Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.09.2019, Az.: 5 ME 126/19

Ausschärfende Betrachtung; Beförderung; Begründung des Gesamturteils; Einzelleistungsmerkmale; gleiches Gesamturteil; Vereinfachtes Verfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.09.2019
Aktenzeichen
5 ME 126/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 70016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.07.2019 - AZ: 2 B 2577/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Pflicht des Dienstherrn, textliche Unterschiede der Beurteilungen von Bewerbern in einer ausschärfenden Betrachtung in den Blick zu nehmen, besteht nicht nur in den Fällen, in denen Beurteilungen rein textlich gefasst sind, sondern auch in Fällen, in denen eine Benotung der Einzelleistungsmerkmale zwar anhand einer Notenskala erfolgt ist, in der Begründung des Gesamturteils aber Schwächen und Stärken bei bestimmten Einzelleistungsmerkmalen aufgeführt werden.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 2. Kammer - vom 5. Juli 2019 geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zum Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Zugang einer neuen Auswahlentscheidung für Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 Ernennungen der Beigeladenen zu 1. bis 3. vorzunehmen und sie in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 11 einzuweisen.

Die Antragsgegnerin und der Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu 1. und 3. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird unter Änderung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 26.147,82 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Streitgegenstand des Verfahrens ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, (noch) drei Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 bei der Polizeiinspektion B-Stadt-Mitte mit den Beigeladenen zu 1. bis 3. zu besetzen.

Der Polizeiinspektion B-Stadt-Mitte der Antragsgegnerin standen zum 1. Juni 2019 insgesamt 7 Beförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 zur Verfügung.

Der im Jahr 1977 geborene Antragsteller steht im Statusamt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) im niedersächsischen Polizeidienst und ist seit dem 15. Oktober 2018 bei der Polizeiinspektion B-Stadt-Mitte als „Sachbearbeiter I.“ tätig.

Der Antragsteller und die Beigeladenen zu 1. bis 3. wurden jeweils zum Stichtag 1. September 2014 (Beurteilungszeitraum: […] bis […]) regelbeurteilt.

In seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung, der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2017 (Beurteilungszeitraum: […] bis […]), erhielt der Antragsteller das Gesamturteil „C - entspricht voll den Anforderungen - (= dritthöchste von insgesamt 5 Wertungsstufen) mit der Binnendifferenzierung „mittlerer Bereich“. Bei den 8 Einzelleistungsmerkmalen erhielt der Antragsteller fünfmal die Wertungsstufe „C“ und dreimal die Wertungsstufe „B - übertrifft erheblich die Anforderungen -“ (= zweithöchste von insgesamt 5 Wertungsstufen). Zur Begründung des Gesamturteils heißt es:

„Bei der Bewertung der Leistungsmerkmale mit der Wertungsstufe C basiert die Aufgabenerfüllung auf einem fundierten Fachwissen und wird weitgehend planvoll, selbstständig und fehlerfrei ausgeführt, wobei das erforderliche Engagement prägend für eine positive Dienstauffassung ist.

Bei der Bewertung der Leistungsmerkmale 4, 5 und 8 mit der Wertungsstufe B ist ein besonderes Maß an Engagement und Initiative festzustellen. Die Ausprägung der mit Wertungsstufe B bewerteten Leistungsmerkmale ist nicht so stark und schließt somit in der Gesamtbewertung die plausible Zuordnung zum oberen Bereich innerhalb der Binnendifferenzierung aus.

Insgesamt entsprechen die Leistungen voll den Anforderungen im mittleren Bereich.

Auch die Beigeladenen zu 1. bis 3. erhielten in ihren Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. September 2017 jeweils das Gesamturteil „C - mittlerer Bereich“ und bei den 8 Einzelleistungsmerkmalen fünfmal die Wertungsstufe „C“ sowie dreimal die Wertungsstufe „B“. Die Beigeladenen zu 2. und 3. wurden im sogenannten vereinfachten Verfahren beurteilt.

Der 1962 geborene Beigeladene zu 1. steht im Statusamt eines Polizeioberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) im niedersächsischen Polizeidienst und hat den Dienstposten eines „Sachbearbeiters J.“ inne. Zu den Einzelleistungsmerkmalen heißt es in der Begründung seines Gesamturteils:

„…Herr D. zählt zu den Leistungsträgern des K., seine Leistungen insbesondere in den Bereichen Berufliches Selbstverständnis/Bürgerorientierung, Organisationsfähigkeit/Arbeitsplanung und Fachkompetenz sind daher meiner Meinung nach im Bereich B anzusiedeln. Bei dem Leistungsmerkmal Sozialverhalten/Teamfähigkeit ist festzustellen, dass dieses stärker ausgeprägt ist, als in der Beschreibung des Maßstabes zur Wertungsstufe C, eine Bewertung mit B aber noch nicht zulässt.

Die Leistungsmerkmale Initiative/Selbstständigkeit, Entscheidungs- und Durchsetzungsfähigkeit und Mündlicher/schriftlicher Ausdruck sind noch etwas weniger stark ausgeprägt als in der Beschreibung des Maßstabes zur Wertungsstufe C.

