Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.06.2010, Az.: 4 PA 144/10

Eignung eines Klägers mit einer psychischen Behinderung zur Kindertagespflege

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.06.2010
Aktenzeichen
4 PA 144/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 24046
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0604.4PA144.10.0A

Fundstelle

  • NVwZ-RR 2010, 774

Amtlicher Leitsatz

Eine psychische Behinderung steht der Eignung zur Kindertagespflege in der Regel entgegen.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 3. Kammer - vom 22. April 2010 wird zurückgewiesen, weil das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt hat. Die im Beschwerdeverfahren dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Da die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege, die der Kläger im Klageverfahren begehrt, nach§ 43 SGB VIII nicht im behördlichen Ermessen steht, liegt der Vortrag des Klägers, der ablehnende Bescheid der Beklagten sei ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte davon ausgegangen sei, dass er das Zertifikat "qualifizierte Tagespflegeperson" benötige, obwohl das Gesetz dies nicht vorsehe, offensichtlich neben der Sache. Der Kläger kann der erstinstanzlichen Entscheidung ferner nicht entgegenhalten, dass die vom Verwaltungsgericht angenommene Indizwirkung einer psychischen Behinderung für eine fehlende Eignung zur Kindertagespflege "völlig willkürlich und in keiner Weise substantiiert begründet" sei. Das Verwaltungsgericht hat im erstinstanzlichen Beschluss ausgeführt, dass das Vorliegen einer psychischen Behinderung, an der der Kläger nach dem von ihm selbst vorgelegten Anerkennungsbescheid des Versorgungsamtes B. vom 11. Februar 1999 leide, in der Regel einer Eignung zur Kindertagespflege entgegenstehe, weil die Betreuung fremder Kinder im Rahmen der Kindertagespflege ein hohes Maß an psychischer Stabilität erfordere, um auch Stress- oder Krisensituationen angemessen bewältigen zu können. Diese Beurteilung des Verwaltungsgerichts ist entgegen der Annahme des Klägers keineswegs willkürlich, sondern vielmehr sachlich begründet. Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall, weil der vom Kläger im Beschwerdeverfahren vorgelegten psychiatrischen gutachterlichen Stellungnahme der Medizinischen Hochschule B. vom 23. Februar 1995 zu entnehmen ist, dass der Kläger an einer schweren Persönlichkeitsstörung leidet, die "durch Beeinträchtigungsideen eine deutlich paranoide Färbung aufweist". Der Kläger kann schließlich auch nicht mit Erfolg einwenden, dass fraglich sei, ob die ihm in der Stellungnahme vom 23. Februar 1995 attestierte psychische Beeinträchtigung überhaupt noch bestehe. Zum einen ist der diesbezügliche Vortrag völlig unsubstantiiert. Zum anderen besagt der Bescheid des Versorgungsamtes B. vom 11. Februar 1999, dass sich die psychische Behinderung des Klägers verschlimmert hat und eine weitere Behinderung hinzugetreten ist. Abgesehen davon sprechen auch die Umstände, die in dem Schreiben der Volkshochschule C. Land vom 16. Juni 2009 aufgeführt sind, gegen die Eignung des Klägers für die Kindertagespflege.