Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.04.2011, Az.: 1 KN 356/07

Alternativenprüfung; Artenschutz; Ausgleichsmaßnahme; Bebauungsplan; Entlastungsstraße; Umgebungsschutz; plangegebene Vorbelastung; Vorbelastung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.04.2011
Aktenzeichen
1 KN 356/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2011, 45301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 20.03.2012 - AZ: BVerwG 4 BN 31.11

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zur Erforderlichkeit eines Bebauungsplanes, der u.a. die Ersetzung eines beschrankten Bahnübergangs im Zuge einer wichtigen Verkehrsverbindung durch eine Unterquerung der Bahnstrecke auf einer geänderten Trasse ermöglichen soll.

2. Auch bei einer solchen Planung sind Artenschutzfragen nicht abschließend, sondern nur im Rahmen des § 1 Abs. 3 BauGB zu prüfen, so dass sich die Möglichkeit von Befreiungen und Ausnahmen nicht allein nach dem im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Recht beurteilt, sondern sich auch aus (absehbarem) künftigen Recht ergeben kann.

3. Zum Ausgleich von Eingriffen, wenn eine (teilweise abweichende) Straßentrasse bereits in einem Vorgängerbebauungsplan festgesetzt war.

4. Zur (Einzelfall-)Frage, ob sich eine weitere, nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme im Planungsverfahren von keiner Seite angesprochene Trassenalternative (Kombination von Tieferlegung der Bahnstrecke mit entsprechend höhenreduzierter Straßenüberführung) zur näheren Überprüfung aufdrängen musste.

5. Bei der planerischen Abwägung der Lärmbelastung darf in Bezug auf die (neben der 16. BImSchV) heranzuziehenden Orientierungswerte der DIN 18005 auch eine planerische Vorbelastung durch den Vorgängerbebauungsplan in Ansatz gebracht werden; insoweit bedarf es jedenfalls dann keiner ausdrücklichen Rechtfertigung in der Begründung zum Bebauungsplan, wenn bereits aus den (auch textlichen) Festsetzungen des Bebauungsplans hervorgeht, dass der Plangeber die Wohngebäude und Außenwohnbereiche nach Möglichkeit schützen wollte.

6. Das Heranrücken eines Lärmschutzwalles mit zusätzlicher Wand an eine denkmalgeschütze Villa ist mit dem angemessenen Umgebungsschutz nicht ohne Weiteres unvereinbar.

Tatbestand:

Die Antragsteller wenden sich als betroffene Anwohner gegen den Bebauungsplan Nr. … "Entlastungsstraße H. -West" der Antragsgegnerin, insbesondere gegen eine Entlastungsstraße als zentrales Element der Planung.

Beider Grundstücke - I. -Straße … und J. Straße … - liegen im unregelmäßig zugeschnittenen Plangebiet, das in Nord-Süd-Richtung von der Bahnlinie K. - L. geteilt wird und die Gebiete mehrerer vorhandener Bebauungspläne ganz oder teilweise überdeckt. Der vorangegangene, im Jahr 1980 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. …… enthielt - ebenso wie damals der Flächennutzungsplan - bereits eine (abweichende) Trasse für eine Entlastungsstraße, die von Bebauung freigehalten worden ist. Er wurde vom 6. Senat dieses Gerichts mit Urteil vom 10. April 1992 (- 6 K 12/90 -) auf den Normenkontrollantrag des Inhabers eines damals dort belegenen Landhandelsbetriebs für nichtig erklärt, soweit er die zwischen der I. -Straße, der M. -Straße und der N. -Straße gelegenen Flächen nicht als Industrie-, sondern (nur) als Mischgebiet auswies; dies berührte die Grundstücke der Antragsteller und die Straßentrasse nicht.

Mit der jetzigen Planung soll der Ost-West-Verkehr, der bislang durchgängig die J. Straße nutzt, auf eine neue, gegenüber der früheren Planung veränderte Trasse verlegt werden, welche die Bahnlinie südlich vom bisherigen Bahnübergang unterquert. Die Begründung zum Bebauungsplan führt hierzu aus, der bestehende Bahnübergang habe die Grenzen seiner Leistungsfähigkeit erreicht, weil der Personenverkehr auf der Bahnstrecke durch die NordWestBahn wieder aufgenommen worden sei und der Kraftfahrzeugverkehr auf der Straße über Jahre hin stark angestiegen sei. Dies habe zum Kollaps der Verkehrseinrichtungen geführt; der Schleichverkehr zur Umgehung des Engpasses wirke sich auf ruhige Wohngebiete aus. Bei Schrankenschließungen reiche der Rückstau bis zum Einkaufszentrum H. -West. Nach der Bewertung durch die Deutsche Bahn ergebe sich für den Bahnübergang ein Belastungswert (einheitenfreier Wert) von ca. 180, in der Prognose sogar von ca. 250. Der Grenzwert liege bei 100. Nach dem aktualisierten Verkehrsentwicklungsplan könne nur eine kreuzungsfreie Querung der Bahnstrecke zu einer erheblichen Verkehrsentlastung/-entzerrung führen.

Die Linienführung, die ursprünglich im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan Nr. ….. "H. -West" präferiert worden sei, könne nicht weiterverfolgt werden, da die vorgesehene Brücke bis zu 7 m hohe Lärmschutzwände erfordert hätte und bei Rampenneigungen von bis zu 10 % zu Behinderungen insbesondere für den Schwerlastverkehr geführt hätte. Ein detaillierter Variantenvergleich habe die jetzt gewählte Trassierung als beste Lösung ergeben.

Hinsichtlich der Festsetzung der Straßenverkehrsflächen, welche die Begründung als "zentralen Inhalt der Planung" bezeichnet, beschränkt sich der Plan auf die Ausweisung der Flächen als solche. Die Detailplanung ist in einem der Planbegründung als Anlage beigefügten Entwurf der Verkehrsanlagen konkretisiert ("Gesamtlageplan"). Die Planbegründung führt dazu auf Seite 7 aus, die technische Straßenplanung sei im gesamten Bauleitplanverfahren Bestandteil der Verfahrensunterlagen gewesen. Bei der öffentlichen Auslegung waren neben dem Gesamtlageplan auch ein Plan mit der Querschnittsachse 1 - Trogbauwerk -, ein Plan Längsschnitt mit Brücken (Geh- und Radwegseite) und ein Straßenquerschnitt D-D beigefügt.

Nach diesen Detailplanungen sollen an den Einmündungen der O. -Straße im Westen und der P. im Osten in die J. Straße jeweils Kreisel angelegt werden. Vom erstgenannten Kreisel ist im Bebauungsplan selbst nur ein kurzer Stutzen zur bisherigen J. Straße hin festgesetzt; dahinter ist sie bis vor die Bahnstrecke in Sonder- bzw. Gewerbegebiete eingebunden. Östlich des Kreisels an der P. erfasst das Plangebiet den bisherigen Verlauf der J. Straße nicht; nach dem Entwurf der Verkehrsanlagen ist vorgesehen, sie bis zur Bahnlinie beizubehalten und dann nach Norden in den Q. einmünden zu lassen. Anstelle der östlich der O. -Straße bisher eher gradlinig verlaufenden J. Straße soll in Zukunft zwischen den Kreiseln eine nach Süden verschwungene Trasse den Verkehr aufnehmen, welche die Bahnstrecke in einem Trogbauwerk unterquert. Eine Fahrbahn führt unmittelbar vom östlichen Kreisel in die Unterquerung herunter; die andere führt von der Unterquerung auf etwas längerer Strecke herauf zu einer neuen Trasse, welche die bisherige Straße "R. " neben der Bahnlinie ersetzt. Im näheren und weiteren Umkreis dieser Straßenfestsetzungen sind im Plangebiet diverse Baugebiete festgesetzt. Hinsichtlich der Eisenbahnbrücke über das Trogbauwerk geht die Begründung zum Bebauungsplan davon aus, dass eine eisenbahnrechtliche Planfeststellung erforderlich sei.

Die neue Trasse führt an der Nordseite des Grundstücks des Antragstellers zu 1. vorbei, das von der J. Straße selbst durch große bauliche Anlagen getrennt ist. Der Trasse müssen einige Gebäude in der Nähe des westlichen Kreisels und Teile eines Parkplatzes weichen; ansonsten werden überwiegend gemäß der vorangegangenen Planung freigehaltene Flächen verwendet. Der Plan setzt für das Grundstück des Antragstellers zu 1. WA 4 fest und ein durch Baugrenzen definiertes Baufenster, welches das vorhandene Gebäude ohne die Garage einschließt. Vor der Trasse ist eine Lärmschutzwand mit 3,5 m Höhe festgesetzt. Das Grundstück liegt hauptsächlich im Lärmpegelbereich III (insbesondere das Wohnhaus), teilweise auch in den Lärmpegelbereichen IV und V.

Das Grundstück der Antragstellerin zu 2. liegt praktisch unmittelbar östlich vom östlichen Kreisel und ist als MI2-Gebiet festgesetzt. Das Wohngebäude ist durch Baugrenzen eingeschlossen und als Einzelanlage gekennzeichnet, die dem Denkmalschutz unterliegt. Mit seinen westlichen und nördlichen Randflächen liegt das Grundstück im Lärmpegelbereich V, überwiegend (einschließlich des Wohnhauses) im Lärmpegelbereich IV und mit einer südöstlichen Grundstücksecke im Lärmpegelbereich III. Für eine vorhandene Garage in der nordwestlichen Grundstücksecke sind keine eigenen Festsetzungen getroffen. Westlich vor dem Grundstück ist als Abschirmung gegenüber dem Kreisel ein Lärmschutzwall/-wand von 6 m Höhe festgesetzt.

Der Bebauungsplan enthält u.a. folgende textliche Festsetzungen:

"1. WA 1 - 5 Allgemeine Wohngebiete gemäß § 4 i.V.m. § 1 (6) BauNVO

Die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind unzulässig.

Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist in einem Abstandsbereich von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie von Straßenverkehrsflächen sowie in einem Abstandsbereich von 5,0 m zu den öffentlichen Grünflächen, die Errichtung von Garagen und überdachten Stellplätze gemäß § 12 BauNVO sowie von Nebenanlagen gemäß § 14 (1) BauNVO unzulässig.

2. MI 1 - 5 Mischgebiet gemäß § 6 i.V.m. § 1 (5) und (6) BauNVO

Einzelhandelsbetriebe, Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO bzw. § 6 Abs. 3 BauNVO sowie Tankstellen nach § 6 Abs. 2 Nr. 7 sind nicht zulässig.

Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist in einem Abstandsbereich von 3,0 m zur Straßenbegrenzungslinie von Straßenverkehrsflächen sowie in einem Abstandsbereich von 5,0 m zu den öffentlichen Grünflächen, die Errichtung von Garagen und überdachten Stellplätze gemäß § 12 BauNVO sowie von Nebenanlagen gemäß § 14 (1) BauNVO unzulässig.

10. Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gem. § 9 (1) Nr. 24 BauGB

10.1 Aktive Lärmschutzmaßnahmen

In den festgesetzten Bereichen sind aktive Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwällen bzw. schallabsorbierenden Lärmschutzwänden mit der im Plan festgesetzten Höhe über Geländeniveau zu errichten.

10.2 Schutz von typischen Aufenthaltsbereichen im Freien (Außenwohnbereiche)

In den mit <nicht abbildbares Planzeichen> gekennzeichneten Baugebieten sind beim Neubau bzw. bei baugenehmigungspflichtigen Änderungen Außenwohnbereiche wie Terrassen etc. ohne zusätzliche schallabschirmende Maßnahmen ohne Einzelfallprüfung nicht zulässig. Bezüglich der genauen Abgrenzung dieser Regelung für einzelne Baugrundstücke ist auf den Plan: Darstellung der Bereiche für zusätzliche textliche Festsetzungen der Verkehrslärmuntersuchung zu diesem Bebauungsplan zurückzugreifen. Dieser ist als Anlage Bestandteil der Begründung.

Als schallabschirmende Maßnahme kann die Anordnung dieser Außenwohnbereiche im Schallschatten der jeweils zugehörigen Gebäude auf den lärmabgewandten Seiten oder die Anordnung von zusätzlichen Lärmschutzwänden im Nahbereich verstanden werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass solche Lärmschutzwände so dimensioniert werden, dass sie eine Minderung um das Maß der Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes des Beiblattes 1 zu DIN 18005-1 tags bewirken.

