Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 11.08.2010, Az.: 4 A 2207/07

Altstadt; Antenne; Antennenanlage; Baudenkmal; Dach; Denkmal; Denkmalschutz; Denkmalwert; Ensembleschutz; Geschäftshaus; Mobilfunkstation; Mobilfunkversorgung; Standortwahl; Umgebungsschutz; Unikatscharakter; Wohnhaus

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
11.08.2010
Aktenzeichen
4 A 2207/07
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 47993
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Zum Denkmalwert eines Wohn- und Geschäftshauses im Bereich einer Altstadt ("Unikatscharakter").

2. Die Errichtung einer Antennenanlage (Mobilfunkstation) ist in Niedersachsen baugenehmigungsfrei, wenn die Anlage einschl. des Trägermastes nicht höher als 10 m ist (Nr. 4.2 des Anhangs zu § 69 Abs. 1 NBauO).

3. Einer ohne Genehmigung der Denkmalschutzbehörde errichteten Mobilfunkstation kann der Schutz des Einzeldenkmals, der Ensembleschutz und der Umgebungsschutz entgegenstehen.

4. Das zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderliche Fachwissen vermittelt in Niedersachsen regelmäßig und in erster Linie das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege als staatliche Denkmalfachbehörde, und zwar auch insoweit, als die Frage zu beantworten ist, ob das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird (wie Nds. OVG, Urt. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 -, Rspr.-Datenbank).

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für eine bereits errichtete Mobilfunkstation. Sie plant, baut, betreibt und vermarktet im gesamten Bundesgebiet Antennenstandorte für Mobilfunk, Richt- und Rundfunk.

2

Im Mai 2006 stellte die Beklagte fest, dass in ihrem Stadtgebiet auf dem Dach des Hauses B. 2 eine Mobilfunkstation errichtet worden war, für die die Bundesnetzagentur unter dem 17. Januar 2006 eine Standortbescheinigung erteilt hatte. Das Grundstück liegt als Eckgrundstück östlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden B. und der von Nordwest noch Süd abknickenden R.. Das Gebäude - ein dreigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus - ist im Verzeichnis der Kulturdenkmale der Beklagten (Stand: 14. April 2008) unter der lfd. Nummer 15 als Einzelbaudenkmal aufgeführt. Die Unterschutzstellung bezieht sich auf ein Wohn-/Geschäftshaus mit einer geschichtlichen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Bedeutung. Darüber hinaus gehört das Gebäude zum ‚Ensemble R.’. Dem Listenauszug der Gruppen baulicher Anlagen des Beigeladenen zu 1) vom 19.11.2003 ist folgende „Kurzcharakteristik der Gruppe“ zu entnehmen:

3

„Die R. ist die Straße mit der ältesten Bebauung in der Stadt L.. Sie wird geprägt von den überwiegend 2-gesch., giebelständigen Wohn- und Geschäftshäusern aus der Zeit ab 1560. Prägend für das Straßenbild sind vor allem die Giebel aus der Zeit von ca. 1750 bis ca. 1850.“

4

Am 26. Juli 2006 reichte die Klägerin einen Bauantrag auf Nutzungsänderung und einen Antrag auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die Mobilfunkanlage einschl. eines Technikraumes im Keller bei der Beklagten ein. Nach der Baubeschreibung plant sie die Erweiterung des Mobilfunknetzes der T-Mobile. Die Antennen seien an einem Antennentragrohr mit Unterkonstruktion im Dachgeschoß des Gebäudes angebracht worden. Der Antennenträger rage ca. 3,10 m über den First des Gebäudes hinaus. Jeder Antennenstandort könne die Umgebung in einer Größenordnung von wenigen 100 m bis max. 5 km versorgen. Die Entfernung der Standorte zueinander sei abhängig von der Bebauungsdichte, der Einwohnerdichte, der Struktur der zu realisierenden Standorte sowie der geplanten Kundenanforderungen (Dienste). Der Standort „B. 2“ sei ein neuer Standort für GSM (GLOBAL SYSTEM FOR MOBIL COMMUNICATIONS) im Mobilfunknetz der T-Mobile Deutschland. Das umliegende Gebiet werde in einem Radius von ca. 500 m versorgt. Der Standort sei als Ergänzung der bestehenden GSM-Mobilfunk-versorgung geeignet und vervollständige das Netz der T-Mobile. Durch den Ausbau der GSM-Technik solle die notwendige Kapazitätserweiterung und eine Verbesserung der In-house-Versorgung in der Ortsmitte der Stadt erreicht werden. Dieser Bereich sei bislang durch die Mobilfunkstandorte O. Straße 10, M. 29 (Wasserturm) und H. 16 (Futtersilo) nur unzureichend versorgt worden. Gestiegener Bedarf an mobiler Kommunikation mache die Erweiterung des Netzes mit einem zusätzlichen Standort notwendig. Standortalternativen seien geprüft worden; tlw. sei eine Installation technisch nicht möglich gewesen, tlw. habe keine Vermietbereitschaft vorgelegen.

