Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.06.2010, Az.: 2 ME 186/10

Androhung der Abschiebung eines Ausländers durch die Ausländerbehörde und unmittelbares Bevorstehen der Ausstellung von beantragten Heimreisedokumenten als Anordnungsgrund; Tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise syrischer Staatsangehöriger aus dem Bundesgebiet als Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.06.2010
Aktenzeichen
2 ME 186/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2010, 24041
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0611.2ME186.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 24.03.2000 - AZ: 6 A 1298/99
VG Stade - 06.06.2001 - AZ: 6 A 1061/00

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Anordnungsgrund ist in der Regel hinreichend glaubhaft gemacht, wenn die Ausländerbehörde die Abschiebung eines Ausländers angedroht hat und die Ausstellung von beantragten Heimreisedokumenten zwar noch nicht erfolgt ist, mit ihr aber in absehbarer Zeit zu rechnen ist.

  2. 2.

    Zur Frage, ob ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden ist, weil die Ausreise syrischer Staatsangehöriger aus dem Bundesgebiet im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen (fehlende Heimreisepapiere) oder rechtlichen Gründen (faktische Inländer) unmöglich ist (hier: verneint).

Gründe

1

Die Antragsteller, ein Ehepaar und ihre gemeinsamen Kinder mit syrischer Staats-, kurdischer Volks- und yezidischer Religionsangehörigkeit, reisten 1999 in das Bundesgebiet ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte sowie die Gewährung von Abschiebungsschutz. Mit Bescheiden vom 22. Juli und 5. August 1999 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Antragsteller wegen der Einreise über einen sicheren Drittstaat ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Syriens vorliegen. Auf die Klagen des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hob das Verwaltungsgericht Stade mit rechtskräftigem Urteil vom 24. März 2000 - 6 A 1298/99 - (Antragsteller zu 2. bis 6.) und mit Urteil vom 6. Juni 2001 - 6 A 1061/00 - (Antragsteller zu 1.) diese Bescheide hinsichtlich der Feststellungen zu § 51 Abs. 1 AuslG auf; der Antrag des Antragstellers zu 1. auf Zulassung der Berufung hiergegen blieb erfolglos (vgl. Senat, Beschl. v. 20.12.2003 - 2 LA 2358/01 -). Durch Bescheide vom 29. August 2000 und 17. Februar 2003 stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Zugleich forderte es die Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Syrien an. Die Antragsteller zu 2. bis 6. erhoben hiergegen keine Klage; seitdem wurden und werden sie mangels ausreichender Rückreisedokumente geduldet. Die Klage des Antragstellers zu 1. gegen den ihn betreffenden Bescheid vom 17. Februar 2003 wies das Verwaltungsgericht Stade mit Urteil vom 6. Februar 2004 - 6 A 320/03 - ab; der Zulassungsantrag des Antragstellers zu 1. blieb erfolglos (Senat, Beschl. v. 17.2.2005 - 2 LA 845/04 -). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 2. Juni 2004 lehnte der Antragsgegner mit Blick auf die zwischenzeitlich rechtskräftige Verneinung der Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG eine Verlängerung der dem Antragsteller zu 1. für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 19. Oktober 2003 befristet erteilten Aufenthaltsbefugnis und des ausgestellten Reiseausweises ab; seitdem wird auch der Antragsteller zu 1. geduldet. Alle Antragsteller erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

2

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2009 lehnte der Antragsgegner die zuvor gestellten Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage der niedersächsischen Bleiberechtsregelung vom 6. Dezember 2006 (Nds. MBl. 2007 S. 43), der gesetzlichen Altfallregelung des § 104 a AufenthG und des § 25 Abs. 5 AufenthG ab; zugleich forderte er sie zur Ausreise auf und drohte ihnen die Abschiebung nach Syrien an. Hiergegen haben die Antragsteller Klage (6 A 1573/09) erhoben mit dem Ziel, ihnen Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen; über diese Klage ist noch nicht entschieden.

3

Mit Beschluss vom 15. April 2010 hat das Verwaltungsgericht Stade die Anträge der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2009 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hilfsweise dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, gegen sie vor einer rechtskräftigen Entscheidung über diese Klage aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten und sie in ihr Heimatland Syrien abzuschieben, abgelehnt. Zur Begründung hat es angeführt, der für einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund liege nicht vor, da die Abschiebung der Antragsteller zurzeit wegen fortdauernder Passlosigkeit aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei und ihnen daher nach Auskunft des Antragsgegners vom 1. April 2010 zurzeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht drohten.

