Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.06.2010, Az.: 7 LA 136/09

Zweck des Gewerbeuntersagungsverfahrens im Hinblick auf die Erleichterung der Beitreibung rückständiger Abgaben durch das Finanzamt; Veranlassung des Gewerbetreibenden zu Ratenzahlungen durch das Gewerbeuntersagungsverfahren als sog. Druckmittel

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.06.2010
Aktenzeichen
7 LA 136/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 24067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0614.7LA136.09.0A

Amtlicher Leitsatz

Es ist nicht Zweck des Gewerbeuntersagungsverfahrens, dem Finanzamt die Beitreibung rückständiger Abgaben zu erleichtern oder Gläubigern als Druckmittel zu dienen, um den Gewerbetreibenden zu Ratenzahlungen zu veranlassen, die die pfändbaren Beträge überschreiten.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, mit dem seine Klage gegen die (erweiterte) Gewerbeuntersagungsverfügung des Beklagten abgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

2

Die im Zulassungsantrag geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

3

Soweit der Kläger geltend macht, dass es sich bei seinen Steuerschulden um "Altrückstände" handele , "... seit Mitte 2005 keine weiteren Steuerrückstände mehr hinzugekommen (seien)", er "... bereits seit 2005 (versuche) ... eine Einigung mit dem Finanzamt ... zur Regulierung der Steuerrückstände zu erreichen, ... ab September 2005 ... monatlich EUR 500,00 zur Rückführung der Altschulden ... gezahlt (und)... von den Altsteuerrückständen über EUR 20.000,00 getilgt (habe sowie)... auch seinen aktuellen steuerlichen Verpflichtungen nach(komme)", vermag dieses Vorbringen die rechtliche Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Dem Kläger ist im Ansatz zwar zuzugeben, dass die Prognose der Unzuverlässigkeit prospektiv, d.h. bezogen auf eine Gefährdung des redlichen Geschäftsverkehrs in der Gegenwart und Zukunft, begründet werden muss und daher nicht allein auf das Vorhandensein früherer Steuerschulden gestützt sein kann. Werden zur Begründung der Unzuverlässigkeit Tatsachen herangezogen, die in der Vergangenheit eingetreten sind, so ist allein maßgebend, ob diese Umstände auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen lassen, d.h. ob sie die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun (Landmann/Rohmer, GewO, Band 1, Loseblatt, § 35 RdNrn. 29-31). Bei der Prüfung der Gewerbeuntersagung ist für die zu treffende - zukunftsgerichtete - Prognose vornehmlich in den Blick zu nehmen, ob der Gewerbetreibende aktuell seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ob das Vorhandensein von Altschulden (einschl. Abgabenschulden) ihn hindert, künftig seinen rechtlichen Pflichten gegenüber privaten und öffentlichen Gläubigern sowie den Beschäftigten im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsverkehrs zu entsprechen.

4

Vorliegend ist der Kläger - entgegen seinem Vorbringen - indes den steuerlichen Pflichten (auch) aktuell nicht nachgekommen, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hinweist. Nach der Mitteilung des Finanzamtes vom 27. Januar 2010 sind die Umsatzsteuern für Zeiträume ab Februar 2008 nicht gezahlt worden. Die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers wird im Übrigen auch durch die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig am 8. April 2005 belegt. Gegenüber dessen Vorbringen im Schriftsatz vom 6. April 2010, "... der Umsatz im Gastronomiebetrieb (habe sich) im Verhältnis zum Vorjahr bereits in den Monaten Januar und Februar gesteigert", und den weiteren Ausführungen zur Veränderung der wirtschaftlichen Situation nach dem Erlass der Untersagungsverfügung des Beklagten am 13. November 2008 weist der Senat darauf hin, dass maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997 - 1 B 93.97 -, DÖV 1998, 343 m.w.N.; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 30.1.2009 - 7 LA 215/08 -, NordÖR 2009, 155; Beschl. v. 24.8.2007 - 7 ME 193/06 -, NVwZ-RR 2008, 28) ist.

