Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 01.06.2010, Az.: 12 LB 31/07

Nachbarklage wegen Erteilung einer einfachen Baugenehmigung trotz Erforderlichkeit eines immissionsschutzrechlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 Bundesimmissionschutzgesetz (BImSchG); Pflicht i.R.e. Nachbarklage zur Aufhebung einer infolge eines fehlerhaften Unterbleibens eines förmlichen immissionsschutzrechlichen Genehmigungsverfahrens erteilten einfachen Baugenehmigung; Pflicht zur Aufhebung einer Baugenehmigung bei Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung statt einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gem. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG); Drittschützende Wirkung des denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigungsverbots nach § 8 S. 1 Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz (NDSchG); Abwehrrecht eines Eigentümers eines Kulturdenkmals gegen dieses Denkmal beeinträchtigende Bauvorhaben unter Berücksichtigung der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.06.2010
Aktenzeichen
12 LB 31/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 24009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0601.12LB31.07.0A

Fundstellen

  • BauR 2010, 1746-1752
  • BauR 2010, 2157
  • DVBl 2010, 1039-1042
  • FStNds 2010, 657-662
  • FStNds 2010, 652-657
  • NVwZ-RR 2010, 881
  • UPR 2010, 459
  • ZfBR 2010, 697

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In der prozessualen Konstellation der Nachbarklage führt das fehlerhafte Unterbleiben des förmlichen Genehmigungsverfahrens nach§ 10 BImSchG allein nicht zur Aufhebung der statt der immissionsschutzrechlichen Genehmigung erteilten Baugenehmigung. Entsprechendes gilt auch, wenn für das angegriffene Vorhaben statt der vorgeschriebenen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt wurde. Derartige Mängel im Genehmigungsverfahren können nicht ohne Anknüpfung an materielle Rechtspositionen betrachtet werden.

  2. 2.

    Dem denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigungsverbot nach § 8 Satz 1 NDSchG kann eine drittschützende Wirkung nicht (mehr) von vornherein abgesprochen werden. Vielmehr erscheint es auch im niedersächsischen Landesrecht geboten, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals mit Blick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewissermaßen spiegelbildlich zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch Auferlegung denkmalschutzrechtlicher Belastungen ein Abwehrrecht gegen erhebliche Beeinträchtigungen seines Kulturdenkmals durch ein Bau- oder sonstiges Vorhaben in seiner Umgebung zuzubilligen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347).

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich als betroffene Grundstückseigentümerin gegen eine dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Außenbereich der Gemeinde H. südlich der Landesstraße 113 gelegenen Grundstücks I. 21. Das Grundstück ist mit dem sogenannten Feldhof bebaut, einer aus einem Wohnwirtschaftsgebäude, einer Scheune und einem Stallgebäude bestehenden Hofanlage, die im Verzeichnis der Kulturdenkmale Niedersachsens geführt wird. Östlich des Grundstücks - jenseits des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden J. Weges - befindet sich eine aus 27 Windenergieanlagen bestehende Windfarm, die Ende der 1990iger Jahre - nach Vortrag des Beigeladenen zu 1) in einem Umfang von 22 Anlagen vor dem 14. März 1999 - errichtet wurde. Die nächstgelegenen Anlagen dieses Komplexes halten zu dem Feldhof einen Abstand von etwa 1.600 m ein.

3

Der Beigeladene zu 1) stellte unter dem 13. Dezember 2001 einen Bauantrag für die Errichtung einer Windenergieanlage (WEA 5) des Typs K. 2 MW/76 mit einer Nabenhöhe von 60 m und einer Gesamthöhe von maximal 100 m (Rotordurchmesser 76 m) auf dem südlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Flurstück 76/1 der Flur 18 der Gemarkung H.. Zeitgleich stellten die Bürgerwindpark L. (im Folgenden: M.) sowie der Vorhabenträger N. Bauanträge für jeweils zwei südlich der WEA 5 geplante Windenergieanlagen desselben Anlagentyps (WEA 1 und 2 der M. und WEA 3 und 4 des Antragstellers N.). Der Standort der Windenergieanlage des Beigeladenen zu 1) weist einen Abstand von ca. 550 m zum Feldhof auf, die Windenergieanlagen der M. halten Abstände von ca. 2.000 m bzw. 1.550 m ein, die Standorte der Anlagen des Vorhabenträgers N. Abstände von ca. 1.250 m und 1.000 m.

4

Zu den Bauunterlagen der drei genannten Bauanträge (für den sog. Windpark O.) wurden u.a. eine Schallimmissionsprognose der P. (im Folgenden: Q.) vom 14. Dezember 2001 und - als deren Überarbeitung - eine weitere Schallimmissionsprognose der Q. vom 16. Juli 2002 eingereicht. Nach der Prognose vom 14. Dezember 2001 wurde für den Betrieb der fünf Windenergieanlagen unter Berücksichtigung einer Vorbelastung durch die 27 Windenergieanlagen des bestehenden Windparks östlich des J. Weges bezogen auf den Immissionspunkt 21 (Feldhof) ein Beurteilungspegel von 41 dB(A) (Gesamtschalldruckpegel 41,44 dB) ermittelt, wobei für den Anlagentyp K. ein Schallleistungspegel von 106 dB(A) bei einer Referenzwindgeschwindigkeit von 10 m/s bzw. 95% der Nennleistung in Ansatz gebracht wurde. Die Schallimmissionsprognose vom 16. Juli 2002 gelangte in Bezug auf den Immissionspunkt 21 zu einem Beurteilungspegel von 40,9 dB(A) (Gesamtschalldruckpegel 40,87 dB) unter Zugrundelegung eines Schallleistungspegels der geplanten Anlagen von 105 dB(A). Weiterhin wurde ein Schattenwurfgutachten der Q. vom 13. Dezember 2001 vorgelegt, in dem zugrunde gelegt wurde, dass gemäß einer Empfehlung des damaligen Nds. Landesamtes für Ökologie (NLÖ) Schattenwurf nicht als kritisch zu beurteilen sei, wenn die gesamte (maximal denkbare) Beschattungszeit weniger als 30 Stunden im Jahr betrage. Die Zumutbarkeitsgrenze werde hier bereits durch die 27 Windenergieanlagen östlich des J. Weges an mehreren Immissionsorten erreicht.

5

Der Beklagte führte für die Vorhaben des Beigeladenen zu 1) sowie der M. und des Vorhabenträgers N. eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durch, die unter dem 28. März 2002 zu dem Ergebnis gelangte, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund fehlender erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen der geplanten Windenergieanlagen nicht erforderlich sei. Das Ergebnis wurde am 11. April 2002 im Amtsblatt für den Landkreis R. öffentlich bekannt gemacht.

6

Im August 2002 beantragte die Firma Energiekontor Ökofonds Bremen GmbH (im Folgenden: S.) die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von fünf weiteren Windenergieanlagen des Typs GE Windenergie 1.5 s mit jeweils einer Nabenhöhe von 64,7 m und einem Rotordurchmesser von 70,5 m auf nördlich der Anlagenstandorte für die geplanten WEA 1 und 2 der M. sowie der WEA 3 und 4 des Betreibers N. gelegenen Flurstücken. In Verbindung mit den geplanten Windenergieanlagen des Windparks O. ging der Beklagte von kumulierenden Vorhaben im Sinne der §§ 3b Abs. 2, 3c Abs. 1 Satz 5 UVPG aus und führte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durch. Diese ergab, dass das vorgesehene Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterzogen werden müsse. Die entsprechende Feststellung vom 8. Oktober 2002 wurde am 17. Oktober 2002 im Amtsblatt für den Landkreis R. bekannt gemacht.

7

Am 30. Oktober 2002 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung für das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) und parallel dazu die Baugenehmigungen für die Vorhaben M. und N.. Die Baugenehmigungen wurden unter anderem mit Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz versehen. Für die im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlagen befindlichen Wohnhäuser im Außenbereich bzw. in Dorf- und Mischgebieten wurden unter V. 3 unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Anlagen Immissionsrichtwerte in Höhe von 60 dB(A) (tagsüber von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und 45 dB(A) (nachts von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) festgesetzt. Zum Gegenstand der Genehmigung wurden unter I. 17 der Nebenbestimmungen die mit dem baurechtlichen Antrag eingereichte Schallimmissionsprognose vom 14. Dezember 2001 sowie deren überarbeitete Fassung vom 16. Juli 2002 gemacht. Außerdem wurde den Anlagenbetreibern aufgegeben, frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme den Schallleistungspegel der genehmigten Anlagen zu vermessen und die Messergebnisse dem Beklagten vorzulegen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Messwerte wurde die Nachtabschaltung der Anlagen angeordnet (V. 4 der Nebenbestimmungen). Weiterhin wurde unter V. 2 für die im Einwirkungsbereich der Anlagen gelegenen Wohnräume eine maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag festgelegt. Die Schattenwurfzeiten der genehmigten Anlagen wurden auf Null reduziert, da der zulässige Wert durch die bereits vorhandenen 27 Windenergieanlagen östlich des J. Weges an mehreren Immissionsorten überschritten werde. Insoweit wurde die Ausrüstung der Windenergieanlagen mit einer Abschaltautomatik angeordnet.

8

Die Klägerin legte gegen die Baugenehmigungen jeweils Widerspruch ein und rügte eine Verletzung materieller Rechtspositionen. Außerdem beanstandete sie, dass die Genehmigungsverfahren nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz geführt worden seien. Die Bezirksregierung T. wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2003 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Wohngebäude der Klägerin werde durch die streitigen Vorhaben nicht unzumutbaren Immissionen ausgesetzt. Die festgesetzten Lärmrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) seien nicht zu beanstanden, ihre Einhaltung sei durch die Nebenbestimmungen zu den Baugenehmigungen hinreichend gesichert. Wegen der Vorbelastung durch Schattenwürfe der 27 vorhandenen Windenergieanlagen sei in den Baugenehmigungen vorgesehen, dass durch Einbau einer Abschaltautomatik der Schattenschlag der streitigen Anlagen auf Null reduziert werde. Sonstige unzumutbare Beeinträchtigungen seien nicht zu erwarten, denn die Entfernung des Grundstücks der Klägerin zu der streitigen Anlage WEA 5 betrage ca. 560 m und zu den anderen Anlagen (am Standort O.) ca. 850 m und mehr. Auf eine Beeinträchtigung ihres Baudenkmals könne die Klägerin sich nicht berufen, insoweit sei ein öffentlicher Belang betroffen, der nicht Individualinteressen des Einzelnen zu dienen bestimmt sei.

9

Die Klägerin hat am 4. April 2003 Klage gegen die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung erhoben. Während des Klageverfahrens - am 7. Juni 2005 - wurde die geforderte Nachvermessung einer der am Standort O. genehmigten Anlagen durchgeführt. Nach dem Messbericht der Firma U. vom 24. Juni 2005 betrug der Schalleistungspegel der vermessenen Windenergieanlage bei 95% der Nennleistung und einer Referenzwindgeschwindigkeit von 9,69 m/s 103,8 dB(A) bzw. 104,1 dB(A) bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s.

