Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.06.2010, Az.: 5 LA 143/09
Gewährung einer Schichtzulage oder Wechselschichtzulage im Maut-Straßenkontrolldienst; Annahme eines Schichtdienstes im Sinne von § 20 Abs. 2 Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (EZulV); Mautkontrolle außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.06.2010
- Aktenzeichen
- 5 LA 143/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 24152
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0629.5LA143.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 20 Abs. 2 EZulV
- § 124 Abs. 2 VwGO
- § 124a Abs. 4 VwGO
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Schichtdienst im Sinne von § 20 Abs. 2 S. 1 lit. c EZulV kann bereits dann vorliegen, wenn Dienstbeginn und Dienstende täglich oder wöchentlich nach dem Dienstplan nur in einem Abstand von einer Stunde oder zwei Stunden wechseln. Erforderlich ist aber auch in diesem Fall, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers/Beamten hinaus anfällt und deshalb von mehreren Arbeitnehmern/Beamten in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit geleistet wird.
- 2.
Schichtarbeit liegt nicht nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer/Beamter das begonnene Arbeitsergebnis des anderen Arbeitnehmers/Beamten mit denselben Mittel oder mit der gleichen Intensität und Belastung vervollständigt, sondern auch dann, wenn ein gewisses Maß an Arbeitsteilung für ein- und denselben Arbeitsvorgang notwendig ist.
Gründe
I.
Der Kläger leistet seinen Dienst als Maut-Kontrolleur im Maut-Straßenkontrolldienst beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) der Beklagten. Er hatte bereits mit Schreiben vom 28. April 2005 die Beklagte um Prüfung der Gewährung einer Schichtzulage gebeten. Die Beklagte gab mit Hausverfügung vom 24. September 2007 bekannt, dass eine Schichtzulage mangels Vorliegen der Voraussetzungen nicht gewährt werde. Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg.
Mit seiner anschließend erhobenen Klage hat er unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 2008 die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm ab dem 1. Januar 2005 die Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 lit. c EZulV zu gewähren. Die Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen, weil der Schichtplan, nach dem der Kläger eingesetzt sei, nicht zwischen Voll- und Bereitschaftsdienst unterscheide. Außerdem habe der Kläger nicht dargelegt, dass er die erforderliche Zeitspanne von 13 Stunden im Durchschnitt erfülle. Darüber hinaus sei nicht zu erkennen, dass der Kläger überhaupt Schichtdienst leiste, da er nicht regelmäßig mit wechselnden Arbeitszeiten im Sinne einer Schichtplaneinteilung eingesetzt sei, sondern sein Einsatz individuell und nicht in einem allgemein vorgegebenen Schichtsystem geregelt werde.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind teilweise bereits nicht ordnungsgemäß dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor, sodass eine Zulassung der Berufung nicht in Betracht kommt.
1.
Das erstmals mit Schriftsatz vom 26. Januar 2010 in das Verfahren eingeführte Zulassungsvorbringen des Klägers, der Anspruch auf die Gewährung der Zulage ergebe sich bereits aus der in dem Rundschreiben der Beklagten vom 12. Juli 2005 enthaltenen Zusage, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Denn dieses Zulassungsvorbringen ist einem der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht zugeordnet. Der Zulassungsantragsteller muss dort, wo nach seiner Auffassung mehrere Zulassungsgründe in Betracht kommen und er sich auf diese stützen will, deren Vorliegen hinsichtlich jedes einzelnen Grundes in einer dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise darlegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 124a, Rn. 50 m. N.). Hierzu gehört grundsätzlich auch die Bezeichnung des Zulassungsgrundes. Der Kläger darf die Zuordnung seines Vorbringens zu einem Zulassungsgrund nicht dem Gericht in dem Sinn überlassen, dass dieses erst prüfen muss, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Darlegungen einen Zulassungsgrund begründen können, es sei denn, aus seinem Vorbringen lässt sich ohne weitere Ermittlungen des Gerichts der geltend gemachte Zulassungsgrund erkennen (vgl.: Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 49 m.w.N.). Letzteres ist hier nicht der Fall, weil insoweit beide geltend gemachten Zulassungsgründe in Betracht kommen. Ungeachtet dessen ist dieses neue Zulassungsvorbringen auch unbeachtlich, weil es nicht innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO enthaltenen zweimonatigen Begründungsfrist zum Gegenstand dieses Verfahrens gemacht worden ist. Das Urteil ist dem Kläger am 26. Mai 2009 zugestellt worden mit der Folge, dass die Begründungsfrist am 27. Juli 2009, einem Montag, abgelaufen ist.