4

Hiergegen wenden sich die Antragsteller in ihrer Beschwerde mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stade den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, vorläufig von einer Abschiebung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage 6 A 1573/09, hilfsweise bis der Antragsgegner neue Vorkehrungen für eine Abschiebung getroffen und ihnen diese spätestens drei Wochen vor einem Abschiebetermin mitgeteilt hat, abzusehen. Zur Begründung wiederholen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag und tragen ergänzend vor, dass ein Anordnungsgrund vorliege. Sie müssten jederzeit mit der Ausstellung von Reisepapieren rechnen, sodass ihnen aufenthaltsbeendende Maßnahmen drohten.

5

II.

Der Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Prozesskostenhilfe muss auch unter Berücksichtigung des von ihnen angeführten eingeschränkten Prüfungsmaßstabes erfolglos bleiben, da ihre Rechtsverfolgung aus den nachstehend aufgeführten Gründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO).

6

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade vom 15. April 2010 hat im Ergebnis keinen Erfolg. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts haben die Antragsteller zwar einen für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund (dazu 2 a), nicht aber einen darüber hinaus notwendigen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (dazu 2 b).

7

1.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist (im Wesentlichen) statthaft.

8

Soweit sich der Antrag gegen die Versagung von Aufenthaltserlaubnissen richtet, ist er zulässig. Hierbei handelt es sich in der Hauptsache um eine Verpflichtungssituation, bei der vorläufiger Rechtsschutz gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, sondern des § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren ist. Eine Ausnahme hiervon gilt im Ausländerrecht gemäß § 81 Abs. 3 AufenthG - der Fall des 81 Abs. 4 AufenthG ist hier von vornherein nicht einschlägig - nur dann, wenn ein Verpflichtungsbegehren eines sich im Bundesgebiet rechtmäßig, aber ohne Aufenthaltstitel aufhaltenden Ausländers auf die erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtet ist und einem bei der Ausländerbehörde gestellten Antrag eine Fiktionswirkung zukommt, wonach der Aufenthalt des Ausländers bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt oder geduldet gilt. In einem solchen Fall enthält die ablehnende Entscheidung der Behörde über die Versagung der Begünstigung hinaus eine belastende Regelung, da die mit der Antragstellung eingetretene Fiktion entfällt. Ein derartiger Fall ist hier indes nicht gegeben, da sich die Antragsteller nicht "rechtmäßig" im Bundesgebiet aufhalten, sondern lediglich geduldet werden. Ein bloß geduldeter Aufenthalt ist und bleibt mit Blick auf § 60 a Abs. 3 AufenthG ein rechtswidriger Aufenthalt.

9

Soweit sich der in der ersten Instanz gestellte Antrag gegen die Abschiebungsandrohung wendet, ist allerdings richtige Antragsart im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes § 80 Abs. 5 VwGO und nicht § 123 Abs. 1 VwGO. Insoweit handelt es sich in der Hauptsache um eine Anfechtungsklage, und die Abschiebungsandrohung ist als Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung nach§§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 70 Abs. 1 NVwVG, 64 Abs. 4 Satz 1 Nds. SOG sofort vollziehbar. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist daher gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft. Ob der von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Blick auf den erstinstanzlichen Antrag insoweit in einen solchen nach § 80 Abs. 5 VwGO umgedeutet werden kann oder ob ein derartiger Antrag in den Beschwerdeantrag "hineingelesen" werden kann, mag dahinstehen. Denn ein gegen die in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2009 ausgesprochene Abschiebungsandrohung gerichteter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte keine Aussicht auf Erfolg. Einem solchen Antrag würde aller Voraussicht nach das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlen (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschl. v. 19.5.2010 - 11 ME 133/10 -, [...] Langtext Rdnr. 9), weil das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gegenüber den Antragstellern bereits in seinen bestandskräftigen Bescheiden vom 29. August 2000 und 17. Februar 2003 in rechtlich wirksamer Weise Abschiebungsandrohungen ausgesprochen hat, die weiterhin existent sind. Einer erneuten Abschiebungsandrohung durch die Ausländerbehörde bedarf es nicht, solange eine durch das Bundesamt erlassene Abschiebungsandrohung sich nicht erledigt hat. Die durch das Bundesamt in einem Asylverfahren einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer gegenüber auf asylverfahrensrechtlicher Grundlage ausgesprochene Abschiebungsandrohung wird nur dann gegenstandslos mit der Folge, dass es zur Durchführung der Abschiebung einer erneuten Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde bedarf, wenn die Ausreisepflicht entfällt. Dies ist nur dann der Fall, wenn dem betroffenen Ausländer vor Ablauf der Ausreisefrist ein Aufenthaltsrecht gewährt wird. Hierzu bedarf es eines Aufenthaltstitels, die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) reicht hierzu gemäß § 60 a Abs. 3 AufenthG, der § 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG entspricht, ebenso wenig aus wie der Ablauf der Ausreisefrist, ohne dass der Ausländer freiwillig ausgereist ist (Senat, Beschl. v. 7.3.2008 - 2 ME 133/08 -, [...] Langtext Rdnr. 8 m.w.N. = NVwZ-RR 2008, 646 <Leitsatz>).