10

Die Klägerin hat zur Begründung der Klage geltend gemacht, die angegriffene Baugenehmigung verletze sie in ihren Rechten. Die streitige Windenergieanlage bilde zusammen mit den vier zeitgleich genehmigten Anlagen, den bereits vorhandenen 27 Anlagen östlich des J. Weges und den fünf Windenergieanlagen der Firma S. eine Windfarm mit der Folge, dass die Genehmigung in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren nach§ 10 BImSchG und erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung habe erteilt werden dürfen. Bei der Verfahrensvorschrift des § 10 BImSchG handele es sich um eine drittschützende Norm, deren Verletzung sie rügen könne. Die der Genehmigung zugrunde liegende Schallimmissionsprognose vom 14. Dezember 20001 nebst Ergänzung vom 16. Juli 2002 sei fehlerhaft. Der in der Prognose zugrunde gelegte Schallleistungspegel von 105 dB(A) bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s beruhe allein auf Herstellerangaben. Es sei davon auszugehen, dass dieser Wert tatsächlich nicht zutreffe. Außerdem müsse Maßstab für die Immissionsprognose der Betrieb bei 100% der Nennleistung sein. Aus dem im Genehmigungsverfahren zur Unterstützung ihrer Bedenken vorgelegten Gutachten des Sachverständigen V. vom 3. Oktober 2002 gehe hervor, dass tatsächlich höhere Schallleistungspegel für die Anlagen am Standort O. zugrunde zu legen seien. Im Übrigen seien die Nachteile einer pitch-gesteuerten Anlage, um die es - so der erstinstanzliche Vortrag - hier gehe, nicht berücksichtigt und es sei vernachlässigt worden, dass Windenergieanlagen zur Nachtzeit bei gleicher Schallabstrahlung lauter seien als zur Tageszeit. Die in der Genehmigung erfolgte Festsetzung der zulässigen Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm sei unzureichend, da nicht sichergestellt sei, dass die festgelegten Grenzwerte tatsächlich eingehalten werden könnten. Soweit die Ermittlung des Schalleistungspegels der Anlage für einen Zeitraum bis spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme angeordnet worden sei, sei es ihr nicht zuzumuten, den Anlagenbetrieb zunächst zu dulden. Auch die zwischenzeitlich erfolgte schalltechnische Vermessung vom 7. Juni 2005 sei unzureichend, um das Geräuschverhalten der genehmigten Windenergieanlage hinreichend zu dokumentieren. Die Vermessung sei in der Zeit von 14.00 bis 19.00 Uhr erfolgt. Es bestünden jedoch gerade in der Nachtzeit atmosphärische Besonderheiten, die den Lärmpegel einer Windenergieanlage erhöhten, so dass eine Vermessung auch nachts zu erfolgen habe. Die der Baugenehmigung beigefügte Nebenbestimmung zur Begrenzung der Schattenwürfe biete in der Sache ebenfalls keinen ausreichenden Schutz. Die Nebenbestimmung sei nicht nachvollziehbar und setze einen "Schattenschlag Null" nicht fest. Die Rücksichtslosigkeit des angegriffenen Vorhabens ergebe sich ferner aus der Eigenart von Windenergieanlagen, die durch ihre Höhe und die sich drehenden Rotoren ständig den Blick auf sich zögen. Wegen der bereits errichteten 27 Windenergieanlagen und der hinzugekommenen zehn Windenergieanlagen ergebe sich eine erdrückende Wirkung für ihr Wohnhaus.

11

Die Klägerin hat beantragt,

die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2002 zur Errichtung von fünf Windkraftanlagen (Anm. d. Sen.: hier gemeint wohl einer Windkraftanlage) vom Typ K. MW/76 mit einer Gesamthöhe von maximal 100 Metern in der Form des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung T. vom 26. Februar 2003 aufzuheben.

12

Der Beklagte und der Beigeladene zu 1) haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Sie sind dem Begehren der Klägerin entgegengetreten. Der Beigeladene zu 1) hat ausgeführt, sofern für sein Vorhaben nicht das Baugenehmigungs-, sondern ein einfaches Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen gewesen sei, sei die Klägerin dadurch nicht in eigenen Rechten verletzt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei für sein Vorhaben nicht erforderlich gewesen, die erforderliche Vorprüfung nach§§ 3a ff UVPG habe stattgefunden. Das Bauvorhaben führe auch nicht zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen oder Schattenwürfen auf dem benachbarten Grundstück.

14

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 10. Oktober 2005 abgewiesen. Die von der Klägerin angegriffene Genehmigung sei zwar verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Aufgrund der Beantragung von insgesamt fünf Windkraftanlagen habe es gemäߧ 1 Abs. 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 ihres Anhangs einer Zulassung des Vorhabens nach den §§ 4 ff. BImSchG bedurft. Die verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Genehmigung führe jedoch nicht zu einer Verletzung von Rechten der Klägerin. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 Spalte 2 ihres Anhangs in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung sei für die insgesamt beantragten fünf Anlagen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG durchzuführen gewesen. Das Erfordernis eines Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG ergebe sich nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) Doppelbuchst. aa) der 4. BImschV, denn die vom Beklagten durchgeführte standortbezogene Vorprüfung nach § 3c Abs. 1 UVPG habe ergeben, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müsse. Im vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren habe die Klägerin keine andere Stellung als in dem hier durchgeführten Baugenehmigungsverfahren. Die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG sei auch nicht mit Blick auf die geplanten fünf Windenergieanlagen der S. geboten. Nach Nr. 1.6 Spalte 1 der 4. BImSchV unterlägen zwar Windfarmen mit sechs oder mehr Anlagen dem förmlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG. Aus dem zeitlichen Ablauf der Genehmigungsverfahren ergebe sich jedoch, dass die Anlagen der S. nicht den Vorhaben des Beigeladenen zu 1) sowie der M. und N. zugeordnet werden könnten. In dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren der S. sei die zu erwartende Vorbelastung durch die am 30. Oktober 2002 genehmigten Anlagen berücksichtigt worden, wobei in diesem Genehmigungsverfahren die Beeinträchtigung nachbarlicher Belange in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen gewesen sei. Die Vorgehensweise des Beklagten habe deshalb nicht zu einer Verkürzung des Nachbarschutzes geführt. Das Erfordernis eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach§ 10 BImSchG ergebe sich darüber hinaus auch nicht aus der Vorbelastung der Einwirkungsbereiche durch die östlich des J. Weges errichteten 27 Windenergieanlagen. Die Regelung in Nr. 1.6 Spalte 1 der 4. BImSchV komme insoweit ebenfalls nicht zur Anwendung. Die fünf streitgegenständlichen Anlagen westlich des J. Weges stünden nicht in einem derartigen räumlichen Zusammenhang mit den vorhandenen 27 Anlagen, dass von einer Windfarm mit 32 Anlagen auszugehen sei. Vielmehr sei eine "zweite" Windfarm mit weniger als sechs Anlagen entstanden. Unter dem Gesichtspunkt der Lärmrelevanz sei davon auszugehen, dass die Einwirkungsbereiche der Anlagenkomplexe aneinandergrenzten, sich aber nicht berührten bzw. überschnitten. Gestützt werde diese Auffassung durch die - seitens der Gemeinde H. für die Beurteilung des Vorhabens der S. in Auftrag gegebene - Schallimmissionsberechnung der W. vom März 2003. In dieser werde die flächenhafte Berechnung der Schallimmissionen in dem Bereich um den Immissionspunkt "X." (J. Weg 4) dargestellt. Aus der Grafik sei ersichtlich, dass der Anlagenkomplex westlich des J. Weges unter Einbeziehung aller zehn Anlagen am Immissionspunkt "X." rechnerisch einen Beurteilungspegel von 45 dB(A) verursache, ebenso der Anlagenkomplex östlich des J. Weges. Bei der Berechnung der Immissionspegel werde dabei von Mitwindbedingungen ausgegangen, so dass jede Anlage an jedem Immissionsort zu 100% in die Berechnung eingehe und es für bestimmte Windrichtungen zu Überschätzungen des Beurteilungspegels kommen könne. Damit liege der tatsächlich mögliche Einwirkungsbereich der beiden Anlagenkomplexe unter 45 dB(A), so dass eine zusammenhängende Windfarm nicht vorliege. Eine Rechtsverletzung der Klägerin ergebe sich auch nicht unter europarechtlichen Gesichtspunkten daraus, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben sei. Die auf der Grundlage des § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls habe ergeben, dass das Gebiet, in dem das Vorhaben liege, nicht wesentlich in seiner ökologischen Empfindlichkeit beeinträchtigt werde bzw. keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Das Ergebnis dieser Prüfung sei nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts und der Obergerichte - auch des Nds. Oberverwaltungsgerichts - der Bürger bei Unterlassen einer gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung dieses vor den nationalen Gerichten rügen könne mit der Folge, dass die Einhaltung von Verfahrensvorschriften des § 10 BImSchG entgegen dem bisherigen Verständnis drittschützenden Charakter entfalte, komme es daher nicht an.

15

Die angefochtene Baugenehmigung verstoße der Sache nach nicht gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Die von der Klägerin geltend gemachte Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften zwischen den Anlagenkomplexen und die gerügte Nichtbeachtung des Denkmalschutzes für ihr Anwesen könnten einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht begründen. Insoweit seien Belange mit drittschützendem Charakter nicht betroffen. Durch die Baugenehmigung sei weiterhin sichergestellt, dass weder unzulässiger Schattenwurf noch unzumutbare Lärmimmissionen auf das Grundstück der Klägerin einwirken könnten; die diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen der Klägerin seien unbegründet. Ein Verstoß gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme ergebe sich auch nicht aus den optischen Beeinträchtigungen durch das genehmigte Vorhaben. Von der genehmigten Anlage gehe eine rücksichtslose, d.h. erdrückende oder bedrängende Wirkung nicht aus. Der geringste Abstand zwischen dem Anwesen der Klägerin und den nächstgelegenen Windenergieanlagen betrage über 500 m. Eine erdrückende Wirkung liege angesichts dieses Abstands nicht vor, zumal die Hofanlage von einem dichten Bestand hoher Bäume umgeben sei. Vom Eingangsbereich des Anwesens seien die 27 Anlagen optisch nicht wahrnehmbar und auch die Sicht auf die zehn Anlagen westlich des J. Weges sei erheblich beeinträchtigt. Alle 37 Anlagen seien vom Grundstück der Klägerin nicht einzusehen, das Grundstück werde daher auch nicht von Windenergieanlagen "umzingelt".

16

Auf Antrag der Klägerin hat der vormals zuständige 1. Senat des erkennenden Gerichts mit Beschluss vom 5. Juli 2006 die Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Ob an der vom beschließenden Senat bisher vertretenen Auffassung, die gemeinschaftsrechtliche Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 - UVP-Richtlinie -, geändert durch die Richtlinie 97/11/EG vom 3. März 1997, habe rein verfahrensrechtlichen Charakter und verleihe dem Nachbarn keinen Anspruch auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil v. 7.1.2004 - C 201/02 -, NVwZ 2004, 593, Rechtssache Wells) festzuhalten sei, habe der Senat noch nicht entschieden und bedürfe der Klärung im Hauptsacheverfahren. Zu klären sei darin auch, ob die zeitgleich mit der streitigen Anlage genehmigten bzw. zur Genehmigung gestellten Anlagen und/oder darüber hinaus der östlich gelegene Windpark mit 27 Anlagen hätten berücksichtigt werden müssen.

17

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor: Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei lediglich ein einfaches Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG und nicht das förmliche Verfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen gewesen, sei fehlerhaft. Gegenstand der Überprüfung im Genehmigungsverfahren sei ein Windpark mit bis zu 37 Windenergieanlagen. Dies habe ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert. Auch die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei erforderlich gewesen. Dies schon deshalb, weil die streitige Anlage nachteilige Auswirkungen auf ihr geschütztes Baudenkmal entfalte. Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasse u.a. die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf Kultur- und sonstige Sachgüter. Sie, die Klägerin, sei in ihren Rechten verletzt, indem das Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung respektive ohne Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Darüber hinaus verletze die angegriffene Genehmigung das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme, weil nicht sichergestellt sei, dass die streitige Windenergieanlage Immissionen unterhalb von Richtwertüberschreitungen verursache. Das gelte namentlich hinsichtlich der Lärmimmissionen. Die streitige Anlage sei - so der nunmehrige Vortrag - eine stall-gesteuerte Anlage, die bei höheren Windgeschwindigkeiten oberhalb der Referenzwindgeschwindigkeit für die Nennleistung höhere Schallleistungspegel verursache. Diese seien im Genehmigungsverfahren nicht ermittelt worden. Auch der Messbericht der Firma U. vom 24.Juni 2005 sei insoweit unzureichend. In diesem sei u.a. nicht berücksichtigt worden, dass wegen der zur Nachtzeit häufig stabilen Luftschichten erhöhte Schallimmissionen gerade zu denjenigen Zeiten aufträten, in denen bodennah relativ geringe Windgeschwindigkeiten und auch relativ wenig windverursachte Fremdgeräusche vorlägen. Allein eine Nachtabschaltung der Anlage sei geeignet, die in diesem Zusammenhang bestehenden Unsicherheiten zu beseitigen. Das streitige Vorhaben führe auch zu periodischem Schattenschlag auf ihrem Grundstück. Der Ausschluss der Schattenwürfe sei weder durch die Genehmigung noch durch entsprechende Bekundungen des Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hinreichend gesichert. Weiterhin bestehe die Gefahr von Eiswurf, der durch die sich drehenden Rotorblätter der Windenergieanlage hervorgerufen werden könne. Das Aufstellen von Warnschildern - wie in der Baugenehmigung vorgesehen - sei insoweit unzureichend.

18

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung vom 30. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung T. vom 26. Februar 2003 aufzuheben.

19

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

20

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) in einem falschen Verfahren genehmigt worden sei. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, habe dies jedoch keine Auswirkungen auf Nachbarrechte der Klägerin. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchzuführen gewesen, weil das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) nicht als Erweiterung des Windparks östlich des J. Weges anzusehen sei. Im Übrigen handele es sich bei den 27 vorhandenen Anlagen um Altanlagen im Sinne von § 3b Abs. 3 UVPG, die nicht zu berücksichtigen seien. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sei festgestellt worden, dass das Baudenkmal der Klägerin durch die fünf beantragten Windenergieanlagen am Standort O. nicht beeinträchtigt werde. Die Standorte der Windenergieanlagen seien im Übrigen regionalplanerisch und durch Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) der Samtgemeinde Y. festgelegt worden. Weiterhin führe das genehmigte Vorhaben nicht zu unzumutbaren Geräuschimmissionen und Schattenwürfen auf dem Grundstück der Klägerin, einer Gefährdung durch Eiswurf der Windenergieanlage sei das Anwesen ebenfalls nicht ausgesetzt.

