Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 21.06.2010, Az.: 12 ME 240/09

Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs F. E-53 mit einer Nabenhöhe von 73,25 m, einem Rotordurchmesser von 52,90 m, einer Gesamthöhe von 99,90 m und einer Nennleistung von 800 kW; Unzumutbare Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Nachbarn durch ein Vorhaben als Voraussetzung für einen Antrag auf einstweiligen Rechtschutz des Nachbarn

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
21.06.2010
Aktenzeichen
12 ME 240/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 24076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0621.12ME240.09.0A

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2010, 797-799

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Wendet sich ein Nachbar aufgrund von § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung, kann deren Rechtmäßigkeit nur in den Grenzen der Antragsbefugnis und der Rechtsverletzung des Antragstellers überprüft werden. Ob Rechte anderer Nachbarn verletzt sind oder die Genehmigung aus anderen Gründen objektiv rechtswidrig ist, ist dagegen nicht Gegenstand eines solchen Verfahrens.

  2. 2.

    Im Hinblick auf die bei der Errichtung einer Windenergieanlage einzuhaltenden Grenzabstände darf grundsätzlich das sogenannte Schmalseitenprivileg zugrundegelegt werden.

  3. 3.

    Im Außenbereich muss mit der Errichtung von gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen grundsätzlich gerechnet werden, so dass das Schutzbedürfnis des dort Wohnenden in Bezug auf negative - auch auf optische - Auswirkungen der Windkraftanlagen deutlich schwächer ist als bei einer beeinträchtigten Wohnnutzung etwa in allgemeinen Wohngebieten.

Gründe

1

Der Antragsteller, der einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ferienwohnungen und Pferdehaltung betreibt, wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage des Typs F. E-53 mit einer Nabenhöhe von 73,25 m, einem Rotordurchmesser von 52,90 m, einer Gesamthöhe von 99,90 m und einer Nennleistung von 800 kW.

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Die geplante Anlage liegt in der äußersten Ecke einer im Flächennutzungsplan der Samtgemeinde G. als Sondergebiet zur Windenergienutzung ausgewiesenen Fläche. Mit Bescheid vom 4. Juni 2009 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der genannten Windkraftanlage und ordnete zugleich die sofortige Vollziehung an. Als Nebenbestimmung wurde u.a. verfügt:

"1.9 Unverzüglich nach Errichtung der Windkraftanlagen ist die Einmessung der Anlagen durch das Katasteramt oder ein öffentlich bestelltes Vermessungsbüro zu veranlassen. Die Vermessungsschriften der beauftragten Stelle sind dem Landkreis H. dann unverzüglich, spätestens jedoch 3 Monate nach Errichtung der Anlage, vorzulegen.

... 2.1 Die Abstände zu den Grenzen, insbesondere zu dem Flurstück 30/1 der Gemarkung I., Flur 3, von mindestens 109,00 m, sowie zur Mittelachse des Flurstücks 173/1 der Gemarkung I., Flur 3, sind zwingend einzuhalten. Die Einhaltung der Abstände ist durch amtlichen Nachweis gemäß § 79 Abs. 3 NBauO zu bestätigen. Die Vermessungsschriften der beauftragten Stelle sind der Genehmigungsbehörde dann unverzüglich, spätestens jedoch 3 Monate nach Errichtung der Anlage vorzulegen.

... 2.9 Die Plausibilitätsprüfung des Systems zur Erkennung von Eisansatz und der daraus erfolgenden Abschaltung von Windkraftanlagen der Firma F. vom 11.01.2008 durch den TÜV Nord ist Bestandteil dieser Genehmigung. Bis zur Fertigstellung ist die fachgerechte und ordnungsgemäße Installation von der ausführenden Fachfirma zu bestätigen."

3

Mit Schreiben vom 22. Juni 2009 legte der Antragsteller gegen den Genehmigungsbescheid Widerspruch ein. Dieser wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2010 zurückgewiesen.