10

2.

Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Hinblick auf die von ihnen beantragten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG hat im Ergebnis keinen Erfolg.

11

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung hierfür ist gemäß §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 ZPO, dass der Antragsteller sowohl einen Anspruch, der durch die begehrte Anordnung vorläufig gesichert werden soll - Anordnungsanspruch - (dazu b), als auch Gründe glaubhaft macht, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen - Anordnungsgrund - (dazu a).

12

a)

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Antragsgegners haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund, das heißt die Dringlichkeit einer Eilentscheidung, hinreichend glaubhaft gemacht.

13

Ein Anordnungsgrund kann nicht bereits deshalb verneint werden, weil es vorliegend um die Sicherung von Ansprüchen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln geht und die von Gesetzes wegen nach § 50 Abs. 1 AufenthG bestehende Ausreisepflicht, deren Vollziehung die Antragsteller vorläufig verhindern wollen, nach der Konzeption desAufenthaltsgesetzes in der Regel keine wesentliche Erschwernis im Sinne eines Anordnungsgrundes darstellt. Denn vorliegend geht es um ein (gegebenenfalls bestehendes) dauerhaftes Bleiberecht im Bundesgebiet, zu dessen Durchsetzung der weitere Verbleib im Bundesgebiet wenn nicht zwingend vorgegeben ist, so aber doch erleichternd wirkt. Kann in einem solchen Fall für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens nur durch eine einstweilige Anordnung die Aussetzung der Abschiebung erwirkt und auf diese Weise sichergestellt werden, dass eine ausländerrechtliche Regelung ihrem Sinn und Zweck nach einem (möglicherweise) Begünstigten zugute kommt, ist jedenfalls unter diesem Blickwinkel ein Anordnungsgrund zu bejahen (vgl. hierzu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 30.8.2007 - 18 B 1349/07 -, NVwZ 2008, 232 = [...] Langtext Rdnr. 3 f. m.w.N.; VG Saarland, Beschl. v. 17.6.2008 - 10 L 209/08 -, [...] Langtext Rdnr. 18 ff. m.w.N.).

14

So liegt es hier. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts konnte und kann nicht davon ausgegangen werden, dass den Antragstellern zurzeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht drohen. Der Antragsgegner hat in dem angefochtenen Bescheid die Antragsteller zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum 30. November 2009 aufgefordert und ihnen für den Fall der Nichtausreise bis zu diesem Zeitpunkt die Abschiebung angedroht und damit zum Ausdruck gebracht, dass er die Ausreisepflicht der Antragsteller zeitnah durchzusetzen beabsichtigt. Aus dem Umstand, dass die Antragsteller bisher insgesamt nicht über syrische Pässe oder Passersatzpapiere verfügt haben, konnte nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass ihnen in absehbarer Zeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht drohten. Denn es musste jederzeit damit gerechnet werden, dass ihnen die erforderlichen Rückreisedokumente, deren Ausstellung sie beantragt und für die sie im Februar diesen Jahres einen Betrag in Höhe von 1.115 EUR an die syrische Botschaft überwiesen haben, ausgestellt werden. Gerade im Hinblick auf das am 3. Januar 2009 (vgl. BGBl. II S. 107) in Kraft getretene Deutsch-Syrische Rückführungsabkommen vom 25. Juli 2008 (BGBl. II S. 811) ist nicht auszuschließen gewesen, dass die syrische Behörden, hier die syrische Botschaft in Erfüllung ihrer vertraglich übernommenen Verpflichtung verstärkt zur Mitarbeit und zur "Rücknahme" ihrer Staatsangehörigen, die sich ohne gesicherten Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet aufhalten, bereit waren und sind (vgl. Senat, Beschl. v. 30.4.2010 - 2 PA 250/09 -; Beschl. v. 2.3.2010 - 2 ME 383/09 -).