21

Der Beigeladene zu 1) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er trägt vor, soweit im Genehmigungsverfahren Verfahrensrecht verletzt worden sei, sei dies nicht drittschützend. Die gemäß § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG durchgeführte standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht notwendig gewesen sei. Auch abgestellt auf die Regelungen in § 3b Abs. 3 Satz 1 und 3 UVPG ergebe sich das Erfordernis einer Umweltververträglichkeitsprüfung nicht, wobei zu beachten sei, dass die 27 vorhandenen Anlagen im Rahmen der UVP-Vorprüfung aus Rechtsgründen keinesfalls berücksichtigt werden durften. Die streitige Genehmigung führe nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen auf dem Grundstück der Klägerin. Nach der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose betrage der Beurteilungspegel hier lediglich 40,9 dB(A). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der tatsächliche Schallleistungspegel der genehmigten Windenergieanlage noch geringer sei als in der Prognose veranschlagt, sei davon auszugehen, dass am Wohnhaus der Klägerin der Immissionsrichtwert von 45 dB(A) zur Nachtzeit deutlich unterschritten werde. Durch die Genehmigung sei weiterhin sichergestellt, dass keinerlei Schattenwurf auf das Wohnhaus der Klägerin einwirken könne. Eiswurf auf ihr Wohnhaus sei von dem mehr als 500 m entfernt gelegenen Standort der Anlage nicht möglich.

23

Der Beigeladene zu 2), den der Senat im Berufungsverfahren beigeladen hat, stellt keinen Antrag. In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2010, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, beschreibt er die Denkmaleigenschaft des sog. Feldhofs und führt aus, dass bei einer Einzelbetrachtung der streitigen Windenergieanlage (WEA 5) diese zu keiner Beeinträchtigung des Kulturdenkmals führe, obwohl sie lediglich einen Abstand von 550 m zur Hofanlage einhalte. Entsprechendes gelte zunächst auch für die Einzelbetrachtung der weiteren Windenergieanlagen, die im Wesentlichen einen größeren Abstand einhielten. Indes sei die Hofstelle insgesamt bei größerer Entfernung des Betrachters aus vielfacher Perspektive nicht ohne die Gesamtanzahl der inzwischen 37 Windenergieanlagen wahrnehmbar. Optisch trete annähernd die Wirkung ein, die Hofanlage liege in einem Windpark. Insofern entwickle sich aus der Gesamtheit der das Baudenkmal umgebenden Anlagen eine potentielle Beeinträchtigung der Hofanlage. Soweit noch zusätzliche Windenergieanlagen in umschließender Ausrichtung zum Denkmal hinzukommen würden, sei eine deutliche Entwertung der denkmalgeschützten Situation zu erwarten.

24

Der Senat hat die Örtlichkeiten in seiner Sitzung am 1. Juni 2010 in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten sowie des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die nach Zulassung durch den vormals zuständigen 1. Senat des Gerichts statthafte und auch sonst zulässige Berufung ist unbegründet.

26

Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der vormaligen Bezirksregierung T. vom 26. Februar 2003 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Baugenehmigung ist zwar rechtswidrig erteilt worden, sie verstößt aber nicht gegen Vorschriften oder Grundsätze, die dem Nachbarschutz dienen, und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

27

Mit dem Verwaltungsgericht und insoweit auch in Übereinstimmung mit den Beteiligten ist davon auszugehen, dass für das zur Überprüfung gestellte Vorhaben des Beigeladenen zu 1) eine Baugenehmigung auf der Grundlage des § 75 NBauO nicht hätte erteilt werden dürfen, vielmehr hat es der Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bedurft. Dies ergibt sich schon allein daraus, dass das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) in einem engen räumlichen Zusammenhang mit den Vorhaben der M. und des Betreibers N. zu sehen ist und die zeitgleich gestellten Bauanträge für die fünf Windenergieanlagen auf die Genehmigung einer Windfarm im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 30.6.2004 - 4 C 9.04 -, BVerwGE 121, 182, 189 [BVerwG 30.06.2004 - 4 C 9.03]) gerichtet (gewesen) sind. Das Erfordernis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zuvor nur dem baurechtlichen Genehmigungsvorbehalt unterfallenden Windenergieanlagen ist durch § 2 Abs. 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 ihres Anhangs in der Fassung durch Art. 4 des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) mit Wirkung zum 3. August 2001 eingeführt worden. Es galt in seiner ursprünglichen Fassung für Windfarmen mit drei oder mehr Windkraftanlagen, wobei für Windfarmen mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen grundsätzlich nur eine Genehmigung in dem vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG einzuholen war, während Windfarmen mit sechs oder mehr Windkraftanlagen ein förmliches Genehmigungsverfahren im Sinne des § 10 BImSchG durchlaufen mussten (vgl. nunmehr unabhängig von dem Bestehen einer Windfarm auf die Höhe der einzelnen Anlage von mehr als 50 m abstellend: Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV in der seit dem 1.7.2005 geltenden Fassung der Verordnung vom 20.6.2005, BGBl. I S. 1687). Ob ein förmliches oder ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen war, richtete sich unabhängig von der Zahl der Betreiber danach, ob drei bis fünf oder mehr Anlagen errichtet werden sollten. Nach dem gleichen Grundsatz war zu verfahren, wenn die Zahl der Anlagen nach und nach erhöht wurde. Außerhalb des Regimes des Immissionsschutzrechts konnten nach der Wertung des Verordnungsgebers zwei Windenergieanlagen errichtet werden. Trat mindestens eine dritte hinzu, so wurde hierdurch vorbehaltlich des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c) der 4. BImSchV die Pflicht ausgelöst, in einem vereinfachten Verfahren im Sinne des§ 19 BImSchG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung einzuholen. Wurde durch eine Erweiterung die Zahl sechs erreicht oder überschritten, so war ein förmliches Verfahren im Sinne des § 10 BImSchG durchzuführen. Für das Vorhandensein einer Windfarm war (und ist) dabei entscheidend der räumliche Zusammenhang der einzelnen Anlagen. Sind sie soweit voneinander entfernt, dass sich die nach der UVP-Richtlinie maßgeblichen Auswirkungen nicht summieren, so behält jede für sich den Charakter einer Einzelanlage. Von einer Windfarm ist mithin dann auszugehen, wenn drei oder mehr Windkraftanlagen einander räumlich so zugeordnet werden, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren (BVerwG, Urt. v. 30.6.2004, a.a.O.).

28

Für die Genehmigung des Vorhabens des Beigeladenen zu 1) in einem Baugenehmigungsverfahren war danach kein Raum. Entgegen dem Verwaltungsgericht war auch nicht lediglich ein vereinfachtes Verfahren nach § 19 BImSchG durchzuführen, vielmehr musste das Verfahren nach § 10 BImSchG durchlaufen werden. Dies ergibt sich allerdings nicht aus einem etwaigen räumlichen Zusammenhang der am Standort O. geplanten Vorhaben mit dem auf die Errichtung von weiteren fünf Windenergieanlagen gerichteten Vorhaben der S.. Dass ein räumlicher Zusammenhang der beiden Anlagenkomplexe besteht, steht außer Frage und bedarf insoweit keiner Vertiefung. Der Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Anlagen der S. wurde aber erst im August 2002 gestellt. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, war das Genehmigungsverfahren für das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) in diesem Zeitpunkt schon so weit fortgeschritten, dass es verfahrensrechtlich nicht mehr geboten war, das Genehmigungsverfahren mit demjenigen für die fünf weiteren Anlagen der S. zusammenzufassen und nunmehr - wegen des Überschreitens des Schwellenwerts von sechs oder mehr Anlagen - in das förmliche Genehmigungsverfahren für insgesamt zehn Windenergieanlagen überzuwechseln. Abgesehen von einem Prüfbericht des Baustatikers und einer vom Beklagten mit Schreiben vom 18. Juni 2002 angeforderten ergänzenden Stellungnahme zur Abarbeitung der Eingriffsregelung nach § 7 NNatSchG (Kompensation des Landschaftsbildes) lagen die Bauunterlagen im Wesentlichen bereits vor, insbesondere hatten der Beigeladene zu 1) sowie die M. und der Betreiber N. zu den Umwelteinwirkungen ihrer fünf geplanten Anlagen die Schallimmissionsprognosen der Q. vom 14. Dezember 2001 und 16. Juli 2002 sowie die Schattenwurfprognose der Q. vom 13. Dezember 2001 - jeweils unter Berücksichtigung der vorhandenen 27 Windenergieanlagen östlich des J. Weges - eingereicht. Zur UVP-Pflichtigkeit der fünf Windenergieanlagen war eine standortbezogene Prüfung des Einzelfalls durchgeführt worden, aufgrund derer der Beklagte unter dem 28. März 2002 zu dem anschließend im Amtsblatt für den Landkreis R. am 11. April 2002 bekannt gemachten Ergebnis gelangt war, dass die Bauvorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssten. Der mit Schreiben vom 21. August 2002 gestellte Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die fünf geplanten Anlagen der S. hat bei dieser Sachlage dazu geführt, dass für die hinzugekommenen Anlagen ein eigenständiges Genehmigungsverfahren durchzuführen war, denn ansonsten wären die bisherigen Verfahrensschritte in dem Baugenehmigungsverfahren betreffend die hier streitigen Anlagen am Standort O. in nicht zu rechtfertigender Weise entwertet worden. In dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für die fünf Windenergieanlagen der S. mussten die fünf Anlagen am Standort O. lediglich als Vorbelastung berücksichtigt werden. Dies ist dann auch tatsächlich geschehen.