5

Mit Bescheid vom 09. Juli 2007 lehnte die Beklagte die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ab, wies allerdings darauf hin, dass die Nutzungsänderung nicht baugenehmigungspflichtig sei. Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung verwies die Beklagte zunächst auf die Stellungnahme des Beigeladenen zu 1) vom 31. Juli 2006. Darüber hinaus führte sie zur Begründung u.a. an: Die gestalterische Qualität des Gebäudes B. 2 liege in den straßenseitigen geputzten Fassaden mit ihren profilierten Fenstereinfassungen und Gesimsen. Die den Nachbargrundstücken zugewandten Wände seien als schlichte, glatte Mauerwerkscheiben ausgebildet. Das dreigeschossige Gebäude habe eine Firsthöhe von ca. 15,00 m und eine Traufhöhe von ca. 11,50 m und stelle sich als schlankes hohes Eckgebäude dar. Die Fassade sei in einem hellgrauen Farbton gehalten, das Dach mit schwarzen Ziegeln eingedeckt. Der aus der Sichtachse der R. einsehbare (Süd-) Ostgiebel bestehe aus dunkelrotem Ziegelmauerwerk. Diese Ansicht sei bereits gestört durch zwei Edelstahlrohre, die den im Giebelmauerwerk befindlichen Schornstein verlängere. Die Aufstellung eines ausreichend leistungsfähigen Funknetzes sei zwar von öffentlichem Interesse. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer weiteren Anlage im Innenstadtbereich könne sie aber nicht ausreichend beurteilen. Das öffentliche Interesse am Erhalt des positiven Erscheinungsbildes der mit viel Mühe über einen Zeitraum von mehr als dreißig Jahren und einem hohen Aufwand öffentlicher Mittel liebevoll sanierten Altstadt sei im vorliegenden Fall aber höher zu bewerten. In der näheren Umgebung würden sich zudem Alternativstandorte anbieten.

6

Am 08. August 2007 hat die Klägerin Klage erhoben.

7

Zur Begründung führt sie u.a. an: Die denkmalschutzrechtliche Genehmigung sei zu erteilen, weil die Baumaßnahme nicht gegen Vorschriften des niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes verstoße. Selbst wenn ein Verstoß vorläge, hätte sie gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 NDSchG einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff zwingend verlange. Zunächst sei festzuhalten, dass die Errichtung der Mobilfunkanlage der Vorschrift des § 6 Abs. 2 NDSchG nicht widerspreche. Denn durch die Errichtung der Mobilfunkanlage werde der Denkmalwert des Gebäudes B. 2 nicht beeinträchtigt. Nach der Rechtsprechung habe eine Abwägung zu erfolgen, bei der sowohl die Beeinträchtigung des Denkmals als auch der Zweck des Bauvorhabens zu berücksichtigen sei. Das streitgegenständliche Vorhaben diene dem Allgemeinwohl. Die Gemeinwohlbelange würden die Belange des Denkmalschutzes überwiegen, mit der Folge, dass es nicht zu einer Beeinträchtigung des Denkmalwertes komme. Die Versagung der Genehmigung sei nicht zu rechtfertigen. Die Mobilfunkanlage sei an dem Gebäude so angebracht worden, dass sie nicht von jeder Seite aus zu sehen sei. Darauf habe bereits der Beigeladene zu 1) hingewiesen. Lediglich von der R. sei die Anlage sichtbar. Es sei aber zu berücksichtigen, dass von der R. selbst die Kaminrohre aus glänzendem Edelstahl deutlicher in Erscheinung treten würden. Zudem habe das Gebäude nicht wegen des Daches seinen Denkmalwert erhalten. Dieser beziehe sich vor allem auf die klar gegliederte Fassade mit den sehr großen, optisch hervortretenden Fenstern. Insofern werde der Blick der Passanten der R. von der Fassade des Gebäudes angezogen und nicht sofort auf das Dach des Gebäudes gelenkt. Die Fassade aber werde durch die streitgegenständliche Mobilfunkanlage nicht beeinträchtigt. Der Innenstadtbereich der Beklagten sei zudem geprägt durch zahlreiche Baudenkmale. Insoweit sei es ihr nicht möglich auf ein anders Gebäude auszuweichen, da sie zwangsläufig mit den Vorschriften des Denkmalschutzes in Konflikt gerate. Da das Gebäude B. 2 die umliegenden Gebäude deutlich überrage, sei es möglich gewesen, die Mobilfunkanlage so klein wie möglich zu dimensionieren. Insgesamt könne deshalb nicht von einer gravierenden Beeinträchtigung des Denkmalwertes gesprochen werden. Die Baumaßnahme stehe daher im Einklang mit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 NDSchG. Aber selbst wenn die Maßnahme im Widerspruch zur genannten Norm stehen sollte, hätte sie einen Anspruch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 NDSchG, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff zwingend verlange. Dieses öffentliche Interesse verlange auch die Errichtung der Mobilfunkanlage auf dem konkreten Gebäude, weil sie auf den konkreten Standort angewiesen sei, um vorhandene Schwierigkeiten in der Versorgung des Innenstadtbereiches der Beklagten zu beseitigen. Aus der funktechnischen Begründung ergebe sich, dass der Mobilfunkstandort die Bedingungen und Anforderungen an eine gute Mobilfunkversorgung erfülle.