15

Die Erklärung des Antragsgegners vom 1. April 2010 gegenüber dem Verwaltungsgericht rechtfertigte ein anderes Ergebnis nicht. Der Antragsgegner hat hier zwar ausgeführt, die Antragsteller seien gegenwärtig nicht im Besitz von Reisepapieren, sodass aufenthaltsbeendende Maßnahmen "schon aus diesem Grund" nicht drohten. Zugleich hat er aber klar gestellt, dass er nach Beseitigung dieses kurzzeitigen Hindernisses weiterhin die Abschiebung der Antragsteller beabsichtigt. Diese Ankündigung des Antragsgegners reicht zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes aus. Hinzu kommt, dass nach Angabe der Antragsteller im Schriftsatz vom 9. Juni 2010 den Antragstellern zu 1., 2., 3. und 6. inzwischen syrische Reisepässe ausgestellt worden sind.

16

b)

Die Antragsteller haben aber einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

17

Im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hat der Senat seiner Entscheidung über die Beschwerde der Antragsteller nur ihr Beschwerdevorbringen in den Blick zu nehmen, sodass es entscheidungserheblich (lediglich) auf die Frage ankommt, ob den Antragstellern jeweils ein Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG zusteht. Diese Frage ist nach dem im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes anzuwendenden summarischen Prüfungsmaßstab aller Voraussicht nach zu verneinen.

18

Die Antragsteller sind - wie oben ausgeführt - zwar vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreise ist aber weder aus tatsächlichen (dazu aa) noch aus rechtlichen (dazu bb) Gründen unmöglich und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses ist auch nicht in absehbarer Zeit nicht zu rechnen, sodass bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anspruchsnorm des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG nicht gegeben sind. Unter Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen. Dass die Abschiebung der Antragsteller seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt ist und gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG in diesem Fall eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden "soll", verhilft ihnen nicht zum Erfolg ihres Begehrens. Denn bei § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG handelt es sich nicht um eine eigenständige Anspruchsgrundlage, sodass auch bei einer über 18 Monate hinaus bestehenden Duldung die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG erfüllt sein müssen (BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192; Burr, in: GK-AufenthG, Stand: Mai 2010, § 25 Rdnr. 190 m.w.N.).

19

aa)

Die Abschiebung der Antragsteller ist voraussichtlich nicht auf unabsehbare Zeit aus tatsächlichen Gründen unmöglich.

20

Die Ausreise ist aus tatsächlichen Gründen zum Beispiel unmöglich, wenn - abgesehen etwa von unterbrochenen Verkehrsverbindungen oder einer Transportunfähigkeit des Ausländers - ein Pass oder sonstige Reisedokumente nicht vorliegen und auf unabsehbare Zeit nicht beschafft werden können (Burr, in: GK-AufenthG, a.a.O., § 25 Rdnr. 165, 167 m.w.N.). Hiervon konnte und kann aber nicht ausgegangen werden. Wie dem Senat aus diversen Verfahren bekannt ist, erhalten syrische Staatsangehörige - wie die Antragsteller - jedenfalls in absehbarer Zeit und bei ausreichenden Bemühungen seitens der Betroffenen von der syrischen Botschaft durchaus Heimreisedokumente; diese Annahme hat sich inzwischen zum Teil auch realisiert. Im Fall der Antragsteller haben diese sowie der Antragsgegner sich zwar in der Vergangenheit bisher erfolglos um die Beschaffung derartiger Dokumente bemüht. Wie bereits oben ausgeführt, kann aber im maßgeblichen heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass derartige Bemühungen immer noch erfolglos sind. Dies gilt auch für die Antragsteller zu 4. und 5.. Der Senat geht gerade mit Blick auf das genannte Rückführungsabkommen und den Umstand, dass die Antragsteller im Februar diesen Jahres an die syrische Botschaft einen Betrag von 1.115 EUR im Zusammenhang der Beantragung von syrischen Heimreisedokumenten überwiesen haben, davon aus, dass auch die Antragsteller zu 4. und 5. in Bälde derartige Dokumente erhalten können. Bestärkt wird der Senat in dieser Ansicht dadurch, dass nach der Erkenntnislage syrische Staatsangehörige Pässe erhalten und zwar unabhängig von dem Ziel ihrer jeweiligen Verwendung (vgl. Senat, Beschl. v. 2.7.2008 - 2 ME 302/08 -). Dieser Erkenntnislage entspricht es auch, dass der Antragsteller zu 5. ausweislich eines in den Verwaltungsakten befindlichen Vermerkes des Antragsgegners vom 23. Oktober 2009 (BA E, Bl. 83) anlässlich eines Gespräches mit dem Sachbearbeiter des Antragsgegners am 22. Oktober 2009 erklärt hat, er - der Antragsteller zu 5. - habe am 13. November 2009 einen Termin bei der syrischen Botschaft in Berlin und ihm solle dann ein Pass ausgehändigt werden. Dass bzw. warum der Antragsteller zu 5. demgegenüber an diesem Tag oder in der Folgezeit einen Pass aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erhalten hat, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Beschwerdebegründung der Antragsteller rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht, da sie sich ausschließlich zu den Umständen aus der Zeit bis April 2009 verhält. Bei der nunmehr vorgetragenen Annahme, den Antragstellern zu 4. und 5. seien wegen ihrer Nichtableistung des Wehrdienstes in Syrien keine Reisepässe ausgestellt worden, handelt es sich um eine bloße Vermutung.