29

Das Erfordernis, das förmliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchzuführen, hat sich jedoch aus dem vorhandenen Bestand der 27 Windenergieanlagen östlich des J. Weges ergeben, denn die zur Genehmigung gestellten fünf Windenergieanlagen des Beigeladenen zu 1) sowie der M. und des Betreibers N. stellen sich als Erweiterung dieses Windparks dar. Zwar beträgt der Abstand zwischen den nächstgelegenen Windenergieanlagen der beiden Anlagenkomplexe ca. 1.050 m und damit mehr als das 10-fache der Anlagenhöhe und fast das 14-fache des Rotordurchmessers der am Standort O. geplanten K. -Anlagen. Allein die erhebliche Entfernung zwischen den Anlagen schließt es aber nicht aus, beide Anlagenkomplexe als Teil einer einheitlichen Windfarm anzusehen. Für die räumliche Zuordnung von Windenergieanlagen, die eine Windfarm bilden, gibt es keine verbindlichen Bewertungsvorgaben. Das Bundesrecht gibt keine standardisierten Maßstäbe oder Rechenverfahren vor, die den Begriff der Windfarm in räumlich-gestalterischer Hinsicht für die Praxis konkretisieren und handhabbar machen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht eine behördliche und zum Teil gerichtliche Praxis, wonach ein Überschneiden oder Berühren der Einwirkungsbereiche von zwei Windenergieanlagen regelmäßig verneint wird, wenn zwischen ihnen eine Entfernung von mehr als dem 10-fachen des Rotordurchmessers liegt, und desgleichen auch das Abstellen auf Abstände gemessen von dem geometrischen Schwerpunkt der von den Anlagen umrissenen Fläche für nicht rechtssatzfähig erachtet (BVerwG, Beschl. v. 8.5.2007 - 4 B 11.07 -, BauR 2007, 1698). Welche der in der Praxis entwickelten Bewertungskriterien heranzuziehen seien, hänge vielmehr von den tatsächlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die 27 Anlagen östlich des J. Weges zu einer (erstmaligen) erheblichen Anhäufung von Windenergieanlagen in dem Bereich H. /O. geführt haben. Wie sich anhand des in den Akten befindlichen Kartenmaterials sowie der vorgelegten Fotografien ohne weiteres nachvollziehen lässt und sich nach dem bei der Ortsbesichtigung durch den Senat gewonnenen Eindruck bestätigt hat, wirken sich die Anlagen, was die Prägung und Belastung des Landschaftsbildes anbelangt, in der hier vorzufindenden flachen Landschaft auch westlich des J. Weges aus. Die streitigen Windenergieanlagen des Beigeladenen zu 1) sowie der M. und des Betreibers N. verstärken und verlängern gleichsam die negativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild in westlicher Richtung, was so - in diesem Umfang - nicht der Fall wäre, wenn es den vorhandenen Windpark mit 27 Windenergieanlagen nicht bereits gäbe. Davon abgesehen überschneiden sich die Einwirkungsbereiche der beiden Anlagenkomplexe auch hinsichtlich der Lärmimmissionen und Schattenwürfe. In den im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognosen vom 14. Dezember 2001 und 16. Juli 2002 wurden die 27 vorhandenen Windenergieanlagen östlich des J. Weges jeweils - zu Recht - als Vorbelastung für die Beurteilung der an bestimmten Immissionspunkten zumutbaren und zu erwartenden Lärmimmissionen berücksichtigt; die Auswirkungen der fünf hinzukommenden Anlagen am Standort O. wurden folgerichtig als Zusatzbelastung in die Berechnungen eingestellt. Für den Immissionspunkt 1 (X.) wurde nach der Prognose vom 16. Juli 2002 beispielsweise eine Vorbelastung von 43 dB(A), eine Zusatzbelastung von 41 dB(A) sowie eine Gesamtbelastung von 45,1 dB(A) ermittelt, für den Immissionspunkt 2 (Wohnhaus an der Kreisstraße 12) waren es entsprechende Lärmpegel von 41,4 dB(A), 34,7 dB(A) und 42,3 dB(A) sowie für den Immissionspunkt 21 (Feldhof) Lärmpegel von 35,4 dB(A), 39,4 dB(A) und 40,9 dB(A). Bereits anhand dieser Werte wird die gegenseitige Beeinflussung der Anlagenkomplexe deutlich. Das Verwaltungsgericht hat für seine gegenteilige Auffassung darauf abgehoben, dass die Ermittlung der Beurteilungspegel in der Prognose vom 16. Juli 2002 - Entsprechendes gelte für die Schallimmissionsberechnung der W. vom März 2003 - auf dem Einfließen sämtlicher Schallquellen in einem Richtungssektor beruhe (Mitwindberechnung), d.h. auf einer Situation, die am Immissionspunkt X., der zwischen den Windenergieanlagen westlich und östlich des J. Weges liege, aus physikalischen Gründen nicht möglich sei. An dem Immissionspunkt könne der Beurteilungspegel von 45 dB(A) nicht erreicht werden. Soweit dabei (sinngemäß) unterstellt wird, die Einwirkungsbereiche von Windenergieanlagen könnten sich erst dann überschneiden bzw. berühren, wenn der Beurteilungspegel an einem bestimmten Immissionsort den nach der TA Lärm zugrunde zu legenden Immissionsrichtwert überschreitet, stellt das Verwaltungsgericht zu weitgehende Anforderungen, denn es legt als Maßstab eine Lärmsituation zugrunde, die immissionsschutzrechtlich unerwünscht ist. Auch wird zu einseitig die prognostische bzw. nachträglich ermittelte Lärmsituation an nur einem Immissionspunkt in den Blick genommen und vernachlässigt, dass andere Immissionspunkte nicht in vergleichbarer Weise zwischen den beiden Anlagenkomplexen gelegen sind. Beispielsweise am Immissionspunkt 3 (Wohnhaus am J. Weg) erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass hier bei nördlichen Winden nicht nur unerhebliche Lärmimmissionen sowohl der Windenergieanlagen des Standortes O. als auch der Anlagen östlich des J. Wegs einwirken. Dass sich die Einwirkungsbereiche der beiden Anlagenkomplexe überschneiden, hat sich weiterhin anhand der im Genehmigungsverfahren beigebrachten Schattenwurfprognose vom 13. Dezember 2001 gezeigt. In dieser wurde näher dargelegt, dass die fünf Windenergieanlagen des Standortes O. an bestimmten Immissionsorten Schattenwürfe verursachen können, an anderen Immissionsorten demgegenüber ein Schattenschlag nicht zu erwarten sei (vgl. Tabelle 1). Darüber hinaus wurde in dem Gutachten festgestellt, dass die für Wohnnutzungen maximal zulässig erachteten Schattenwurfzeiten von 30 Stunden pro Jahr bereits durch die 27 Windenergieanlagen östlich des J. Weges an mehreren Immissionsorten erreicht werden. Demgemäß seien die Schattenwurfzeiten der fünf Windenergieanlagen westlich des J. Weges auf Null zu reduzieren. Das Ergebnis der Prognose belegt ein Überschneiden der entsprechenden Einwirkungsbereiche, so dass es angebracht ist, die streitigen Vorhaben des Beigeladenen zu 1) sowie der M. und des Betreibers N. im Zusammenhang mit den bereits vorhandenen 27 Anlagen östlich des J. Weges zu sehen, d.h. als Erweiterung der dortigen Windfarm. Auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV (a.F.) ergab sich daraus das Erfordernis eines förmlichen Genehmigungsverfahrens nach§ 10 BImSchG.

30

Das Unterbleiben des förmlichen Genehmigungsverfahrens führt allein aber nicht zur Aufhebung der streitigen Baugenehmigung. In der hier gegeben prozessualen Konstellation der Nachbarklage entfaltet der Genehmigungsvorbehalt gemäß § 4 BImSchG für sich genommen keinen Drittschutz (BVerwG, Urt. v. 5.10.1990 - 7 C 55 u. 56.89 -, BVerwGE 85, 368 [BVerwG 05.10.1990 - 7 C 55/89]; weiterhin: Nds. OVG, Beschl. v. 12.5.2004 - 1 ME 349/03 -; Beschl. v. 20.9.2004 - 7 ME 233/03 -, NST-N 2004, 303; Beschl. v. 13.4.2005 - 9 ME 470/02 -; Urt. v. 26.4.2007 - 12 LB 8/07 -, ZNER 2007, 229; Urt. v. 18.7.2007 - 12 LC 56/07 -, [...]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 11.3.2005 - 10 B 2462/04 -, ZfBR 2005, 487; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 21.1.2005 - 8 A 11488/04 -, DÖV 2005, 615; Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 4 Rdn. 47b, sowie (mit Einschränkungen für das förmliche Verfahren) § 10 Rdn. 130; Czajka, in: Feldhaus, BImSchR, Bd. 1 Teil I, § 10 BImSchG, Rdn. 107 ff.;Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, Rdn. 537; a. A. Dietlein, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band I, § 10 Rdn. 283; Hansmann, ebenda, § 20 Rdn. 90). Zwar dient das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren auch dazu, den Schutz der Nachbarschaft zu gewährleisten. Das zwingt aber nicht zu der Annahme, dass die Einhaltung des Verfahrens um seiner selbst Willen den Schutz potentiell betroffener Nachbarn bezweckt, unabhängig davon, ob konkret materielle Anforderungen zum Schutz der Nachbarn verletzt sind oder nicht. Das Verfahren dient dem Schutz Dritter nur insofern, als es gewährleisten soll, dass die materiell-rechtlichen Schutzvorschriften eingehalten werden (Urt. d. Sen. v. 26.4.2007, a.a.O.). Dies gilt in besonderem Maße für das vereinfachte Verfahren nach § 19 BImSchG (vgl. mit Blick auf den Ausschluss einzelner Beteiligungsrechte in Abs. 2 der Vorschrift: BVerwG, Urt. v. 5.10.1990, a.a.O.), im Übrigen aber auch für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren allgemein.

31

Die Klägerin kann sich weiterhin nicht mit Erfolg darauf berufen, das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) habe nicht ohne Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt werden dürfen. Auch insoweit kann die Klägerin allenfalls einen Verfahrensfehler rügen, der für sich gesehen den geltend gemachten Aufhebungsanspruch nicht begründen kann.

32

Der Beklagte hat für die Vorhaben des Beigeladenen zu 1) sowie der M. und des Betreibers N. - wie dargelegt - eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt, die zu dem Ergebnis gelangte, dass die Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssten, weil das Gebiet, in dem die Vorhaben geplant seien, nicht wesentlich in seiner ökologischen Empfindlichkeit beeinträchtigt werde bzw. keine erheblichen Umwelteinwirkungen zu erwarten seien. Der Beklagte ist dabei davon ausgegangen, es handele sich um ein Projekt nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG, d.h. um Vorhaben betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit drei bis weniger als sechs Windkraftanlagen, und aus § 3c UVPG ergebe sich die Verpflichtung zur Durchführung der standortbezogenen Vorprüfung. Nach den zuvor gemachten Ausführungen erscheint das nicht haltbar, weil die fünf Windenergieanlagen am Standort O. sich als Erweiterung der Windfarm östlich des J. Weges darstellen. Insoweit musste die Vorprüfung des Einzelfalls nicht nach Maßgabe des § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG (a.F., nunmehr § 3c Satz 2), sondern gemäß § 3e Abs. 1 UVPG durchgeführt werden. Der Anwendungsbereich des § 3b Abs. 3 UVPG war demgegenüber - entgegen dem Beklagten und dem Beigeladenen zu 1) - nicht eröffnet. Eine UVP-Pflicht besteht nach Maßgabe der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG erst für eine Windfarm mit 20 oder mehr Windkraftanlagen (Nr. 1.6.1), während für eine Windfarm mit sechs bis weniger als 20 Windkraftanlagen nach Nr. 1.6.2 eine allgemeine und für eine Windfarm mit drei bis weniger als sechs Anlagen nach Nr. 1.6.3 eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist. Nach § 3e Abs. 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch für die Änderung oder Erweiterung eines Vorhabens, für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn 1. in der Anlage 1 für Vorhaben der Spalte 1 angegebene Größen- oder Leistungswerte durch die Änderung oder Erweiterung selbst erreicht oder überschritten werden oder 2. eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c (Abs. 1) Satz 1 und 3 ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann; in die Vorprüfung sind auch frühere Änderungen oder Erweiterungen des UVP-pflichtigen Vorhabens einzubeziehen, für die nach der jeweils geltenden Fassung dieses Gesetzes keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist. Die 27 Windenergieanlagen östlich des J. Weges sind als bereits bestehendes UVP-pflichtiges Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift anzusehen. Allerdings unterlagen sie im Zeitpunkt ihrer Genehmigung bzw. Errichtung noch nicht der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Nach den Hinweisen des Beigeladenen zu 1), denen der Beklagte durch Vorlage einer Liste über die in seinem Zuständigkeitsbereich vorhandenen Standorte für Windenergieanlagen einschließlich Genehmigungsdaten beigetreten ist, kann zugrunde gelegt werden, dass die 27 Anlagen sämtlich vor Inkrafttreten des Artikelgesetzes vom 27. Juli 2001 (am 3.8.2001), durch welches insoweit die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. einer Vorprüfung des Einzelfalls für in der Anlage 1 aufgeführte Vorhaben eingeführt wurde, genehmigt und errichtet wurden. Von den 27 Anlagen waren 22 zudem schon vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die UVP-Änderungsrichtlinie 97/11 EG am 14. März 1999 errichtet worden, so dass auch unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben davon auszugehen ist, dass die entsprechenden Anlagen einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zugeführt werden mussten. Allerdings steht dies der Anwendbarkeit des § 3e Abs. 1 UVPG nicht entgegen, denn die Vorschrift stellt für das bereits bestehende Vorhaben auf dessen UVP-Pflichtigkeit nach heutiger Gesetzeslage ab unabhängig davon, ob es tatsächlich einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wurde oder es im Zeitpunkt seiner Zulassung einer UVP-Pflicht nicht unterlag (vgl. Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Band III, § 3e Rdn. 9 ff; Dienes, in: Hoppe, UVPG, 3. Aufl., § 3e Rdn. 8). Dass für die 27 Windenergieanlagen östlich des J. Weges mit Blick auf Nr. 1.6.1 derAnlage 1 zum UVPG nunmehr eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsste, steht außer Frage und bedarf insoweit keiner Vertiefung. Was die weiteren Anforderungen des § 3e Abs. 1 UVPG anbelangt, so betrifft die Regelung in Nr. 1 Sachverhalte, in denen die Änderung oder Erweiterung eines UVP-pflichtigen Vorhabens ihrerseits, d.h. ohne Einbeziehung des Grundvorhabens, die Schwellenwerte für Größe oder Leistung eines sog. "X-Vorhabens" nach Spalte 1 der Anlage 1 - hier Nr. 1.6.1 - erreicht oder überschreitet (Sangenstedt, a.a.O., Rdn. 15; Dienes, a.a.O., Rdn. 10). Um ein derartiges Vorhaben geht es hier aber nicht. Allerdings war nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne des § 3c Satz 1 und 3 durchzuführen und zu prüfen, ob die Erweiterung der vorhandenen Windfarm erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Zwar hat der Beklagte das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) einer dahingehenden allgemeinen Vorprüfung nicht unterzogen, denn er hat - wie bereits erwähnt - eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c (Abs. 1) Satz 2 UVPG vorgenommen. Insoweit ist aber nicht zu erkennen, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung diese zu dem Ergebnis gelangt wäre, es sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Beide Arten der Vorprüfung sind wesentlich dadurch gekennzeichnet, dass im Rahmen einer überschlägigen Vorausschau zu prüfen ist, ob bei dem Vorhaben mit erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu rechnen ist. Insoweit bestehen keine gravierenden Unterschiede (vgl. Sangenstedt, a.a.O., § 3c Rdn. 33 ff), die im vorliegenden Verfahren Anlass geben könnten, den Mangel als erheblich anzusehen. Davon abgesehen ist zu berücksichtigen, dass jedenfalls für das Vorhaben der S. eine allgemeine Vorprüfung (unter Hinweis auf § 3b Abs. 2 i.V.m.§ 3c Satz 5 UVPG) durchgeführt wurde, wobei die seinerzeit noch im Genehmigungsverfahren befindlichen fünf Windenergieanlagen des Standorts O. mit in die Beurteilung einbezogen wurden. Auch vor dem Hintergrund dieser Vorprüfung, die ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt war, das vorgesehene Projekt müsse einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht unterzogen werden, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Vorprüfung im vorliegenden Fall zu einem abweichenden Ergebnis gelangt wäre, wenn statt der standortbezogenen eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt worden wäre. In der hier gegebenen Konstellation einer (nur) fehlerhaften Durchführung der Vorprüfung liegt ein Verfahrensmangel vor, der für sich gesehen, d.h. ohne Beeinträchtigung materieller Rechtspositionen der Klägerin, nicht zur Aufhebung der angefochtenen Baugenehmigung führen kann.