10.3 Schallschutz von Wohn- und Aufenthaltsräumen

In den gekennzeichneten Lärmpegelbereichen III bis V sind für Neubauten bzw. bei genehmigungsbedürftigen Änderungen von Wohn- und Aufenthaltsräumen die folgenden erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maße (erf. R'W,res) durch die Außenbauteile (Wandanteil, Fenster, Lüftung, Dächer etc.) einzuhalten:

Lärmpegelbereich III

Aufenthaltsräume von Wohnungen:

erf. R'W, res = 35 dB(A)

Büroräume o.ä.:

erf. R'W, res = 30 dB(A)

Lärmpegelbereich III

Aufenthaltsräume von Wohnungen:

erf. R'W, res = 40 dB(A)

Büroräume o.ä.:

erf. R'W, res = 35 dB(A)

Lärmpegelbereich III

Aufenthaltsräume von Wohnungen:

erf. R'W, res = 45 dB(A)

Büroräume o.ä.:

erf. R'W, res = 40 dB(A)

10.4 Schallschutz von Schlafräumen

In den mit <nicht abbildbares Planzeichen> gekennzeichneten Bereichen des Plangebietes sind beim Neubau bzw. bei baugenehmigungspflichtigen Änderungen im Zusammenhang mit Fenstern von Schlafräumen bzw. zum Schlafen geeigneten Räumen schallgedämpfte Lüftungssysteme vorzusehen, die die Gesamtschalldämmung der Außenfassaden nicht verschlechtern. Alternativ kann - mit entsprechendem Nachweis - eine Lüftung von zum Schlafen geeigneten Räumen ohne schallgedämpfte Lüftungssysteme über die den Emissionsquellen abgewandten Seiten erfolgen. Bezüglich der genauen Abgrenzung dieser Regelung für einzelne Baugrundstücke ist auf den Plan: Darstellung der Bereiche für zusätzliche textliche Festsetzungen der Verkehrslärmuntersuchung zu diesem Bebauungsplan zurückzugreifen. Dieser ist als Anlage Bestandteil der Begründung.

10.5 Schallschutzmaßnahmen gemäß 24. BImSchV

Auf Grund der wesentlichen Änderung im Sinne des § 1 (2) der 16. BImSchV sind an folgenden Gebäuden zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendige Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen gemäß der 24. BImSchV zu bestimmen: …"

Den den Lärm betreffenden Festsetzungen liegt ein schalltechnischer Bericht der Zeck Ingenieursgesellschaft vom 19. Juni 2007 zugrunde, der seinerseits von den Prognosedaten einer Verkehrsuntersuchung ausgeht. Abgesehen von Fragen des Gewerbelärms - der die Antragsteller nicht vorrangig betrifft - werden in dem Bericht (auf der Basis aktiver Lärmschutzmaßnahmen) einerseits der von der Entlastungsstraße ausgehende Lärm und die Gesamtverkehrslärmsituation nach der 16. BImSchV untersucht sowie andererseits die Verkehrslärmsituation nach der DIN 18005. Spätere Umplanungen sind in einem Ergänzungsbericht vom 7. September 2007 bewertet.

Der Rat der Antragsgegnerin beschloss den Plan am 14. November 2007 als Satzung. Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 11. Dezember 2007 über das Ergebnis der Abwägung unterrichtet.

Zwischen der Antragsgegnerin und der DB Netz AG ist im Mai 2010 eine Kreuzungsvereinbarung getroffen worden.

In Bezug auf eine von den Antragstellern im Normenkontrollverfahren erörterte Trassenvariante fasste der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 20. Dezember 2010 folgenden Beschluss:

"1. Die Begründung/der Umweltbericht des Bebauungsplanes Nr. … "Entlastungsstraße H. -West" wird wie folgt ergänzt:

1.) Unter Kapitel 5.2 "Alternative Bebauungskonzepte und Linienführung und Begründungen zur Auswahl" wird im Satz 4 folgender Klammertext ergänzt:

[…] "z.B. mangelnde Durchführbarkeit, wie z.B. eine Tieferlegung der Gleise im Bereich der Kreuzungspunkte"

2.) Unter Kapitel 5.3. "Variantenvergleich", Unterpunkt 5.3.1 "Allgemeines", wird an den Satz 3 folgender Klammertext angefügt:

"(hierzu zählt z. B. auch eine Tieferlegung der Gleise im Bereich der Knotenpunkte als Untervariante zur Variante 1.2 (vorhandene Trasse der Falkenrotter Straße mit Brücke), der u. a. zusätzliche Probleme im Bereich Kanalisation, Grundwasser, Auswirkungen auf den Bahnhof H. und aufgrund erheblicher Bauzeiten sehr lange Bahnersatzverkehre entgegenstehen. Außerdem müsste in die gewidmete Bahnanlage eingegriffen werden, was wegen des Vorrangs des privilegierten Fachplanungsrechts nach § 38 BauGB rechtlich problematisch ist (BVerwGE 81, 111; BVerwGE 130, 299 - Hessisch Lichtenau II). Bei der Einstufung der im Vorfeld ausgeschlossenen nicht umsetzungsfähigen Varianten wurden verschiedene öffentliche Belange berücksichtigt. So würde z. B. eine Tieferlegung der Bahnstrecke aufgrund der notwendigen Anpassung an technische Vorgaben, wie Ausrundungs- und Wannenradien, zu erheblichen Auswirkungen auf die Bahnstrecke und damit zu immensen Kosten führen, die möglicherweise höher sind als die eigentlichen Investitionskosten des Vorhabens, d. h. ein vernünftiges Kosten-Nutzen-Verhältnis wäre nicht mehr gegeben. Aus der Tieferlegung könnte weiterhin die Inanspruchnahme von privatem Eigentum und damit ein Eingriff in private Belange resultieren, wenn die notwendigen Böschungen oder Stützmauern nicht mehr auf der Bahnparzelle untergebracht werden können. Eingriffe in die Grundwassersituation können wasserwirtschaftliche Belange erheblich beeinträchtigen. Da es sich um eine wesentliche Änderung der Bahnanlage handelt, würde hieraus vermutlich auch Lärmschutz entlang der Umbaustrecke resultieren, d. h. immissionsschutzrechtliche Konflikte würden neu ausgelöst.)"

Die Bekanntmachung dieses Beschlusses erfolgte am 23. Dezember 2010.

Die Antragsteller, die ausführliche Einwendungen erhoben hatten, machen mit ihrem am 24. Dezember 2007 eingegangenen Normenkontrollantrag geltend:

Der erneute Satzungsbeschluss sei unter Gesichtspunkten europäischen Rechts unwirksam, weil der Umweltbericht ohne erneute öffentliche Auslegung geändert worden sei.

Der Plan sei im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich und auch nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden; eine ausreichende Abwägung habe nicht stattgefunden.

Anlass für eine derartige Planung habe nicht bestanden. Die Planbegründung widerspreche sich selbst, wenn sie die Planung als Reaktion auf eine geänderte Verkehrsentwicklung darstelle, gleichzeitig aber beklage, dass im Bereich der J. Straße bereits ein Kollaps eingetreten sei. Jedenfalls gehe die Antragsgegnerin hinsichtlich des Verkehrsbedarfs (19.000 Kfz) und der gegenwärtigen Belastung (14.600 Kfz) von unzutreffenden Zahlen aus. Nach einer Verkehrserhebung und -prognose aus dem Juni 2007 seien binnen 24 Stunden lediglich 11.133 Kfz festgestellt worden; danach werde die Belastung im Jahr 2020 lediglich 13.916 Kfz betragen. Ähnliche Zahlen hinsichtlich der aktuellen Belastung seien dem Tiefbauamt der Antragsgegnerin aus einer anderen Untersuchung bekannt gewesen. Offensichtlich habe die Antragsgegnerin die Auswirkungen der bereits fertig gestellten Umgehungsstraße nicht ausreichend berücksichtigt. Durch die vorgesehene Nordspange sei eine weitere Verkehrsreduzierung zu erwarten. Soweit die Antragsgegnerin für den Bahnübergang einen Belastungswert von 180, in der Prognose sogar von 250 angebe, sei dies durch nichts belegt. Gelegentliche Rückstaus ließen sich bereits durch eine Optimierung der Ampelschaltungen entschärfen.

Die Planung sei nicht realisierbar. Die Annahme, sie könne als Eisenbahnkreuzungsmaßnahme finanziert werden, sei unrealistisch. Dafür fehle es an der Verursachung durch den Bahnbetrieb und an der Wirtschaftlichkeit. Eine Genehmigung der geschlossenen Kreuzungsvereinbarung sei noch nicht erteilt. Selbst eine vollständige Verlagerung des Betriebes Große-Beilage und eine Nutzung der vorhandenen Straßentrasse für eine kreuzungsfreie Lösung sei kostengünstiger als die gewählte Lösung. Im Übrigen seien die Baukosten unterschiedlich beziffert worden. Der Rat habe möglicherweise nicht gewusst, dass sie bei ca. 16 Millionen Euro lägen.

Auch in verkehrlicher Hinsicht sei die Planung unzureichend. Sie stelle die Erschließung der betroffenen Grundstücke nicht sicher. Die vorhandene Garage auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. werde nicht mehr erreicht werden können.

Die vorgesehene Verkehrsführung sei außerordentlich ungünstig. Im Bereich der Trogausfahrten seien Gefällstrecken mit bis zu 9 % Steigung vorgesehen. Außerdem sei die Wegeführung sehr kompliziert. Das zeige sich z.B., wenn man - als typisches Einkaufsverhalten - von famila zu ALDI fahren wolle.

Die Antragsgegnerin habe eine wesentlich bessere Planungsvariante untersucht, aber nicht zum Gegenstand der Abwägung gemacht. Sie habe lediglich vorgebracht, dass die bestehende Trasse für eine Troglösung nicht in Betracht komme, weil dann die Erschließung des Betriebs "Große Beilage" nicht mehr gewährleistet sei. Es sei jedoch möglich, das Bahngleis etwas tiefer zu legen, was im bisherigen Straßenverlauf eine Straßenüberführung in geringerer Höhe erlaube. Bei dieser Alternative würden sowohl die verkehrlichen Belange als auch die Belange der Antragsteller wesentlich besser gewahrt. Die Untersuchung sei nach Angaben des früheren Stadtdirektors durch den Gutachter S. durchgeführt worden, welcher die grundsätzliche Machbarkeit bestätigt habe. Die Planungsakten der Antragsgegnerin seien insoweit unvollständig und die Abwägung unzureichend.

Soweit die Antragsgegnerin nunmehr geltend mache, sich fürchte bei einer Tieferlegung der Bahn Probleme im Bereich Kanalisation und Grundwasser, überzeige dies schon deshalb nicht, weil sie selbst einen Trog plane, der weit massivere Probleme aufwerfe. Der Bahnhof H. sei etwa 300 m entfernt. Ein Gefälle von ca. 1,5 % sei für Bahngleise zulässig. Damit könnten die Gleise am bisherigen Bahnübergang bis zu 4,5 m tiefer gelegt werden und gleichzeitig beim Bahnhof in der alten Höhe verbleiben. Ein Vorrang der eisenbahnrechtlichen Fachplanung bestehe nicht; es müsse ohnehin eine Kreuzungsvereinbarung abgeschlossen werden. Die Kosten für eine Tieferlegung der Bahngleise seien erheblich geringer als die jetzt beschlossene Lösung. Ob privates Eigentum in Anspruch genommen werden müsse, habe die Antragsgegnerin gar nicht untersucht. Die Lärmschutzproblematik sei leichter beherrschbar.

Die Antragsgegnerin habe Belange des Immissionsschutzes nicht hinreichend berücksichtigt. Das Wohnhaus des Antragstellers zu 1. werde massiv verlärmt. Die Orientierungswerte der DIN 18005 würden erheblich überschritten. Dass für Neu- und Umbauten Lärmschutz festgesetzt werde, komme vorhandener Bebauung nicht zugute. Entgegen den Aussagen der Planbegründung werde das Schutzgut Mensch deshalb sehr wohl betroffen. Der Antragsteller zu 1. habe sein Grundstück auch nicht "in Kenntnis der Entlastungsstraße" erworben. Seinerzeit habe die Planung als "gestorben" gegolten. Das Nachbargrundstück habe er nur dazu erworben, um jedenfalls an dieser Stelle weitere lärmintensive Neuentwicklungen zu vermeiden.

Der Artenschutz sei vernachlässigt worden. Rechtlich sei dabei noch nicht die "Kleine Artenschutznovelle" zugrunde zu legen, die erst nach dem Satzungsbeschluss in Kraft getreten sei.

Die Trassierung führe durch die unverbaute Restfläche einer ehemaligen Bauchaue, die sich heute als strukturreiches Feuchtgebiet darstelle. Dies sei durch ein Gutachten von BIOS näher belegt, das Bestandsaufnahmen der Biotope, Flora, Brut- und Gastvögel sowie Lurchen enthalte. Die Feststellung der Antragsgegnerin, der Bereich stelle "entfernt" einen Lebensraum für Ubiquisten der Vogelwelt dar, werde dem nicht gerecht. Alle in Europa natürlich vorkommenden Vogelarten gehörten nach § 10 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG zu den besonders geschützten Arten. Für wild lebende Pflanzen der streng geschützten Arten bestehe ein Störungsverbot. Zugleich werde dadurch der Schutz nach der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie gewährleistet. Eine Ausnahme nach § 43 BNatSchG komme nicht in Betracht. Die Antragsgegnerin räume selbst ein, dass Ringeltaube, Drossel, verschiedene Meisenarten, Grünlinge und der Zaunkönig vorkämen. Tatsächlich seien im Baufeld der Trasse folgende Arten festgestellt worden:

Stockente, Jagdfasan, Ringeltaube, Mauersegler, Zaunkönig, Heckenbraunelle, Rotkehlchen, Amsel, Singdrossel, Dorngrasmücke, Gartengrasmücke, Mönchsgrasmücke, Zilpzalp, Fitis, Schwanzmeise, Blaumeise, Kohlmeise, Elster, Haussperling, Buchfink, Grünfink, Stieglitz

Die Trassenfläche sei ein Brutrevier mit regelmäßig genutzten Brutflächen.

