Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 23.10.2014, Az.: 2 A 1272/10

Denkmalschutzrechtliche Bedenken eines Nachbarn gegen die Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung eines Windparks

Bibliographie

Gericht
VG Stade
Datum
23.10.2014
Aktenzeichen
2 A 1272/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 33820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGSTADE:2014:1023.2A1272.10.0A

Redaktioneller Leitsatz

1.

Im Hinblick auf die Klagebefugnis ist der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann unter Berufung auf § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB berechtigt, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn dieses Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt.

2.

§ 8 S. 1 NDSchG hat für sich genommen keinen drittschützenden Charakter. Es ist auch nicht geboten, § 8 NDSchG verfassungskonform dahin auszulegen, dass er in Fällen erheblicher Beeinträchtigungen doch drittschützend ist. Das gilt jedenfalls, soweit der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz des Denkmaleigentümers bereits über § 10 Abs. 4 NDSchG gewährleistet ist.

3.

Soweit bei Anfechtungsklagen im Zweifel der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ist, gilt das auch für die Drittanfechtungsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

4.

Maßgeblich für die Bewertung, ob nach § 8 S. 1 NDSchG Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigen, ist der sachverständige Betrachter, der mit den historischen und baugeschichtlichen Hintergründen des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche vertraut ist, aber nicht eine Exotenmeinung vertritt.

5.

Die Beeinträchtigung eines Denkmals durch zwei Windparks kann verringert werden, wenn eine Windkraftanlage, die das optische Bindeglied zwischen beiden Windparks darstellt, aus der Genehmigung herausgenommen wird, soweit dadurch die Dominanz der technischen Anlagen insgesamt so weit zurücktritt, dass das erforderliche Mindestmaß an Schutz für das Denkmal gewährleistet ist.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die immissionsrechtliche Genehmigung eines "Windparks H." mit elf Anlagen.

Der Kläger ist Eigentümer des Guts I., zu dem ein Park gehört. Gutshaus und Park liegen im Außenbereich von H. und sind denkmalgeschützt. Der Erschließungsweg ist eine Allee, die über mehrere hundert Meter nach Norden zur Landesstraße J. führt. Diese Allee ist ebenfalls denkmalgeschützt. Die Denkmaleigenschaft ist erst 2003 festgestellt worden. Nach einer Mitteilung des Landesamts vom 20. Oktober 2006 werden das Gutshaus sowie der Gutspark mit der Zufahrtsallee in der Denkmalliste als Einzelbaudenkmale nach § 3 Absatz 2 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG), als Gruppe baulicher Anlagen nach § 3 Absatz 3 NDSchG und als Teile einer Gruppe baulicher Anlagen nach § 3 Absatz 3 NDSchG geführt, und zwar weil ein geschichtliches und städtebauliches Interesse an ihrer Erhaltung besteht. Als Gutspark ist in einem Kartenauszug bei dem Schreiben vom 20.Oktober 2006 das Geviert ostwärts der verlängerten Allee gekennzeichnet, in dem sich der Garten und der daran anschließende Baumbestand befinden.

Der Beklagte hat der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen am 6. April 2005 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung von elf Anlagen des Typs Enercon E 66/18.70, 1,8 MW (das sind die Anlagen L 1 bis L 7, L 9, L 12, L 15, L 16) erteilt. Diese Anlagen bilden den "Windpark H.". Ein Bebauungsplanverfahren für den "Windpark H." ist eingeleitet worden, aber nicht abgeschlossen. Dieser "Windpark H." schließt unmittelbar an den "Windpark K." an. - Jener war Gegenstand des Verfahrens L.. - Die Anlagen sind inzwischen auf den Flurstücken M., N., O., P., Q., R., S., T. der Flur U. und auf den Flurstücken V. und W. der Flur X. von H. errichtet worden. Sie sind nach der genehmigten Beschreibung über alles knapp 100 m hoch. Vom Gutshaus sind sie nach einer Aufstellung der Bezirksregierung Lüneburg zwischen 530 m und 1070 m, vom Park zwischen 300 m und 875 m entfernt. Beide "Windparks" erstrecken sich vom Kläger aus gesehen etwa von Westsüdwest bis Ost, und zwar über eine Breite von insgesamt etwa 2,5 km - der "Windpark H." etwa 1,75 km - in einer Tiefe von etwa 1,4 km - die der "Windpark H." allein erreicht. Die Anlagen befinden sich in dem Gebiet des Vorrangstandorts H. /K. des Regionalen Raumordnungsprogramms 2002 des Beklagten, für den 2004 der Teilabschnitt für die Windenergie festgestellt worden war. Der Kläger hatte ein Normenkontrollverfahren dagegen geführt, dass dieser Vorrangstandort ausgewiesen worden war. Dieses Verfahren blieb ohne Erfolg (Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 - 12 KN 11/07 -, Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2010 - 4 BN 32/09). Auch ein Eilverfahren gegen die Errichtung der Anlagen blieb ohne Erfolg (2 B 1074/07, Beschluss vom 25. Oktober 2007).

Die Genehmigung für den benachbarten "Windpark K." - vom 9. Februar 2005 - war Gegenstand des Verwaltungsrechtsstreits 2 A 44/07. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte dort der Klage nur im Hinblick auf diejenige Windkraftanlage stattgegeben, die dem Gutshaus am nächsten lag. Das was die Anlage "M4", die 544 m von der Gartengrenze und 620 m von Gutshaus entfernt ist. - Die weiteren Anlagen des "Windparks K." sind von der Grundstücksgrenze 947 m, 1 326 m, 1 359 m, 1 691 m und 1 916 m entfernt. - Im Übrigen hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war ohne Erfolg geblieben.

Gegen die Genehmigung vom 6. April 2005 für den "Windpark H." legte der Kläger am 28. April 2005 Widerspruch ein. Der Beklagte entschied über diesen Widerspruch zunächst nicht. Er erteilte der Beigeladenen am 20. Juli 2007 eine Änderungsgenehmigung für die Änderung des Anlagentyps von zehn Anlagen auf den moderneren Typ E-70 E 4 mit 2 MW Nennleistung. Damit war für drei Anlagen eine Änderung des Standorts verbunden. Dadurch rücken die Anlagen L1 35,3 m nach Nordnordost, L3 62,1 m nach West und L6 9 m nach Südsüdwest. Am 17. Juni 2008 erteilte der Beklagte eine Änderungsgenehmigung auch für die elfte Anlage, die Anlage L 12. Inhalt dieser Änderung ist ebenfalls die Änderung des Anlagentyps auf den Typ E-70 E 4, außerdem eine Änderung des Standorts - diese Anlage rückt etwa 200 m weiter vom Park des Klägers weg. Deshalb hatte die untere Denkmalbehörde keine Bedenken gegen diese Änderungsgenehmigung. Auch gegen diese beiden Änderungsgenehmigungen legte der Kläger Widerspruch ein.