33

Mit den Rechtsfolgen einer (vollständigen) Nichtdurchführung einer erforderlichen Vorprüfung hat der Senat sich bereits in seinem Urteil vom 26. April 2007 (a.a.O.) näher befasst. Der Senat hat darin ausgeführt, dass das fehlerhafte Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung - und deshalb erst recht die Nichtdurchführung einer gebotenen Vorprüfung - allenfalls einen Verfahrensfehler darstellen könne, der als solcher einen Aufhebungsanspruch eines Dritten eigenständig nicht zu begründen vermöge. Wenn der Betroffene nicht vortrage, dass und gegebenenfalls wie sich die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung auf seine materielle Rechtsposition ausgewirkt haben könne und dies auch sonst nicht ersichtlich sei, habe es damit sein Bewenden. In dem gegen das Urteil des Senats geführten Verfahren auf Zulassung der Revision hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung nicht beanstandet und in seinem Beschluss vom 21. Januar 2008 (- 4 B 35.07 -, ZfBR 2008, 278) ausgeführt, die UVP-Richtlinie und die zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechtsvorschriften beschränkten sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne das Umweltrecht materiell anzureichern. Unterbleibe eine rechtlich gebotene Umweltverträglichkeitsprüfung, folge allein aus diesem Umstand nicht, dass der Zweck der gesetzlichen Regelung nicht erreicht werde und eine Abwägungsentscheidung rechtswidrig sei (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.1.1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238; Urt. v. 23.4.1997 - 11 LA 7.97 -, BVerwGE 104, 337 [BVerwG 23.04.1997 - 11 A 7/97]; Urt. v. 13.12.2007 - 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83; ferner aus der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts: Beschl. v. 11.2.2004 - 8 LA 206/03 -, NVwZ-RR 2004, 407; Beschl. v. 27.7.2006 - 9 ME 128/03 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 7.1.2004 - 22 B 1288/03 -, NVwZ-RR 2004, 408; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.10.2008 - 1 A 11330/07 -, DVBl. 2009, 390 unter Abgrenzung zu OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 25.1.2005 - 7 B 12114/04. OVG, NVwZ 2005, 1208 [OVG Rheinland-Pfalz 25.01.2005 - 7 E 12117/04]). Weiterhin hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass jedenfalls für Projekte, für die das Genehmigungsverfahren vor Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (Amtsblatt EG L 156, S. 17) eingeleitet worden sei, d.h. bis zum 25. Juni 2005, auch das Gemeinschaftsrecht nicht gebiete, eine Baugenehmigung wegen des Unterlassens einer unterstellt rechtlich gebotenen - in jenem Verfahren standortbezogenen - Vorprüfung aufzuheben, wenn es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Behörde eine andere Entscheidung getroffen hätte, wenn eine förmliche Vorprüfung des Einzelfalls für das Projekt durchgeführt worden wäre. Das sei auch im Hinblick auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, insbesondere das Urteil vom 7. Januar 2004 (a.a.O.), derart offenkundig, dass auch unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Gemeinschaftsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibe. Soweit das Bundesverwaltungsgericht sich in seinem Urteil vom 20. August 2008 (- 4 C 11.07 -, ZfBR 2008, 790) zur Frage der Nachholbarkeit einer unterbliebenen UVP-Vorprüfung geäußert hat, hat es sich von dieser Rechtsprechung nicht distanziert und einen einklagbaren Abwehranspruch eines betroffenen Dritten gegen ein UVP-pflichtiges Vorhaben wegen einer (nur) fehlerhaften Durchführung der Vorprüfung (weiterhin) nicht anerkannt (vgl. Gatz, a.a.O., Rdn. 540). Vielmehr hat es ausdrücklich offengelassen, inwieweit bundes- oder gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung drittschützend sind. Mit Blick auf diese höchstrichterlichen Ausführungen besteht für den Senat kein Anlass, in der hier gegebenen Konstellation einer durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls anstelle der gebotenen allgemeinen Vorprüfung zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen. Auch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) - URG -, namentlich dessen § 4 Abs. 1 Satz 1, kann der Rechtsverfolgung der Klägerin insoweit nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das URG gilt nach der Übergangsvorschrift des § 5 Halbs. 1 für Verfahren im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1, die erst nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen. Auf das streitige Vorhaben der Klägerin ist es dementsprechend noch nicht anwendbar (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 21.1.2008, a.a.O., Urt. v. 20.8.2008, a.a.O.).

34

Da die aufgezeigten Mängel im Genehmigungsverfahren nach alledem nicht ohne Anknüpfung an materielle Rechtspositionen der Klägerin betrachtet werden können, ist für den Misserfolg der Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 30. Oktober 2002 maßgeblich, dass die Genehmigung zu einer Verletzung materieller Rechte, welche auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind, nicht führt. Auszugehen ist insbesondere davon, dass das streitige Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne der§§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG, 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auf dem benachbarten Grundstück der Klägerin verursacht. Eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG bzw. des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme lässt sich nicht feststellen.

35

Was den Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen betrifft, ist in der Rechtsprechung (vgl. Urt. d. Sen. v. 26.4.2007, a.a.O., und Beschl. d. Sen. v. 17.9.2007 - 12 ME 38/07 -, BImSchG-Rspr. § 5 Nr. 102; ferner aus der Rspr. d. erk. Gerichts: Beschl. v. 13.4.2005 - 9 ME 470/02 - und Beschl. v. 23.11.2005 - 1 ME 174/05 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.4.2002 - 10 B 43/02 -, NWVBl. 2003, 29; OVG Greifswald, Beschl. v. 8.3.1999 - 3 M 85/98 -, NVwZ 1999, 1238; OVG Hamburg, Urt. v. 29.4.2004 - 2 Bf 132/00 -, NVwZ-RR 2005, 707; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.9.2005 - 2 M 15/07 -, ZNER 2005, 339) anerkannt, dass die Messung und Bewertung der Lärmauswirkungen von Windenergieanlagen in Anlehnung an die Regelungen der auf der Grundlage des§ 48 BImSchG erlassenen TA Lärm (vom 26.8.1998, GMBl. S. 503) zu erfolgen hat und für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärmimmissionen die in Nr. 6.1 der TA Lärm aufgeführten Immissionsrichtwerte einschlägig sind. Die TA Lärm entfaltet als allgemeine Verwaltungsvorschrift normkonkretisierende Wirkung und legt ein einheitliches Ermittlungs- und Beurteilungssystem zur Feststellung der maßgeblichen Geräuschkenngrößen sowie bestimmte Immissionsrichtwerte als Zumutbarkeitsmaßstab fest. Sie ist für die Verwaltungsbehörde und auch für die Verwaltungsgerichte grundsätzlich verbindlich (BVerwG, Urt. v. 20.12.1999 - 7 C 15/98 -, BVerwGE 110, 216; Urt. d. Sen. v. 14.2.2007 - 12 LC 37/07 -, NordÖR 2007, 269). Für Wohngebäude im Außenbereich ist dabei auf die für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c) der TA Lärm einschlägigen Werte von 60 dB(A)/tags und 45 dB(A)/nachts abzustellen (vgl. nur Urt. d. Sen. v. 26.4.2007, a.a.O.). Der Beklagte hat in der Baugenehmigung vom 30. Oktober 2002 unter V. 3 der Nebenbestimmungen verfügt, dass beim Betrieb der genehmigten Windenergieanlage die genannten Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) bzw. 45 dB(A) für die im Einwirkungsbereich der Anlage befindlichen Wohnhäuser im Außenbereich bzw. in Dorf-/Mischgebieten unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Anlagen einzuhalten seien. Unter V. 4 wurde weiterhin eine Vermessung des Schallleistungspegels des hier installierten Anlagentyps durch einen Sachverständigen frühestens drei Monate nach Aufnahme des Betriebs und spätestens zwölf Monate nach Inbetriebnahme der Anlagen aufgegeben. Für den Fall, dass die Richtwerte nicht eingehalten werden, wurde die Nachtabschaltung der Windenergieanlage zur Auflage gemacht. Darüber hinaus wurden unter I. 17 der Nebenbestimmungen die Schallimmissionsprognosen vom 14. Dezember 2001 und 16. Juli 2002 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt. Durch diese Bestimmungen hat der Beklagte hinreichend sichergestellt, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb der streitigen Windenergieanlage unzumutbare Lärmimmissionen auf das benachbarte Grundstück der Klägerin nicht einwirken. Nach der Schallimmissionsprognose (vom 16.7.2002) kann davon ausgegangen werden, dass die vorgegebenen Immissionsrichtwerte an den betroffenen Immissionspunkten auch tatsächlich eingehalten werden. Für den Immissionspunkt 21 (Feldhof) wurde als Vorbelastung durch die 27 Windenergieanlagen ein Lärmpegel von 35,4 dB(A), als Zusatzbelastung durch die fünf geplanten Anlagen am Standort O. ein Lärmpegel von 39,4 d(B)A und ein Gesamt-(Beurteilungs-)Pegel von 40,9 dB(A) ermittelt. Eine nicht hinnehmbare Überschreitung des Immissionsrichtwertes für die Nacht von 45 dB(A) ist danach nicht zu erwarten. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in der Prognose für sämtliche der 27 Windenergieanlagen östlich des J. Weges und der fünf geplanten Anlagen am Standort O. bezogen auf die jeweiligen Immissionspunkte zu deren Gunsten eine Mitwindsituation zugrunde gelegt wurde, die den tatsächlichen Gegebenheiten nicht entspricht. Was den Feldhof anbelangt, so liegt dieser nördlich der fünf Windenergieanlagen des Standorts O. und nordwestlich der 27 Anlagen östlich des J. Weges. Eine Mitwindsituation ist hier nur bei südlichen Winden - und dann nicht auch hinsichtlich sämtlicher 32 Anlagen - denkbar. Hinzu kommt, dass die Prognose vom 16. Juli 2002 auf einem vom Hersteller für den Anlagentyp garantierten Schallleistungspegel von 105 dB(A) - bei Windgeschwindigkeiten von 10 m/s bzw. 95% der Nennleistung - basiert, während bei der Nachvermessung des Anlagentyps vom 24. Juni 2005 ein niedrigerer Schallleistungspegel von 103,8 dB(A) bei 95% der Nennleistung (entsprechend einer Windgeschwindigkeit von 9,69 m/s) bzw. 104,1 dB(A) bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s festgestellt wurde. Auch diese Abweichung lässt darauf schließen, dass der Beurteilungspegel an dem Wohngebäude der Klägerin tatsächlich niedriger einzuschätzen ist als in der Prognose vom 16. Juli 2002. Die Schallimmissionsberechnung der W. vom März 2003 widerspricht dieser Annahme nicht. Diese Berechnung ist erstellt worden zur Beurteilung der Lärmimmissionen durch die weiterhin geplanten Windenergieanlagen der S., d.h. unter Berücksichtigung der 27 Anlagen östlich des J. Weges und der fünf Anlagen am Standort O. als Vorbelastung sowie der fünf weiteren Anlagen als Zusatzbelastung. Insoweit erklärt es sich und widerspricht der im vorliegenden Verfahren erstellten Schallimmissionsprognose vom 16. Juli 2002 nicht, dass hier für den Immissionspunkt Feldhof (IO 7) ein Beurteilungspegel von 43,6 dB(A) ermittelt wurde, welcher im Übrigen ebenfalls noch unter dem maßgeblichen Richtwert von 45 dB(A) liegt und deshalb in dem Gutachten vom März 2003 dazu geführt hat, den Feldhof nicht zu den kritischen Immissionsorten zu zählen. Ferner gelangt auch das von den Klägern in den Parallelverfahren (12 LB 32 - 34/07) vorgelegte Lärmschutzgutachten V. vom 3. Oktober 2002 - unter zusätzlicher Berücksichtigung der fünf Anlagen der S. und ebenfalls unter Annahme eines Betriebs aller Anlagen unter Mitwindbedingungen - für den Immissionspunkt 2 (Feldhof) zu einem Beurteilungspegel von 45,0 dB(A) und damit nicht zu einer Richtwertüberschreitung.