An die Helene-Lange-Straße grenze ein Hochstaudensumpf mit einem periodischen Kleingewässer und altem Erlenbestand an, der ein § 28a-Biotop darstelle. Hierfür habe die Antragsgegnerin SO3 festgesetzt, wonach die Errichtung privater und öffentlicher Einrichtungen zulässig sei. In der Abwägung sei dies nicht berücksichtigt worden.

Die Eingriffsregelung sei unzureichend abgearbeitet. Die Antragsgegnerin habe ein Defizit von 22.422 Werteinheiten festgestellt. Dabei habe sie jedoch auch berücksichtigt, dass nach dem bisherigen Bebauungsplan zulässige Eingriffe auf Grund der geänderten Trassenplanung nicht mehr durchgeführt würden. Für eine derartige Verrechnung gebe es keine Rechtsgrundlage.

Die Ermittlung der Beeinträchtigung von Natur und Landschaft sei fehlerhaft. Außerdem stelle der Plan eine reine Vorsorgeplanung dar. Ausreichende Ausgleichsmaßnahmen seien nicht vorgesehen. Es werde lediglich angesprochen, dass ein Ausgleich im Rahmen des Flächendepots stattfinden solle.

In Bezug auf das Wohnhaus der Antragstellerin zu 2. seien Belange des Denkmalschutzes nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es werde vollständig eingekesselt und der Umgebungsschutz damit vernachlässigt. Die Behauptung, dass bisher schon Bäume den Blick auf die Villa verstellt hätten, sei abwegig. Gerade das Ensemble aus Garten und Villa mache den besonderen Denkmalwert aus.

Zudem befänden sich auf dem Dach der Villa Fledermäuse, deren Jagdrevier durch die Planung beeinträchtigt werde.

Auch nach Auffassung der Antragsgegnerin seien die Maßnahmen in der Nähe des Baudenkmals nach dem Maßstab des § 8 NDSchG zu bewerten. Hier liege eine Beeinträchtigung vor, gegen die sich die Antragstellerin zu 2. nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2006 (- 1 BvR 2935/06 -, BauR 2007, 1212) mit Erfolg wenden könne.

Schließlich seien die vorgelegten Planungsakten unvollständig, insbesondere im Hinblick auf die Belange der Bahn und die Verhandlungen über eine Eisenbahnkreuzungsvereinbarung.

Die Antragsteller beantragen,

den vom Rat der Antragsgegnerin am 14. November 2007 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. … "Entlastungsstraße H. -West" für unwirksam zu erklären, und zwar auch in der Fassung, die er durch den Ergänzungsbeschluss des Rates vom 20. Dezember 2010 erhalten hat.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt vor:

Die Einwände der Antragsteller gegen die Planung seien bereits seit der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung bekannt und angemessen abgearbeitet worden.

Die Planung sei gerechtfertigt. Die Steigerungen des Kraftfahrzeugverkehrs in Verbindung mit der siedlungsstrukturellen Entwicklung hätten zu einer ständigen Zunahme der Verkehrsbelastung auf der J. Straße geführt. In Verbindung mit den Schließzeiten am Bahnübergang habe dies erhebliche Rückstaus bis in Höhe des Einkaufszentrums Vechta-West verursacht. Nach der Bewertung durch die Deutsche Bahn ergebe sich ein Belastungswert (einheitenfreier Wert) von ca. 180, in der Prognose sogar von ca. 250. Der maßgebliche Grenzwert für den Bau "planfreier Bahnkreuzungen" liege dagegen bei 100. Daraus folge ein dringender Handlungsbedarf. Der Verkehrsentwicklungsplan aus dem Jahr 2002, der immer wieder durch neue Verkehrszählungen aktualisiert worden sei, ergänzt durch das 2006 aktualisierte Verkehrsgutachten eines Ingenieurbüros, prognostiziere, dass nur eine kreuzungsfreie Querung der Bahn zu einer erheblichen Verkehrsentlastung führen könne.

Die Verkehrsprognosezahlen für den Zeitraum 2015/2020 beruhten auf umfangreichen Auswertungen der absehbaren Planungen und Maßnahmen in H.. Dabei würden städtebauliche Entwicklungen berücksichtigt und in das Verkehrsmodell integriert. Die angegebenen Prognosebelastungen beruhten also nicht nur auf bloßen Hochrechnungsfaktoren.

Aber auch wenn man die niedrigeren Prognosezahlen der Antragsteller zugrunde lege, stelle dies das Planungserfordernis nicht in Frage. Dies ergebe sich schon aus der Notwendigkeit einer Auflösung des höhengleichen Bahnübergangs.

Das von den Antragstellern vorgelegte Datenmaterial sei falsch. Die Ausgangsverkehrsbelastung von 14.600 Kfz/24 h habe die Antragstellerin dem Verkehrsentwicklungsplan aus dem Jahr 2002 entnommen. Seinerzeit habe es die Umgehungsstraße Vechta-West noch nicht gegeben. In der Verkehrsprognose seien dagegen die Netzergänzungen (Umgehungsstraße H. -West, Nordtangente H. etc.) berücksichtigt worden, außerdem die Siedlungsentwicklungen und die allgemeine Mobilitätssteigerung. Daraus habe sich die Prognose von rund 19.000 bis 20.000 Kfz/24 h ergeben. Das entspreche auch anderen Prognosen, etwa der Verkehrsuntersuchung zur B 69 neu - Fortschreibung 1997 -.

Das Verkehrsmodell sei für die schalltechnischen Untersuchungen im Jahr 2006 aktualisiert worden. Dabei seien 11.721 bzw. 12.149 Kfz/ 24 h gezählt worden. Die Verringerung beruhe auf der Inbetriebnahme der Umgehungsstraße H. -West (B 69 neu). Die auf dieser Grundlage erstellte Prognose für das Jahr 2020 habe eine Verkehrsbelastung von rund 19.600 bzw. 19.950 Kfz/24 h ergeben.

Wie die im Auftrag der Antragsteller vorgenommene Verkehrszählung im Jahr 2007 durchgeführt worden sei, sei ihr nicht bekannt. Sie wiesen Unterschiede zu den Radarmessungen auf, insbesondere hinsichtlich der Schwerverkehrsanteile (rund 60 % weniger). Es sei anzunehmen, dass diese Abweichungen auf dem Abnehmen der Konzentration bei manueller Verkehrszählung beruhten.

Die im Auftrag der Antragsteller erstellte Prognose weise mathematische Fehler auf. Die Berechnung des Bevölkerungswachstums ergebe sich über eine Exponentialfunktion, nicht über eine einfache Multiplikation. Unberücksichtigt seien die Siedlungsentwicklung und die noch geplanten Netzänderungen.

Die von den Antragstellern präferierte Alternative einer Überquerung der Bahn auf der Trasse der J. Straße bei Tieferlegung der Bahngleise sei nicht realistisch, wie sich aus einer Stellungnahme vom 14. April 2010 desjenigen Ingenieurbüros ergebe, das nach Darstellung der Antragsteller diese Alternative als machbar bezeichnet habe. Nach dessen Einschätzung hätte eine Tieferlegung Maßnahmen bezüglich des Bahnhofs und eventuell Lärmschutz für die gesamte Umbaustrecke zur Folge. Der Falkenweg könne nicht mehr an die J. Straße angebunden werden. Untersuchungen in diese Richtung seien deshalb nicht angestellt worden. Dies habe der der seinerzeit tätige Ingenieur bei seiner Vernehmung als Zeuge bestätigt.

Der Bebauungsplan sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Die parallel durchgeführte 65. Änderung des Flächennutzungsplans sei am 29. Oktober 2007 wirksam geworden.

Die geplante Straßenbaumaßnahme sei realisierbar. Die Verkehrsprobleme hingen ursächlich mit dem Bahnübergang zusammen. Mit der Deutschen Bahn sei eine Kreuzungsvereinbarung abgeschlossen worden.

Die Garage auf dem Grundstück der Antragstellerin zu 2. könne weiterhin erreicht werden. Eine Verlagerung an die Ostseite der Villa biete sich allerdings an. Die Antraggegnerin sei zu Gesprächen hierüber bereit.

Immissionsschutzbelange habe sie angemessen berücksichtigt und dabei die 16. BImSchV korrekt angewandt. Zusätzlich habe sie die Gesamtlärmsituation nach der DIN 18005-1 betrachtet und entsprechende textliche Festsetzungen getroffen. Eine Sanierung in Bezug auf bestandsgeschützte Bebauung sei dabei nicht geboten, sondern nur Lärmvorsorge. Beim Grundstück des Antragstellers zu 1. sei schon durch den festgesetzten aktiven Lärmschutz sichergestellt, dass die Grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten würden. Er habe sein Gebäude im Übrigen in Kenntnis der Planung einer Entlastungsstraße errichtet und im Jahr 2009 sogar noch ein westlich angrenzendes Grundstück erworben.

Die Belange des Artenschutzes seien berücksichtigt. Bei der Bauleitplanung habe die artenschutzrechtliche Prüfung allerdings nicht abschließend zu erfolgen, weil in gesonderten Verfahren Ausnahmen erteilt werden könnten.

Der hier berührte innenstädtische Bereich sei nahezu vollständig überplant. Ein FFH-Gebiet oder ähnlich geschützte Bereiche bestünden nicht. Die angetroffenen Vogelarten seien weder lokal noch regional gefährdet. Eine Ausnahme stellten die Rauchschwalben dar. Deren Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten würden jedoch nicht zerstört. Die Abstimmung mit den Naturschutzbehörden habe ergeben, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf Natur und Landschaft hinreichend berücksichtigt worden seien.

Hinsichtlich der Biotoptypenstruktur sei sie dem Hinweis nachgegangen, im Bereich der M. -Straße bestehe ein geschütztes Biotop. Das habe sich bestätigt (ca. 800 m² großer Biotopkomplex aus Hochstaudensumpf, Fragment eines Erlen-Eschen-Sumpfwaldes und Weiden-Auwald). Eine Eintragung in das Verzeichnis liege allerdings nicht vor. Dieses Biotop habe angesichts seiner geringen Flächengröße, der erheblichen Beeinträchtigung durch Eintrag von Fremdstoffen und die Lage im zentralen Siedlungsbereich keine erhebliche Bedeutung für den Naturhaushalt. Es könne daher auf Grund überwiegenden öffentlichen Interesses verlagert werden; eine Genehmigung für die Zerstörung des Biotops sei bereits erteilt. Die Fläche werde für Stellplätze am neuen Zentralgebäude der "Alten T. Versicherung" benötigt, die anders nicht angelegt werden könnten.

Auch die Belange des Denkmalschutzes seien ausreichend beachtet worden. Deshalb habe der Landkreis H. seine ursprünglichen denkmalpflegerischen Bedenken zurückgestellt. Es sei übertrieben, von einer "Einkesselung" der Villa der Antragstellerin zu 2. zu sprechen. Es komme lediglich an der Westseite eine Lärmschutzanlage hinzu, bei deren Ausgestaltung noch Änderungen möglich seien. Bereits vorher sei das Gebäude von Westen her wegen hoher Gehölze nicht wahrnehmbar gewesen. Der Garten habe sich nach Süden und Osten entwickelt. Dem Umgebungsschutzgedanken habe man allerdings dadurch Rechnung getragen, dass die ursprüngliche Absicht, im Garten eine überbaubare Fläche festzusetzen, aufgegeben worden sei.

Dem Hinweis, die Villa beherberge Fledermäuse, sei sie nachgegangen; Hinweise auf Fledermäuse seien jedoch nicht gefunden worden.

Die vorgelegten Verwaltungsvorgänge wiesen die gerügten Lücken nicht auf. Teilweise beruhten Unstimmigkeiten auf Paginierungsfehlern. Das Eisenbahnbundesamt gebe zu Planungen dieser Art keine Stellungnahme ab, sondern nur die jeweils zuständige Stelle der Deutschen Bundesbahn. Inhalte der Verhandlungen mit der DB Netz AG über Kreuzungsvereinbarungen seien nicht Bestandteil des Planungsverfahrens. Die Unterlagen über Ausgleichsmaßnahmen seien mit ausgelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Von den Beteiligten elektronisch übermittelte und aus dem Internet bezogene Bilddaten sind per Beamer betrachtet worden.

Entscheidungsgründe

Die Normenkontrollanträge sind zulässig; die Grundstücke der Antragsteller liegen im Plangebiet und werden durch die Planung nachteilig berührt.

Die Anträge haben jedoch keinen Erfolg.

Hinsichtlich des Satzungsbeschlusses der Antragsgegnerin vom 20. Dezember 2010 fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.

Mit der Verfahrensweise, die Ergänzung der Begründung zum Bebauungsplan in der Gestalt eines Satzungsbeschlusses vorzunehmen, wollte die Antragsgegnerin offenbar dem Umstand Rechnung tragen, dass eine Ergänzung oder inhaltliche Überarbeitung der dem Bebauungsplan beizufügenden Begründung nach dem Satzungsbeschluss nach der Rechtsprechung des Senats unzulässig ist (Senatsurt. v. 30.5.2001 - 1 K 389/00 -, NVwZ-RR 2002, 35 [VG Berlin 26.04.2001 - 3 A 443/01]).