Der Beklagte hat die Widersprüche am 23. September 2010 zurückgewiesen. Er hat das im Wesentlichen damit begründet, dass die Genehmigung nicht § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) verletze. § 35 BauGB sei eine Auffangvorschrift. Denn für das Vorhaben sei eine denkmalrechtliche Genehmigung erteilt worden. Mit dieser gehe eine positive bauplanungsrechtliche Beurteilung einher. Das Vorhaben verletze auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die denkmalrechtlichen Belange seien bereits für das Regionale Raumordnungsprogramm (sachlicher Teilabschnitt Windenergie vom 8. Dezember 2004) berücksichtigt worden. Das Vorhaben führe aber auch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit. Das Gut und der Garten stellten sich aus jeder Entfernung als eine von mehreren Waldparzellen dar. Das Flurstück sei mit Bäumen und Sträuchern bewachsen. Es sei nicht möglich, das Grundstück direkt einzusehen - weder von der J. noch von einem anderen Standort. Das Denkmal erschließe sich daher erst auf dem Hofgrundstück. Vom Gutshaus aus gehe der Blick immer auf den dichten Bewuchs und in den Gutsgarten. Die Windkraftanlagen seien von dort nicht oder nur zum Teil zu sehen. Sie schmälerten die Wirkung des Denkmals nicht. Die geschützten Denkmalsanlagen ständen der Allgemeinheit weiter als kulturgeschichtliches Beispiel zur Verfügung. Das Denkmal werde weder in seiner Substanz bedroht noch drohe eine Erschwernis der Unterhaltung. Das Vorhaben erdrücke das Anwesen des Klägers nicht und es gehe von ihm auch keine erschlagende Wirkung aus. Die Windkraftanlagen prägten weder die optische Wahrnehmung noch übernähmen oder beherrschten sie diese. Sie wirkten auch nicht verunstaltend auf das Gutshaus und den Gutsgarten ein. Diese Frage sei mit der Bezirksregierung Lüneburg und dem Landesamt für Denkmalpflege erörtert worden. Nach deren Stellungnahmen sei es zwar wünschenswert gewesen, das Vorhaben aufzugeben. Eine grundsätzliche Unvereinbarkeit sei aber nicht festgestellt worden. Es seien dann "Visualisierungen" vorgelegt worden. Auf deren Grundlage seien zwei Standorte gestrichen worden. Das Fachministerium habe am 21. März 2005 mitgeteilt, dass die Entscheidung der unteren Denkmalbehörde im vertretbaren Bereich liege und dass kein Anlass für ein fachaufsichtliches Einschreiten bestehe. Bei dieser Einschätzung sei das Ministerium geblieben.

Der Widerspruchsbescheid ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. September 2010 zugestellt worden. Der Kläger hat am 19. Oktober 2010 Klage erhoben. Er macht geltend, die Klage sei zulässig und begründet. Der Kläger mache schutzwürdige Belange geltend:

Die Genehmigung verstoße gegen § 8 NDSchG und gegen § 35 Absatz 3 Nummer 5 BauGB. Belange des Denkmalschutzes ständen bereits entgegen, wenn ein Vorhaben den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals störe. Die Kriterien dafür seien im Bundesrecht und im Landesrecht die gleichen.

Es sei schon im Ansatz verfehlt, dass der Beklagte nur prüfe, ob das Rücksichtnahmegebot verletzt werde. Das weiche von der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ab. Nach dieser müsse geprüft werden, ob Rechte des Klägers aus dem Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz beeinträchtigt sind. Das folge auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009. Nach diesem umfasse die Rügebefugnis des Denkmaleigentümers unabhängig von § 35 BauGB alle Fälle, in denen die Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt sei - damit bestehe ein Gleichklang zwischen Landesdenkmalrecht und den verfassungsrechtlich erforderlichen Rügemöglichkeiten.

Es sei unzutreffend, dass die raumplanerische Abwägung der denkmalrechtlichen Belange diese auch für das Genehmigungsverfahren verbrauche.

Der Beklagte berücksichtige zu Unrecht nicht die Stellungnahme des Landesamts für Denkmalpflege. Dieses habe sich deutlich im Sinn des Klägers geäußert. Die Beurteilung des Beklagten sei nicht denkmalfachlich begründet. Sie sei von einer nicht hinreichend fachlich befähigten Kommission aus Beamten des Beklagten gegen die Auffassung des einzigen denkmalfachlich vorgebildeten Mitglieds getroffen worden. Letztlich gingen aber - nach Auffassung des Klägers - auch die anderen Beteiligten von einer Beeinträchtigung des Denkmals aus. Damit sei zumindest eine objektive Rechtswidrigkeit gegeben. Es liege aber auch eine erhebliche Beeinträchtigung vor. Das ergebe sich aus den fachlichen Stellungnahmen. Dieses sind die Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalschutz vom 2. Juli 2004 und vom 15. Oktober 2008 (außerdem 22. Dezember 2011 für L.), die Stellungnahme der Bezirksregierung Lüneburg vom 2. Juli 2004, die Stellungnahmen des Professor Dr. Y. vom 31. Mai 2005 und vom 21. Januar 2010 (außerdem Ergänzung vom 14. August 2012 für L.), die Stellungnahmen des Dr. Z. vom 28. Mai 2007 und vom 23. Februar 2010 (außerdem vom 16. Mai 2012 für L.), ferner das Gutachten des Dr. AA. vom April 2004 (zu L.) zu den landschaftsästhetischen Auswirkungen des geplanten Windparks H. -K., das sich allerdings mit der Landschaft befasst, in der das Denkmal liegt, nicht mit dem Denkmal selbst.

Auch der AB. habe dem Kläger ausdrücklich bestätigt, daß auch nach seiner Überzeugung ein in unmittelbarer Nachbarschaft entstehender Windpark dieses wertvolle Gartendenkmal unzumutbar beeinträchtigen würde. Die Stellungnahmen und Gutachten sind den Beteiligten bekannt; die Kammer nimmt gemäß § 117 Absatz 3 Satz 2 VwGO auf sie Bezug.

Letztlich sei das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht nach seinem Urteil vom 23. August 2012 (12 LB 170/11) so zu verstehen, dass eine Beeinträchtigung materiell voraussetze, dass eine Erheblichkeit vorliege. Daher sei eine Genehmigung schon dann zu verweigern, wenn eine Beeinträchtigung vorliege. Es sei ein Gleichheitsverstoß, wenn für den Nachbarschutz dieser Maßstab verschärft werde, indem zusätzlich verlangt werde, dass die Beeinträchtigung auch noch erheblich sei. Denn das Klagerecht des Nachbarn stamme aus Artikel 14 des Grundgesetzes (GG), genauso wie das Recht des Bauwilligen auf die Genehmigung. Das habe der Kläger auch für seine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht habe den Maßstab des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht inhaltlich gebilligt.

