Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 02.09.2020, Az.: 7 KS 17/15

Abwägung; Baulärm; Betriebslärm; DIN 18005; DIN 4150; Erschütterungen; Grundwasser; Hochwasserschutz; Klagebegründung; Schleuse; UVP; Verfahrensfehler; Wasserstraße

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.09.2020
Aktenzeichen
7 KS 17/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71822
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Werden die ausgelegten Planunterlagen um ein Lärmminderungskonzept ergänzt, welches das Aufstellen von mobilen Lärmschutzwänden für Zeiten besonders lärmintensiver Bauarbeiten umfasst, kann es an einer erstmaligen oder stärkeren Betroffenheit im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG fehlen, wenn durch die mobilen Lärmschutzwände die freie Sicht von einem durch das Vorhaben betroffenen Grundstück (hier: auf einen Kanal) zeitweilig beeinträchtigt wird. Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt dem Grundstückseigentümer kein Recht auf die jederzeit uneingeschränkte Beibehaltung bestimmter Lagevorteile, zu denen der freie Blick in die Landschaft oder auf ein Gewässer gehören kann.

2.a) In Bezug auf den Bau einer Wasserstraße findet die 16. BImSchV keine unmittelbare Anwendung und stellt kein zwingendes Recht dar. Dessen ungeachtet ist es sachgerecht, den vorhabenbedingten Baustellenverkehr auf den öffentlichen Straßen unter Heranziehung der für diesen Verkehrsweg aussagekräftigen 16. BImSchV zu beurteilen.
b) Es begegnet auch keinen Bedenken, die betriebsbedingten Lärmimmissionen anhand der 16. BImSchV zu bewerten; für den Schleusenbetrieb der Wasserstraße gilt nichts anderes.


Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals von km 126,027 bis km 127,194, von km 133,852 bis km 135,119 und von km 136,994 bis km 138,298 (Bau von Ersatzschleusen an den Kanalstufen Venhaus, Hesselte und Gleesen).

Trägerin des Vorhabens ist die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Wasserstraßen-Neubauamt Datteln. Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt - Außenstelle West, E-Stadt (ehemals Wasser- und Schifffahrtsdirektion West).

Der Dortmund-Ems-Kanal verbindet über den Rhein-Herne-Kanal und den Wesel-Datteln-Kanal das Ruhrgebiet mit den Seehäfen Bremen und Hamburg sowie den Industrieregionen in Mittel- und Ostdeutschland. Der Dortmund-Ems-Kanal ist unterteilt in die Südstrecke (Datteln bis Bergeshövede) und die Nordstrecke (Bevergern bis Papenburg). Im südlichen Abschnitt der Nordstrecke befinden sich zwischen Bergeshövede und Gleesen sechs Kanalstufen (Gleesen, Hesselte, Venhaus, Altenrheine, Rodde, Bevergern), die als „Schleusentreppe Rheine“ bezeichnet werden. Dort waren neben den bereits aus dem 19. Jahrhundert stammenden sogenannten „Kleinen Schleusen“ mit rund 67 m Nutzlänge und einer Kammerbreite von 8,60 m in den Jahren 1914 bis 1918 zusätzlich sogenannte „Große Schleusen“ mit circa 160 m Nutzlänge und Kammerbreiten von 9,80 m bis 10,00 m errichtet worden. Die drei Schleusenstandorte Venhaus, Hesselte und Gleesen liegen im Bundesland Niedersachsen.

Die Schleusenanlage Venhaus liegt hauptsächlich im Gebiet der Samtgemeinde Spelle und mit der linken Kanalseite im Gebiet der Gemeinde Emsbüren. Die Anlage erstreckt sich von km 126,027 bis km 127,194. Sie besteht aus der alten Kleinen Schleuse im westlichen und der alten Großen Schleuse im östlichen Bereich. Eine Schleuseninsel trennt die oberen Vorhäfen der alten Kleinen Schleuse und der alten Großen Schleuse voneinander. Durch die Schleuse wird eine Wasserspiegeldifferenz von 3,50 m überwunden.

Die Schleusenanlage Hesselte liegt im Gemeindegebiet Emsbüren. Die Anlage erstreckt sich von km 133,852 bis km 135,119. Sie besteht aus der alten Kleinen Schleuse im westlichen und der alten Großen Schleuse im östlichen Bereich. Eine Schleuseninsel trennt die oberen Vorhäfen der alten Kleinen Schleuse und der alten Großen Schleuse voneinander. Durch die Schleuse wird eine Wasserspiegeldifferenz von 3,36 m überwunden.

Die Schleusenanlage Gleesen liegt hauptsächlich im Gebiet der Gemeinde Emsbüren und teilweise im Gebiet der Stadt Lingen (Ems). Die Anlage erstreckt sich von km 136,994 bis km 138,298. Sie besteht aus der alten Kleinen Schleuse im nördlichen und der alten Großen Schleuse im südlichen Bereich. Eine Schleuseninsel trennt die oberen Vorhäfen der alten Kleinen Schleuse und der alten Großen Schleuse voneinander. Durch die Schleuse wird eine Wasserspiegeldifferenz von 6,37 m überwunden. Der Schleusenstandort befindet sich im FFH-Gebiet DE-2809-331 „Ems“.

Mit Schreiben vom 20. September 2012 beantragte die Vorhabenträgerin bei der Beklagten die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens für das Vorhaben „Ersatz der Großen Schleusen Venhaus, Hesselte und Gleesen einschließlich Anpassung der Vorhäfen“. Nach dem dem Antrag beigefügten Erläuterungsbericht sind die Großen Schleusen Venhaus, Hesselte und Gleesen aufgrund des hohen Betriebsalters in einem schlechten baulichen Zustand und daher ersetzungsbedürftig. Die neuen Schleusenbauwerke sollen Kammern mit einer Nutzlänge von 140 m und einer Breite von 12,50 m erhalten, um zukünftig das Passieren von Großmotorgüterschiffen (GMS) und übergroßen Großmotorgüterschiffen (üGMS) mit einer Breite von 11,45 m zu ermöglichen.

Die Planunterlagen lagen bei der Beklagten, in der Samtgemeinde Spelle, in der Gemeinde Emsbüren und in der Stadt Lingen (Ems) in der Zeit vom 7. November bis zum 6. Dezember 2012 öffentlich aus. Die öffentliche Auslegung war zuvor in den genannten Kommunen bekannt gemacht worden unter Hinweis darauf, dass Einwendungen spätestens bis zum 20. Dezember 2012 zu erheben seien.

Die Kläger sind Eigentümer des westlich der Hesselter Schleuse gelegenen Grundstücks H. in I. (Gemarkung J., Flur …, Flurstücke …,…), welches sie im Jahr 2005 von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben erworben haben. Auf diesem Grundstück befindet sich neben einer nicht mehr in Betrieb befindlichen historischen Scheune ein Wohnhaus, das die Kläger vermietet haben.

Die Kläger (Einwender-Nr. K.) erhoben mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Dezember 2012 Einwendungen gegen das Vorhaben (Beiakte H, Beiband 2a, Bl. 70). Sie machten formelle und materielle Fehler geltend. Bei der öffentlichen Bekanntmachung habe ein Hinweis auf die Anhörung der Öffentlichkeit nach § 9 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gefehlt und die Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 2 und 5 sowie Abs. 1b UVPG seien nicht beachtet worden. Es mangele an der gebotenen Neutralität der Planfeststellungsbehörde, weil sie nach Landesrecht zugleich die Funktion der Anhörungsbehörde wahrnehme. Es sei nicht ersichtlich, ob und inwieweit mit den Planunterlagen vom Flächennutzungsplan und den Zielen der Raumordnung abgewichen werde. Die Untersuchung von Planungsalternativen sei fehlerhaft. Insbesondere seien die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in dieser Hinsicht nicht aussagekräftig. Außerdem seien die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sowie des Fledermausvorkommens nicht ausreichend berücksichtigt worden. Weiterhin sei die Ermittlung und Bewertung der Lärmimmissionen und der Erschütterungen fehlerhaft. Zudem hätte die Ablagerung von Bodenmassen eines eigenen abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens bedurft und schließlich sei wegen der zu erwartenden nicht kompensierbaren Eigentumsbeeinträchtigungen sowie der zu erwartenden Schäden im Zusammenhang mit der Vermietung ihres Wohnhauses ein entsprechender Geldausgleich festzusetzen bzw. im Hinblick auf zu erwartende Substanzschäden eine entsprechende Beweissicherung durchzuführen.

Nach Eingang der Stellungnahmen und Einwendungen zu dem Vorhaben wurden die Planunterlagen überarbeitet. Die Vorhabenträgerin holte unter anderem Gutachten zur Grundwassermodellierung und zum Betriebslärm ein, außerdem wurden Lärmminderungskonzepte für die drei Schleusenstandorte erarbeitet.

Der Erörterungstermin fand vom 12. bis zum 14. Mai 2014 in der Gemeinde Emsbüren statt. Die Kläger hielten ihre Einwendungen vollumfänglich aufrecht (vgl. Niederschrift vom 12.05.2014, Beiakte I, Band 4, Bl. 486).

Im Anschluss an den Erörterungstermin wurden die zu den Planunterlagen gereichte Umweltverträglichkeitsstudie (UVS), der landschaftspflegerische Begleitplan und der artenschutzrechtliche Fachbeitrag nochmals ergänzt bzw. überarbeitet.

Am 6. Februar 2015 stellte die Beklagte den Plan für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals von km 126,027 bis km 127,194, von km 133,852 bis km 135,199 und von km 136,994 bis km 138,298 fest.

Der Planfeststellungsbeschluss umfasst die folgenden Maßnahmen:

- Ersatz der Großen Schleuse Venhaus (Neubau der Schleuse Venhaus, Neubau der Venhauser Schleusenbrücke, Anpassung der Vorhäfen und Liegestellen, Verfüllung des oberen Vorhafens der alten Großen Schleuse Venhaus, Neubau einer Freiwasserleitung, Verfüllung und Teilabbruch der alten Kleinen Schleuse Venhaus, Teilverfüllung und Umbau der alten Großen Schleuse Venhaus, Anpassung der Schleusenstraße),

- Ersatz der Großen Schleuse Hesselte (Neubau der Schleuse Hesselte, Neubau der Hesselter Schleusenbrücke, Anpassung der Vorhäfen und Liegestellen, Verfüllung der Vorhäfen der alten Großen Schleuse Hesselte, Neubau einer Frischwasserleitung, Verfüllung und Teilabbruch der alten Kleinen Schleuse Hesselte, Verfüllung und Teilabbruch der alten Großen Schleuse Hesselte, Anpassung der Straße „Zur Hesselter Schleuse“),

- Ersatz der Großen Schleuse Gleesen (Neubau der Schleuse Gleesen mit Sparbecken, Neubau der Gleesener Schleusenbrücke, Anpassung der Vorhäfen und Liegestellen, Verfüllung des oberen Vorhafens der alten Großen Schleuse Gleesen, Neubau einer Freiwasserleitung, Teilverfüllung und Umbau der alten Kleinen Schleuse Gleesen, Verfüllung und Teilabbruch der alten Großen Schleuse Gleesen und der Sparbecken, Verlegung und Anpassung der Straße „Zur Gleesener Schleuse“),

- Zwischenablagerung und Ablagerung überschüssiger Bodenmassen auf den Ablagerungsflächen Venhaus von DEK-km 127,233 bis km 127,550 und Hesselte von DEK-km 135,219 bis km 135,772 sowie

- Durchführung von Kompensationsmaßnahmen in den Schleusenumfeldern und auf externen Flächen.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde unter A.III. mit zahlreichen Hinweisen, Auflagen und Anordnungen versehen, unter anderem zu den baubedingten Erschütterungen, zum Baulärm, zu etwaigen Entschädigungsansprüchen wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen, zur Minimierung von Staubimmissionen, zur Regelung des Baustellenverkehrs, zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie zum Naturschutz. Unter A.IV. des Planfeststellungsbeschlusses wurden die noch nicht erledigten Forderungen und Einwendungen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung im Wesentlichen zurückgewiesen und unter A.V. wurde für den Fall des Auftretens nicht vorhersehbarer nachteiliger Wirkungen des Vorhabens auf das Wohl der Allgemeinheit und das Recht eines anderen die Anordnung weiterer Einrichtungen und Maßnahmen, welche die nachteiligen Wirkungen verhindern oder ausgleichen, vorbehalten.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde den damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Kläger am 3. März 2015 zugestellt.

Die Kläger haben am 27. März 2015 Klage erhoben.

Während des Klageverfahrens veranlasste die Vorhabenträgerin die Erstellung eines Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) für den Ersatz der Großen Schleusen Venhaus, Hesselte und Gleesen einschließlich Anpassung der Vorhäfen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 beantragte die Vorhabenträgerin, für den entsprechenden Fachbeitrag der L. GmbH vom 4. Juli 2018 ein ergänzendes Verfahren durchzuführen. Das ergänzende Verfahren wurde daraufhin eingeleitet. Der Fachbeitrag lag nach vorheriger Bekanntmachung in der Zeit vom 20. August 2018 bis zum 19. September 2018 bei der Beklagten, der Samtgemeinde Spelle, der Gemeinde Emsbüren und der Stadt Lingen (Ems) zur allgemeinen Einsichtnahme aus und wurde zudem ins Internet gestellt.

Die Kläger erhoben mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. Oktober 2018 Einwendungen gegen den Fachbeitrag. Sie machten geltend, der Fachbeitrag sei ungeeignet den Nachweis zu führen, dass die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie unter Beachtung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts beachtet werden. Zu betrachten sei der Oberflächenwasserkörper in seiner Gesamtheit. Dem genüge der Fachbeitrag nicht, soweit in dessen 4. Abschnitt der betroffene Wasserkörper des Dortmund-Ems-Kanals als solcher von der Grenze Nordrhein-Westfalens bis Gleesen festgelegt werde. Dies sei sachwidrig, weil es unmittelbar nach der Schleuse Gleesen zum Zusammenfluss von Ems und Aa komme, und die Ems bis Hanekenfähr Teil des Dortmund-Ems-Kanals sei. Das Problem, dass über die Aa stark salzhaltige Grubenwässer aus dem Steinkohlebergwerk Ibbenbüren abgeleitet würden, werde nicht hinreichend berücksichtigt. Zudem seien wesentliche Parameter zur Wasserqualität gar nicht und im Übrigen nur mit untauglichen hilfsweisen Bewertungsmethoden ermittelt worden. Der Fachbeitrag gehe von einer Grundwasserabsenkung in einem Bereich von ca. 550 m längs des Kanals bzw. ca. 350 m senkrecht zum Kanal aus. In diesem Bereich liege das Grundstück der Kläger, die Grundwasserabsenkung stelle insoweit einen Eigentumseingriff dar, der keine Berücksichtigung gefunden habe. Zu beanstanden sei weiterhin, dass nach dem Fachbeitrag unklar sei, wie und wo der ausgebaggerte Schlick von rund 110.000 m³ entsorgt werden solle. Der Hinweis auf eine externe Entsorgung sei unzureichend.

Mit Planergänzungsbescheid vom 23. Oktober 2018 stellte die Beklagte den Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie vom 4. Juli 2018 ergänzend zum Planfeststellungsbeschluss vom 6. Februar 2015 fest. Zugleich wurde festgestellt, dass das Ergebnis der Abwägung aufrechterhalten und das planfestgestellte Vorhaben unverändert bleibe. Die Einwendungen der Kläger wurden zurückgewiesen.

Die Kläger haben den Planergänzungsbescheid am 22. November 2018 in ihre Klage einbezogen.

Zur Begründung der Klage haben die Kläger zunächst mit Schriftsatz vom 7. Mai 2015 geltend gemacht: Der Planfeststellungbeschluss sei hinsichtlich der Baulärmimmissionen, der Betriebslärmimmissionen und der Erschütterungen rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Hinsichtlich der Baulärmimmissionen habe die während des Planfeststellungsverfahrens erfolgte Ergänzung der Lärmminderungsmaßnahmen eine erneute Auslegung des Plans bzw. eine Beteiligung nach § 14a Nr. 6 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) in Verbindung mit § 73 Abs. 8 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erfordert, denn das erstellte Lärmminderungskonzept, welches unter anderem die Errichtung von mobilen Lärmschutzwänden vorsehe, führe zu einer erstmaligen bzw. stärkeren Betroffenheit im Sinne des § 73 Abs. 8 VwVfG. Das Konzept sei nicht Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gewesen, namentlich nicht Bestandteil des ausgelegten schalltechnischen Berichts über die zu erwartenden Baulärmimmissionen im Bereich der Schleuse Hesselte der M. Ingenieurgesellschaft mbH vom 8. August 2012. Außerdem liege hinsichtlich der Baulärmimmissionen ein Abwägungsmangel im Sinne von § 14e Abs. 6 WaStrG vor, weil die Nachteile durch die Errichtung mobiler Schallschutzwände nicht berücksichtigt und die Lärmimmissionen fehlerhaft ermittelt worden seien. Eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Grenze für Gesundheitsbeeinträchtigungen von 70/60 dB(A) überschritten werde, sei nicht erfolgt.

Bezüglich der Betriebslärmimmissionen sei nach Einholung des schalltechnischen Berichts zu den Lärmimmissionen ebenfalls eine erneute Auslegung und Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 73 Abs. 8 VwVfG erforderlich gewesen, aber unterblieben. Ein Abwägungsfehler im Sinne des § 14e Abs. 6 WaStrG liege vor, weil davon ausgegangen worden sei, dass der jeweils geltende Immissionsgrenzwert sowie die schalltechnischen Orientierungswerte nach der DIN 18005-1 jeweils unterschritten würden und dabei hinsichtlich der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte zu Unrecht die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) zugrunde gelegt worden sei. Unter Zugrundelegung der Technischen Anleitung Lärm (TA Lärm) seien deren Richtwerte jedenfalls nachts überschritten. Außerdem sei der vom Schiffsverkehr ausgehende tieffrequente Lärm nicht berücksichtigt worden.

Vor dem Hintergrund der durch die Bautätigkeit zu erwartenden Erschütterungen liege ebenfalls ein Abwägungsfehler vor. Der Hinweis im Planfeststellungsbeschluss, dass die Vorhabenträgerin für Erschütterungseinwirkungen auf bauliche Anlagen die in der DIN 4150 - Teil 3 genannten Anhaltswerte einzuhalten habe, sei angesichts fehlender konkreter Festlegungen nicht hinreichend. Für die Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden hätte nicht auf Stufe II, vielmehr auf die Stufe I der DIN 4150 - Teil 2 abgestellt werden müssen. Die vorgegebenen Differenzierungen in Bezug auf die Dauer der Einwirkungen sowie die Einordnung des Einwirkungsortes als Umgebung, in der vorwiegend oder ausschließlich Wohnungen untergebracht sind, seien nicht zutreffend vorgenommen worden. Es sei auch nicht angängig, die Einhaltung der maßgeblichen Werte erst auf Beschwerden der Betroffenen durch entsprechende Dauermessstellen sicherstellen zu wollen. Weiterhin fehle eine entsprechende Entschädigungsregelung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 oder 3 VwVfG für den Fall, dass Schäden nicht zu vermeiden sind.

Die Kläger haben - nach Wechsel ihrer Prozessbevollmächtigten - mit Schriftsatz vom 7. September 2017 weiter ausgeführt: Ihre Einwendungen und Stellungnahmen zu dem Bekanntmachungsfehler und den weiteren Verfahrensmängeln der UVP seien zu Unrecht zurückgewiesen worden. Die durchgeführte UVP weise schwerwiegende Mängel auf bei der Erfassung und Bewertung des Schutzgutes Mensch, der Alternativtrassen sowie der Tötung und der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln, Fledermäusen sowie von Zauneidechsen. Auch greife der Bau der neuen Schleusen teilweise in das gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Großen Aa ein. Durch die Baumaßnahmen werde das Überschwemmungsgebiet erheblich eingeengt und die Fließgeschwindigkeit enorm erhöht. Zudem seien die mit der Erhöhung der Hochwasserstände verbundenen Auswirkungen auf Flora und Fauna ausgeblendet und die Auswirkungen auf das Grundwasser allenfalls unzulänglich betrachtet worden.

Mit Schriftsätzen vom 21. Januar 2019 und 1. September 2020 haben die Kläger erklärt, dass ihre bisherige Klagebegründung auch nach Ergehen des Planergänzungsbescheides vollumfänglich aufrechterhalten werde. Insbesondere könnten sie sich darauf berufen, dass die UVP formell fehlerhaft sei. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die ursprünglich ausgelegten Planunterlagen nicht mehr im Original vorhanden seien. Die UVP sei zudem materiell fehlerhaft. Ein totaler Abwägungsausfall liege insofern vor, als es den Ausbauzustand und die einem Industriegebiet vergleichbare Nutzung betreffe.

In Bezug auf den Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie wiederholen die Kläger ihre im Planergänzungsverfahren vorgebrachten Einwendungen und verweisen ergänzend auf eine Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 5. Februar 2018, in welcher die sachliche Richtigkeit ihrer Einwendungen bestätigt werde. Mit Blick auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2018 (9 A 16.16, juris) und das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Mai 2020 (C-535/18, juris) machen sie geltend, bei dem Wohnhaus H. handele es sich um ein ehemaliges Schleusenwärterhaus. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte als ihre Rechtsvorgängerin dort legal einen Brunnen angelegt habe, für dessen Nutzung sie Bestandsschutz in Anspruch nehmen könnten. Durch den Schleusenneubau werde der Grundwasserkörper unter ihrem Grundstück mengen- und qualitätsmäßig negativ betroffen.

Die Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 6. Februar 2015 für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals von Kilometer 126,027 bis Kilometer 127,194, von Kilometer 133,852 bis Kilometer 135,119 und von Kilometer 136,994 bis Kilometer 138,298 (Bau von Ersatzschleusen an den Kanalstufen Venhaus, Hesselte und Gleesen) in der Gestalt des Planergänzungsbescheides vom 23. Oktober 2018 aufzuheben,

hilfsweise festzustellen, dass der genannte Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt des Planergänzungsbescheides rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

weiterhin hilfsweise, hinsichtlich der Erschütterungen die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über die Nebenbestimmungen unter A.III.4.4 Satz 1, A.III.4.4 Satz 2, A.III.4.4 Satz 3 neu zu entscheiden sowie eine weitere Nebenbestimmung zu Entschädigungsansprüchen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG aufzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. Dieser leide an keinen Rechtsfehlern, durch die die Kläger in ihren Rechten verletzt würden, so dass weder eine vollständige oder teilweise Aufhebung noch eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht komme. Auch seien weitere Schutzauflagen oder die Anordnung von weiteren Entschädigungsansprüchen nicht erforderlich.

Es sei nicht erforderlich gewesen, die Planunterlagen nach der Einholung des schalltechnischen Berichts zu den Lärmimmissionen vom 8. August 2012 und der Ergänzung

der vorgesehenen Lärmminderungsmaßnahmen erneut auszulegen und eine weitere Anhörung nach § 73 Abs. 8 VwVfG durchzuführen. Es handele sich insoweit um Maßnahmen zu Gunsten der Kläger. Dass durch die mobilen Lärmschutzwände lediglich für wenige Tage die freie Sicht auf den Kanal versperrt werde, reiche für die Annahme einer erheblichen, wesentlich nachteiligen Änderung des Plans nicht aus.

In materieller Hinsicht lägen Abwägungsmängel im Zusammenhang mit der Ermittlung und Berücksichtigung der Baulärmimmissionen, der Betriebslärmimmissionen und der zu erwartenden Erschütterungen nicht vor.

Im Hinblick auf die Baulärmimmissionen sei nicht zu beanstanden, dass lediglich die Werte der am stärksten emittierenden Lärmquelle zugrunde gelegt worden seien und hinsichtlich weiterer Emissionsquellen keine Erhöhung der Immissionswerte um 2 dB(A) vorgenommen worden sei. Letzteres würde eine weitere Schallquelle mit gleicher Intensität und gleichem Abstand erfordern, die hier aber ausgeschlossen werden könne. Die weniger relevanten Schallquellen würden im Falle einer Pegeladdition auch nur zu einer Erhöhung um maximal 1 dB führen, was vernachlässigt werden könne. Baulärm und Lärm durch den Baustellenverkehr auf öffentlichen Straßen seien getrennt voneinander zu ermitteln. Dabei sei es sachgerecht, für die Ermittlung des Baustellenverkehrslärms auf die Werte der 16. BImSchV zurückzugreifen. Da der Verkehr auf der Baustelle lediglich eine untergeordnete Emissionsquelle darstelle, sei eine gesonderte Ermittlung der entsprechenden Lärmimmissionen hier nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich der Lärmimmissionen durch den geplanten Einsatz von Vibrationsrammen liege ebenfalls kein Abwägungsdefizit vor, weil bei den Berechnungen der Schallleistungspegel ohnehin die höheren Pegel für Bohlen mit Z-Profil anstelle der niedrigeren Pegel für Bohlen mit U-Profil zugrunde gelegt worden seien. Außerdem sei eine ausreichende Auseinandersetzung in Bezug auf ein Überschreiten der Grenze für Gesundheitsbeeinträchtigungen von 70 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts erfolgt.

Hinsichtlich der Betriebslärmimmissionen liege ebenfalls kein Abwägungsfehler vor. Soweit die Werte der 16. BImSchV in entsprechender Anwendung zugrunde gelegt worden seien, entspreche dies den Vorgaben der „Empfehlungen für die Durchführung schalltechnischer Untersuchungen als Teil der wasserbaulichen Planung“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Heranziehung der 16. BImSchV sei gegenüber einer Anwendung der TA Lärm, die sich ausschließlich auf Anlagen beziehe, sachnäher, weil es sich um einen nicht dem Anlagenbegriff unterfallenden Ausbau einer Binnenwasserstraße handele, wenngleich dieser auch Schleusenbauwerke umfasse. Bei der Ermittlung der Betriebslärmimmissionen sei auch der von den Schiffen ausgehende tieffrequente Lärm miterfasst worden, ohne dass insofern eine gesonderte Ermittlung und Bewertung geboten gewesen wäre.

Bezüglich der zu erwartenden Erschütterungen bestehe ebenfalls kein Abwägungsdefizit. Der Verweis auf die in der DIN 4150 normierten Vorgaben sei ohne weitere Konkretisierung ausreichend. Ebenso sei es nicht zu beanstanden, dass auf den für die Stufe II vorgesehenen unteren Anhaltswert von Au = 0,8 abgestellt worden sei, weil es in der gesamten Bauphase keine Einwirkungsdauer gebe, die zusammenhängend einen Zeitraum von 26 Tagen überschreite. Es sei davon auszugehen, dass die Vorhabenträgerin in der Lage sei, die Einhaltung der vorgegebenen Werte auch ohne weitere konkretisierende Anordnungen sicherzustellen. Über die angeordneten einzelnen Messungen hinaus sei die Anordnung von Dauermessungen nicht erforderlich gewesen. Eine Entschädigungsregelung sei insofern nicht zu treffen gewesen, weil mit Schäden durch Erschütterungen nicht zu rechnen sei.