8

Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 09. Juli 2007 zu verpflichten, ihr die beantragte denkmalschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Grundstück B. 2 in L. zu erteilen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie macht u.a. geltend: Am 11. Mai 2006 habe sie - eher zufällig - von der Errichtung der Mobilfunkanlage auf dem Gebäude B. 2 erfahren. Die beantragte Genehmigung sei zu versagen, weil die Antennenanlage nicht nur den Denkmalwert des Gebäudes selbst wesentlich beeinträchtige, sondern auch die übrigen Denkmale der Umgebung. Bezogen auf das Baudenkmal stelle der Sendemast eine erhebliche Veränderung der bisherigen Architektur dar. Inmitten der historischen Altstadt, die über mehrere Jahrhunderte entstanden sei und sich nach der Sanierung über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren zu einer touristischen Attraktion entwickelt habe, habe die Klägerin auf dem Dach - weit sichtbar - die strittige und schmucklose Antennenanlage errichtet. Die Antennenanlage hebe sich von der Umgebung derart deutlich ab, dass der Denkmalwert des Kulturdenkmals B. 2 durch die Veränderung nachhaltig beeinträchtigt werde. Auf keinem Dach in der historischen Altstadt gebe es eine ähnlich hervorstechende Anlage. Keineswegs liege eine nur „geringfügige“, unerhebliche Beeinträchtigung vor. Zwar stimme sie der Klägerin darin zu, dass bei der Entscheidung über die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung sowohl die Beeinträchtigung des Denkmals als auch der Zweck des Bauvorhabens zu berücksichtigen sei. Es möge weiter zutreffen, dass die Errichtung der Mobilfunkanlage der Versorgung des Innenstadtbereiches mit Mobilfunk diene. Bei der Abwägung sei aber auch die Notwendigkeit eines zusätzlichen Standortes einer Antennenanlage zu prüfen. Die Notwendigkeit habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Außerdem böten sich Alternativstandorte in der näheren Umgebung an, die den Denkmalschutz nicht beeinträchtigen würden. Die „funktechnische Begründung des streitgegenständlichen Mobilfunkstandortes“ sei nicht ausreichend, um die Notwendigkeit zu belegen. Der Innenstadtbereich werde zurzeit von drei Standorten (Hochhaus O. Straße 10, Abstand zur B. 2 ca. 1000 m), Futtersilo H. 16 (Abstand ca. 600 m), Wasserturm M. (Abstand ca. 1400 m) versorgt. Engpässe bei der Mobilfunkversorgung seien im Innenstadtbereich nicht bekannt. Die Maßnahme verstoße darüber hinaus gegen § 8 NDSchG. Entgegen der Behauptung der Klägerin steche die Antennenanlage im Vergleich zu den Kaminrohren deutlicher ins Auge. Berücksichtigt werden müssten zudem nicht nur die Passanten auf der R., sondern auch die Besucher des Turmes des alten Rathauses, von dem diese den Blick über die Dächer der Altstadt schweifen lassen könnten und dabei auf diesen hervorstechenden „Fremdkörper“ aufmerksam werden würden. Ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 NDSchG bestehe ebenfalls nicht, da das überwiegende öffentliche Interesse anderer Art den Eingriff nicht zwingend verlange. Hierbei seien der Alternativstandort „Feuerwehrturm auf der Nesse“ und das Fabrikgebäude der ehemaligen Olympia-Werke in der H. zu berücksichtigen.

13

Der Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Die im Verwaltungs- und Prozessverfahren vorgetragenen denkmalfachlichen Bedenken hat der Vertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten und näher konkretisiert. Nahezu der komplette Gebäudebestand in der B. und in der R. sei in der Liste der (Einzel-)Baudenkmale aufgeführt. Aus dem Straßenraum der B. betrachtet führe der gewählte Anbringungsort im Bereich der südlichen Giebelwand des Gebäudes zu keinen optischen Beeinträchtigungen. Dieses Ziel sei jedoch aus der Sichtachse der R. nicht erreicht worden. Bezogen auf das Baudenkmal B. 2 stelle der Sendemast mit einer Höhe von ca. 3,10 m über der Firstlinie ein „Sonderbauteil“ und damit eine erhebliche Veränderung der Architektur dar. Die bereits bestehende optische Störung durch die Verlängerung der Schornsteinanlage im Giebelbereich des Hauses werde mit der Antennenanlage nochmals gesteigert. Darüber hinaus sei das Gebäude Teil des Ensembles R. und die Mobilfunkanlage müsse wegen ihrer Größe, Lage und Kubatur im Vergleich zu den anderen Dächern in diesem Bereich als „Ausreißer“ angesehen werden. Schließlich stehe der Antennenmast - aus der Sichtachse der R. betrachtet - unmittelbar im Sichtfeld der Turmanlage der ev.-ref. Kirche (K. 14) nordwestlich des Grundstücks B. 2. In der fußläufig stark genutzten R. erlebe der Betrachter das Gesamtbild mit der Mobilfunkanlage über einen längeren Zeitraum. Der Eingriff sei genehmigungspflichtig, da die Mobilfunkanlage deutlich sichtbar eine Veränderung des Baudenkmals herbeigeführt habe. Die Errichtung werde als unmittelbarer Eingriff und bauliche Veränderung des Kulturdenkmals bewertet. Werde ein Eingriff in ein Baudenkmal notwendig, so müsse die geforderte Material- und Formentreue (Architektur) gewahrt bleiben. Diesen denkmalfachlichen Grundsatz könne der Sendemast nicht erfüllen, eine Integration sei ausgeschlossen. Das Baudenkmal B. 2 sei zugleich Bestandteil einer Gruppe baulicher Anlagen nach § 3 Abs. 3 NDSchG. Ein Qualitäts- oder Rechtsunterschied zwischen einer Einzelausweisung und einer Gruppenausweisung bestehe nicht. Der außergewöhnliche Umstand, dass der gesamte Gebäudebestand in beiden Straßenzügen flächendeckend als Kulturgut ausgewiesen sei, hebe aber die Bedeutung des Umgebungsschutzes nach § 8 NDSchG hervor. Aus beiden Beurteilungsfeldern, der Einzel- und Gruppenausweisung, ergäben sich denkmalfachliche Bedenken.