In Bezug auf die gezeigten Leistungen von Herrn D. ergibt sich daher im Gesamturteil die Wertungsstufe ‚C‘ (entspricht voll den Anforderungen), mittlerer Bereich.“

Der im Jahr 1958 geborene Beilgeladene zu 2. steht im Statusamt eines Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) im niedersächsischen Polizeidienst und hat den Dienstposten eines „Sachbearbeiters I.“ inne. Zur Begründung seines Gesamturteils heißt es:

„Die Leistungsmerkmale 1, 5 und 8 entsprechen der Konkretisierung des Maßstabes der Wertstufe B.

Die Leistungsmerkmale 2, 3, 4, 6 und 7 entsprechen der Konkretisierung des Maßstabes der Wertstufe C, wobei jedoch die Merkmale 3 und 4 schwächer ausgeprägt sind, als sie in der Konkretisierung des Maßstabes dieser Wertstufe beschrieben werden.

Das Gesamturteil wurde unter Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Bewertung der Einzelmerkmale gebildet.“

Der im Jahr 1960 geborene Beilgeladene zu 3. steht ebenfalls im Statusamt eines Kriminaloberkommissars (Besoldungsgruppe A 10) im niedersächsischen Polizeidienst und hat den Dienstposten eines „Sachbearbeiters I.“ inne. Zur Begründung seines Gesamturteils heißt es:

„Die Leistungsmerkmale 1, 3 und 4 entsprechen der Konkretisierung des Maßstabes der Wertstufe B.

Die Leistungsmerkmale 2, 5, 6, 7 und 8 entsprechen der Konkretisierung des Maßstabes der Wertstufe C, wobei jedoch die Merkmale 7 und 8 schwächer ausgeprägt sind, als sie in der Konkretisierung des Maßstabes dieser Wertstufe beschrieben werden.

Das Gesamturteil wurde unter Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Bewertung der Einzelmerkmale gebildet.“

Die Antragsgegnerin entschied, u. a. die Beigeladenen zu 1. bis 3., nicht aber den Antragsteller in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 zu befördern. In ihrem Auswahlvermerk vom 10. Mai 2019 legte sie dar, dass die Auswahl unter Berücksichtigung der aktuellen dienstlichen Beurteilung (Regelbeurteilung zum Stichtag 1.9.2017) mit der Wertungsstufe „C - oberer Bereich“ und „C - mittlerer Bereich“ sowie „einer Mindestanzahl von 3 x B bei der ausschärfenden Betrachtung der Leistungsmerkmale im Statusamt A 10 NBesO und im Statusamt A 9 NBesO mit dem Gesamturteil B“ erfolgt sei. Da über den Vergleich der aktuellen Beurteilung eine Auswahlentscheidung nicht habe getroffen werden können, sei die Vorbeurteilung (grundsätzlich Regelbeurteilung zum Stichtag 1.9.2014) als nächste Auswahlebene zu betrachten gewesen. Die Vorbeurteilungen seien jedoch zum Teil nicht plausibel und entfielen somit als Auswahlkriterium. Deshalb sei sofort das leistungsnähere Hilfskriterium „Dienstzeit im Statusamt“ zur weiteren Differenzierung herangezogen worden. Insoweit seien Dienstzeiten im Statusamt A 10 NBesO bis Juli 2008 berücksichtigt worden. Die Auswahlentscheidung sowie der Auswahlvermerk wurden dem Antragsteller zur Kenntnis gegeben.

Am 23. Mai 2019 hat der Antragsteller gegen die Auswahlentscheidung bei dem Verwaltungsgericht Hannover um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Seinen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. Juli 2019 abgelehnt. Gegen den Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Die Beigeladenen zu 1. und 3. haben jeweils beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Der Beigeladene zu 2. hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. Der Senat ist anders als das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht hat. Denn die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin trägt nicht dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzip (Grundsatz der Bestenauslese) Rechnung.

1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst zu Recht darauf abgehoben, dass Auswahlentscheidungen als Akt wertender Erkenntnis lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften oder mit höherrangigem Recht vereinbare Richtlinien (Verwaltungsvorschriften) verstoßen hat (BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - BVerwG 2 A 1.02 -, juris Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 15.11.2010 - 5 ME 244/10 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 6.10.2011 - 5 ME 296/11 -, juris Rn. 3; Beschluss vom 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn. 17). Erweist sich die Auswahlentscheidung anhand dieses Maßstabs als fehlerhaft und lässt sich nicht ausschließen, dass der jeweilige Antragsteller bei einer erneuten Auswahlentscheidung zum Zuge kommt, erscheint eine Auswahl des jeweiligen Antragstellers also jedenfalls möglich (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 11 ff.; BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 8.9.2011 - 5 ME 234/11 -, juris Rn. 27), hat der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg. Dabei darf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Prüfungsmaßstab, -umfang und -tiefe nicht hinter einem Hauptsacheverfahren zurückbleiben (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 32). Das bedeutet, dass sich die Verwaltungsgerichte nicht auf eine wie auch immer geartete summarische Prüfung beschränken dürfen, sondern eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung der Bewerberauswahl vornehmen müssen.

Der im Streitfall zu beachtende rechtliche Rahmen ergibt sich aus Art. 33 Abs. 2 GG, wonach öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden dürfen, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen des Amtes genügen wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19). Dementsprechend darf die Bewerbung des Konkurrenten nur aus Gründen zurückgewiesen werden, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn. 10).

Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn. 19), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 21). Ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn. 22 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn. 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt. Sofern Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 26; Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn. 19). Sind die Bewerber auch nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen („ausschärfende Betrachtung“) als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte abstellen.

Gemessen an diesen Grundsätzen hält die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung nicht der beschwerdegerichtlichen Überprüfung stand.

2. Die Antragsgegnerin durfte allerdings - entgegen der Ansicht des Antragstellers - ihrer Auswahlentscheidung die für die Beigeladenen zu 2. und 3. im sogenannten vereinfachten Verfahren erstellten Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. September 2017 zugrunde legen. Der Einwand des Antragstellers, die Beurteilung der Beigeladenen zu 2. und 3. hätte nicht im vereinfachten Verfahren erfolgen dürfen, weil zwar ihre vorherigen Regelbeurteilungen zum Stichtag 1. September 2014 vorlägen, diese jedoch mangels textlicher Begründung des Gesamturteils rechtswidrig seien und deshalb nicht Grundlage für eine Beurteilung im vereinfachten Verfahren hätten sein können (Beschwerdebegründung - BB - vom 8.8.2019, S. 1 f. [Bl. 111 f./GA]), greift nicht durch.

Nach Ziffer 11.2 der Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen (BRLPol) vom 11. Juli 2008 (Nds. MBl. 2008 S. 782) ist eine vereinfachte Beurteilung von Beschäftigten möglich, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

- keine Abweichung vom Gesamturteil der letzten Regelbeurteilung

- gleiche Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe

- gleicher Dienstposten bzw. Arbeitsplatz

- Regelbeurteilung zum letzten Stichtag

- Einverständnis der oder des zu Beurteilenden.

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen nach dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers grundsätzlich vor. Denn er hat nicht mehr in Frage gestellt, dass für die Beigeladenen zu 2. und 3. jeweils eine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2014 erstellt worden ist. Diese Regelbeurteilungen liegen dem Senat im Übrigen auch vor. Der Antragsteller ist aber der Ansicht, die vorgenannten Regelbeurteilungen seien keine taugliche Grundlage für die aktuellen im vereinfachten Verfahren erstellten Beurteilungen der Beigeladenen zu 2. und 3. Es reiche nicht aus, dass überhaupt eine vorherige Regelbeurteilung vorliege, sondern diese müsse rechtmäßig sein, damit eine vereinfachte Beurteilung im Sinne einer Fortschreibung und Bestätigung erfolgen dürfe (BB vom 8.8.2019, S. 1 f. [Bl. 111 f./GA]).

Der Senat folgt dem Antragsteller nur, soweit er die Vorbeurteilungen der Beigeladenen zu 2. und 3. mangels textlicher Begründung des Gesamturteils als rechtswidrig bezeichnet hat.

Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es bei einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung regelmäßig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn. 31; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 58 ff.). Die Anforderungen an die Begründung für das Gesamturteil sind umso geringer, je einheitlicher das Leistungsbild bei den Einzelbewertungen ist. Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, a. a. O., Rn. 31; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 64). Die Begründung des Gesamturteils kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden (BVerwG, Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 73 ff.).

Den Beigeladenen zu 2. und 3. ist trotz des Umstandes, dass sie im Rahmen der Bewertung der Einzelmerkmale dreimal die Wertungsstufe „B“ und fünfmal die Wertungsstufe „C“ erhalten haben, nur das Gesamturteil „C - mittlerer Bereich“ zuerkannt worden, ohne dass diese deutliche Diskrepanz zwischen Einzelmerkmal- und Gesamtbewertung im Einzelnen erläutert worden wäre (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 9.5.2012 - 5 LA 100/11 -, juris Rn. 15 ff.; Beschluss vom 12.4.2016 - 5 ME 14/16 -, juris Rn. 26 ff.). Da sich im Falle einer derartigen Bewertung der Einzelmerkmale das vergebene Gesamturteil nicht - vergleichbar mit einer Ermessensreduktion auf Null - aufdrängt, erweisen sich die Vorbeurteilungen der Beigeladenen zu 2. und 3. zum Stichtag 1. September 2014 mit Blick auf die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung als fehlerhaft. Davon geht im Übrigen auch die Antragsgegnerin aus (Beschwerdeerwiderung - BE - vom 28.8.2019, S. 2 [Bl. 120/GA]).

Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt die fehlende Plausibilisierung des Gesamturteils in den Vorbeurteilungen der Beigeladenen zu 2. und 3. nicht dazu, dass ihre aktuellen Beurteilungen nicht im vereinfachten Verfahren hätten erstellt werden dürfen.