Dass das Fachministerium nicht eingeschritten sei, bedeute nichts. Dieses habe sein Ermessen dahin ausgeübt, dass es während des Gerichtsverfahrens nicht aufsichtlich tätig werden wolle. Eine inhaltliche Bewertung sei damit nicht verbunden.

Zum Sachverhalt stellt der Kläger klar: Es handele sich nicht um eine von mehreren Waldparzellen. An den Baumarten sei von außen erkennbar, daß es sich um ein Denkmal handele. Das werde zudem durch die Allee deutlich, die ebenfalls unter Denkmalschutz stehe. Es sei auch nicht richtig darauf abzustellen, daß die Bäume das Denkmal abschirmten. Denn die Bäume gehörten selbst zum Denkmal.

Bei der Bewertung der Beeinträchtigung müsse die Vorbelastung durch den "Windpark K." berücksichtigt werden. Daher werde die "Schwelle der Unzumutbarkeit" beim "Windpark H." schneller überschritten. Das zeige sich auch darin, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Anlage M4 des "Windparks K." für erheblich beeinträchtigend gehalten habe. Es genüge daher das Hinzutreten einer geringeren weiteren Belastung des "Windparks H.", um die Schwelle der erheblichen Beeinträchtigung wieder zu überschreiten.

Der Kläger beantragt,

die Genehmigung vom 6. April 2005 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 20. Juli 2007 und der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 17. Juni 2008 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. September 2010 aufzuheben,

und die Berufung zuzulassen.

Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beruft sich auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zum "Windpark K.". Nach dem Maßstab des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts könne es nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung durch den "Windpark H." kommen. Denn dessen sämtliche Anlagen seien wesentlich weiter von Park und Gutshaus entfernt als die Anlage M4. Keine Anlage des "Windparks H." sei ständig innerhalb des Bau- oder Gartendenkmals wahrnehmbar oder beeinflusse die Erlebbarkeit des Denkmalwerts. Das gelte insbesondere, weil diese Anlagen fast ausnahmslos durch den "Nutzwald" der Gutsanlage vom Bau- und Gartendenkmal abgeschottet würden.

Zur der denkmalfachlichen Frage hatte der Beklagte im Verfahren L. Stellung genommen: Das Landesamt beurteile die Denkmalqualität falsch. Im näheren Umfeld befänden sich mehrere unterschiedlich große Waldflächen. Das Gut stelle sich nur als eine von diesen dar und habe daher keine "Solitärlage". Das Gutshaus und der "Gutsgarten" erschlössen sich von außen nicht als Denkmal. Deshalb könne von außen auch die Denkmalqualität nicht beeinträchtigt werden. Denn ein Erscheinungsbild könne nur beeinträchtigt werden, soweit es wahrgenommen werden könne. Das Denkmal erschließe sich nur von innen. Aus dem "Gutsgarten" seien die genehmigten Anlagen nicht wahrnehmbar. Der Beklagte hat dort auch bezweifelt, dass das Landesamt überhaupt als unvoreingenommener Berater der Unteren Denkmalschutzbehörde angesehen werden könne, denn es betrachte das Verfahren als "ihr" Verfahren und wünsche einen Ausgang im Sinne des Klägers.

Die Stellungnahme des Professor AC. sei unbrauchbar. Es beschränke sich im Wesentlichen auf Allgemeinplätze. Überdies habe er keine Kenntnisse des niedersächsischen Denkmalrechts.

Die Beigeladene hält die Klage für unzulässig: Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts seien die Vorschriften nicht drittschützend, auf die der Kläger sich berufe. Das Bundesverwaltungsgericht habe lediglich die Auffassung vertreten, dass es mit Artikel 14 GG unvereinbar wäre, wenn eine drittschützende Wirkung generell und von vorneherein ausgeschlossen würde. Daher könne sich ein Denkmaleigentümer nur dann auf einen Drittschutz berufen, wenn das Landesrecht diesen vorsehe. Das sei in Niedersachsen nicht der Fall (12 ME 389/07 [zu 2 B 1074/07] und 12 KN 11/07 [zur RROP-Vorrangfläche in H.]). Auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 hin habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht eine drittschützende Wirkung nicht erkannt, die über den Schutz des Eigentümers vor erheblichen Beeinträchtigungen des Denkmals hinausgehe.

Hilfsweise hält die Beigeladene die Klage für unbegründet: Auch insoweit sei zu beachten, dass das Denkmalrecht keine drittschützende Wirkung habe. Das Vorhaben beeinträchtige aber das Denkmal auch nicht erheblich. Das ergebe sich aus den Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid. Der von außen herantretende Betrachter vermute zunächst nicht, dass das Waldstück ein Denkmal sei. Innerhalb des Denkmals sei zu beachten, dass die Bäume den Blick abschirmten. Das sei auch im Winter der Fall, nämlich durch immergrüne Pflanzen. Daher habe der Beklagte einen Abstand von 500 m für ausreichend gehalten. Der werde eingehalten. Ein entsprechendes Ergebnis habe die Umweltverträglichkeitsstudie für das Vorhaben gehabt. Die Anlagen befänden sich zum größten Teil südlich und südostwärts des Denkmals. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe dargelegt, dass die Nordseite die empfindlichere Seite des Denkmals sei. Außerdem seien die Anlagen deutlich weiter vom Denkmal entfernt als die Anlagen des "Windparks K.". Die Anlage M4 sei 544 m vom Garten und 620 m vom Gutshaus entfernt, die Anlage L6 dagegen 722 m vom Gutshaus. Die Auswirkungen der Anlage L6, der dem Denkmal nächsten, seien mit denen der Anlagen M2 und M3 vergleichbar. Denn diese drei Anlagen lägen auf einer Linie. Für die Anlagen M2 und M3 habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht eine erhebliche Beeinträchtigung nicht angenommen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus Stellungnahmen des Landesamts für Denkmalpflege. Dieses habe sich zum Bebauungsplan geäußert und für diesen befürchtet, daß eine Massierung von Anlagen in direkter Nachbarschaft des Denkmals stattfinde. Das sei nicht Streitgegenstand. Denn es gehe hier nur um die "einzelne Genehmigung von Anlagen".