Auch sei die Umweltverträglichkeitsprüfung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der von den Klägern beanstandete Bekanntmachungsfehler sei als relativer Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG einzustufen, der - aufgrund einer stattgefundenen weitreichenden Öffentlichkeitsbeteiligung - die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst habe. Welche Unterlagen ausgelegt worden seien, lasse sich anhand der schwarzen Schriftfarbe nachvollziehen. Spätere Änderungen seien mit blauer Schrift in die Planunterlagen eingearbeitet worden. Die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung leide auch nicht an schwerwiegenden inhaltlichen Mängeln. Hinsichtlich der Fledermäuse seien Vermeidungsmaßnahmen und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen. Hinsichtlich der Vogelarten seien ebenfalls Vermeidungsmaßnahmen und - nach dezidierter Betrachtung - nur für Gartenrotschwanz, Star und Rauschwalbe vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Hinsichtlich der Zauneidechse liege in Anbetracht der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) nicht vor.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung leide auch nicht etwa deshalb an einem gravierenden Mangel, weil der Neubau der Schleusen teilweise in das Überschwemmungsgebiet der Aa eingreife. Durch eine Stellungnahme des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten-und Naturschutz (NLWKN) vom 15. Dezember 2015 sei die Befürchtung der Kläger widerlegt, dass es im Bereich der Wartebucht vor der Schleuse Gleesen infolge der vorhabenbedingten Verengung des Überschwemmungsgebietes zu einer enormen Erhöhung der Fließgeschwindigkeit komme. In der fachlichen Stellungnahme sei festgestellt worden, dass hinsichtlich der negativen Folgen für den Wasserhaushalt und bezogen auf das Hochwasserrisiko durch den anderweitig geschaffenen Ersatzretentionsbereich ein angemessener Ausgleich herbeigeführt werde. Das Schutzgut Mensch sei in der Umweltverträglichkeitsprüfung ebenfalls hinreichend behandelt worden.

Die Beklagte tritt auch dem Klagebegehren, soweit es sich gegen den Planergänzungsbescheid vom 23. Oktober 2018 richtet, entgegen. Mit ihrem Klagevorbringen genügten die Kläger bereits den Begründungserfordernissen nach § 14e Abs. 5 Satz 1 WaStrG nicht, soweit sie ihre Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung lediglich wiederholten. Der Klagebegründung fehle es insoweit an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den entsprechenden Ausführungen in dem Planergänzungsbescheid. Die Einwendungen der Kläger seien auch inhaltlich-fachlich unbegründet. Hinsichtlich der Beanstandung, dass die Festsetzung des Oberflächenwasserkörpers DEK-Grenze Nordrhein-Westfalen bis Gleesen sachwidrig sei, sei auf Seite 12 des Planergänzungsbescheids zu verweisen. In dem Bescheid sei fachlich zutreffend ausgeführt worden, dass Lage und Grenzen der Wasserkörper durch die Flussgebietsgemeinschaft Ems (FGG Ems) im internationalen Bewirtschaftungsplan der Flussgebietseinheit Ems 2015 - 2021 festgelegt worden seien. Die Wasserkörper seien so abgegrenzt worden, dass ihre Zustände genau beschrieben und mit den Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie verglichen werden könnten. Zu einer Inzidentkontrolle des internationalen Bewirtschaftungsplanes unter dem Gesichtspunkt der darin enthaltenen Wasserkörperzuschnitte bestehe vorliegend kein Anlass. Der Einwand der Kläger, dass der enorme Salzgehalt von Ems und Aa nicht berücksichtigt worden sei, greife aus den auf Seite 13 des Planergänzungsbescheids dargelegten Gründen nicht durch. Die Salzbelastung in allen betroffenen Oberflächenwasserkörpern sei in der gebotenen Weise berücksichtigt worden. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob der Bewirtschaftungsplan 2015 - 2021 zum Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses am 6. Februar 2015 bereits vorgelegen habe, sei irrelevant, weil insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses des Planergänzungsbescheides vom 23. Oktober 2018 abzustellen sei. Die pauschale Kritik der Kläger, die Aussagen des Fachbeitrags zur Nichtverschlechterung des Wasserkörpers seien nicht tragfähig, seien als vollkommen unsubstantiiert zurückzuweisen. Ebenfalls unbegründet sei der Einwand der Kläger, ihr Grundstück werde wegen der Absenkung des Grundwassers einem nicht ausreichend berücksichtigten Eigentumseingriff ausgesetzt. Richtig sei, dass für das klägerische Grundstück keine relevante Grundwasserabsenkung zu erwarten stehe. Nicht gefolgt werden könne den Klägern weiterhin darin, dass die Entsorgung des Schlicks nicht ordnungsgemäß ermittelt und in die Bewertung eingestellt worden sei. Tatsächlich sei es so, dass die Vorhabenträgerin den Schlick gemäß den wasser- und abfallrechtlichen Vorschriften entsorgen werde, so dass Belastungen von Oberflächengewässern oder des Grundwassers ausgeschlossen werden könnten. Für die Entsorgung des Schlicks stehe eine bereits genehmigte Verfüllung einer Kiesgrube zur Verfügung. Der Verweis der Kläger auf eine Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 5. Februar 2018 führe zu keiner abweichenden Bewertung. Die Stellungnahme sei von der Umweltgutachterin der L. GmbH fachlich bewertet worden, eine Nachbesserungsbedarf habe sich nicht ergeben.

Mit Verfügungen vom 27. April 2015, 3. August 2017, 11. September 2018 und 7. Januar 2019 ordnete die Beklagte jeweils teilweise die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 6. Februar 2015 an. Die Anordnungen bezogen sich auf erste Baumaßnahmen am Schleusenstandort Gleesen, die Inbetriebnahme der Ablagerungs- und Bodenmanagementflächen I in Hesselte, die Einrichtung und Inbetriebnahme der Oberbodenlagerfläche II in Hesselte sowie den Baubeginn am Schleusenstandort Venhaus.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (A.), in der Sache hat sie keinen Erfolg (B.).

Gegenstand der Klage ist der Planfeststellungsbeschluss vom 6. Februar 2015 in der Gestalt, die er durch den Planergänzungsbescheid vom 23. Oktober 2018 erhalten hat. Der Planergänzungsbescheid entfaltet keine eigene Zulassungs- oder Gestaltungswirkung, vielmehr bestätigt er den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss auf der Grundlage des Fachbeitrags zur Wasserrahmenrichtlinie der L. GmbH vom 4. Juli 2018 und einer ergänzenden fachplanerischen Abwägung, durch welche das ursprüngliche Abwägungsergebnis unverändert aufrechterhalten worden ist. Der Planergänzungsbescheid ist dem Planfeststellungsbeschluss vom 6. Februar 2015 „angewachsen“ (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2014 - 9 B 29.14 -, juris; Urteil vom 09.02.2017 - 7 A 2.15 -, juris). Nachdem die Kläger den Planergänzungsbescheid am 22. November 2018 in ihre Klage einbezogen haben, richtet diese sich in der Sache (weiterhin) gegen eine einheitliche Planungsentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 35/12 -, juris).

A. Die Klage ist zulässig.

I. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für die Entscheidung in der den Ausbau einer Bundeswasserstraße betreffenden Streitigkeit sachlich zuständig. Das Oberverwaltungsgericht entscheidet danach im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Neubau oder den Ausbau von Bundeswasserstraßen betreffen. Bei dem Dortmund-Ems-Kanal handelt es sich nach § 1 Abs. 1 Nr.1 WaStrG in Verbindung mit Nr. 7 der Anlage 1 um eine Bundeswasserstraße, zu der gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 WaStrG auch die bundeseigenen Schleusen, die hier neu gebaut werden sollen, gehören.

In Abgrenzung dazu ist eine spezielle erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht eröffnet. Gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug unter anderem über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Bundeswasserstraßengesetz bezeichnet sind. In § 14e Abs. 1 WaStrG in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3 ist zwar der Dortmund-Ems-Kanal genannt, jedoch nicht in seiner Gesamtheit, sondern nur hinsichtlich seiner „Südstrecke“. Die hier in Rede stehenden Schleusen an den Kanalstufen Venhaus, Hesselte und Gleesen befinden sich hingegen im Bereich der Nordstrecke. Die Nordstrecke des Dortmund-Ems-Kanals verläuft nördlich der Einmündung des Mittellandkanals (von Bevergern bis Papenburg), während als Südstrecke die Strecke bezeichnet wird, welche sich südlich der Einmündung des Mittellandkanals (von Bergeshövede bis Datteln) befindet (vgl. zur Historie der Nordstrecke auch http://www.wna-datteln.wsv.de/projekt_wna/dek_nordstrecke/Historie/index.html). Dem entspricht es, dass das Bundesverwaltungsgericht seine erstinstanzliche Zuständigkeit für ein Klageverfahren betreffend den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals im Bereich der Stadt E-Stadt, d. h. im Bereich in der Südstrecke bejaht hat (Gerichtsbescheid vom 29.01.2009 - 7 A 1.08 -, juris).

II. Die Kläger sind klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Sie können bei der Verfolgung ihres Hauptantrags - Gleiches gilt für die Hilfsanträge - die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten geltend machen. Als Eigentümer des im Einwirkungsbereich des Vorhabens gelegenen Grundstücks H., I., werden die Kläger in qualifizierter Weise von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen. Sie können geltend machen, in ihrem Recht auf Abwägung ihrer Belange nach § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG verletzt zu sein. Zu diesen gehört, dass sie als Eigentümer des bezeichneten Grundstücks durch das Vorhaben bau- und betriebsbedingten Lärmimmissionen sowie baubedingten Erschütterungen ausgesetzt werden. Ob die Klagebefugnis daneben auch aus den von den Klägern geltend gemachten weiteren Beeinträchtigungen - insbesondere naturschutzrechtlicher Belange - herzuleiten sein könnte, kann dahinstehen. Denn § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten, so dass nicht etwa einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig ausgeschieden werden können (BVerwG, Urteil vom 17.12.2013 - 4 A 1.13 -, juris).

B. Die Klage ist unbegründet.

Der Planfeststellungsbeschluss vom 6. Februar 2015 in der Fassung des Planergänzungsbescheids vom 23. Oktober 2018 weist keine Fehler auf, die gemäß dem Hauptantrag der Kläger auf eine Aufhebung der Planungsentscheidung oder - als Minus dazu - auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen. Ebenso wenig können die Kläger gemäß ihrem Hilfsbegehren beanspruchen, die Beklagte zur Neubescheidung von Schutzauflagen oder zum Erlass von weiteren Entschädigungsregelungen zu verpflichten.

I. Die Kläger werden durch den Planfeststellungsbeschluss nicht mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffen. Ihr Grundstück H. in I. liegt im Nahbereich des Vorhabens, wird für dieses aber nicht in Anspruch genommen. Sie können deshalb nicht beanspruchen, dass der Planfeststellungsbeschluss einer umfassenden gerichtlichen Prüfung hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG unterzogen wird. Danach sind bei der wasserrechtlichen Planfeststellung - wie hier - die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu prüfen. Ein von einem Vorhaben nicht durch die Inanspruchnahme seines Grundeigentums und insofern nur mittelbar Betroffener kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur die Verletzung gerade ihn schützender Normen des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung seiner geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 - 9 A 24.10 -, juris; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 7.15 -, juris; Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 1.17 -, juris). Nicht enteignend betroffen sind namentlich Kläger, deren Grundstücke - wie hier von den Klägern behauptet - unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt werden sollen. Mittelbare Beeinträchtigungen, also solche, durch die das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) und stellen keine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (BVerwG, Urteil vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -, juris). Dass in den Fällen, in denen ein Planfeststellungsbeschluss wegen einer von dem planfestgestellten Vorhaben beabsichtigten Inanspruchnahme von Grundeigentum enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet (vgl. hier § 44 Abs. 2 WaStrG), die hiervon betroffenen Grundeigentümer Anspruch auf gerichtliche Überprüfung des Plans auch auf seine objektive Rechtmäßigkeit haben (Vollüberprüfungsanspruch), liegt im besonderen Schutz des (Grund-)Eigentums begründet, den Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz (GG) beim Entzug des Eigentums durch Änderung der Eigentumszuordnung zum Zweck der Güterbeschaffung gewährt (vgl. BVerfG, Urteil vom 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u. a., BVerfGE 143, 246). Die Situation eines durch einen Planfeststellungsbeschluss nur mittelbar in seinem Grundeigentum Betroffenen ist hiermit nicht vergleichbar.

Die Begrenzung der Rügebefugnis auf subjektive Rechte steht mit Europarecht in Einklang (vgl. EuGH, Urteil vom 15.10.2015 - C-137/14 -, juris; BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 7.15 -, juris; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 14.15 -, juris; Urteil vom 29.06.2017 - 3 A 1.16 -, juris; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 35/12 -, juris). Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. November 2016 (C-243/15, juris) ergibt sich nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 29.11.2017 - 7 A 1.17 -, juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof vom 25. April 2018 (9 A 16.16, juris) keinen Anlass gesehen, von seiner Rechtsprechung abzuweichen. Der Europäische Gerichtshof hat auf das Vorlageersuchen des Bundesverwaltungsgerichts nochmals ausgeführt, dass es dem nationalen Gesetzgeber freistehe, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner geltend machen kann, um einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeit bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 1985, L 175, S. 40), jetzt Art. 11 der Richtlinie 2011/92, einlegen zu können, auf subjektive Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (EuGH, Urteil vom 28.05.2020 - C-535/18 -, juris).

Ergänzend dazu ist allerdings anzumerken, dass Drittbetroffene den fehlenden Bedarf für ein planfestgestelltes Vorhaben und damit das Fehlen einer Planrechtfertigung rügen können. Diese ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das Vorhaben enteignet werden sollen, sondern immer dann, wenn das Vorhaben mit Eingriffen in ihre Rechte einhergeht. Ein mittelbar eigentumsbetroffener Kläger kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsrechts - kein Bedarf streitet. Nicht verlangen kann er freilich die Prüfung, ob die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, d. h. insbesondere das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (BVerwG, Urteil vom 09.11.2006 - 4 A 2001.06 -, BVerwGE 127, 95; Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 35/12 -, juris).

Unabhängig von dem Vorstehenden können sowohl mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung als auch durch die Planfeststellung nur mittelbar eigentumsbetroffene Kläger als Teil der betroffenen Öffentlichkeit Verfahrensfehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung rügen (BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 14.15 -, juris). Zu der Rügemöglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO tritt nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 bis 2 UmwRG die durch den Bundesgesetzgeber für den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eingeräumte Möglichkeit, im Rahmen einer in zulässiger Weise erhobenen Klage auch Verfahrensfehler zu rügen, die zu keiner Individualrechtsverletzung zulasten des jeweiligen Klägers führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2015 - 7 C 15.13 -, juris; Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 1.17 -, juris).

II. Der Planfeststellungsbeschluss vom 6. Februar 2015 in der Fassung des Planergänzungsbescheides vom 23. Oktober 2018 leidet nicht an formellen Fehlern, insbesondere keinen Verfahrensfehlern im Sinne des § 4 UmwRG, auf die sich die Kläger mit Erfolg berufen können.

1. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017, geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2018, die hier nach der Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 UmwRG anwendbar ist, kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften a) erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist. Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt, steht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nr. 1 b) gleich. Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG kann nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG des Weiteren verlangt werden, wenn 2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 UVPG oder im Sinne von § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder wenn 3. ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der a) nicht geheilt worden ist, b) nach seiner Art und Schwere mit den in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und c) der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind. Bei den in § 4 Abs. 1 UmwRG genannten Verfahrensfehlern handelt es sich um sogenannte absolute Verfahrensfehler.

Nach § 4 Abs. 1a UmwRG gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, § 46 VwVfG. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet. Hierbei handelt es sich um sogenannte relative Verfahrensfehler. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nach § 4 Abs. 1b UmwRG nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben 1. § 45 Abs. 2 VwVfG sowie 2. § 75 Abs. 1a VwVfG und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.

Die Absätze 1 bis 2 gelten gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG für Rechtsbehelfe von Personen gemäß § 61 Nr. 1 VwGO und Vereinigungen gemäß § 61 Nr. 2 VwGO. Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nr. 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Das Erfordernis des subjektiv-rechtlichen Bezugs nach § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG gilt nach der Rechtsprechung des Senats auch für relative Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG (vgl. Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris, mit Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 21.06.2016 - 9 B 65.15 -, juris, BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris, und BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris).

2. Bei dem hier angefochtenen Planfeststellungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) UmwRG, die zur Anwendbarkeit des § 4 UmwRG führt. Der planfestgestellte Bau von Ersatzschleusen an den Kanalstufen Venhaus, Hesselte und Gleesen betrifft den Ausbau einer Bundeswasserstraße im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 WaStrG. Die Zulassung des Vorhabens stellt eine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG in der hier noch anwendbaren Fassung vom 24. Februar 2010 (a. F.) dar (vgl. dazu § 74 Abs. 2 UVPG n. F.), für die nach § 3b Abs. 1, § 2 Abs. 2 UVPG a. F. in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 14.2.1 eine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestand. Mit dem Ausbau der drei bundeseigenen Schleusen Venhaus, Hesselte und Gleesen wird das Ziel verfolgt, den bislang in diesem Streckenabschnitt nur für Europaschiffe mit einer Tragfähigkeit von 1.414 t befahrbaren Dortmund-Ems-Kanal auszubauen für Großmotorgüterschiffe mit einer Länge von 110 m und einer Tragfähigkeit von 2.828 t bzw. für übergroße Großmotorgüterschiffe mit einer Länge von 135 m und einer Tragfähigkeit von 3.787 t. Der Schwellenwert der Nr. 14.2.1 der Anlage 1 für die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens wird damit überschritten.

3. Nach §§ 14 Abs. 1 Satz 4, 14a WaStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 3 Satz 1 VwVfG, auf dessen Anforderungen auch in § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG a. F. (jetzt § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG n. F.) verwiesen wird, ist der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben auswirkt, für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Die Planauslegung soll die potentiell Betroffenen und die anerkannten Vereinigungen über das geplante Vorhaben unterrichten und genügt diesem Zweck nur, wenn sie diesen Betroffenen und Vereinigungen Anlass geben kann zu prüfen, ob die Planung ihre Belange oder ihre satzungsmäßigen Interessen berührt und ob sie zu deren Wahrung Einwendungen erheben oder eine Stellungnahme abgeben wollen (sog. Anstoßwirkung). Damit dient die Planauslegung zugleich dem Gebot rechtlichen Gehörs. Sie muss geeignet sein, interessierten Bürgern, Gemeinden und anerkannten Vereinigungen eine mögliche Betroffenheit bewusst zu machen, dadurch Interesse an weiterer Information und Beteiligung zu wecken und so eine auf das geplante Vorhaben bezogene Öffentlichkeit herzustellen (Neumann/Külpmann in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 73 Rn. 47). Bei der Bekanntmachung der Auslegung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens hat die zuständige Behörde der Öffentlichkeit die Hinweise nach § 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG und § 9 Abs. 1a UVPG a. F. zu erteilen.

a) Die Auslegung der Planunterlagen ist hier nicht fehlerfrei bekanntgemacht worden. Dies führt indes nicht zum Erfolg der Klage.

aa) Die Kläger machen zutreffend geltend, dass es an einer § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a. F. (jetzt § 19 Abs. 1 Nr. 2 UVPG n. F.) entsprechenden Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Feststellung der UVP-Pflicht des Vorhabens nach § 3a UVPG a. F. gefehlt hat. Nach § 3a Satz 1 UVPG a. F. stellt die zuständige Behörde auf Antrag des Trägers eines Vorhabens oder anlässlich eines Ersuchens nach § 5 UVPG a. F., andernfalls nach Beginn des Zulassungsverfahrens, fest, ob nach den §§ 3b bis 3f UVPG a. F. für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Dieses Feststellungserfordernis gilt, wie sich aus dem Wortlaut des § 3a UVPG a. F. ergibt, auch für Vorhaben, die wie hier nach § 3b UVPG a. F. in Verbindung mit Nr. 14.2.1 der Anlage 1 UVPG a. F. und damit bereits kraft Gesetzes einer UVP-Pflicht unterliegen. Die durch § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a. F. in Bezug genommene Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3a Satz 1 UVPG a. F. ist die erste förmliche Reaktion der Behörde auf den Antrag des Vorhabenträgers, die der Öffentlichkeit zugleich erste Anhaltspunkte geben soll, wie die zuständige Behörde das Vorhaben hinsichtlich seiner Umweltverträglichkeit und Reichweite möglicher Umweltauswirkungen einschätzt (BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris; Wagner in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 9 Rn. 29).

In der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 hieß es unter II. wie folgt:

„Für den Ausbau wird ein Planfeststellungsverfahren nach §§ 14 ff. des Bundeswasserstraßengesetzes …. durchgeführt, das durch einen Planfeststellungsbeschluss abgeschlossen wird. Darin werden die unter Ziffer I. aufgeführten Ausbaumaßnahmen Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung sein…“

Mit dieser Mitteilung wurde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Der bloße Hinweis darauf, dass die geplanten Ausbaumaßnahmen Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung sein werden, war nicht ausreichend. Es fehlte an einer ausdrücklichen Unterrichtung der Öffentlichkeit darüber, dass für das Vorhaben eine UVP-Pflicht nach Maßgabe von § 3b Abs. 1, § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Nr. 14.2.1 der Anlage 1 UVPG a. F. bestanden hat. Selbst wenn sich die UVP-Pflicht hier bereits aus dem Gesetz ergibt, war es erforderlich, der Öffentlichkeit die für sie in der Regel nur schwer erkennbaren und zugänglichen Rechtsgrundlagen einschließlich der diese ausfüllenden Tatsachen mitzuteilen, um eine Vorstellung über die Dimension des geplanten Vorhabens entwickeln und die Reichweite möglicher Umweltauswirkungen und eigener Betroffenheiten entsprechend einschätzen zu können.

bb) Die Bekanntmachung verstößt des Weiteren gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a. F., wonach die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten, welche Unterlagen nach § 6 UVPG a. F. vom Vorhabenträger vorgelegt wurden (vgl. jetzt § 19 Abs. 1 Nr. 5 und 6 UVPG n. F.). Aufgrund der Angabe, welche Unterlagen der Behörde durch den Vorhabenträger vorgelegt wurden, soll sich die Öffentlichkeit ein Bild machen können, mit welchen weiteren Detailinformationen sie im Rahmen der Auslegung rechnen kann und ob sich daher eine Einsichtnahme in diese Unterlagen für sie überhaupt lohnt (vgl. Wagner in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 9 Rn. 29).

Die Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 enthielt insofern lediglich folgenden Hinweis:

„III. Die Planunterlagen liegen in der Zeit vom 07.11. bis 06.12.2012 jeweils einschließlich während der Dienststunden zur Einsicht aus bei 1. der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West, ….“

Mit diesem Hinweis wurde den Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a. F. nicht entsprochen, weil die vorgelegten Unterlagen nicht näher bezeichnet wurden. Die Bekanntmachung hat insoweit ihre Anstoßwirkung verfehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris).

cc) Die vorstehend aufgeführten Verfahrensverstöße führen aber nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses bzw. - als rechtliches Minus - zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit. Die Mängel bei der Auslegungsbekanntmachung gehören nicht zu den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG normierten absoluten Verfahrensfehlern und sind nach Art und Schwere mit diesen auch nicht vergleichbar im Sinne des § 4 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b) UmwRG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.2016 - 4 A 5.14 -, juris; Urteil des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris). Es liegen sogenannte relative Verfahrensfehler vor, die gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG in Verbindung mit § 46 VwVfG unbeachtlich sind, weil sie die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst haben, also die angegriffene Entscheidung ohne die Fehler nicht anders ausgefallen wäre. Dies steht zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der verfügbaren Verfahrensunterlagen fest.

Soweit es den Verstoß gegen § 9 Abs. 1a Nr. 2 UVPG a. F. betrifft, ist zu berücksichtigen, dass in der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 zwar nicht auf die UVP-Pflicht des Vorhabens hingewiesen wurde, jedoch - wie dargelegt - zumindest darauf, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werde. Damit lag es für die zu beteiligende Öffentlichkeit zumindest nahe, dass auch eine UVP-Pflicht bestand. Unabhängig davon ist im Hinblick auf beide Verstöße gegen § 9 Abs.1a Nr. 2 und Nr. 5 UVPG a. F. anzumerken, dass die Umweltverträglichkeit des Vorhabens im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung einen breiten Raum eingenommen hat. Es bestand sowohl für die Umweltverbände als auch für die Privateinwender hinreichend Gelegenheit, sich mit der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens und den vorhabenbedingten Umweltauswirkungen zu befassen. Hiervon wurde im Verlauf der Öffentlichkeitsbeteiligung auch umfassend Gebrauch gemacht. So waren Gegenstand der Einwendungen unter anderem vorhabenbedingte Beeinträchtigungen der Natur sowie individuelle Betroffenheiten durch den bau- und betriebsbedingten Lärm sowie Erschütterungen. Die Kläger selbst haben bereits in ihrem Einwendungsschreiben vom 10. Dezember 2012 auf die Feststellung der UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens, welche nicht angezeigt worden sei, hingewiesen und sich mit den ausgelegten Unterlagen befasst. Aus ihren Einwendungen ergibt sich ohne Weiteres, dass sie den zur UVP-Pflichtigkeit führenden Sachverhalt - nämlich den Neubau der Schleusen mit den in der Auslegungsbekanntmachung bezeichneten Einzelmaßnahmen - und damit Art und Umfang des Planvorhabens sowie dessen Umweltauswirkungen zur Kenntnis genommen haben. Die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a. F. genannten Schutzgüter bildeten auch sonst einen Schwerpunkt der gegen das Vorhaben angebrachten Kritik (vgl. nur die Niederschriften des Erörterungstermins vom 12.05.2014 bis 14.05.2014 und 04.06.2014). Die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung haben die Beklagte zu weiteren Prüfungen der umweltrelevanten Belange angehalten und es wurden ergänzende Unterlagen der Vorhabenträgerin beispielsweise zum Betriebslärm, zum Grundwasser und zum Baulärm vorgelegt. Es ist auszuschließen, dass bei einer fehlerfreien, den Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 2 und 5 UVPG a. F. genügenden Bekanntmachung zusätzliche Erkenntnisse in dem Planfeststellungsverfahren gewonnen worden wären.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensfehler auch nicht dazu geführt haben, dass den Klägern die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG. Vielmehr haben sie, wie ausgeführt, in ihrem Einwendungsschreiben vom 10. Dezember 2012 auf die Verfahrensfehler hingewiesen, im Übrigen aber von ihrem Beteiligungsrecht Gebrauch gemacht.

dd) Soweit die Kläger einen Bekanntmachungsfehler weiterhin darin sehen, dass in der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 nicht darauf hingewiesen wurde, dass diese sich auch auf die Anhörung der Öffentlichkeit nach § 9 UVPG a. F. beziehen solle, kann dem nicht gefolgt werden. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben (§ 9 Abs. 1 Satz 2 UVPG a. F.). Der notwendige Inhalt der Auslegungsbekanntmachung wird zunächst in § 9 Abs. 1 Satz 3 UVPG a. F. in Verbindung mit § 73 Abs. 5 Satz 2 und 3 VwVfG geregelt. Für die UVP-pflichtigen Vorhaben werden diese allgemeinen Vorgaben durch § 9 Abs. 1a UVPG a. F. ergänzt. Soweit es die Beteiligung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens betrifft, ergibt sich weder aus § 73 Abs. 5 Satz 2 und 3 VwVfG noch aus § 9 Abs. 1a UVPG a. F., dass in der Auslegungsbekanntmachung explizit darauf hingewiesen werden muss, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit bzw. die Gelegenheit zur Äußerung für die betroffene Öffentlichkeit sich auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen soll. Vielmehr geht dieser Gesichtspunkt in den - hier in der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 enthaltenen - Hinweisen, dass und in welcher Weise Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben werden können, auf. Insbesondere verlangt auch § 9 Abs. 1a Nr. 7 UVPG a. F., wonach die zuständige Behörde die Öffentlichkeit über weitere Einzelheiten des Verfahrens der Beteiligung der Öffentlichkeit zu unterrichten hat, keinen Hinweis in der Bekanntmachung darauf, dass diese sich auf die Beteiligung zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 UVPG a. F. beziehen soll. Zu den weiteren Einzelheiten des Verfahrens im Sinne von § 9 Abs. 1a Nr. 7 UVPG a. F. gehören vornehmlich weitere Verfahrensschritte wie etwa ein beabsichtigter Erörterungstermin (vgl. Wagner in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl., § 9 Rn. 29), im Übrigen kommt der Vorschrift im Hinblick darauf, dass sich die Einzelheiten der Auslegungsbekanntmachung im Wesentlichen bereits aus § 73 Abs. 5 Satz 2 und 3 VwVfG sowie § 9 Abs. 1a Nr. 1 bis 6 UVPG a. F. ergeben, keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. auch Peters/Balla/Hesselbarth, UVPG, 4. Aufl., § 19 Rn. 3).