Aus dieser Rechtsprechung folgt jedoch nicht im Gegenschluss, dass das hier gewählte Verfahren - Änderung per Satzungsbeschluss - den gewünschten Erfolg verspricht. Denn im Recht der Bauleitplanung besteht nicht ohne Weiteres die Möglichkeit, nachträgliche Planergänzungen ohne erneute Gesamtabwägung vorzunehmen. Bei einer Fehlerbehebung müssen vielmehr alle Verfahrensabschnitte nach dem "Eingriff" erneut absolviert werden. Zwar mögen auch nachträgliche Änderungen sogar der Planurkunde ohne erneute Gesamtabwägung möglich sein (vgl. OVG Münster, Urt. v. 18.2.2011 - 7 D 52.10.NE -, juris zu einem Hinweis in der Planurkunde auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in DIN-Normen), allerdings nur unter engen Voraussetzungen.

Um eine Fehlerbehebung in diesem Sinne ging es der Antragsgegnerin jedoch ersichtlich nicht. Sie wollte nicht die Alternativenprüfung neu eröffnen, sondern nur dem Eindruck entgegenwirken, sie habe seinerzeit den Kreis der näher zu untersuchenden Alternativlösungen unsachgemäß abgegrenzt. Ob dies der Fall war, ist jedoch nicht anhand nachgeschobener Begründungen zu beurteilen, sondern nach den objektiven Verhältnissen im Zeitpunkt der Eingrenzung der näher zu überprüfenden Alternativen. Die nachgeschobene Begründung hat deshalb keinen anderen Stellenwert als weiterer Beteiligtenvortrag gleichen Inhalts im Normenkontrollverfahren, selbst wenn sie die ausdrückliche Billigung des Rates durch Satzungsbeschluss erhalten hat. Sie hat infolgedessen auch keine Wiederholung von Verfahrensabschnitten erfordert. Der Umstand allein, dass die Antragsgegnerin selbst dem Ratsbeschluss eine eigenständige Bedeutung zuzumessen scheint, erfordert dessen isolierte Aufhebung auch nicht, um dem Entstehen eines entsprechenden Rechtscheins vorzubeugen. Er war nicht nur überflüssig, sondern auch folgenlos.

In der Sache ist das Vorbringen der Antragsteller teilweise unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten von Bedeutung. Als vergleichsweise "grobes Raster" stellt sich zunächst die Frage nach der Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Diese kann hier nicht verneint werden.

Nach der genannten Vorschrift haben die Gemeinden die Möglichkeit, im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene Städtebau- und Verkehrspolitik zu nutzen (BVerwG, Beschl. v. 22.4.1997 - 4 BN 1.97 -, NVwZ-RR 1998, 217; Urt. v. 28.1.1999 - 4 CN 5.98 -, a.a.O.; Urt. v. 7.6.2001 - 4 CN 1.01 -, BVerwGE 114, 301 = NVwZ 2001, 1280; Beschl. v. 15.8.2007 - 4 BN 30.07 -, juris; Beschl. v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 -, BauR 2010, 871). An der Erforderlichkeit in diesem Sinne fehlt es, wenn das Vorhaben einer positiven Planungskonzeption entbehrt und ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind (vgl. eingehend auch Senatsurteile v. 22.05.2008 - 1 KN 149/05 -, NuR 2008, 805, u. v. 25.11.2009 - 1 KN 141/07 -, DVBl. 2010, 448). Bezogen auf eine Beseitigung des Bahnübergangs im Zuge der J. Straße kann von einer solchen Verfehlung städtebaulicher Zielsetzungen keine Rede sein. Diese Straße stellt eine Hauptverbindung von H. nach Westen dar. Es ist eine schlichte Selbstverständlichkeit, dass eine Gemeinde befugt ist, die Beseitigung beschrankter Bahnübergänge im Zuge solcher Straßen mit Mitteln der Bauleitplanung anzugehen. Dafür, dass die Planung vorrangig durch andere, nicht-städtebauliche Gesichtspunkte motiviert ist, bestehen keine Anhaltspunkte.

Soweit die Antragsteller meinen, der Planung liege eine unkorrekte Verkehrsprognose zugrunde, hat dies im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 BauGB keine durchgreifende Bedeutung. Ein beschrankter Bahnübergang "stört" im Verlauf einer Hauptstraße nicht erst dann, wenn diese täglich von den prognostizierten knapp 20.000 Kraftfahrzeugen genutzt wird. Auch bei erheblich geringerem Verkehr ist eine planerische Bewältigung dieses Problems städtebaulich legitim. Dabei hat sich die Antragsgegnerin auch nicht etwa selbst darauf festgelegt, dass sie die Planung nur für erforderlich halte, wenn die von ihr prognostizierten Verkehrszahlen erreicht oder überschritten seien. Sie hat vielmehr darauf verwiesen, dass es bereits jetzt massive Rückstaus gebe, und hat im Übrigen auf Erfahrungsmaßstäbe der Bahn Bezug genommen, ab welcher Belastung eine Maßnahme zur Beseitigung eines höhengleichen Bahnübergangs sinnvoll sei. Zwar mag es sein, dass man die Rückstaus durch eine optimierte Ampelschaltung hätte verringern können, und es ist richtig, dass die von der Bahn angelegten Maßstäbe von der Antragsgegnerin nicht in einer Weise erläutert werden konnten, wie dies sonst bei fachlichen Grenzwertfestlegungen erwartet wird. Die hier angewandten fachlichen Maßstäbe der Bahn sind aber Grundlage für ganz erhebliche finanzielle Beteiligungen der Bahn; es ist deshalb nicht anzunehmen, dass sie die Grenzwerte leichtfertig zu gering angesetzt hat.

Der Annahme einer willkürlichen Überhöhung der Verkehrsprognose widerstreitet ferner der Umstand, dass der Plangeber sein Vorhaben damit auf andere Weise angreifbar machen würde. Aggraviert er die zu erwartende Verkehrsbelastung, mag ihm das für die Frage der Planrechtfertigung und der Abwägung einerseits vordergründig Vorteile bieten. Andererseits führt eine überhöhte Verkehrsprognose auch zu höherer Lärmprognose, was das Planvorhaben verteuern oder vereiteln kann. Eine "worst case"-Betrachtung müsste deshalb alternativ sowohl besonders niedrige als auch besonders hohe Verkehrszahlen zugrunde legen. Angesichts des dafür entstehenden Aufwandes und der dadurch möglicherweise ausgelösten Verwirrung reicht es regelmäßig aus, wenn die Planungsbehörde nur eine einzige Verkehrsprognose erarbeiten lässt, die schon in ihrem eigenen Interesse tunlichst realistisch ausfällt. Auf der "anderen Seite der Medaille" kann im Übrigen auch ein Normenkontrollantrag unschlüssig werden, wenn er eine signifikante Verkehrserhöhung bestreitet, zugleich aber die Lärmbelastung unterschätzt sieht.

Ebenfalls eine Frage der Erforderlichkeit der Planung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist aufgeworfen, soweit die Antragsteller in Zweifel ziehen, dass die Antragsgegnerin eine wirksame Kreuzungsvereinbarung mit der Bahn abschließen können.

Eine solche Vereinbarung ist bereits unterschrieben. Sie bedarf nach § 5 Abs. 1 Satz 2, 3 EKreuzG einer Genehmigung, wenn Bund oder Land zu den Kosten beitragen sollen, ohne an der Kreuzung als Straßenbaulastträger beteiligt zu sein. Weder die Vereinbarung noch deren Genehmigung müssen bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegen. Es reicht, wenn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses eine realistische Erwartung gehegt werden darf, dass es zu einer wirksamen Vereinbarung kommt, dies jedenfalls nicht schlechterdings ausgeschlossen erscheint. Dafür ist hier nichts ersichtlich, zumal es sachgemäßer Handhabung entspricht, die Genehmigung erst nach Abschluss des Normenkontrollverfahrens zu erteilen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan, der die Trasse einer Landesstraße festsetzt, dann nicht erforderlich, wenn die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraumes von etwa 10 Jahren nach Inkrafttreten des Plans ausgeschlossen erscheint (Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856). Dies stellen die Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Finanzierbarkeit in Frage, weil die Genehmigung der Kreuzungsvereinbarung mangels Wirtschaftlichkeit des Vorhabens ausbleiben werde. Dafür fehlen jedoch Anhaltspunkte, denn die genannten Zweifel der Antragsteller werden nicht durch entsprechende Äußerungen der Genehmigungsbehörde erhärtet.

Schließlich ist auch die Frage, ob Anforderungen des Artenschutzes eingehalten werden, (nur) eine Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Hierzu hat der Senat bereits im Urteil vom 25. November 2009 (- 1 KN 141/07 -, DVBl. 2010, 448) ausgeführt:

"Ebenfalls (nur) unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB stellt sich die Frage, ob der Planung unüberwindbare Hindernisse des Artenschutzrechts entgegenstehen (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997, 978; OVG Koblenz, Urt. v. 13.2.2008 - 8 C 10368/07.OVG -, NuR 2008, 410; Urt. v. 10.3.2009 - 8 C 10435/08 -, NuR 2009, 636; VGH Kassel, Urt. v. 25.6.2009 - 4 C 1347/08.N -, NuR 2009, 646). Denn nicht ein Plan selbst erfüllt Verbotstatbestände, sondern erst seine Umsetzung. Die Gemeinde kann deshalb in eine "Ausnahmelage" oder eine "Befreiungslage" hineinplanen. …

Unüberwindbare Hindernisse, die zur Verneinung der Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB führen, stehen einer Bauleitplanung im Übrigen aber nicht einmal dann ohne weiteres entgegen, wenn artenschutzrechtliche Verbotstatbestände grundsätzlich erfüllt sind. In Bezug auf die alte Fassung des § 42 Abs. 1 BNatSchG, die europarechtlichen Anforderungen nicht voll standhielt, hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit auf die Befreiungsvorschrift des § 62 BNatSchG zurückgegriffen, um nach den damaligen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs eine sichere Grundlage zu haben (Urt. v. 21.6.2006 - 9 A 28.05 -, BVerwGE 126, 166 = NVwZ 2006, 1161). Der genannte Fall betraf ebenfalls nicht ständig benutzte Nester und Bauarbeiten außerhalb der Brutzeit. Die dort angestellten Erwägungen lassen sich auf den vorliegenden Fall um so mehr übertragen, als die hier vorgesehene Eingriff von deutlich geringerer Tragweite ist. Unter diesen Umständen ist jedenfalls objektiv von einer "Befreiungslage" auszugehen.

Die Antragsgegnerin musste im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht davon ausgehen, dass Anforderungen europäischen Rechts zu einer Verschärfung nationalen Rechts führen müssten, mit der die Möglichkeit einer Befreiung für die spätere Umsetzung der Maßnahme verbaut würde. Der Gesetzgeber hat zwar § 42 BNatSchG mit der Novelle 2007 "nachgebessert", jedoch nicht in einer Weise, die für die vorliegende Fallgestaltung zu einer nachhaltigen Verengung der Handlungsmöglichkeiten geführt hätte. Insbesondere sind schon die Zugriffstatbestände des § 42 Abs. 1 BNatSchG anders gefasst worden, so dass die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht nach altem Recht noch zur Befreiungslage angestellt hat, jetzt teilweise bereits auf die Ebene des Verbotstatbestandes gehören. Hinzu kommt die Ausnahmemöglichkeit nach § 43 Abs. 8 Nr. 5 BNatSchG."

Soweit etwa das OVG Münster in seinen in die gleiche Richtung gehenden, umfassenden Ausführungen im Urteil vom 17. Februar 2011 (- 2 D 36/09.NE -, juris, Rdnrn 137 ff.) Vorbehalte für Bebauungspläne mit planfeststellungsersetzendem Charakter gemacht hat, folgt der Senat dem nicht allgemein.

Hier geht es allerdings schon von der Sache her nicht um eine "isolierte" Straßenplanung; im Streit steht vielmehr ein "normaler" Bebauungsplan mit mehreren Baugebieten, der (auch) eine wichtige Straße umfasst. Die bislang nach dem Vorgängerbebauungsplan freigehaltene Straßentrasse wird westlich der Bahn nur zu einem ganz geringen Teil von der aktuellen Straßenplanung benötigt. Westlich der O. -Straße wird sie komplett mit einem Wohngebiet überplant, östlich davon überwiegend mit einem Sondergebiet. Soweit die neue Trasse von der alten abweicht, führt sie darüber hinaus jedenfalls teilweise über Flächen, die bislang schon bebaut sind. Neben dem neuen Kreisel an der O. -Straße müssen für sie Gebäude weichen; ein weiterer Teil der Strecke führt über den großen Parkplatz des Dänischen Bettenlagers. Unter diesen Umständen beschränkt sich die artenschutzrechtliche Prüfung keineswegs auf die Straßenplanung. Schon deshalb besteht hier kein Anlass, von dem Grundsatz abzugehen, dass nur zu prüfen ist, ob durchgreifende Vollzugshindernisse bestehen.