Schließlich sei auch nicht die Vorbelastung durch den "Windpark K." zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe sich mit einer solchen Möglichkeit nur abstrakt auseinandergesetzt. Es habe ganz maßgeblich auf die Entfernung der Anlage M4 abgestellt. Deshalb stelle der "Windpark H." auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Er liege auf der weniger empfindlichen Seite des Denkmals und sei weiter von diesem entfernt als die Anlage M4. Zu einer Beeinträchtigung unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit wolle die Beigeladene sich nicht äußern.

Die Genehmigung verstoße auch nicht gegen § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BauGB. Diese Vorschrift schütze nur vor besonders groben Verletzungen des Denkmals und besonderes groben Verstößen gegen das Denkmalrecht. Solche längen hier schon deshalb nicht vor, weil das niedersächsische Denkmalrecht nicht drittschützend sei. Auch in der Sache liege ein grober Verstoß nicht vor. Insoweit sei zu beachten, daß die Anlagen gerade im Außenbereich errichtet werden sollten und dort privilegiert seien.

Die Kammer hat am 23. Oktober 2014 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Oktober 2014 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte mit den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten, den Beiakten A bis D, auf die Gerichtsakte des Verfahrens AD. mit den Beiakten A bis O, auf die Gerichtsakten des Verfahrens L. mit den Beiakten A und B und auf die Gerichtsakte des Verfahrens AE. mit der Beiakte A Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt. Die Klagebefugnis setzt voraus, dass der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein und dass das möglich erscheint. Der Kläger macht geltend, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Er beruft sich auf § 8 NDSchG, auf § 35 BauGB und auf Artikel 14 GG.

Für die Klagebefugnis kommt es nicht darauf an, ob Vorschriften des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes oder Artikels 14 GG dem Kläger ein subjektives öffentliches Recht verschaffen. Selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, könnte ein solches Recht jedenfalls aus § 35 BauGB folgen: Dass dem Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals ein Anspruch auf Schutz vor Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit seines Anwesens durch Vorhaben in der Umgebung von vornherein nicht zustehen könne, wäre nämlich mit der Eigentumsgarantie nicht zu vereinbaren (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, zitiert nach , m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu die Auffassung vertreten, dass denkmalrechtliche Regelungen Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen können. In diesem Fall ergäben sich aus Artikel 14 GG Anforderungen an die Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Um diesen zu genügen, müsse das Landesdenkmalrecht den Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals jedenfalls dann berechtigen, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn dieses Vorhaben die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat das aufgegriffen. Ob dem Bundesverwaltungsgericht und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht insoweit generell zu folgen ist, hat die Kammer bisher noch nicht entschieden (vgl. Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2202/12).

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in dem Urteil vom 21. April 2009 (4 C 3.08, zitiert nach ) nur dazu zu äußern, dass der Denkmaleigentümer gegenüber einer - isolierten - denkmalrechtlichen Genehmigung eigene Rechte geltend machen können müsse. Diese können bei einer nur denkmalrechtlichen Beurteilung auch nur aus dem Denkmalrecht folgen. Es hatte dagegen nicht zu entscheiden, welche Rechte ein Denkmaleigentümer geltend machen können muss, wenn eine Baugenehmigung oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt worden ist. Diese Genehmigungen unterscheiden sich von der nur denkmalrechtlichen Genehmigung: Die Baugenehmigung oder eine die Baugenehmigung einschließende oder ersetzende behördliche Entscheidung, wie die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, schließt nach § 10 Absatz 4 NDSchG eine denkmalrechtliche Genehmigung ein. Nach § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) schließt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wiederum die Baugenehmigung ein. Gegenüber der Baugenehmigung können sich subjektive Rechte des Denkmaleigentümers aus § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BauGB ergeben. Diese kann der Denkmaleigentümer auch gegenüber der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einwenden. § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BauGB hat gegenüber dem Landesdenkmalrecht eine Auffangfunktion (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 a.a.O.). Mit den aus § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BauGB folgenden subjektiv-öffentlichen Rechten ist der grundrechtlich erforderliche Mindeststandard gewährleistet vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 4 B 6/13 - Nichtzulassungsbeschwerde "Windpark K.", zitiert nach ).

Für die Klagebefugnis reicht es daher jedenfalls aus, dass der Kläger sich gegenüber der angefochtenen Genehmigung auf § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BauGB berufen kann. Dass er in Rechten aus dieser Vorschrift verletzt ist, erscheint auch möglich - es ist nicht von vorneherein ausgeschlossen. Insoweit beruft sich die Beigeladene zu Unrecht auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 zum benachbarten "Windpark K." (12 LB 170/11). Zwar hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht dort nur die Anlage M4 für rechtswidrig gehalten und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Anlage M4 ist die Anlage, die am nächsten am Denkmal steht. Daraus folgt aber nicht, dass die Klage wegen des "Windparks H." von vorneherein keine Aussicht auf Erfolg hätte, nur weil dessen Anlagen alle weiter vom Denkmal entfernt sind als die Anlage M4. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat nämlich darauf hingewiesen, dass der "Windpark H." (gegebenenfalls teilweise) nicht genehmigungsfähig sei, sofern und soweit er unter Berücksichtigung der von den Anlagen des "Windparks K." ausgehenden (Vor-)Belastungen eine relevante Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Denkmals des Klägers bewirke. Dass sich angesichts der Massierung der Anlagen und der Ausdehnung beider "Windparks" zusammen eine dem Kläger günstigere Bewertung ergeben kann als bei Betrachtung des "Windparks K." allein, ist daher jedenfalls nicht ausgeschlossen.

Eine Berufung auf denkmalrechtliche Belange ist auch nicht deshalb von vorneherein ausgeschlossen, weil der Kläger das Denkmal selbst denkmalwidrig verändert hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt bei der Begründetheitsprüfung: Urteil der Kammer vom 27. Juni 2013 - 2 A 2202/12).

Den Unterlagen ist zu entnehmen, dass es eine Reihe von Veränderungen gegeben hat: Ein ursprünglich bestehendes Gartenzimmer ist nur noch als ummauerte Terrasse vorhanden, die Fenster, die Dacheindeckung und die Loggia auf der Südwestseite sind nicht gebäudetypisch, die Gebäude der landwirtschaftlichen Hofstelle sind so stark verändert, dass diese nicht denkmalwürdig ist, südöstlich des Parks im "Wald" ist ein kleines Wohnhaus errichtet worden und der Rosengarten ist aufgegeben worden,

Diese Veränderungen sind aber offenbar alle bereits vor 2003 vorgenommen worden. Sie sind deshalb bei der Bewertung als Denkmal berücksichtigt worden. Es spricht nichts dafür, dass diese Bewertung falsch wäre. Daher ist dem Kläger nicht entgegenzuhalten, dass er selbst die Denkmaleigenschaft nicht beachte. Dagegen spricht auch nicht, dass der Kläger 2010 und 2011 den Park durchforstet und nur für die zweite Durchforstung eine denkmalrechtliche Genehmigung eingeholt hat. Da die zweite Durchforstung genehmigt wurde, spricht nichts dafür, dass bei der ersten Durchforstung denkmalwidrige Zustände geschaffen worden wären. Eine nur formale Denkmalrechtswidrigkeit bei der ersten Durchforstung rechtfertigte es aber nicht, dem Kläger die Klagebefugnis abzusprechen.