Selbst wenn man dies anders sehen wollte und in dem Umstand, dass in der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2012 nicht explizit darauf hingewiesen wurde, dass die Beteiligung der Öffentlichkeit als eine solche im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 UVPG a. F. (auch) verstanden werden sollte, einen Verfahrensmangel erblicken wollte, könnten die Kläger daraus nichts für sich herleiten. Denn auch insoweit gilt, dass der Mangel unbeachtlich wäre (§ 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG) und den Klägern auch nicht die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozessen genommen hätte (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Auf die zuvor gemachten Ausführungen wird Bezug genommen. Sie gelten in diesem Zusammenhang entsprechend.

b) Entsprechend der Auslegungsbekanntmachung vom 8. Oktober 2012 wurden die Planunterlagen bei der Beklagten, in der Samtgemeinde Spelle, der Gemeinde Emsbüren und in der Stadt Lingen (Ems) in der Zeit vom 7. November bis zum 6. Dezember 2012 zur Einsichtnahme ausgelegt. Durchgreifende Fehler bei der Auslegung sind nicht ersichtlich.

Der Senat geht davon aus, dass bei der Auslegung der Planunterlagen den Anforderungen des § 9 Abs. 1b UVPG a. F. genügt wurde. Danach hat die zuständige Behörde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens nach Absatz 1 zumindest folgende Unterlagen zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen: 1. die Unterlagen nach § 6, 2. die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen betreffend das Vorhaben, die der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vorgelegen haben. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG a. F. hat der Träger des Vorhabens die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens der zuständigen Behörde zu Beginn des Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird. Nach § 6 Abs. 3 UVPG a. F. müssen die Unterlagen nach Absatz 1 zumindest Angaben enthalten über die Beschreibung des Vorhabens mit Angaben über Standort, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden (Nr. 1), die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens vermieden, vermindert oder, soweit möglich, ausgeglichen werden, sowie der Ersatzmaßnahmen bei nicht ausgleichbaren, aber vorrangigen Eingriffen in Natur und Landschaft (Nr. 2), die Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden (Nr. 3), die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens unter Berücksichtigung des allgemeinen Kenntnisstandes und der allgemein anerkannten Prüfungsmethoden sowie Angaben zur Bevölkerung in diesem Bereich, soweit die Beschreibung und die Angaben zur Feststellung und Bewertung erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens erforderlich sind und ihre Beibringung für den Träger des Vorhabens zumutbar ist (Nr. 4), eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens (Nr. 5). Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach Satz 1 ist beizufügen. Die Angaben nach Satz 1 müssen Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können.

Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 - unter Bezugnahme auf ein entsprechendes Bestätigungsschreiben der Vorhabenträgerin vom 9. Oktober 2017 - erläutert, dass die in dem Gerichtsverfahren übersandte 50. Ausfertigung den zur Auslegung bestimmten Ausfertigungen der Planunterlagen entspreche und dass die ausweislich des darin enthaltenen Verzeichnisses vorhandenen Unterlagen, welche - wie auch sonst - nicht explizit als Auslegungsexemplare gestempelt worden seien, ausgelegt worden seien, konkret also die Planerläuterungen, das Verzeichnis der Wege, Gewässer, Bauwerke und sonstigen Anlagen, die Planzeichnungen für alle drei Schleusenanlagen, die Grunderwerbsverzeichnisse und die Grunderwerbspläne, die Umweltverträglichkeitsstudie Band I (Beschreibung und Bewertung der Umwelt - Erläuterungen) der N. GmbH vom 17. August 2010 sowie Band II (Konfliktanalyse - Erläuterungen) vom 5. September 2012, der landschaftspflegerische Begleitplan der N. GmbH vom 5. September 2012, der artenschutzrechtliche Fachbeitrag der N. GmbH vom 5. September 2012, die FFH-Verträglichkeitsstudie der N. GmbH vom 5. September 2012, das hydrogeologisches Gutachten der Bundesanstalt für Wasserbau vom 25. Juni 2012 sowie jeweils standortbezogene Erschütterungsgutachten der Bundesanstalt für Wasserbau vom 19. März 2012 und Baulärmgutachten der M. Ingenieurgesellschaft mbH vom 8. August 2012. Die Kläger sind den Erläuterungen der Beklagten nicht mit Substanz entgegengetreten und der Senat hat keine Zweifel an deren Richtigkeit. Der Senat geht vielmehr davon aus, dass sämtliche der zum damaligen Zeitpunkt von der Vorhabenträgerin bei der Planfeststellungsbehörde vorgelegten Unterlagen tatsächlich ausgelegt worden sind. Es handelt sich um die in den (ursprünglichen) Mappen 1 bis 5 gesammelten Planunterlagen, deren 1. Ausfertigung dem Antrag auf Einleitung des Planfeststellungsverfahrens vom 20. September 2012 beigefügt war. An die Samtgemeinde Spelle wurden die 2. und 3., an die Gemeinde Emsbüren die 4. und 5. sowie an die Stadt Lingen (Ems) die 6. und 7. Ausfertigung für die Auslegung zur Verfügung gestellt.

4. Ohne Erfolg rügen die Kläger einen Beteiligungsmangel in Bezug auf die Ergänzung von Baulärmminderungsmaßnahmen während des Planfeststellungsverfahrens. Insoweit tragen sie vor, dass Bestandteil der ursprünglichen Auslegung unter anderem der schalltechnische Bericht der M. Ingenieurgesellschaft mbH vom 8. August 2012 über die zu erwartenden Baulärmimmissionen im Bereich der Schleuse Hesselte gewesen sei. Im weiteren Verlauf des Verfahrens sei ein Lärmminderungskonzept mit zusätzlichen Lärmminderungsmaßnahmen erstellt worden, die nach Maßgabe der Anordnungen unter A.III.5 des Planfeststellungsbeschlusses auch Eingang in den Planfeststellungsbeschluss gefunden hätten. Eine Änderung oder Ergänzung des schalltechnischen Berichts vom 8. August 2012 sei aber nicht vorgenommen worden, vielmehr werde im Planfeststellungsbeschluss im Hinblick auf die Schallschutzmaßnahmen lediglich auf Vermerke der Ingenieurgemeinschaft „O.“ zu Schallschutzmaßnahmen an den Schleusenstandorten Bezug genommen. Ein Beteiligungsmangel kann in dieser Vorgehensweise indes nicht erblickt werden.

a) Insbesondere war es - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht erforderlich, sie zu dem Lärmminderungskonzept gemäß § 14a WaStrG in Verbindung mit § 73 Abs. 8 VwVfG erneut zu beteiligen. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG verpflichtet die Behörde, bei einer Änderung des ausgelegten Plans, wenn dadurch Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt werden, diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben. Das Lärmminderungskonzept für den Schleusenstandort Hesselte - das Konzept für die Schleusenstandorte Gleesen und Venhaus ist für die Betroffenheit der Kläger von vornherein unerheblich - ergibt sich hier im Wesentlichen aus einem Vermerk der Vorhabenträgerin („Projektgruppe P.“) vom 18. März 2014. Grundlage des Vermerks ist ein Vermerk der Ingenieurgemeinschaft „O.“ vom 17. März 2014 zu den Schallschutzmaßnahmen am Schleusenstandort Hesselte, in welchem die baubedingten Lärmbelastungen an verschiedenen Immissionsorten - unter anderem an dem Wohngebäude auf dem Grundstück der Kläger H. (IPQ.) - nochmals untersucht und Vorschläge für Schallschutzmaßnahmen erarbeitet wurden. Die Vorschläge wurden in dem Vermerk der Vorhabenträgerin vom 18. März 2014 bewertet und weitgehend übernommen. Es wurde ausgeführt, dass die Anwohner des Wohnhauses IPQ. wegen der Nähe zum Standort der neuen Schleuse Hesselte der stärksten Lärmbelastung ausgesetzt seien. Die größte Lärmbelastung für den Immissionsort entstehe durch die Rammarbeiten für die Herstellung der Spundwände für die Schleusen, der linken und rechten Uferwand des oberen Vorhafens sowie der Baubehelfe für die Freiwasserleitung. Weitere Lärmbeeinträchtigungen entstünden bei den Betonierarbeiten, den Abbrucharbeiten, den Straßenbauarbeiten und den Erdarbeiten. Als Maßnahmen des Schallschutzes wurden näher beschriebene Vorschläge für die Planfeststellung unterbreitet, die im Wesentlichen das temporäre Aufstellen von Lärmschutzwänden, die Verwendung geräuscharmer Baumaschinen sowie Vorgaben für die Bauzeiten umfassten. Der Vermerk der Vorhabenträgerin bzw. das darin enthaltene Lärmminderungskonzept stellt ein Abwägungsmaterial mit einer aktualisierten Prüfung der bereits bekannten und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung umfassend thematisierten Frage der bei der Verwirklichung des Vorhabens entstehenden baubedingten Lärmimmissionen dar. Mit Blick auf eine Betroffenheit der Kläger enthält das Konzept Detailänderungen gegenüber der bisherigen Planung, die, selbst wenn man sie als Planänderung im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG versteht, was hier dahingestellt bleiben kann, jedenfalls nicht dazu geführt haben, dass (Lärmschutz-)Belange der Kläger erstmals bzw. stärker als bisher berührt wurden. Vielmehr ging die für die Einschätzung einer möglichen Betroffenheit durch Lärm während der Bauphase erforderliche Anstoßwirkung für die Kläger schon von den ausgelegten Lärmgutachten des Planungsbüros M. für den Standort Hesselte vom 8. August 2012 aus. Daraus ergab sich bereits, dass durch die Bauarbeiten in der umliegenden Nachbarschaft zum Teil Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm zu erwarten sind. Die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen wurden konkret bezogen auf das Wohnhaus der Kläger (IPQ.) und getrennt nach einzelnen Arten der Bauarbeiten (Spundwand-, Abbruch-, Betonier-, Erdarbeiten etc.) sowie hinsichtlich der voraussichtlichen täglichen Betriebszeiten dargestellt. Dass dies ausreichend war, um bei den Klägern die erforderliche Anstoßwirkung auszulösen, belegen die Ausführungen in ihrem Einwendungsschreiben vom 10. Dezember 2012 zu dem Thema Baulärm, die auch ausdrücklich auf das vorgenannte Gutachten eingehen. Bereits zu jenem Zeitpunkt haben sich die Kläger auf der Basis der ausgelegten Unterlagen gegen die während der Bauphase entstehenden Lärmimmissionen gewandt. Dies zeigt deutlich, dass bereits die ausgelegten Unterlagen ausgereicht haben, um bei den Klägern eine entsprechende Anstoßwirkung zu entfalten. Die ergänzenden Unterlagen beschränken sich auf eine vertiefte Prüfung von Betroffenheiten und die Frage des Ergreifens konkreter Lärmschutzmaßnahmen, ohne das Gesamtkonzept der Planung zu ändern oder zu grundlegend anderen Beurteilungsergebnissen zu gelangen.

Den Klägern kann nicht darin gefolgt werden, dass das Lärmminderungskonzept zwar zu Verbesserungen des Lärmschutzes führe, die vorgesehenen Lärmschutzwände allerdings zu Sichtbehinderungen führten und dieser Nachteil nicht saldiert werden könne. Mit diesem Einwand zeigen sie einen Beteiligungsfehler der Planfeststellungsbehörde nicht auf. Soweit das Lärmminderungskonzept das Aufstellen von mobilen Lärmschutzwänden mit etwaigen Abschirmeffekten auf das Grundstück der Kläger umfasst, hat dieser Umstand die Beklagte nicht dazu veranlassen müssen, die Kläger hierzu nach Maßgabe des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG erneut zu beteiligen. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass es nur phasenweise während der betreffenden Bauabreiten zu einer Verstellung des Blicks auf den Kanal durch mobile Lärmschutzwände vor dem Grundstück der Kläger kommen werde. Im Vordergrund dieser Maßnahme steht indes, mit der Verminderung des Lärms durch die Schutzwände eine Verbesserung für die Kläger zu erzielen. Dass damit als Nebeneffekt auch eine vorübergehende Sichtbeeinträchtigung verbunden sein wird, war bereits anhand der ursprünglich ausgelegten Unterlagen erkennbar, so dass eine erneute Anhörung der Kläger im Hinblick auf diesen Gesichtspunkt nicht erforderlich war. Zwar war in dem ursprünglich ausgelegten Lärmgutachten des Planungsbüros M. für den Standort Hesselte noch

nicht ausdrücklich von Lärmschutzwänden die Rede, sondern unter 8.) „Konkrete Lärmschutzmaßnahmen für einzelne Baumaßnahmen“ nur allgemein von „Schallschirmen“. Insofern war aber bereits - unabhängig davon, welche konkrete Lärmabschirmungsmaßnahme letztlich ausgewählt werden würde - ohne Weiteres ersichtlich, dass Schallschirme zwischen den jeweiligen Schallquellen und den zu schützenden Wohnhäusern eingesetzt werden müssen und dass diese zugleich eine optische Barriere darstellen können, womit eine ausreichende Anstoßwirkung gegeben war. Durch die erst später erfolgte Konkretisierung der genauen Positionen von temporären Lärmschutzwänden bzw. des Mitwanderns mobiler Lärmschutzwände mit den Schallquellen sind insofern jedenfalls keine gänzlich neuen oder zusätzlichen Aspekte zu Tage getreten. Unabhängig davon gehen die Kläger mit diesem Einwand auch deshalb fehl, weil die Beeinträchtigung einer etwaigen freien Sicht auf den Kanal während der Bauarbeiten kein Belang ist, der zu einer stärkeren Betroffenheit im Sinne des § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG führen könnte. Art. 14 Abs. 1 GG vermittelt dem Grundstückseigentümer kein Recht auf die jederzeit uneingeschränkte Beibehaltung bestimmter Lagevorteile, zu denen der freie Blick in die Landschaft oder auf ein Gewässer wie hier den Dortmund-Ems-Kanal gehören kann. Das Interesse an einer uneingeschränkten Beibehaltung vorhandener Sichtbeziehungen stellt auch keinen abwägungserheblichen Belang im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG dar. Dies gilt jedenfalls in der vorliegenden Konstellation, in der lediglich zeitlich beschränkte Beeinträchtigungen - während der Bauarbeiten - durch ca. 3,50 m hohe Lärmschutzwände, welche an verschiedenen Stellen außerhalb des klägerischen Grundstücks aufgestellt werden sollen, zur Rede stehen. Aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.01.2004 - 9 A 27.03 -, juris) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 03.12.1999 - 2 A 2893/86 -, juris) können die Kläger in dieser Hinsicht nichts für sich herleiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil ausgeführt, dass der Anlieger einer Straße keinen Anspruch darauf habe, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibe. Habe eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden Verkehrsverhältnisse zur Folge, so werde der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt. Ganz allgemein sei ein etwaiges Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang. Soweit dem entnommen werden sollte, das Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage sei aber zumindest ein berücksichtigungsfähiger Belang, mag dies mit Blick auf die in dem Fall zu beurteilende (dauerhafte) Beseitigung einer vorhandenen - günstigen - Verkehrslage zutreffen (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 09.02.1995 - 4 NB 17.94 -, juris). Eine lediglich temporäre Beeinträchtigung der freien Sicht - hier in Richtung des westlich des Grundstücks der Kläger gelegenen Kanals - ist mit einer derartigen Konstellation indes nicht vergleichbar. Dasselbe gilt in Bezug auf das erwähnte Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung unter Hervorhebung der besonderen Umstände des damaligen Einzelfalls beanstandet, dass der Kläger des dortigen Verfahrens zu einer in einem Planänderungsverfahren ausgewiesenen Schallschutzwand entlang seines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks entgegen § 18 Abs. 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG, a. F.) nicht erneut angehört worden war. Nach den geänderten Planunterlagen sollte eine Schallschutzwand in einem Abstand von ca. 10 m von dem Wohnhaus des dortigen Klägers in einer Höhe von 4 m über der Gradiente der nächst gelegenen Richtungsfahrbahn errichtet werden. Wegen des Niveauunterschiedes zwischen der Trasse der planfestgestellten Bundesfernstraße und dem mit dem Wohnhaus bebauten Grundstück werde - so der Verwaltungsgerichtshof - die Schallschutzwand eine Höhe von ca. 6 m über Grundstücksniveau erreichen, während die Traufhöhe des Wohnhauses ca. 6,9 m betrage. Der Verwaltungsgerichtshof hat sodann ausgeführt, auch wenn die Schallschutzwand wegen ihrer Lage entlang der nördlichen Grenze des (dortigen) klägerischen Anwesens keine zusätzliche Beschattung des Grundstücks bewirken könne, werde doch die Sicht von dem Grundstück und dem Wohnhaus in die Umgebung beträchtlich eingeschränkt, zumal sich die Wand über die gesamte Länge zweier Grundstücke - und darüber hinaus - erstrecken sollte. Dass die Rechtsordnung grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung einer freien Sicht gewähre, sei in dem vorliegenden Zusammenhang unerheblich, weil § 18 Abs. 8 FStrG a. F. auf die Berührung schlichter Belange abstelle. Neben den optischen Eindrücken sei im Hinblick auf die konkrete Ausdehnung der Schallschutzwand und die Lage der betroffenen Grundstücke zwischen einer Autobahn und einer Landesstraße nachvollziehbar, wenn der (dortige) Kläger auch nachteilige Auswirkungen der Schallschutzwand auf die Belüftung seiner Grundstücke befürchte. Mit einer derartigen Situation ist die Betroffenheit der Kläger des vorliegenden Verfahrens nicht vergleichbar. Soweit das Lärmminderungskonzept der Beklagten im Bereich des Schleusenstandortes Hesselte darauf gerichtet ist, die baubedingten Lärmbeeinträchtigungen insbesondere auch auf dem Grundstück der Kläger zu reduzieren, handelt es sich von vornherein nur um temporäre Maßnahmen mit dementsprechend auch nur temporären Beeinträchtigungen von Sichtbeziehungen. Insoweit geht es vorliegend um eine ungleich niederschwelligere Betroffenheit, die eine Verpflichtung zu einer erneuten Beteiligung der Kläger nach § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG nicht ausgelöst hat. So hat auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Urteil in Abgrenzung zu den Besonderheiten des dortigen Einzelfalls ausgeführt, dass in den meisten Fällen der nachträglichen Anordnung von Schallschutzeinrichtungen die mit einer Schallschutzwand regelmäßig verbundenen Nachteile in Relation zu deren Vorteilen so gering sein dürften, dass sie im Rahmen der planerischen Abwägung bei der Anordnung der Schallschutzeinrichtung von vornherein vernachlässigt werden können mit der Folge, dass in der nachträglichen Anordnung auch keine nachteilige Planänderung im Sinne des § 18 Abs. 8 FStrG a. F. zu sehen sei. Der erkennende Senat schließt sich dieser Betrachtungsweise an. Die Kläger haben auch lediglich substanzlos in den Raum gestellt, durch die planfestgestellten Lärmschutzwände werde ihr Grundstück vom Wasser abgeschnitten. Im Planfeststellungsbeschluss vom 6. Februar 2015 wurden - wie dargelegt - unter A.III.5.3 zusätzliche Schutzauflagen für den Schleusenstandort Hesselte in der Gestalt des Einsatzes von mobilen Lärmschutzwänden verfügt, wobei diese während der Spundwandarbeiten, der Betonierarbeiten und der Erdarbeiten, zum Teil wandernd mit der Schallquelle, zum Tragen kommen sollen. Nach dem Vorbringen der Beklagten, dem die Kläger nicht weiter entgegengetreten sind, kann es bezogen auf das klägerische Grundstück mit Blick auf die in der Planfeststellung prognostizierten Ausführungszeiten entsprechend dem Lärmminderungskonzept lediglich während der Erdarbeiten an 16 Tagen zu einer Verstellung des Blicks auf den Kanal kommen. Die Kläger lassen dies bei ihrem pauschalen Einwand, durch die Lärmschutzwände werde ihr Grundstück vom Wasser abgeschnitten, außer Acht. Eine substantiierte Darlegung, wann und durch welche Art des Einsatzes von mobilen Lärmschutzwänden nicht vernachlässigbare Behinderungen der Sicht von ihrem Grundstück in Richtung Kanal verursacht werden sollen, lässt sich ihrer Pauschalkritik nicht entnehmen.

b) Das Lärmminderungskonzept gemäß dem Vermerk der Vorhabenträgerin vom 18. März 2014 für den Schleusenstandort Hesselte (i. V. m. dem gutachterlichen Vermerk der Ingenieurgemeinschaft „O.“ vom 17.03.2014) musste auch nicht nach § 9 Abs. 1 UVPG a. F. ausgelegt werden. Wie dargelegt, hat die zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 UVPG a. F. die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beteiligen und ist der betroffenen Öffentlichkeit im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das Beteiligungsverfahren muss den Anforderungen des § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 bis 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechen. Ändert der Träger des Vorhabens die nach § 6 erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens, so kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. F. von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 18.03.2009 - 9 A 39.07 -, juris) liegt ein Verfahrensfehler nicht darin, dass die Anhörungsbehörde davon abgesehen hat, nach Ablauf der Einwendungsfrist geänderte Planunterlagen und eingeholte Gutachten auslegen zu lassen. Soll ein bereits ausgelegter Plan geändert werden, so erübrigt sich grundsätzlich eine erneute Auslegung und es reicht gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG aus, Behörden und Drittbetroffenen die Änderung mitzuteilen, wenn deren Aufgabenbereich bzw. Belange erstmalig oder stärker als bisher berührt werden. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Planänderungen so weitreichend sind, dass sie im Ergebnis zu einem neuen Vorhaben führen. Auch im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung müssen gemäß § 9 Abs. 1 UVPG a. F. nicht alle Unterlagen, die möglicherweise zur umfassenden Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Planung erforderlich sind, ausgelegt werden, sondern nur solche, die - aus der Sicht der potentiell Betroffenen - erforderlich sind, um den Betroffenen das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 08.06.1995 - 4 C 4.94 -, juris; Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 10.15 -, juris). Ob Gutachten dazugehören, beurteilt sich nach den Gegebenheiten des Einzelfalls. Das gilt auch für nachträglich eingeholte Gutachten. Anlass, sie auszulegen, besteht nur, wenn die Behörde erkennt oder erkennen muss, dass ohne diese Unterlagen Betroffenheiten nicht oder nicht vollständig geltend gemacht werden können.

Nach Maßgabe dessen konnte eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und damit auch der Kläger zu dem Lärmminderungskonzept vom 18. März 2014 (einschließlich des gutachterlichen Vermerks der Ingenieurgemeinschaft „O.“ vom 17.03.2014) unterbleiben. Im Hinblick auf die baubedingten Lärmbeeinträchtigungen der Kläger hat bereits der schalltechnische Bericht der M. Ingenieurgesellschaft mbH vom 8. August 2012 die erforderliche Anstoßwirkung entfaltet (s. o.). Dass mit dem Konzept zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sein sollen, erschließt sich auf der Grundlage des Klagevorbringens der Kläger nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Sofern es die Verwendung von mobilen Lärmschutzwänden während der Durchführung einzelner Bauabschnitte betrifft, führt dies zu Verbesserungen des Schallschutzes - insbesondere auch zugunsten der Kläger - und für die Kläger im Hinblick auf etwaige Sichtbeeinträchtigungen zu von vornherein vernachlässigbaren Nachteilen unterhalb der Beteiligungsschwelle des § 73 Abs. 8 VwVfG (s. o.), aus denen sich auch eine nennenswerte Umweltbetroffenheit im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. F. nicht ableiten lässt.

5. Erfolglos bleiben die Kläger mit ihrer weiteren Beanstandung, dass nach Einholung des schalltechnischen Berichts zu den betriebsbedingten Lärmimmissionen der Plan nicht neu ausgelegt bzw. eine Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 73 Abs. 8 VwVfG unterblieben sei. Das Vorbringen zielt - soweit ersichtlich - auf die Unterlage „Ergänzung Konfilktanalyse zum betriebsbedingten Lärm - Erläuterungen“ zur Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) der N. GmbH vom 26. Januar 2015 (Heft 4.3 der Planunterlagen), welche nicht ausgelegt wurde. In dem ergänzenden Bericht wurden die betriebsbedingten Lärmauswirkungen der Schleuse Hesselte auf die im Umfeld des Schleusenstandortes gelegenen Wohnhäuser (im Außenbereich) sowie den westlich des Kanals gelegenen Campingplatz dargestellt. Es wurde sowohl für einen 16-Stunden-Schleusenbetrieb als auch für einen 24-Stunden-Schleusenbetrieb festgestellt, dass bezogen auf die Wohnbebauung und den Campingplatz die Immissionsgrenzwerte nach der 16. BImSchV und die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005-1, Beiblatt 1, unterschritten werden. Gegenüber dem Ist-Zustand würden sich vorhabenbedingt die Wertstufen des Prognosezustandes nicht ändern. Die Lärmauswirkungen seien insgesamt weder als positiv noch als negativ einzustufen.

a) Die ergänzende Unterlage hat keinen Anlass für eine (erneute) Beteiligung der Öffentlichkeit gegeben. Sie stellt eine gutachterliche Detailuntersuchung dar, die entgegen der Auffassung der Kläger eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 73 Abs. 8 VwVfG nicht erfordert hat. Wie dargelegt, betrifft § 73 Abs. 8 VwVfG den Fall einer Änderung des ausgelegten Plans. Darum geht es hier nicht. Die Ergänzung der Konfliktanalyse vom 26. Januar 2015 hat keine Planänderung zum Gegenstand. Sie stellt eine gutachterliche Bestätigung der bereits zuvor gewonnenen Einschätzung dar, dass am Schleusenstandort Hesselte durch Betriebslärm des Vorhabens weder die nach der 16. BImSchV einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte noch die schalltechnischen Orientierungswerte nach DIN 18005-1 überschritten werden. Eine analoge Anwendung des § 73 Abs. 8 VwVfG scheidet in diesem Zusammenhang aus, insoweit fehlt es an einer Regelungslücke.