Letztlich entscheidend ist insoweit jedoch folgender Gesichtspunkt: Ein planfeststellungsersetzender Bebauungsplan für eine Straße unterscheidet sich von einer normalen "Angebotsplanung" zwar darin, dass er in aller Regel kein "Angebot" macht, das unterschiedliche Ausführungen der Straße ermöglichte. Regelmäßig legt er deren Verlauf vielmehr abschließend fest, selbst wenn sich die Festsetzungsmöglichkeiten des § 9 Abs. 1 BauGB für eine Straßenplanung im Detail nicht eignen und deshalb nicht selten eine Ergänzung durch Planfeststellungsbeschluss erforderlich ist (vgl. § 38 Abs. 3 Satz 2 NStrG, § 17 b Abs. 2 FStrG). Gleichwohl kann eine solche Planung aber Angebotscharakter in zeitlicher Hinsicht haben. Planfeststellungsersetzende Bebauungspläne sind nicht ihrer Natur nach auf eine sofortige Umsetzung angelegt, sondern können auch - in den Grenzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. März 2004 (- 4 CN 4.03 -, BVerwGE 120, 239 = NVwZ 2004, 856) erörtert hat - längerfristig realisiert werden, also unter Umständen auch erst nach Änderungen der Sach- und Rechtslage. Eine Gemeinde darf deshalb zeitlich offen planen und eine Umsetzung der Planung für spätere Zeitpunkte anstreben, zu denen dafür günstige Umstände eingetreten sind, also etwa die Bereitstellung von Haushaltsmitteln oder die Fertigstellung anderer Bauabschnitte und sonstiger Infrastrukturvorhaben. Sie darf die Umsetzung einer Straßenplanung auch zeitlich mit städtebaulichen Entwicklungen - etwa der Anlegung neuer Baugebiete - koordinieren, deren Verkehrsbedarf durch die Straße gedeckt werden soll. Diese grundsätzliche zeitliche Offenheit hat zur Folge, dass eine artenschutzrechtliche Prüfung abschließend erst mit der Umsetzung der Straßenplanung sinnvoll und erforderlich und nach dem zu diesem - späteren - Zeitpunkt geltendem Recht vorzunehmen ist. Mit anderen Worten muss nur absehbar sein, dass das Artenschutzrecht in dem Zeitraum bis zur Umsetzung der Planung überhaupt ein System von Verbotstatbeständen, Ausnahmen und Befreiungen bereithalten wird. Das war hier der Fall, denn im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war bereits das Inkrafttreten der "Kleinen" Novelle absehbar. Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzung der Planung in absehbarer Zukunft aus artenschutzrechtlicher Sicht schlechterdings ausgeschlossen sein könnte, lagen unter diesen Umständen nicht vor.

Mit dem Grad der Detailliertheit und der Festsetzungsdichte des planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans steigen allerdings die Anforderungen an die vorausschauende Prüfung, ob eine Befreiung oder Ausnahme in Betracht kommt oder kommen wird.

Insoweit fällt hier auf, dass die diesbezüglichen Erhebungen der Antragsgegnerin bei weitem nicht den Standard erreicht haben, welcher nach dem Inhalt von Gerichtsentscheidungen zu vergleichbaren Fällen sonst durchweg gegeben ist. Sie hat pauschal zugrunde gelegt, dass Teile des Plangebiets als Lebensraum für Ubiquisten der Vogelwelt dienten. Eine derart globale Betrachtungsweise ist zwar nicht vorbildlich, war hier aber deshalb noch ausreichend, weil sie von den Antragstellern nicht mit guten Gründen in Zweifel gezogen worden ist. Diese haben zwar nach eigenen Erhebungen eine komplettere Liste der anzutreffenden Vogelarten vorgelegt. Das ändert aber nichts daran, dass für die in Frage stehenden Vogelarten durchgängig "nur" sozusagen der artenschutzrechtliche Grundschutz eingreift. Soweit sie auch die stärker geschützten Rauchschwalben angeführt haben, ist die Antragsgegnerin dem unwidersprochen mit dem Vortrag entgegengetreten, diese seien im Trassenbereich nicht anzutreffen.

Ist die fragliche Fläche unstreitig mit europäischen Vogelarten besiedelt, die alle den gleichen Schutzanspruch haben, kommt es für die Verbotstatbestände auf weitere tatsächliche Erhebungen im Detail nicht mehr an; diese differenzieren nicht nach der Anzahl der vorgefundenen Vögel und Vogelarten.

Unter diesen Umständen reicht der Vortrag der Antragsteller, dass besonders geschützte Arten vorkämen, von vornherein nicht aus, um die Unzulässigkeit des Planvorhabens zu belegen. Dass die örtlichen Umstände der zukünftigen Erteilung einer Befreiung oder einer Ausnahme entgegenstehen, tragen sie weder konkret vor noch ergeben sich hierfür besondere Anhaltspunkte. Insbesondere erweist sich nicht, dass die fraglichen Vogelarten einen besonderen Bezug gerade zu diesem Standort haben. Die Bezeichnung als "Ubiquisten" durch die Antragsgegnerin soll gerade zum Ausdruck bringen, dass diese Vogelarten nicht nur hier, sondern auch sonst überall anzutreffen sind. Die Flächen selbst werden von der Antragsgegnerin als ruderalisiert gekennzeichnet; das wird durch die von den Antragstellern selbst in Auftrag gegebene Biotoptypenerfassung nicht widerlegt. So heißt es darin z.B. zu der von den Antragstellern hervorgehobenen "alten Bachaue": "Vom Nordrand verläuft ein ehemaliger Gewässerlauf zur I. -Straße. Am Ufer wachsen alte Sal-Weiden. Die Wasserqualität ist durch starke Trübung beeinträchtigt. Möglicherweise handelt es sich um Oberflächenabfluss aus dem Baustoffhandel." Mit anderen Worten bestand bereits eine deutliche Vorschädigung. Für den Ruderalcharakter spricht im Übrigen auch, dass auf der Fläche, auf welcher ehedem ein Landhandel betrieben wurde und welche der 6. Senat dieses Gerichts 1992 nur als Industriegebiet angemessen eingestuft sah, inzwischen ein Biotop festgestellt wurde. Offenbar haben die bezeichneten Vogelarten zwar gern von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht, welche ihnen durch die Freihaltung der Flächen geboten wurden; das ist aber nicht gleichbedeutend damit, dass sie auf diese Flächen in besonderer Weise angewiesen waren oder sind.

Die Antragstellerin zu 2. hat ihren Vortrag, in ihrem Baudenkmal seien Fledermäuse beheimatet, nicht mehr ausdrücklich aufrechterhalten oder vertieft, nachdem er von der Antragsgegnerin bestritten worden ist. Bei diesem Sachstand ist das Gericht zu einer weiteren Sachaufklärung nicht verpflichtet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 20.10 -, DVBl. 2011, 363).

Im Gegensatz zur artenschutzrechtlichen Prüfung hat ein (auch) planfeststellungsersetzender Bebauungsplan die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung voll "abzuarbeiten". Insoweit ergeben sich hier keine durchgreifenden Mängel.

Soweit die Antragsgegnerin Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB festgelegt hat, ist deren Realisierung dem Grunde nach hinreichend sichergestellt. Nach einer Anlage zur Begründung des Bebauungsplans ist die Ausgleichsmaßnahme einem konkreten Flurstück zugeordnet, das nach dem Liegenschaftskataster im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Der Flächenpool ist danach in einer Weise dokumentiert, die eine nachträgliche Kontrolle der Ausgleichsmaßnahmen jederzeit ermöglicht.

Ohne Erfolg bleibt die Rüge, die Antragsgegnerin habe bei der Ermittlung des notwendigen Umfangs der Ausgleichsmaßnahmen eine unzulässige Verrechnung vorgenommen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt uneingeschränkt der gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschl. v. 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, NVwZ 2007, 223). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die genannte Vorschrift keine verbindlichen Bewertungsvorgaben enthält. Sie gebietet nicht, die Eingriffsintensität anhand standardisierter Maßstäbe oder in einem bestimmten schematisierten und rechenhaft handhabbaren Verfahren zu beurteilen. Zu Beanstandungen besteht erst dann Anlass, wenn ein Bewertungsverfahren sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 28.6.2007 - 7 D 59/06.NE -, NuR 2008, 811 im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 22.1.2004 - 4 A 32.02 -, BVerwGE 120, 87 = NVwZ 2004, 722). Mit Beschluss vom 7. November 2007 (- 4 BN 45.07 -, BauR 2008, 329) hat das Bundesverwaltungsgericht ergänzend angemerkt, mangels gesetzlicher Vorgaben habe die planende Gemeinde die Aufgabe, die zu erwartenden Eingriffe zu bewerten und über Vermeidung, Ausgleich und Ersatzmaßnahmen abwägend zu entscheiden, in eigener Verantwortung zu erfüllen. Dies lasse - freilich nur unterhalb der Schwelle der planerischen Beliebigkeit - Raum für die Hinnahme von Ausgleichsdefiziten wegen der Unzulänglichkeiten, die jedem rechnerischen Verfahren zur Bewertung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und deren Ausgleich innewohnen.

Hier hat die Antragsgegnerin eine Gegenüberstellung mit den zuvor schon nach Planungsrecht zulässigen Eingriffen vorgenommen, und dabei sowohl eine Abnahme als auch eine Zunahme der Eingriffstiefe im Verhältnis zum neuen Bebauungsplan berücksichtigt. Die Antragsteller meinen demgegenüber, dass jedenfalls Verbesserungen nicht bilanziert werden dürften. Nach der Anlage zur Begründung, in welcher die Veränderungen in Werteinheiten dargestellt sind, kann dieser Posten (Bereiche 1.1 bis 1.8) nicht vorn vornherein vernachlässigt werden. Er betrifft auch nicht nur abtrennbare, vom Grundstück des Antragstellers zu 1. entfernte Teilflächen; sein Grundstück selbst liegt in der Teilfläche 1.7.

Die vorgenommene Verrechnung ist jedoch zunächst dem Grundsatz nach nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Ausgleichsgedanken des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB, der nicht die Zielsetzung hat, die Gemeinden zur Sanierung alter Nutzflächen anzuhalten, sondern nur - in der Bilanz - Verschlechterungen entgegen wirken soll. Den Gemeinden wird damit u.a. erspart, Überplanungen nur um den Preis der Aufarbeitung "alter Sünden" vornehmen zu können, was prohibitiv wirken und damit auch positive Weiterentwicklungen verhindern könnte. In den Fällen, in welchen innerstädtische Flächen nur freigehalten worden sind, senkt die Regelung immerhin noch die Hürden für eine verbessernde Neuplanung und gibt den Gemeinden damit einen gewissen Anreiz hierfür.

Zwar ist die genannte Vorschrift nicht anzuwenden, wenn und soweit eine frühere, insoweit nicht ausgenutzte Planung obsolet geworden ist oder aus anderen Gründen als unwirksam anzusehen ist. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Gerade der Umstand, dass die für die alte Trasse vorgesehene Fläche bis heute freigehalten worden ist, belegt die weiterhin prägende Kraft der für sie gewählten Festsetzung. Anhaltspunkte dafür, dass der "alte" Bebauungsplan evident nichtig war, sind nicht ersichtlich. Soweit er - räumlich beschränkt - seinerzeit Gegenstand des Normenkontrollverfahrens 6 K 12/90 war, ist er allein wegen unzureichender Berücksichtung der Interessen eines Landhandelsbetriebs für teilnichtig erklärt worden, die eine Festsetzung als Industriegebiet statt eines Mischgebiets erfordert hätten. Ob etwaige Fehler durch § 215 BauGB in seinen verschiedenen zwischenzeitlichen Fassungen unbeachtlich geworden sind - was einen entsprechenden Hinweis erfordert hätte -, kann offen bleiben. Jedenfalls reichen 27 Wochenstunden für eine Auslegung nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich aus (Urt. v. 11.5.2010 - 1 KN 192/08 -, n.v.). Die von den Antragstellern u.a. zitierte Entscheidung des OVG Münster vom 5. Dezember 1977 (- X A 1808/76 -) ist vom Bundesverwaltungsgericht gerade in Bezug auf die dort gestellten Anforderungen an die Auslegungsdauer geändert worden (Urt. v. 4.7.1980 - 4 C 25.78 -, NJW 1981, 594; vgl. auch Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 3 Rdnrn. 40 ff.). Anlass, etwaigen weiteren Fehlern dieses älteren Bebauungsplanes nachzugehen, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.9.1979 - 4 C 7.77 -, BVerwGE 59, 87 = DVBl. 1980, 232; Beschl. v. 4.10.2006 - 4 BN 26.06 -, ZfBR 2007, 56). Die Auffassung, der Vorgängerplan habe eine unzulässige "Vorsorgeplanung" vorgenommen, beachtet zum Einen nicht, dass bei der Straßenplanung durch Bebauungsplan nicht bereits jedes Straßendetail "durchgeplant" sein muss; die Gemeinde kann sich - wie hier - auf eine Festsetzung schlichter Flächen beschränken, wenn sie jedenfalls alle potentiellen Folgen des Vorhabens in die Abwägung einbezieht. Zum Anderen sind gerade bei der Berührung von Bahnflächen unter bestimmten Voraussetzungen sogar "Freihalte"-Festsetzungen zulässig (BVerwG, Beschl. v. 26.1.2010 - 4 B 43.09 -, BauR 2010, 871; Senatsurt. v. 20.11.2008 - 1 KN 160/07 -, BRS 73 Nr. 15)

Nicht mehr gültig ist der Vorgängerbebauungsplan allerdings in demjenigen Teilbereich, in welchem er im damaligen Normenkontrollverfahren für nichtig erklärt worden ist, d.h. hinsichtlich eines dem Grundstück des Antragstellers zu 1. östlich benachbarten Grundstücks zwischen M. -Straße, I. -Straße und N. -Straße. Diese Fläche, die seinerzeit abwägungsfehlerfrei nur als Industriegebiet hätte festgesetzt werden dürfen, liegt teilweise in dem Bereich, der nach der "Flächenbilanz Kompensation" keine Veränderungen aufweist, im Übrigen in den Bereichen 1.8 und 2.7. Wäre allein auf den Vorgängerbebauungsplan abzustellen, hätte die Fläche 1.8 wohl in die Kategorie "ohne Veränderung" gehört; die Fläche 2.7 wäre in der Kategorie 3 mit einem Versiegelungsfaktor von 0,00 im Bestand und einer Veränderung auf 0,80 anzusetzen gewesen.

