Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.06.2010, Az.: 4 LB 118/10
Zulässigkeit der Verpflichtung des Eigentümers einer Ferienwohnung zur Zahlung von Rundfunkgebühren
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.06.2010
- Aktenzeichen
- 4 LB 118/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 38896
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0624.4LB118.10.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 21.10.2008 - AZ: 4 A 43/07
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 S. 1 RGebStV
- § 5 RGebStV
- § 6 RGebStV
- § 7 Abs. 4 S. 1 RGebStV
Redaktioneller Leitsatz
Zur Zahlung der Rundfunkgebühren für die Bereithaltung von Radio- und Fernsehgeräte in Ferienwohnungen ist nicht der Vermittler, der die Vermietung lediglich vermittelt und abwickelt, sondern der Eigentümer verpflichtet, wenn er gleichzeitig Vermieter ist. Dann ist davon auszugehen, dass er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnungen und die darin befindlichen Ausstattungs- und Einrichtungsgegenstände nicht übergeben, sondern weiter inne hat.
Gründe
I
Der Kläger fordert von der Beklagten die Rückzahlung in der Vergangenheit gezahlter Rundfunkgebühren.
Der Kläger ist seit Ende 1994 Eigentümer einer Wohnung in der Ferienwohnanlage "C. " in D.. Der Kläger schloss damals mit der Firma E. einen "Vertrag über die Besorgung der Vermietung", mit dem er der Firma E. die Besorgung der Vermietung seiner Ferienwohnung, die mit einem Fernseh- und einem Radiogerät ausgestattet war, übertrug. Darüber hinaus bestand zwischen dem Kläger und der Firma E. ein Betreuungs-Vertrag, der im November 1994 geschlossen worden war.
Am 17. Oktober 2003 nahm die GEZ aufgrund eines Telefonats eines Mitarbeiters mit dem Kläger die Anmeldung eines Fernseh- und eines Radiogerätes für die Zeit ab Januar 1995 vor. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 bestätigte die GEZ dem Kläger die Anmeldung als Rundfunkteilnehmer. Anschließend bat die GEZ den Kläger, rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 1995 bis einschließlich November 2003 in Höhe von 1.550,57 EUR zu zahlen. Nachdem der Kläger dieser Forderung zunächst mit Schreiben vom 5. November 2003 und 28. November 2003 entgegen getreten war, teilte er einem GEZ-Außendienstmitarbeiter am 8. März 2004 telefonisch mit, dass er die Forderung der GEZ inzwischen beglichen habe. In der Folgezeit entrichtete der Kläger bis Februar 2006 einschließlich regelmäßig die anfallenden Rundfunkgebühren.
Mit Schreiben vom 13. April 2006 forderte der Kläger den Beklagten auf, die von ihm gezahlten Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 1.985,41 EUR zurückzuzahlen. Zur Begründung machte er unter Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 21. Juni 2005 (5 A 130/04) geltend, dass die gegen ihn erlassenen Gebührenbescheide rechtswidrig seien.
Die GEZ wies dieses Ansinnen mit der Begründung zurück, dass das vom Kläger angesprochene Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig eine Einzelfallentscheidung sei, die die gebührenrechtlichen Bestimmungen nicht außer Kraft setze. In der Folgezeit setzte der Beklagte durch Bescheide vom 2. September 2006, 2. Oktober 2006 und 1. Dezember 2006 Rundfunkgebühren für den Zeitraum von März 2006 bis einschließlich November 2006 in Höhe von jeweils von 51,09 EUR nebst Säumniszuschlägen von jeweils 5,11 EUR fest. Gegen diese Bescheide legte der Kläger keinen Rechtsbehelf ein.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2007 beantragte der Kläger bei der GEZ, die "Gebührenbescheide ab 01.1995" aufzuheben und die unberechtigterweise eingezogenen Rundfunkgebühren in Höhe von 1.996,30 EUR zu erstatten.
