Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.06.2010, Az.: 9 ME 223/09
Entstehung einer sachlichen Beitragspflicht beim Ausbau einer in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Straße; Maßgeblicher Rechtszustand im Flurbereinigungsplan zu dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt; Rechtmäßigkeit der Festsetzung und Anforderung von Straßenausbaubeiträgen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.06.2010
- Aktenzeichen
- 9 ME 223/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 24153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0609.9ME223.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 6 Abs. 1 NKAG
- § 6 Abs. 6 NKAG
- § 11 Abs. 1 NKAG
- § 169 AO
- § 37 Abs. 1 FlurbG
- § 86 Abs. 1 FlurbG
Fundstellen
- DVBl 2010, 991
- ZKF 2010, 187-188
Amtlicher Leitsatz
Beim Ausbau einer in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Straße entsteht die sachliche Beitragspflicht, wenn zu dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Aus den von ihr dargelegten Gründen, auf deren Überprüfung sich der Senat zu beschränken hat (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen nicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungen und Anforderungen von Straßenausbaubeiträgen in Höhe von 7,27 EUR und 468,02 EUR für den Ausbau der Elbstraße im Außenbereich (Ortsausgang bis Deich) durch Bescheide der Antragsgegnerin vom 28. November 2008. Nach summarischer Prüfung war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide die Festsetzungsfrist nicht abgelaufen.
Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i.V.m. § 169 AO ist die Festsetzung einer kommunalen Abgabe nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist, die einheitlich vier Jahre beträgt, abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Abgabe entstanden ist (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i.V.m. § 170 Abs. 1 AO). Im Falle von - wie hier - Beiträgen im Sinne des § 6 Abs. 1 NKAG entsteht die Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme (§ 6 Abs. 6 Hs. 1 NKAG). Allerdings kann die Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme nicht gleichgesetzt werden mit dem Abschluss der technischen Ausbauarbeiten. Denn im Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Ausbauarbeiten ist es noch nicht möglich, die Höhe des Beitrags in der für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erforderlichen Weise zu bestimmen. Die Höhe des Beitrags hängt ab von den an der Aufwandsverteilung teilnehmenden Grundstücken bzw. dem Umfang der von ihnen umschriebenen Grundflächen einerseits und dem beitragsfähigen Aufwand andererseits. Erst wenn beide Positionen bestimmbar sind, kann die sachliche Beitragspflicht entstehen (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., 2007, § 37 Rdn. 7 i.V.m. § 19 Rdn. 6).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Beschluss vom 9.2.2001 - 9 LA 481/01 -) ausgeführt, dass der beitragsfähige Aufwand bestimmbar ist, wenn die letzte Unternehmerrechnung eingegangen ist. Nach den im Beschwerdeverfahren von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts ging die letzte Unternehmerrechnung am 18. Januar 2001 ein.
Ernstlichen Zweifeln begegnen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sachliche Beitragspflicht sei ungeachtet der Anordnung des vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens in dem die Gemarkung B., Flur C. bis D., umfassenden Gebiet durch Flurbereinigungsbeschluss der zuständigen Flurbereinigungsbehörde, des Amts für Agrarstruktur E., vom 22. Dezember 1993 bzw. durch Änderungsbeschluss vom 17. Juni 1994 mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung am 18. Januar 2001 entstanden. Die Anordnung des (vereinfachten) Flurbereinigungsverfahrens hat zur Folge, dass der Bestand der - wie hier - im festgestellten Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücke in rechtserheblicher Weise in Frage gestellt ist und es deswegen nicht in der für die Berechnung der Höhe des streitigen Straßenausbaubeitrags notwendigen Weise möglich ist, die an der Aufwandsverteilung teilnehmenden Grundstücke bzw. den Umfang der von ihnen umschriebenen Grundflächen zu bestimmen (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., 2007, § 19 Rdn. 8). Dies ergibt sich aus Folgendem:
Das durch Flurbereinigungsbeschluss eingeleitete Flurbereinigungsverfahren führt zu einer Neugestaltung des gesamten Flurbereinigungsgebiets (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 1 FlurbG für das Flurbereinigungsverfahren, zur gleichen Zielsetzung im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren F., Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar, 8. Aufl., 2008, § 86 Rdn. 1). Es kann etwa der Grundbesitz in Gemeinden kleineren Umfangs und Gebieten mit Einzelhöfen neu geordnet werden (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 FlurbG). Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten. Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzusehen und alle sonstigen Maßnahme zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Die Maßnahmen der Flurbereinigung bewirken, dass der Gegenstand des Eigentums oder Rechts durch einen gänzlich anderen ersetzt wird, also etwa ein Grundstück durch ein anderes Grundstück ersetzt wird, das dem alten Grundstück weder nach Beschreibung noch Größe entsprechen muss (OLG Rostock, Beschluss vom 11.7.2007 - 7 W 61/06 - [...] Rdn. 18; s. auch BVerwG, Urteil vom 25.4.2007 - 8 C 13/06 - ZOV 2007, 56, [...] Rdn. 26 ff.; Beschluss vom 1.11.1976 - V B 82.74 - Buchholz 424.01 § 15 FlurBG Nr. 3, [...] Rdn. 15). Bereits mit der Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens durch einen Flurbereinigungsbeschluss ist im Hinblick auf die unmittelbar absehbare grundlegende Neugestaltung des gesamten Flurbereinigungsgebiets das einzelne Grundstück rechtlich derart in seinem Bestand in Frage gestellt, dass es nicht mehr tauglicher Anknüpfungspunkt einer Beitragsfestsetzung ist. In Fällen dieser Art ist erst bestimmbar, welche Grundstücke mit welcher Größe als im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG durch eine Straße bevorteilt anzusehen sind, wenn zu dem gemäß § 61 FlurbG in der Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Zeitpunkt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen getreten ist (im Ergebnis ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.9.2004 - 8 A 10380/04 - BauR 2005, 703, [...]; HessVGH, Urteil vom 28.9.1995 - 5 UE 1173/93 - ZKF 1996, 39, [...]; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl., 2007, § 19 Rdn. 8). Vorliegend hat das Amt für Agrarstruktur E. durch Ausführungsanordnung vom 22. November 2004 bestimmt, dass die Wirkungen der betreffenden Flurbereinigungspläne mit dem 21. Dezember 2004 eintreten. Mit diesem Zeitpunkt war es mithin in der für die Berechnung der Höhe des streitigen Straßenausbaubeitrags notwendigen Weise möglich, die an der Aufwandsverteilung teilnehmenden Grundstücke bzw. den Umfang der von ihnen umschriebenen Grundflächen zu bestimmen und ist damit die sachliche Beitragspflicht entstanden. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG i.V.m. § 169 AO wäre die Festsetzungsverjährung mit Ablauf des Jahres 2008 eingetreten. Die angefochtenen Bescheide vom 28. November 2008 wurden vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen.
