Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.06.2010, Az.: 12 OA 12/10

Zugrundelegung von zehn Prozent der geschätzten Herstellungskosten als maßgeblicher Wert bei Herabsetzung eines Streitwertes i.R.e. Erteilung einer baurechtlichen oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.06.2010
Aktenzeichen
12 OA 12/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 24077
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0622.12OA12.10.0A

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2010, 822

Redaktioneller Leitsatz

Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung für Klagen auf Erteilung einer bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen sind in Anlehnung an Nr. 9.1.8 des bundeseinheitlich angewandten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich zehn Prozent der geschätzten Herstellungskosten als maßgeblicher Wert zugrundezulegen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers, mit der dieser eine Herabsetzung des von dem Verwaltungsgericht auf 180.000,- EUR festgesetzten Streitwerts auf die Hälfte begehrt, ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. Der Senat legt bei Klagen auf Erteilung einer bau- oder immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Windkraftanlagen in Anlehnung an Nr. 9.1.8 des bundeseinheitlich angewandten Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) grundsätzlich 10% der geschätzten Herstellungskosten als maßgeblichen Wert zugrunde. Die Herstellungskosten für eine ausweislich der Verwaltungsvorgänge beantragte Anlage Enercon E-66/20.70 mit einer Nabenhöhe von 65 m und einer Leistung von 2.000 kW liegen nach - dem Senat aufgrund der in anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse plausibel erscheinenden - Angaben des Klägers bei ca. 2.000.000,- EUR je Anlage. Somit ergibt sich zunächst ein Betrag von 200.000,- EUR (10% von 2.000.000,- EUR). Der Senat nimmt jedoch im Vorbescheidsverfahren angesichts des eingeschränkten Verfahrensgegenstandes - ebenfalls in Anlehnung an den Streitwertkatalog - regelmäßig und auch hier eine Minderung auf die Hälfte, d.h. hier 100.000,- EUR, vor (vgl. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs, wonach in diesen Fällen mindestens die Hälfte in Ansatz zu bringen ist). Dass die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides eine positive vorläufige Gesamtbeurteilung voraussetzt, wie der Vertreter der Beigeladenen in parallel liegenden Verfahren geltend gemacht hat, ändert nichts an dem gegenüber der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung reduzierten Verfahrensgegenstand. Aus dem von ihm zitierten Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 19. Januar 2009 (3 S 2967/08 -, NvwZ-RR 2009, 455) ergeben sich für die vorliegende Konstellation keine weiterführenden Erkenntnisse.

2

Eine weitere Reduzierung des Streitwertes kommt dagegen nicht in Betracht, so dass der weitergehende, auf eine Halbierung des vom Verwaltungsgericht angenommenen Streitwertes von 180.000 EUR gerichtete Antrag des Klägers insoweit zurückzuweisen war. Die Abweichung erklärt sich daraus, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von dem Klageantrag, der eine missverständliche Anlagenbezeichnung enthielt ("E 70/18.70-E-4"), angenommen hat, es handele sich um eine Anlage mit 1.800 kW-Nennleistung. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht an den Streitwertannahmen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für baurechtliche Verfahren (Nds. VBl. 2002, S. 192) orientiert, wonach 100 EUR je kW-Nennleistung zugrunde zu legen sind. Danach ergab sich hier ein Betrag von 180.000 EUR (100 EUR x 1.800 kW = 180.000 EUR). Demgegenüber geht der Senat, wie dargelegt, bei der Bestimmung des Streitwertes für eine Anlage in Übereinstimmung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 10% der geschätzten Herstellungskosten aus und kommt hier zu einem - noch zu halbierenden - Betrag von 200.000 EUR.