Die Ergänzung der Konfliktanalyse zum Betriebslärm musste auch nicht nach § 9 Abs. 1 UPG a. F. ausgelegt werden. Von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit konnte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a. F. abgesehen werden, weil keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen gewesen sind. Die Öffentlichkeit muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (nur) dann neu beteiligt werden, wenn nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine nach Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheiten vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG a. F.) findet, wenn also die ursprünglich ausgelegten Unterlagen den Zweck der Öffentlichkeitsbeteiligung, durch die Einbeziehung von Meinungsäußerungen und Bedenken der Öffentlichkeit zu Umweltbelangen den behördlichen Entscheidungsprozess besser und transparenter zu gestalten, nicht erfüllen können, weil sie keine hinreichende Anstoßwirkung mehr entfalten (BVerwG, Urteil vom 28.04.2016 - 9 A 9.15 -, juris). Davon kann hier keine Rede sein. Zwar hat es zunächst an einer Detailuntersuchung hinsichtlich der betriebsbedingten Lärmimmissionen gefehlt. Allerdings wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) - Band II: Konfliktanalyse der N. GmbH vom 5. September 2012 (Heft 4.2 der Planunterlagen) zu den betriebsbedingten Wirkfaktoren des Vorhabens ausgeführt, betriebsbedingte Auswirkungen seien nicht zu erwarten. Die Belastungen durch Schiffsverkehr und Schleusenbetrieb würden sich gegenüber der aktuellen Situation nicht nennenswert verändern. Im Hinblick auf den Prognosehorizont 2025 werde zwar ein Ansteigen des Transportaufkommens auf rd. 6 Mio. Gütertonnen pro Jahr erwartet. Durch die Zulassung der GMS/üGMS sei aber trotz eines steigenden Transportaufkommens mit einer geringeren Anzahl von Schiffsbewegungen zu rechnen. Diese Feststellungen der UVS waren ausreichend, um die Öffentlichkeit dahingehend zu sensibilisieren, dass sich nach dem Umbau der Schleuse möglicherweise Verschiebungen bei den Lärmbelastungen durch den Betrieb der vergrößerten Schleuse ergeben können, auch wenn Änderungen gegenüber der aktuellen Situation als nicht nennenswert bezeichnet wurden.

Dass die ausgelegten Unterlagen in Bezug auf den Betriebslärm eine Anstoßwirkung entfalteten, hat sich insbesondere an dem Einwendungsschreiben der Kläger vom 10. Dezember 2012 gezeigt. Darin haben die Kläger moniert, dass Lärmimmissionen durch den Betrieb der Schleusen unberücksichtigt geblieben seien. Die zulässigen Werte möchten zwar eingehalten werden. Dies bedeute jedoch noch nicht, dass eine Einstellung in die Abwägung von vornherein unterbleiben könne. Damit haben sie ihre Bedenken, soweit es den Betriebslärm betrifft, auf der Grundlage der ausgelegten Planunterlagen zum Ausdruck bringen können. Die Einwendungen zum Betriebslärm haben die Beklagte sodann dazu veranlasst, von der Vorhabenträgerin eine Ergänzung der Unterlagen zu den betriebsbedingten Lärmimmissionen anzufordern. So wurde unter anderem zu dem Schleusenstandort Hesselte der schalltechnische Bericht der M. Ingenieurgesellschaft mbH vom 11. Juli 2013 bzw. - diesen ersetzend - vom 28. November /17. Dezember 2013 erstellt. Der Betriebslärm an den drei Schleusenstandorten war sodann Gegenstand des Erörterungstermins, bei dem die schalltechnischen Berichte zum Betriebslärm - für den Standort Hesselte ebenso wie diejenigen für die Standorte Gleesen und Venhaus - zur Einsichtnahme auslagen und deren Ergebnisse im Erörterungstermin präsentiert wurden. Durch die ergänzende Konfliktanalyse der N. GmbH vom 26. Januar 2015 haben sich keine neuen Erkenntnisse im Sinne einer zusätzlichen Umweltbetroffenheit ergeben, die eine Auslegung dieser Unterlage erfordert hätten. Entsprechendes gilt in Bezug auf die zuvor genannten schalltechnischen Berichte der M. Ingenieurgesellschaft mbH. Diese Unterlagen sind das Ergebnis einer Überarbeitung, die durch die Einwendungen im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung veranlasst worden war. Einen Bedarf für eine weitere Beteiligung der Öffentlichkeit haben sie nicht begründet.

b) Selbst wenn man abweichend von dem Vorstehenden in der unterbliebenen Auslegung der ergänzenden Konfliktanalyse zum betriebsbedingten Lärm der N. GmbH vom 26. Januar 2015 einen Verfahrensfehler erblickte, wäre dieser allenfalls relative Fehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich, weil er die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Dies steht zu Überzeugung des Senats auf der Grundlage der Verfahrensunterlagen fest. Der Betriebslärm des Schleusenvorhabens war - wie dargelegt - Gegenstand der umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung und wurde von Seiten der Einwender - insbesondere den Klägern - als Problem aufgegriffen. Die ergänzende Konfliktanalyse vom 26. Januar 2015 hat lediglich zu einer Bestätigung der UVS-Konfliktanalyse vom 5. September 2012 geführt, nämlich dass das Vorhaben hinsichtlich der Belastungen durch Schiffsverkehr und Schleusenbetrieb gegenüber dem vorhandenen Zustand nicht zu nennenswerten Veränderungen führe. Dementsprechend heißt es im Planfeststellungsbeschluss (S. 79), dass sich anlagebedingt im vorgesehenen 16-Stunden-Betrieb keine erheblichen Änderungen der Lärmsituation ergäben. Selbst in einem 24-Stunden-Betrieb, der zwar nicht geplant, aber rein vorsorglich (als worst-case) betrachtet werde, würden die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV und die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1, eingehalten. Soweit allein für das Ferienhausgebiet an der Schleuse Venhaus beim 24-Stunden-Betrieb nachts eine Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes der DIN 18005-1 von 1 dB errechnet worden sei, sei dies als unerheblich zu bewerten.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Verfahrensfehler, selbst wenn man ihn unterstellte, den Klägern nicht die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). Vielmehr haben sie, wie bereits ausgeführt wurde, im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung das aus ihrer Sicht nur unzureichend bearbeitete Problem der betriebsbedingten Lärmbeeinträchtigungen zur Sprache gebracht.

6. Der Senat vermag einen Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG auch nicht im Zusammenhang mit der im Planfeststellungsverfahren durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung zu erblicken. Mit ihrem Vorbringen, die der UVP zugrundeliegende Umweltverträglichkeitsstudie berücksichtige einzelne Umweltauswirkungen nur mangelhaft, zeigen die Kläger weder einen absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG noch einen relativen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG auf.

a) Soweit die Kläger ihren diesbezüglichen Vortrag erstmals mit Schriftsatz vom 7. September 2017 zum Gegenstand ihrer Klage gemacht haben, kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob sie mit ihrem Vortrag ausgeschlossen sind, weil sie insoweit die nach § 6 UmwRG (in der derzeit geltenden Fassung) für die Begründung der Klage zu beachtende Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung versäumt haben, und ob Gleiches gelten könnte, sofern man unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes auf die nach § 4a Abs. 1 UmwRG (in der bis zum 01.06.2017 geltenden Fassung) bzw. § 14e Abs. 5 WaStrG (in der bis zum 06.12.2018 geltenden Fassung) zu beachtende Klagebegründungsfrist von sechs Wochen abhöbe (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26.09.2019 - 7 C 5.18 -, juris; Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris). Dies bedarf hier keiner Vertiefung, weil das Vorbringen der Kläger jedenfalls in der Sache nicht durchgreift.

b) In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass unter den - im Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz nicht näher definierten - Begriff des Verfahrensfehlers nach herkömmlichem Rechtsverständnis nur Verstöße gegen Rechtsvorschriften gefasst werden, die die äußere Ordnung des Verfahrens, d. h. den Verfahrensablauf als solchen betreffen (vgl. § 9 VwVfG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a. F. (= § 3 i. V. m. § 2 Abs. 1 UVPG n. F.) die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens oder eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Sie strukturiert das Verfahren im Vorfeld der Sachentscheidung durch die Phasen der Informationsgewinnung und der Informationsverarbeitung und vollzieht sich in verschiedenen Verfahrensschritten (z. B. Unterrichtung, Beteiligung, zusammenfassende Darstellung, begründete Bewertung, Bekanntmachung), die ordnungsgemäß durchgeführt werden müssen. Dazu gehört mit Blick auf das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung, dass die ausgelegten Unterlagen die erforderliche Anstoßwirkung entfalten. Von den einzelnen Verfahrensschritten und ihrer Durchführung zu unterscheiden sind die Anforderungen an ihre inhaltliche Ausgestaltung, die vor allem in den §§ 6 Abs. 2 bis 4, 11 UVPG a. F. (= §§ 16, 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 UVPG n. F.) ihren Niederschlag finden. Sie werden von den materiell-rechtlichen Maßstäben der im jeweiligen Einzelfall einschlägigen Fachgesetze geprägt, für deren Prüfung die Umweltverträglichkeitsprüfung durch Zusammenstellung und Aufbereitung des umweltbezogenen Tatsachenmaterials den Rahmen und die Grundlage bildet. Die Frage, ob Fachgutachten den Anforderungen an den allgemeinen Kenntnisstand bzw. den gegenwärtigen Wissensstand und die allgemein anerkannten/gegenwärtigen Prüfungsmethoden gerecht werden, betrifft nicht den Verfahrensgang als solchen, sondern beurteilt sich nach Maßgabe der jeweiligen materiell-rechtlichen Zulassungsvoraussetzungen etwa des Naturschutz-, Artenschutz-, Habitat- und Wasserrechts. Es gibt keinen Anlass, den Begriff des Verfahrensfehlers in § 4 UmwRG auch auf inhaltliche/methodische Fehler von Fachgutachten zu erstrecken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, juris). Dementsprechend ist auch die nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a. F. (vgl. nunmehr § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 UVPG n. F.) angeordnete Variantenprüfung nicht dem äußeren Verfahrensgang, sondern der inhaltlichen Ausgestaltung der UVP zuzuordnen (BVerwG, Beschluss vom 28.03.2020 - 4 VR 5.19 -, juris).

c) Dies zugrunde gelegt, sind Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG im Zusammenhang mit der Erfassung und Bewertung der Umweltauswirkungen nicht erkennbar. Der UVP lagen hier die planfestgestellten Unterlagen der Vorhabenträgerin zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens zugrunde, insbesondere die UVS Band I (Beschreibung und Bewertung der Umwelt - Erläuterungen) vom 17. August 2010 (Heft 4.1 der Planunterlagen) sowie die UVS Band II (Konfliktanalyse - Erläuterungen) vom 5. September 2012 (Heft 4.2 der Planunterlagen) mit Ergänzung (Konfliktanalyse zum betriebsbedingten Lärm - Erläuterungen) vom 26. Januar 2015 (Heft 4.3 der Planunterlagen). Darauf gründend und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange sowie der Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit enthält der Planfeststellungsbeschluss unter B.II.2 (S. 78 ff.) eine zusammenfassende Darstellung

und Bewertung der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 UVPG a. F., die sich zu den Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG a. F. verhält. In der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG a. F. waren nicht alle theoretisch denkbaren Auswirkungen des Vorhabens darzustellen und zu bewerten. Die Aufnahme in die zusammenfassende Darstellung setzt vielmehr voraus, dass zu erwartende Auswirkungen eine gewisse Erheblichkeitsschwelle erreichen, weil es nach der UVP-Richtlinie und dem UVPG um die Hauptwirkungen bzw. erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens geht. Die Umweltverträglichkeitsprüfung erstreckt sich deshalb nicht auf alle nur erdenklichen Auswirkungen eines Vorhabens auf Umweltgüter und deren Wertigkeit bis in alle Einzelheiten und feinsten Verästelungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 19.94 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 17.02.1997 - 4 VR 17.96, 4 A 41.96 -, juris). Die Darstellung kann sich auf die für die Zulassungsentscheidung letztlich erheblichen Aussagen beschränken und muss nicht sämtliche - auch nicht entscheidungserhebliche - Erkenntnisse aus dem Planfeststellungsverfahren beinhalten (vgl. Beckmann in: Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Auflage, § 11 Rn. 24). Es brauchen jedenfalls nicht solche Umweltauswirkungen beschrieben werden, die wegen ihrer Geringfügigkeit offensichtlich als unerheblich einzustufen sind oder die für die Zulassungsentscheidung nach dem Fachrecht zweifelsfrei keine Rolle spielen (vgl. Wulfhorst in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Dezember 2017, UVPG, § 11 Rn. 19). An diesen Vorgaben hat sich die Beklagte fehlerfrei orientiert.

d) Das Vorbringen der Kläger, die durchgeführte UVP weise schwerwiegende Mängel auf bei der Erfassung und Bewertung des Schutzgutes Mensch, hat keinen Erfolg. So wird in der UVP näher dargestellt (vgl. PFB S. 79), dass Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch im Wesentlichen während der Bauphase durch Lärm und Erschütterungen auftreten werden, während erhebliche Änderungen der Lärmsituation durch anlage- bzw. betriebsbedingte Beeinträchtigungen verneint werden. Weiterhin finden sich im Planfeststellungbeschluss unter B.II.5 (S. 97 ff.) hinsichtlich der baubedingten Lärmimmissionen umfangreiche tatsächliche Darlegungen sowie rechtliche Würdigungen. Der Einwand der Kläger, das Schutzgut Mensch sei nur mangelhaft erfasst und bewertet worden, ist demgegenüber nur unsubstantiiert geblieben und lässt auf einen Verfahrensfehler, der wie dargelegt den äußeren Verfahrensgang betreffen müsste, nicht schließen. Sofern die Kläger die fachliche Beurteilung der bau- und auch der betriebsbedingten Lärmimmissionen sowie der zu erwartenden Erschütterungen auf ihrem Grundstück beanstanden, zielt ihre Kritik auf das Vorliegen von Abwägungsfehlern bzw. Mängeln bei der Anordnung von Schutzmaßnahmen oder Entschädigungsansprüchen nach § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG, nicht auf einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der UVP.

e) Entsprechendes gilt für die Rüge der Kläger, die UVP weise Mängel auf hinsichtlich der Erfassung und Bewertung der Tötung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vögeln, Fledermäusen und Zauneidechsen. Die zusammenfassende Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 UVPG a. F. verhält sich explizit zu den bau- und anlagebedingten Auswirkungen des Vorhabens auf Fledermäuse, Brutvögel, Amphibien, Zauneidechsen, Fische, Heuschrecken, Tagfalter und Libellen sowie Makrozoobenthos (PFB S. 79 ff.), zu den insoweit vorgesehenen Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen (PFB S. 84 f.) und den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (PFB S. 86 ff.). Demgegenüber betrifft der Einwand der Kläger die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Artenschutzrecht, insbesondere den Zugriffsverboten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, zu der sich der Planfeststellungsbeschluss an anderer Stelle verhält (S. 92 ff.). Ein Verfahrensfehler bei der Durchführung der UVP ist insoweit nicht zu erkennen.

f) Im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 UVPG a. F. heißt es im Planfeststellungsbeschluss (S. 83) zu dem Schutzgut Wasser, dass keine erheblich negativen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Betroffen seien Bereiche nur von geringer Bedeutung. Während der Bauphase würden bezogen auf das Grundwasser keine relevanten Veränderungen im Umfeld der drei Schleusen entstehen. Anlagebedingt träten keine nennenswerten Auswirkungen auf das Grundwasser auf. Demgegenüber behaupten die Kläger nur unsubstantiiert, die Auswirkungen auf das Grundwasser seien allenfalls unzulänglich betrachtet worden. Der Vortrag ist nicht nachvollziehbar und lässt in seiner Pauschalität auf einen Verfahrensfehler der UVP nicht schließen.

g) Der Einwand der Kläger, die Auswirkung der geplanten Ausbaumaßnahmen auf die Überschwemmungsbiete von Ems und Großer Aa seien unzureichend betrachtet und die damit verbundenen Auswirkungen auf Fauna und Flora ausgeblendet worden, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der Einwand betrifft das Thema „Hochwasser“. Die Kläger machen insoweit geltend, der Bau der neuen Schleusen greife teilweise in das gesetzlich festgesetzte Überschwemmungsgebiet der Großen Aa ein. Das Flurstück 63/57 werde zur Anlage einer Wartebucht vor der Schleuse Gleesen in Anspruch genommen. Zu diesem Zweck erfolge eine Kanalverbreiterung in dieses Grundstück. Wegen der tiefen Lage des Grundstücks (ca. 6 bis 7 m unter dem Kanalspiegel) sei eine entsprechende Abgrabung und Anschüttung in dieser Größenordnung erforderlich. Hierdurch werde das Überschwemmungsgebiet der Großen Aa nicht nur auf diesem Grundstück, sondern auch auf den Nachbargrundstücken erheblich eingeengt und die Abflussbreite von ca. 85 m auf 55 m verringert. Dadurch werde das Überschwemmungsgebiet nicht nur in höher gelegene Bereiche verlagert, sondern insbesondere auch die Fließgeschwindigkeit enorm erhöht. In der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 UVPG a. F. des Planfeststellungsbeschlusses wurde dieser Gesichtspunkt nicht weiter vertieft. Dies war auch nicht erforderlich, weil erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen des Vorhabens in dieser Hinsicht nicht zu erkennen sind. Die Vorhabenträgerin hat die vorhabenbedingten Eingriffe in die Überschwemmungsgebiete der Ems und Großen Aa mit dem Landkreis Emsland als unterer Wasserbehörde im Laufe des Planfeststellungsverfahrens abgestimmt und der Wasserbehörde im September 2013 ergänzende Unterlagen vorgelegt wegen der Anlage eines Ersatzstauraumes im Bereich des unteren Vorhafens der Schleuse Gleesen. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme des Landkreises Emsland vom 24. Oktober 2013 wurde gegenüber der Vorhabenträgerin ausgeführt, dass gegen den Nachweis des Ersatzstauraumes aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken bestünden und dass die zunächst - im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange - mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 für erforderlich gehaltene Auflage (Nr. 15, vgl. dazu Beiakte H = Hauptakte Band 1, Beiband 1, Bl. 102) nunmehr entbehrlich sei. Im Planfeststellungsbeschluss wurde sodann unter A.III.18 verfügt, dass das geschaffene Hochwasserrückhaltevolumen gegenüber dem Landkreis Emsland nachzuweisen sei. Im Rahmen der UVP waren weitere Ausführungen zu der Frage der Beeinträchtigung des Überschwemmungsgebietes nicht erforderlich. Wie dargelegt, müssen in die zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen nach § 11 UVPG a. F. nicht Umweltauswirkungen aufgenommen werden, die - wie hier - von vornherein unerheblich sind. Ein Verfahrensfehler der UVP ist nicht ersichtlich. Soweit die Kläger Beeinträchtigungen des Überschwemmungsgebietes durch Verlagerung und eine Erhöhung der Fließgeschwindigkeit der Großen Aa geltend machen, stellt dies eine fachliche Kritik an der Gewährleistung des Hochwasserschutzes dar und berührt den äußeren Verfahrensgang nicht.

Davon abgesehen beruht der Einwand der Kläger auf nicht tragfähigen Annahmen. Wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 14. Oktober 2017 ausgeführt hat, entspricht die behauptete Verringerung der Abflussbreite im Bereich des Flurstücks …

und der benachbarten Flurstücke nicht den Planunterlagen. Außerdem führt, wie sich aus einer fachlichen Stellungnahme des Gewässerkundlichen Landesdienstes des NLWKN vom 15. Dezember 2015 ergibt, der im Bereich des linken Vorlands der Großen Aa geplante neue Kanaldamm lediglich zu einer geringfügigen Einengung des durchflossenen Vorlandquerschnitts, und es sind infolgedessen keine ausgeprägten Verzögerungs- oder Beschleunigungsströmungen in diesem Randbereich des Überschwemmungsgebietes zu erwarten. Weiter heißt es in der Stellungnahme, der Kanaldamm führe bei einem 100-jährigen Hochwasserereignis (HQ100) zu einem Retentionsverlust von 2.330 m³, der vorgesehene Ersatzretentionsbereich im unteren Vorhafen der Schleuse stelle aber eine geeignete Maßnahme dar, um das verlorene Retentionsvolumen der Großen Aa bezogen auf die Einstauhäufigkeit und die räumliche Nähe funktionsgleich zu ersetzen. Aus der Sicht des Gewässerkundlichen Landesdienstes haben sich, so die Kernaussage des NLWKN, keine Bedenken gegenüber der geplanten Maßnahme ergeben. Auf der Grundlage dieser fachlichen Stellungnahme, die die Kläger nicht weiter in Zweifel gezogen haben, überzeugt das Vorbringen der Kläger, soweit es Beeinträchtigungen des Überschwemmungsgebiets der Großen Aa betrifft, nicht. Es weist weder auf einen Verfahrensmangel der UVP noch auf einen Mangel in der fachlichen Bewertung des Hochwasserschutzes durch die Beklagte hin (vgl. dazu unter B.III.2.b)).

h) Ohne Erfolg beanstanden die Kläger weiterhin eine mangelhafte Erfassung und Bewertung von Alternativtrassen. Die Kläger haben diesen Einwand lediglich pauschal in den Raum gestellt und nicht weiter substantiiert. Davon abgesehen führt der Einwand von vornherein nicht auf einen Verfahrensfehler bei der UVP. Soweit § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a. F. die Anordnung einer Variantenprüfung entnommen werden kann, betrifft dies die inhaltliche Ausgestaltung der UVP, nicht den äußeren Verfahrensgang (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.2020 - 4 VR 5.19 -, juris). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass sich vorliegend im Planfeststellungsbeschluss in der zusammenfassenden Darstellung und Bewertung der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 UVPG a. F. keine Ausführungen zu einer - von den Klägern wie auch immer verstandenen - Alternativtrasse finden. Der Planfeststellungsbeschluss äußert sich vielmehr unter B.II.7 (S. 164 ff.) zu einer Alternativenprüfung mit dem Ergebnis, dass die planfestgestellte Variante die vergleichsweise beste Lösung darstelle und sich keine Alternativen aufdrängten, die das angestrebte Vorhabenziel in einer vergleichbaren Weise erreichen, aber zu einer geringeren Beeinträchtigung öffentlicher oder privater Belange führen würden. Mit den diesbezüglichen Ausführungen des Planfeststellungsbeschlusses, welche an die Variantenuntersuchung der Trägerin des Vorhabens anknüpfen (vgl. dazu Erläuterungsbericht Heft 1a der Planunterlagen), setzen sich die Kläger nicht ansatzweise auseinander.

i) Ergänzend ist anzumerken, dass, sofern abweichend von den vorstehenden Ausführungen unter d) bis h) Verfahrensfehler bei der UVP angenommen werden sollten, diese Fehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG nach Maßgabe der §§ 46 VwVfG, 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG unerheblich wären. Die Fehler hätten sich im Ergebnis auf die Kläger nicht ausgewirkt, denn diese haben sich im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu dem Vorhaben wiederholt geäußert und Einwendungen, auch zu den Umweltauswirkungen, erhoben. Die ausgelegten Unterlagen, insbesondere die UVS Band I und Band II, haben ihre Anstoßwirkung auf die Kläger und die (weitere) betroffene Öffentlichkeit offensichtlich erfüllt. Zudem wurde den Klägern die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess nicht genommen; etwaige Auswirkungen auf andere Mitglieder der Öffentlichkeit sind nach § 4 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht relevant (vgl. BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris, und Vorlagebeschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris; EuGH, Urteil vom 28.05.2020 - C-535/18 -, juris).

7. Der im ergänzenden Verfahren nach § 14d WaStrG, §§ 75 Abs. 1a Satz 2, 76 VwVfG eingereichte Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie der L. GmbH vom 4. Juli 2018 wurde bei der Beklagten, in der Samtgemeinde Spelle, der Gemeinde Emsbüren und in der Stadt Lingen (Ems) vom 20. August 2018 bis zum 19. September 2019 öffentlich ausgelegt. Auslegungsfehler oder sonstige formelle Fehler im ergänzenden Verfahren sind nicht ersichtlich und werden von den Klägern auch nicht gerügt.

III. Der Planfeststellungsbeschluss ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

1. Das planfestgestellte Vorhaben ist planerisch gerechtfertigt. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das bei Eingriffen in Rechte Dritter zu beachten ist. Es ist erfüllt, wenn für das beabsichtigte Vorhaben gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes ein Bedarf besteht, die geplante Maßnahme unter diesem Blickwinkel also erforderlich ist. Das ist nicht erst bei Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern wenn es vernünftigerweise geboten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.07.2018 - 9 B 49.16 -, juris; Urteil des Senats 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris).

Die Beklagte hat die Frage, ob ein Bedarf für den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals durch den Bau von Ersatzschleusen an den Kanalstufen Venhaus, Hesselte und Gleesen besteht, im Planfeststellungsverfahren eingehend geprüft und sachlich nachvollziehbar dargestellt. Dabei hat sie zugrundegelegt, dass die alten Großen Schleusen an den drei Standorten in den Jahren 1914 bis 1918 errichtet wurden und demgemäß inzwischen rund 100 Jahre alt sind, so dass aufgrund des hohen Betriebsalters und des baulichen Zustands ein dringender Bedarf bestehe, die Schleusen durch neue Bauwerke zu ersetzen, um die DEK-Nordstrecke als Bundeswasserstraße für die Schifffahrt dauerhaft bereitstellen zu können. Ohne eine Ersetzung der Schleusen müsse der Streckenabschnitt infolge der Sicherheitsanforderungen bis spätestens 2030 stillgelegt werden. Die neuen Schleusenbauwerke sollen Kammern mit 140 m Nutzlänge und 12,5 m Breite erhalten, so dass künftig Großmotorschiffe und übergroße Großmotorschiffe mit einer Breite von 11,45 m die Schleusen passieren können. Der Kanal soll damit teilweise zu einer Wasserstraße der Klasse Va im Sinne des Klassifizierungssystems für europäische Wasserstraßen umgestaltet werden. Diese Erwägungen rechtfertigen den aufgestellten Plan. Die Kläger stellen dies auch nicht in Frage.