Der Hinweis des Klägers in dem Schriftsatz vom 26. Januar 2010 auf den vor dem Arbeitsgericht Saarbrücken anhängigen gewesenen Rechtsstreit unter dem Az. 63 Ca 172/07, an dessen Ende die Beklagte zur Zahlung einer Schichtzulage an einen nach BAT beschäftigten Mitarbeiter gemäß § 15 u.a. 7 BAT verurteilt worden sei, stellt mangels Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil ebenso wenig ein den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügendes Zulassungsvorbringen dar.
Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, genügt das Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen, die an die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes zu stellen sind. Denn die Frage, die grundsätzlich geklärt werden soll, ist zu bezeichnen und zu formulieren; dabei ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten wird, weshalb sie entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 124a, Rn. 54). Hieran fehlt es. Die Frage der Gewährung einer Wechselschichtzulage, die der Kläger für grundsätzlich erachtet, lässt sich über den Einzelfall hinausgehend nicht beantworten, denn die Gewährung einer (Wechsel-)Schichtzulage hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab, deren Vorliegen nur anhand der Umstände des Einzelfalles geklärt werden können. Hinzu kommt, dass vorliegend nicht die Gewährung einer Wechselschichtzulage im Sinne von § 20 Abs. 1 EZulV, sondern einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 lit. c EZulV im Streit steht.
2.
Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Annahme des ebenfalls geltend gemachten Zulassungsgrundes der ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht vor. Derartige Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2008 - 5 LA 200/07 -).
Gemessen hieran erweisen sich zwar die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall als unverständlich, soweit es auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Oktober 2008 (- AN 11 K 08.00466 -) verweist und ausführt, dass § 20 Abs. 2 EZulV eine Schichtzulage gewähre, wenn entweder der Dienst "rund um die Uhr" nur deshalb nicht zustande komme, weil der Dienstplan eine zeitlich zusammenhängende Unterbrechung des Dienstes von mehr als 48 Stunden vorsehe, oder wenn bei Dienst "rund um die Uhr" der in Wechselschicht zu leistende Nachtdienst ein geringeres Gewicht habe. Diese verwaltungsgerichtlichen Ausführungen betreffen die Abgrenzung der Gewährung einer Wechselschichtzulage nach § 20 Abs. 1 EZulV von der Gewährung einer Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 lit. a EZulV. Sie haben indes keine entscheidungserhebliche Bedeutung für die Frage, ob dem Kläger eine Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 lit. c EZulV zusteht.
Dennoch rechtfertigen diese verwaltungsgerichtlichen und vom Kläger mit seinem Vorbringen in Frage gestellten Ausführungen die Berufungszulassung nicht, weil das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei die Annahme eines Schichtdienstes abgelehnt hat. Es hat unmissverständlich und selbstständig tragend seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Beamte für einen Anspruch auf Schichtzulage ständig auf Grund von Schichtplänen eingesetzt sein müsse, um eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern oder -gruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge teilweise auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit zu leisten, wobei die eingesetzten Bediensteten einander ablösen bzw. austauschbar seien. Der Kläger werde demgegenüber nicht regelmäßig mit wechselnden Arbeitszeiten, sondern individuell eingesetzt. Die Arbeitsaufgabe der Mautkontrolle solle nach der im Organisationsermessen der Beklagten stehenden Entscheidung gerade nicht "rund um die Uhr" erfüllt werden und es sei diese Aufgabe auch nicht arbeitsteilig durch die eingesetzten Beschäftigten zu erledigen. Die Beschäftigten erfüllten die ihnen obliegenden Aufgaben abschließend. Es erfolge für die Bewältigung der Dienstaufgabe auch keine personelle Ablösung oder ein personeller Austausch. Vielmehr liege eine gleitende Arbeitszeit gemäß § 7 AZV vor, innerhalb derer gelegentliche Überschreitungen der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit ausgeglichen würden (§ 8 Satz 2 AZV). Bei dieser Sachlage liege eine Schichtarbeit im Rechtssinne nicht vor.
