Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 30.06.2010, Az.: 13 LC 10/08

Gewürze als Würzmittel i.S.d. Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV); Bestehen eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt für Zusatzstoffe von Lebensmitteln; Definition des Begriffs Lebensmittel-Zusatzstoffe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.06.2010
Aktenzeichen
13 LC 10/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 24093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0630.13LC10.08.0A

Fundstelle

  • StoffR 2010, 293

Amtlicher Leitsatz

Gewürze sind keine Würzmittel im Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV)

Tatbestand

1

Die Klägerin stellt Gewürze sowie Gewürzmischungen her und vertreibt sie unter verschiedenen Handelsbezeichnungen. Unter der Bezeichnung "Paprika edelsüß" und "Paprika scharf" bringt die Klägerin Gewürze in den Verkehr, denen Siliciumdioxid zugesetzt ist. Dieser Zusatzstoff wird als sog. Trennmittel eingesetzt, um das Aneinanderhaften und Verklumpen der Gewürzpartikel zu verhindern. Die Produkte der Klägerin wurden durch mehrere Landesuntersuchungsämter bzw. chemische Untersuchungsämter beanstandet.

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Mit Bescheid vom 21. Oktober 2004 untersagte der Beklagte der Klägerin, Gewürze mit dem Zusatzstoff Siliciumdioxid (E 551) in den Verkehr zu bringen.

3

Die Klägerin erhob dagegen Widerspruch: Nach § 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Teil B Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) sei Siliciumdioxid als Trennmittel für "Würzmittel" in einer Höchstmenge von 30 g/kg zugelassen. Die beanstandeten Produkte seien nicht nur Gewürze, sondern auch "Würzmittel". Dieser Oberbegriff erfasse alle Erzeugnisse, die zum Würzen verwendet werden, ohne dass es darauf ankomme, ob sie einen oder mehrere würzende Bestandteile enthalten. Ein Erzeugnis mit nur einem würzenden Bestandteil werde landläufig als Gewürz bezeichnet, verliere aber nicht seine Eigenschaft als "Würzmittel".

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Mit Bescheid vom 29. März 2005 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Die beanstandeten Produkte seien fraglos Gewürze. Umstritten sei lediglich, ob der Begriff "Würzmittel" ein Oberbegriff sei, der Gewürze einschließe. Da die Begriffe "Würzmittel" bzw. "Gewürze" gesetzlich nicht definiert seien, müsse die Regelungsabsicht des Gesetzgebers durch Auslegung ermittelt werden. Die Klägerin folge der Darstellung im Lebensmittellexikon von Täufel/Terner/Tunger/Zobel, wonach der Begriff "Würzmittel" ein Sammelbegriff für natürlich vorkommende, verarbeitete oder synthetisch hergestellte Stoffe unterschiedlicher Zusammensetzung sei, die den Geruch und Geschmack anderer Lebensmittel verbesserten und sich auf den Stoffwechsel positiv auswirkten. Danach seien Gewürze eine Untergruppe der Würzmittel und der Zusatz von Siliciumdioxid in einer Höchstmenge von 30 g/kg zulässig. Den "Leitsätzen für Gewürze und andere würzende Mittel" des Deutschen Lebensmittelbuches sei jedoch eine andere Regelungsabsicht des Gesetzgebers zu entnehmen. Der Begriff "Würzmittel" werde dort nicht verwendet. "Gewürze" seien danach Pflanzenteile, die wegen ihres Gehaltes an natürlichen Inhaltsstoffen als geschmack- und/oder geruchgebende Zutaten zu Lebensmitteln bestimmt seien. Gewürzmischungen bestünden nur aus Gewürzen. Dagegen enthielten Gewürzzubereitungen auch andere Zutaten als Gewürze, etwa Speisesalz, Stärke, Geschmacksverstärker oder Aromen. Gewürze seien reine Produkte ohne andere Zutaten. Was der Gesetzgeber mit dem Begriff "Würzmittel" gemeint habe, könne auch der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, sowie der Anlage 1 (zu§ 3 Abs. 1 und § 7 ZZulV) Teil B entnommen werden. Dort werde der Begriff "Würzmittel" durch die Aufzählung "(z.B. Currypulver, Tandoori)" erläutert. Da Currypulver eine Gewürzmischung sei, der Salz und noch weitere stärkereichen Zutaten zugesetzt werde, sei es ein Würzmittel, aber kein Gewürz. Demnach sei "Würzmittel" kein Oberbegriff, der auch "Gewürze" einschließe. Siliciumdioxid sei deshalb nicht für Gewürze zugelassen.