2. Der Planfeststellungsbeschluss vom 6. Februar 2015 in der Gestalt des Planergänzungsbescheids vom 23. Oktober 2018 ist mit den sonstigen materiell-rechtlichen Vorgaben vereinbar, soweit sie einer Prüfung im vorliegenden Verfahren unterliegen. Wie dargelegt, können die nur mittelbar durch das Schleusenbauvorhaben betroffenen Kläger den Planfeststellungsbeschluss keiner allgemeinen Rechtmäßigkeitskontrolle zuführen. Deshalb ist vorliegend nicht zu prüfen, ob der Planfeststellungsbeschluss in jeder Hinsicht ausschließt, dass das Vorhaben eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erwarten lässt, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann (vgl. § 14b Nr. 6 Buchst. a) WaStrG).

a) Die Kläger können danach nicht geltend machen, dass der Planfeststellungsbeschluss gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzrechts (§§ 44 ff. BNatSchG) verstößt.

aa) Die Kläger würden durch eine nicht hinreichende Beachtung der artenschutzrechtlichen Anforderungen nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.11.2017 - 3 A 2.15 -, juris). Insoweit ist es nicht entscheidungserheblich, ob der auf einen UVP-Mangel abzielende Vortrag der Kläger, soweit er sich zu Beeinträchtigungen streng geschützter Vogelarten sowie von Fledermäusen und Zauneidechse verhält, zugleich als Beanstandung der artenschutzrechtlichen Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses (unter B II.4), insbesondere der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Zugriffsverboten nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG, verstanden werden kann, und ob die Kläger mit ihrer erstmals mit Schriftsatz vom 7. September 2017 geltend gemachten Beanstandung nach § 6 UmwRG (bzw. § 4a Abs. 1 UmwRG a. F.) ausgeschlossen sein könnten.

bb) Ergänzend ist anzumerken, dass die Kläger ihre auf den Artenschutz bezogenen Beanstandungen auch nur substanzlos vorgebracht haben. Wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, geht der Einwand fehl, für Fledermäuse werde in der Planfeststellung kein Ausgleich geschaffen. Vielmehr werden mit Blick auf die Zugriffsverbote nach § 44 Abs. 1 BNatschG für sämtliche der im Bestand erfassten Fledermausarten Vermeidungsmaßnahmen - Fällung der Gehölze nur außerhalb der Nutzungszeit im Sommerhalbjahr in der Zeit zwischen 1. Oktober und 28. Februar zur Vermeidung der Tötung von Individuen, Aufhängen von Fledermauskästen in vorhandenen Gehölzbeständen im Umfeld der Schleusenstandorte zur Erhöhung des Angebots an Spalten- und Höhlenquartieren, Quartierkontrolle mit Verschließen von Höhlungen vor der Fällung von Bäumen in der Zeit vom 1. bis 15. September - vorgesehen (vgl. PFB A.I.10, A.II.44; artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 26.01.2015, Heft 6a der Planunterlagen, S. 16 ff., 73; landschaftspflegerischer Begleitplan vom 26.01.2015, Heft 5a der Planunterlagen, Maßnahmenblatt S. 56). Ein Bedarf zusätzlicher, gegebenenfalls vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen hat sich danach nicht ergeben. Die artenschutzrechtliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses geht weiterhin dahin, dass für die geschützten Vogelarten nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ABl. L 20, S. 7) - Vogelschutzrichtlinie - zum Teil Vermeidungsmaßnahmen - Fällung von Gehölzen außerhalb der Brutzeit in der Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar - und für lediglich einzelne europäische Vogelarten - Gartenrotschwanz, Star und Rauchschwalbe - vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen in der Gestalt der Bereitstellung von Nisthilfen (vgl. artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 26.01.2015, Heft 6a der Planunterlagen, S. 37 ff., 74; landschaftspflegerischer Begleitplan vom 26.01.2015, Heft 5a der Planunterlagen, Maßnahmenblatt S. 61) vorgesehen werden. Auch dagegen haben die Kläger nichts Substanzielles vorgebracht.

Hinsichtlich der Zauneidechse verbleiben die geäußerten Bedenken der Kläger gleichfalls an der Oberfläche und weisen auf einen fachlichen Mangel in der artenschutzrechtlichen Prüfung durch den Planfeststellungsbeschluss nicht hin. Ein Verstoß gegen das Zerstörungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird durch die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme der Umsiedlung in Ersatzlebensräume ausgeschlossen (vgl. artenschutzrechtlicher Fachbeitrag vom 26.01.2015, Heft 6a der Planunterlagen, S. 34 ff., 73 f.; landschaftspflegerischer Begleitplan vom 26.01.2015, Heft 5a der Planunterlagen, Maßnahmenblatt S. 59). Es handelt sich um eine fachlich anerkannte Maßnahme, deren Eignung von den Klägern nicht mit Substanz in Zweifel gezogen wird. Soweit es die Verfügbarkeit einer Ersatzlebensraumfläche in der Gemarkung Bramsche betrifft, sind die dagegen geäußerten Zweifel der Kläger unbegründet. Auf gegenläufiges Planungsrecht im Hinblick auf den Ems-Seitenkanal musste, wie die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 24. Oktober 2017 überzeugend ausgeführt hat, der Planfeststellungsbeschluss nicht Rücksicht nehmen. Sollten dahingehende Planungen aus den 1930-er Jahren zukünftig wieder aufgegriffen werden, worauf nichts hindeutet, so wären die artenschutzrechtlichen Anforderungen dann erneut zu prüfen.

b) Die Kläger können sich weiterhin nicht darauf berufen, die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens auf das Überschwemmungsgebiet der Großen Aa seien unzureichend betrachtet worden.

aa) Dabei legt der Senat zugrunde, dass die Belange des Hochwasserschutzes im Sinne der §§ 72 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG), §§ 115 f. Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) im Rahmen einer Ausbau- oder Neubaumaßnahme nach dem Bundeswasserstraßengesetz - wie hier - zu den Vorgaben zwingenden Rechts gehören und nicht wie sonst dem Abwägungsvorbehalt unterliegen (vgl. insoweit Urteil des Senats vom 22.04.2016 - 7 KS 35/12 -, juris). Dies folgt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 3.17 -, juris) aus § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG, wonach Ausbau- oder Neubaumaßnahmen an einer Bundeswasserstraße so durchgeführt werden, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden. Danach besteht indes kein absolutes Beeinträchtigungsverbot, vielmehr besteht eine Geringfügigkeitsschwelle, wonach ein Vorhaben nicht mehr als geringfügige, d. h. unbedeutende, unwesentliche, nicht ins Gewicht fallende und belanglose Auswirkungen auf den Hochwasserschutz haben darf (BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 3.17 -, juris). Ob dies mit Blick auf eine Beeinträchtigung des nach § 76 WHG in Verbindung mit § 115 NWG festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Großen Aa hinreichend beachtet worden ist, unterliegt nicht der Rügebefugnis der Kläger.

Die Bestimmungen zum Hochwasserschutz dienen in erster Linie dem öffentlichen Interesse. Inwieweit ihnen auch drittschützende Wirkung beigemessen werden kann, ist noch nicht abschließend geklärt. Soweit den Vorschriften zum vorbeugenden Hochwasserschutz grundsätzlich Drittschutz zukommen soll, dürfte dies wohl eher auf die aktuell geltende Rechtslage zutreffen, nicht aber, soweit es den Schutz für festgesetzte Überschwemmungsgebiete nach § 78 WHG betrifft, auf die - hier noch maßgebliche - Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) (vgl. zum Meinungsstand vor und nach Inkrafttreten des Hochwasserschutzgesetzes II: Hünnekens in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Februar 2020, vor §§ 72 bis 81 Rn. 53 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. November 2017 (7 A 3.17, juris) im Zusammenhang mit dem Ausbau einer Bundeswasserstraße zwar ausgeführt, § 12 Abs. 7 Satz 4 WaStrG entfalte in Verbindung mit den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes zum Hochwasserschutz grundsätzlich drittschützende Wirkung. Es hat festgestellt, nach der Definition des nicht im hergebrachten Sinne einer Risikovorsorge zu verstehenden Begriffs „Hochwasserrisiko“ in § 73 Abs. 1 Satz 2 WHG diene der Hochwasserschutz jedenfalls auch dem Schutz konkreter, grundrechtlich geschützter subjektiver Rechtspositionen (menschliche Gesundheit, wirtschaftliche Tätigkeiten, erhebliche Sachwerte). Der erkennende Senat braucht dem im vorliegenden Verfahren aber nicht weiter nachzugehen. Denn die Kläger machen eine Beeinträchtigung subjektiver Rechtspositionen nicht geltend, sondern haben es damit bewenden lassen, auf eine Beeinträchtigung des Überschwemmungsgebietes der Großen Aa durch die geplante Errichtung einer Wartebucht vor der Schleuse Gleesen hinzuweisen, durch die das Überschwemmungsgebiet in höher gelegene Bereiche verlagert und die Fließgeschwindigkeit enorm erhöht werde. Insoweit beanstanden sie eine Beeinträchtigung des Hochwasserschutzes unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohls, dessen Sachwalter sie nicht sind. Einen Bezug zu einer subjektiven Betroffenheit lässt ihr Vortrag nicht erkennen und ist auch nicht ersichtlich. Das Überschwemmungsgebiet der Großen Aa liegt östlich des Dortmund-Ems-Kanals, während das von dem Vorhaben betroffene Grundstück der Kläger westlich des Kanals - im

Nahbereich der Schleuse Hesselte, nicht im Bereich der Schleuse Gleesen - gelegen ist. Eine subjektive Betroffenheit der Kläger, welche sich aus einer Beeinträchtigung des Überschwemmungsgebiets ergeben könnte, ist von vornherein nicht erkennbar.

bb) Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Einwand der Kläger, das Überschwemmungsgebiet der Großen Aa werde durch das Vorhaben beeinträchtigt, auch in der Sache nicht überzeugt. Die Kläger gehen bei ihrem Einwand von falschen Annahmen aus. Auf die oben gemachten Ausführungen (unter B.II.6.g)) wird Bezug genommen. Ob der Einwand der Kläger gemäß § 6 UmwRG (bzw. § 4a Abs. 1 UmwRG a. F.) als verspätet zurückzuweisen wäre, kann auch an dieser Stelle offenbleiben.

c) Soweit die Kläger in ihrer Klagebegründung vom 7. September 2017 beanstandet haben, dass die Auswirkungen der Ausbaumaßnahme (auch) auf das Überschwemmungsgebiet der Ems nur unzureichend betrachtet worden seien, haben sie dies nur pauschal in den Raum gestellt. Ihrem Vortrag fehlt es an jeglicher Substantiierung. Ein Fehler der Planfeststellung, auf den sich die Kläger mit Erfolg berufen könnten, ist insoweit nicht zu erkennen.

d) Ohne Erfolg bleiben die Kläger mit ihrem gegen den wasserrechtlichen Fachbeitrag der L. GmbH vom 4. Juli 2018 und den Planergänzungsbescheid vom 23. Oktober 2018 gerichteten Vortrag.

aa) Die Kläger können nicht geltend machen, das planfestgestellte Vorhaben genüge nicht den Bewirtschaftungszielen nach §§ 27, 47 WHG bzw. den Anforderungen des Art. 4 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327, S. 1) - Wasserrahmenrichtlinie - WRRL - in der Fassung der Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 (ABl. L 311, S. 32). Auch insoweit fehlt es an einer subjektiven Rechtsbetroffenheit, die den Klägern im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Rügebefugnis vermitteln könnte.

Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Mai 2020 (C-535/18, juris) folgt nichts anderes. Der Europäische Gerichtshof hat darin auf die Vorlage durch das Bundesverwaltungsgericht (vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris) ausgeführt, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 erster Gedankenstrich sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 im Licht von Art. 19 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) und Art. 288 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin auszulegen sind, dass die Mitglieder der von einem Projekt betroffenen Öffentlichkeit befugt sein müssen, vor den zuständigen nationalen Gerichten die Verletzung der Pflichten zur Verhinderung der Verschlechterung von Wasserkörpern und zur Verbesserung ihres Zustands geltend zu machen, wenn diese Verletzung sie unmittelbar betrifft. Anknüpfend an die Vorlagefrage des Bundesverwaltungsgerichts (zu 4.a: „Ist Art. 4 der Richtlinie 2000/60 - unter Berücksichtigung seiner verbindlichen Wirkung (Art. 288 AEUV) und der Garantie wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 EUV) - dahin auszulegen, dass alle Mitglieder der von einem Vorhaben betroffenen Öffentlichkeit, die geltend machen, von der Genehmigung des Vorhabens in ihren Rechten verletzt zu sein, auch befugt sind, Verstöße gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot und das Verbesserungsgebot gerichtlich geltend zu machen?“) folgt daraus, dass das Unionsrecht es nicht gebietet, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, welche von einer derartigen Verletzung nicht unmittelbar betroffen sind, befugt sein müssen, diese vor den zuständigen nationalen Gerichten geltend zu machen.

Hier liegt es so, dass die Kläger durch den Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals, soweit es dessen Eigenschaft als Oberflächenwasserkörper betrifft, nicht unmittelbar betroffen werden. Die Kläger haben dies auch nicht mit Substanz geltend gemacht. Entsprechendes gilt, soweit es die vorhabenbedingten Auswirkungen auf das Grundwasser anbelangt. Die Kläger haben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu der Planergänzung zwar in ihrem Einwendungsschreiben vom 18. Oktober 2018 geltend gemacht, dass es im Bereich der Hesselter Schleuse zu einer Grundwasserabsenkung von über 0,25 m komme, von der auch ihr Grundstück betroffen sei. Auch diese Annahme hat sich jedoch, wie die Beklagte im Planergänzungsbescheid (S. 14) und in ihrem Schriftsatz vom 11. März 2019 nochmals klargestellt hat, als unzutreffend herausgestellt. Danach liegt das Grundstück der Kläger ca. 10 m bis 50 m außerhalb des Absenkbereichs. Die Kläger sind dem nicht weiter entgegengetreten, sondern haben es bei ihrem pauschalen Einwand, ohne diesen fachlich zu belegen, bewenden lassen. Für den Senat besteht danach kein Anhalt für begründete Zweifel an der von der Beklagten vorgenommenen Betrachtung und Bewertung der Grundwasserabsenkung in dem Bereich.

Die durch das Vorhaben bedingte Grundwasserabsenkung vermittelt den Klägern deshalb im vorliegenden Verfahren keine entsprechende Rügebefugnis.

Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 1. September 2020 und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, es sei davon auszugehen, dass auf ihrem Grundstück H. legal ein Brunnen angelegt sei, ist dies mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen unerheblich. Selbst wenn dies zuträfe, änderte dies nichts an dem Befund, dass das Grundstück der Kläger außerhalb des Bereichs einer signifikanten Grundwasserabsenkung liegt. Unabhängig davon ist das Vorbringen der Kläger, soweit es die legale Nutzung eines Brunnens auf ihrem Grundstück betrifft, auch nur substanzlos geblieben. In ihrem Schriftsatz vom 1. September 2020 haben sie ausgeführt, dass sie seit 2017 auch Eigentümer des unmittelbar an der Hesselter Schleuse an der östlichen Seite des Kanals gelegenen Doppelwohnhauses (I., R.) seien, welches früher als Unterkunft für die Schleusenwärter gedient habe. In der Bestandszeichnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion E-Stadt von Juni 1966 seien ein Brunnen und eine 11/2-Zoll-Wasserleitung für dieses Grundstück eingezeichnet und es liege eine Schnittzeichnung des Brunnens vor. Für ihr Grundstück H. liege eine Bestandszeichnung nicht vor. Es sei aber davon auszugehen, dass auf diesem Grundstück ebenfalls ein Brunnen angelegt worden sei, dessen Nutzung bestandsgeschützt sei. Die Kläger haben es insoweit jedoch bei einer Vermutung bewenden lassen, der es an Substanz fehlt. Die Beklagte ist dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auch mit triftigen Argumenten entgegengetreten. Sie hat sich auf eine entsprechende Nachfrage beim Landkreis Emsland berufen, die ergeben habe, dass es auf dem Grundstück der Kläger einen Hausbrunnen nicht gebe. Andernfalls hätte dieser jährlich überprüft werden müssen, was aber nicht geschehen sei. Der in der mündlichen Verhandlung anwesende Kläger zu 1. hat sich auf Nachfrage des Gerichts lediglich dahin eingelassen, dass nach Auskunft seiner Hausverwaltung das Wohnhaus an die kommunale Hauswasserversorgung angeschlossen sei. Es bestehe ein „normaler“ Anschluss an die Trinkwasserversorgung, außerdem bestehe die Möglichkeit einer Gartenberegnung. Weiterhin legte der Kläger zu 1. ein - nach seinem Vortrag auf seinem Grundstück gefertigtes - elektronisches Foto vor, auf dem ein außerhalb eines Gebäudes im Bodenbereich eingebauter Schachtdeckel abgebildet war. Zu der Funktion/Nutzung des Schachtes vermochte der Kläger zu 1. auf Nachfrage nichts vorzutragen unter Hinweis darauf, dass er zuletzt nicht die Möglichkeit gehabt habe, sein Grundstück, welches vermietet sei, zu besichtigen. Das Vorbringen der Kläger zu einer etwaigen Brunnennutzung gründet demnach auf schlichten Vermutungen, die nicht ausreichen, um ihrem Einwand die erforderliche Substanz zu vermitteln.

Ergänzend - und die Beurteilung selbständig tragend - ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen gemäß § 6 UmwRG präkludiert sind.

Die Kläger haben erstmals mit Schriftsatz vom 1. September 2020 und sodann in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2020 vorgetragen, dass davon auszugehen sei, dass auf ihrem Grundstück H. ein Brunnen vorhanden und dessen Nutzung bestandsgeschützt sei. Ebenso haben sie erstmalig auf den Erwerb des Grundstücks „R.“ mit einem in der Bestandszeichnung eingezeichneten Brunnen hingewiesen. Der diesbezügliche Vortrag der Kläger ist außerhalb der hier anwendbaren gesetzlichen Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017, geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2018, erfolgt und kann bereits deshalb keine Berücksichtigung finden.

§ 6 UmwRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017, geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2018, ist anzuwenden, obwohl die Vorschrift erst nach Rechtshängigkeit der Klage wirksam geworden ist. Die Überleitungsvorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 UmwRG sieht ausdrücklich vor, dass § 6 UmwRG für Rechtsbehelfe gilt, die nach dem 28. Januar 2013 erhoben worden sind (vgl. dazu auch Happ in:
Eyermann, VwGO Kommentar, 15. Auflage, § 6 UmwRG Rn. 1). Darunter fällt die vorliegende Klage, die am 27. März 2015 erhoben und am 22. November 2018 auf den Planergänzungsbescheid vom 23. Oktober 2018 erstreckt worden ist.

Die Klagebegründungsfrist des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist auch vorrangig gegenüber früheren fachgesetzlichen Klagebegründungsfristen - hier § 14e Abs. 5 WaStrG a. F. - anzuwenden. Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einfügung des § 6 UmwRG eine einheitliche und abschließende Regelung für alle Rechtsbehelfe im Geltungsbereich dieses Gesetzes (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris, sowie Urteil vom 04.06.2020 - 7 A 1.18 -, juris; Urteil des Senats vom 28.08.2018 - 7 KS 108/16 -, juris). § 14e Abs. 5 WaStrG in der ab dem 7. Dezember 2018 geltenden Neufassung (n. F.), der bestimmt, dass § 6 UmwRG nicht anzuwenden ist, beansprucht hingegen mangels einer der dem § 8 Abs. 1 UmwRG entsprechenden Überleitungsvorschrift vorliegend keine Geltung. Er stimmt inhaltlich aber auch mit § 6 UmwRG überein, so dass sich insoweit keine Differenzen ergeben.

Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nach § 6 Satz 2 UmwRG nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO erfüllt ist, d. h. wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt gemäß § 6 Satz 3 UmwRG entsprechend, d. h. der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen und eine Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln ist nicht möglich, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. Auf die Frage, ob eine Zulassung verspäteten Vorbringens das Verfahren konkret verzögern würde (vgl. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO), kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris). Die Frist nach § 6 Satz 1 UmwRG kann nach § 6 Satz 4 UmwRG (nur) dann auf Antrag verlängert werden, wenn die Person oder die Vereinigung in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.

Der Zweck des § 6 UmwRG besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen. Damit soll für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststehen, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt. Beweismittel für einen späteren förmlichen Beweisantrag sind innerhalb der Klagebegründungsfrist bereits anzugeben. Insgesamt soll nach dem Wegfall der aus dem Verwaltungsverfahren in den Prozess hineinwirkenden materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG; vgl. § 7 Abs. 4 UmwRG) verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris, m. w. N.).

Über die Klagebegründungsfrist ist nicht nach § 58 VwGO zu belehren. Zwar betrifft dann, wenn das Gesetz zwischen der Einlegung und der Begründung eines Rechtsmittels unterscheidet, die Belehrungspflicht beide Stufen. Anders etwa als die Berufungs- und Revisionsbegründungsfrist wird die Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG aber nicht mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung in Gang gesetzt, sondern läuft als selbstständige Frist ab Klageerhebung. Sie ist zudem im Gegensatz zu den beiden vorgenannten Rechtsmittelbegründungsfristen nicht als Sachurteilsvoraussetzung ausgestaltet, sondern als prozessuale Präklusionsvorschrift für Tatsachen und Beweisantritte. Über die Möglichkeit der Zurückweisung verspäteten Vortrags ist schließlich auch nicht nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu belehren. Dies hat der Gesetzgeber in § 6 Satz 2 UmwRG durch die Beschränkung des Verweises auf § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausdrücklich bestimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris, m. w. N.).

Soweit es den Planergänzungsbescheid vom 23. Oktober 2018 betrifft, haben die Kläger ihn am 22. November 2018 in ihre Klage einbezogen. Damit begann die Klagebegründungsfrist in Bezug auf den Planergänzungsbescheid zu laufen. Der schriftsätzliche Vortrag der Kläger vom 1. September 2020 und ihr Vortrag in der mündlichen Verhandlung, mit dem sie eine von der Grundwasserabsenkung betroffene Nutzung eines Brunnens auf ihrem Grundstück und als Vorbild das von ihnen im Jahr 2017 erworbene, mit einer ehemaligen Schleusenwärterunterkunft bebaute Grundstück an der östlichen Seite des Kanals geltend gemacht haben, ist deutlich außerhalb der zehnwöchigen Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG erfolgt. Es handelt sich dabei auch nicht lediglich um eine Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens, sondern um neuen Vortrag.

Die Kläger haben die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO. Soweit sie sich durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Mai 2020 (C-535/18, juris) zu ihrem Vortrag veranlasst gesehen haben, ist dies als genügende Entschuldigung - unabhängig von der Frage, wann sie von der Entscheidung Kenntnis erlangt haben bzw. haben mussten - nicht anzusehen. Die Kläger waren nicht gehindert, ihren diesbezüglichen Vortrag zuvor, d. h. rechtzeitig innerhalb der Klagebegründungsfrist anzubringen. Soweit sie dem - hier unterstellten - Vorhandensein einer Brunnenanlage zunächst keine Bedeutung beigemessen haben, ist dies eine rechtliche Einschätzung, die als Entschuldigung für den verspäteten Vortrag nicht ausreicht. Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Kläger ihr Vorbringen ohnehin dem Sachverhalt angepasst haben, der dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2018 (9 A 16.16, juris) zugrunde gelegen hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss, auf den die Kläger im vorliegenden Klageverfahren selbst hingewiesen haben (im Zusammenhang mit der Frage einer Aussetzung des Verfahrens), ausdrücklich problematisiert, ob Besitzer von Hausbrunnen zur privaten Wasserversorgung in räumlicher Nähe eines zugelassenen Vorhabens von Unionsrechts wegen einen (vermeintlichen) Verstoß gegen das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot oder das Verbesserungsgebot gerichtlich geltend machen können (vgl. Frage 4. des Beschlusses). Wenn überhaupt, dann hätte deshalb bereits der Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts und nicht erst das Urteil des Europäischen Gerichtshofs Anlass für den entsprechenden Tatsachenvortrag der Kläger geben können. Dessen unbeschadet wäre der Vortrag der Kläger selbst dann verspätet, wenn man auf das Datum des Urteils des Europäischen Gerichtshofs als für den Fristbeginn maßgeblich abstellte.

Weiterhin wäre es nicht mit geringem Aufwand möglich gewesen, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln, vgl. § 6 Satz 3 UmwRG in Verbindung mit § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO. Als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsprinzips stellt das Tatbestandsmerkmal der eigenen Ermittlungsmöglichkeiten klar, dass sich selbst bei einer Verfahrensverzögerung die Amtsermittlungsmaxime gegenüber der Beschleunigungsmaxime durchsetzt, wenn es dem Gericht ohne nennenswerten sachlichen, finanziellen oder auch zeitlichen Aufwand offensteht, die entscheidungserheblichen Umstände festzustellen. Ist hierfür das Studium umfangreichen schriftsätzlichen Vortrags oder das Durchsuchen von Verwaltungsakten nach entsprechenden Tatsachen und Erklärungen erforderlich, ist der Aufwand nicht mehr als gering zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1998 - 11 A 6.97 -, juris; Urteil des Senats vom 27.08.2019 - 7 KS 24/17 -, juris). Danach könnte hier ein weiterer Ermittlungsaufwand nicht als gering erachtet werden, was sich schon daran zeigt, dass die Kläger - wie dargelegt - selbst nicht wissen, ob auf ihrem Grundstück tatsächlich ein Brunnen vorhanden ist und wie es sich mit dem rechtlichen Status eines solchen verhalten könnte. Die weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte eine nähere Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse auf dem Grundstück der Kläger, die nicht als unwesentlich angesehen werden kann, zur Folge. Die Kläger haben in diesem Zusammenhang auch Beweisanträge gestellt (dazu nachfolgend) für eine Beweiserhebung, die einen zusätzlichen, nicht vernachlässigbaren Aufwand bei der Ermittlung des Prozessstoffes erfordert hätte.