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Das Verwaltungsgericht hat den unter dem 22. Juni 2009 (Eingang 24. Juni 2009) gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem im Tenor bezeichneten Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständliche Genehmigung verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Von der genehmigten Windenergieanlage gehe keine optisch bedrängende Wirkung aus. Die geplante Windenergieanlage liege 320,2 m und damit mehr als das Dreifache ihrer mit 99,7 m anzunehmenden Gesamthöhe von der nächstgelegenen Ecke der Hofanlage des Antragstellers entfernt. In Fällen eines Abstandes von mehr als der dreifachen Gesamthöhe zwischen Anlage und Wohnbebauung sei aber in der Regel davon auszugehen, dass der Anlage in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukomme. Für eine Ausnahme sei im konkreten Fall nichts ersichtlich. Der von dem Antragsteller angeführte Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz empfehle zwar einen Abstand von 1.000 m. Diese Empfehlungen richteten sich jedoch nur an die Träger der Regionalplanung. Der Antragsteller sei aber schon wegen der Lage seines Grundstücks im Außenbereich in Bezug auf die negativen Auswirkungen einer Windenergieanlage weniger schutzwürdig als Wohnbebauung in anderer Lage. Darüber hinaus befinde sich die Anlage nicht in der Hauptblickrichtung der den Ferienwohnungen bzw. den Pensionsräumen vorgelagerten Terrassen. Ob das Vorhaben Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspreche, weil die Rotorblätter - wie der Antragsteller geltend mache - beinahe in voller Länge über das festgesetzte Sondergebiet "Windenergienutzung" hinausragten, könne dahinstehen, da die Festsetzungen eines Flächennutzungsplans für sich genommenen keinen Nachbarschutz vermittelten. Die Absicht des Antragstellers, das in seinem Eigentum stehende Flurstück 30/1, Flur 3, welches in unmittelbarer Nähe zur geplanten Windenergieanlage liege, in Zukunft als Pferdekoppel zu nutzen, verhelfe dem Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Antragsteller habe weder dargelegt, dass sein Betrieb gerade auf die Nutzung dieser Fläche angewiesen sei, noch die befürchteten Reaktionen der Pferde auf die Windenergieanlage im Einzelnen konkretisiert. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers könne sich auch nicht aus seinem Vortrag ergeben, der Grenzabstand zu dem Flurstück 173/1 sei nicht eingehalten und die Eigentümer der Flurstücke 172 und 49/1 hätten ihre Zustimmung nicht oder erst unter Androhung von Schadensersatzansprüchen erteilt, da er insoweit nicht Eigentümer sei. Der Grenzabstand zu dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück 30/1 sei eingehalten. Bei der Berechnung des einzuhaltenden Abstandes habe der Antragsgegner zu Recht das sogenannte Schmalseitenprivileg angewendet und auf dieser Grundlage zutreffend einen einzuhaltenden Abstand von 108,867 m, aufgerundet 109 m ermittelt. Die eingesetzten Werte entsprächen den Angaben in den Bauvorlagen, die Gegenstand der angefochtenen Genehmigung und daher zugrunde zulegen seien. Dass der Radius kleiner sei als der Radius vor der Standortverschiebung, obwohl sich die Größe der Anlage nicht geändert habe, sei Ergebnis der Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs. Dass der gegenüber dem Grundstück des Antragstellers einzuhaltende Grenzabstand von 109,0 m nur knapp eingehalten werde, führe ebenfalls zu keiner Rechtsverletzung des Antragstellers. Abstandsflächen dürften nämlich voll ausgenutzt werden und die Befürchtung des Antragstellers, die Errichtung der Windenergieanlage entsprechend den Vorgaben der Genehmigung werde wegen der nur knapp eingehaltenen Abstandsflächen nicht möglich sein, sei nicht nachzuvollziehen. Sämtliche Flurstücksgrenzen seien in der Vergangenheit vermessen und in den Lageplan der Behörde für Geoinformation, Landentwicklung und Liegenschaften J. vom 14. April 2009 eingetragen worden. Die Beigeladene werde die Anlage daher ohne Weiteres an dem genehmigten und in diesen Lageplan eingezeichneten Standort errichten können. Dass der Antragsgegner der Beigeladenen die nachträgliche Einmessung der Anlage zur Auflage gemacht habe, werde dafür sorgen, dass die Beigeladene den genehmigten Standort besonders sorgfältig ermitteln werde, bedeute jedoch nicht, dass er die Befürchtungen des Antragstellers teile.