5

Die Klägerin hat Klage erhoben und ihren bisherigen Vortrag ergänzt: Nach der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, durch die der deutsche Gesetzgeber die europäischen Richtlinie 89/107 EWG vom 21.12.1988 (Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen) sowie die Richtlinie 95/2 EG vom 20.12.1995 (über andere Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel) umgesetzt habe, sei Siliciumdioxid (E 551) etwa für "Trockenlebensmittel in Pulverform (einschließlich Zuckerarten)" mit einer Höchstmenge von 10 g/kg und für "Würzmittel" mit einer Höchstmenge von 30 g/kg zugelassen. Insoweit stehe das nationale mit dem europäischen Recht in Einklang. Da Siliciumdioxid für Würzmittel zugelassen sei, komme es nur darauf an, ob sie auch die Gewürze erfassten. Beide Begriffe seien gesetzlich nicht definiert. Sie schlössen sich nicht aus, sondern stünden in einem Verhältnis der Über- bzw. Unterordnung. Die in Rede stehenden Erzeugnisse der Klägerin seien im Übrigen "Trockenlebensmittel in Pulverform" nach Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 7 ZZulV) Teil B, so dass ihnen Siliciumdioxid zumindest bis zu einer Höchstmenge von 10 g/kg zugesetzt werden dürfe, um deren Haltbarkeit zu erhöhen. Ein umfassendes Verkehrsverbot ihrer Erzeugnisse sei mit dem Zusatzstoffrecht nicht vereinbar.

6

Der Beklagte hat die angefochtene Verbotsverfügung aufgehoben, soweit der Klägerin untersagt worden ist, Gewürze mit dem Zusatzstoff Siliciumdioxid in einer Höchstmenge von 10 g/kg in den Verkehr zu bringen. Insoweit hat er anerkannt, dass den beanstandeten Produkten der Klägerin als "Trockenlebensmittel in Pulverform" Siliciumdioxid zugesetzt werden darf.

7

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

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Die Klägerin hat im Übrigen beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 21.10.2004 in Form des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2005 aufzuheben.

9

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

10

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 23. August 2007 die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig, soweit sie noch streitig seien. Der Beklagte habe der Klägerin zu Recht untersagt, Gewürze mit dem Zusatzstoff Siliciumdioxid mit einer höheren Konzentration als 10 g/kg herzustellen oder in den Verkehr zu bringen. Der Beklagte habe die angefochtenen Bescheide zu Recht auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 des bis zum 06.09.2005 geltenden Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) gestützt. Diese Vorschrift sei durch § 6 des am 07.09.2005 in Kraft getretenen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom 01.09.2005 (BGBl. I S. 2617) ersetzt worden. Dieser sei für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, denn die angefochtene Verfügung sei ein Dauerverwaltungsakt. Nach § 5 Abs. 1 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) seien die in den Anlagen 3, 4 und 5 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen. Siliciumdioxid (E 551) sei nach Anlage 4 Teil B (Teil 2) ZZulV ein Zusatzstoff, der nur für bestimmte Lebensmittel in den jeweils festgesetzten Höchstmengen als Trennmittel zugelassen sei (Anlage 7 ZZulV, Nr. 6), bei Trockenlebensmitteln in Pulverform (einschließlich Zuckerarten) in einer Konzentration von 10 g/kg sowie für Würzmittel in einer Konzentration von 30 g/kg. Da die beanstandeten Gewürze unstreitig Trockenlebensmittel in Pulverform seien, dürfe die Klägerin ihren Produkten Siliciumdioxid bis zu einer Höchstmenge von 10 g/kg zusetzen. Der Zusatz bis zu einer Höchstmenge von 30 g/kg sei dagegen nicht erlaubt, weil der in Anlage 4 Teil B ZZulV wiederholt verwendete Begriff "Würzmittel" kein Oberbegriff sei, der auch "Gewürze" einschließe. Vielmehr schlössen sich "Würzmittel" und "Gewürze" gegenseitig aus. Ein Hinweis darauf, was der Gesetzgeber mit dem Begriff "Würzmittel" gemeint habe, ergebe sich aus Anlage 1 Teil B (Teil 2) ZZulV, die sich auf Farbstoffe, die für bestimmte Lebensmittel zugelassen seien, bezöge. Dort sei in der Rubrik "Lebensmittel" der Begriff "Würzmittel" aufgeführt und durch Beispiele "(z.B. Currypulver, Tandoori)" erläutert. Currypulver sei nach den "Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches für Gewürze und andere würzende Zutaten" eine gemahlene Mischung eigener Art aus Kurkuma, die gleichzeitig farbgebend wirke, mit anderen Gewürzen wie Bockshornkleesamen, Cumin, Fenchel und Koriander sowie Pfeffer, Paprika, Chillies, Ingwer, Kardamom, Macis, Nelken oder Piment. Es könne auch Speisesalz und andere Stoffe wie Hülsenfruchtsamen, Mehlstärke, Dextrose enthalten. Damit falle Currypulver nicht unter den Begriff "Gewürze", da andere Geschmack gebende oder ihn beeinflussende Zutaten bzw. Speisesalz mit mehreren Gewürzen vermengt würden. Daraus folge, dass Currypulver ein Würzmittel sei, jedoch kein Gewürz. Wenn "Würzmittel" auch "Gewürze" erfassten, könnten ihnen Farbstoffe zugesetzt werden, obwohl "Gewürze" keine Farbstoffzusätze enthalten dürften. Dieser Wertungswiderspruch verbiete eine Auslegung der Begriffe "Würzmittel" und "Gewürze" im Sinne eines Über- bzw. Unterordnungsverhältnisses. Der Arbeitskreis Lebensmittel-chemischer Sachverständiger sei ebenfalls dieser Auffassung.