Der in der mündlichen Verhandlung am 2. September 2020 insoweit gestellte Beweisantrag der Kläger,

„zum Beweis der Tatsache, dass auf dem Grundstück H. Grundwasser zur Nutzung des Grundstückes gefördert wird, eine Inaugenscheinnahme durch das Gericht“ durchzuführen,

war abzulehnen. Wie dargelegt, liegen der behaupteten Tatsache keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen zugrunde, vielmehr haben die Kläger ihren Vortrag, es müsse davon ausgegangen werden, dass auf ihrem Grundstück ein (bestandsgeschützter) Brunnen vorhanden sei, ohne eigene Kenntnis lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt. Der Sache nach haben die Kläger einen Ausforschungsbeweisantrag bzw. Beweisermittlungsantrag gestellt, der auf Angaben „ins Blaue hinein“ beruht und dem deshalb nicht nachgegangen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.1996 - 2 BvR 1968/94 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 30.06.2008 - 5 B 198.07 -, juris). Davon abgesehen ist die Tatsachenbehauptung nach den zuvor gemachten Ausführungen unerheblich, weil unabhängig von der Frage, ob sich auf dem Grundstück der Kläger ein Brunnen zur Grundwasserentnahme befindet, festzuhalten ist, dass auf dem Grundstück der Kläger vorhabenbedingt nicht mit einer signifikanten Grundwasserabsenkung gerechnet werden muss. Weiterhin stellt sich die beantragte richterliche Inaugenscheinnahme (§ 98 VwGO i. V. m. § 371 f. Zivilprozessordnung (ZPO)) nicht als das geeignete Beweismittel dar. Soweit der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung auf eine auf dem betroffenen Grundstück befindliche Schachtabdeckung hingewiesen hat, vermochte der Kläger zu 1. nichts Substanzielles dazu beitragen, dass die Abdeckung Teil einer Brunnenanlage zur Grundwasserentnahme sein soll. Es erschließt sich dem Senat nicht, dass sich dies auf der Grundlage einer schlichten Inaugenscheinnahme durch das Gericht feststellen ließe. Der Beweisantrag war des Weiteren auch deshalb abzulehnen, weil er verspätet gestellt wurde und nach § 6 UmwRG nicht berücksichtigt werden kann. Insoweit gelten die zuvor gemachten Ausführungen, soweit sie den Tatsachenvortrag der Kläger betreffen, entsprechend.

Der von den Klägern gestellte Beweisantrag,

„der Beklagten aufzugeben, die Bestandszeichnung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion E-Stadt, Wasser-und Schifffahrtsamt Rheine Dortmund-Ems-Kanal, Kilometer S., Wohnhaus T., heute H., vorzulegen oder sonstige Genehmigungsunterlagen“,

war gleichfalls abzulehnen. Der Antrag zielt wie die beantragte Inaugenscheinnahme auf dem Grundstück der Kläger darauf ab, den Nachweis einer Grundwassernutzung durch einen Brunnen zu erbringen bzw. einem solchen Nachweis zu dienen. Mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen ist der Beweisantrag ebenfalls als ein unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag bzw. Beweisermittlungsantrag anzusehen, dem nicht nachgegangen werden muss. Die zu beweisende Tatsache ist - wie dargelegt - auch unerheblich, weil sich die vorhabenbedingte Grundwasserabsenkung nicht auf das Grundstück der Kläger auswirkt. Des Weiteren würde sich die Beweiserhebung als untauglich darstellen, weil nicht ersichtlich ist, dass auf der Grundlage der von den Klägern in Bezug genommenen Bestandszeichnung der Nachweis einer jetzigen Befugnis in Bezug auf eine Grundwassernutzung auf ihrem Grundstück erbracht werden könnte. Auch insoweit fehlt es dem Vorbringen der Kläger an hinreichender Substantiierung. In Bezug auf „sonstige Genehmigungsunterlagen“ fehlt es von vornherein an der erforderlichen Konkretisierung, welche Unterlagen gemeint sein sollen. Der Beweisantrag ist des Weiteren abzulehnen, weil er verspätet gestellt worden ist und nach § 6 UmwRG nicht berücksichtigt werden kann. Auf die zuvor gemachten Ausführungen wird verwiesen, sie gelten hier entsprechend. Ob die Beweiserhebung schließlich auch deshalb abzulehnen gewesen sein könnte, weil es grundsätzlich nicht Aufgabe der Beklagten ist, sondern in die Sphäre der Kläger fällt, deren Berechtigungen aufgrund des Eigentums an ihrem Grundstück darzutun und nachzuweisen, kann danach dahinstehen.

bb) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen genügen die Kläger, wie die Beklagte zu Recht angemerkt hat, mit ihrem Vortrag zur Sache auch nicht dem im Planfeststellungsverfahren - als ein solches ist auch das ergänzende Verfahren nach §§ 14d WaStrG, 75 Abs. 1a, 76 VwVfG anzusehen - zu beachtenden Begründungserfordernis. Denn für die erforderliche fristgebundene Begründung der Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss reicht es nicht aus, wenn der Kläger lediglich pauschal auf im Verwaltungsverfahren geltend gemachte Einwände verweist, ohne auf deren Würdigung im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss einzugehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.07.2003 - 9 VR 13.03 -, NVwZ 2003, 1392; Bayerischer VGH, Urteil vom 24.11.2010 - 8 A 10.40011 -, juris; Urteile des Senats vom 14.08.2015 - 7 KS 148/12 -, juris, und vom 22.04.2016 - 7 KS 35/12 -, juris). Erforderlich ist vielmehr, dass der Kläger innerhalb der vorgegebenen Begründungsfrist - hier, soweit es den Planergänzungsbescheid vom 23. Oktober 2018 betrifft, nach § 6 UmwRG - die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angibt. Innerhalb dieser Frist muss er die ihn beschwerenden Tatsachen so konkret bezeichnen, dass der Lebenssachverhalt, aus dem er den mit der Klage verfolgten Anspruch ableitet, unverwechselbar feststeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.1993 - 7 A 14.93 -, NVwZ 1994, 371). Wird der Anspruch auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses oder auf

Feststellung seiner Rechtswidrigkeit zum Gegenstand der Klage gemacht, muss sich das Vorbringen des Klägers demnach auf den Planfeststellungsbeschluss, mit dem das Vorhaben zugelassen wird, bzw. - wie hier - auf den Planergänzungsbescheid, durch den der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss bestätigt wird, beziehen. Eine lediglich pauschale Bezugnahme auf früher erhobene Einwände ohne deren Würdigung in der Planfeststellungsentscheidung genügt diesen Begründungsanforderungen nicht; denn Gegenstand der Klage sind nicht die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Einwände, sondern ist der Planfeststellungsbeschluss (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 24.11.2010, a. a. O.; Urteile des Senats vom 14.08.2015 - 7 KS 148/12 -, juris, und vom 22.04.2016 - 7 KS 35/12 -, juris).

Die Kläger sind diesen Anforderungen mit ihrer ergänzenden Klagebegründung vom 21. Januar 2019 nicht gerecht geworden. Die Begründung beschränkt sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung ihrer im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgebrachten Einwände gegen den Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie. Die Kläger lassen außer Acht, dass sich der Planergänzungsbescheid explizit zu ihren Kritikpunkten verhält (vgl. S. 12 ff. des Bescheides). Die Beklagte hat näher ausgeführt, dass und weshalb die Einwendungen der Kläger fachlich unbegründet seien. Die Kläger haben sich damit nicht näher auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb ihre Einwendungen aus dem Beteiligungsverfahren gleichwohl noch berechtigt sein sollen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, dies anstelle der Kläger herauszuarbeiten.

Soweit die Kläger zum Nachweis ihres Vortrags, der Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie sei insgesamt unbrauchbar, auf eine Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom 5. Februar 2018 hinweisen, geht dies zwar über ihr Einwendungsschreiben vom 18. Oktober 2018 hinaus, in der Sache ist der Hinweis auf die Stellungnahme indessen nicht weiterführend. Bei der Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit handelt es sich um eine fachliche Anmerkung des Dezernats Binnenfischerei - Fischereikundlicher Dienst zu einer früheren Fassung des Fachbeitrags, die nicht planfestgestellt wurde. Die Anmerkung ist überholt. Gegen den ausgelegten Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie vom 4. Juli 2018 hat das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ausdrücklich keine Bedenken erhoben (vgl. Stellungnahme vom 08.08.2018, Hauptakte Ordner VI, Band 14, Bl. 1961).

cc) Soweit die Kläger eine Vorgreiflichkeit der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu dem Vorlageersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris) geltend gemacht haben, hat sich dies erledigt, nachdem der Europäische Gerichtshof - wie dargelegt - über die Vorlage entschieden hat (Urteil vom 28.05.2020 - C-535/18 -, juris).

e) Der Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht in ihrem durch § 14 Abs. 1 Satz 2 WaStrG verbürgten Recht auf fehlerfreie Abwägung ihrer Belange.

Das Abwägungsgebot verlangt, dass - erstens - eine Abwägung überhaupt stattfindet, sowie - zweitens - in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und - drittens - weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Verwaltungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 -, juris, und vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris; Urteile des Senats vom 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris, und vom 31.07.2018 - 7 KS 17/16 -, juris). Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 5 WaStrG (in der bis zum 31.05.2016 geltenden Fassung, jetzt § 14 Abs. 1 Satz 4 WaStrG) in Verbindung mit § 75 Abs. 1a VwVfG nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

Daran gemessen weist der Planfeststellungsbeschluss keine erheblichen Abwägungs-fehler zu Lasten der Kläger auf. Die Kläger rügen ohne Erfolg eine unzureichende Berücksichtigung von Baulärmimmissionen (dazu unter aa)), betriebsbedingten Lärmimmissionen (dazu unter bb)) und Erschütterungen (dazu unter cc)). Der Planfeststellungsbeschluss hat die Immissionsbelastungen, soweit sie auf das Grundstück der Kläger einwirken, fehlerfrei prognostiziert und bewertet. Keiner weiteren Vertiefung bedarf unter diesen Umständen, ob eine Belangbeeinträchtigung in dieser Hinsicht überhaupt auf einen Abwägungsfehler mit der Folge eines Aufhebungsanspruchs bzw. Anspruchs auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen oder lediglich einen Anspruch auf planergänzende Schutzauflagen begründen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2019 - 3 C 13.18 -, juris). Der Senat geht zugunsten der Kläger von einer Relevanz ihrer Kritik für das Abwägungsergebnis aus. Ohne Erfolg rügen die Kläger darüber hinaus eine fehlerhafte Abwägung der negativen Auswirkungen des Ausbauzustandes und der Nutzung der Schleusenanlage, die sich als eine industrielle Nutzung darstelle (dazu unter dd)).

aa) Die Beklagte hat erkannt, dass vor allem bei der Ausführung spezieller Bauarbeiten (Spundwandarbeiten, Betonierarbeiten, Abbrucharbeiten, Erdarbeiten, Straßenbauarbeiten) mit erheblichen Lärmimmissionen zu rechnen ist. Zum Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Baulärm hat sie im Planfeststellungsbeschluss gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG zunächst allgemeine Schutzauflagen - im Wesentlichen die Bauzeiten betreffend - verfügt, darüber hinaus für die einzelnen Schleusenstandorte zusätzliche Lärmschutzauflagen, welche weitere aktive Lärmschutzmaßnahmen, insbesondere das Aufstellen von mobilen Lärmschutzwänden während der Durchführung einzelner Baumaßnahmen, betreffen. Wegen verbleibender unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen während der Bauzeit wurden einzelnen Gewerbetreibenden und Grundeigentümern - unter anderem den Klägern - gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG Entschädigungsansprüche dem Grunde nach zugesprochen (PFB A.III.5.3.5 f.). Die baubedingten Lärmbeeinträchtigungen wurden in der rechtlichen Würdigung des Planfeststellungsbeschlusses vertiefend betrachtet und abgewogen (vgl. PFB B.II.5, B.II.8). Abwägungsfehler, auf die sich die Kläger mit Erfolg berufen könnten, sind nicht verblieben. Dazu im Einzelnen:

Bei der Bewertung der Auswirkungen des Baulärms ist die Beklagte zutreffend von der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm vom 19. August 1970 (Beilage zum BAnz Nr. 160 vom 1. September 1970) - AVV Baulärm - ausgegangen. Diese Verwaltungsvorschrift konkretisiert in Nr. 3.1.1 die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für Geräuschimmissionen von Baustellen durch die Festlegung gebietsabhängiger Immissionsrichtwerte (BVerwG, Urteile vom 10.07.2012 - 7 A 11.11 -, juris, vom 19.03.2014 - 7 A 24.12 -, juris, und vom 08.09.2016 - 3 A 5.15 -, juris). Die AVV Baulärm ist für die Bewertung von Baulärm gemäß § 66 Abs. 2 BImSchG verbindlich; die TA Lärm ist nicht anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris, m. w. N.).

Die Beklagte hat die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle für das Grundstück der Kläger in nicht zu beanstandender Weise bestimmt. Übereinstimmend mit dem schalltechnischen Bericht der M. Ingenieurgesellschaft mbH für den Schleusenstandort Hesselte vom 8. August 2012 (Heft 10.2 der Planunterlagen) geht der Planfeststellungsbeschluss (unter B.II.5.2.2) für die benachbarten Bereiche, in dem sich auch das Wohnhaus der Kläger befindet, zutreffend davon aus, dass es sich um unbeplanten Außenbereich handelt. Daraus folgt eine Einordnung nach 3.1.1. Buchst. c) der AVV Baulärm (= Gebiete mit gewerblichen Anlagen und Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend Wohnungen untergebracht sind) und es gelten Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Die entsprechende Einstufung der Planfeststellungsbehörde ist sachgerecht. Sie berücksichtigt, dass derjenige, der - legal - im Außenbereich wohnt, allenfalls die Einhaltung der Grenzwerte verlangen kann, die nach den einschlägigen technischen Regelwerken für Kern-, Dorf- und Mischgebiete erarbeitet sind (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 01.06.2010 - 12 LB 31/07 -, juris, und Beschluss vom 03.11.2016 - 12 ME 131/16 -, juris).

Davon ausgehend hat die Beklagte - unter Berücksichtigung des schalltechnischen Berichts vom 8. August 2012, des Lärmminderungskonzepts der Vorhabenträgerin vom 18. März 2014 und der ihm zugrundeliegenden Untersuchung der Ingenieurgemeinschaft „O.“ vom 17. März 2014 („Schallschutzmaßnahmen Schleuse Hesselte“) - nach Maßgabe einer „worst case“-Betrachtung für die Dauer der mehrjährigen Bauzeit die Anzahl der Tage prognostiziert, an denen es - differenziert nach der Art der jeweils durchzuführenden Bauarbeiten (Spundwandarbeiten, Betonierarbeiten tags, Betonierarbeiten nachts, Abbrucharbeiten, Erdarbeiten, Straßenbauarbeiten) - zu Überschreitungen der fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle kommen wird (vgl. PFB, Tabelle unter B.II.5.4.2). Durchgreifende Bedenken gegen die auf diese Weise erstellte Prognose bestehen nicht.

Als Schutzmaßnahme im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (A.III.5.1 ff.) unter anderem die Zeiten für die Durchführung der Bauarbeiten grundsätzlich auf werktags von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie der Spundwandarbeiten und Abbrucharbeiten von montags bis donnerstags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr und freitags von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr beschränkt und nur ausnahmsweise für Betonierarbeiten an den Unterwasserbetonsohlen Nachtarbeit für jeweils zwei Nächte an den Standorten Venhaus und Hesselte und für drei Nächte am Standort Gleesen zugelassen. Soweit darüber hinaus in begründeten Einzelfällen Bauarbeiten nachts oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden müssen, bedarf dies eines entsprechenden Antrags bei der Planfeststellungsbehörde. Als zusätzliche Schutzauflagen wurden für den Schleusenstandort Hesselte (vgl. PFB A.III.5.3 ff., B.II.5.5.2) das Aufstellen mobiler Lärmschutzwände während der Spundwand-, Betonier- und Erdarbeiten sowie Vorgaben für ein lärmärmeres Abruchverfahren bei der alten Kleinen und Großen Schleuse angeordnet. Maßnahmen des passiven Lärmschutzes, etwa der Einbau von Schallschutzfenstern, wurden von der Beklagten nicht angeordnet, weil sie als unverhältnismäßig und damit untunlich angesehen wurden (vgl. PFB B.II.5.6).

Des Weiteren sprach die Beklagte den Klägern dem Grunde nach Ansprüche nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG auf Entschädigung in Geld zu wegen verbleibender unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen während der Bauzeit (vgl. PFB A.III.5.3.5, B.II.5.7) und wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Baustellenverkehr während der Betonierarbeiten in zwei Nächten (vgl. PFB A.III.5.3.6, B.II.5.8). Der Ausgleichsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt einen finanziellen Ausgleich für einen anderenfalls unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum. Es handelt sich dabei nicht um eine Enteignungsentschädigung, sondern um einen Ausgleichsanspruch eigener Art. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG bestimmen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Wird der Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks durch nachteilige Einwirkungen des Vorhabens unzumutbar gestört und können diese Störungen aus den Gründen des Satzes 3 nicht durch physisch-reale Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden, muss der Eigentümer die Einwirkungen auf sein Eigentum trotz deren Unzumutbarkeit zwar hinnehmen, wenn in der Abwägung hinreichend gewichtige Belange des Allgemeinwohls für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Die darin liegende Beschränkung seines Eigentums ist aber nur verhältnismäßig, wenn er finanziell entschädigt wird. Im Planfeststellungsbeschluss ist der Entschädigungsanspruch dem Grunde nach festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 7 A 11.11 -, juris).

Für die Kläger nachteilige unzumutbare Baulärmimmissionen verbleiben hier, obwohl die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss verschiedene Nebenbestimmungen angeordnet hat, die zu einer weitgehenden Minimierung der Immissionsbelastung in der Umgebung führen. Dass es dennoch zu Beeinträchtigungen kommen kann, ist nach der überzeugenden Begründung des Planfeststellungsbeschlusses unvermeidbar. Durch die Zuerkennung von Entschädigungsansprüchen dem Grunde nach sind die Interessen der Kläger an einem Ausgleich der mit dem Baulärm verbundenen Nachteile ausreichend berücksichtigt worden. Durch den Verweis im Planfeststellungsbeschluss unter B.II.5.7 und B.II.5.8 auf das Maß der zulässigen Mietminderung wegen der eingeschränkten Nutzbarkeit bezogen auf die Tage mit einer Überschreitung der festgelegten fachplanerischen Zumutbarkeitsschwelle bzw. bezogen auf die Nächte mit Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 54 dB (A) um 5 dB (A) verursacht durch den Baustellenverkehr - Letzteres unter Orientierung an die 16. BImSchV - sowie den Hinweis, dass bei eigengenutzten Räumen die Höhe der zulässigen Mietreduzierung als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sei, sind auch die Bemessungsgrundlagen für die Höhe der Entschädigung in ausreichender Weise angegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 7 A 11/11 -, juris). Um die Nachweisbarkeit etwaiger Ansprüche zu sichern, werden im Planfeststellungsbeschluss baubegleitende Lärmmessungen zur Ermittlung der tatsächlich erreichten Werte vorgesehen (PFB A.III.5.1.3). Die so erfolgte Abwägung lässt keine Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger erkennen.

Die Kläger können nicht mit Erfolg rügen, die Beklagte habe die durch das Aufstellen von mobilen Lärmschutzwänden verursachten Nachteile nicht in die Abwägung eingestellt. Wie bereits dargelegt wurde (vgl. oben unter B.II.4.a)), stellen die von ihnen monierten Sichtbeeinträchtigungen von vornherein keinen Belang dar, der in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen. Jedenfalls ist dies anhand ihres Vortrags, der sich auf einen Verweis auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 03.12.1991 - 2 A 2893/86 -, juris) beschränkt, nicht nachvollziehbar. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich in der zitierten Entscheidung zu einem Sachverhalt geäußert, bei dem es um die Nachteile einer dauerhaft angebrachten Lärmschutzwand ging, nicht um temporäre Maßnahmen, so wie sie hier von der Beklagten angeordnet worden sind. Die Kläger haben ihren diesbezüglichen Einwand nicht weiter vertieft. Der Planfeststellungsbeschluss sieht vor, dass anlässlich verschiedener Bauarbeiten am Schleusenstandort Hesselte - Spundwand-, Betonier- und Erdarbeiten - mobile Lärmschutzwände zeitweilig aufgestellt werden und, jedenfalls soweit es die Spundwandarbeiten betrifft, mit der Schallquelle „mitwandern“. In welcher konkreten Situation der Bauausführung die Kläger nennenswerte Sichtbehinderungen oder sonstige Beeinträchtigungen auf ihrem Grundstück durch das Aufstellen der Lärmschutzwände zu gewärtigen haben sollen, erschließt sich aus ihrem nur pauschal gebliebenen Einwand nicht.

Die Kläger haben auch keinen Erfolg mit ihrem Einwand, die zugrundegelegten Lärmimmissionen seien fehlerhaft ermittelt worden, weil der schalltechnische Bericht der M. Ingenieurgesellschaft mbH vom 8. August 2012 jeweils nur eine Lärmquelle berücksichtige und es unterlassen worden sei, das gleichzeitige Einwirken unterschiedlicher Schallimmissionen und eine sich daraus ergebende deutliche Verstärkung der Gesamtbelastung zu ermitteln. Wie die Beklagte darauf zutreffend entgegnet hat, verhält sich der schalltechnische Bericht auf Seite 7 f. sehr wohl zu dem gleichzeitigen Einwirken mehrerer Schallquellen, unter Ziffer 9 (S. 44 f.) sogar explizit zu dem von den Klägern angesprochenen Baustellenverkehr auf öffentlichen Straßen. Soweit die Kläger eine Pegeladdition vermissen, ist ihr Einwand fachlich unbegründet. In dem schalltechnischen Bericht wurde ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass Geräusche zweier Szenarien gleichzeitig auf die Nachbarschaft einwirken. Da jeweils auf die geringsten Abstände zwischen Schallquellen und Nachbarschaft für alle Gewerke abgestellt werde, die nicht stationär vorliegen (insbesondere Anpassung der Vorhäfen), werde eine mögliche Überlagerung rechnerisch nicht weiter betrachtet. Durch die Gesetzmäßigkeiten der Pegeladdition komme es bei Einwirken einer zweiten Quelle zu einer Erhöhung um maximal 2 dB (A) bezogen auf den Immissionspegel, der durch die lautere Quelle dominiert werde. Insbesondere wenn zwischen weniger relevanten Gewerken (z. B. Erdarbeiten) und schallintensiveren Gewerken (z. B. Spundwandarbeiten) eine Überlagerung eintrete, würden durch die Pegeladdition vernachlässigbare Erhöhungen um maximal 1 dB (A) hervorgerufen. Unter Berücksichtigung der ständigen Zugrundelegung von „worst-case“-Betrachtungen könnten daher die in den Lärmkarten dieses Berichts aufgeführten Schallimmissionen auch unter Berücksichtigung von Überlagerungen als Maximalbetrachtung gewertet werden. Diese sachverständigen Ausführungen sind fachlich nachvollziehbar und vermögen das gewählte Vorgehen bei der Bewertung der Schallimmissionen widerspruchsfrei zu begründen. Die Kläger hingegen haben nicht substantiiert dargelegt, aus welchen anderen fachlichen Erwägungen heraus diese Betrachtungsweise zu beanstanden bzw. eine andere Betrachtungsweise vorrangig gewesen sein soll. Sie berücksichtigen auch nicht, dass eine - rechnerische - Erhöhung der Schallimmissionen um etwa 1 bis 2 dB (A) unterhalb der sogenannten Wahrnehmungsschwelle von 3 dB(A) läge (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris). Davon abgesehen würde den Klägern anderenfalls - wie dargelegt - im Falle einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte der Entschädigungsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zustehen.

Danach verfehlt auch die Kritik der Kläger an den Abwägungskriterien in dem schalltechnischen Bericht vom 8. August 2012 (dort unter 7.1, S. 32 f.) den maßgeblichen Ansatz. Soweit es darin heißt, zur Beurteilung von zeitlich beschränkten Geräuscheinwirkungen könne unter einer hilfsweisen Berücksichtigung der TA Lärm als allgemein anerkannter Sachverständigenrichtlinie im Rahmen der Abwägung gegebenenfalls ein Immissionsrichtwert von tags 70 dB(A) und nachts 55 dB(A) - bei einer Einwirkdauer als sogenanntes seltenes Ereignis von bis zu zehn Tagen eines Jahres - zugelassen werden, wird die fachliche Vertretbarkeit dieser Bewertung nicht durch den Vortrag der Kläger in Frage gestellt, dass hier jeweils 2 dB(A) hinzugerechnet werden müssten. Denn dies ist - wie dargelegt - nicht der Fall. Davon abgesehen vernachlässigen die Kläger mit ihrem Einwand, dass die in dem schalltechnischen Bericht unterbreiteten Abwägungskriterien offen formuliert sind („so kann…ggf.“) und in den von den Klägern in Bezug genommenen Tabellen 11 und 12 (S. 29 f. des schalltechnischen Berichts) Beurteilungspegel für die Betonier- und Erdarbeiten aufgeführt sind ohne Berücksichtigung der Lärmschutzmaßnahmen, welche die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss sodann angeordnet hat. Das Abwägungsergebnis des Planfeststellungsbeschlusses muss sich an der Abwägung der Planfeststellungsbehörde messen lassen, nicht an einem einzelnen, die Entscheidung vorbereitenden Abwägungsvorschlag. So hat die Beklagte die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle - abweichend von dem schalltechnischen Bericht - von vornherein ohne Rückgriff auf den erhöhten Eingreifwert nach Nr. 4.1 der AVV Baulärm festgelegt und, soweit es die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Baustellenverkehr während der Betonierarbeiten in zwei Nächten betrifft, diesbezüglich zu Gunsten der Lärmbetroffenen - also auch der Kläger - bereits auf ein Überschreiten des Immissionsgrenzwertes von 54 dB(A) gemäß der 16. BImSchV abgestellt. Dagegen ist gerichtlich nichts zu erinnern.

Soweit die Kläger vortragen, ein Abwägungsausfall liege vor, weil nur der Baustellenverkehr auf den öffentlichen Straßen, nicht aber auf der Baustelle selbst berücksichtigt worden sei, dringen sie damit nicht durch. Denn bei der Betrachtung des Baustellenlärms, der durch die eingesetzten Maschinen und Spezialfahrzeuge entsteht, ist eine Betrachtung des durch diese Fahrzeuge entstehenden Verkehrslärms naturgemäß mitumfasst. Davon geht auch die AVV Baulärm aus. Nach deren Nr. 2.2 gehören zu den Baumaschinen auch die auf der Baustelle betriebenen Kraftfahrzeuge. Eine weitere Differenzierung anhand des Einsatzes von Kraftfahrzeugen findet insoweit nicht statt. Die Beklagte hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass eine gesonderte Ermittlung der Immissionen des reinen Baustellenverkehrs fachlich nicht geboten sei. Diese Immissionen sind im Verhältnis zu den prognostizierten, ungleich stärkeren Immissionsbelastungen durch die eigentliche Bautätigkeit nur gering und fallen nicht ins Gewicht. Dies wird auch anhand des schalltechnischen Berichts vom 8. August 2012 deutlich, indem darin bei dem Einsatz von Fahrzeugen wie Bagger, Planierraupen oder Transportbetonmischern auf eine Maximalbetrachtung von bis zu acht Stunden/Tag abgestellt wurde und dadurch auch die Fahrzeugbewegungen auf der Baustelle in die Beurteilung des Baustellenlärms mit einbezogen wurden.