Nach Ziffer 11.2 BRLPol setzt eine vereinfachte Beurteilung u. a. voraus, dass eine Regelbeurteilung zum letzten Stichtag vorliegt. Wie bereits ausgeführt, liegt für die Beigeladenen zu 2. und 3. jeweils eine Regelbeurteilung zum Stichtag 1. September 2014 vor. Denn die Vorbeurteilungen sind zwar rechtswidrig, aber nicht aufgehoben worden. Sie können damit grundsätzlich die Grundlage für im vereinfachten Verfahren nach Ziffer 11.2 BRLPol erstellte Beurteilungen sein. Von dieser Möglichkeit hat die Antragsgegnerin mit dem Einverständnis der Beigeladenen zu 2. und 3. Gebrauch gemacht. Sie hat zwar ausdrücklich - wie nach Ziffer 11.2 BRLPol erforderlich - „das in der letzten Regelbeurteilung festgestellte Gesamturteil aufrecht erhalten“, so dass die Beigeladenen zu 2. und 3. wiederum das Gesamturteil „C - mittlerer Bereich“ erhalten haben. Die Antragsgegnerin hat aber nicht die fehlende Plausibilisierung des Gesamturteils „aufrecht erhalten“ und damit nicht den Fehler der Vorbeurteilungen zum Stichtag 1. September 2014 fortgeführt. Denn sie hat das Gesamturteil „C - mittlerer Bereich“ in den aktuellen Beurteilungen der Beigeladenen zu 2. und 3. begründet. Sie hat zudem in den aktuellen Beurteilungen ausdrücklich klargestellt, das Gesamturteil sei unter Würdigung, Gewichtung und Abwägung der Bewertung der Einzelmerkmale gebildet worden. Auch wenn die Bewertung der Einzelleistungsmerkmale in den aktuellen Beurteilungen nicht erneut abgedruckt worden sind, hat sie diese ihren Beurteilungen zugrunde gelegt. Denn in der Begründung des Gesamturteils ist sie auf jedes Einzelleistungsmerkmal und seine Bewertung mit „C“ oder „B“ eingegangen. Die Antragsgegnerin hat den Fehler der Vorbeurteilungen - die fehlende Plausibilisierung des Gesamturteils - somit in den aktuellen, im sogenannten vereinfachten Verfahren ergangenen Beurteilungen nicht wiederholt, sondern in diesen beurteilungsfehlerfrei das Gesamturteil hinreichend plausibilisiert. Bleibt - wie hier - das Gesamturteil der letzten Regelbeurteilung zum Stichtag aufrechterhalten, schlägt die fehlende Plausibilisierung dieses Gesamturteils nicht auf die aktuelle, im sogenannten vereinfachten Verfahren erstellte Beurteilung durch, wenn - wie hier - das (aufrecht erhaltene) Gesamtergebnis in der aktuellen Beurteilung hinreichend plausibilisiert worden ist.

3. Es begegnet indes rechtlichen Bedenken, dass die Antragsgegnerin nur die Gesamtnoten und die Noten der Einzelleistungsmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1. bis 3. verglichen hat, allein anhand dieses Vergleichs zu der Einschätzung gelangt ist, sie seien im Wesentlichen gleich beurteilt worden und deshalb sogleich auf das weitere Kriterium der „Dienstzeit im Statusamt“ abgestellt hat. Die Antragsgegnerin hätte eine weitere Ausschärfung anhand Wortlauts der aktuellen Beurteilungen vornehmen müssen.

Der Antragsteller und die Beigeladenen zu 1. bis 3. haben - wie schon ausgeführt - in ihren zum Stichtag 1. September 2017 erstellten Regelbeurteilungen in dem Gesamturteil jeweils die Wertungsstufe „C - entspricht voll den Anforderungen“ erhalten. Sie haben darüber hinaus innerhalb der Wertungsstufe „C“ jeweils die Binnendifferenzierung „mittlerer Bereich“ erhalten. Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats handelt es sich bei den Binnendifferenzierungen „oberer Bereich“, „mittlerer Bereich“ und „unterer Bereich“ zwar nicht um Vollnoten, sondern um Zwischenstufen innerhalb der Wertungsstufe „C“; diese Binnendifferenzierungen sind jedoch ein aussagekräftiges Differenzierungskriterium, mit dem messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden sollen, um einen Leistungsvergleich zu ermöglichen (Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 9.8.2012 - 5 ME 141/12 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 14; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn. 22). Dementsprechend ist die Antragsgegnerin im Einklang mit den maßgeblichen rechtlichen Grundsätzen davon ausgegangen, dass der Antragsteller und die Beigeladenen zu 1. bis 3. aufgrund des Vergleichs des Gesamturteils ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilungen (Vollnote und Binnendifferenzierung) im Wesentlichen leistungsgleich seien.

Das Bundesverwaltungsgericht, dessen Rechtsprechung sich der beschließende Senat mit seinem Beschluss vom 21. Dezember 2016 (a. a. O., Rn. 17 ff.) angeschlossen hat, geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die zuständige Behörde bei gleichem Gesamturteil zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., juris Rn. 35; Beschluss vom 22.11.2012, a. a. O., Rn. 26; Urteil vom 30.6.2011, a. a. O., Rn. 17). Erst wenn die Bewerber nach der umfassenden inhaltlichen Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen („ausschärfende Betrachtung“) als im Wesentlichen gleich geeignet einzustufen sind, kann die zuständige Behörde auf andere leistungsbezogene Gesichtspunkte (wie dienstliche Erfahrung, Verwendungsbreite oder Leistungsentwicklung) abstellen oder auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückgreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn. 39; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn. 23).