21

bb)

Die Antragsteller können sich voraussichtlich auch nicht mit Erfolg auf eine rechtliche Unmöglichkeit ihrer Abschiebung berufen.

22

Eine Ausreise ist aus rechtlichen Gründen dann unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder jedenfalls unzumutbar machen. Ein derartiges rechtliches Ausreisehindernis kann sich - abgesehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die hier nicht geltend gemacht werden - aus inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen ergeben. Zu den inlandsbezogenen Abschiebungsverboten zählen auch die Verbote, die aus Verfassungsrecht (etwa nach Art. 6 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (BVerwG, Urt. v. 27.6.2006 - BVerwG 1 C 14.05 -, BVerwGE 126, 192, 197; Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.12.2009 - 19 C 09.1723 -, [...] Langtext Rdnr. 6). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

23

Schutzwürdige Belange wegen des Familienlebens (Art. 6 Abs. 1 GG/Art 8 Abs. 1 EMRK) machen die Antragsteller nicht geltend; solche sind auch nicht erkennbar, da der Antragsgegner - soweit ersichtlich - beabsichtigt, die Antragsteller im Familienverbund nach Syrien zurückzuführen und individuelle Besonderheiten, aufgrund derer sie auf den persönlichen Beistand anderer im Bundesgebiet lebender Familienangehörigen angewiesen sind, nicht gegeben sind.

24

Im Ergebnis kann auch ein unverhältnismäßiger Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK und des Art. 2 Abs. 1 GG, soweit das Privatleben der Antragsteller betroffen ist, nicht angenommen werden. Der weit zu verstehende Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK (und entsprechend der des Art. 2 Abs. 1 GG) umfasst das Recht auf Entwicklung der Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt anzuknüpfen und zu entwickeln und damit auch die Gesamtheit der im Land des Aufenthalts gewachsenen Bindungen, wobei eine Verletzung des Schutzbereichs dieses Rechts nur bei einer gewissen Intensität des Eingriffs zu bejahen ist. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privatlebens. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Deshalb folgt aus Art. 8 EMRK grundsätzlich noch kein Recht des Ausländers, sich in einem bestimmten Vertragsstaat aufzuhalten. Diese haben vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und demzufolge eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 8 EMRK liegt deshalb nur dann vor, wenn der Betroffene im Aufenthaltsstaat über so intensive persönliche Bindungen verfügt, dass er aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch ein Inländer ist und ihm wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Insoweit ist abzuwägen zwischen der faktischen Integration (Verwurzelung) des betroffenen Ausländers im Bundesgebiet unter Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse wie etwa Aufenthaltsstatus, Lebensalter, wirtschaftliche und soziale Sozialisation, deutsche Sprachkenntnisse, Berufs- und Schulverhältnisse einerseits und seiner Entwurzelung vom Land seiner Staatsangehörigkeit, ebenfalls unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen Fähigkeiten andererseits (BVerwG, Urt. v. 27.1.2009 - BVerwG 1 C 40.07 -, BVerwGE 133, 73; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 21.11.2008 - 2 M 218/08 -, [...] Langtext Rdnr. 6 f.; vgl. hierzu auch Burr, in GK-AufenthG, a.a.O., § 25 Rdnr. 143 ff., jeweils m.w.N.).