Entgegen dem Vorbringen der Kläger leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung des dem Vorhaben zuzurechnenden Baustellenverkehrs auf den öffentlichen Straßen. Die Beklagte hat sich diesbezüglich fehlerfrei an der 16. BImSchV orientiert. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG gilt das Bundes-Immissionsschutzgesetz für den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43 BImSchG. Wasserstraßen werden nicht erfasst. Danach findet die 16. BImSchV hier keine unmittelbare Anwendung und stellt kein zwingendes Recht dar. Das Vorhaben betrifft den Bau einer Wasserstraße und nicht den Bau einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG angeführten Verkehrswege. Dessen ungeachtet ist es sachgerecht, den Baustellenverkehr auf den öffentlichen Straßen in die Abwägung einzustellen und unter Heranziehung der für diesen Verkehrsweg aussagekräftigen 16. BImSchV zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris, dort zum Verkehr auf den Wasserstraßen).

Dem schalltechnischen Bericht vom 8. August 2012 kann entnommen werden und wird von den Klägern nicht weiter angegriffen, dass von dem Baustellenverkehr auf den öffentlichen Straßen die Immissionspunkte 1, 2, 4 und 5 am stärksten betroffen sind. Die Anbindung der Hesselter Schleuse an das Straßennetz erfolgt über die westlich des Dortmund-Ems-Kanals verlaufende Hauptstraße, welche in südlicher Richtung zur Landesstraße L 58 führt. Für die an der Zufahrtsstraße gelegenen Immissionspunkte 1, 2, 4 und 5 ergeben sich Beurteilungspegel zwischen 53 und 57 dB(A)/tagsüber sowie 43 und 46 dB(A)/nachts, d. h. Lärmbelastungen deutlich unterhalb der Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV von 64 dB(A)/tagsüber und 54 dB(A)/nachts (vgl. 9.2 des schalltechnischen Berichts mit Tabelle 16 und Anlage 8). Für das Wohnhaus der Kläger, welches deutlich abgesetzt von der Zufahrtsstraße gelegen ist, ist danach mit noch geringeren Lärmimmissionen durch den Baustellenverkehr auf den öffentlichen Straßen zu rechnen. Unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen sind insoweit nicht ersichtlich, auch solche nicht, die unterhalb der Unzumutbarkeit zugunsten der Kläger auf das Abwägungsergebnis hätten durchschlagen müssen. Abweichendes gilt lediglich hinsichtlich der Sondersituation des Baustellenverkehrs während der Betonierarbeiten in zwei Nächten. Entsprechend den Feststellungen in dem schalltechnischen Bericht vom 8. August 2012 ist die Beklagte davon ausgegangen, dass in den Nächten, in denen Betonierarbeiten stattfinden, am Schleusenstandort Hesselte Geräuschbelastungen von bis zu 65 dB(A) auftreten können. Die Beklagte hat dazu ausgeführt (vgl. PFB B.II.5.8, B.II.6.6, B.II.6.8), dass ein ungestörtes Schlafen dann in Schlafräumen mit in Kippstellung geöffneten Fenstern nicht möglich sei. Da der Baustellenverkehr aber nicht dauerhaft, sondern zeitlich befristet sei, halte die Planfeststellungsbehörde höhere Immissionsgrenzwerte als die der 16. BImSchV zwar für zumutbar und sie habe in Erwägung gezogen, dass aufgrund der sehr kurzen Einwirkungszeit von zwei Nächten die Beeinträchtigungen durch den Baustellenverkehr entschädigungslos hingenommen werden müssten. Zugunsten der betroffenen Anwohner habe sie jedoch für das Eingreifen von Entschädigungsansprüchen die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV herangezogen. Entschädigungsansprüche hat die Beklagte - wie dargelegt - den Klägern und weiteren Anwohnern dem Grunde nach auch zuerkannt, sofern sie von den nächtlichen Betonierarbeiten tatsächlich betroffen werden und sofern nicht schon der Entschädigungsanspruch wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Baustellenlärm (Überschreitung des Immissionswertes der AVV Baulärm von 45 dB(A)) eingreift (PFB A.III.5.3.6). Die Beklagte hat den Baustellenverkehr auf den öffentlichen Straßen danach nicht vernachlässigt, sondern in die Abwägung eingestellt und fachlich vertretbar beurteilt. Abwägungsfehler zulasten der Kläger sind nicht ersichtlich.

Mit ihrer Kritik, dass nicht festgelegt sei, welche Spundwandbohlen welchen Profiltyps verbaut werden, dringen die Kläger ebenfalls nicht durch. In dem schalltechnischen Bericht vom 8. August 2012 (unter 4.1, S. 13 ff.) wurde hinsichtlich der zu erwartenden Baulärmimmissionen im Bereich der Schleuse Hesselte ausgeführt, dass die Messergebnisse im Zuge von Proberammungen am nach den geologischen Gegebenheiten mit dem Standort Hesselte vergleichbaren Standort Venhaus zum Teil deutliche Pegelunterschiede bei verschiedenen Bodentypen gezeigt hätten. Während bei den Bohlen mit U-Profil ein mittlerer Schallleistungspegel von LWA =132 dB(A) gemessen worden sei, habe sich beim Einbringen von Bohlen mit Z-Profil ein mittlerer Schallleistungspegel von LWA =137 dB(A) ergeben. Im Bereich der Vorhäfen würden Spundwandbohlen mit einer Länge von ca. 12 m verbaut, wobei voraussichtlich U-Profile verwendet werden. Im Schleusenbereich würden voraussichtlich Z-Profile verbaut, wobei die Bohlenlängen mit bis zu ca. 20 m deutlich länger seien. Aus der nachfolgenden Tabelle 3 des schalltechnischen Berichts (S. 16 oben) geht hervor, dass in die weiteren Berechnungen beide Werte - der niedrigere für den Bereich Vorhäfen und der höhere für den Bereich der Schleuse - eingeflossen sind. Dies ist als ausreichend anzusehen, weil damit das aus bautechnischer Sicht zu erwartende Einbringen von U-Profilen und Z-Profilen in den genannten Baustellenbereichen Berücksichtigung gefunden hat. Die Beklagte hat zudem überzeugend darauf hingewiesen, dass sich die Situation im Schleusenbereich für die Kläger sogar günstiger darstellen werde, weil für diesen Bereich im Gutachten Z-Profile zugrunde gelegt worden seien, obwohl im Kammerbereich tatsächlich U-Profile und nur noch für die Baugrubenwände der Häupter Z-Profile verwendet werden sollen. Die Kläger sind dem nicht weiter entgegengetreten. Ein expliziter Regelungsbedarf im Planfeststellungsbeschluss - über den planfestgestellten schalltechnischen Bericht vom 8. August 2012 hinaus - ist in dieser Hinsicht nicht gegeben.

Den Klägern kann weiterhin nicht gefolgt werden, soweit sie geltend machen, ein Abwägungsfehler ergebe sich daraus, dass die Grenzwerte für Gesundheitsbeeinträchtigungen von 70 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts zeitweilig überschritten werden und die diesbezügliche Verweisung auf Entschädigungsansprüche zu kurz greife.

Die Beklagte hat sich im Planfeststellungsverfahren mit den Fragen des Ausmaßes der zu erwartenden Baulärmimmissionen ausführlich auseinandergesetzt. So finden sich im Planfeststellungsbeschluss zum aktiven Schallschutz (unter B.II.5.5) und zum passiven Schallschutz (unter B.II.5.6) umfangreiche Erwägungen zur Vermeidung bzw. Verringerung entstehender Baulärmimmissionen, auch unter Betrachtung entsprechender Alternativen. So wird beispielsweise die Auswahl besonders lärmarmer Baumaschinen oder die Einbringung der Spundwände durch das gegenüber dem Rammverfahren deutlich lärmärmere Vibrationsverfahren vorgeschrieben (vgl. insoweit bereits PFB A.III.4.2 zum Schutz vor Erschütterungen), der Einbau von Schallschutzfenstern hingegen als unverhältnismäßig verworfen, weil nicht mit einer durchgehenden mehrjährigen, sondern nur während der Bauzeit mit mehreren, tageweise auftretenden Belastungen zu rechnen sei. Auch unter den Abschnitten B.II.5.7 (Entschädigungsansprüche wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen) und B.II.5.8 (Entschädigungsansprüche wegen unzumutbarer Lärmbeeinträchtigungen durch Baustellenverkehr während der Betonierarbeiten in zwei bzw. drei Nächten) verhält sich der Planfeststellungsbeschluss - wie dargelegt - zur Frage der Vermeidbarkeit von Geräuschbeeinträchtigungen. Unter B.II.5.7 wird dazu unter anderem ausgeführt, dass sich mit den im Beschluss beauflagten Schutzvorkehrungen die unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Baulärm reduzieren und teilweise vermeiden ließen, durch den vorgeschrieben aktiven Lärmschutz für alle Betroffenen die Immissionsrichtwerte eingehalten werden könnten, weitere wirksame Schutzvorkehrungen, die technisch möglich und sowohl den Betroffenen als auch dem Vorhabenträger zumutbar seien, nicht ersichtlich seien und daher bei Überschreiten der Zumutbarkeitsschwelle Entschädigungen zu zahlen seien. Weiterhin hat sich die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss unter B.II.6.38 mit der Forderung der Kläger nach einer Zuerkennung von Schmerzensgeld wegen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Baulärm befasst und ist zu der sachlich vertretbaren Einschätzung gelangt, dass hier eine dauerhafte Gesundheitsbeeinträchtigung nicht zu erwarten sei, weil es sich bei den lärmimmittierenden Bauarbeiten (lediglich) um temporäre Maßnahmen handele, die nicht geeignet seien, langfristige Schallexpositionen, die allein zu einer Gesundheitsgefährdung führen könnten, zu bewirken. Die betroffenen Anwohner würden außerdem über die Bauarbeiten informiert und sie hätten dann die Möglichkeit, sich vorübergehend in ruhigere Aufenthaltsbereiche ihrer Häuser zurückzuziehen oder sogar berufsbedingt überhaupt nicht zu Hause zu sein. Den umfassenden Ausführungen zu den Baulärmimmisionen lässt sich somit entnehmen, dass die Beklagte das Ausmaß der Lärmbetroffenheit der Kläger erkannt und in die Abwägung eingestellt hat. Der Einwand der Kläger, es greife zu kurz, hier allein auf Entschädigungen zu verweisen, ist demgegenüber nur substanzlos geblieben und lässt auf ein Abwägungsdefizit nicht schließen. Die Beklagte hat nicht verkannt, dass insbesondere bei den besonders lärmintensiven Betonierarbeiten nicht nur die fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle, sondern auch Lärmwerte, die für die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle relevant sind (vgl. dazu BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25.04.2018 - 9 A 16.16 -, juris), erreicht bzw. überschritten werden. Die Feststellung, dass wegen der nur temporären Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld nicht zuerkannt werde, lässt nicht darauf schließen, dass - so der Einwand der Kläger - die Beklagte sich einer Überschreitung der Lärmwerte von 70 dB(A) bzw. 60 dB(A) nicht bewusst gewesen ist. Defizite in der Abwägung und bei der Anordnung von Schutzauflagen haben die Kläger insoweit nicht mit Substanz bezeichnet; sie sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob die Kläger, die selbst nicht vor Ort im Einwirkungsbereich des Vorhabens wohnen, sich überhaupt auf eine Schmerzensgeldentschädigung berufen könnten.

bb) Hinsichtlich der Betriebslärmimmissionen liegen Abwägungsfehler zum Nachteil der Kläger ebenfalls nicht vor.

Wie bereits ausgeführt wurde (unter B.II.5), verhalten sich die Planunterlagen an verschiedenen Stellen zu den Betriebslärmimmissionen. So wurde in der Umweltverträglichkeitsstudie der N. GmbH Band II: Konfliktanalyse - Erläuterungen vom 5. September 2012 mit Ergänzung vom 26. Januar 2015 (Heft 4.2 und 4.3 der Planunterlagen) ausgeführt, betriebsbedingte Auswirkungen des Vorhabens seien nicht zu erwarten. Die bestehenden Belastungen durch Schiffsverkehr und Schleusenbetrieb würden sich vorhabenbedingt gegenüber der aktuellen Situation nicht nennenswert verändern. Die Auswirkungen wurden insgesamt als „weder positiv noch negativ“ eingestuft. Genauere Untersuchungen des Betriebslärms waren Gegenstand des schalltechnischen Berichts der M. Ingenieurgesellschaft mbH vom 28. November/17. Dezember 2013, durch welchen deren schalltechnischer Bericht vom 11. Juli 2013 ersetzt wurde. In der Zusammenfassung des Gutachtens vom 28. November 2013 heißt es, die schalltechnische Untersuchung habe ergeben, dass durch den Ersatz der Großen Schleuse Hesselte - einschließlich Anpassung der Vorhäfen - in der umliegenden Nachbarschaft auch zukünftig keine unzulässigen Geräuscheinwirkungen durch den Betriebslärm zu erwarten seien. Die schalltechnische Untersuchung sei unter Berücksichtigung der Empfehlungen für die Durchführung schalltechnischer Untersuchungen als Teil der wasserbaulichen Planung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie der vorgelegten Schiffsverkehrsdaten erfolgt. Auf Basis der ermittelten Schallemissionen seien Schallausbreitungsberechnungen unter Zugrundelegung vorliegender Lagepläne sowie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten durchgeführt worden. Die Berechnungsergebnisse zeigten, dass an keinem Immissionspunkt in der Nachbarschaft die gemäß 16. BImSchV einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte überschritten werden. Die Geräuschimmissionen, die durch den Schiffsverkehr hervorgerufen werden, würden die Immissionsgrenzwerte auch nach Inbetriebnahme der neuen Schleuse deutlich unterschreiten. Auch die schalltechnischen Orientierungswerte gemäß DIN 18005-1, Beiblatt 1 würden nach Inbetriebnahme der neuen Schleuse nicht überschritten. Nach den Feststellungen unter 7. des schalltechnischen Berichts (i. V. m. Anlagen 2 und 3) beträgt die maximale Geräuschbelastung in der nächstgelegenen Nachbarschaft - Wohnhaus der Kläger - zukünftig tagsüber (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 50 dB(A), d. h. sie liegt um 14 dB unterhalb des Immissionsgrenzwertes von 64 dB(A) nach der 16. BImSchV. Die schalltechnischen Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zur DIN 18005-1 werden im Tageszeitraum an allen Emissionspunkten um mindestens 10 dB unterschritten. Für den Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) wurde zugrunde gelegt, dass Geräuschimmissionen durch den Schiffsbetrieb an den Warte- und Liegeplätzen hervorgerufen werden. Die maximale Geräuschbelastung wurde für das am stärksten betroffene Wohnhaus - der Kläger - mit einem um 15 dB unterhalb des Immissionsgrenzwertes von 54 dB(A) liegenden Wert von 39 dB(A) prognostiziert. Darüber hinaus finden sich in dem schalltechnischen Bericht vom 28. November 2013 Feststellungen zur Beurteilung eines 24-Stunden-Schleusenbetriebs. Dazu heißt es, dass auch nach dem Neubau der Schleuse keine Verlängerung der Schleusenbetriebszeit vorgesehen sei, so dass die Berechnungen für alle Zustände (Ist-Zustand, Prognose-Nullfall und Prognose-Ausbau) zunächst unter Berücksichtigung eines 16-Stunden-Schleusenbetriebes durchgeführt worden seien. Da eine Ausweitung der Schleusenbetriebszeit auf bis zu 24 Stunden grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden könne, seien auch deren Auswirkungen beurteilt worden. Danach (vgl. Anlage 3.3 des schalltechnischen Berichts) würde sich im Bereich des am stärksten betroffenen Wohnhauses - der Kläger - nachts ein Beurteilungspegel von 47 dB(A) ergeben. Auf der Grundlage dieser gutachterlichen Feststellungen heißt es im Planfeststellungsbeschluss (unter B.II.2), dass sich anlagebedingt im 16-Stunden-Betrieb keine erheblichen Änderungen der Lärmsituation ergäben. Selbst in einem 24-Stunden-Betrieb, der zwar nicht geplant, aber rein vorsorglich (als worst case) betrachtet werde, würden die Immissionsgrenzwerte nach § 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV und die schalltechnischen Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 eingehalten. Soweit allein für das Ferienhausgebiet an der Schleuse Venhaus beim 24-Stunden-Betrieb nachts eine Überschreitung des schalltechnischen Orientierungswertes der DIN 18005-1 von 1 dB errechnet worden sei, sei dies als unerheblich zu bewerten.

Eine abwägungsfehlerhafte Unterschätzung der betriebsbedingten Lärmimmissionen ist danach nicht ersichtlich. Sofern die Kläger geltend machen, die Beklagte sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte aus der 16. BImSchV ergeben, denn insbesondere bezüglich des Schleusenbetriebs sei nicht die 16. BImSchV, sondern die TA Lärm anwendbar, dringen sie mit diesem Vortrag nicht durch. Der Senat lässt dahingestellt, ob der Einwand der Kläger bereits deshalb unerheblich sein könnte, weil auch unter Zugrundelegung der TA Lärm wohl - ungeachtet unterschiedlicher Berechnungsmethoden - eine erhebliche Unterschreitung der dann maßgeblichen Immissionsrichtwerte (vgl. TA Lärm 6.1 Buchst. d)) zugrunde gelegt werden dürfte. Denn unabhängig davon begegnet es keinen Bedenken, bei dem Ausbau einer Wasserstraße die betriebsbedingten Lärmimmissionen anhand der 16. BImSchV zu bewerten. Wie dargelegt, gilt nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG dieses Gesetz für den Bau öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen nach Maßgabe der §§ 41 bis 43 BImSchG; Wasserstraßen werden nicht erfasst. Dies steht einer unmittelbaren Anwendung der 16. BImSchV entgegen. (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 7/17 -, juris). Grundsätzlich ist es aber vertretbar, Schiffsverkehrslärm wie Lärm auf öffentlichen Verkehrsflächen (analog zu Straßen- und Schienenverkehrslärm) zu bewerten. Zwar bestimmt § 1 Abs 1 der 16. BImSchV den Anwendungsbereich dieser Verordnung dahingehend, dass sie für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen sowie von Schienenwegen der Eisenbahnen und Straßenbahnen (Straßen und Schienenwege) gilt. Da jedoch speziell für den von Wasserstraßen ausgehenden Verkehrslärm auf den Wasserstraßen kein technisches Regelwerk ersichtlich ist, erscheint es als eine probate Vorgehensweise, die 16. BImSchV analog heranzuziehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris). Demgegenüber überzeugt es nicht, soweit die Kläger in dieser Hinsicht eine Orientierung an den Immissionsrichtwerten der TA Lärm favorisieren. Die TA Lärm stellt auf die Besonderheiten des anlagebezogenen Lärms ab, insbesondere den Gewerbelärm, der regelmäßig durch ortsfeste Lärmquellen und die Kontinuität der Lärmerzeugung geprägt wird. Öffentliche Verkehrswege unterfallen nicht dem Anlagenbegriff (vgl. § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG) und dementsprechend nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm (BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris). Für den Schleusenbetrieb gilt insoweit nichts anderes. Denn auch Schleusen gehören zu den Bestandteilen einer Bundeswasserstraße (§ 1 Abs 4 Nr. 1 WaStrG). Ihrer Funktion nach dienen sie auch dem Verkehr auf der Wasserstraße und nicht etwa anderen Zwecken - wie etwa dem Umschlag von Gütern und Waren -, aufgrund derer es sich aufdrängen würde, den Betrieb der Schleusen abweichend vom (sonstigen) Schiffsverkehr anhand der TA Lärm zu beurteilen. Aus dem von ihnen zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (vom 23.05.2006 - 9 B 8.06 -, juris) können die Kläger Gegenteiliges nicht herleiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit Geräuschbeeinträchtigungen durch Lautsprecher, die auf Bahnhöfen und Eisenbahnhaltepunkten angebracht sind, um die Fahrgäste mittels Durchsagen zu informieren, festgestellt, dass die 16. BImSchV bei der Ermittlung von Beurteilungspegeln nur die Teile einer Eisenbahntrasse berücksichtigt, die typischerweise geeignet sind, auf die Verursachung des Verkehrslärms Einfluss zu nehmen. Daran anknüpfend kann für den vorliegenden Fall nicht angenommen werden, der Betrieb der Schleuse Hesselte verursache in diesem Sinne verkehrsfremden Lärm. Vielmehr hat der Schleusenbetrieb unmittelbaren Einfluss auf die Schiffsbewegungen auf dem Kanal und fließt somit in den verkehrsbedingten Lärm mit ein (vgl. auch Bayerischer VGH, Urteil vom 18.02.2004 - 8 A 02.40093 -, juris, zu Nebenbetrieben an Bundesautobahnen).

Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht haben, problematisch sei des Weiteren, dass vor ihrem Grundstück eine Pumpstation errichtet werde, deren Betrieb nicht anhand der 16. BImSchV beurteilt werden dürfe, hat die Vorhabenträgerin den Einwand unter Hinweis darauf, dass hier wohl ein Missverständnis vorliege, entkräftet. Tatsächlich werde an der Stelle keine Pumpstation betrieben, sondern ein Dammbalkenlager vorgehalten, welches dem Zweck diene, einen Verschluss der Schleuse zur Durchführung von Reparaturarbeiten zu ermöglichen. Dem Einwand der Kläger ist damit die Grundlage entzogen.

Hinsichtlich der von den Klägern weiterhin angesprochenen, vom zukünftigen Schiffsverkehr ausgehenden tieffrequenten Geräusche ist ein Abwägungsfehler ebenfalls nicht ersichtlich. Die 16. BImSchV, die auf Wasserstraßen - wie ausgeführt - nicht unmittelbar anwendbar ist, verhält sich nicht zu tieffrequentem Schall. Lediglich zur Berechnung des Beurteilungspegels für Schienenwege wird in der Anlage 2 zu § 4 der 16. BImSchV - der sogenannten Schall 03 - unter Anmerkung 1 darauf hingewiesen, dass die Pegelkorrektur auch die Störwirkung von tieffrequenten Geräuschanteilen beinhalte, die durch die A-Bewertung des Schallpegels nicht angemessen berücksichtigt werde. Es fehlt zudem an verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die gesundheitsschädlichen Wirkungen von tieffrequentem Schall. Vor diesem Hintergrund behelfen sich Verwaltungspraxis und Rechtsprechung - etwa bei der Bewältigung des von Windenergieanlagen ausgehenden tieffrequenten Schalls - derzeit in der Regel mit Abstandsregelungen. Diese Möglichkeit scheidet hier aber aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris). Fehlt es danach an speziellen und typisierenden Normierungen, kann die Zumutbarkeit tieffrequenter Geräusche nur unter Berücksichtigung der Art der jeweiligen Störung, der Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets sowie gesetzlich vorgegebener Wertungen in Bezug auf die Lärmquelle entsprechend den Grundsätzen hierfür geeigneter Regelwerke aufgrund einer individuell-konkreten Abwägung ermittelt und bewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2017 - 7 A 7.17 -, juris).

Das ist hier geschehen. Im Planfeststellungsbeschluss (unter B.II.2) wird darauf hingewiesen, dass sich anlagebedingt im vorgesehenen 16-Stunden-Betrieb keine erheblichen Änderungen der Lärmsituation ergeben. Die Beklagte hat nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass in den vorgelegten schalltechnischen Berichten eine umfassende, den fachlichen Vorgaben entsprechende Ermittlung der zu erwartenden Lärmimmissionen insgesamt - also ohne Ausklammerung tieffrequenten Lärms - vorgenommen worden sei und eine darüber hinausgehende, gesonderte Ermittlung und Bewertung des tieffrequenten Lärms, wie sie die Kläger ohne nähere Begründung postulierten, nicht geboten sei. Dies begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Dem planfestgestellten Vorhaben kommt insoweit zugute, dass der Schiffsverkehr auf dem Kanal selbst unter Berücksichtigung des Schleusenbetriebs zu Lärmimmissionen führt, die in der am stärksten betroffenen Nachbarschaft, also auf dem Wohngrundstück der Kläger, zu Beurteilungspegeln weit unterhalb des Immissionsgrenzwertes nach der 16. BImSchV führen und auch zu einer deutlichen Unterschreitung der schalltechnischen Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zur DIN 18005-1. Mit Blick auf diesen Befund spricht nichts dafür, dass für den tieffrequenten Schall anderes gelten sollte, d. h. insoweit erheblich negative Auswirkungen zum Nachteil der Kläger vernachlässigt worden sein könnten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Schutzwürdigkeit der Kläger wegen der bestehenden situationsbedingten Vorbelastung durch den Schiffsverkehr auf der Bundeswasserstraße ohnehin reduziert ist. Dass diese Vorbelastung unter Hinzunahme eines möglicherweise auftretenden zusätzlichen tieffrequenten Schalls Zumutbarkeitsschwellen übersteigen könnte, ist weder konkret dargetan noch ersichtlich.

cc) Hinsichtlich der während der Bauzeit zu erwartenden Erschütterungen ist ein Abwägungsdefizit ebenfalls nicht erkennbar. Es ist nicht zu erwarten, dass die Kläger erheblichen Belästigungen ausgesetzt werden, die das Maß des Zumutbaren überschreiten. Entgegen ihrer Ansicht sind die von der Beklagten in dem Planfeststellungsbeschluss diesbezüglich verfügten Hinweise, Auflagen und Anordnungen nicht unzureichend.

Die Zumutbarkeit der Einwirkungen durch Erschütterungen ist nicht durch gesetzliche Erheblichkeitsschwellen oder Grenzwerte festgelegt, sondern ist letztlich im Rahmen einer wertenden Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu bestimmen, wobei die Planfeststellungsbehörde die DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen, Teil 2: „Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden“, und Teil 3: „Einwirkungen auf bauliche Anlagen“) (Juni 1999) zugrunde legen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.2010 - 7 A 14.09 -, juris, Urteil vom 19.03.2014 - 7 A 24.12 -, juris, und Urteil vom 29.06.2017 - 3 A 1.16, juris). Die Tauglichkeit dieses Regelwerks für die Beurteilung von Erschütterungen ist in Fachkreisen und der Rechtsprechung allgemein anerkannt. Bei Einhaltung der empfohlenen Werte kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass erhebliche Belästigungen von Menschen und Schäden an Gebäuden durch Erschütterungen in Wohnungen und vergleichbar genutzten Räumen vermieden werden (BVerwG, Urteil vom 08.09.2016 - 3 A 5.15 -, juris, Urteil vom 29 6. 2017 - 3 A 1.16, juris). In der DIN 4150 - Teil 2 werden, soweit es die Beurteilung der Erheblichkeit von Belästigungen durch Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden betrifft, nach näher bestimmten Verfahren ermittelte Erschütterungsimmissionen unteren (Au) und oberen (Ao) Anhaltswerten gegenübergestellt, die für Gebiete mit unterschiedlicher Schutzbedürftigkeit sowie für die Tages- und Nachtzeit angegeben werden (Nr. 6.3 mit Tabelle 1). Liegen die „Spitzenwerte" der Erschütterungen (maximale bewertete Schwingstärke) unter den unteren Anhaltswerten (Au), gelten die Anforderungen der DIN 4150 - Teil 2 als erfüllt; liegen die Spitzenwerte oberhalb der oberen Anhaltswerte (Ao), gelten die Anforderungen als nicht erfüllt. Liegen die Werte zwischen dem oberen und dem unteren Anhaltswert, und handelt es sich nicht nur um selten auftretende, kurzzeitige Einwirkungen, wird nach detaillierten Vorgaben aus den Erschütterungswerten ein Mittelwert über einen längeren Beurteilungszeitraum berechnet und einem besonderen Anhaltswert Ar gegenübergestellt. Diese Beurteilungsvorgaben ergeben sich aus dem Abschnitt „6.2 Verfahren“ der DIN 4150 - Teil 2. Für Erschütterungen durch Baustellen ist das in Abschnitt 6.5.4 beschriebene Beurteilungsverfahren anzuwenden (vgl. auch Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen, Stand: 06.03.2018, dort Nr. 5.2; bereits vorher: Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz vom 10.05.2000, Hinweise zur Messung, Beurteilung und Verminderung von Erschütterungsimmissionen (im Folgenden: LAI-Hinweise), dort Nr. 5.2). Soweit es die Einwirkungen auf bauliche Anlagen betrifft, enthält die DIN 4150 - Teil 3 Anhaltswerte, bei deren Einhaltung Schäden im Sinne einer Verminderung des Gebrauchswertes von Bauwerken erfahrungsgemäß nicht zu erwarten sind, wenn Auswirkungen auf den Boden im Gründungsbereich ausgeschlossen werden können. Werden die Anhaltswerte überschritten, so folgt daraus nicht zwingend, dass Schäden auftreten.