14

Die Beigeladenen zu 2) bis 4) beantragen,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie tragen zur Begründung ihres Abweisungsantrages u.a. vor: Die beantragte Genehmigung sei zu Recht versagt worden. Insbesondere sei den Ausführungen des Beigeladenen zu 1) beizupflichten. Der Mast sei aus mehreren Perspektiven sichtbar und kollidiere mit dem sonst ausnahmslos „altertümlichen“ und harmonischen Umfeld und störe das Gesamtbild. Allerdings sei den Ausführungen im Bescheid insoweit zu widersprechen, als dort ausgeführt werde, die Aufstellung eines ausreichend leistungsfähigen Funknetzes sei von „öffentlichem Interesse“. Nach der Rechtsprechung und Literatur seien die Betreiberinteressen jedenfalls primär privatrechtlicher Natur. Es gehe im Übrigen nicht mehr um den digitalen Mobilfunk, sondern vielmehr um die zur Umsatzförderung forcierte In-house-Versorgung, die das Festnetz ersetzen solle. Art. 87 f GG erfasse mit der Grundversorgung aber immer nur den unverzichtbaren Teil der Telekommunikationsdienstleistungen. Hinzu komme, dass die Versorgung auch ohne den Standort B. ausreichend gewährleistet sei. Diesbezüglich verweisen sie auf die Internetseite www.t-mobile.de/funkversorgung/inland. Im Übrigen sei GSM im Gegensatz zu UMTS (Universal Mobil Telecommunication System) lückenlos verfügbar. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass sie auf diesen konkreten Standort angewiesen sei. Es würden lediglich Pauschalbehauptungen aufgestellt. Bezeichnend sei, dass sich die Klägerin selbst lediglich auf eine „notwendige Kapazitätserweiterung“ und „eine Verbesserung der In-house-Versorgung in der Ortsmitte L.“ berufe. Ein „Funkloch“ bestehe nicht. Die Klägerin habe schließlich keine Begründung dafür gegeben, weshalb das „Luxusproblem“ der Kapazitätserweiterung und der Qualitätsverbesserung nicht auch durch den Umbau bzw. die Erweiterung der bestehenden anderen Standorte realisiert werden könne.

17

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (5 Bände) verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, in der die Örtlichkeit in Augenschein genommen wurde.

Entscheidungsgründe

18

1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte denkmalschutzrechtliche Genehmigung. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 9. Juli 2007 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 i.V.m. Abs. 1 VwGO).

19

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 des Nds. Denkmalschutzgesetzes vom 30. Mai 1978 (Nds. GVBl. S. 517), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 415) - NDSchG - bedarf einer Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer ein Kulturdenkmal u.a. verändern (Nr. 1) bzw. in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen, die das Erscheinungsbild des Denkmals beeinflussen, u.a. errichten will (Nr.4). Die Genehmigung ist nach Abs. 3 S. 1 der genannten Vorschrift zu versagen, soweit die Maßnahme gegen dieses Gesetz verstoßen würde. Diesbezüglich bestimmt § 6 Abs. 2 NDSchG, dass Kulturdenkmale nicht zerstört, gefährdet oder so verändert oder von ihrem Platz entfernt werden dürfen, dass ihr Denkmalwert beeinträchtigt wird. Nach § 8 NDSchG dürfen zudem in der Umgebung eines Baudenkmals Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird (Satz 1).

20

a) Das Wohn- und Geschäftshaus B. 2, auf dem die Mobilfunkanlage errichtet worden ist, ist zunächst als ein Kulturdenkmal i.S.v. § 3 Abs. 1 und 2 NDSchG anzusehen. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Die Kammer folgert dies aus den Ausführungen des beigeladenen Landesamtes und aus der Tatsache, dass das Bauwerk B. 2 in das Verzeichnis der Kulturdenkmale der Beklagten (Stand: 14. April 2008) aufgenommen worden ist. Zwar ist der Schutz des Denkmalschutzgesetzes für ein Baudenkmal nach § 5 Satz 1 NDSchG nicht davon abhängig, dass Kulturdenkmale in das Verzeichnis nach § 4 NDSchG eingetragen sind. Nach den Ausführungen des Beigeladenen zu 1) stellt das Bauwerk aber aufgrund der geschichtlichen, wissenschaftlichen und städtebaulichen Bedeutung ein Baudenkmal nach § 3 Abs. 2 NDSchG mit der wesentlichen schutzbegründenden Bedeutung „Typus-/Stilausprägung“ dar, so dass die Denkmalqualität des Gebäudes B. 2 auch nach Auffassung der Kammer gegeben ist.