25

Diese Abwägung der gesamten Umstände fällt hier nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung zu Lasten der Antragsteller aus. Bei einer Gesamtschau der relevanten Gesichtspunkte sind die Antragsteller nicht als "faktische Inländer" anzusehen, denen eine Rückkehr in ihr Heimatland Syrien auf Grund ihrer persönlichen Entwicklung nicht zuzumuten wäre.

26

Die Antragsteller zu 1. und 2. sind in Syrien geboren und dort aufgewachsen, sie haben ihr Heimatland erst im Alter von 45 und 41 Jahren verlassen. Eine Entfremdung von den Lebensverhältnissen in Syrien kann bei ihnen daher nicht festgestellt werden. Die Antragsteller zu 3. bis 6. waren zwar erst neun bis vier Jahre alt, als sie mit ihren Eltern aus Syrien kommend in das Bundesgebiet eingereist sind. Sie haben aber jedenfalls einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Kindheit und Jugend in Syrien verbracht, sind mit den dortigen Lebensverhältnissen jedenfalls rudimentär vertraut und befinden sich in einem Alter und auf einem intellektuellen Entwicklungsstand, in denen ihnen ein Hineinwachsen in die dortigen Lebensverhältnisse unschwer gelingen wird. Insbesondere gilt dies im Hinblick auf die nach ihren Angaben fehlenden arabischen Sprachkenntnisse, zumal in Syrien eine Vielzahl von Kurden leben, die ausschließlich oder überwiegend nur der kurdischen Sprache - wie die Antragsteller zu 3. bis 6. - mächtig sind. Hinzu kommt, dass die Antragsteller im Familienverband nach Syrien zurückkehren sollen, sodass die Antragsteller zu 1. und 2. ihre Kinder, die Antragsteller zu 3. bis 6., bei der Reintegration in die Lebensverhältnisse in Syrien unterstützen können und werden. Da nur vorgetragen ist, dass lediglich die Antragsteller zu 3. bis 6. sehr gut deutsch und auch kurdisch, nicht aber arabisch sprechen, ist davon auszugehen, dass ihre Eltern, die Antragsteller zu 1. und 2., jedenfalls über arabische Sprachkenntnisse in hinreichendem Umfang verfügen, sodass letztere ersteren auch in sprachlicher Hinsicht unterstützend behilflich sein können. Von einer Entwurzelung der Antragsteller von ihrem Heimatland Syrien kann mithin nicht ausgegangen werden.

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Demgegenüber ist eine ausreichende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse (Verwurzelung) nicht hinreichend ersichtlich. Zugunsten der Antragsteller fällt zwar durchaus ins Gewicht, dass sie - soweit ersichtlich - bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Der Antragsteller zu 1. stand im Jahre 2007 zwar für rund fünf Monate in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis und ist nach seinem Vortrag seit dem 1. März 2010 bei einer Firma als Leiharbeiter in Vollzeit beschäftigt. Diesen für ihn günstigen Umständen steht aber zum einen zu seinen Ungunsten gegenüber, dass er seit 2001 über eine Arbeitserlaubnis verfügt, ohne sich bisher - mit Ausnahme der genannten Beschäftigungen - erkennbar um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben. Zum anderen befindet er sich in dem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit. Ausschlaggebend fällt daher ins Gewicht, dass die Antragsteller seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet ganz überwiegend vollständig - und nur in einem geringen zeitlichen Umfang ergänzend - auf öffentliche Sozialleistungen angewiesen waren und sind. Anzuerkennen ist weiterhin zwar, dass die Antragsteller zu 3. bis 6. in Deutschland mit Erfolg die Schule besucht haben und besuchen; die Antragstellerin zu 3. hat sogar ihr Abitur abgelegt und besucht zurzeit die Berufsschule - Fachrichtung Pharmazeutisch-technische Assistentin, der Antragsteller zu 4. befindet sich in der 11. Klasse der Fachoberschule Gestaltung, der Antragsteller zu 5. und die Antragstellerin zu 6. besuchen die 8. und 9. Klasse der Hauptschule. Die Antragstellerin zu 3. und der Antragsteller zu 5. bemühen sich neben ihrer Schulausbildung zudem um geringfügig bezahlte Arbeitsstellen. Diesen für sie günstigen Umständen und der von den Antragstellern zu 3. bis 6. vorgetragenen sozialen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse bei sehr guten deutschen Sprachkenntnissen steht aber der bereits erwähnte Sozialleistungsbezug während der gesamten Zeit ihres bisherigen Aufenthalts in Deutschland gegenüber. Von einer gelungenen Integration in wirtschaftlicher Hinsicht kann daher zurzeit nicht die Rede sein. Eine schützenswerte Rechtsposition eines Ausländers - selbst eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers der sogenannten zweiten Generation - auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als sogenannter faktischer Inländer kommt aber allenfalls in Betracht, wenn von einer abgeschlossenen gelungenen Integration in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht in die Lebensverhältnisse in Deutschland ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es, wenn sich der Ausländer - wie die Antragsteller - über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat (OVG Saarland, Beschl. v. 22.10.2009 - 2 B 445/09 -, [...] Langtext Rdnr. 26 m.w.N. = NVwZ-RR 2010, 290<Leitsatz>).