Diese Argumentation hat der Kläger jedenfalls im Ergebnis nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel gezogen. Er rügt, dass die Zeitspanne seines Einsatzes von 5.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht von einem Beamten abgedeckt werden könne, weshalb zwangsläufig die Organisation eines Schichtdienstes erforderlich sei. Demgemäß werde er ständig aufgrund eines Schichtplans eingesetzt, um die Arbeitsaufgabe über einen längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit mit anderen Beamten in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge zu leisten. Der Einsatz der Maut-Kontrolleure werde auch nicht individuell für jeden einzelnen Maut-Kontrolleur, sondern in einem vom Dienstherrn vorgegebenen Schichtsystem geregelt. Dabei zeige insbesondere die zeitliche Lage der jeweiligen Schichten, dass es sich nicht mehr nur um eine "begleitende" (gemeint ist wohl gleitende) Arbeitszeit, innerhalb der gelegentliche Überschreitungen ausgeglichen würden, handele, sondern er in einem zumindest soweit starren Schichtsystem arbeite, als Wechselschichten vorgesehen seien, die den Dienst entweder früh morgens beginnen und mittags enden oder mittags beginnen und abends enden ließen.
Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens ist jedoch nicht von einem Schichtdienst auszugehen, in dem der Kläger arbeitet und der zu einem Anspruch auf Gewährung der Schichtzulage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 lit. c EZulV führt. Zwar kann Schichtdienst im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 lit. c EZulV auch bereits dann vorliegen, wenn Dienstbeginn und Dienstende täglich oder wöchentlich nach dem Dienstplan nur in einem Abstand von einer Stunde oder zwei Stunden wechseln (vgl. dazu Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Januar 2010, Band 4, Teil B IV/6.1, Rn. 12 m. N.). Jedoch ist auch insoweit Voraussetzung für die Annahme von Schichtdienst im Beamten- wie im Arbeitsrecht, dass eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tatsächliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers/Beamten hinaus anfällt und deshalb von mehreren Arbeitnehmern/Beamten (bzw. Arbeitnehmer-/Beamtengruppen) in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge teilweise auch außerhalb der allgemeinen üblichen Arbeitszeit geleistet wird. Dabei ist Schichtarbeit auch dann gegeben, wenn sich die einzelnen Schichten nicht aneinander anschließen, sondern teilweise überlappen. Ferner liegt Schichtarbeit nicht nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer/Beamter das begonnene Arbeitsergebnis des anderen Arbeitnehmers/Beamten mit denselben Mittel oder mit der gleichen Intensität und Belastung vervollständigt, sondern auch dann, wenn ein gewisses Maß an Arbeitsteilung für ein- und denselben Arbeitsvorgang notwendig ist; der gesamte Arbeitsinhalt der sich ablösenden Arbeitnehmer muss übereinstimmen (vgl. Schwegmann/Summer, a.a.O., Rn. 11; BAG, Urt. v. 20.4.2005 - 10 AZR 302/04 -, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 18 ff.; Urt. v. 8.7.2009 - 10 AZR 589/08 - PersR 2009, 422 = ZTR 2009, 576, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 19 f.). Hiernach kann indes von einem Schichtdienst nicht ausgegangen werden. Entscheidend ist die zu erfüllende Arbeitsaufgabe, die nicht darin besteht, ständig die Mautkontrolle durchzuführen. Die Kontrolltätigkeit als solche ist nicht von einer Arbeitsteilung geprägt. Die Kontrolle folgt zwar den Verkehrsspitzen, beruht aber im Wesentlichen auf dem Prinzip der Stichprobenüberprüfung und ist damit unvorhersehbar und unregelmäßig. Die Arbeitsaufgabe erstreckt sich nicht auf eine lückenlose und flächendeckende Kontrolle. Dementsprechend arbeiten die eingesetzten Kontrollgruppen nicht auf das Ergebnis der jeweils anderen Kontrollgruppe aufbauend zum Erreichen desselben Arbeitserfolgs in geregelter Reihenfolge arbeitsteilig nacheinander zusammen, sondern unabhängig vom Einsatz der anderen Kontrollgruppen nebeneinander. Die diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen hat der Kläger mit seinem Vorbringen nicht in Zweifel gezogen.