§ 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB berücksichtigt jedoch auch die (frühere) Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Insoweit ist hier nicht mehr auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Urteils vom 10. April 1992 (- 6 K 12/90 -) abzustellen, in dem das Grundstück noch mit den Gebäuden eines Landhandels bebaut war; diese sind offenbar schon vor längerer Zeit beseitigt worden und prägen die Umgebung nicht mehr nach. Soweit der 6. Senat damals dem Inhaber die Möglichkeit offen halten wollte, industriegebietstypische Ergänzungsvorhaben genehmigt zu bekommen, ist dies deshalb nicht mehr Zulässigkeitsmaßstab für eine neue Bebauung. Zweifeln könnte man möglicherweise daran, ob die nach Beseitigung der Gebäude verbliebene Freifläche überhaupt noch dem Innenbereich zuzurechnen ist (oder als "Außenbereich im Innenbereich" zu bewerten wäre), denn sie ist breit genug für drei weitere Wohngrundstücke entlang der U. -Straße. Klar ist aber auch, dass es sich um eine innerörtliche Fläche handelt, die im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB praktisch zur Bebauung ansteht und in ihrem Charakter nicht nur durch westlich und südlich angrenzende Wohnbebauung, sondern auch durch die sich östlich anschließende Bahnstrecke und die nördlich gelegene, stärker emittierende Bebauung beeinflusst ist. Schon bislang wäre deshalb die Zulassung einer sich daran orientierenden Bebauung vertretbar gewesen. Daran durfte infolgedessen auch die "Flächenbilanz Kompensation" anknüpfen, so dass die Teilnichtigkeit des Vorgängerbebauungsplans für die Flächenbilanz im Ergebnis ohne durchgreifende Folgen bleibt.

Die Planung weist auch in Bezug auf die erforderliche Abwägung keine durchgreifenden Mängel auf. Seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 1969 (- 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <308 f.>) ist es gefestigte Rechtsprechung, dass das Abwägungsgebot verletzt ist, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belange in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Beschl. v. 24.11.2010 - 4 BN 40.10 -, juris).

Hier beruht die Abwägung u.a. auf nicht zu beanstandenden, teilweise gutachterlich gestützten Annahmen hinsichtlich der zu erwartenden Verkehrszunahme, zu der Güte der in Betracht kommenden Planungsalternativen und hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelastungen.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Verkehrsprognosen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegen. Sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 20.08 -, DVBl. 2011, 36 m.Anm. Nolte, jurisPR-BVerwG 1/2011 Anm. 5).

Hier liegt der wesentliche Unterschied zwischen den von den Beteiligten vertretenen Standpunkten darin, dass die Antragsteller eine bestimmte (nicht unrealistische) Verkehrserhebung schlicht hochrechnen, während die Antragsgegnerin sich berühmt, sie berücksichtige zusätzlich die Folgen siedlungsstruktureller Entwicklungen. Letzteres ist sachgerecht, zumal von der Gemeinde in anderen rechtlichen Zusammenhängen (z.B. Folgekostenvereinbarungen, Entwicklungskonzepte) ebenfalls eine penible "Buchführung" über ihre Entwicklung erwartet wird.

Da es - wie oben im Zusammenhang mit der Frage der Planrechtfertigung bereits ausgeführt - ein berechtigtes Anliegen der Gemeinden ist, mit den Mitteln der Bauleitplanung auf die Beseitigung beschrankter Bahnübergänge im Zuge von Hauptverkehrsstraßen hinzuwirken, sind an die Belege für die gegenwärtige und die prognostizierte Verkehrsbelastung keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Antragstellerseite geht auf die Methodik der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Verkehrsuntersuchungen nicht ein, sondern beschränkt sich auf die pauschale Kritik, dass deren Prognosen nicht dem Ergebnis der von ihr selbst veranlassten Zählung entsprächen. Das greift zu kurz. Unter diesen Umständen ist der Senat auch nicht gehalten, weitere Sachaufklärung zu betreiben. Ein Abwägungsfehler liegt insoweit bereits deshalb nicht vor, weil die Verkehrsbelastung auf jeden Fall erheblich ist. Hinzu kommt, dass beschrankte Bahnübergänge nicht nur den Verkehrsfluss hemmen, sondern auch eine zusätzliche Unfallgefahr mit sich bringen können. Im Übrigen spricht der Umstand, dass die Bahn generell bereit ist, sich nach bestimmten Kriterien an den Kosten für die Beseitigung beschrankter Bahnübergänge zu beteiligen, dafür, dass entsprechende Planungen nicht "ohne Not" vorgenommen werden.

Auch die Auswahl der hier Planung gewordenen Alternative ist nicht zu beanstanden. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe eine überlegene Planungsalternative ohne zureichenden Grund gar nicht erst in die Reihe derjenigen Varianten einbezogen, die als Alternativen näher überprüft wurden.

Zu den Anforderungen an eine Alternativenprüfung hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. November 2009 (- 1 KN 141/07 -, DVBl 2010, 448) auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen (vgl. ferner OVG Koblenz, Urt. v. 32.2.2011 - 8 C 10696/10 -, juris; Winter, NuR 2010, 601, Weyrauch, BauR 2011, 446):

"Letztere hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. April 2009 (- 9 B 10.09 -, NVwZ 2009, 986) für das Fachplanungsrecht wie folgt zusammengefasst:

"Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fachplanungsrecht, dass sich die Anforderungen des Abwägungsgebots auch und gerade an das Berücksichtigen von planerischen Alternativen richten. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden (Beschluss vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 2.88 - BVerwGE 81, 128 <136 f.> m.w.N.; Urteil vom 9. Juni 2004 - BVerwG 9 A 11.03 - Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41 <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 121, 72>). Zu diesen in das Verfahren einzubeziehenden und zu untersuchenden Alternativen gehören neben den von Amts wegen ermittelten auch solche, die von dritter Seite im Laufe des Verfahrens vorgeschlagen werden (Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4 C 29.94 - BVerwGE 102, 331 <342>). Die Planfeststellungsbehörde ist indes nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen oder von dritter Seite vorgeschlagenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, Alternativen, die sich aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <249 f.> und vom 20. Mai 1999 - BVerwG 4 A 12.98 - NVwZ 2000, 555 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154>; Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 91 f.). Stellt sich im Rahmen einer solchen Vorprüfung heraus, dass das mit der Planung zulässigerweise verfolgte Konzept bei Verwirklichung der Alternativtrasse nicht erreicht werden kann und daher die Variante in Wirklichkeit auf ein anderes Projekt hinausliefe, so kann die Planfeststellungsbehörde diese Variante ohne weitere Untersuchungen als ungeeignet ausscheiden (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 A 9.97 - BVerwGE 107, 1 <13 f.>).

Über die Fälle der fehlenden Eignung zur Zielverwirklichung hinaus ist die Planfeststellungsbehörde befugt, Alternativen bereits in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, die sich nach den in diesem Stadium des Planungsprozesses angestellten Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der berührten öffentlichen und privaten Belange als weniger geeignet erweisen als andere Trassenvarianten. Ergibt sich dagegen nicht bereits bei einer Grobanalyse des Abwägungsmaterials die Vorzugswürdigkeit einer Trasse, so muss die Planfeststellungsbehörde die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenvarianten im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersuchen und in ihre Überlegungen ebenso einbeziehen wie die von ihr favorisierte Trasse. Insoweit ist die Ermittlung des Sachverhalts und der berührten öffentlichen und privaten Belange relativ zur jeweiligen Problemstellung und der erreichten Planungsphase (vgl. Beschluss vom 26. Juni 1992 a.a.O. S. 91). Der Planfeststellungsbehörde ist bei der Trassenprüfung ein gestuftes Verfahren gestattet, bei dem sich die Anforderungen an den Umfang der Sachverhaltsermittlung und -bewertung jeweils nach dem erreichten Planungsstand und den bereits im Laufe des Verfahrens gewonnenen Erkenntnissen richten (vgl. Urteil vom 25. Januar 1996 a.a.O. S. 250; Beschluss vom 26. Juni 1992 a.a.O. S. 92).

Neben diesen in erster Linie die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betreffenden Vorgaben ist zu berücksichtigen, dass die eigentliche planerische Entscheidung zwischen zwei oder mehreren Trassenvarianten nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Trassenvarianten erst dann überschritten, wenn eine andere als die gewählte Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa Urteile vom 25. Januar 1996 a.a.O. S. 249 f. und vom 20. Mai 1999 a.a.O. sowie Beschluss vom 14. Mai 1996 - BVerwG 7 NB 3.95 - BVerwGE 101, 166 <173 f.>)."

Diese Grundsätze sind auf planfeststellungsersetzende Bebauungspläne entsprechend anzuwenden."

Die Antragsgegnerin hat mehrere Lösungsvorschläge überprüft, u.a. als Variante 1.2 die Nutzung der vorhandenen Trasse der J. Straße mit Brücke. Dass sie die von den Antragstellern bevorzugte Untervariante mit Tieferlegung der Bahngleise ebenfalls hatte begutachten lassen, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der seinerzeit beauftragte Gutachter hatte bereits zuvor schriftlich in Abrede genommen, mit einer derartigen Prüfung beauftragt gewesen zu sein, und hat dies bei seiner Einvernahme als Zeuge wiederholt. Zumal die Antragsteller hierauf selbst keinen weiteren Beweisantrag gestellt haben, sieht der Senat unter diesen Umständen keinen Anlass, den früheren Stadtdirektor darüber zu vernehmen, ob er dem Antragsteller zu 1. gegenüber die behaupteten Äußerungen abgegeben hat und worauf er seine Sachdarstellung ggf. stützt.

Bei rückschauender Betrachtung sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die jetzt umstrittene Variante seinerzeit als würdig aufdrängte, näher untersucht zu werden. Dagegen spricht zunächst mit hohem Gewicht, dass nach der Aktenlage damals weder die Antragsgegnerin selbst noch die Planbetroffenen bzw. die Träger öffentlicher Belange auf die Idee gekommen sind, eine Brückenlösung für die Falkenrotter Straße mit einer Tieferlegung der Bahngleise zu kombinieren. Dies hätte aus rechtlicher Sicht nicht ferngelegen, denn auch mit Gradientenabsenkungen, Tief- oder Troglagen kann der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG Rechnung getragen werden (BVerwG, Urt. v. 28.1.1999 - 4 CN 5/98 -, BVerwGE 108, 248 = ZfBR 1999, 219). Vor diesem Hintergrund spricht schon der Umstand, dass tatsächlich niemand eine solche Lösung in Betracht gezogen hat, mit großem Gewicht dagegen, dass sie sich zur näheren Überprüfung aufgedrängt hätte.

Das tat sie auch in der Sache nicht.