28

Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - jedenfalls grundsätzlich - nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf den Fortbestand des Aufenthalts in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 30.4.2009 - BVerwG 1 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1239, 1241 [BVerwG 30.04.2009 - BVerwG 1 C 3.08] = [...] Langtext Rdnr. 20 m.w.N.). Im Fall der Antragsteller liegt weder das eine noch das andere vor. Der Senat lässt dahinstehen, ob infolge dieser Rechtsprechung die Annahme einer hinreichenden Verwurzelung und damit der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt (dafür z.B. Nds. OVG, Beschl. v. 17.7.2008 - 8 ME 42/08 -, [...] Langtext Rdnr. 2; Beschl. v. 17.11.2006 - 10 ME 222/06 -, [...] Langtext Rdnr. 7; dagegen etwa: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 5.2.2009 - 11 S 3244/08 -, NVwZ-RR 2009, 617 [VGH Baden-Württemberg 05.02.2009 - 11 S 3244/08] = [...] Langtext Rdnr. 17, jeweils m.w.N.). Für eine derartige Sichtweise spricht, dass ein unerlaubter, bloß geduldeter Aufenthalt und die damit verbundene Unsicherheit des Aufenthaltstatus in der Regel der Führung eines schutzwürdigen Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen dürften. Jedenfalls aber konnten die Antragsteller nicht auf den Fortbestand ihres - wie ihnen bewusst war: unsicheren - Aufenthalts im Bundesgebiet vertrauen. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Wie sich der Schilderung in dem angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 26. Oktober 2009 entnehmen lässt, hat dieser die Antragsteller seit der rechtskräftigen Beendigung ihrer Asylverfahren immer wieder auf ihre Ausreisepflicht hingewiesen und sie aufgefordert, sich um Heimreisepapiere zu bemühen; auch seitens des Antragsgegners sind diverse Bemühungen erfolgt, Passersatzpapiere für die Antragsteller zu erlangen, um das einzige Abschiebungshindernis zu beseitigen. Dass diese Hinweise und Bemühungen bisher erfolglos geblieben sind, beruht nicht auf einem nachlässigen Verhalten des Antragsgegners, sodass die Antragsteller nicht darauf vertrauen durften, der Antragsgegner werde ihre vollziehbare Ausreisepflicht nicht zwangsweise durchsetzen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Antragsteller auf einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet konnte daher nicht begründet werden. Die zurzeit noch minderjährige Antragstellerin zu 6. sowie die inzwischen volljährigen, bis vor einigen Jahren aber ebenfalls noch minderjährigen Antragsteller zu 3. bis 5. müssen sich die Kenntnis ihrer Eltern zurechnen lassen. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Antragsteller zu 1. - anders als die Antragsteller zu 2. bis 6. - gegen die Versagung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hatte. Abgesehen davon, dass dieses gerichtliche Verfahren bereits im Februar 2005 zu seinen Ungunsten beendet worden war, begründet ein Asylverfahren lediglich eine Aufenthaltsgestattung, führt aber nicht dazu, dass ein Aufenthaltstitel erteilt und damit ein rechtmäßiger Aufenthalt vermittelt wird.