21

Eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung darf aber nur dann versagt werden, wenn die befürchtete Beeinträchtigung des Denkmalwertes eines Kulturdenkmales mehr als nur geringfügig ist. Ein in diesem Fall verfassungsrechtlich gebotener Interessenausgleich erfordert eine Bewertung und Gewichtung sowohl der Auswirkungen des zu beurteilenden Vorhabens auf den Denkmalwert als auch der Zwecke, die mit dem Vorhaben des Bauherrn verfolgt werden. Die Klägerin hat die Mobilfunkanlage nach eigenen Angaben zur Erweiterung des Mobilfunknetzes installieren lassen, um vorhandene Schwierigkeiten in der Versorgung des Innenstadtbereiches der Beklagten zu beseitigen. In diesem Zusammenhang hat die Rechtsprechung Art. 87f Abs. 1 GG entnommen, dass ein vom Bund gewährleisteter Anspruch auf flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation besteht. Dieser wird nicht nur durch staatliche Unternehmen befriedigt, sondern auch durch private Anbieter erbracht. Die Schließung der möglicherweise noch bestehenden Versorgungslücken kann daher im öffentlichen Interesse, d.h. im Gemeinwohlinteresse liegen und daher ein Gesichtspunkt sein, der bei dem Interessenausgleich zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu die Ausführungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts zum Aufbau des UMTS-Netzes: Beschluss vom 06. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, BRS 67 Nr. 64; zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank des OVG, S. 9 f). Dem steht vorliegend jedoch die Beeinträchtigung des Denkmalwertes des Bauwerks B. 2 durch Installation der streitbefangenen Mobilfunkanlage entgegen.

22

Nach den dezidierten Ausführungen des Vertreters des Beigeladenen zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung ist zur Überzeugung der Kammer von einer erheblichen Beeinträchtigung des Baudenkmals auszugehen. Ausschlaggebend ist insoweit das Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Anders als im Baugestaltungsrecht kommt es nicht auf den sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen an, also auf das Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, da die Beurteilung ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Baudenkmal und seiner Epoche voraussetzt. Dieses Fachwissen wird für Niedersachsen in der Regel vom Landesamt für Denkmalpflege - also dem Beigeladenen zu 1) - sachgerecht vermittelt. Das Landesamt ist „in besonderem Maße“ - wenn nicht sogar in erster Linie - dazu berufen, sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern abzugeben (Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 03. Mai 2006 - 1 LB 16/05 -, BRS 70 Nr. 201, zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank des OVG, S. 4 f m. w. N.). Sinngemäß gilt dies auch für die Beurteilung der Frage, ob durch Eingriffe in seine Umgebung (§ 8 NDSchG) das Erscheinungsbild eines Denkmals „beeinträchtigt“ wird. Das wird man annehmen müssen, wenn gerade die denkmalwerten Details oder Charakterzüge beseitigt oder entstellt werden. Dies hängt wiederum davon ab, inwieweit ein Objekt erhaltungswürdig ist. Diese Frage und die Frage, ob es überhaupt denkmalwert ist, lassen sich sinnvollerweise nur zusammen beurteilen. Der Entscheidungsspielraum der Denkmalbehörde muss sich daher auch auf die Frage der Beeinträchtigung erstrecken (vgl. zum Vorstehenden: Schmaltz/Wiechert, Komm. zum Nds. Denkmalschutzgesetz, 1998, § 6 Rdn. 18; § 3 Rdn. 26 und 33 jeweils m.w.N.). Hiernach ist zu berücksichtigen, dass ein Gericht die Wertung der Denkmalbehörde nicht durch seine eigene Bewertung ersetzen kann; durch das Gericht überprüfbar bleibt lediglich jede fehlerhaft zustande gekommene und praktisch auch jede im Ergebnis nicht vertretbare Entscheidung der Denkmalbehörde durch Verfahrensmängel, unzureichende Sachaufklärung oder die Unvereinbarkeit des angewandten Bewertungsmaßstabes mit dem NDSchG (Schmaltz/Wiechert a.a.O., § 3 Rdn. 32).

23

Der Vertreter des beigeladenen Landesamtes hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb die errichtete Mobilfunkanlage auf dem Bauwerk B. 2 dieses so verändert (hat), dass der Denkmalwert entscheidend beeinträchtigt wird. Eine Veränderung des Baudenkmals liegt zweifelsohne vor. Denn eine Veränderung wird mit jedem noch nicht zur Zerstörung führenden Eingriff herbeigeführt, z.B. auch schon durch einen andersartigen Anstrich. Beeinträchtigend wirkt es in aller Regel, wenn Teile der historischen Substanz des Denkmals zerstört oder entfernt oder charakteristische Merkmale seines Äußeren verändert oder beseitigt werden (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 1993 - 6 L 3265/91 -, BRS 55 Nr. 133; zitiert nach juris: Einbau von Dachflächenfenster in einem typischerweise fensterlosen Dach eines ostfriesischen Gulfhauses; Nds. OVG, Urteil vom 25. Juli 1997 - 1 L 6544/95 -, BRS 59 Nr. 233 = NVwZ-RR 1998, 713 ff: Ersetzung von ‚Klappfensterläden’, die wesentliches Gestaltungsmerkmal der Fassade waren, durch Rollläden). Allerdings verbietet § 6 Abs. 2 NDSchG nicht, Teile eines Gebäudes, die selbst weder als geschichtliche Dokumente, noch als Kunstwerke von Interesse sind, zu verändern oder zu beseitigen, sofern dies keine nachteiligen Auswirkungen auf den Bestand oder äußeren Eindruck denkmalwerter Teile hat (Schmaltz/ Wiechert, a.a.O., § 6 Rdn. 12). So gering ist der Eingriff in das Baudenkmal B. 2 aber nicht zu bewerten.