Die Klage ist teilweise begründet, und zwar hinsichtlich der Anlage L6.

Die Genehmigung bezieht sich zwar auf elf Anlagen. Eine Aufspaltung der Entscheidung ist hier aber deshalb möglich, weil die Genehmigung teilbar ist. Dafür müssen objektive und subjektive Voraussetzungen vorliegen: Voraussetzung für eine solche Teilbarkeit ist es objektiv, dass die Teile, auf die sich die Aufhebung bezieht, weggedacht werden können, ohne dass die übrigen Teile des Vorhabens bautechnisch und funktionell diesem Zustand angepasst werden müssen (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 14. Juli 2008, NordÖR 2008, 533, 535 [OVG Hamburg 14.07.2008 - 2 Bf 233/03]) und subjektiv, dass der Bauherr das Vorhaben notfalls selbst als teilbar ansieht (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 3. Juli 2012 - 3 S 321/11 -; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17. November 2011 - 2 Bs 177/11 -, beide zitiert nach ). Die Anlagen des "Windparks H." sind, soweit ersichtlich, technisch voneinander unabhängig. Sie hätten daher technisch und funktionell auch in getrennten Verfahren genehmigt werden können. Dass der Herr des Vorhabens dieses als teilbar ansieht, ist daraus ersichtlich, dass nach der "Visualisierung" zwei Standorte aufgegeben wurden.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Genehmigung für den "Windpark H." Rechte des Klägers an seinem Baudenkmal - bestehend aus Gutshof, Park und Allee - verletzt. Die angefochtene Genehmigung beruht auf § 6 Absatz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Wendet sich der Nachbar gegen die Anlagengenehmigung, prüft das Gericht nur, ob diese gegen Vorschriften oder Grundsätze verstößt, die dem Nachbarschutz dienen. Der Nachbar kann sich nicht auf Vorschriften berufen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, ebensowenig auf Rechte Dritter.

Eigene Rechte ergeben sich nicht aus § 8 NDSchG. Denn diese Vorschrift ist nicht drittschützend. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 23. August 2012 ausgeführt:

"§ 8 Satz 1 NDSchG hat für sich genommen keinen drittschützenden Charakter. Einer Norm kommt Drittschutz zu, wenn sich aus ihrem Wortlaut, ihrem Sinn und Zweck oder aus der Gesetzessystematik ergibt, dass sie nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch Individualinteressen Dritter oder deren Ausgleich dient und sich dabei ein zu schützender Personenkreis bestimmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.Mai 1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157; Urteil vom 19. September 1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173; Nordrhein-Westfälisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, Rdnr. 43). Das ist hier nicht der Fall. Weder der Wortlaut noch die Systematik der Vorschriften des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes im Allgemeinen oder der Regelungen betreffend die Errichtung von Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen im Besonderen bieten Anhaltspunkte dafür, dass das Beeinträchtigungsverbot des § 8 Satz 1 NDSchG Individualinteressen Dritter oder deren Ausgleich dient. Denkmalschutz und Denkmalpflege sind gemäß § 2 NDSchG öffentliche Aufgaben. Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 NDSchG wirken die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bei der Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgaben zwar mit. Zuständig für die Erhaltung von Kulturdenkmalen, die im öffentlichen Interesse erfolgt (§ 3 Absatz 2 NDSchG), sind jedoch gemäß §§ 19 ff. NDSchG die Denkmalschutzbehörden. Diese treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der §§ 6 bis 17, 25, 27 und 28 NDSchG sicherzustellen (§ 23 Absatz 1 NDSchG). Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfolgt eine fachliche Beratung durch das Landesamt für Denkmalpflege, das als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mitwirkt und dem insbesondere die in § 21 Satz 2 NDSchG aufgeführten Aufgaben obliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 28. November 2007 - 12 LC 70/07 -, DWW 2008, 187). Wortlaut und Systematik des Gesetzes bieten danach keine Anhaltspunkte dafür, dass der Eigentümer neben den fachlich zuständigen Denkmalschutzbehörden Belange des Denkmalschutzes als eigene Rechte wahrnehmen kann und daraus ein Schutzanspruch vor Beeinträchtigungen durch Dritte resultiert. Aus dem Sinn und Zweck des § 8 Satz 1 NDSchG folgt nichts anderes. Der Schutz des Erscheinungsbilds eines Denkmals liegt bei denkmalrechtlicher Betrachtungsweise - ebenso wie die Erhaltung des Denkmals selbst - im öffentlichen Interesse. Private Interessen des Eigentümers können eine Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen nicht rechtfertigen (vgl. auch zu den in den wesentlichen Punkten vergleichbaren Regelungen des Denkmalschutzgesetzes Nordrhein-Westfalens ausführlich Nordrhein-Westfälisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, Rdnr. 45 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die den Eigentümer eines Denkmals nach § 6 Absatz 1 NDSchG treffenden Erhaltungspflichten. Danach ist in erster Linie der Eigentümer verpflichtet, Kulturdenkmale instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen. Diese Pflichten sind Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums im Sinne von Artikel 14 Absatz 2 GG. Denkmalpflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, der nur durch die Inpflichtnahme des Eigentümers des Grundstücks Rechnung getragen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226). Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung aus den angeführten Gründen davon ausgegangen, dass das denkmalrechtliche Beeinträchtigungsverbot nicht dem individuellen Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seines Baudenkmals, sondern dem kulturstaatlichen Allgemeininteresse dient (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Juli 2008 - 12 ME 389/07 -, ; Urteil vom 1. Juni 2010 - 12 LB 31/07 -, DVBl 2010, 1039, ). Hieran hält er fest. Die Novellierung des Denkmalschutzgesetzes durch Gesetz vom 26. Mai 2011 (Nds.GVBl S. 135) hat insoweit zu keinen maßgeblichen, eine andere Betrachtung rechtfertigenden Änderungen geführt."

Dem ist zu folgen. Deshalb ist wie bisher (vgl. nur: Urteil der Kammer vom 24. März 2010 - 2 A 44/07) davon auszugehen, dass § 8 NDSchG nicht drittschützend ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass schon die Begründung des Gesetzentwurfs zum Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz (LT-Drs. 8/2420) keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass Denkmaleigentümern Abwehrrechte gegen die Vorhaben Dritter eingeräumt werden sollen. Das gilt umso mehr, als der Landesgesetzgeber - wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem Urteil vom 23. August 2012 hervorhebt - bei der von ihm vorgenommenen Novellierung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes im Jahr 2011 in Kenntnis der neueren Rechtsprechung davon abgesehen hat, § 8 Satz 1 NDSchG als drittschützende Norm auszugestalten.