Die Antragsgegnerin hat die aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1. bis 3. - zunächst der dargelegten Rechtsprechung folgend - einer ausschärfenden Betrachtung unterzogen. Wie sich dem Auswahlvermerk vom 10. Mai 2019 (noch hinreichend) entnehmen lässt, hat die Antragsgegnerin bei denjenigen Beamten der Vergleichsgruppe, die - wie der Antragsteller und die Beigeladenen zu 1. bis 3. - mit dem Gesamturteil „C - mittlerer Bereich“ bewertet worden sind, im Folgenden darauf abgestellt, wie häufig ihnen bei der Bewertung der 8 Einzelleistungsmerkmale die Wertungsstufe „B“ zuerkannt worden ist. Der Antragsteller und die Beigeladenen zu 1. bis 3. hatten jeweils bei der Bewertung der Einzelmerkmale dreimal die Stufe „B“ (und fünfmal die Stufe „C“) erhalten. Die Antragsgegnerin ging im Ergebnis deshalb insoweit von im Wesentlichen leistungsgleichen Beurteilungen aus.

Wie sich dem Auswahlvermerk vom 10. Mai 2019 weiter entnehmen lässt, hat sich die Antragsgegnerin darauf beschränkt, im Rahmen der ausschärfenden Betrachtung die Anzahl der Einzelleistungsmerkmale, die mit „B“ bzw. „C“ bewertet wurden, zu ermitteln und miteinander zu vergleichen. Nachdem sie festgestellt hat, dass der Antragsteller und die Beigeladenen zu 1. bis 3. jeweils bei der Bewertung der Einzelmerkmale dreimal die Stufe „B“ (und fünfmal die Stufe „C“) erhalten hatten, hat sie keine weitere Ausschärfung der aktuellen Beurteilungen vorgenommen. Im Auswahlvermerk heißt es hierzu:

„Die Auswahl für eine Beförderung ins Statusamt A 11 erfolgte unter Berücksichtigung der ‚aktuellen dienstlichen Beurteilung (Regelbeurteilung 01.09.2017)‘ mit der Wertungsstufe C, der Binnendifferenzierung ‚Oberer Bereich‘ und ‚Mittlerer Bereich‘ sowie einer Mindestanzahl von 3 x B bei der ausschärfenden Betrachtung der Leistungsmerkmale im Statusamt A 10 NBesO und im Statusamt A 9 NBesO mit dem Gesamturteil ‚B‘.

Da über den Vergleich der aktuellen Beurteilung eine Auswahlentscheidung nicht getroffen werden konnte, wird als nächste Auswahlebene die Vorbeurteilung (grundsätzlich Regelbeurteilung 01.09.2014) herangezogen.“

Dem Auswahlvermerk lässt sich entnehmen, dass die Antragsgegnerin bei ihrer Auswahlentscheidung die Anzahl der mit „B“ bewerteten Einzelleistungsmerkmale gezählt hat, nicht aber, dass sie darüber hinaus textliche Bewertungen der Einzelleistungsmerkmale berücksichtigt hat. Diese Vorgehensweise hat die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 28. August 2019 (- BE -, S. 1 f. [Bl. 119 f./GA]) bestätigt. Dort hat sie ausgeführt, es habe eine ausschärfende Betrachtung stattgefunden. Bei der Würdigung der Einzelleistungsmerkmale sei festgestellt worden, dass der Antragsteller und die Beigeladenen zu 1. bis 3. jeweils dreimal mit der Stufe „B“ und fünfmal mit der Stufe „C“ bewertet worden seien. Da alle Einzelleistungsmerkmale gleich gewichtet seien, sei ermessensgerecht von einem Beurteilungsgleichstand ausgegangen worden. Soweit die Begründungen der Gesamturteile Schwächen bei bestimmten Einzelleistungsmerkmalen hervorheben würden, dienten diese ausschließlich der Plausibilisierung des Ge- samturteils, erlaubten aber keine Relativierung der entsprechenden Einzelnote. Die Beurteiler hätten sich im Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien und unter Ausschöpfung ihres Beurteilungsspielraums für Einzelleistungsnoten entschieden, „die absolut Bestand haben und die nicht noch feingliedriger auszuschärfen“ seien (BE, S. 2 [Bl. 120/GA]). Eine weitere inhaltliche Auswertung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen dahingehend, ob einem der Bewerber ein Leistungsvorsprung zukommt, hat die Antragsgegnerin demnach nicht vorgenommen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts „konnte von der Antragsgegnerin … gefordert werden, dass sie noch feingliedriger auszuschärfen hat“ (vgl. BA, S. 5). Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend erkannt, dass die Einzelleistungsmerkmale anhand von Noten bewertet wurden und ihnen unmittelbar im Formblatt keine textliche Bewertung zugeordnet ist. Der Senat folgt ihm indes nicht, soweit das Verwaltungsgericht eine Ausschärfung der textlichen Ausführungen im Gesamturteil im Hinblick auf die dort genannten Einzelleistungsmerkmale für nicht erforderlich hält.

