Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.06.2010, Az.: 4 PA 168/10
Beachtlichkeit der Gründe für eine nicht rechtzeitige Stellung eines Befreiungsantrags oder für den fehlenden Nachweis der Befreiungsvoraussetzungen nach den gesetzlichen Bestimmungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.06.2010
- Aktenzeichen
- 4 PA 168/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 24073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0618.4PA168.10.0A
Amtlicher Leitsatz
Nach den gesetzlichen Bestimmungen kommt es weder darauf an, aus welchen Gründen der Befreiungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist, noch weshalb die Befreiungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen worden sind.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 7. Kammer - vom 7. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung, da der Umstand, dass der Kläger aufgrund einer psychischen Erkrankung möglicherweise gehindert gewesen ist, bei den zuständigen Behörden rechtzeitig Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zu beantragen und unter Vorlage entsprechender Leistungsbescheide vor dem hier relevanten Gebührenzeitraum einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht zu stellen, keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht begründet und daher der Rechtmäßigkeit des Rundfunkgebührenbescheides nicht entgegensteht. Nach den gesetzlichen Bestimmungen kommt es nämlich weder darauf an, aus welchen Gründen der Befreiungsantrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist, noch weshalb die Befreiungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen worden sind.