36

Die von der Klägerin geäußerte Kritik an den genannten Schallimmissionsprognosen und an der Nachvermessung des hier installierten Anlagentyps ist unbegründet. Insoweit wiederholt die Klägerin im zweiten Rechtszug in weiten Teilen lediglich ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren, mit dem sich das Verwaltungsgericht überzeugend auseinandergesetzt hat. Der Senat macht sich deshalb die diesbezüglichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil zu eigen und verweist auf sie (§ 130b Satz 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, dass die Nachvermessung des genehmigten Anlagentyps vom 24. Juni 2005 verwertbar sei und hinreichende Rückschlüsse auf das Lärmverhalten der streitigen Windenergieanlage zulasse. Soweit bei der Nachvermessung - wie zuvor bei den Schallimmissionsprognosen - das Geräuschverhalten bei einer Windgeschwindigkeit von 10 m/s bzw. bei einem Betrieb entsprechend 95% der Nennleistung zugrunde gelegt wurde, hat das Verwaltungsgericht dies zu Recht nicht beanstandet, weil der so definierte Betriebswert allgemein als hinreichende Näherung für dasjenige gilt, was die höchsten Beurteilungspegel erzeugt (vgl. Beschluss des 1. Senats des erkennenden Gerichts vom 26.11.2003 - 1 ME 207/03 -). Bei (deutlich) höheren Windgeschwindigkeiten ist auch damit zu rechnen, dass die Anlagengeräusche durch windinduzierte Hintergrundgeräusche verdeckt werden. Dies wird auch in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Gutachten V. vom 3. Oktober 2002 nicht grundlegend anders gesehen. Das Verwaltungsgericht ist weiterhin auf die Besonderheiten der hier eingebauten CombiStall-Steuerung - einer Kombination von "Stall" und "Pitch"-Steuerung - eingegangen, durch die eine Leistungsregulierung der Anlage mittels Anpassung des Rotorblattwinkels bewirkt werden kann, und hat zu Recht darauf hingewiesen, dass nach der Berechnung im Gutachten vom 16. Juli 2002 der Beurteilungspegel den Immissionsrichtwert am Wohnhaus der Klägerin um immerhin vier dB(A) unterschreitet. Selbst wenn die CombiStall-Steuerung bei Windgeschwindigkeiten oberhalb von 10 m/s wie bei herkömmlichen stall-gesteuerten Anlagen höhere Geräuschentwicklungen beim "Stallen" (Strömungsabriss) verursachen sollte, läge man hier mit Blick auf diesen prognostizierten Pegelwert immer noch auf der "sicheren Seite". Zu Recht hat das Verwaltungsgericht weiterhin angemerkt, dass Zuschläge für Serienstreuung sowie für Tonhaltigkeit und Impulshaltigkeit der Anlagen (vgl. dazu "Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des LAI vom 8./9.3.2005) in den Schallimmissionsprognosen nicht veranschlagt werden mussten, weil insoweit auf die durchzuführende Nachvermessung des Anlagentyps verwiesen wurde, die Aufschluss über die tatsächliche Höhe des Schallleistungspegels erbringen konnte und auch erbracht hat in dem Sinne, dass Zuschläge nicht vorzunehmen gewesen sind. Für den Ansatz eines Zuschlags für Prognoseunsicherheit bestand mit Blick auf die Nachvermessung des Anlagentyps ebenfalls kein Anlass. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass ein pauschaler Sicherheitszuschlag ohnehin mit Zurückhaltung zu betrachten ist, weil er geeignet sein kann, den Genehmigungsanspruch des Anlagenbetreibers, der bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung besteht, zu konterkarieren (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.9.2005 - 2 M 15/05 -, ZNER 2005, 339; Urt. des Senats v. 26.4.2007, a.a.O.; Ohms, DVBl 2003, 958, 960 f.). Davon abgesehen ist auch hier - was die Berücksichtigung der genannten Zuschläge anbelangt - darauf hinzuweisen, dass der prognostizierte Beurteilungspegel am Feldhof 40,9 dB(A) beträgt und deshalb selbst bei Ansatz eines Zuschlags für Prognoseunsicherheit und ggf. auch eines weiteren Zuschlags für Serienstreuung in Höhe von jeweils etwa 1 dB(A) noch immer nicht eine Überschreitung des anzulegenden nächtlichen Immissionsrichtwerts von 45 dB(A) festgestellt werden könnte. Überdies wäre auch bei Zugrundelegung dieser beiden Zuschläge zu beachten, dass in der angegriffenen Baugenehmigung ein einzuhaltender Schallleistungspegel von 105 dB(A) festgesetzt worden ist. Eine Überschreitung dieses Wertes wäre von der Genehmigung nicht gedeckt.

37

Wie der 1. Senat des erkennenden Gerichts in seinem Beschluss vom 26. November 2003 (1 ME 206/03) ausgeführt hat, waren die Sorgen der Antragsteller in jenem Verfahren (und jetzigen Kläger in den Parallelverfahren 12 LB 32-34/07), atmosphärische Besonderheiten könnten zu einer bisher nicht berücksichtigten Lärmzunahme führen, nicht berechtigt. Aus Nr. 2.3 "Die Ausbreitungsberechnung derTA-Lärm" des Materialienbands Nr. 63 des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen (Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Mai 2002) ergebe sich, dass die berechneten Immissionspegel bei frequenzselektiven Ausbreitungsrechnungen für hoch liegende breitbandige Quellen - wie z.B. Windenergieanlagen - bei Abständen bis zu 500 m um bis zu 4 dB(A) niedriger seien als die Rechenergebnisse nach dem "alternativen Verfahren" zur Berechnung A-bewerteter Schalldruckpegel der DIN ISO 9613-2, Abschnitt 7.3.2, weil das frequenzselektive Ausbreitungsrechenverfahren die Bodendämpfung für hoch liegende Schallquellen bei Schallausbreitung über Äcker und Wiesen überschätze. Nach den Erfahrungen des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen führe die Rechnung nach dem "alternativen Verfahren" zu prognostizierten Immissionspegeln, die in den genannten Fällen geringfügig oberhalb der gemessenen Werte - und damit auf der "sicheren Seite" - lägen. Das der angefochtenen Baugenehmigung zugrunde liegende Gutachten vom 16. Juli 2002 errechne die Prognosewerte nach dem "alternativen Verfahren" (S. 11), so dass die Befürchtung der Antragsteller nicht berechtigt sei. Für eine hiervon abweichende Beurteilung sieht der erkennende Senat keinen Anlass. Vielmehr ist auch nach der Rechtsprechung des Senats das Prognoseverfahren nach der DIN ISO 9613-2 zur Beurteilung der Geräuschimmissionen durch Windkraftanlagen grundsätzlich geeignet. In seinem Beschluss vom 20. März 2007 (12 LA 1/07) hat der Senat hierzu - unter Würdigung u.a. des auch von der Klägerin des vorliegenden Verfahrens in Bezug genommenen Beitrags von Piorr/Hillen zu etwaigen Tag- und Nachtunterschieden der akustischen Auswirkungen von Schallquellen in größeren Höhen - wie folgt ausgeführt:

"Die Heranziehung der DIN ISO 9613-2 für die Schallprognose beruht auf der TA Lärm, die wiederum auf die Ermächtigung des § 48 BImSchG gestützt ist und ein geeignetes Regelwerk auch für die Beurteilung des von Windkraftanlagen ausgehenden Lärms darstellt (vgl. nur OVG Münster und OVG Magdeburg, jeweils a.a.O. und m.w.N.). Im Übrigen wird auf diese DIN-Vorschrift auch in den "Hinweise(n) zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen" des LAI vom März 2005 verwiesen. Der Kläger macht allerdings insbesondere unter Bezugnahme auf Äußerungen von Dietrich und Piorr geltend, dass diese DIN-Vorschrift bei hoch liegenden und nicht punktförmigen Schallquellen - wie Windkraftanlagen - zu keinen hinreichend zuverlässigen Ergebnissen führe und jedenfalls die zur Nachtzeit zu erwartenden Immissionen unterschätzt würden. Indes wird schon seit mehreren Jahren die Zuverlässigkeit von Geräuschprognosen insbesondere hinsichtlich hoher Windkraftanlagen und für die Nachtzeit diskutiert. Dabei wird zum einen auf eine nur unzureichende Aussagekraft einer auf der DIN ISO 9613-2 basierenden Ausbreitungsrechnung und auf wesentliche Tag-Nacht-Unterschiede hingewiesen. An diesem Diskussionsstand ändern die von dem Kläger eingereichten fachlichen Stellungnahmen in Bezug auf die Frage der Prognosesicherheit nichts Wesentliches. Daraus ergeben sich auch keine bereits gegenwärtig verwertbaren neuen Erkenntnisse. In dem Text von Piorr ("Müssen Immissionsdaten für die Planung von Quellen, die nachts betrieben werden sollen, auch nachts erhoben werden?") heißt es zur akustischen Relevanz lediglich, dass der nach den Ergebnissen von Tagesmessungen leisere Teillastbereich infolge der nachts in größeren Höhen auftretenden Windscherung zu höheren Immissionen führen könne als der Nennleistungsbetrieb und in diesem Fall der Teillastbetrieb der nach der TA Lärm beurteilungsrelevante Betriebszustand wäre. Insoweit fehlt es aber offensichtlich an aktuellen und belastbaren Erkenntnissen, denn Piorr hält die Durchführung entsprechender messtechnischer Untersuchungen für erforderlich, um die Immissionsrelevanz der nächtlichen Windrichtungsscherung für die Geräuschimmissionen hoher Windenergieanlagen zu klären. Ähnlich verhält es sich mit dem vom Kläger ebenfalls eingereichten Manuskript von Dietrich ("Ist die DIN ISO 9613-2 zur Durchführung einer Schallprognose für Windenergieanlagen geeignet?"), der ebenfalls die Prüfung für erforderlich hält, ob die Anwendung der DIN ISO 9613-2 bei hohen Windenergieanlagen zu realistischen und zuverlässigen Ergebnissen für die Beurteilung der Schallproblematik führt. Angesichts dessen fehlt es auch nach dem Vorbringen des Klägers gegenwärtig an Erkenntnissen, die die Feststellung erlauben würden, dass die genannte DIN-Vorschrift zur Beurteilung der Geräuschimmissionen durch Windkraftanlagen ungeeignet ist oder dass die ermittelten Immissionsbelastungen - hier am Wohnhaus des Klägers - um bis zu 3 dB(A) höher bewertet werden müssten (ebenso OVG Münster, Beschl. v. 15.9.2005 - 8 B 1074/05 -, NVwZ-RR 2006, 173). Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die ebenfalls vom OVG Münster getroffene Feststellung zutrifft, dass die DIN ISO 9613-2 von schallausbreitungsgünstigen Witterungsbedingungen in Mitwindrichtung oder - gleichwertig - bei gut entwickelter, leichter Bodeninversion ausgehe, wie sie üblicherweise nachts aufträten, und damit gerade die günstigere Schallausbreitung zur Nachtzeit im Blick habe (Beschl. v. 7.1.2004 - 22 B 1288/03 -, RdL 2004, 99)."