Nach der dargestellten Rechtsprechung ist eine umfassende inhaltliche Auswertung der Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungsmerkmale oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Danach sind Differenzierungen in der Bewertung von Einzelleistungsmerkmalen nicht nur dann beachtlich, wenn sie sich aus Noten ergeben oder ihnen eine textliche Benotungsbegründung direkt zugeordnet ist. Eine umfassende inhaltliche Auswertung dienstlicher Beurteilungen verlangt vielmehr, dass auch Differenzierungen in der verbalen Gesamtwürdigung, die die Bewertung einzelner Leistungsmerkmale betreffen, zu berücksichtigen sind. Die Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen erfordert, den Wortlaut der Begründung der Gesamturteile dahingehend zu analysieren, ob er zu den Einzelleistungsmerkmalen weitere Bewertungen enthält und ob sich daraus Leistungsunterschiede der Bewerber ergeben. Die Pflicht des Dienstherrn, textliche Unterschiede der Beurteilungen von Bewerbern in einer ausschärfenden Betrachtung in den Blick zu nehmen, besteht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (BA, S. 5 f.) nicht nur in den Fällen, in denen Beurteilungen rein textlich gefasst sind (vgl. zur Anlassbeurteilung von Lehrkräften: Nds. OVG, Beschluss vom 12.9.2018 - 5 ME 104/18 -, juris Rn. 30 ff.), sondern auch in Fällen, in denen - wie hier - eine Benotung der Einzelleistungsmerkmale zwar anhand einer Notenskala erfolgt ist, in der Begründung des Gesamturteils aber Schwächen und Stärken bei bestimmten Einzelleistungsmerkmalen aufgeführt werden. Denn die textlichen Ausführungen im Gesamturteil sind insoweit Teil der Benotung des jeweils konkret bezeichneten Einzelleistungsmerkmals und damit Teil ihrer Bewertung. Sie sind zu berücksichtigen, denn andernfalls würde der Inhalt der dienstlichen Beurteilungen nicht vollständig („umfassend“) erfasst werden. Dienstliche Beurteilungen sollen den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhalten sie erst aufgrund ihrer umfassenden Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, a. a. O., Rn. 13). Eine umfassende Relation setzt eine vollständige Erfassung und Berücksichtigung des Inhalts der dienstlichen Beurteilungen voraus. Dabei können Differenzierungen in der Bewertung der Einzelleistungsmerkmale auch vorliegen, wenn die textliche Begründung der Gesamtnote diesbezügliche Bewertungsbestandteile enthält. Auch für diese Bewertungsbestandteile hat eine umfassende inhaltliche Auswertung zu erfolgen, wenn sich nicht bereits aus der Gesamtnote, der Binnendifferenzierung und den Noten der Einzelleistungsmerkmale ein Leistungsunterschied der Bewerber ergibt. Nur eine solche weitgehende Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen wird dem in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzip (Grundsatz der Bestenauslese) gerecht.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts führt eine solche ausschärfende Betrachtung der Einzelleistungsmerkmale nicht zu einer „Vermengung mit der Begründung des Gesamturteils“ (UA, S. 5).

Der Dienstherr kann in seinen Beurteilungsrichtlinien ein Ankreuzverfahren für die Einzelbewertungen ohne zusätzliche individuelle textliche Begründungen vorsehen, sofern die Bewertungsmerkmale hinreichend differenziert und die Notenstufen textlich definiert sind. Denn es obliegt grundsätzlich der Entscheidung des Dienstherrn, wie er die ihm aufgegebene Aussage zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen will (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, a. a. O., Rn. 11, 17 f.). Mit der Bildung eines Gesamturteils werden die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst. Das abschließende Gesamturteil ist durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es Sache des Dienstherrn, festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen beimessen will. Im Unterschied zu den Einzelbewertungen bedarf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung in der Regel einer gesonderten Begründung. Nur so kann die Einhaltung gleicher Maßstäbe gewährleistet und das Gesamturteil nachvollzogen und einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden. Außerdem kann das Gesamturteil nur so seiner besonderen Bedeutung als primär maßgeblicher Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich gerecht werden. Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, a. a. O., Rn. 24 ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 62 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 21).

Gesamturteil und Einzelbewertungen einer dienstlichen Beurteilung müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt. Dies erfordert keine Folgerichtigkeit nach rechnerischen Gesetzmäßigkeiten, etwa in der Art, dass die Gesamtwertung das arithmetische Mittel aus den Einzelnoten sein muss. Vielmehr ist umgekehrt die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage sogar unzulässig. Sie verbietet sich bei dienstlichen Beurteilungen, bei denen die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden. Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, a. a. O., Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 21). Die Plausibilisierung des Gesamturteils erfordert dabei nicht zwingend, dass - wie hier geschehen - Einzelleistungsmerkmale im Einzelnen aufzuführen und dabei als schwächer oder stärker zu bezeichnen sind. Eine hinreichende Begründung des Gesamturteils kann beispielsweise auch dann gegeben sein, wenn die Leistungen des Beamten ohne Bezug auf konkrete Einzelleistungsmerkmale in das Verhältnis zu seiner Vergleichsgruppe gesetzt würden.