24

Der Vertreter des Beigeladenen zu 1) hat auf den „Unikatscharakter des Altstadtkerns der Stadt L.“ und mit erläuternden Worten auch die Bedeutung der Dachlandschaft hervorgehoben. Ursprünglich seien die Dächer mit glasierten schwarzen Dachpfannen zur Gewinnung von Trinkwasser versehen worden. Diese Besonderheit sei noch auf dem Dach der Mennoniten-Kirche und der „Waage“ zu erkennen. Die auf dem Dach B. 2 errichtete Mobilfunkanlage bezeichnete der Vertreter des Landesamtes als ein „Sonderbauteil“ und „Ausreißer“ im Vergleich zu den anderen Dächern im Bereich der Rathaushausstraße. Zutreffend hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zwar darauf hinwiesen, dass Gebäude in diesem Bereich auch althergebrachte Fernsehantennen und teilweise auch Parabolantennen aufwiesen. Allerdings konnte sich die Kammer bei einem Blick vom Turm des alten Rathauses davon überzeugen, dass dies lediglich vereinzelt der Fall war und die Mobilfunkanlage im Vergleich zu den zuvor genannten Antennen aufgrund der Massivität deutlich hervortrat. Die Fernsehantennen alter Bauart wirkten demgegenüber - auch unter Berücksichtigung der Farbgebung - nahezu filigran und unauffällig. Die Parabolantennen fielen im Hinblick auf Form und Farbgebung zwar eher auf. Keine dieser Parabolantennen thronte jedoch - wie die im Streit befindliche Mobilfunkanlage - ca. 3,10 m über den First des jeweiligen Daches. Darüber hinaus hat der Beigeladene zu 1) bereits im vorgerichtlichen und gerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass der Sendemast aus der Sichtachse der R. eine „erhebliche Veränderung der Architektur“ darstelle und eine Integration des Sendemastes nicht erreicht worden sei. Der vorliegende Sachverhalt weist nach Auffassung der Kammer deutliche Parallelen zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart (Urteil vom 2. Dezember 2009 - 13 K 136/09 -, zitiert nach juris) auf. Im dortigen Fall ging es um eine Mobilfunkanlage, die auf einem Gebäude errichtet werden sollte, das „zum einen wegen seiner weitgehend erhaltenen, qualitätsvollen barocken Substanz und insbesondere auch wegen seiner gestalterisch anspruchsvollen und für die Barockzeit neuen und damit typischen Dachform (Mansardgiebeldach) und zum anderen wegen seiner Funktion als Wohnhaus zweier ortsgeschichtlich bedeutsamer Händler - bzw. Kaufmannsfamilien zu Recht ausschließlich aus wissenschaftlichen und heimatgeschichtlichen Gründen unter Denkmalschutz gestellt wurde“ (a.a.O., Rdn. 41 und 44). Das VG Stuttgart gelangte zu der Einschätzung, dass die Mobilfunkanlage, die den Dachfirst um 6,08 m überragen sollte, im Verhältnis zum Mansardgiebeldach, das eine Gesamthöhe von lediglich ca. 8,50 m aufwies, „auffallend unmaßstäblich wirkte“ (Rdn. 48). Gelangt der Vertreter des Beigeladenen zu 1) - wie hier - zu der sachverständigen Einschätzung, dass es sich bei der Mobilfunkanlage auf dem Dach B. 2 um ein „Sonderbauteil“ und einen „Ausreißer“ handelt, so stellt dies auch nach Auffassung der Kammer einen ganz erheblichen Eingriff in das Baudenkmal dar.

25

b) Das Gebäude B. 2 ist auch Teil eines nach § 3 Abs. 3 NDSchG geschützten Ensembles. Danach kann Baudenkmal auch eine Gruppe baulicher Anlagen sein, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht, ohne dass eine einzelne bauliche Anlage dieser Gruppe für sich allein ein Baudenkmal sein muss. Ausschlaggebend ist insoweit ebenfalls das Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird (vgl. hierzu: Nds. OVG, Urteil vom 3. Mai 2006 - 1 LB 16/05 -, a.a.O.). Die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens haben die Einschätzung des beigeladenen Amtes, dass das Gebäude B. 2 einem denkmalgeschützten Ensemble zuzurechnen ist, nicht in Zweifel gezogen. Der Vertreter des Beigeladenen zu 1) hat zudem in der mündlichen Verhandlung einen Listenauszug der Gruppen baulicher Anlagen zu den Gerichtsakten gereicht, nach dem das Wohn- und Geschäftshaus B. 2 zum Ensemble der R. gehört. Hiernach ist die R. die Straße mit der ältesten Bebauung in der Stadt, deren Giebel für das Straßenbild prägend sind. Auch den Ensemble-Schutz hat der Beigeladen zu 1) bereits frühzeitig hervorgehoben und darauf hingewiesen, dass „fast der komplette Gebäudebestand in der B. und der R. in der Liste der Baudenkmale der Stadt L. aufgeführt“ ist.

26

Ein Ensemble-Schutz kann z.B. zugunsten einer Häuserreihe, eines Straßenzugs, eines Stadtviertels oder sogar zugunsten einer gesamten Altstadt bestehen. Ein derartiges Ensemble ist ein Baudenkmal, wenn es als solches „aus den in Abs. 2 genannten Gründen erhaltenswert ist“. Es genügt also, wenn die Erhaltung gerade der Gesamtheit aus geschichtlichen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt. Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Denkmaleigenschaft eines Ensembles in Niedersachsen wie die der Einzeldenkmale unmittelbar aus dem Gesetz folgt (Schmaltz/Wiechert, § 3 Rdn. 9 und 10 mit Beispielen aus der Rechtsprechung).