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II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde hat keinen Erfolg. Die zur Begründung des Rechtsmittels dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern.

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Der Erfolg des Antrags auf einstweiligen Rechtschutz gegen die der Beigeladenen erteilten Genehmigung setzt voraus, dass der Antragsteller eine Verletzung eigener Nachbarrechten durch das geplante Vorhaben geltend machen kann. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (Nr. 1) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung (Nr. 2).

7

Der im Einwirkungsbereich der Anlage wohnende Dritte kann eine dem Betreiber erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zwar mittels des ihm in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG eingeräumten Schutz- und Abwehrrechts anfechten. Die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist in dem Verfahren dann jedoch nur in den Grenzen der Antragsbefugnis und der Rechtsverletzung des Antragstellers zu überprüfen. Die objektive Rechtswidrigkeit der Genehmigung allein kann einem Nachbarantrag dagegen nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 ). Hinzukommen muss vielmehr, dass das Vorhaben rechtlich geschützte Interessen gerade dieses Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt. Ob Rechte anderer Nachbarn verletzt sind oder die Genehmigung aus anderen Gründen objektiv rechtswidrig ist, ist dagegen nicht Gegenstand eines solchen Verfahrens.

8

Die vom Antragsteller geltend gemachte fehlende Beteiligung bzw. Rechtsverletzung des Nachbarn K. bzw. der Eigentümer der Flurstücke 172, 173/1, 49/1, 130/1 (jetzt wohl 130/3) und 133/1, ist für die vorliegend zu treffende Entscheidung daher nicht relevant. Gleiches gilt für einen etwaigen Verstoß gegen Festsetzungen des Flächennutzungsplans, denn dieser entfaltet für sich genommen keinen Nachbarschutz. Insoweit wird auf den angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen. Ebenso kann der Einwand, bei der Anlage sei der mittlerweile fortgeschrittene Stand der Technik nicht beachtet worden, dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Eine derart drittschützende Wirkung der Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) verneint das Bundesverwaltungsgericht, dem der Senat folgt, in ständiger Rechtsprechung, weil diese Regelung nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen generell und auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (vgl. Urt. v. 11.12.2003, a.a.O., m.w.N.).

9

Ein Abwehrrecht gegen die immissionsschutzrechtlich genehmigte Windenergieanlage der Beigeladenen kann sich für den Antragsteller demnach nur aus der erwähnten drittschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG oder sonstigen nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts, etwa der Abstandsvorschrift des § 12a Abs. 1 NBauO, ergeben. Insoweit ist jedoch eine Verletzung nicht zu erkennen.