Die ausschärfende Betrachtung der Bewertung der Einzelleistungsmerkmale durch die Antragsgegnerin hätte nicht zur Folge, dass sie als für die Auswahlentscheidung zuständige Behörde die Richtigkeit der der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen (insbesondere die Richtigkeit der Begründung des Gesamturteils) in Frage stellen kann. Denn die ausschärfende Betrachtung von Einzelleistungsmerkmalen der dienstlichen Beurteilungen miteinander konkurrierender Bewerber hat ausschließlich den Zweck, zu ermitteln, ob sich bei gleichen Gesamturteilen der Beurteilungen der Bewerber aufgrund eines Vergleichs der Einzelleistungsmerkmale der Beurteilungen ein Leistungsunterschied feststellen lässt. Die in den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber enthaltenen Gesamturteile sowie die für die einzelnen Leistungsmerkmale vergebenen Bewertungen (sei es als Note, sei es textlich bei der Begründung des Gesamturteils) werden im Rahmen einer ausschärfenden Betrachtung nicht in Zweifel gezogen (Nds. OVG, Beschluss vom 21.2.2016, a. a. O., Rn. 30). Die ausschärfende Betrachtung der Einzelleistungsmerkmale kann damit nicht zu einer „Vermengung mit der Begründung des Gesamturteils“ (UA, S. 5) führen. Vielmehr stellt die ausschärfende Betrachtung gerade die im Leistungsvergleich erforderliche Auswertung der von den Beurteilern bewerteten Leistungen der Bewerber dar.

Nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze ist die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin rechtswidrig. Vorliegend haben die Beurteiler das Gesamtergebnis „C - mittlerer Bereich“ nicht - wie es zulässig gewesen wäre (s. o.) - ohne Bezug auf konkrete Einzelleistungsmerkmale und durch den Vergleich mit der einschlägigen Vergleichsgruppe begründet. Stattdessen sind sie bei der Begründung des Gesamturteils jeweils auf die Bewertung der Einzelleistungsmerkmale für den Antragsteller bzw. die Beigeladenen zu 1. bis 3. eingegangen. Sie haben jeweils in ihrer Begründung des Gesamturteils Schwächen und Stärken bei bestimmten Einzelleistungsmerkmalen hervorgehoben. Wenn aber - wie hier - in der Begründung des Gesamturteils Einzelleistungsmerkmale als schwächer und stärker gewichtet werden, dann sind diese Gewichtungen als Bewertungsbestandteile im Rahmen der Auswahlentscheidung dergestalt zu berücksichtigen, dass sie Gegenstand einer weiteren ausschärfenden Betrachtung der dienstlichen Beurteilung sein müssen. Das hat die Antragsgegnerin versäumt mit der Folge, dass ihre Auswahlentscheidung nicht dem verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Bestenauslese Rechnung trägt.

Eine solche ausschärfende Betrachtung des Wortlauts des Gesamturteils stellt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch keinen Eingriff in das gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Auswahlermessen der Antragsgegnerin dar (vgl. BA, S. 5). Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats verwiesen, wonach es im Auswahlermessen der zuständigen Behörde liege, welche Einzelleistungsmerkmale einer dienstlichen Beurteilung sie überhaupt oder in besonderem Maße zur Bewertung der Eignung der Bewerber für das Beförderungsamt heranziehe (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 20, 22). Es hat auch zu Recht ausgeführt, in Anwendung dieser Rechtsprechung sei es vom Auswahlermessen der zuständigen Behörde gedeckt, wenn sie Bewerber, die sich in einem Einzelleistungsmerkmal „nur in Nuancen unterscheiden“ (BA, S. 5), in Bezug auf dieses Merkmal als im Wesentlichen gleich beurteilt ansieht. Denn die Entscheidung, ob und wie sich die in der Begründung des Gesamturteils vorgenommene Gewichtung der Einzelleistungsmerkmale auswirkt, obliegt dem Dienstherrn, hier der Antragsgegnerin. Ihr wäre es unbenommen geblieben festzustellen, dass es sich bei den im Gesamturteil festgestellten Schwächen bzw. Stärken des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1. und 3. in den jeweiligen Einzelleistungsmerkmalen nur um „Nuancen“ handele, die sich nicht maßgeblich auswirkten, so dass weiterhin von einem Leistungsgleichstand der Bewerber auszugehen sei.

Eine solche Würdigung und Relativierung der textlichen Ausführungen im Gesamturteil zu den dort benannten Einzelleistungsmerkmalen hat die zuständige Antragsgegnerin jedoch nicht vorgenommen. Der Antragsteller hat zutreffend gerügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass eine solche (zulässige) Betätigung des Auswahlermessens der Antragsgegnerin vorliegend nicht im Hinblick auf die Begründung der identischen Gesamturteile für den Antragsteller und die Beigeladenen zu 1. bis 3. erfolgt sei (BB vom 7.8.2019, S. 4 [Bl. 107/GA]). Im Auswahlvermerk vom 10. Mai 2019 und damit in der allein maßgeblichen Dokumentation der Auswahlentscheidung (siehe zur Dokumentationspflicht: Nds. OVG, Beschluss vom 12.9.2018 - 5 ME 104/18 -, juris Rn. 34 m. w. N.) finden sich keine Ausführungen zu den Begründungen der Gesamturteile des Antragstellers und der Beigeladenen zu 1. bis 3. Hat die Antragsgegnerin ausweislich ihres Auswahlvermerks die Hoch- bzw. Abwertung der Einzelleistungsmerkmale in der Begründung des Gesamturteils der Bewerber bereits nicht zur Kenntnis genommen, kann sie diese auch nicht als zu vernachlässigende „Nuancen“ relativiert und folglich auch nicht erst nach einer solchen Relativierung einen Leistungsgleichstand des Antragstellers und der Beigeladene zu 1. und 3. angenommen haben. Stattdessen hat sie nur aufgrund des Vergleichs der Gesamt- und der Einzelnoten den Antragsteller und die Beigeladenen zu 1. bis 3. als im Wesentlichen leistungsgleich eingestuft und auf das nachrangige Kriterium der „Dienstzeit im Statusamt“ zurückgegriffen.