27

Nach den Ausführungen des Vertreters des beigeladenen Landesamtes und der überreichten Unterlagen ist hiernach zur Überzeugung der Kammer davon auszugehen, dass der Bereich der R./B. mit dem Baudenkmal B. 2 dem Ensemble-Schutz unterfällt, weil dieser Bereich aus Gründen der Stadtbildpflege und damit aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen bedeutend und als erhaltenswert im Sinne des NDSchG angesehen werden muss.

28

Durch die errichtete Mobilfunkantenne wird das Ensemble R. bzw. der Denkmalwert „Stadtbild“ beeinträchtigt. Erneut kommt es hier maßgeblich auf die Beurteilung des beigeladenen Landesamtes an. Der Beigeladene zu 1) hat darauf hingewiesen, dass es „eine Vorrangstellung zwischen der Einzel- oder Gruppenausweisung“ nicht gebe, der Schutz des Einzeldenkmals und der Ensemble-Schutz gleichwertig seien. Denkmalfachlichen Bedenken ergeben sich vorliegend aus beiden Beurteilungsfeldern. Der Vertreter des Beigeladenen zu 1) hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Bedeutung der Straßenfronten einschl. der Dachlandschaft in der R. und der dahinter gelegenen Packhäuser bis hin zum Handelshafen hervorgehoben und anschaulich dargelegt. Der Verstoß gegen das Denkmalschutzgesetz ergibt sich hiernach aus einer erheblichen Beeinträchtigung sowohl des Einzeldenkmals als auch aus einer Beeinträchtigung des Ensembles der R.. Unter Berücksichtigung des nachfolgend behandelten Umgebungsschutzes nach § 8 NDSchG steht eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes und des Erscheinungsbildes nach Auffassung des Vertreters des Beigeladenen zu 1) außer Frage. Dieser Einschätzung schließt sich die erkennende Kammer an, da die Wertung des Beigeladenen zu 1) schlüssig und nachvollziehbar ist.

29

c) Der Anspruch auf Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung ist auch - insoweit selbstständig tragend - zu versagen, weil der errichteten Anlage § 8 Satz 1 NDSchG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift dürfen Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Neue oder geänderte Anlagen müssen sich zwar nicht architektonisch oder stilistisch anpassen, dürfen aber die besondere Wirkung des vorhandenen Baudenkmals nicht schmälern. § 8 Satz 1 NDSchG geht über das allgemeine Verunstaltungsverbot des § 53 NBauO hinaus. Eine Beeinträchtigung liegt somit nicht nur dann vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird. Vielmehr soll mit dieser Vorschrift auch gewährleistet werden, dass die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, nicht geschmälert wird. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich demnach an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2010 - 12 LB 44/09 -, zitiert nach juris, Rdn. 58 m.w.N.; auch zur sachverständigen Beurteilung durch das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege). Vorhaben in der Umgebung eines Baudenkmals sind daher mit besonderer Sorgfalt und Einfühlung zu planen und auszuführen (Schmaltz/Wiechert, a. a. O., § 8 Rdn. 6). Gemeint sind damit die Anlagen, die sich auf das Erscheinungsbild eines Baudenkmals - einerlei, ob Einzeldenkmal oder Ensemble - auswirken können. Das sind besonders die unmittelbar benachbarten Anlagen, aber auch alle sonstigen Objekte, die an den Punkten, von denen man wesentliche Teile des Baudenkmals wahrnimmt, zusammen mit diesem in den Blick kommen. Je größer oder höher ein Bau ist, umso größer ist auch die Entfernung, aus der er sich noch auf das Denkmal auswirken kann (Schmaltz/Wiechert, § 8 Rdn. 3). Die Vorschrift des § 8 Satz 1 NDSchG verbietet demnach die Errichtung beeinträchtigender Anlagen. Auch an sich einwandfrei gestaltete Anlagen, die nur wegen ihrer Größe, Art, Nutzung oder Anordnung auf dem Grundstück oder aus sonstigen Gründen benachbarte Denkmale beeinträchtigen, dürfen nicht errichtet werden.

30

Eine derartige Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der umliegenden Baudenkmale ist hier mit dem beigeladenen Landesamt anzunehmen. Zum einen sind nahezu alle Bauwerke in der R. als Einzeldenkmale anzusehen und in das Verzeichnis der Kulturdenkmale der Beklagten aufgenommen worden. Darüber hinaus sind auch zahlreiche Bauwerke in der B. als Einzeldenkmale i. S. v. § 3 Abs. 2 NDSchG anzusehen und stellt auch die ev.-ref. Kirche (K. 14) ein Einzeldenkmal dar. Bei der Inaugenscheinnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beigeladenen zu 1) zudem auf den „Unikatscharakter“ des Altstadtkerns und auf die Bedeutung der Häuserfronten in der R., die im ausklingenden 19. Jahrhundert eine Überformung (Abwandlung) erhalten hätten, hingewiesen. Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum erhaltenswerten Stadt- und Straßenbild und insbesondere der Hervorhebung der R. mit der ältesten Bebauung in der Stadt L. ist das Stadt- und Straßenbild unter geschichtlichen und städtebaulichen Gesichtspunkten als erhaltenswert anzusehen. Durch die Mobilfunkantenne, die in weiten Teilen der R. deutlich sichtbar ist und die bei Betrachtung der nordöstlichen Giebelfronten und Dächer und der Turmanlage der ev.-ref. Kirche ins Blickfeld gerät, wird dieses Erscheinungsbild auch beeinträchtigt. Der Auffassung der Klägerin, dass die Mobilfunkanlage so „abgerückt“ errichtet worden sei, die eine Beeinträchtigung des Denkmalwertes ausschließe, folgt die erkennende Kammer nicht.