Am 15. März 2007 hat der Kläger Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgetragen, dass er nicht Rundfunkteilnehmer sei, da er keine Verfügungsgewalt über die Ferienwohnung habe. Er nutze die Wohnung selbst nicht, sondern habe sie insbesondere aus steuerlichen Gründen erworben. Die Gebührenbescheide seien trotz deren Bestandskraft aufzuheben, da der Beklagte zu Unrecht Verlangtes nicht behalten dürfe und das Festhalten an den Bescheiden rechtsmissbräuchlich sei.
Der Kläger hat beantragt,
- 1.
den Beklagten zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum von Januar 1995 bis Februar 2006 gezahlte Rundfunkgebühren in Höhe von 1.996,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 2.
die Bescheide des Beklagten zurückzunehmen, soweit darin Gebühren für die Jahre 1995 bis laufend festgesetzt worden sind,
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag auf Rücknahme der Bescheide vom 2. September 2006, 2. Oktober 2006 und 1. Dezember 2006 zu bescheiden.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und geltend gemacht, dass die Gebührenbescheide bestandskräftig geworden seien. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erstattung der geleisteten Gebühren, da seine Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Der Kläger sei für die Rundfunkempfangsgeräte in seiner Ferienwohnung gebührenpflichtig. Sein Zutrittsrecht zu der Ferienwohnung sei nicht beschränkt. Er könne diese auch selbst nutzen. Aus dem vorliegenden Vertrag ergebe sich nicht, dass die Ferienwohnung ausschließlich von der Firma E. genutzt werde.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 21. Oktober 2008 den Beklagten sowohl verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum von Januar 1995 bis Februar 2006 gezahlte Rundfunkgebühren in Höhe von 1.996,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2007 zu zahlen, als auch verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Rücknahme der Gebührenbescheide vom 2. September 2006, 2. Oktober 2006 und 1. Dezember 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 1.996,30 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit habe. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 7 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV), demzufolge derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden sei, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern könne, soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet worden seien. Der Kläger habe Rundfunkgebühren in Höhe von 1.996,30 EUR ohne rechtlichen Grund entrichtet, weil die Rundfunkgebühren nicht durch Bescheid festgesetzt worden seien und der Kläger der Rundfunkgebührenpflicht nicht unterliege. Nach § 2 Abs. 2 RGebStV habe jeder Rundfunkteilnehmer Rundfunkgebühren zu entrichten. Das treffe auf den Kläger nicht zu, da er nicht Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV sei. Nach dieser Vorschrift sei Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereit halte. Das sei derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Rundfunkempfangsgerät innehabe und eine rechtliche verbindliche Benutzungsregelung treffen könne. Der Kläger habe die Verfügungsgewalt über die in seinem Eigentum stehende Ferienwohnung aber vollständig auf die Firma E. übertragen. Nach § 1 des Betreuungs-Vertrages habe er die Wohnung jederzeit zur Vermietung bereitzuhalten. Er könne auch nicht Dritte zu von ihm bestimmten Konditionen in der Wohnung wohnen lassen. Vielmehr erfolge die Vermietung an von ihm benannte Dritte nach § 8 des Betreuungs-Vertrages zu den gleichen Bedingungen wie bei anderen Feriengästen. Auch wenn die Eigennutzung nicht ausgeschlossen sei, unterliege sie doch dem Vorbehalt, dass die Wohnung nicht bereits an andere Feriengäste vermietet sei; der Kläger könne daher nicht ohne Anfrage beim E. seine Wohnung betreten. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt. Der Anspruch auf Prozesszinsen ergebe sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. Der Kläger könne hingegen die Rücknahme der Gebührenbescheide vom 2. September, 2. Oktober und 1. Dezember 2006 nicht verlangen. Ein dahingehender Anspruch ergebe sich weder aus § 51 VwVfG, dessen Voraussetzungen nicht vorlägen, noch aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, weil die Rücknahme der rechtswidrigen Gebührenbescheide nach dieser Vorschrift im behördlichen Ermessen stehe und eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliege. Der Kläger könne aber die Bescheidung seines Antrags auf Rücknahme der Gebührenbescheide nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG verlangen, da die Gebührenbescheide rechtswidrig seien.
Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die Berufung des Beklagten, die der Senat durch Beschluss vom 22. April 2010 (4 LA 362/08) wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen hat.
Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren zur Begründung der Berufung im Wesentlichen Folgendes vor: Die Verfügungsgewalt über die in der Wohnung des Klägers vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte habe entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht bei der Verwalterin der Wohnung, sondern beim Kläger gelegen. Zur Ermittlung, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübe, sei vor allem auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem E. abzustellen. Dem Vertragswerk lasse sich entnehmen, dass der Kläger Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt sei, auch wenn er wesentliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vermietung der Verwalterin übertragen habe. Das werde zunächst daraus deutlich, dass der Kläger die Wohnung zu jeder Zeit, in der sie nicht vermietet sei, betreten und nutzen könne. Dass der Kläger zunächst eine Erlaubnis für den Zutritt zu seiner Wohnung einholen müsse, sei den vertraglichen Vereinbarungen nicht zu entnehmen. Allenfalls sei eine informatorische Nachfrage, ob die Wohnung zur Zeit vermietet sei, erforderlich. Darüber hinaus belegten weitere Anhaltspunkte in den Verträgen, dass der Kläger die tatsächliche Verfügungsgewalt innehabe. Zum einen fließe ihm der Ertrag aus der Vermietung zu, während die Vermittlerin lediglich eine gesonderte Vergütung für ihre Tätigkeit erhalte. Zum anderen stelle der Kläger die komplette Wohnungseinrichtung der Vermittlerin zur Verfügung und wähle diese auch aus. Hinzu komme, dass sämtliche Risiken im Zusammenhang mit der Vermietung von ihm zu tragen seien. Auch liege das Entscheidungsrecht über die Höhe der Miete bei ihm.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 4. Kammer - vom 21. Oktober 2008 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat sich im Berufungsverfahren nicht zur Sache geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte A) verwiesen.
II.
Die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil ist begründet.
Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für begründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht als notwendig ansieht.
Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verurteilt, an den Kläger die für den Zeitraum von Januar 1995 bis Februar 2006 entrichteten Rundfunkgebühren in Höhe von 1.996,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. März 2007 zu zahlen, weil der Kläger einen dahingehenden Anspruch gegen den Beklagten nicht besitzt. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten ferner zu Unrecht dazu verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Rücknahme der Gebührenbescheide vom 2. September 2006, 2. Oktober 2006 und 1. Dezember 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Denn der Kläger kann eine Rücknahme dieser Gebührenbescheide angesichts deren Rechtmäßigkeit nicht verlangen.
Als Grundlage für einen Anspruch auf Rückzahlung der entrichteten Rundfunkgebühren in Höhe von 1.996,30 EUR kommt allenfalls § 7 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV) in Betracht. Nach dieser Bestimmung kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der zuständigen Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern, soweit Rundfunkgebühren ohne rechtlichen Grund entrichtet worden sind. Die letztgenannte Voraussetzung liegt hier aber nicht vor, weil die Rundfunkgebühren vom Kläger nicht ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sind. Der Kläger ist vielmehr entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts in dem Zeitraum von Januar 1995 bis Februar 2006 für die in seiner Ferienwohnung zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte rundfunkgebührenpflichtig gewesen.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes jeweils zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV ist Rundfunkteilnehmer, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät hält derjenige zum Empfang bereit, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Gerät innehat und eine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung treffen kann (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.3.1994 - 12 A 11840/93 -, NVwZ-RR 1995, 291; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2008 - 4 Bf 337/07 -, NVwZ 2009, 668; Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 1 RGebStV Rn. 31 a).