Der Senat folgt der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Aus den dargelegten Gründen ist das vom Verwaltungsgericht betonte Merkmal der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme in § 6 Abs. 6 Hs. 1 NKAG in der beschriebenen Weise auszulegen und ist die für die Berechnung der Beitragshöhe maßgebliche Bestimmung der bevorteilten Grundstücke erst möglich, wenn zu dem gemäß § 61 FlurbG in der Ausführungsanordnung der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Zeitpunkt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen getreten ist. Dem Verwaltungsgericht ist zuzugestehen, dass die tatsächlichen Verhältnisse an den einzelnen im Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücken nicht bereits durch die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens berührt werden. Wie ausgeführt, sind die Grundstücke indes rechtlich derart in ihrem Bestand in Frage gestellt, dass sie nicht mehr tauglicher Anknüpfungspunkt einer Beitragsfestsetzung sind. Dieses Ergebnis ist eher interessengerecht als die vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Lösung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Flurbereinigungsplans ist zufallsabhängig. Folgte man der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wäre es mithin zufallsabhängig, ob sachlich beitragspflichtig noch die nach dem bisherigen Rechtszustand oder aber die nach dem im Flurbereinigungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand bevorteilten Grundstücke wären. Zu aus Sicht des Senats unbilligen Ergebnissen führt die Lösung des Verwaltungsgerichts namentlich in den Fällen, in denen der Flurbereinigungsplan zeitnah zum Eingang der letzten Unternehmerrechnung in Kraft tritt und dazu führt, dass gänzlich andere Grundstücke bzw. Grundstücke von gänzlich anderer Fläche heranzuziehen wären als nach dem alten Rechtszustand. Insoweit hilft auch die Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht weiter, Belastungen an Flächen gingen nach den Bestimmungen des Flurbereinigungsgesetzes gegebenenfalls auf Ersatzgrundstücke über. Denn es ist denkbar, dass das Ersatzgrundstück überhaupt nicht an der ausgebauten Straße liegt und von ihr deswegen auch nicht bevorteilt ist. Eines weiteren Eingehens auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu einer auf den Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht bezogenen Betrachtungsweise bedarf es nicht, weil aus den dargelegten Gründen die sachliche Beitragspflicht erst mit dem von der Flurbereinigungsbehörde in ihrer Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt, hier also zum 21. Dezember 2004, entstanden ist.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin erweist sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht aus den von ihr angeführten Gründen als im Ergebnis rechtmäßig. Es bestehen nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der ausgebauten Straße handele es sich um eine öffentliche Straße. Der von der Antragstellerin angeführte Umstand, bei B. habe es sich "zu DDR-Zeiten" um nur mit besonderen Zugangspapieren zu erreichendes Grenzgebiet gehandelt, ist nicht geeignet, die tragende Annahme des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, es liege ein Fall der sog. unvordenklichen Verjährung vor, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Straßen in dem bereits in der Kurhannoverschen Landesaufnahme von 1776 und der Preußischen Landesaufnahme von 1881 enthaltenen Ort nicht durchgehend dem öffentlichen Verkehr gedient hätten, nach DDR-Recht sei die Annahme, es handele sich um eine öffentliche Straße, in der Regel gerechtfertigt, wenn ein tatsächlicher Anschluss an das übrige öffentliche Straßennetz vorhanden gewesen sei. Dass das Grenzgebiet der ehemaligen DDR, zu dem auch B. zählt, nicht ohne Weiteres allgemein zugänglich war, rechtfertigt nicht die Annahme, es habe für die dort befindlichen Straßen kein tatsächlicher Anschluss an das übrige öffentliche Straßennetz bestanden. Auch erlaubt der Umstand, dass das Grenzgebiet als solches nur mit besonderen Zugangspapieren zugänglich war, nicht den Schluss, die dortigen Straßen selbst seien nicht für die öffentliche Nutzung freigegeben worden. Jeder, der das Grenzgebiet betreten durfte, konnte die darin befindlichen Straßen, darunter auch die hier ausgebaute Elbstraße, nutzen.