Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.06.2010, Az.: 4 LA 38/09

Gewährung eines Defizitausgleichs bei Darlegung und Nachweis des konkreten Fehlbetrages durch die Einrichtung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.06.2010
Aktenzeichen
4 LA 38/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 24040
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0614.4LA38.09.0A

Fundstelle

  • DVBl 2010, 991

Amtlicher Leitsatz

Ein Defizitausgleich nach § 74 SGB VIII kann nur gewährt werden, wenn die Einrichtung ihren konkreten Fehlbetrag dargelegt und nachgewiesen hat.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die auf Gewährung eines über die vom Beklagten geleistete Förderung hinausgehenden Defizitausgleichs für das Kindergartenjahr 2004/2005 gerichtete Klage abgewiesen hat, soweit das Verfahren nicht nach Klagerücknahme eingestellt worden ist, hat keinen Erfolg.

2

Die von der Klägerin geltend gemachten Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.

3

Die Klägerin hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hinreichend dargelegt.

4

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist es erforderlich, dass der Kläger im Einzelnen und unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet, weshalb dieser Zulassungsgrund erfüllt ist. Dem ist nicht Genüge getan, wenn sich der Antrag darauf beschränkt, die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung allgemein oder unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens anzuzweifeln. Gefordert ist vielmehr, dass der Kläger fallbezogen und substantiiert auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den für die Entscheidung maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen eingeht, deren Unrichtigkeit mit zumindest vertretbaren, jedenfalls nicht unvertretbaren Erwägungen dartut und sich dazu verhält, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus der Sicht des Rechtsmittelführers fehlerhaften - Erwägungen beruht (Senatsbeschlüsse vom 9.9.2009 - 4 LA 214/09 - und 8.5.2009 - 4 LA 68/08 - m.w.N.).

5

Die Klägerin hat ihre Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils mit einer ihrer Ansicht nach unzureichenden Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht begründet. Es hätte den Sachverhalt hinsichtlich der von ihr bestrittenen Behauptung des Beklagten, dass die von ihm gewährte Platzpauschale von 1.500 EUR je Kind und Jahr ein im Vergleich zu anderen vergleichbaren Einrichtungen akzeptabler Mittelwert sei, weiter aufklären müssen, zumal die diesbezügliche Auskunft der betreffenden Samtgemeinde, dass Platzbeträge von 1.200 EUR bis 2.300 EUR gezahlt würden, falsch sei, weil sie nicht ihren "besonderen Status" und ihre "besonderen betriebswirtschaftlichen Bedingungen" berücksichtige. Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten auffordern müssen, "das notwendige Material zur Durchführung einer Ermessensentscheidung" auch hinsichtlich der Gebäude- und Verwaltungskosten vorzulegen. Sie sei auch immer bereit gewesen, "sich pauschalieren zu lassen". Diese Ausführungen sind aus den nachstehenden Gründen nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen.

6

Die Klägerin übersieht insofern, dass sie gemäß ihren Schreiben vom 8. November und 15. Dezember 2004, über die der Beklagte mit dem (u.a.) klagegegenständlichen Bescheid vom 23. August 2005 entschieden hat, ausdrücklich einen "Defizitausgleich", also eine Fehlbetragsfinanzierung als eine der nach § 74 SGB VIII möglichen Förderungsarten, beantragt hat und dass diese Förderungsart die Darlegung und den Nachweis des auszugleichenden Fehlbetrags durch die nach § 74 Abs. 1, 3 SGB VIII zu fördernde Einrichtung voraussetzt (vgl. Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Kommentar, Band 4, § 74 Rn. 23). Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin deshalb, nachdem diese ihren Förderungsbedarf im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend dargelegt hatte, zu Recht mit Verfügung vom 27. November 2008 aufgefordert, weitere Unterlagen u.a. über ihre Personalkosten vorzulegen. Die Klägerin hat dennoch nach den ausführlich begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts ihren Förderungsbedarf auch im gerichtlichen Verfahren nicht nachvollziehbar begründet.

7

Gegen diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin keine durchgreifenden Rügen erhoben. Soweit sie insofern pauschal und ohne weitere Begründung behauptet hat, es sei "rechtsfehlerhaft", dass das Verwaltungsgericht die vertraglichen Abreden hinsichtlich der Nachzahlung von Gehaltsansprüchen nicht akzeptiert habe, und es fehle "jegliche notwendige Sachverhaltsaufklärung" hinsichtlich der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die von ihr geltend gemachten Personalstunden nicht anzuerkennen seien, hat die Klägerin sich nicht mit der jeweiligen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Diese Rügen genügen daher nach dem oben Gesagten nicht den Erfordernissen zur Darlegung ernstlicher Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

8

Da die Klägerin ihren Fehlbedarf demnach nicht hinreichend dargelegt hat, hat sie keinen Anspruch auf Förderung nach § 74 SGB VIII in der von ihr ausdrücklich begehrten Form des Defizitausgleichs. Denn der Ausgleich eines konkreten Defizits kann nur gewährt werden, wenn dieses dargelegt und nachgewiesen worden ist. Ist der geltend gemachte Fehlbetrag jedoch - wie im Falle der Klägerin - in keiner Weise nachvollziehbar, so ist ein Defizitausgleich nicht möglich, weil eine Förderung "in's Blaue hinein" ohne Kenntnis des konkreten Fehlbetrags der Einrichtung mit dieser Art der Förderung nicht zu vereinbaren ist.

9

Die Klägerin hat folglich in keinem Falle einen über die gewährte Förderung hinausgehenden Anspruch auf Förderung in der von ihr beantragten und allein klagegegenständlichen Form des Defizitausgleichs. Die von ihr aufgestellte Behauptung, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt hinsichtlich der ihr nach den Angaben des Beklagten "lediglich aus Kulanzgründen" gewährten Platzpauschale von 1.500 EUR je Kind und Jahr nicht hinreichend aufgeklärt habe, ist demnach nicht entscheidungserheblich und deshalb von vornherein nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts zu begründen.

10

Im Übrigen hat die Klägerin auch keine nachvollziehbaren konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die ihre Behauptung stützen, dass der ihr gewährte Betrag von 1.500 EUR je Kind und Jahr nicht dem durchschnittlichen Zuschussbedarf der anderen Spielkreise in der betreffenden Samtgemeinde entsprochen habe und das Verwaltungsgericht insofern von einer unzutreffenden Annahme ausgegangen sei. Die Klägerin hat sich auch insofern nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Es ist daher nach dem Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags nicht feststellbar, ob in dieser Hinsicht überhaupt ein Aufklärungsbedarf bestanden hat, der nur dann bejaht werden könnte, wenn Zweifel an der Richtigkeit dieser auf der Grundlage des vorhandenen Sachverhalts gebildeten Annahme des Verwaltungsgerichts bestünden. Selbst wenn die Frage der Bemessung des nach den Angaben des Beklagten "lediglich aus Kulanzgründen" gewährten Pauschalbetrages entscheidungserheblich wäre, hätte die Klägerin daher auch insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend dargelegt.

11

Die Berufung kann auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, da die hier entscheidungserheblichen Tatsachen- und Rechtsfragen nach den vorstehenden Ausführungen ohne jede Schwierigkeit beantwortet werden können.