31

d) Auf § 7 Abs. 2 Nr. 2 NDSchG, wonach ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen ist, soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff zwingend verlangt, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen.

32

Nach § 8 Satz 3 gilt § 7 und damit auch Abs. 2 Nr. 2 NDSchG entsprechend. Danach ist ein Eingriff in ein Baudenkmal zu genehmigen, soweit ein überwiegendes öffentliches Interesse anderer Art den Eingriff zwingend verlangt. Es kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass für die beabsichtigte Kapazitätserweiterung des GSM-Netzes und die geplante In-house-Versorgung ein überwiegendes öffentliches Interesse für die Errichtung der Mobilfunkanlage besteht. Denn bzgl. des „UMTS-Netzes“ hat die Rechtsprechung ausgeführt, dem Art. 87f Abs. 1 GG könne entnommen werden, dass ein vom Bund gewährleisteter Anspruch auf flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikation besteht. Dieser werde nicht nur durch staatliche Unternehmen befriedigt, sondern auch durch private Anbieter erbracht. Die Schließung der möglicherweise noch immer bestehenden Versorgungslücken, d. h. der Aufbau eines Netzes kann daher im öffentlichen Interesse, d. h. im Gemeinwohlinteresse liegen (vgl. Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 1 ME 256/04 -, BRS 67 Nr. 64 m. w. N.). Diese Einschätzung, dass die ausreichende Versorgung im Bereich der Telekommunikation im Gemeinwohlinteresse liegt, dürfte auf das GSM-Netz und die Schließung von Versorgungslücken übertragbar sein. Letztendlich kann die Frage, ob von einem überwiegenden öffentlichen Interesse zugunsten der Errichtung der Mobilfunkanlage auszugehen ist, dahingestellt bleiben. Denn es ist der Klägerin nicht gelungen, darzulegen bzw. nachzuweisen, dass der Eingriff in das Kulturdenkmal B. 2 „zwingend“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 NDSchG ist.

33

Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss der Eingriff „zwingend verlangt“ sein; es sind also strenge Anforderungen zu stellen (Schmaltz/Wiechert, a. a. O., § 7 Rdn. 6). Hierauf weisen auch die Beigeladenen zu 2) bis 4) zutreffend hin. Der Klägerin ist es nicht gelungen, darzulegen, dass der Eingriff gerade auf dem Bauwerk B. 2 „zwingend“ erforderlich ist. Sie hat nicht ansatzweise dargelegt, dass die Mobilfunkversorgung bzw. „In-house-Versorgung“ im Stadtbereich der Beklagten mit der Errichtung der Mobilfunkantenne auf diesem Baudenkmal „steht oder fällt“. Unter Berücksichtigung der drei errichteten Mobilfunkantennen im Umfeld des Baudenkmals B. 2 mag es zwar nachvollziehbar sein, dass es sich um einen (besonders) gut geeigneten Standort für die Errichtung einer weiteren Mobilfunkstation handelt. Der Klägerin ist aber entgegenzuhalten, die Errichtung vorgenommen zu haben, ohne sich mit der Beklagten und dem Beigeladenen zu 1) abzustimmen. Die Tatsache, dass die Klägerin sich geschäftsmäßig mit der Errichtung von Mobilfunkanlagen im gesamten Bundesgebiet befasst und ihr hiernach eine gewisse Erfahrung bei der Planung und Errichtung von Mobilfunkanlagen unterstellt werden kann, lässt den Schluss zu, dass sie auch die Situation in der Altstadt der Beklagten mit ihren möglicherweise denkmalgeschützten Objekten bewusst wahrgenommen hat, sich aber ohne nähere Befassung mit den Fragen des Denkmalschutzes für eine Errichtung der Mobilfunkanlage auf dem Objekt B. 2 entschieden hat. „Zwingend“ im Sinne des Gesetzes war diese Entscheidung offensichtlich nicht, auch wenn die Klägerin nunmehr im Klageverfahren darauf verweist, dass ihr Belange des Denkmalschutzes auch in anderen Bereichen der Altstadt der Beklagten zahlreich entgegen gehalten worden wären. Das mag zwar nach den Darlegungen des Vertreters des Beigeladenen zu 1) so sein; unter Berücksichtigung der durch die Beklagte überreichten Übersicht der denkmalgeschützten Objekte im Stadtbereich hält es die Kammer aber für durchaus möglich, einen - unter Achtung der Belange des Denkmalschutzes - geeigneten Standort zu finden. Dass dies möglicherweise nicht den nach Auffassung der Klägerin technisch und wirtschaftlich „idealen“ Standort darstellt, wäre den Belangen des Denkmalschutzes geschuldet und hätte die Klägerin hinzunehmen.

34

Auf das im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterte Verhältnis des § 6 Abs. 2 zu § 8 Satz 1 NDSchG und die Frage, ob dem denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigungsverbot nach § 8 Satz 1 NDSchG drittschützende Wirkung - hier zugunsten der Beigeladenen zu 2) - 4) zukommt (vgl. hierzu: Nds. Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Juni 2010 - 12 LB 31/07 -, zitiert nach juris, Leitsatz 4), kommt es nach den obigen Ausführungen nicht entscheidungserheblich an.