Ausgehend davon ist der Kläger und nicht die Firma E. in dem hier maßgeblichen Zeitraum für die Rundfunkgeräte, die in der im Eigentum des Klägers stehenden Ferienwohnung zum Empfang bereitgehalten worden sind, rundfunkgebührenpflichtig gewesen, weil er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Geräte besessen hat und eine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung treffen konnte. Der Kläger hat zwar mit der Firma E. einen "Vertrag über die Besorgung der Vermietung" seiner Ferienwohnung und einen Betreuungs-Vertrag geschlossen. Mit diesen Verträgen hat er jedoch entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts weder die tatsächliche Verfügungsgewalt über die in seinem Eigentum stehende Ferienwohnung und die in der Wohnung vorhandenen Rundfunkgeräte noch die Befugnis zu einer Benutzungsregelung auf die Firma E. übertragen.
Bei dem erstgenannten Vertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, in dem sich die als Vermittlerin bezeichnete Firma E. verpflichtet hat, "die Vermietung der Ferienwohnung zu besorgen" (Nr. 2 des Vertrages) und dabei nach Maßgabe der Nr. 3 des Vertrages "für die ordnungsgemäße Abwicklung der einzelnen Mietverhältnisse in der Ferienwohnung des Eigentümers Sorge zu tragen". Im Gegenzug hat sich der Kläger verpflichtet, der Vermittlerin die Ferienwohnung einschließlich der kompletten Wohnungseinrichtung, die er unter Berücksichtigung des gehobenen Niveaus der Ferienanlage anzuschaffen hat, zum Zwecke der Vermietung das ganze Jahr über zur Verfügung zu stellen (Nr. 4 des Vertrages). Die Vermietung darf nur an Ferien- und Urlaubsgäste für die übliche Urlaubszeit erfolgen (Nr. 5 des Vertrages). Vermieter der Ferienwohnung samt der Wohnungseinrichtung ist nach der ausdrücklichen Klarstellung in Nr. 15 des Vertrages der Kläger und nicht die Vermittlerin. Der zwischen dem Kläger und der Firma E. geschlossene Vertrag bestimmt ferner ausdrücklich, dass eine Eigennutzung der Wohnung durch den Eigentümer nicht ausgeschlossen ist (Nr. 4 des Vertrages).
Diese Vertragsbestimmungen bieten ebenso wie die übrigen Bestimmungen des Vertrages keine Anhaltspunkte für eine Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über die in der Wohnung zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte und die Befugnis zu einer rechtlich verbindlichen Benutzungsregelung auf die Firma E.. Der Kläger ist nicht nur Eigentümer der Wohnung und der dafür angeschafften Wohnungseinrichtung, sondern auch deren Vermieter. Nr. 15 des Vertrages stellt ausdrücklich klar, dass nicht die Firma E., die die Vermietung vermittelt und besorgt, sondern der Kläger Vermieter der Ferienwohnung ist. Als Eigentümer und Vermieter der Wohnung kann der Kläger aber nicht nur eine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung für die Rundfunkempfangsgeräte treffen, sondern besitzt er auch die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Geräte. Dass die Rundfunkempfangsgeräte zeitweilig von den Mietern der Ferienwohnung genutzt werden, stellt die tatsächliche Verfügungsgewalt des Klägers nicht in Frage, weil die Vermietung nach Nr. 5 des Vertrages nur an Ferien- und Urlaubsgäste für die übliche Urlaubszeit erfolgt und die vorübergehende, kurzfristige Nutzung der Empfangsgeräte durch die Mieter der Ferienwohnung rundfunkgebührenrechtlich unbeachtlich ist (vgl. OVG Koblenz, Urt. v.23.3.1994 - 12 A 11840/93 -, NVwZ-RR 1995, 291; Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 1 RGebStV Rn. 34). Da der Kläger selbst und nicht die Firma E. Vermieter der Ferienwohnung ist, kann auch daraus, dass der Kläger sich nach Nr. 4 des o. a. Vertrages verpflichtet hat, die Wohnung nebst Einrichtung der Vermittlerin zum Zwecke der Vermietung zur Verfügung zu stellen, nicht hergeleitet werden, die tatsächliche Verfügungsgewalt über die in der Ferienwohnung zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte und die Befugnis zu einer rechtlich verbindlichen Benutzungsregelung sei der Firma E. übertragen worden. Es liegt auf der Hand, dass diese Firma, die die Vermietung lediglich vermittelt und abwickelt, weder die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Wohnung und deren Ausstattung einschließlich der Rundfunkempfangsgeräte innehat noch eine verbindliche Benutzungsregelung treffen kann. Im Übrigen ist es dem Kläger nach Nr. 4 des Vertrages auch unbenommen, die Wohnung in den Zeiten, in denen sie nicht vermietet ist, selbst zu nutzen. Daher besitzt er auch in den vermietungsfreien Zeiten die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Rundfunkempfangsgeräte. Dass er als Wohnungseigentümer zu einer rechtlich verbindlichen Benutzungsregelung befugt ist, versteht sich von selbst.