10

Anders als der Antragsteller meint, ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Windenergieanlage bei Errichtung am genehmigten Standort die gemäß § 12a Abs. 1 NBauO einzuhaltenden Grenzabstände zu den Grundstücken des Antragstellers einhalten wird. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, der Abstand sei zu Unrecht unter Anwendung des sog. Schmalseitenprivilegs ermittelt worden und insoweit u.a. auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 28.7.2009 - 22 BV 08.3427 -, NVwZ-RR 2009) verweist, folgt der Senat dem nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung der "Bausenate" des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist § 7a NBauO auf Windkraftanlagen anwendbar (vgl. schon Beschl. v. 15.9.1982 - 6 OVG B 46/82 -, Nds.Rpfl. 1982, 255; Urt. v. 28.10.1996 - 6 L 4040/94 -, OVGE 46, 460; Beschl. v. 13. August 2001 - 1 L 4089/00 -, NdsRpfl. 2001, 431, vgl. auch Große-Suchsdorf/Lindorf/ Schmaltz/Wiechert, NBauO, Kommentar, 8. Aufl., § 12 a Rdn. 13). Mit den gegen die Anwendung des Schmalseitenprivilegs erhobenen Bedenken und der Auffassung, eine Anwendung auf Windkraftanlagen scheide aus, da sich die Regelung wegen der variablen Ausrichtung und der Kreisförmigkeit der durch das Objekt ausgelösten Abstandsfläche auf Anlagen dieser Art nicht übertragen lasse, hat sich der 6. Senat des erkennenden Gerichts schon in seinem Urteil vom 28. Oktober 1996 (a.a.O.) auseinandergesetzt und ausgeführt, dieser Gedanke erscheine zumindest für den Geltungsbereich der NBauO nicht zwingend. 12a Abs. 1 Satz 1 NBauO nehme § 7a Abs. 1 NBauO für bestimmte bauliche Anlagen nicht von der Anwendbarkeit aus. Dementsprechend gelte das Schmalseitenprivileg auch für einen runden Fernmeldeturm (OVG Lüneburg, Beschl. v. 5. Januar 1994 - 1 L 96/90 -, Nds.Rpfl. 1994, 192), obwohl er keine Schmalseite aufweise. Diesen Begriff setze § 7 a Abs. 1 NBauO auch nicht voraus. Dieser Argumentation schließt sich der erkennende Senat an. Durfte der Antragsgegner somit das Schmalseitenprivileg bei der Berechnung für zwei Seiten zugrunde legen, nämlich nach Westen mit Blick auf das Grundstück 30/1 des Antragstellers und nach Osten mit Blick auf das Flurstück 173/1, ist eine Verletzung der Grenzabstände zu den Grundstücken des Antragstellers nicht erkennbar. Anders als er geltend macht, scheitert die Anwendung des Schmalseitenprivilegs auch nicht daran, dass zwischen dem Flurstück 42/2, auf dem die Anlage errichtet werden soll, und seinem (des Antragstellers) Grundstück (30/1) noch die Flurstücke 38/1 und 34/2 liegen. Soweit er zur Begründung der gegenteiligen Auffassung einen Beschluss des 1. Senat des erkennenden Gerichts (Beschl. v. 19.6.2000 - 1 L 2170/00 -, BRS 63 Nr. 142) heranzieht, wonach sich das Schmalseitenprivileg auf eine beliebige Grenze des Baugrundstücks bezieht, und daraus folgert, es könne demnach nur für unmittelbar angrenzende Grundstücke in Anspruch genommen werden, so verkennt er den Inhalt der Entscheidung. Ihr lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem das Grundstück des klagenden Nachbarn direkt an das Grundstück angrenzte, auf dem das Vorhaben verwirklicht werden sollte. Der Kläger rügte seinerzeit einen Verbrauch des Schmalseitenprivilegs dadurch, dass in einer Richtung an das Baugrundstück mehrere Grundstücke angrenzten, zu denen jeweils der erforderliche Abstand unterschritten war. Dieser Auffassung ist der 1. Senat entgegengetreten und hat ausgeführt, es komme nicht auf die Anzahl der auf der einen Seite an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke an, sondern die Betrachtung der Abstände und damit auch die Bestimmung der zwei Seiten, für die das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen werden könne, hätten von dem Baugrundstück aus zu erfolgen. Ob in der betreffenden Richtung dann eines oder mehrere Grundstücke angrenzten, sei insoweit irrelevant. Daraus lässt sich - anders als der Antragsteller offenbar meint - nicht herleiten, dass das Schmalseitenprivileg nur zur Grenze des nächstgelegenen Flurstücks angewendet werden kann. Dieses würde auch ein insbesondere von der Breite der Nachbargrundstücke abhängendes, willkürliches Ergebnis ergeben. Der Zuschnitt der Nachbargrundstücke soll aber - wie sich schon der Entscheidung des 1. Senats entnehmen lässt - für die Anwendung der Abstandsvorschriften gerade nicht maßgeblich sein. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass insbesondere wenn der Abstand zu dem nächstgelegenen Grundstück auch bei Anwendung des Schmalseitenprivilegs unterschritten wird und deshalb etwa Baulasten eingetragen worden sind, kein sachlicher Grund dafür erkennbar ist, das Schmalseitenprivileg nicht auf das dann folgende Grundstück anzuwenden. Auch der Vortrag des Antragstellers, das Schmalseitenprivileg dürfe maximal zweimal in Anspruch genommen werden und er könne, da es gegenüber seiner Grundstücksgrenze angewendet worden sei, die Unrechtmäßigkeit der Anwendung eines dritten Falles rügen, führt nicht zum Erfolg. Das Schmalseitenprivileg ist angewandt worden mit Blick auf das Flurstück 30/1 des Antragstellers sowie daneben zur Mittelachse des Flurstückes 173/1. Der Vortrag, die Eigentümer der Flurstücke 172 und 49/1 hätten ihre Zustimmungen nicht oder erst unter Androhung von Schadensersatzansprüchen erteilt, betrifft aber nicht die Unrechtmäßigkeit der Anwendung des Schmalseitenprivilegs auf eine dritte Grenze. Ausweislich des Lageplans liegt das Grundstück 172 - bei dem es sich ohnehin nicht um ein Nachbar-, sondern um eines der Vorhabengrundstücke handelt - in einer Entfernung zu dem Vorhaben, dass der Abstand auch ohne Inanspruchnahme des Schmalseitenprivilegs erkennbar eingehalten wird und auch für das Flurstück 49/1 kommt es nicht auf das Schmalseitenprivileg an. Der gebotene Abstand zu diesem - nicht im Eigentum des Antragstellers stehenden - Grundstück wird nämlich unabhängig davon, ob das Schmalseitenprivileg angewandt wird oder nicht, erkennbar unterschritten. Darauf kann sich der Antragsteller aber nicht berufen. Eine über seine ursprünglichen Nachbarrechte hinausgehende Rechtsposition - etwa das Recht die Anwendung des Schmalseitenprivilegs auf einen "dritten Fall" zu rügen - wächst dem Antragsteller mit Blick auf dieses Grundstück 49/1 schon deshalb nicht zu, weil - wie dargelegt - insoweit ein Zusammenhang mit dem Institut des Schmalseitenprivilegs gerade nicht besteht. Die bei Anwendung des Schmalseitenprivilegs eingeräumte Befugnis, ausnahmsweise Rechte Dritter geltend machen zu können, gebietet auch nach ihrem Zweck keine Ausweitung auf den vorliegenden Fall. Der Zweck dürfte darin liegen, zu verhindern, dass de facto das Schmalseitenprivileg zu mehr als zwei Seiten angewandt wird, dies aber von keinem der Nachbarn erfolgreich geltend gemacht werden kann. Dies wäre u.U. der Fall, wenn sich der Bauherr allen Betroffenen gegenüber jeweils auf das Schmalseitenprivileg berufen und diese eine etwaige Rechtsverletzung der anderen Nachbarn nicht geltend machen könnten. Es soll demnach nur effektiv die Anwendung des Instituts auf mehr als zwei Seiten verhindert werden, dem Betreffenden, dem gegenüber das Schmalseitenprivileg in Anspruch genommen wird, aber nicht unabhängig von dem konkreten Fall die Befugnis eingeräumt werden, Rechte Dritter geltend zu machen. Die seitens des Antragstellers bekundeten Zweifel an der wirksamen Bestellung von Baulasten sind schon deshalb unerheblich, weil deren Eintragung konstitutive Wirkung hat (vgl. Große-Suchsdorf/ Lindorf/Schmalz/Wiechert, a.a.O., § 92 Rn. 26), so dass es wegen der Bestandskraft der Eintragung auf etwaige Fehler bei der Bestellung nicht mehr ankommt. Demzufolge bedarf es auch einer näheren Erörterung der bloß in den Raum gestellten Frage, "ob der Neugestaltungsauftrag nach Flurbereinigungsrecht möglicherweise dem entgegensteht, Grundstücke mit Baulasten zu belasten", im vorliegenden Zusammenhang nicht. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsteller insoweit über eine rügefähige Position verfügt. Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, die errechneten Abstände könnten in der Realität nicht eingehalten werden, wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts und darauf verwiesen, dass die Einhaltung der Grenzabstände zu den Grundstücken des Antragstellers sowie die Einmessung der Anlage nach Errichtung explizit als Nebenbestimmung verfügt worden sind. Sofern bei der tatsächlich erst nach dem Bau möglichen konkreten Vermessung der errichteten Anlage festgestellt werden würde, dass die Windenergieanlage die Abstandswerte in der Realität nicht einhält, wäre der Antragsgegner gehalten, gegen den dann illegalen, weil nicht mit der Genehmigung übereinstimmenden Betrieb der Anlage einzuschreiten. Auf die Rechtmäßigkeit der im vorliegenden Verfahren angefochtenen Genehmigung selbst würde sich dieses jedoch nicht auswirken.