Haupterwägung ist insoweit, dass die fragliche Alternative der Bahn ein wesentlich größeres Engagement abverlangt hätte. Die Antragsgegnerin war zur Realisierung ihrer Planung in allen Alternativen auf die Mitwirkung der Bahn angewiesen. Diese konnte sie nicht nach Belieben erzwingen, sondern musste Rücksicht darauf nehmen, dass die Bahn darauf bedacht sein würde, nachteilige Auswirkungen auf ihren eigenen Bereich und die auf sie entfallenden Kosten möglichst gering zu halten. Aus der Sicht der Bahn wäre eine schlichte Überführung im Zuge der J. Straße optimal gewesen, weil diese die vorhandenen Bahneinrichtungen kaum tangiert hätte. Bei der jetzt Plan gewordenen Lösung wirkt sich demgegenüber schon nachteilig aus, dass der Straßentrog überbrückt werden muss. Noch wesentlich einschneidender wäre demgegenüber eine Tieferlegung der Bahntrasse gewesen. Diese hätte zunächst eine wesentlich längere Betriebsunterbrechung zur Folge gehabt als die anderen Alternativen. Während das Bahngelände auf der Höhe des Straßentrogs breit genug für Bauarbeiten auch mit zwischenzeitlichen Behelfslösungen war, hätte die Tieferlegung einer nur eingleisigen Strecke ohne längerfristige Unterbrechung des öffentlichen Personennahverkehrs auf der Schiene hier nicht realisiert werden können. Zwar verfügt die Bahnstrecke im Bereich des nahe gelegenen Bahnhofs noch über mehrere Gleise, ist aber im Umkreis des Bahnübergangs an der J. Straße nach im Internet auffindbaren Satelliten-/Luftbildern (z.B. "Feldblock-Finder") nur eingleisig ohne hinreichenden Platz für eine Ausweichlösung. Im Übrigen mag zwar vom Bahnübergang aus nach Süden zum Bahnhof hin ausreichend Gelände für einen tieferen Einschnitt mit den dann erforderlichen Böschungen zur Verfügung stehen. Nach Norden hin ist die Bahnstrecke dagegen eng mit Gebäuden umstanden. Eine Tieferlegung erforderte hier einen technisch aufwendigeren Einschnitt. Schließlich bedeutet der Umstand, dass Züge eine bestimmte Steigung technisch noch bewältigen können, nicht bereits, dass die Bahn eine solche Änderung ihrer Anlagen ohne Not hinnehmen muss. Durch den Bahnhof als Zwangspunkt bestehen insoweit auch keine Spielräume. Infolgedessen war von vornherein nicht zu erwarten, dass die Bahn dieser Alternative zustimmen werde.

Auch hinsichtlich der zu erwartenden Lärmeinwirkungen leidet die Abwägung an keinen durchgreifenden Mängeln.

Insbesondere trägt die Planung dem Grundsatz der Problembewältigung hinreichend Rechnung, auch wenn der Plan relativ komplexe Verkehrsanlagen nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sehr pauschal mit einer gelben Fläche festsetzt. Das hat hier nicht zur Folge gehabt, dass die Lärmprognosen zu Lasten der Betroffenen unrealistisch sind. Zu einer vergleichbaren Fallgestaltung hat der Senat in seinem Urteil vom 25. November 2009 (- 1 KN 141/07 -, DVBl. 2010, 448) ausgeführt:

"Der Bebauungsplan bewältigt die von ihm aufgeworfene Probleme und Konflikte in ausreichendem Maße. Auszugehen ist davon, dass er diese Probleme nicht notwendig in vollem Umfang selbst lösen muss, sondern sie im Detail künftigem Verwaltungshandeln bei der Durchführung der Maßnahme überlassen darf. Das gilt auch, wenn hierfür - wie u.U. bei Straßenbauten - kein weiteres Genehmigungsverfahren mehr durchzuführen sein sollte, in das der Konflikt verlagert werden könnte (BVerwG, Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 1.86 -, DVBl. 1987, 1273; vgl. ähnlich - im Zusammenhang mit artenschutzrechtlichen Fragen -: OVG Koblenz, Urt. v. 13.2.2008 - 8 C 10368/07 -, NuR 2008, 410 = NVwZ-RR 2008, 514). Insbesondere die Details der Ausbauplanung der Art, wie sie in dem vom Satzungsgeber in Bezug genommenen Genehmigungsentwurf der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ausgeführt worden sind und für die § 9 Abs. 1 BauGB selbst keine Festsetzungsmöglichkeiten bietet (Fahrbahnausgestaltung usw.), müssen im Bebauungsplan nicht angesprochen werden. Erforderlich ist nur, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans im Zusammenhang mit seiner Begründung und den zugrunde liegenden Untersuchungen überhaupt die Gewähr für die Lösbarkeit der Probleme bieten. Das ist in Bezug auf die Lärmproblematik hier dadurch sichergestellt, dass die schalltechnischen Untersuchungen keine Fragen offen lassen, sondern mit der Folge der Festsetzung von Vorkehrungen für aktiven Schallschutz abschließend durchgeführt worden sind; in vergleichbarer Weise ist auch mit anderen Fragen geschehen, etwa derjenigen der Schadstoffbelastung."

Entsprechendes gilt auch hier. Die Lärmgutachten haben die als Anlage zur Begründung des Bebauungsplans vorliegende Detailplanung in vollem Umfang in Rechnung gestellt; signifikante Abweichungen in der Ausführung zu Lasten der Anwohner sind nicht zu erwarten.

Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Normenkontrollverfahren eine objektive, nicht auf die Rechtsstellung des Antragstellers beschränkte Plankontrolle stattfindet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.7.1989 - 4 N 3.87 -, BVerwGE 82, 225 = DVBl. 1989, 1100; Beschl. v. 4.6.1991 - 4 NB 35.89 -, BVerwGE 88, 268 = DVBl. 1991, 1153; Beschl. v. 20.8.1991 - 4 NB 3.91 -, DVBl. 1992, 37; Urt. v. 17.2.2005 - 7 CN 6.04 -, NVwZ 2005, 695), ist der Senat nicht gehalten, für jedes einzelne der Trasse benachbarte Grundstück jedenfalls im Planbereich zu prüfen, ob ausreichender Lärmschutz sichergestellt ist. Soweit sich "dritte" Planbetroffene nicht selbst gegen die Planung gewandt haben, kann eine fehlerhafte Abwägung ihrer Belange von anderen als ihnen selbst nicht allein mit dem Umstand dargetan werden, dass diese "Dritten" unter einem bestimmten Einzelaspekt besondere Nachteile hinnehmen müssen. Dies kann auch durch besondere Vorteile ausgeglichen sein, auch solchen, die im Planungsverfahren selbst nicht ausdrücklich hervorgetreten sind. Das kann es abwägungsrechtlich rechtfertigen, die Orientierungswerte an dieser Stelle in stärkerem Maße zu überschreiten (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = DVBl. 2007, 834). Die gerichtliche Normenkontrolle darf deshalb "dritten" Planbetroffenen keine "aufgedrängte Bereicherung" angedeihen lassen, die ihren wahren Interessen möglicherweise zuwiderläuft.

Wie die Grundstücke der Antragsteller selbst konkret betroffen sind, ergibt sich aus dem Kartenwerk der Lärmgutachten. Die Antragsteller selbst haben ihre Argumentation auf das stärker betroffene Grundstück des Antragstellers zu 1. konzentriert. Insoweit ist der nach der Umplanung erstellte ergänzende Lärmbericht maßgeblich. Abgesehen von Tages- und Nachwerten unterscheidet dieser unter Berücksichtigung unterschiedlicher Lärmanteile u.a. zwischen "Neubauabschnitt", "Neubauabschnitt, bauliche Eingriffe" und "Gesamtverkehr Schiene und Straße". Die Prognosewerte sind für verschiedene Punkte am Wohngebäude vermerkt. Die jeweils höchsten liegen auf der Nordseite und der Nordwestecke, nämlich tags 57/55 dB(A), 58/56 dB(A) und 59/57 dB(A) sowie nachts 49/48 dB(A), 50/48 dB(A) und 51/50 dB(A) dB(A). Weitere Karten geben an, dass die Pegelzuwächse tags bei 3/1 dB(A) und nachts bei 0 dB(A) liegen sollen, auf der (ansonsten leiseren) Westseite allerdings bei 4 dB(A).

Die Maßstäbe für eine Beurteilung solcher Prognosewerte ergeben sich im Einzelnen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, das die Grundsätze zum Lärmschutz bei Straßenplanung durch Bebauungsplan mit Beschluss vom 30. November 2006 (- 4 BN 14.06 -, BRS 70 Nr. 26) wie folgt zusammengefasst hat:

"Bei der Festsetzung von Straßen durch Bebauungspläne (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) gehört der Verkehrslärmschutz grundsätzlich nach § 1 Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB zum Kreis der abwägungsrelevanten Belange. Die Gemeinde hat sich unter diesem Blickwinkel Klarheit darüber zu verschaffen, ob und in welchem Ausmaß das Straßenbauvorhaben Maßnahmen des aktiven oder passiven Schallschutzes nach sich zieht. Dies folgt aus den §§ 50 und 41 BImSchG, die von der Gemeinde bereits bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu beachten sind. Durch den Bau von Straßen dürfen grundsätzlich keine Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden, die als schädliche Umwelteinwirkungen zu qualifizieren sind. Die Gemeinde hat sich daher bei der Abwägung unter den Gesichtspunkt der Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen an dem Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auszurichten. Der Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche richtet sich nach den in § 2 der 16. BImSchV baugebietsbezogen festgelegten Immissionsgrenzwerten. Diese Grenzwerte beanspruchen auch für die Festsetzung von Straßen durch Bebauungsplan unmittelbar Geltung. Nach diesen Grenzwerten beurteilt sich nicht nur, bis zu welchem Lärmniveau Straßenverkehrslärm ohne Schutzmaßnahmen oder eine angemessene Entschädigung in Geld (§§ 41, 42 BImSchG) von der Nachbarschaft als zumutbar hinzunehmen ist. Auch eine Verkehrslärmbelästigung, die unterhalb dieser Erheblichkeitsschwelle bleibt, ist auf der Grundlage der konkreten Verhältnisse des Einzelfalls in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. hierzu Beschlüsse vom 14. November 2000 - BVerwG 4 BN 44.00 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 95 m.w.N. und vom 8. Juni 2004 - BVerwG 4 BN 19.04 - BauR 2005, 829).

Nach § 41 Abs. 2 BImSchG muss sich die Gemeinde insbesondere vor Augen führen, welche Dimension der Lärmkonflikt hat, den sie auslöst, wenn sie eine Straße plant. Ihr Interesse, von der Festsetzung aktiver Schutzvorkehrungen (Lärmschutzwall, Lärmschutzwand) abzusehen, soweit sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind, ist mit den Lärmschutzinteressen der betroffenen Grundstücksnachbarn abzuwägen. Kommen aktive Lärmschutzmaßnahmen aus technischen und/oder finanziellen Gründen nicht in Betracht, hat die Gemeinde zu prüfen, ob hinreichend gewichtige Verkehrsbelange ihre Verkehrsplanung gleichwohl rechtfertigen. Bejaht sie das, muss sichergestellt sein, dass die Betroffenen durch Maßnahmen des passiven Lärmschutzes vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen bewahrt werden. Das gilt auch für bereits vorhandene Bebauung an der Straße (vgl. Beschluss vom 17. Mai 1995 - BVerwG 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82 = NJW 1995, 2572, 2573). In diesem Fall haben die betroffenen Anlieger einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Durchführung der erforderlichen (passiven) Schutzmaßnahmen am Gebäude sowie gegebenenfalls einen Anspruch auf angemessenen Ausgleich für die Beeinträchtigung der Nutzung ihres Außenwohnbereichs (Beschluss vom 7. September 1988 - BVerwG 4 N 1.87 - BVerwGE 80, 184, 192 m.w.N.).

Das Schutzmodell des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und die Grenzwerte der 16. BImSchV stellen in aller Regel sicher, dass die mit der Festsetzung von Straßen durch Bebauungspläne verbundenen Lärmimmissionen auf ein Maß zurückgeführt werden, das die menschliche Gesundheit nicht gefährdet (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) oder einen Eingriff in die Substanz des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht darstellt. Können Gesundheitsgefahren und Eingriffe in das Eigentum auch durch passive Schutzvorkehrungen und Ausgleichsansprüche nicht vermieden werden und scheiden Planungsalternativen oder eine vollständige Umplanung nach der städtebaulichen Konzeption der Gemeinde und/oder angesichts der örtlichen Verhältnisse aus, muss die Gemeinde von der beabsichtigten Straßenplanung Abstand nehmen. Die grundrechtlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG setzen der bauleitplanerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde äußerste (strikte) Grenzen, die im Wege der Abwägung nicht überwindbar sind. Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Art entgegenstehen, verletzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und ist unwirksam. Eine Planung, die objektiv vor nicht überwindbaren Hindernissen steht, verfehlt ihren gestaltenden Auftrag (vgl. hierzu Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 C 9.95 - BVerwGE 101, 1, 10 ff. und vom 21. März 2002 - BVerwG 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144, 146 ff. jeweils m.w.N.)."

Absolute Grenze sind danach die Werte der 16. BImSchV. Dass diese Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung hier sicher eingehalten werden können, stellen die Antragsteller nicht fundiert in Frage.

Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang für zwei Gebäude passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt, darf dies nicht dahin missverstanden werden, dass solche Festsetzungen rechtlich bei jeder Grenz - oder Richtwertüberschreitung auch an bereits vorhandenen Gebäuden geboten sind. Es bedarf ihrer vielmehr nur ausnahmsweise, weil solche Maßnahmen regelmäßig schon im Eigeninteresse vorgenommen werden. Auch der Anspruch auf angemessene Entschädigung, der unter bestimmten Voraussetzungen nach § 42 BImSchG besteht, setzt eine solche Festsetzung nicht voraus (BVerwG, Beschl. v. 17.5.1995 - 4 NB 30.94 -, NJW 1995, 2572; vgl. auch Senatsurt. v. 25.11.2009 - 1 KN 141.07 -, DVBl. 2010, 448). Der Umstand, dass für Neubauten und genehmigungsbedürftige Änderungen passiver Schallschutz festgesetzt ist, lässt deshalb für sich genommen einen Umkehrschluss nicht zu.