Es ist hier nicht geboten, § 8 NDSchG im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 verfassungskonform dahin auszulegen, dass er in Fällen erheblicher Beeinträchtigungen doch drittschützend ist, wie es das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht trotz der oben zitierten Auffassung in dem Urteil vom 23. August 2012 tut. Eine solche Auslegung ist eine richterliche Rechtsfortbildung. Im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geregelten Kompetenzen der Gesetzgebungsorgane und der Justizorgane ist den Gerichten bei einer solchen Rechtsfortbildung Zurückhaltung auferlegt (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11). Zwar gebietet es Artikel 14 GG, dass der Denkmaleigentümer gegenüber Vorhaben Dritter nicht schutzlos ist (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009). Insoweit ist daher dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11) zu folgen, dass es mit der Eigentumsgarantie des Artikel 14 Absatz 1 GG nicht zu vereinbaren wäre, wenn dem Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals von vornherein kein Anspruch auf Schutz vor Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit seines Anwesens durch Vorhaben in der Umgebung zugestanden würde. Um den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz zu gewährleisten, ist es aber hier nicht erforderlich, dem niedersächsischen Gesetzgeber vorzugreifen. Eine solche Notwendigkeit ergibt sich insbesondere nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009. Wie bereits erwähnt, hat sich das Bundesverwaltungsgericht dort zu einer isolierten denkmalrechtlichen Genehmigung geäußert. Diese war nach rheinland-pfälzischem Landesrecht erteilt worden. Hier ist aber nicht eine isolierte denkmalrechtliche Genehmigung angefochten, sondern eine Anlagengenehmigung nach § 6 BImSchG. Diese schließt nach § 10 Absatz 4 NDSchG die denkmalrechtliche Genehmigung ein. Damit ist auch im geltenden niedersächsischen Denkmalrecht der verfassungsrechtliche gebotene Schutz gewährleistet, ohne dass § 8 NDSchG richterlich fortgebildet wird. Denn § 10 Absatz 4 NDSchG stellt sicher, dass der Denkmaleigentümer bei der Anfechtung einer Anlagengenehmigung seine denkmalrechtlichen Belange in dem verfassungsrechtlich gebotenen Maß geltend machen kann. Das gilt jedenfalls solange, wie § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BauGB - oder eine entsprechende Vorschrift des Bundesrechts - vorschreibt, dass denkmalrechtliche Belange zu berücksichtigen sind, und solange diese bundesrechtliche Vorschrift dem Denkmaleigentümer - wie hier - ein subjektives öffentliches Recht vermittelt.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 gibt entgegen der Auffassung des Klägers keinen Anlass, dem Denkmaleigentümer aus dem niedersächsischen Denkmalrecht ein subjektives Abwehrrecht gegen jede Beeinträchtigung des Denkmals zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat das zu dem benachbarten "Windpark K." in dem Beschluss vom 10. Juni 2013 (4 B 6/13) klargestellt und ausgeführt:

"Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O. Rn. 18) ausgesprochen hat, verlangt der nach Artikel 14 Absatz 1 GG gebotene nachbarliche Drittschutz nur, dass der Eigentümer des Denkmals als Nachbar - bestimmte - Verletzungen objektiven Rechts geltend machen kann. Artikel 14 Absatz 1 GG vermittelt insofern ein grundrechtlich gebotenes Mindestmaß an denkmalrechtlichem Nachbarschutz. Aus dieser Verfassungsnorm folgt indessen nicht, dass sich aus einem objektiv-rechtlichen Verstoß gegen Landesdenkmalrecht gleichsam automatisch eine Verletzung des subjektiven Rechts eines Denkmaleigentümers ergibt (vgl. auch Beschluss vom 16. November 2010 - BVerwG 4 B 28.10 - Rn. 3). Artikel 14 Absatz 1 GG gebietet im Denkmalschutzrecht mithin ebenso wenig wie im Baurecht, in jeder Hinsicht nachbarlichen Drittschutz vorzusehen (Urteil vom 21. April 2009 a.a.O. Rn. 15)."

Ferner heißt es dort:

"Der Senat hat in der bereits zitierten Entscheidung vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 - (a.a.O. Rn. 21 ff.) ausgesprochen, dass § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BauGB zwar zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals drittschützend ist, soweit ein benachbartes Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, weil es nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Anwesens nimmt. Die Norm gewährleistet jedoch nur ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz; sie hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Absatz 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion. Ob der denkmalrechtliche Drittschutz zugunsten des Eigentümers eines Kulturdenkmals auf das grundrechtlich gebotene Mindestmaß beschränkt ist oder darüber hinausgeht, ist hingegen eine Frage des irrevisiblen Landesrechts."

Es überzeugt auf dieser Grundlage nicht, dass es ohne eine Entscheidung des Landesgesetzgebers erforderlich sein soll, § 8 NDSchG in richterlicher Rechtsfortbildung im Sinn des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 oder weitergehend im Sinn der Auffassung des Klägers auszulegen, wenn wie hier der verfassungsrechtlich gebotene Rechtsschutz des Denkmaleigentümers bereits über § 10 Absatz 4 NDSchG gewährleistet ist.

Dieses Verständnis dient überdies der Rechtssicherheit. Denn nach welchen Maßstäben zu beurteilen ist, wann Belange des § 35 Absatz 3 Satz 1 BauGB einem privilegierten Vorhaben nach § 35 Absatz 1 BauGB entgegenstehen, ist in jahrzehntelanger Rechtsprechung ausdifferenziert worden. Daran ist hier anzuknüpfen. Zu § 8 NDSchG bestand dagegen bisher nur Anlass, das Tatbestandsmerkmal des im Gesetz geregelten "beeinträchtigen" auszulegen, ohne sich dabei über den Grad der Beeinträchtigung Gedanken machen zu müssen. Daher meint der Kläger mit Recht, dass nicht greifbar sei, nach welchem Maßstab (wenn nicht nach dem des § 35 Absatz 3 BauGB) denn beurteilt werden solle, wann eine Beeinträchtigung erheblich sei oder wann im Sinn des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 eine "erhebliche Beeinträchtigung" vorliege.

Eigene Rechte des Klägers ergeben sich daher im Hinblick auf § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BauGB.

Maßgeblich ist, ob und inwieweit die in der Umgebung des Baudenkmals des Klägers errichteten Windenergieanlagen des "Windparks H." unter Berücksichtigung der Anlagen des "Windparks K." Belange des Denkmalschutzes in einer Weise beeinträchtigen, dass dem Vorhaben diese Belange entgegenstehen.

