizielle Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris Rn. 4). Die bauordnungsrechtlich vorgegebenen Grenzabstände (§ 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 NBauO) sind hier mit dem Mindestabstand von 3 m zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin eingehalten; hierzu verweist die Kammer auf die zutreffenden Ausführungen auf Seite 4 des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 15. Mai 2015, denen nichts hinzuzufügen ist. Vor diesem Hintergrund kann eine erdrückende Wirkung wegen der Höhe und Breite der hinzutretenden Bebauung (hier: des Mehrzweckgebäudes) nur noch in dem Extremfall bejaht werden, dass dieses Gebäude das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft und dem betroffenen Grundstück gleichsam die Luft zum Atmen nimmt (vgl. Nds. OVG, a.a.O.).
Eine solche Situation wird hier von der Antragstellerin mit dem Hinweis auf den geplanten massiven Baukörper des Mehrzweckgebäudes geltend gemacht; sie ist hier jedoch nach Ansicht der Kammer zu verneinen. Dieses Gebäude wird zwar mit 23,41 m relativ langgestreckt ausfallen, indes wird es angesichts der eingeschossigen Bauweise mit maximal 4,82 m Höhe verhältnismäßig flach gebaut; an der zur Antragstellerin gewandten Seite hat das zugehörige Pultdach sogar nur eine Höhe von 4,12 m. Damit wird das Mehrzweckgebäude von dem Wohnhaus der Antragstellerin überragt werden. Die geplante Grünbedachung und die forsttypische Holzverkleidung werden einen etwaig wegen der Länge des Gebäudes verbleibenden Massivitätseindruck voraussichtlich erheblich abmildern.
Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen sonstige Vorschriften, deren Einhaltung nach § 63 Abs. 1 Satz 2 NBauO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen ist und die zumindest auch den Schutz der Antragstellerin als Nachbarin bezwecken. Die nachbarschützenden Grenzabstände i.S.d. § 5 NBauO (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NBauO) sind gewahrt (s.o. Seite 25). Ob die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG erforderliche Befreiung von den Verboten aus § 29 Abs. 2 BNatSchG i.V.m. § 4 Abs. 1 der „Verordnung zum Schutz von Bäumen, Gehölzen und Kleingewässern im Landkreis D.“ vom 29. Juni 1990 erteilt worden ist, muss die Kammer nicht ergründen, weil eine derartige Baumschutzregelung der Antragstellerin kein eigenes subjektives öffentliches Recht vermittelt, sondern nur im öffentlichen Interesse ergangen ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 L 102/13 -, juris Rn. 6; VG Köln, Urteil vom 17. November 2015 - 2 K 1167/15 -, juris Rn. 14). Ein etwaiger Verstoß gegen das Naturschutzrecht als Teil des nach § 63 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 NBauO zu prüfenden sonstigen öffentlichen Baurechts i.S.d. § 2 Abs. 16 NBauO könnte von der Antragstellerin mithin nicht gerügt werden.
Die Kammer muss schließlich in die von der Antragstellerin postulierte reine Folgenabwägung nicht eintreten, weil die Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Klage 2 A 137/15) nach alledem nicht offen sind, sondern vielmehr offensichtlich nicht bestehen.
Da die Antragstellerin unterliegt, hat sie gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeitsgründen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese einen Ablehnungsantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko i.S.d. § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. In Anwendung von Nr. 8. lit. a) der Streitwertannahmen der Bausenate des Nds. Oberverwaltungsgerichts nach dem 1. Januar 2002 (NdsVBl. 2002, 192) hielte die Kammer für die Drittanfechtung der Baugenehmigung wegen behaupteter Beeinträchtigung eines Einfamilienhauses in der Hauptsache einen Betrag von 17.000,00 Euro als Streitwert für angemessen. Dieser Betrag ist nach Nr. 18. lit. b) der o.g. Streitwertannahmen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, so dass sich ein Wert von 8.500,00 Euro ergibt.