Der zwischen dem Kläger und der Firma E. geschlossene Betreuungs-Vertrag rechtfertigt keine andere Beurteilung. § 1 dieses Vertrages regelt, dass die Ferienwohnung ausschließlich zu kurzzeitigen Vermietungen an Feriengäste bestimmt und jederzeit zur Vermietung bereitzuhalten ist. Nach § 4 des Vertrages beauftragt der Eigentümer den Betreiber, alle erforderlichen Maßnahmen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die für eine Vermietung erforderlich sind oder zweckdienlich erscheinen. Nach § 2 des Vertrages verpflichtet sich der Betreiber, für eine größtmögliche Auslastung unter möglichst gleichmäßiger Berücksichtigung aller in der Wohnanlage zur Vermietung überlassenen Ferienwohnungen zu sorgen. Diese Vertragsbestimmungen stellen ebenso wie die übrigen Regelungen des Betreuungs-Vertrags die Feststellung nicht in Frage, dass der Kläger in dem hier relevanten Zeitraum nicht nur als Eigentümer, sondern auch als Vermieter der Ferienwohnung sowohl die tatsächliche Verfügungsgewalt über die in der Wohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte innegehabt hat als auch eine rechtlich verbindliche Benutzungsregelung über die Geräte treffen konnte.
Da der Kläger demnach in dem Zeitraum von Januar 1995 bis Februar 2006 für die in seiner Ferienwohnung zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte rundfunkgebührenpflichtig gewesen ist, sind die Rundfunkgebühren vom Kläger nicht ohne rechtlichen Grund entrichtet worden. Dass die Rundfunkgebühren für diesen Zeitraum nicht durch Bescheid festgesetzt worden sind, ändert daran nichts, da die Rundfunkgebührenpflicht nicht erst mit ihrer Festsetzung durch Bescheid, sondern schon kraft Gesetzes entsteht, sobald ein Rundfunkgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Dem Kläger steht folglich der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von Rundfunkgebühren in Höhe von 1.936,30 EUR nicht zu. Daher kann er auch die von ihm vom Verwaltungsgericht zugesprochenen Prozesskosten nicht beanspruchen.
Der Kläger kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz von dem Beklagten gleichfalls nicht verlangen, seinen Antrag auf Rücknahme der Gebührenbescheide vom 2. September 2006, 2. Oktober 2006 und 1. Dezember 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Denn er besitzt keinen dahingehenden Anspruch. Ein solcher Anspruch lässt sich insbesondere nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG herleiten, weil die o. g. Rundfunkgebührenbescheide rechtmäßig sind. Der Kläger ist nämlich auch in den von diesen Bescheiden erfassten Zeiträumen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig gewesen, weil er die in seiner Ferienwohnung vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte auch damals zum Empfang bereitgehalten hat.