Dieser Prüfung steht eine Tatbestandswirkung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 a.a.O.) der denkmalrechtlichen Genehmigung nicht entgegen, die bei der Beurteilung nach § 35 BauGB zu beachten wäre. Denn es besteht hier keine solche Tatbestandswirkung, weil die denkmalrechtliche Genehmigung nach § 10 Absatz 4 NDSchG nicht gesondert erteilt wurde. Die angefochtene Anlagengenehmigung schließt die denkmalrechtliche Genehmigung vielmehr ein. Die denkmalrechtliche Beurteilung ist daher Teil der angefochtenen Entscheidung und deshalb hier noch nicht bindend. Umso weniger steht der Prüfung eine Feststellungswirkung der Genehmigung des benachbarten "Windparks K." entgegen, wie sie die Beigeladene in Anspruch nehmen möchte. Ein Verwaltungsakt hat nur dann Feststellungswirkung, wenn das gesetzlich angeordnet ist. Eine Feststellungswirkung ist aber weder für die immissionsrechtliche Genehmigung noch für die Baugenehmigung oder die denkmalrechtliche Genehmigung gesetzlich angeordnet.

Der Kläger kann aus § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BauGB kein Recht darauf herleiten, dass in der Umgebung seines Denkmals gar keine Windkraftanlagen errichtet werden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat im Urteil vom 23. August 2012 (12 LB 170/11) dazu angenommen, der Kläger müsse sich für diese Grundfrage entgegenhalten lassen, dass die Belange des Denkmalschutzes für das Regionale Raumordnungsprogramm abgewogen worden seien. Es hat dazu ausgeführt:

"b) Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass im Vorranggebiet für Windenergiegewinnung H. /K. - und damit auch im Bereich der hier in Rede stehenden Windenergieanlagen des Windparks K. - überhaupt keine Windenergieanlagen errichtet werden. Infolge von § 35 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB und des - rechtskräftigen - Urteils des Senats vom 26. März 2009 im Normenkontrollverfahren 12 KN 11/07 können sich die denkmalschutzrechtlichen Belange des Klägers gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht in der Weise durchsetzen, dass eine - substanzielle - Ausnutzung des Vorrangstandorts für Windenergiegewinnung H. /K.. insgesamt unterbleibt. Nach § 35 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB stehen öffentliche Belange - wie hier - raumbedeutsamen Vorhaben nach § 35 Absatz 1 BauGB nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Die Regelung bezieht sich vor allem auf öffentliche Belange. Hier sind indessen - wie infolge des Urteils des Senats vom 26. März 2009 (- 12 KN 11/07 - nachgehend BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 BN 32.09 -, ) rechtskräftig feststeht - auch die privaten denkmalschutzrechtlichen Belange des Klägers im Verfahren der Regionalplanung hinreichend abgewogen worden. Dem genannten Urteil vom 26. März 2009 ist hierzu zu entnehmen (S. 23 ff. des amtl. Umdrucks):

"Die vom Antragsteller geltend gemachten Belange des Denkmalschutzes führen nicht dazu, dass generelle Bedenken gegen die Ausweisung des Vorrangstandortes H. /K. bestehen und dieser daher vom Bestandsschutz bereits ausgewiesener Standorte aus zwingenden denkmalrechtlichen Gründen auszunehmen gewesen wäre. Die kulturhistorische Bedeutung des Gutes I. hat nach den dem Senat vorliegenden Vorgängen zum Aufstellungsverfahren für das RROP 2002 (vgl. insbesondere die Zusammenfassung der im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Anregungen und Bedenken für das RROP 2002, S. 65 und 67 bis 70) keine ausdrückliche Berücksichtigung gefunden. Auch in der vom Antragsteller zum Denkmalschutz eingereichten Stellungnahme von Professor Dr. AC. vom 31. Mai 2005 wird ausgeführt, dass der historische und künstlerische Wert des Gutes erst später erkannt worden sei und eine amtliche Eintragung als Denkmal erst nach Beginn der Planungen zum RROP 2004 auf Betreiben des Antragstellers stattgefunden habe. Nach dem Kriterienrahmen zum RROP 2004 werden die Vorrangstandorte des RROP 2002 grundsätzlich (Hervorhebung durch den Senat) nicht in Frage gestellt. Damit blieb für den Antragsgegner ausreichend Raum, gegebenenfalls neue Erkenntnisse im Beteiligungsverfahren hinsichtlich der Eignung einzelner Standorte zu berücksichtigen. Im Beteiligungsverfahren zum RROP 2004 hat der Antragsteller hinsichtlich seiner denkmalschutzrechtlichen Einwände auf den im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung des Windparks "H. /K." geführten Schriftverkehr verwiesen. Die von ihm geltend gemachten Belange sind dann bei der weiteren Überarbeitung des RROP 2002 durch den Antragsgegner berücksichtigt worden. Beim Vorrangstandort H. /AF. ist auf Grund der im Beteiligungsverfahren geäußerten Bedenken der Baudenkmalpflege eine Flächenreduzierung des bisherigen Standorts sowie des Repoweringbereichs erfolgt (RROP 2004, Begründung S. 32, 41). Ein Abwägungsausfall ist insoweit ersichtlich nicht gegeben. Nach Auffassung des Senats kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen des Denkmalschutzes vom Antragsgegner auf der Ebene der Regionalplanung unzureichend gewichtet worden sind. Den vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen ist nicht zu entnehmen, dass Vorschriften des Denkmalschutzes bereits im Grundsatz der Ausweisung eines Vorrangstandortes in der Nähe des Anwesens des Antragstellers entgegenstehen. ... Die vom Antragsteller angeführte fachliche Stellungnahme von Professor Dr. AC. vom 31. Mai 2005 setzt sich dezidiert mit der möglichen Beeinträchtigung des geschützten Denkmals unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 2. Juli 2004, der Stellungnahme der Bezirksregierung Lüneburg vom 2. Juli 2004 im Rahmen der Bauleitplanung der Samtgemeinde AG. zum Bebauungsplan Nr. AH. "Windpark H." und der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingereichten ergänzenden Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) vom 16. September 2004 der AI. auseinander. Der vom Antragsteller beauftragte Sachverständige gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass für die Planungen des Windparks H. K. weit größere Abstände einzuhalten seien als bisher vorgesehen. Dieses deckt sich inhaltlich mit der Feststellung des Landesamtes für Denkmalpflege vom 2. Juli 2004, wonach aus denkmalfachlicher Sicht die geplante Errichtung von Windkraftanlagen südwestlich des Gutes I. zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes führe und die Aufgabe des Vorhabens wünschenswert sei, es aus denkmalfachlicher Sicht allerdings zu einer Reduzierung der Beeinträchtigungen durch den Windpark unter Beachtung der in der Stellungnahme aufgeführten Bedingungen komme. Diese fachliche Einschätzung wird durch die weitere Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 15. Oktober 2008 und den Erläuterungen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. März 2009 dazu angehörten Vertreter des Landesamtes bekräftigt. Zusammenfassend ist danach aus denkmalfachlicher Sicht festzustellen, dass die negativen Auswirkungen erheblich reduziert werden, wenn ein Abstand von mindestens der zehnfachen Gesamthöhe einer einzelnen Windenergieanlage zwischen den Außengrenzen des Kulturdenkmals und der jeweiligen Anlage eingehalten wird, die Anlagenanzahl reduziert und die Anlagen so positioniert werden, dass die Gesamtheit des geplanten Windparks in ihrer negativen Auswirkung auf das Kulturdenkmal deutlich an Potential verliert und es zu keinem Schlagschattenwurf innerhalb des Kulturdenkmals kommt. Unter Berücksichtigung des vom Landesamt empfohlenen Abstands von mindestens der zehnfachen Höhe einer Anlage kommt aufgrund des gegebenen Gebietszuschnitts mehr als die Hälfte der Standortfläche H. /K. für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 99,90 m in Betracht. Darüber hinaus kann den denkmalrechtlichen Vorgaben in der unmittelbaren Nähe zum Gut W. bei Abständen von unter 1000 m durch eine Reduzierung der Anlagehöhe Rechnung getragen werden. Die im RROP 2004 festgesetzte Abstandsfläche vom 500 m zum Gut I. steht daher nicht zwingend zu den dargelegten denkmalfachlichen Erfordernissen zum Schutz des Kulturdenkmals Gut I. in Widerspruch. Die vom Antragsgegner zu beachtenden öffentlichen Belange des Denkmalschutzes hätten daher weder zu einer weiteren Reduzierung der Vorrangfläche noch zu ihrem Wegfall führen müssen. Eine grundsätzliche Unvereinbarkeit der Errichtung von Windenergieanlagen im Vorranggebiet mit denkmalschutzrechtlichen Belangen ist der fachlichen Stellungnahme des Landesamtes im Ergebnis damit nicht zu entnehmen, vielmehr wird die Genehmigungsfähigkeit einzelner Anlagen von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 10.8.2007 - 12 ME 389/07 -, a.a.O.). Die Planung des Antragsgegners trägt den Belangen des Denkmalschutzes damit hinreichend Rechnung."