In dem von der Vorhabenträgerin vorgelegten Erschütterungsgutachten für Hesselte der Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) vom 19. März 2012 (Mappe 5, Heft 9.2 der Planunterlagen) haben die Gutachter sich zutreffend an den Anforderungen der DIN 4150 - Teil 2 und Teil 3 orientiert. In dem Gutachten wurden die Auswirkungen von Rammerschütterungen beim Neubau der Schleuse Hesselte prognostiziert und es wurden Empfehlungen zur Minimierung möglicher Auswirkungen ausgesprochen. Gestützt auf das Erschütterungsgutachten hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss (unter A.III.4.1 bis A.III.4.9) verschiedene Anordnungen zur Umsetzung dieser Empfehlungen getroffen. Weitergehende Forderungen einzelner Einwender - unter anderem der Kläger - nach einer Zuerkennung von Entschädigungsansprüchen wegen Erschütterungen hat die Beklagte abgelehnt (vgl. PFB A.IV.46, B.II.6). Die Beklagte hat danach nicht verkannt, dass während der Bauarbeiten erhebliche Beeinträchtigungen auf die Kläger und ihr Wohngrundstück einwirken können. Durch die im Planfeststellungsbeschluss verfügten Anordnungen hat sie aber hinreichend Sorge dafür getragen, dass die Kläger nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Durchgreifende Fehler in der Abwägung, auf die sich die Kläger mit Erfolg berufen könnten, sind insoweit nicht gegeben.

Mit ihrer Kritik an den Anordnungen unter A.III.4.4 und A.III.4.8 des Planfeststellungsbeschlusses dringen die Kläger nicht durch. Unter A.III.4.4. hat die Beklagte verfügt, dass die Vorhabenträgerin die in der DIN 4150 - Teil 3 (Einwirkungen auf bauliche Anlagen) genannten Anhaltswerte einzuhalten hat. Der in der DIN 4150 - Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden) Stufe II genannte untere Anhaltswert Au = 0,8 ist in einem Radius von mehr als 80 m (Venhaus) bzw. 60 m (Hesselte und Gleesen) einzuhalten. Sollte innerhalb der genannten Radien der untere Anhaltswert Au = 0,8 überschritten werden und sich Betroffene über Erschütterungseinwirkungen beschweren, ist die Einhaltung der vorgenannten Anhaltswertes in Abstimmung mit den Betroffenen durch die Verringerung der täglichen Einwirkungszeit zu erreichen. Unter A.III.4.8 wurde angeordnet, dass die Trägerin des Vorhabens den Anwohnern einen Ansprechpartner zu benennen hat, an den sich Betroffene wenden können, wenn sie besondere Probleme durch Erschütterungen haben. Im Beschwerdefall sind die tatsächlich auftretenden Erschütterungen durch Messungen nachzuweisen sowie die Wirkungen auf Mensch und Gebäude zu beurteilen.

Den Klägern kann nicht darin gefolgt werden, dass die Anordnung unter A.III.4.4 Satz 1 zu unbestimmt sei. Vielmehr ist die Anordnung, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 - Teil 3 einzuhalten sind, hinreichend konkret. Sie ist eindeutig und steht einer Beurteilung dahingehend, dass auch eine Überschreitung zulässig sei, entgegen. Soweit in der DIN 4150 zum Teil nach der Art betroffener Baugebiete unterschieden wird, führt dies vorliegend nicht weiter. Die Unterscheidung ist relevant für die Beurteilung der Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden nach Maßgabe der DIN 4150 -Teil 2, während im Anwendungsbereich der DIN 4150 - Teil 3, wie von den Klägern selbst unter Bezugnahme auf die LAI-Hinweise vom 10. Mai 2000 angemerkt worden ist, grundsätzlich nach der Gebäudeart bzw. Nutzung der Bauten unterschieden wird. Es besteht kein Zweifel daran, dass für das betroffene Wohngrundstück der Kläger die Anhaltswerte nach Maßgabe der Tabelle 5, Zeile 2 (Wohngebäude und…) relevant sind. Sofern nach der DIN 4150 - Teil 3 Erschütterungseinwirkungen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen sind, wenn beispielsweise Risse im Putz von Wänden auftreten oder bereits vorhandene Risse in Gebäuden vergrößert werden, führt dies auf den Begriff der Verminderung des Gebrauchswertes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, welcher in der DIN 4150 - Teil 3 zugrunde gelegt wird und insoweit keiner Wiedergabe bzw. Klarstellung im Planfeststellungsbeschluss bedurft hat.

Hinsichtlich der Erschütterungseinwirkungen auf Menschen in Gebäuden beanstanden die Kläger die Anordnung unter A.III.4.4 Satz 2 des Planfeststellungsbeschlusses. Sie halten es für fehlerhaft, dass die Anhaltswerte der Stufe II zugrunde gelegt worden sind und machen geltend, gemäß den LAI-Hinweisen vom 10. Mai 2000 hätte auf die Stufe I abgestellt werden müssen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Die in dem planfestgestellten Erschütterungsgutachten für Hesselte der BAW angeführte Stufe II ist der Tabelle 2 der DIN 4150 - Teil 2 entnommen, der die Tabelle 7 des Gutachtens und die Tabelle 3 in den LAI-Hinweisen entsprechen. In dem Erschütterungsgutachten wurden hinsichtlich der Intensität der Einwirkungen die Messergebnisse der insofern eigens durchgeführten Proberammungen in Bevergern, Venhaus und Gleesen zugrunde gelegt (vgl. Kapitel 5.2 des Gutachtens). Dass die Intensität der Einwirkungen in dem Gutachten fehlerhaft ermittelt worden sein könnte, wird von den Klägern nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso ist hinsichtlich der Dauer der Einwirkung eine fehlerhafte Annahme nicht ersichtlich. Insofern wurde in dem von der Beklagten zugrundegelegten Erschütterungsgutachten in Kapitel 7 (Schlussfolgerungen und Empfehlungen) hinsichtlich der Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden weiter ausgeführt, dass ein Vergleich der Prognosen für mögliche Größtwerte der bewerteten Schwingstärke mit den Anhaltswerten der DIN 4150 - Teil 2 zeige, dass bei einer angenommenen Dauer der Erschütterungseinwirkung von 6 Tagen ≤ D ≤ 26 Tagen Überschreitungen des unteren Anhaltswertes Au in den nächstgelegenen Wohngebäuden nicht ausgeschlossen werden können und deshalb mit erheblichen Belästigungen von Anwohnern der nächstgelegenen Wohngebäude zu rechnen sei. Dem liegen ersichtlich die weiteren, auch im Planfeststellungbeschluss dargelegten Planungen über die Dauer der zeitlich zusammenhängend durchzuführenden Spundwandarbeiten im Schleusenbereich Hesselte zugrunde. Diese beanspruchen eine Zeitdauer von zwar insgesamt 65 Tagen, allerdings unterteilt in 10 + 7 + 21 + 8 + 3 + 8 + 4 + 4 Tage (vgl. PFB B.II.5.4.2), d. h. in stets unter 26 Tage liegende Zeiträume. Nach den gutachterlichen Feststellungen der BAW beträgt die Reichweite für eine mögliche Überschreitung des unteren Anhaltswerts Au = 0,4 (Stufe I, Tabelle 7 des Gutachtens) bei Schlagrammung bis zu R = 240 m und bei Vibrationsrammung (f < 28 Hz) bis zu R = 270 m. Ausgehend von dieser fachlichen Beurteilung, die die Kläger nicht in Frage gestellt haben, konnte wegen der zu beachtenden Abstandsradien nicht fehlerfrei auf die Stufe I abgestellt werden. Soweit auf die Stufe II abgestellt wurde, wurde dies in dem Erschütterungsgutachten der BAW fachlich begründet. Es wurde ausgeführt, dass mit erheblichen Belästigungen im Sinne der DIN 4150 - Teil 2 bei Einhaltung der Anhaltswerte der Stufe II dann nicht zu rechnen sei, wenn die nachfolgend genannten Maßnahmen ergriffen werden: a) umfassende Information der Betroffenen über die Baumaßnahme, das Bauverfahren, die Dauer und die zu erwartenden Erschütterungen aus dem Baubetrieb, b) Aufklärung über die Unvermeidbarkeit von Erschütterungen infolge der Baumaßnahmen und die damit verbundenen Belästigungen, c) zusätzliche baubetriebliche Maßnahmen zur Minderung und Begrenzung der Belästigungen (Pausen, Ruhezeiten, Betriebsweise und Erschütterungsquelle usw.), d) Benennung einer Ansprechstelle, an die sich Betroffene wenden können, wenn sie besondere Probleme durch Erschütterungswirkungen haben, e) Information der Betroffenen über die Erschütterungseinwirkungen auf das Gebäude und gegebenenfalls (im Beschwerdefall) auch f) Nachweis der tatsächlich auftretenden Erschütterungen durch Messungen sowie deren Beurteilung bezüglich der Wirkung auf Menschen und Gebäude. Bei zunehmender Überschreitung der Anhaltswerte der Stufe II würden mit steigender Wahrscheinlichkeit erhebliche Belästigungen auftreten. Es sei deshalb zu prüfen, ob der Einsatz weniger erschütterungsintensiver Verfahren möglich sei. In den Empfehlungen des Gutachtens heißt es schließlich, dass vor Beginn der Baumaßnahme mindestens im Entfernungsbereich bis R = 300 m die genannten Maßnahmen a) bis e) eingeleitet werden sollten. Während der Baumaßnahmen sollten bei Beschwerden von Anliegern Erschütterungsmessungen zur Klärung der Situation veranlasst werden. Damit könne zur Beurteilung von erheblichen Belästigungen von Anwohnern der untere Anhaltswert Au = 0,8 (Stufe II) herangezogen werden. Die Reichweite für mögliche Überschreitungen dieses Wertes betrage bei Schlagrammung bis zu R = 160 m und bei Vibrationsrammung bis zu R = 30 m (L ≤ 12 m, f ≥ 33 Hz) bzw. bis zu R = 60 m (L ≥ 20 m, f ≥ 33 Hz). Eine Überschreitung des oberen Anhaltswertes Ao = 5 konnte von den Gutachtern bei der Vibrationsrammung mit Frequenzen f ≥ 33 Hz - wie hier von der Beklagten angeordnet - ausgeschlossen werden. Es ist danach nicht als fehlerhaft anzusehen, dass die Beklagte die Anhaltswerte der Stufe II zugrunde gelegt hat. Insbesondere hat sie es nicht mit der Heranziehung der Stufe II bewenden lassen, sondern auch eine Überschreitung des unteren Anhaltswertes Au = 0,8 als möglich berücksichtigt und die in dem Gutachten nach Maßgabe der DIN 4150 - Teil 2 empfohlenen Maßnahmen zur weiteren Verminderung der Erschütterungsbelästigungen angeordnet.

Der Einwand der Kläger, es gebe unterschiedliche Werte abhängig davon, ob diese tagsüber oder nachts auftreten, ist unerheblich. Durch die Anordnung unter A.III.4.6 des Planfeststellungsbeschlusses ist sichergestellt, dass die erschütterungsintensiven Spundwandarbeiten nur zu den dort genannten Zeiten durchgeführt werden dürfen, d. h. nur an bestimmten Werktagen und ausschließlich tagsüber (montags bis donnerstags von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr). Das Erschütterungsgutachten der BAW berücksichtigt dementsprechend auch nicht die nach der DIN 4150 - Teil 2 anzuwendenden Anhaltswerte für nachts auftretende Erschütterungen. Der weitere Einwand der Kläger, vorliegend müsse eine Einwirkungszeit von mehr als 78 Tagen zugrunde gelegt werden mit der Folge einer Unanwendbarkeit der in dem Gutachten der BAW entsprechend der DIN 4150 - Teil 2 zugrunde gelegten Tabelle (vgl. Tabelle 7 des Gutachtens), überzeugt schon deshalb nicht, weil - wie dargelegt - für die besonders lärm- und auch erschütterungsintensiven Spundwandarbeiten an der Schleuse Hesselte eine Zeitdauer von insgesamt nur 65 Tagen angesetzt wurde. Überdies hat die Beklagte überzeugend dargelegt, dass die erschütterungsintensiven Arbeiten sich auf die mehrjährige Dauer der Bauarbeiten verteilen und in der Folge jeweils weniger als 26 Tage beanspruchen.

Soweit die Kläger das Abstellen auf einen Radius von mehr als 80 m bzw. 60 m für zu unbestimmt erachten, kann ihnen auch darin nicht gefolgt werden. Die Festlegung von Abstandsradien entspricht dem Erschütterungsgutachten und der ihm zugrundeliegenden Regelwerke. Sie berücksichtigt, dass Erschütterungseinwirkungen mit zunehmender Entfernung von der Erschütterungsquelle abnehmen und regelmäßig nicht linienförmig eintreten. Wesentlich ist insoweit der Abstand (R). Dass sich die Bemessung des Abstandes der fachkundigen Bestimmung entzieht, erschließt sich dem Senat nicht. Zu Recht hat die Beklagte auf die diesbezüglichen Zweifel der Kläger entgegnet, dass es - gegebenenfalls nach Rücksprache mit den Sachverständigen - der fachkundigen Umsetzung der planfestgestellten Anordnung vorbehalten bleiben kann, die Abstände unter Beachtung des Erschütterungsgutachtens und der Vorgaben der DIN 4150 - Teil 2 festzulegen. Ein Regelungsdefizit ist insoweit nicht gegeben.

Die Kritik der Kläger an der Anordnung unter A.III.4.4 Satz 3 des Planfeststellungsbeschlusses ist gleichfalls unbegründet. Auch diese Anordnung ist nicht zu beanstanden. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass nach dem Erschütterungsgutachten für Hesselte der BAW innerhalb der genannten Radien - hier von 60 m - selbst bei Vibrationsrammung eine Überschreitung lediglich des oberen Anhaltswertes, nicht aber des unteren Anhaltswertes ausgeschlossen werden kann. Da letzteres nicht als sicher, sondern als möglich erachtet wurde, wurde gutachterlicherseits vorgeschlagen, bei Beschwerden von Anwohnern könne gegebenenfalls die Einhaltung der Anhaltswerte der DIN 4150 - Teil 2 durch die Verringerung der täglichen Einwirkungszeit erreicht werden. Die Beklagte durfte sich an dieser Empfehlung orientieren und sie nicht zuletzt unter Vorsorgegesichtspunkten zum Gegenstand der Hinweise, Auflagen und Anordnungen gegenüber der Vorhabenträgerin machen. Die Anordnung beinhaltet eine anlassbezogene Maßnahme zur Verringerung konkret auftretender Belastungsspitzen, die nicht von vornherein absehbar sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die DIN 4150 - Teil 2 in ihrem Anwendungsbereich Anhaltswerte bezeichnet, die die Schwelle zwischen schädlichen und nicht schädlichen Umwelteinwirkungen markieren. Diese Markierungen stellen aber keine scharfe Grenze dar (vgl. LAI-Hinweise vom 10.05.2000, Nr. 2.2). Die Erheblichkeit der Einwirkungen hängt nicht nur vom Ausmaß der Erschütterungsbelastung, sondern auch von anderen Faktoren ab (vgl. Nr. 4 der DIN 4150 - Teil 2), die die Zumutbarkeit für den betroffenen Menschen bestimmen. Es spielen situative Bedingungen eine Rolle, die den Grad der Belästigung beeinflussen können. Insoweit erscheint es sachgerecht und entspricht dem Erschütterungsgutachten vom 19. März 2012, dass die Beklagte der Vorhabenträgerin aufgegeben hat, auf entsprechende Beschwerden Betroffener zu reagieren und in der konkreten Situation durch eine weitere Verringerung der täglichen Einwirkungszeit den Beschwerdeführern entgegenzukommen. Da die Spundwandarbeiten ohnehin - wie dargelegt - nur werktags innerhalb bestimmter Zeitfenster durchgeführt werden dürfen, konnte die Beklagte die Anordnung mit der Äußerung entsprechender Beschwerden verbinden. Andernfalls, d. h. bei einer über die Anordnung unter A.III.4.6 des Planfeststellungsbeschlusses hinausgehenden Beschränkung der Einwirkungszeiten, bestünde die Gefahr, die erschütterungsintensiven Bauarbeiten unnötig in die Länge zu ziehen.

Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, anstelle der Anordnung unter A.III.4.4 Satz 3 des Planfeststellungsbeschlusses bzw. ergänzend dazu gegenüber der Vorhabenträgerin die Einrichtung einer Dauermessstelle anzuordnen. Dies war angesichts der zu erwartenden, jeweils nur kurzzeitigen Erschütterungen nicht erforderlich. Das von den Klägern in Bezug genommene Hinweisblatt „Erschütterungsmessungen im Bauwesen“ der GGU Gesellschaft für Geophysikalische Untersuchungen mbH (2004) (abrufbar unter www.ggukarlsruhe.de, dort unter Erschütterungsmessung) weist zwar darauf hin, dass eine Dauermessstelle sinnvoll, möglicherweise auch erforderlich sein kann. Dies hängt aber vom Einzelfall ab und führt vorliegend nicht auf ein Abwägungsdefizit. In dem Hinweisblatt wird unter A) „Einwirkungen auf Menschen“ auch nur davon ausgegangen, dass sich die Messzeit nach dem Auftreten (Uhrzeit, Dauer, Häufigkeit, Regelmäßigkeit der Erschütterung) richte und „gegebenenfalls“ eine Dauermessstelle eingerichtet werden müsse. Insofern tragen die Kläger bereits selbst zutreffend vor, dass eine Messung entbehrlich ist, wenn sich keine Menschen in dem Gebäude aufhalten. Gerade vor diesem Hintergrund und angesichts der Möglichkeit, dass sich entsprechend dem Planfeststellungbeschluss durch vorherige Absprache zwischen Vorhabenträger und Betroffenen Situationen ergeben können, in denen erschütterungsträchtige Arbeiten während der Abwesenheit der betroffenen Bewohner von Gebäuden durchgeführt werden, ist eine Dauermessung für die ohnehin immer nur kurzzeitig einwirkenden Immissionen nicht angezeigt.

Entsprechendes gilt, soweit die Kläger die Anordnung unter A.III.4.8 Satz 2 des Planfeststellungsbeschlusses beanstanden, derzufolge im Beschwerdefall die tatsächlich auftretenden Erschütterungen durch Messungen nachzuweisen sowie die Wirkungen auf Mensch und Gebäude zu beurteilen sind. Soweit es die Anforderungen zum Schutz vor Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden betrifft, gilt das zuvor Gesagte entsprechend. Auch mit Blick auf die Anforderungen der DIN 4150 - Teil 3 gilt nichts anderes. Das von den Klägern in Bezug genommene Hinweisblatt „Erschütterungsmessungen im Bauwesen“ gibt für eine Verpflichtung zur Einrichtung von Dauermessstellen zur Erfassung der Einwirkungen auf bauliche Anlagen nichts her. Vielmehr heißt es in dem Hinweisblatt unter B) „Einwirkungen auf bauliche Anlagen“, dass für die Beurteilung der Erschütterungseinwirkungen auf bauliche Anlagen Messungen an verschiedenen Positionen des betroffenen Bauwerks so lange notwendig seien, bis repräsentative Schwingsignale beobachtet werden können. Vergleichbar mit den Hinweisen unter A) heißt es weiter, „alternativ“ seien Dauermessstellen möglich, die die Erschütterungsstärken lückenlos registrieren (Beweissicherung) und über Alarmsignale ein Erreichen der Grenzwerte anzeigen. Eine Verpflichtung zur Anordnung einer Dauermessstelle

lässt sich dem für den vorliegenden Fall nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist hier, dass nach den Feststellungen in dem Erschütterungsgutachten der BAW vom 19. März 2012 vor dem Hintergrund der durchgeführten Proberammungen eine prognostische Beurteilung der Erschütterungseinwirkungen gemäß den DIN-Anhaltswerten möglich gewesen ist. Außerdem hat die Beklagte der Vorhabenträgerin unter A.III.4.5 aufgegeben, bei der Durchführung von Ramm- und Abbrucharbeiten im Entfernungsbereich von 100 m an einzelnen Gebäuden - unter Einhaltung der DIN 45669-1 und 45669-2 für Messgeräte und Messverfahren - Schwingungsmessungen durchzuführen, um die Einhaltung der Werte nachzuweisen. Die Ergebnisse dieser Messungen werden, sofern sie nicht ohnehin am Gebäude der Kläger durchgeführt werden, dazu beitragen, entsprechende Erkenntnisse für die Betroffenheit der Kläger zu gewinnen. In der Gesamtheit der Anordnungen des Planfeststellungsbeschlusses ist sichergestellt, dass die an bestimmte Bauphasen gekoppelten und damit vorübergehenden Erschütterungseinwirkungen in einem für die Kläger zumutbaren Rahmen bleiben. Ein Mehr an Vermeidung unzumutbarer Erschütterungseinwirkungen war im Vorhinein nicht zu regeln.

Für den Fall, dass es dennoch, also etwa trotz einer Verringerung der täglichen Einwirkzeit, zu unzumutbaren Beeinträchtigungen kommen sollte, wird im Planfeststellungsbeschluss (unter A.V) zutreffend auf den nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG bestehenden Vorbehalt für nachträgliche Schutzanordnungen bzw. eine Entschädigung für etwaige nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen des Vorhabens verwiesen. Die Regelung greift entgegen der Kritik der Kläger nicht zu kurz. Vielmehr sichert sie ab, dass die Rechte der Kläger gewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2014 - 7 A 24.12 -, juris).

Den Klägern kann nicht gefolgt werden, soweit sie rügen, dass für den Fall, dass Schäden nicht zu vermeiden sind, der Vorbehalt weiterer Anordnungen nicht ausreiche und eine entsprechende Entschädigungsregelung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG fehle. Denn solche Schäden sind hier nicht zu erwarten. Die Beklagte hat im Planfeststellungbeschluss unter A.IV.46 zu Recht die von den Klägern geltend gemachten Entschädigungsansprüche wegen Erschütterungen abgewiesen und dies unter B.II.6.46 ausführlich begründet. Sie hat dort in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass nach dem Erschütterungsgutachten vom 19. März 2012 davon auszugehen sei, dass es bei dem vorgesehenen Einsatz der Hochfrequenzvibratoren mit variablen Unwuchten für kräftefreien An- und Auslauf mit Drehzahlen f ≥ 33 Hz für Hesselte nicht zu Schäden an benachbarten Gebäuden infolge von Erschütterungen kommen werde. Das Gutachten lege nachvollziehbar dar, dass die in der DIN 4150 genannten Anhaltswerte bei dem angeordneten Hochfrequenzvibrationsverfahren eingehalten werden und damit baubedingte Beeinflussungen von in der Nachbarschaft gelegenen Gebäuden ausgeschlossen seien. Der Vorhabenträger sei im Planfeststellungsbeschluss verpflichtet worden, die vorgenannten Anhaltswerte einzuhalten. Über die angeordnete Beweissicherung in Form von Erschütterungsmessungen werde sichergestellt, dass zu jeder Zeit kontrolliert werden kann, ob die Anhaltswerte eingehalten worden sind. Das angeordnete Beweissicherungsverfahren in Form der Zustandsfeststellungen von baulichen Anlagen stelle zugleich sicher, dass den betroffenen Eigentümern kein Rechtsnachteil entstehe, wenn trotz gegenteiliger Prognose gleichwohl nicht voraussehbare Schäden an Gebäuden entstehen sollten. Für diesen Fall hat sich die Planfeststellungbehörde - wie dargelegt - weitere Anordnungen vorbehalten und auf Ansprüche nach § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG verwiesen. Damit besteht für die Kläger selbst für den Fall, dass durch die Erschütterungen nachweislich - nicht vorhersehbare - Schäden an ihrem Gebäude verursacht werden, keine Schutzlücke.

dd) Soweit die Kläger einen Abwägungsfehler bzw. einen Abwägungsausfall darin sehen, dass die negativen Auswirkungen des Ausbauzustandes und der Nutzung der Schleusenanlage im Sinne einer industriellen Nutzung nicht abgewogen worden seien, dringen sie auch mit dieser Kritik nicht durch. Der Planfeststellungsbeschluss verhält sich explizit zu dem Eingriff des Vorhabens in Natur und Landschaft, der die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtige. Wegen der Beeinträchtigung wurde auf die entsprechenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verwiesen, im Übrigen ist sie Gegenstand der Gesamtabwägung (vgl. PFB S. 166 ff.). Negative Einflüsse auf die Wohnqualität im Einwirkungsbereich des Vorhabens wurden gleichfalls nicht verkannt, wobei Abwehr-, Schutz- und Entschädigungsansprüche - insbesondere wegen einer Verkehrswertminderung von Grundstücken - als unberechtigt erachtet wurden (vgl. zu den Klägern PFB B.II.6.40). Abwägungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich, erst recht kein Abwägungsausfall.

f) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne Weiteres, dass die Kläger mit ihrem Hilfsbegehren auf Verpflichtung der Beklagten, wegen der Erschütterungseinwirkungen über die Anordnungen unter A.III.4.4 Satz 1, A.III.4.4 Satz 2 und A.III.4.4 Satz 3 des Planfeststellungsbeschlusses unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden sowie eine weitere Nebenbestimmung zu Entschädigungsansprüchen nach § 73 Abs. 2 Satz 3 VwVfG aufzunehmen, keinen Erfolg haben. Die angefochtene Planungsentscheidung weist Mängel und Schutzlücken, die das Begehren berechtigt erscheinen lassen könnten, nicht auf.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.