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Dagegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung der Klägerin.

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Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

13

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2004 in der Form seines Widerspruchsbescheides vom 29. März 2005 aufzuheben, soweit der Rechtsstreit nicht bereits für erledigt erklärt worden ist.

14

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

15

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist unbegründet.

18

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Fassung seines Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig. Der Beklagte hat ihn auf § 11 Abs. 1 Nr. 1 sowie Nr. 2 des im Zeitpunkt seines Erlasses noch geltenden Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) gestützt. Diese Vorschrift ist durch § 6 des am 07. September 2005 in Kraft getretenen Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom 01. September 2005 (BGBl. I S. 2617) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) abgelöst worden. Diese Bestimmung ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich, weil der angefochtene Bescheid als Dauerverwaltungsakt Geltung beansprucht. Deshalb ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen.

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Beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden, unterliegen Zusatzstoffe einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Lebensmittel-Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen oder Behandeln zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Abbau- oder Reaktionsprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (§ 2 Abs. 3 Satz 1 LFGB). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) LFGB dürfen nicht zugelassene Lebensmittel-Zusatzstoffe nicht verwendet werden. § 6 Abs. 1 Nr. 2 LFGB enthält das diesem Verwendungsverbot entsprechende Verkehrsverbot für in unzulässiger Weise hergestellte oder behandelte Lebensmittel, das sich auch auf Rechtsverordnungen bezieht, die nach § 7 LFGB erlassen werden. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 LFGB ist die Ermächtigungsgrundlage für die am 06. Februar 1998 in kraft getretene Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken - Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) - vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch VO vom 21. Mai 2010 (BGBl. I. 674). Mit der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung hat der deutsche Verordnungsgeber die Richtlinie 89/107/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, sowie die darauf basierenden Einzelrichtlinien 94/35/EG über Süßungsmittel, die Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe sowie die Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel in deutsches Recht umgesetzt.