Mit der Einhaltung der Grenzwerte der der 16. BImSchV hat es bei der Abwägung noch nicht sein Bewenden. Eine davor liegende, flexible Orientierung bieten die Werte der DIN 18005. Deren Überschreitung rechtfertigt nicht eine Entschädigung für passiven Schallschutz, wohl aber Anforderungen an zukünftige bauliche Maßnahmen. An diese ist die planende Gemeinde allerdings nicht rechtssatzartig gebunden, sondern kann in einem gewissen Maße in der Abwägung selbst darüber entscheiden, was den Betroffenen zuzumuten ist. Unter besonderen Umständen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Überscheitung der Orientierungswerte um bis zu 10 dB(A) für denkbar gehalten (BVerwG, Urt. v. 22.3.2007 - 4 CN 2.06 -, BVerwGE 128, 238 = DVBl. 2007, 834).

Für das Grundstück des Antragstellers zu 1. war hier eine Überschreitung der Richtwerte für das festgesetzte allgemeine Wohngebiet unter dem Gesichtspunkt einer "plangegebene Vorbelastung" zulässig. Die Schutzwürdigkeit seines Grundstücks war bereits dadurch eingeschränkt, dass es unmittelbar neben der Straßentrasse lag, die im Flächennutzungsplan und im vorangegangenen Bebauungsplan für eine Entlastungsstraße vorgesehen war. Nach der darin enthaltenen Festsetzung "Lärmbelastete Flächen" waren an allen Wohngebäuden Schallschutzmaßnahmen derart vorzunehmen, dass die zulässigen Werte (Tag 55 dB(A) und Nachts 35 dB(A) innerhalb der Gebäude) nicht überschritten würden (z.B. schalldämmende Fenster und Grundrißgestaltung). Diese Trasse lag sogar näher zum Grundstück des Antragstellers zu 1, weil sie nicht - wie jetzt - zur Kreuzung J. Straße - O. -Straße verschwenkte, sondern den nördlichen Bogen der J. Straße gleich ganz abschnitt. Eine solche "plangegebene" Vorbelastung ist jedenfalls im Vorfeld von Gesundheits- und Eigentumsgefährdungen schutzmindernd zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa BVerwG, Urt. v. 9.7.2008 - 9 A 5.07 -, NVwZ 2009, 50: "Deckt ein Planungsakt ein bestimmtes Verkehrsaufkommen und die daraus resultierende Lärmbelastung der Nachbarschaft ab, so müssen die Anlieger in der Regel damit rechnen, dass sich je nach Entwicklung der Verkehrsnachfrage eine der planungsrechtlichen Situation entsprechende tatsächliche Lage einstellt."). Die Einhaltung eines Schutzniveaus, wie es in der Tiefe eines allgemeinen Wohngebiets zu erwarten ist, kann hier nicht verlangt werden. Zwar macht der Antragsteller zu 1. geltend, zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs und der Errichtung seines Wohngebäudes habe die Planung der Entlastungsstraße als "gestorben" gegolten. Der Bebauungsplan ist jedoch von der Antragsgegnerin nicht aufgehoben worden. Solange ein Bebauungsplan besteht und nicht evident obsolet geworden ist, kann kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen, dass die Planung nicht umgesetzt oder fortgeführt wird. Anhaltspunkte dafür, dass der "alte" Bebauungsplan evident nichtig war (abgesehen von seiner Teilaufhebung im Normenkontrollverfahren), sind - wie bereits oben ausgeführt - nicht ersichtlich.

Auf die genannten besonderen Umstände gehen zwar weder die schalltechnischen Berichte noch die Begründung zum Bebauungsplan selbst näher ein. Liegt jedoch objektiv und ohne weiteres erkennbar eine Situation vor, in welcher eine Abweichung von den Orientierungswerten gerechtfertigt ist - z.B. wie hier durch plangegebene Vorbelastung oder wegen exponierter Randlage -, reicht es auch ohne nähere rechtliche Ausführungen zu den gemeindlichen Gestaltungsmöglichkeiten regelmäßig aus, wenn der Satzungsgeber "sehenden Auges" zum Ausdruck, er halte die konkret prognostizierte Belastung für zumutbar. Das gilt jedenfalls dann, wenn aus den konkret getroffenen Festsetzungen - wie hier - hervorgeht, dass der Plangeber - auch zum Schutz von Außenwohnbereichen - bauliche und technische Möglichkeiten zur Minderung der Lärmbelastung vorgesehen hat (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.6.2010 - 5 S 884/09 -, BauR 2011, 80), auch wenn diese nach Auffassung der Antragsteller unzureichend sein mögen.

Eine zusätzliche Absicherung des Abwägungsergebnisses ist hier dadurch erfolgt, dass vorsorglich eine - grundsätzlich nicht gebotene - Gesamtbetrachtung der unterschiedlichen Lärmquellen vorgenommen ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 1.2.2011 - 7 B 45.10 -, juris). Fachliche Mängel sind insoweit weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Die Abwägung ist schließlich auch unter denkmalrechtlichen Aspekten nicht misslungen.

Soweit sich die Antragstellerin zu 2. sich hinsichtlich der Frage der Abwehrrechte aus Gründen des Denkmalschutzes auf neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beruft (Beschl. v. 19.12.2006 - 1 BvR 2935/06 -, BauR 2007, 1212), ist diese in der fachgerichtlichen Rechtsprechung bislang ohne abschließende Klärung der Reichweite aufgenommen worden (BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 = BauR 2009, 1281; Beschl. v. 1.7.2009 - 7 B 50.08 -, BauR 2009, 1720; Beschl. v. 16.11.2010 - 4 B 28.10 -, ZfBR 2011, 159; OVG Lüneburg, Urt. v. 14.8.2009 - 1 LB 337/07 -, NdsVBl 2010, 13; Urt. v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 -, NuR 2010, 649; Beschl. v. 1.6.2010 - 12 LB 31/07 -, DVBl. 2010, 1039; OVG Koblenz, Urt. v. 16.9.2009 - 8 A 10710/09 -, BauR 2010, 84; OVG Münster, Beschl. v. 21.9.2010 - 7 B 727/10 -, BauR 2010, 1817 (Leitsatz); OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 25.1.2011 - 2 S 93.10 -, juris; vgl. auch Müller, BauR 2009, 1536). Der Denkmalinhaber als Nachbar oder Planbetroffener kann danach zwar nicht stets eine "Vollkontrolle" erwirken; seine Belange müssen aber zumal in einer erforderlichen Abwägung angemessen berücksichtigt werden.

Das ist hier in nicht zu beanstandender Weise geschehen. Die Antragsgegnerin hat dabei unter anderem darauf abgestellt, dass der nach der Planung durch den Lärmschutzwall mit der ergänzenden Wand teilweise verstellte Blick auf das Denkmal bereits vorher durch dichten Bewuchs eingeschränkt gewesen sei. Dem ist die Antragstellerin zu 2. nicht mit überzeugenden Gründen entgegengetreten; sie hat insbesondere nicht nachvollziehbar darlegen können, worin die geltend gemachte Beeinträchtigung eigentlich liegt.

Denkmale haben - auch nach § 8 NDSchG - nicht "an sich" schon Anspruch auf einen Freiraumschutz um sich herum. Maßgeblich ist vielmehr, in welcher Beziehung das Denkmal zu seiner Umgebung steht. Ein Stadthaus als Denkmal ist z.B. regelmäßig darauf angelegt, von anderen Häusern flankiert zu sein, und nur seine Vorderfront zu zeigen. Bei einer freistehenden städtischen Villa  - wie sie hier gegeben ist -, ist allerdings der Standort in einem Garten in einem Umfeld vergleichbarer Grundstücke typisch. Dieser war hier bislang noch erhalten, auch wenn das nächste Gebäude in Richtung auf den jetzigen Kreisel hin als Asylantenheim möglicherweise schon eine abweichende Nutzung aufwies.

Gleichwohl gehört eine "allseitige" Sichtbarkeit nicht zu den wesentlichen, das Denkmal prägenden Merkmalen solcher Gebäude. Regelmäßig ist der Sichtwinkel von der Erschließungsstraße her bereits durch Einrichtungen auf den Nachbargrundstücken beschränkt, also durch Gebäude und Bewuchs. Außerdem gehört es zu den normalen Wechselfällen des Lebens, dass eine denkmalwürdige Villa entweder von vornherein oder auf Grund späterer Entwicklungen neben einer aus denkmalrechtlicher Sicht weniger "wertigen" Nutzung situiert ist, etwa weil sie im Baugebiet eine Randlage einnimmt. Es bedürfte einer besonderen, spezifisch auf die geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Gründe für den Denkmalschutz dieses Gebäudes eingehenden Darlegung, weshalb der Denkmalwert im vorliegenden Fall durch gewisse Sichteinschränkungen oder durch den Verlust der Nachbarschaft eines vergleichbar bebauten Wohngrundstücks leiden sollte. Daran fehlt es hier.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass gerade ein hoher Lärmschutzwall mit ergänzender Wand geeignet sein sollte, ein benachbartes Baudenkmal optisch zu degradieren. Auszugehen ist davon, dass solche Anlagen in Innenstadtbereich schon im Eigeninteresse der Gemeinden begrünt und optisch ansprechend gestaltet werden. Auch ein Deich oder eine Böschung für eine Straßen- oder Bahntrasse hat eine nachteilige Wirkung regelmäßig nicht. Lärmschutzwände oder -wälle sind zwar früher eher als optische Belastung empfunden worden. Dadurch, dass andere Belange in der allgemeinen Anschauung an Gewicht gewonnen haben, namentlich der Lärmschutz, verliert jedoch der optische Landschafts- und Ortsbildschutz in der Abwägung generell an Bedeutung, denn es ist selbstverständlich, dass man - will man auf Verkehrswege nicht verzichten - Lärmschutz und ungehinderten Blick nicht zugleich haben kann. Lärmschutzwälle und -wände sind vor diesem Hintergrund zu einem weithin akzeptierten Teil der Umgebung geworden. Aus Gründen des Umgebungsschutzes für ein Baudenkmal können sie allenfalls abgewehrt werden, wenn sie das Denkmal "einschnüren" oder durch dichtes Heranrücken optisch "bedrängen". So liegt es hier nicht; die Abstände zwischen Gebäude und Wall sind noch geräumig. Die Sichtbeziehungen nach außen werden nur in einem engen Segment zusätzlich beschränkt.

Soweit die Antragstellerin zu 2. ferner geltend macht, ihre Garage werde von der Straße abgeschnitten und ihr damit die Erschließung des Grundstücks genommen, beschreibt das die Auswirkungen des Planvorhabens nicht zutreffend. Die textliche Festsetzung Nr. 2 Abs. 2 steht zwar möglicherweise der Neuerrichtung einer Garage am bisherigen Standort entgegenstehen. Es ist allerdings zweifelhaft, ob sie hinreichend bestimmt ist, denn die darin in Bezug genommene Straßenbegrenzungslinie lässt sich dem Plan möglicherweise nicht unmittelbar entnehmen. Sie ist aber ohnehin entbehrlich, weil der Straßenabstand von Garagen bauordnungsrechtlich geregelt ist, nämlich in § 46 Abs. 1 NBauO i.V.m. § 2 Abs. 1 GaVO (Zu- und Abfahrten von mindestens 3 m Länge zu öffentlichen Verkehrsflächen). Auch wenn der Mindestabstand der Garage danach nicht eingehalten sein sollte, steht dieser Umstand einer weiteren Nutzung der bestehenden Garage weder planungs- noch ordnungsrechtlich entgegen, wenn diese mit Baugenehmigung errichtet worden ist; anderenfalls wäre sie ohnehin nicht schutzwürdig. Nach den vorgelegten Lichtbildern ist die Garage von der Straße her frei zugänglich. Dass sie aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen unbenutzbar sein könnte, ist nicht dargetan. Die Zufahrt liegt allerdings in dem Bereich, in welchem die Verschwenkung zum Kreisel beginnt. Das ist kein günstiger Standort; eine Verlegung an eine andere Stelle drängt sich auf. Aber selbst wenn letzterer Gesichtspunkt nur unzureichend abgewogen worden wäre, würde sich ein solcher Abwägungsmangel nach § 214 Abs. 3 BauGB nicht auswirken. Denn angesichts des Gewichts der für die Straßenplanung sprechenden Umstände wäre auch eine "Wegplanung" der Garage ohne weiteres möglich gewesen.

Insgesamt betrachtet ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin den städtebaulichen Vorteilen dieser Planung ein weit höheres Gewicht beigemessen hat als den entgegenstehenden privaten Belangen. Die nachteilige Berührung privater Belange ist in der Summe - d.h. nicht beschränkt auf die Grundstücke der Antragsteller - für ein Vorhaben der hier in Rede stehenden Größenordnung dank der vorangegangenen Flächenfreihaltung vergleichsweise gering ausgefallen. Im Übrigen hat Senat nicht zu bewerten, ob eine optimale Lösung gelungen ist; es reicht aus, dass die Verkehrssituation umfassend bereinigt und verbessert wird.