5

Im Hinblick auf die - je nach Stand der Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung - wiederholten "Anregungen" und "Aufforderungen" des Finanzamtes gegenüber dem Beklagten, "... dem Kläger die Ausübung aller Gewerbe ... zu untersagen", "... das Verfahren ruhen zu lassen" bzw. "... weiterhin ruhen zu lassen", es "... wieder aufzunehmen" oder "... fortzusetzen" bzw. "... an der Fortsetzung des Verfahrens fest(zu)halten", in dem auf dessen Initiative betriebenen und sich über mehr als 1 1/2 Jahre hinziehenden Gewerbeuntersagungsverfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensherrschaft im Untersagungsverfahren (allein) bei der Gewerbeaufsichtsbehörde liegt (§§ 24ff. VwVfG; vgl. BVerwG, Urte. v. 6.6.1991 - 3 C 46.86 -, DVBl. 1991, 1362f.; u. v. 22.10.1993 - 6 C 10.2 -, DVBl. 1994, 170ff.). Zweck des Gewerbeuntersagungsverfahrens ist es nicht, dem Finanzamt die Beitreibung rückständiger Abgaben zu erleichtern oder gar Gläubigern als Druckmittel zu dienen, um den Gewerbetreibenden zu Ratenzahlungen zu veranlassen, die die pfändbaren Beträge überschreiten (NdsOVG, Beschl. v. 21.9.2009 - 7 PA 203/08 -, Vnb). Auch dient das Gewerbeuntersagungsverfahren nicht dazu, den Gewerbetreibenden besser überwachen und zur Erfüllung bestehender Pflichten anhalten zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.05.1997 - 1 B 93.7 -, GewArch 1997, 478f.). Es ist Sache der Gewerbeaufsichtsbehörden, einer Zweckentfremdung des Verfahrens entgegenzutreten und sich dessen Steuerung nicht aus der Hand nehmen zu lassen. Erfolgt eine "Anzeige" gegen einen Gewerbetreibenden - gleich von welcher Stelle - wegen ungeordneter Vermögensverhältnisse, hat die Gewerbeaufsichtsbehörde den Sachverhalt zu prüfen und aufgrund eigener Beurteilung über das Vorliegen von Untersagungsgründen möglichst zeitnah zu entscheiden. Ein sich lang hinziehendes Verfahren ist schon wegen des Schutzzwecks der Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO, private Dritte vor wirtschaftlichen Einbußen durch Geschäfte mit einem leistungsunfähigen Geschäftspartner sowie Beschäftigte und öffentliche Gläubiger vor dem Eintritt von (weiteren) Schäden zu bewahren, aber auch aufgrund der mit dem Verfahren verbundenen erheblichen persönlichen Belastungen für den Gewerbetreibenden, der mit dem Verlust seiner wirtschaftlichen Existenz konfrontiert ist, zu vermeiden. Allein auf die Frage, ob Finanzamt und Gewerbetreibender eine Einigung über Tilgungsleistungen für rückständige Abgabenschulden erzielen können, wird es für die Prognoseentscheidung der Gewerbeaufsichtsbehörde bei bestehender Überschuldung regelmäßig nicht ankommen. Haben in der Vergangenheit vergebliche Pfändungsversuche stattgefunden, spricht einiges dafür, dass nicht bloß Leistungsunwilligkeit, sondern eine anhaltende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gegeben ist und Zahlungen an den einen Gläubiger nur unter Vernachlässigung anderer - gleichfalls berechtigter - Zahlungsverpflichtungen aufgebracht werden könnten. Eine - isolierte - Tilgungsvereinbarung mit einem einzelnen (Teil-)Gläubiger wird bei einer derartigen Sachlage die Prognose über die Gefährdung des redlichen Geschäftsverkehrs in Gegenwart und Zukunft daher kaum positiv ausfallen lassen.