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Nach § 1 Abs. 1 ZZulV sind die in ihren Anlagen aufgeführten Zusatzstoffe nach Maßgabe der Verordnung für die Verwendung beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln zu den in den §§ 3 bis 6a angegebenen technologischen Zwecken zugelassen. Gemäß § 5 Abs. 1 ZZulV sind die in den Anlagen 3, 4 und 5 aufgeführten anderen Zusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel für die dort genannten Lebensmittel zu den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zwecken zugelassen. Bei dem in Rede stehenden Siliciumdioxid (E 551) handelt es sich nach Anlage 4 Teil B ZZulV um einen anderen Zusatzstoff als Farbstoffe und Süßungsmittel, der nur für bestimmte Lebensmittel für den in Anlage 7 angegebenen technologischen Zweck als sog. Trennmittel (vgl. Nr. 6) zugelassen ist. Nach Anlage 4 Teil B ZZulV darf Siliciumdioxid entsprechend § 7 Abs. 1 ZZulV nur in den dort bestimmten Lebensmitteln in den jeweils festgesetzten Höchstmengen verwendet werden. Danach darf dieser Zusatzstoff bei Trockenlebensmitteln in Pulverform (einschließlich Zuckerarten) in einer Konzentration von 10 g/kg sowie bei Würzmitteln in einer Konzentration von 30 g/kg enthalten sein. Da zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist, dass die vom Beklagten beanstandeten Gewürze (Paprika edelsüß und Paprika scharf) Trockenlebensmittel in Pulverform sind, darf die Klägerin gem. § 5 Abs. 1 Anlage 4 Teil B ZZulV ihren Produkten Siliciumdioxid bis zu der festgesetzten Höchstmenge von 10 g/kg zusetzen.

21

Die Erzeugnisse der Klägerin "Paprika edelsüß" und "Paprika scharf" sind fraglos Gewürze, nach Auffassung des Senats aber keine "Würzmittel" im Sinne der ZZulV, die den Begriff in ihren Anlagen 1 und 4 unter der Bezeichnung "Lebensmittel" wiederholt verwendet, ohne ihn abstrakt zu umschreiben. Was "Würzmittel" sind, legen die als Auslegungshilfe heranzuziehenden "Leitsätze für Gewürze und andere würzende Mittel" im Deutschen Lebensmittelbuch (§ 15 LFGB) ebenfalls nicht fest. Die lebensmittelrechtliche Literatur versteht darunter alle Stoffe, die zum Würzen von Lebensmitteln bestimmt sind, etwa Gewürze, Kräuter, Gewürzmischungen und sonstige Erzeugnisse im Sinne der "Leitsätze für Gewürze und andere würzende Mittel". Das Lebensmittellexikon von Ternes/Täufel/Tunger/Zobel führt unter dem Stichwort "Würzmittel" aus: "Sammelbegriff für natürlich vorkommende, verarbeitete oder synthetisch hergestellte Stoffe unterschiedlicher Zusammensetzung, die den Geruch und Geschmack anderer Lebensmittel verbessern und sich darüber hinaus günstig auf den Stoffwechsel des Menschen auswirken können". Nach Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht (Band II, C 120, § 2, Rn. 509) "umfasst der Begriff alle Stoffe, die zum Würzen von Lebensmitteln bestimmt sind, also nicht nur die Gewürze, sondern auch Kräuter, Gewürzmischungen, Gewürzzubereitungen, Gewürzpräparate und Präparate mit würzenden Stoffen, Suppengewürze, Gewürzsalze und Gewürzaromasalze (...)". Die in Anlage 1 Teil B (ZZulV) genannten Beispiele Currypulver und Tandoori sprächen jedoch dafür, "dass dort der Begriff enger, also bezogen auf die Gewürze und Zubereitungen daraus, beschränkt ist." Die Kommentierung der ZZulV von Schroeter/Pölert führt zu dem Stichwort aus: "Der Begriff Würzmittel ist ein Oberbegriff für alle Arten von Zubereitungen, die zum Würzen von Speisen bestimmt sind."