Das Verwaltungsgericht hat zwar an der Stelle der Antragsgegnerin ausgeführt, die Beurteiler hätten sich trotz Schwächen bei bestimmten Einzelleistungsmerkmalen bei den Beigeladenen zu 1. bis 3. dazu entschieden, jeweils ein „C“ in diesen Bereichen zu vergeben. Dass es sich bei diesen Benotungen mit „C“ um ein „knappes C“ handeln dürfte, ändere nichts an der Einstufung mit „C“. Der Unterschied zwischen einem „normal“ mit „C“ beurteilten Beamten und einem, der wie hier ein „schwaches C“ erhalten habe, sei lediglich ein solcher „in kleinen Nuancen“ (BA, S. 5). Eine solche Relativierung der Hoch- bzw. Abwertung der Einzelleistungsmerkmale in der Begründung des Gesamturteils durch die Antragsgegnerin wäre grundsätzlich auch im Rahmen der Auswahlentscheidung in Betracht gekommen und dann entsprechend zu dokumentieren gewesen. Eine nachträgliche Relativierung der Abwertung der Einzelleistungsmerkmale für die Beigeladenen zu 1. bis 3. durch das Verwaltungsgericht scheidet indes aus. Fehlt - wie hier - eine ausreichende ausschärfende Betrachtung bzw. ist eine solche nicht dokumentiert, durfte das Verwaltungsgericht vor dem Hintergrund des bestehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums des Dienstherrn keine eigene ausschärfende Betrachtung der Bewertungen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber vornehmen (Nds. OVG, Beschluss vom 12.9.2018, a. a. O., Rn. 36). Denn damit setzt es sich an die Stelle des Dienstherrn, dem allein die Bewertung obliegt, ob er „Nuancen“ für einen Leistungsvorsprung heranzieht oder hierauf verzichtet.

Durch den - vorschnellen - Rückgriff auf das Kriterium der „Dienstzeit im Statusamt“ hat die Antragsgegnerin die Beigeladenen zu 1. bis 3. unter Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG bevorzugt. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Antragsteller bei einer erneuten und fehlerfreien Auswahlentscheidung, in der eine umfassende inhaltliche Auswertung der über ihn und die Beigeladenen zu 1. bis 3. zum Stichtag 1. September 2017 erstellten dienstlichen Beurteilungen vorgenommen wird, zum Zuge kommt. Denn während sich in den Begründungen der Gesamturteile der Beigeladenen zu 1. bis 3. jeweils Abwertungen einiger mit „C“ bewerteten Einzelleistungsmerkmale finden, finden sich solche Einschränkungen in der aktuellen Regelbeurteilung des Antragstellers betreffend der mit „C“ bewerteten Einzelleistungsmerkmale nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zu 1. sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen, denn sie haben Anträge gestellt und sind im Verfahren unterlegen. Der Beigeladene zu 3. hat nur im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und hat deshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens zusammen mit der Antragsgegnerin und dem Beigeladenen zu 1., der auch im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hat, zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2. im Beschwerdeverfahren sind nicht erstattungsfähig, weil er im gesamten Verfahren keinen Antrag gestellt und sich deshalb auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §§ 40, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG, beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Auszugehen ist insoweit von dem im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (22.7.2019) maßgeblichen Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 -) der Besoldungsgruppe A 11 in Höhe von 4.263,72 EUR (§§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 und 2 NBesG in der Fassung des Art. 2 des Niedersächsischen Gesetzes über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2019 bis 2021 sowie zur Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.6.2019 [Nds. GVBl. S. 114] in Verbindung mit der dortigen Anlage 5; die Anlage 5 ist mit dem vorgenannten Gesetz rückwirkend zum 1.3.2019 geändert worden und daher im vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgeblich [vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 6.9.2019 - 5 ME 137/19 -]). Hinzutritt die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage in Höhe von 94,25 EUR, so dass insgesamt ein Betrag von 4.357,97 EUR zugrunde zu legen ist. Dementsprechend ergibt sich ein Streitwert in Höhe von 26.147,82 EUR (4.357,97 EUR x 6 Monate), eine Halbierung für das Eilverfahren findet nicht statt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.5.2013 - 5 ME 92/13 -, juris Rn. 28).

Für die Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens gelten die obigen Ausführungen entsprechend, weil das dort bezeichnete Endgrundgehalt sowie die dort bezeichnete allgemeine Stellenzulage auch zum Zeitpunkt der Einleitung des ersten Rechtszugs (23.5.2019) maßgeblich waren. Da das Verwaltungsgericht seiner Streitwertberechnung nicht die ruhegehaltfähige allgemeine Stellenzulage und nicht das ab dem 1. März 2019 erhöhte Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 zugrunde gelegt hat, war der Streitwert von Amts wegen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) auf 26.147,82 EUR zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).