11

Dass von der geplanten Windenergieanlage eine erdrückende oder optisch bedrängende Wirkung ausgeht, die einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot darstellen könnte, wie der Antragsteller geltend macht, ist ebenfalls nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat dies mit überzeugenden Argumenten, auf die Bezug genommen wird, verneint. Dass, wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, beträgt, im Regelfall keine optisch bedrängende Wirkung der Anlage zu Lasten der Wohnnutzung anzunehmen ist, ist in der Rechtsprechung auch des Senats anerkannt (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 11.12.2006 - 4 B 72.06 -, NVwZ 2007, 336; OVG NRW, Urt. v. 9.8.2006 - 8 A 3726/05 -, DVBl. 2006, 1532; Beschl. d. Sen. v. 17.9.2007 - 12 ME 38/07 - und v. 13.2.2009 - 12 ME 104/08 -). Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Der Antragsteller stellt eine dahingehende Wirkung auch lediglich weiter in den Raum, ohne sich mit den nachvollziehbaren Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Einzelnen auseinanderzusetzen. Insbesondere legt er nicht dar, welche gewichtigen Gesichtspunkte im konkreten Fall eine Ausnahme von der genannten Regel gebieten würden. Insoweit reicht es gerade angesichts der sich an den konkreten Verhältnissen orientierenden Begründung des Verwaltungsgerichts nicht aus, geltend zu machen, die vorhandenen Seiten- und Trennwände zwischen den Terrassen könnten den Blick auf die Windenergieanlage nicht verhindern und die Rotorblätter stünden überwiegend frontal zur Windrichtung. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht das Schutzbedürfnis des Antragstellers zutreffend als deutlich schwächer eingestuft hat als bei einer beeinträchtigten Wohnbebauung in anderer Lage. Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet und ausführt, die planungsrechtliche Steuerung durch Ausweisung einer Vorrangfläche für Windenergieanlagen sei erst nachträglich erfolgt und er habe darauf vertrauen dürfen, dass in dem Gebiet keine weiteren Windenergieanlagen errichtet würden, verkennt er den Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts. Es kommt insoweit nicht - wie er offenbar meint - auf die Ausweisung der Vorrangfläche in diesem Gebiet an, sondern maßgeblich ist allein, dass sich die betreffenden Grundstücke im Außenbereich befinden. Dort muss aber mit der Errichtung von gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegierten Windkraftanlagen grundsätzlich gerechnet werden, so dass das Schutzbedürfnis des dort Wohnenden in Bezug auf negative - auch auf optische - Auswirkungen der Windkraftanlagen deutlich schwächer ist als bei einer beeinträchtigten Wohnnutzung etwa in allgemeinen Wohngebieten (vgl. dazu: Beschl. d. Sen. v. 17.9.2007, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auch nicht daraus, dass der in den allgemeinen Abstandsvorschriften des Niedersächsischen Landwirtschaftsministeriums empfohlene Abstand von 1.000 m im konkreten Fall unterschritten wird. Der Senat macht sich hierzu die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu eigen, wonach eine Unterschreitung der darin lediglich für die Regionalplanung ausgesprochenen Abstandsempfehlungen keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot begründet (so schon Beschl. d. Sen. v. 17.9.2007 - 12 ME 38/07 -).