22

Die Auslegung des Begriffs "Würzmittel" nur nach seinem weiten und umfassend verstandenen Wortsinn wird der Systematik derZusatzstoff-Zulassungsverordnung, die diesen Begriff in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet, nicht gerecht. In der Anlage 1 (zu§ 3 Abs. 1 und § 7 ZZulV) werden in Teil B u.a. "Würzmittel (z.B. Currypulver, Tandoori)" als Lebensmittel bestimmt, denen Farbstoffe in der dort vorgeschriebenen Art und Höchstmenge zugesetzt werden dürfen. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, Currypulver sei danach zwar ein Würzmittel, aber kein Gewürz, weil andere Geschmack gebende oder Geschmack beeinflussende Zutaten mit mehreren Gewürzen vermengt würden, was dem Reinheitsgebot für Gewürze zuwiderlaufe, tritt der Senat ausdrücklich bei. Dem steht nicht entgegen, dass die "Leitsätze für Gewürze und andere würzende Mittel" des Deutschen Lebensmittelbuches unter II. mit der Überschrift "Besondere Beurteilungsmerkmale für Gewürze" unter B. ("Bezeichnung") bestimmen, dass "Gewürze, die mit den folgenden Verkehrsbezeichnungen in den Verkehr gebracht werden", aus den jeweils dort genannten Pflanzenteilen bestehen und unter der lfd. Nummer 6 "Currypulver, Curry, Curry-Powder" ausdrücklich aufgeführt und als Mischung verschiedener im Einzelnen benannter Gewürze, die auch Speisesalz (bis höchstens 5%) und andere Stoffe (bis höchstens 10%) enthalten können, beschrieben werden. Die danach auf den ersten Blick durchaus vertretbare (weite) Auslegung des Begriffs "Würzmittel", der auch die Gewürze erfasst, führt indessen zu einer Umgehung des europarechtlich vorgegebenen Farbstoffverbotes für Gewürze in Nr. 23 des Anhangs II der Richtlinie 94/36 EG. Den in entsprechender Umsetzung in der Anlage 1 Teil A unter Nr. 3 Ziffer 23 ZZulV bestimmten Lebensmitteln (u.a. "Gewürze oder Gewürzmischungen") dürfen keine Farbstoffe zugesetzt werden. Zwar gilt dieses Verbot nicht, wenn Teil B der Anlage 1 ZZulV dies zulässt. Dieses Regel-Ausnahme-Prinzip entspricht der Richtlinie 94/36 EG, deren Anhang II die Überschrift trägt: "Lebensmittel, die keine Farbstoffe enthalten dürfen, es sei denn, dies ist in Anhang III, Anhang IV oder Anhang V speziell festgelegt". Für die Farbstoffe, die in Teil B der Anlage 1 ZZulV genannt sind, gilt in Umsetzung dieser Ausnahme ausdrücklich, dass diese in "Würzmittel (z.B. Currypulver, Tandoori)" zugelassen sind. Letztere sind aber keine Gewürze. Eine rein begrifflich (weite) Auslegung der "Würzmittel" nach ihrem Wortsinn, die auch "Gewürze" erfasst, hätte zur Folge, dass ihnen Farbstoffe zugesetzt werden könnten. Das wäre jedoch mit dem für sie geltenden Farbstoffverbot nicht vereinbar. Diesem Wertungswiderspruch im System der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung käme ein weiterer noch hinzu: Entsprechend den in Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 7 ZZulV) begrenzt zugelassenen Zusatzstoffen dürfen nach Teil B Würzmitteln nicht nur Siliciumdioxid in einer Höchstmenge von 30g/kg, sondern auch Geschmacksverstärker wie etwa Glutaminsäure u.a. (E 620 bis E 635) "quantum satis", also in der Menge zugesetzt werden, die nach guter Herstellungspraxis erforderlich ist, um die gewünschte Wirkung zu erzielen (§ 7 Abs. 2 ZZulV). Auch dieser Umstand spricht nach Auffassung des Senats maßgeblich dagegen, "Gewürze", die einem Farbstoffverbot unterliegen, als "Würzmittel" zu verstehen, denen Geschmacksverstärker der beschriebenen Art "qs" zugesetzt werden dürfen. Selbst wenn dafür bei den Gewürzen keine technologische Notwendigkeit bestehen sollte und dieser Vorgang zudem kennzeichnungspflichtig wäre, lässt schon die abstrakte Möglichkeit nur die Auslegung zu, dass die Begriffe "Würzmittel" und "Gewürze" im Sinne der ZZulV nicht im Verhältnis einer Über- bzw. Unterordnung zueinander stehen, sondern sich gegenseitig ausschließen.

23

Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (Amtsblatt der EU vom 31.12.2008, L 354/ S. 16-33), die seit dem 20. Januar 2010 unmittelbar gilt (Art. 35), rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Nach Art. 30 der Verordnung sind die nach den dort genannten Richtlinien zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben der Verordnung zu überprüfen. Diese Überprüfung hat bis zum 20. Januar 2011 zu erfolgen und ist für den hier in Rede stehenden Zusatzstoff Siliciumdioxid nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.