Bestätigt wird die Auffassung, dass die Arbeitsaufgabe nicht der Erledigung im Schichtdienst bedarf, auch dadurch, dass bei den Arbeitszeiten auf individuelle Wünsche der eingesetzten Beamten Rücksicht genommen wird und Ausfälle innerhalb einer Kontrollgruppe wegen Krankheit und Urlaubs eines Beamten nicht durch andere Kontrollgruppen kompensiert werden. Durch den Ausfall einzelner Kontrollen wird die Erfüllung der Arbeitsaufgabe ebenso wenig wie durch die täglichen kontrollfreien Zeiten in Frage gestellt. Angesichts dessen kann nicht - wie der Kläger meint - von einem starren Schichtsystem ausgegangen werden (wie hier OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.8.2009 - 10 A 10467/09 -, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 24 ff.; VGH Bayern, Beschl. v. 3.11.2009 - 14 ZB 08.3174 -, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 3).
Zudem rechtfertigt der Einsatz des Klägers zu unterschiedlichen Tageszeiten nicht die Annahme eines Schichtdienstes im Sinne von § 20 Abs. 2 EZulV. Denn der Kläger hat nach den von ihm vorgelegten Dienstzeitnachweisen seinen Dienst überwiegend zwischen 6.00 Uhr und 7.45 Uhr angetreten, während er nur ausnahmsweise an wenigen Tagen im Monat sein Dienst erst um 13.15 Uhr bzw. um 14.15 Uhr begann. Es ist nicht ersichtlich, dass mit den unterschiedlichen Anfangszeiten solche nennenswerten negativen gesundheitlichen oder sozialen Auswirkungen verbunden sind, die die Gewährung einer Erschwerniszulage als geboten erscheinen lassen und dazu führen müssten, den Dienst des Klägers als Schichtdienst anzusehen (vgl. dazu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 18.2.2008 - 6 A 4820/05, ZBR 2009, 58 f. und Beschl. v. 5.3.2008 - 6 A 4791/05, zitiert nach [...] Langtext, wonach darüber hinaus Voraussetzung für die Zulagengewährung ist, dass die Zeitabschnitte, in denen der betroffene Beamte zu unterschiedlichen Arbeitszeiten Dienst leisten muss, sich hinsichtlich ihrer Länge im weitesten Sinne entsprechen müssen, was vorliegend nicht der Fall ist).
Das weitere Zulassungsvorbringen des Klägers bedarf keiner Erörterung. Ist das angegriffene Urteil - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden und vorliegen, es sei denn, dass diese Begründungen - ausnahmsweise - von verschiedener Rechtskraftwirkung sind (Bader, in: Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124a Rn. 81, m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nach den vorstehenden Ausführungen nicht erfüllt.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert beläuft sich in Anwendung der sog. Teilstatusrechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.9.1999 - BVerwG 2 B 53.99 -, NVwZ-RR 2000, 188 <189>) auf den 2-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Zulage im Zeitpunkt der Anhängigkeit des Zulassungsantrags, also auf 24 x 35,79 EUR = 858,96 EUR.