38

Die Klägerin zeigt neue fachliche und belastbare Erkenntnisse, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, nicht auf. Die von ihr vorgelegte Simulationsbeschreibung von Piorr ("Zur Schallausbreitung höherliegender Quellen") befasst sich mit der Schallausbreitung einer Schallquelle (Windenergieanlage) in 140 m Höhe, d.h. in einer Höhe deutlich oberhalb der Schallabstrahlung der hier streitigen Anlage. Außerdem führt Piorr aus, die Simulation weise für die Nachtsituation niedrigere Schallpegel aus als für die Tagessituation, obwohl erfahrungsgemäß die Ausbreitungsbedingungen für derartige Quellen nachts verlustärmer seien als tagsüber. Das - scheinbar unerwartete - Ergebnis der Simulation deutet somit allenfalls auf einen weiteren Forschungsbedarf hin, es stützt die These der Klägerin, die Schallausbreitung hoher Windenergieanlagen zur Nachtzeit werde prognostisch unterschätzt, indes nicht. Ebenso zeigt die vorgelegte Simulationsbeschreibung von Ziemann/Balogh ("Einfluss des variablen Atmosphärenzustands auf die Schallausbreitung von höher liegenden Schallquellen"), die sich gleichfalls mit einer Modellsimulation für eine Schallquelle in einer Höhe von 140 m über Grund befasst (unter Berücksichtigung von Vergleichssimulationen mit synthetischen Eingangsdaten für eine Schallquelle an der Erdoberfläche), im Zusammenhang mit der Bewertung negativer Zusatzdämpfungen einen weiteren Aufklärungsbedarf auf der Basis geeigneter Messdaten mehrerer Jahre auf und führt hier, was die Heranziehung der DIN ISO 9613-2 anbelangt, nicht weiter. In der vom Beigeladenen zu 1) vorgelegten Stellungnahme des Landesumweltamts Nordrhein-Westfalen (verfasst von Piorr) vom 14. August 2006 wurde im Übrigen zu der Frage Stellung genommen, ob das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen aufgrund des gegenwärtigen Kenntnisstands davon ausgehe, dass es wegen des Phänomens möglicher Tag- und Nachtunterschiede bei der Schallausbreitung von Windkraftanlagen angemessen sei, im Rahmen der Erstellung von Immissionsprognosen für Windkraftanlagen Sicherheitszuschläge von bis zu 4 dB(A) anzusetzen. Die Frage wurde von Piorr verneint. Bei der Beurteilung einer Geräuschimmission seien nach der TA Lärm sowohl die meteorologische Korrektur Cmet als auch der maßgebliche Wert des Beurteilungspegels zu berücksichtigen. Als Folge hiervon könne der maßgebliche Wert des Beurteilungspegels den Immissionsrichtwert einhalten, obwohl der Immissionspegel während einzelner, atypisch ausbreitungsbegünstigter Nächte um bis zu 4 dB(A) höher als der anzusetzende Immissionsrichtwert sei. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhalts entspreche ein Sicherheitszuschlag von bis zu 4 dB(A) nicht seinem derzeitigen Kenntnisstand. Auch diese Ausführungen zeigen, dass die Klägerin mit ihren Bedenken gegen die hinreichende Berücksichtigung der Schallausbreitung höherliegender Schallquellen wie Windkraftanlagen eher den Blick auf eine Randerscheinung lenkt und mit ihrem diesbezüglichen Vortrag die Geeignetheit der oben genannten Prognoseverfahren nicht durchgreifend in Frage stellen kann.

39

Die Klägerin vermag ferner auch mit ihrem Hinweis darauf, sie habe auf ihrem Grundstück eigene Lärmmessungen durchgeführt und in der Nacht Geräuschspitzen von über 45 dB(A) festgestellt, nicht durchzudringen. Belastbare Ergebnisse, die einen von der Schallimmissionsprognose vom 16. Juli 2002 abweichenden und den Immissionsrichtwert von 45 dB(A) überschreitenden Beurteilungspegel belegen könnten, hat die Klägerin insoweit nicht vorgelegt. Ihr Vortrag spricht vielmehr dafür, dass sie einzelne Geräuschspitzen (möglicherweise im Sinne von Nr. 2.8 der TA Lärm) festgehalten hat, auf die allein nicht abgestellt werden kann. Maßgeblich ist vielmehr - wie dargelegt - der Beurteilungspegel.

40

Die angefochtene Baugenehmigung enthält weiterhin hinreichende Vorkehrungen, dass das Grundstück der Klägerin schädlichen Umwelteinwirkungen in der Gestalt unzumutbarer periodischer Schattenwürfe der streitigen Windenergieanlage nicht ausgesetzt wird. Unter I. 16 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung wurde die Schattenwurfprognose vom 13. Dezember 2001 zum Bestandteil der Genehmigung gemacht und es wurde unter V. 2 für die im Einwirkungsbereich der Anlage gelegenen Wohnräume ein Immissionswert für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag festgelegt. Da der Wert schon durch die bestehenden Anlagen - gemeint sind die 27 Windenergieanlagen östlich des J. Weges - an mehreren Immissionsorten überschritten werde, wurde sogleich verfügt, dass die Schattenwurfzeiten der genehmigten Anlagen auf Null zu reduzieren und die Windenergieanlage mit einer entsprechenden Abschaltautomatik auszurüsten sei. Die Nebenbestimmungen sind eindeutig und gewährleisten, dass auf das Grundstück der Klägerin Schattenwürfe der hier streitigen Anlage nicht einwirken. Insoweit haben der Beklagte und der Beigeladene zu 1) in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nochmals klargestellt, dass die Nebenbestimmungen von ihnen auch in diesem Sinne verstanden werden und auf das Grundstück der Klägerin kein zusätzlicher Schattenwurf der genehmigten fünf Anlagen fallen dürfe, wobei davon ausgenommen lediglich Schattenwürfe bei Sonnenständen unter 3 Höhenwinkel seien. Der weitere Zusatz in den Nebenbestimmungen, bei Einsatz einer Abschaltautomatik dürfe die meteorologische Beschattungsdauer unter Berücksichtigung der bereits vorhandenen Anlagen von acht Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag nicht überschritten werden, ändert an der Auflage eines "Schattenschlags Null" nichts. Der Zusatz geht unter den hier gegebenen Umständen vielmehr ins Leere und könnte erst dann zum Tragen kommen, wenn sich der Bestand der zuvor errichteten 27 Windenergieanlagen reduzieren sollte. Auch in diesem - derzeit nicht absehbaren - Fall wäre die Auflage, die Schattenwurfzeiten der hier streitigen Anlagen auf Null zu reduzieren, allerdings nicht gegenstandslos und müsste gegebenenfalls geändert werden. Dies zu prüfen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

41

Die Gefahr von Eiswurf durch die streitige Windenergieanlage auf das Grundstück der Klägerin besteht ebenfalls nicht. Unabhängig von den in der Baugenehmigung hierzu getroffenen Vorkehrungen ist bei dem gegebenen Abstand von über 500 m die Gefahr, Eisbildung an den Rotorblättern der Windenergieanlage könne zu entsprechendem Eiswurf über diese Entfernung führen, auszuschließen. Die Gefahr besteht nach realistischer Einschätzung allenfalls im Nahbereich von Windenergieanlagen in einem Radius von etwa dem 1,5-fachen von Nabenhöhe + Rotordurchmesser (vgl. insoweit auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.10.2008 - 1 A 11330/07 -, DVBl. 2009, 390), d.h. hier in einem Umkreis von etwa 204 m, in dem das Anwesen der Klägerin nicht liegt.

42

Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das streitige Vorhaben verletze sie deshalb in eigenen Rechten, weil es zu einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung ihres Baudenkmals führe. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, der von der Klägerin geltend gemachte Belang des Denkmalschutzes diene allein dem öffentlichen Interesse und vermöge deshalb keinen drittschützenden Charakter zugunsten der Klägerin zu entfalten, hat sich die Vorinstanz auf der Linie der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts befunden (vgl. nur Nds. OVG, Urt. v. 15.5.2003 - 1 KN 69/02 -, BauR 2004, 57; Beschl. v. 17.11.2006 - 7 ME 62/06 -, NdsVBl. 2007, 49; Beschl. v. 14.3.2007 - 1 ME 222/06 -, ZfBR 2007, 1192; Beschl. v. 10.7.2008 - 12 ME 389/07 -, [...]), die wiederum im Einklang mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung stand (vgl. insoweit Rechtsprechungsnachweise im Urt. d. BVerwG v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347). Was die Verortung im niedersächsischen Landesrecht anbelangt, so enthält dieses in § 8 Satz 1 NDSchG ein entsprechendes Beeinträchtigungsverbot. Nach dieser Vorschrift dürfen in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Bei einer Zusammenschau mit weiteren Bestimmungen im NDSchG wurde das denkmalrechtliche Beeinträchtigungsverbot bisher vom Senat als nicht dem individuellen Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des Baudenkmals dienend, sondern allein im kulturstaatlichen Allgemeininteresse stehend angesehen (vgl. Beschl. d. Sen. v. 10.7.2008, a. a. O). Insoweit wurde maßgeblich berücksichtigt, dass Denkmalschutz und Denkmalpflege gemäß § 2 NDSchG öffentliche Aufgaben sind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NDSchG wirken die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bei der Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgaben zwar mit, zuständig für die Erhaltung von Kulturdenkmalen sind jedoch gemäß §§ 19 ff. NDSchG die Denkmalschutzbehörden. Diese treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der §§ 6 bis 17, 25, 27 und 28 NDSchG sicherzustellen (§ 23 Abs. 1 NDSchG). Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfolgt eine fachliche Beratung durch das Landesamt für Denkmalpflege, das als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mitwirkt und dem insbesondere die in § 21 Satz 2 NDSchG aufgeführten Aufgaben obliegen (vgl. dazu Senatsurt. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 - DWW 2008, 187). Wortlaut und Systematik des Gesetzes sprachen - und sprechen - danach nicht zwingend dafür, dass der Eigentümer neben den fachlich zuständigen Denkmalschutzbehörden Belange des Denkmalschutzes als eigene Rechte wahrnehmen kann und daraus ein Schutzanspruch vor Beeinträchtigungen durch Dritte resultiert. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der den Eigentümer eines Denkmals nach § 6 Abs. 1 NDSchG treffenden Erhaltungspflichten, wonach in erster Linie der Eigentümer verpflichtet ist, Kulturdenkmale instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen. Diese Pflichten sind Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG. Denkmalpflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, der nur durch die Inpflichtnahme des Eigentümers des Grundstücks Rechnung getragen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999 - 1 BVL 7/91 -, BVerfGE 226).

43

In seinem Urteil vom 21. April 2009 (a.a.O.) hat das Bundesverwaltungsgericht indes ausgeführt, die Auffassung, dass dem Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals ein Anspruch auf Schutz vor Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit seines Anwesens durch Vorhaben in der Umgebung von vornherein nicht zustehen könne, sei mit der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren. Inwieweit denkmalrechtliche Vorschriften, die die Zulässigkeit eines Vorhabens in der Umgebung eines geschützten Kulturdenkmals regeln, zugunsten des Eigentümers des Kulturdenkmals drittschützend seien, hätten grundsätzlich der Landesgesetzgeber und die zur Auslegung des Landesrechts berufenen Gerichte des Landes zu entscheiden. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG gebiete im Denkmalschutzrecht ebenso wenig wie im Baurecht, in jeder Hinsicht nachbarlichen Drittschutz vorzusehen. Soweit der denkmalrechtliche Umgebungsschutz objektiv geboten sei, müsse er jedoch auch dem Eigentümer des Kulturdenkmals Schutz vermitteln. Jedenfalls wenn ein Vorhaben in der Umgebung des geschützten Kulturdenkmals dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtige, müsse der Eigentümer des Kulturdenkmals gemäß § 42 Abs. 2 VwGO befugt sein, die denkmalrechtliche Genehmigung des Vorhabens anzufechten. Nur wenn dem Eigentümer ein solches Anfechtungsrecht eingeräumt werde, könne die Verhältnismäßigkeit der ihm auferlegten Pflicht, das Kulturdenkmal zu erhalten und zu pflegen, gewahrt werden. Gerechtfertigt sei die Inpflichtnahme des Eigentümers allein durch das im öffentlichen Interesse liegende Ziel, das Kulturdenkmal mit seinen Beziehungen zur Umgebung, soweit diese denkmalrechtlich schutzwürdig seien, zu erhalten. Soweit die Errichtung dieses Ziels von dritter Seite vereitelt werde, könne es auch die Inpflichtnahme des Eigentümers nicht mehr rechtfertigen. Nach diesen Maßstäben, denen sich der Senat anschließt, kann dem denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigungsverbot nach § 8 Satz 1 NDSchG eine drittschützende Wirkung nicht (mehr) von vornherein abgesprochen werden. Vielmehr erscheint es auch im niedersächsischen Landesrecht geboten, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals mit Blick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewissermaßen spiegelbildlich zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch Auferlegung denkmalschutzrechtlicher Belastungen ein Abwehrrecht gegen erhebliche Beeinträchtigungen seines Kulturdenkmals durch ein Bau- oder sonstiges Vorhaben in seiner Umgebung zuzubilligen (vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.9.2009 - 8 A 10710/09 -, BauR 2010, 84 [OVG Rheinland-Pfalz 16.09.2009 - 8 A 10710/09.OVG]; VG Frankfurt, Urt. v. 25.8.2009 - 8 K 2609/08.F -, [...]; Müller, BauR 2009, 1536, 1546 f). Im vorliegenden Verfahren bedarf es hingegen keiner abschließenden Klärung, ob an dem Landesrecht auch unterhalb dieser Schwelle drittschützende Wirkung zukommen kann. § 8 Satz 1 NDSchG, in dem es nicht heißt, die Beeinträchtigung müsse "erheblich" sein, könnte insoweit für ein weitergehendes Verständnis sprechen dahingehend, dass die Überprüfung einer geltend gemachten Beeinträchtigung des Kulturdenkmals auch unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit eröffnet sein kann. Einer Vertiefung bedarf die Frage hier nicht, denn mit Blick darauf, dass in der Umgebung des Feldhofs inzwischen zahlreiche Windenergieanlagen errichtet wurden, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Denkmalwert des Anwesens der Klägerin durch die streitige Windenergieanlage, welche im Vergleich zu den anderen Windenergieanlagen den geringsten Abstand zum Feldhof einhält, erheblich beeinträchtigt wird.