12

Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller das Flurstück 30/1 nach eigenen Angaben zukünftig als Pferdekoppel nutzen will. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen, wonach der Antragsteller weder dargelegt habe, dass sein Betrieb in seiner gegenwärtigen - oder zukünftigen - Größe auf die Nutzung gerade dieses Flurstücks als Weidefläche angewiesen sei, noch die befürchtete Reaktion der Pferde auf die Windenergieanlage im Einzelnen konkretisiert habe. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält, schon aus dem Grundbuch ergebe sich, dass die in seinem Eigentum stehenden Flurstücke in der Gesamtgröße von mehr als 4 ha sämtlich in direkter westlicher Nachbarschaft zur geplanten Windenergieanlage lägen, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil er das betreffende Flurstück nach unbestrittenen Angaben des Antragsgegners auch derzeit nicht als Weidefläche nutzt und nicht hineichend dargetan ist, dass dieses in absehbarer Zukunft erforderlich werden wird. Darüber hinaus sind einige der anderen im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücke (etwa 29/1 oder 26/2) deutlich weiter von der Windenergieanlage entfernt als das Flurstück 30/1, so dass die Auswirkungen durch die Drehbewegungen des Rotors deutlich geringer ausfallen dürften. Der Vortrag des Antragstellers, "die Reaktionen von Pferden in unmittelbarer Nähe von Windenergieanlagen auf die Drehbewegungen des Rotors sollten gerichtsbekannt sein, seitdem es bereits Verwaltungsgerichtsentscheidungen dazu gibt, dass Pferde - hier insbesondere Stuten mit Fohlen - schreckhaft auf die Drehbewegungen des Rotors reagieren", ersetzt zudem eine am Einzelfall orientierte Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht. Insbesondere fehlt es weiter an einer konkreten Darlegung der bei der gehaltenen Pferderasse bzw. den konkret gehaltenen Tieren zu befürchtenden Reaktionen auf eine Windenergieanlage bei den gegebenen Abständen (zu den Anforderungen an die Darlegung einer unzumutbaren Beeinträchtigung eines Pferdezuchtbetriebes vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17.5.2002 - 7 B 665/02 -, NVwZ 2002, 1133 -1135).

13

Auch die anderen Einwände des Antragstellers tragen nicht. Anders als er geltend macht, ist bei der Berechnung des Schallimmissionspegels auch die Vorbelastung durch die bereits errichteten Windenergieanlagen berücksichtigt worden (vgl. Gutachten der IEL v. 13. Oktober 2008, S. 6, 7). Soweit der Antragsteller mit Blick darauf, dass seine Grundstücke 127/1 und 30/1 im "Gefahrenradius" lägen, unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Rectanus (NVwZ 2009, 871) erhöhte Sicherheitsvorkehrungen verlangt, verkennt er dessen Aussage. Der mit Blick auf den Gefahrenradius von 1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) geforderte Mindestabstand ist danach zu Wohngebäuden einzuhalten (vgl. S. 874 des Aufsatzes). Die Wohngebäude des Antragstellers sind aber von der Anlage deutlich weiter entfernt als die sich bei Anwendung der Formel ergebenden 189,45 m.

14

Darüber hinaus befasst sich Nr. 2.9 der Nebenbestimmungen der Genehmigung explizit mit der von dem Antragsteller insbesondere ins Feld geführten Gefahr des Eiswurfes. Die Einschätzung des Antragstellers, die Nebenbestimmung sei unzureichend, teilt Senat nicht. Dass während des Genehmigungsverfahrens eine Verschiebung des geplanten Standorts erfolgt ist, wie der Antragsgegner geltend gemacht hat und seitens des Antragstellers bezweifelt worden ist, ist anhand der Genehmigungsunterlagen nachvollziehbar (Rechtswert: 3.505.550 (vgl. Nr. 2. des Bescheides) statt 3.505.552 (zunächst beantragt)).