44

Die danach gebotene materielle Betrachtung denkmalschutzrechtlicher Belange führt in der Sache zu der Erkenntnis, dass eine abwehrfähige erhebliche oder auch sonstige Beeinträchtigung des Feldhofs als Baudenkmal nicht vorliegt. Was das Beeinträchtigungsverbot nach § 8 Satz 1 NDSchG betrifft, geht dieses zwar über das allgemeine Verunstaltungsgebot hinaus. Eine Beeinträchtigung liegt nicht nur dann vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird. Vielmehr soll mit dieser Vorschrift auch gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, nicht geschmälert wird. Das heißt andererseits nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich vielmehr an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (Nds. OVG, Urt. v. 5.9.1985 - 6 A 54/83 -, OVGE 39, 323; Beschl. v. 14.3.2007, a.a.O.; Urt. v. 28.11.2007, a.a.O.; Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, § 8 Rn. 6). Die Prüfung, ob ein angrenzendes Bauvorhaben zu einer Beeinträchtigung des Denkmals im Sinne des § 8 Satz 1 NDSchG führt, obliegt dabei der unteren Denkmalschutzbehörde. Hinsichtlich des zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderlichen Fachwissens kommt es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters an, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Hintergrund dieses Maßstabs ist dabei die Erwägung, dass eine sachgerechte Einschätzung ein Vertrautsein mit den historischen und baugeschichtlichen Hintergründen des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche voraussetzt (st. Rspr. d. Nds. OVG). Dieses Fachwissen vermittelt wiederum regelmäßig und in erster Linie das beigeladene Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, und zwar nicht nur hinsichtlich des zur Feststellung des Denkmalwertes nötigen Fachwissens, sondern auch für die Kenntnisse, die zur Beantwortung der Frage erforderlich sind, ob das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Davon ist unberührt, dass es sich bei dem Begriff der "Beeinträchtigung" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. nur Urt. d. Sen. v. 28.11.2007, a.a.O.).

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In der Stellungnahme des Beigeladenen zu 2) vom 5. Mai 2010, die dieser durch seinen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals erläutert hat, wird die Denkmalwürdigkeit des Feldhofs dahin beschrieben, dass die Hofanlage, bestehend aus einem sehr großen Wohnwirtschaftsgebäude, einer Viehscheune und einer Scheune, in den 30iger Jahren des 19. Jahrhunderts in dieser für Kehdingen typischen Form errichtet worden sei. Diese Hofanlagen zeichneten sich durch die Parallelstellung von Haupthaus und Stallgebäuden aus, die jeweils von ausladender Größe seien, und eine ebenfalls große, quergestellte Scheune. Seiner Größe entsprechend suche der Feldhof das Hauptgebäude repräsentativ zu gestalten. Hierzu diene die dreifache Vorkragung des Wirtschaftsgiebels sowie das zweigeschossige Zwerchhaus, das auf der Traufseite den Eingangsbereich betone. Während die Scheune und das Stallgebäude sich in einem historisch weitgehend ungestörten Zustand befänden, weise das Haupthaus erkennbare Beeinträchtigungen durch Dachflächenfenster auf. Gegenstand der Denkmalausweisung sei die Hofanlage insgesamt, dabei werde im Verzeichnis der Kulturdenkmale Niedersachsens das Hauptgebäude als Einzel- und als Gruppenbaudenkmal geführt, die Viehscheune als Gruppenbaudenkmal sowie die Hoffläche mit umgebendem Wassergraben und Baumbestand als "Zubehör". Noch nicht ausgewiesen worden sei die verbretterte zweite Scheune. Die Denkmaleigenschaft des Hofes gründe in seiner bauhistorischen, regionalgeschichtlichen und volkskundlichen Bedeutung. Er stelle keine expliziten städtebaulichen oder landschaftsräumlichen Bezüge her, gleichwohl könnten sich auch bei diesem Typus Beeinträchtigungen seines Denkmalwertes bis hin zu dessen Auflösung ergeben. Insoweit seien auch Veränderungen in seiner direkten Umgebung relevant. Im vorliegenden Fall liege keine Beeinträchtigung durch die errichtete Anlage WEA 5 vor, obwohl sie bei einer Gesamthöhe von 100 m lediglich einen Abstand von 550 m zu dem Baudenkmal einhalte. Die Windenergieanlage stehe in keinem direkten räumlichen Zusammenhang mit den Gebäuden, diese seien durch die sie umgebenden Bäume optisch stark abgeschirmt. Gebäude und Windenergieanlage würden im Wesentlichen nicht zusammen wahrgenommen. Dort wo aus dem Hof heraus die Windenergieanlage in einzelnen Perspektiven wahrnehmbar werde, bleibe der kompakte Charakter der Hofstelle unangetastet. Von der Zuwegung seien die Hofstelle und die Anlage WEA 5 gleichzeitig wahrnehmbar, doch mit der kompakten städtebaulichen Situation der Hofstelle könne die Windenergieanlage trotz der relativen Nähe in keine maßgebliche optische Konkurrenz treten. Für problematischer erachtet der Beigeladene zu 2) demgegenüber die Gesamtwirkung sämtlicher Windenergieanlagen in der Umgebung des Baudenkmals. Die Hofstelle sei insgesamt bei größerer Entfernung des Betrachters aus vielfacher Perspektive nicht ohne die Gesamtanzahl der inzwischen 37 Windenergieanlagen wahrnehmbar. Wähle man die Zufahrt zum Feldhof, nehme der Betrachter den Hof in einer annähernd untergeordneten Perspektive wahr, die Hofanlage werde dominiert durch die umgebenden Windenergieanlagen. Dabei fügten sich der benachbarte Windpark und die inzwischen zehn weiteren Anlagen zu einem Gesamtbild zusammen. Optisch trete annähernd die Wirkung ein, die Hofanlage liege in einem Windpark. Dies werde insbesondere durch die beiden weiteren Windenergieanlagen mit dem geringen Abstand von ca. 600 m evoziert, die den Hof im Westen umschlössen. Insofern entwickele sich eine potenzielle Beeinträchtigung der Hofanlage aus der Gesamtheit der das Baudenkmal umgebenden Anlagen. In der Abwägung der Belange lasse sich die bisher eingetretene Konkurrenzsituation zwischen Windkraftanlagen und Hofstelle aber noch weitgehend als hinnehmbare Einflussnahme auf das in seinem Baumgeviert nur annähernd wahrnehmbare Denkmalensemble einordnen. Mit der nordöstlichsten der bestehenden Anlagen (gemeint damit: der S.) beginne jedoch eine schädliche und beeinträchtigende Umfassung. Soweit noch zusätzliche Windenergieanlagen in umschließender Ausrichtung zum Denkmal hinzukämen, sei eine deutliche Entwertung der denkmalgeschützten Situation zu erwarten. Es komme dann zu einem Erdrücken und Verdrängen dessen, was das Baudenkmal Feldhof verkörpere. Das Denkmal werde dann selbst zu einem Fremdkörper innerhalb der Windparkflächen.

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Der Senat hält die fachkundige Bewertung des Beigeladenen zu 2) für überzeugend und sieht sie durch den im Rahmen der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck bestätigt. Durch die kompakte Größe und Anordnung der Gebäude auf dem Feldhof ist gewährleistet, dass die Hofanlage sich gegenüber der Windenergieanlage des Beigeladenen zu 1) behaupten kann, obwohl diese nur einen Abstand von etwa 500 bis 550 m einhält. Der Vertreter des Beigeladenen zu 2) hat anlässlich der Ortsbesichtigung durch den Senat nochmals in nachvollziehbarer Weise erläutert, der Feldhof sei Ausdruck der typischen Siedlungsform des Kehdinger Landes. Allerdings sei die für diese Gegend kennzeichnende Marschhufenstruktur im Umfeld des Hofes gerade nicht in der Deutlichkeit erhalten, wie es sonst bei den Hofanlagen in der Umgebung festzustellen sei. Der Denkmalwert des Feldhofes liege in seiner bau- und kulturhistorischen Bedeutung der Hofanlage und sei zugleich auf diese begrenzt. Landschaftsräumliche Beziehungen werden hier somit durch das streitige Vorhaben nicht gestört, weil diese ohnehin nicht bestehen bzw. - so die überzeugenden Erläuterungen des Vertreters des Beigeladenen zu 2) - wegen der atypischen, an historische Vorbilder nicht anknüpfenden Flächengliederung auf den Nahbereich der Hofanlage beschränkt sind. Zu diesem Eindruck trägt nicht zuletzt auch bei, dass das Anwesen durch die umgebenden Bäume und Anpflanzungen optisch stark abgeschirmt wird. Dass dieser Eindruck in den laubfreien Jahreszeiten nur abgeschwächt bestehen kann, ändert nichts daran, dass es an einer denkmalunverträglichen Konkurrenz zwischen der streitigen Anlage und dem Kulturdenkmal fehlt. Eine abweichende Beurteilung ist auch nicht mit Blick auf die Gesamtheit der inzwischen 37 Windenergieanlagen geboten. Dem steht entgegen, dass durch die Windfarm östlich des J. Weges und das Hinzutreten der inzwischen zehn weiteren Windenergieanlagen zwar eine das Gesamtbild des Denkmalensembles abträgliche Entwicklung eingesetzt hat, diese - so die überzeugende Stellungnahme des Beigeladenen zu 2) - aber derzeit noch hingenommen werden kann und erst bei Hinzutreten noch weiterer Windenergieanlagen in eine dann abzuwendende unverträgliche Situation umzuschlagen droht. Davon abgesehen kann als potenziell unerwünscht auch nicht die Anlage des Beigeladenen zu 1) angesehen werden, vielmehr sind dies die hinzugekommenen nächstgelegenen Anlagen der S., durch die die Umfassung des Baudenkmals durch Windenergieanlagen in westlicher Richtung verstärkt worden ist. Der Anlage des Beigeladenen zu 1) kommt unter diesen Umständen nicht das Gewicht zu, das erforderlich wäre, damit die Klägerin das Vorhaben gestützt auf einen Verstoß gegen das denkmalschutzrechtliche Beeinträchtigungsverbot abwehren könnte.

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Nichts anderes gilt, soweit eine Beeinträchtigung von Belangen des Denkmalschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB zu besorgen ist. Unbeschadet der Konkretisierung der Belange durch das Landesdenkmalrecht enthält die Regelung eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, die unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet allerdings nur ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz und hat somit im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009, a.a.O.). Soweit den Belangen des Denkmalschutzes auch nach dieser bauplanungsrechtlichen Vorschrift drittschützende Wirkung zukommen kann, besteht kein Anlass, der Klägerin insoweit ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben des Beigeladenen zu 1) zuzubilligen. Denn in dessen Genehmigung kann ein grober Verstoß gegen die Denkmalwürdigkeit des Feldhofs - wie dargelegt - gerade nicht erblickt werden.

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Dass das streitige Vorhaben auch aus sonstigen Gründen nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, namentlich auf das Grundstück der Klägerin keine erdrückende oder in vergleichbarer Weise unzumutbare Wirkung entfaltet, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt. Zu Recht hat es angemerkt, dass bei dem gegebenen Abstand von über 500 m und den überwiegend deutlich größeren Abständen der übrigen Anlagen für eine derartige Annahme kein Raum ist. Insoweit kann auch auf die zuvor gemachten Ausführungen zur Beeinträchtigung des Feldhofs als Baudenkmal verwiesen werden, denen ohne weiteres entnommen werden kann, dass das streitige Vorhaben die Hofanlage der Klägerin nicht in rücksichtsloser Weise erdrückt oder bedrängt.