Da - wie ausgeführt - der Kläger im Verfahren der Regionalplanung hinreichend beteiligt gewesen ist und seine denkmalschutzrechtlichen Belange dort in nicht zu beanstandender Weise mit dem Ergebnis abgewogen worden sind, dass aufgrund des gegebenen Gebietszuschnitts mehr als die Hälfte der Standortfläche H. /AJ. für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 99,90 m in Betracht kommt, kann er seine weitergehenden, auf eine Verhinderung aller Windenergieanlagen gerichteten Einwendungen dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht mit Erfolg entgegenhalten" (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 -, )."

Diese Erwägungen gelten hier für den "Windpark H." entsprechend. Daher kann der Kläger kein Recht haben, die Errichtung von Windkraftanlagen im Vorranggebiet generell zu verhindern. Daraus folgt andererseits nicht, dass der Kläger mit Rechten aus § 35 Absatz 1 BauGB nach § 35 Absatz 3 Satz 2 BauGB generell ausgeschlossen wäre. Denn nach dieser Vorschrift stehen öffentliche Belange raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nur insoweit nicht entgegen, als sie bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Aus den angeführten Gründen des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 (12 KN 11/07) ist aber ersichtlich, dass eine vollständige abschließende Abwägung gerade nicht stattgefunden hatte. Denn es kommt nach den angeführten Gründen "unter Berücksichtigung des vom Landesamt empfohlenen Abstands von mindestens der zehnfachen Höhe einer Anlage ... aufgrund des gegebenen Gebietszuschnitts mehr als die Hälfte der Standortfläche H. /AK. für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 99,90 m in Betracht." Auch besteht die Möglichkeit "bei der bauleitplanerischen Feinsteuerung oder im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung auf der Zulassungsebene" von der abgewogenen Anlagenhöhe abzuweichen (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2010 - 4 BN 32/09, zitiert nach ). Jedenfalls für die Anlagen im Abstand von 500 m bis 1 000 m zu den denkmalgeschützten Objekten fehlt es daher an einer abschließenden Abwägung mit Ausschlusswirkung (vgl. dazu: Urteil der Kammer vom 1. April 2014 - 2 A 408/10, S. 39 ff. des Urteilsabdrucks). Ob das auch für die weiter entfernten Anlagen gilt, kann dahinstehen. Denn die weitere Prüfung zeigt, dass Rechte des Klägers ohnehin nur durch eine Anlage in dem Bereich zwischen 500 m und 1 000 m Entfernung verletzt werden.

Daran ändert es nichts, dass das damalige Regionale Raumordnungsprogramm 2002 nach § 3 Absatz 2 der "Satzung über die Feststellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Cuxhaven vom 31. Oktober 2011 genehmigt am 5. März 2012 (RROP 2012)" durch das Regionale Raumordnungsprogramm 2012 ersetzt worden ist, und zwar mit Wirkung vom Tag der Bekanntmachung des Regionalen Raumordnungsprogramms 2012. Das war der 28. Juni 2012 (Amtsblatt für den Landkreis Cuxhaven Nummer 36 vom 28. Juni 2012 Nummer 174 Seite 215). Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat für dieses zeitlich nachfolgende Regionale Raumordnungsprogramm 2012 mit dem Urteil vom 14. Mai 2014 (12 KN 29/13) die "Satzung über die Feststellung des Regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Cuxhaven vom 31. Oktober 2011 (RROP 2012)" für unwirksam erklärt, soweit es den Teilbereich Windenergie betrifft. Damit fehlt es seitdem an einem Regionalen Raumordnungsprogramm.

Das wirkt sich aber auf die Beurteilung der angefochtenen Genehmigung nicht aus. Denn maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage sind hier nicht die Genehmigungszeitpunkte 6. April 2005, 20. Juli 2007 oder 17. Juni 2008. Vielmehr ist vom 23. September 2010 auszugehen, dem Tag, an dem der Widerspruchsbescheid erlassen wurde. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts richtet sich nach dem jeweiligen materiellen Recht. Im Zweifel ist bei Anfechtungsklagen der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich (siehe etwa: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. April 2000 - 3 C 6.99 - DVBl. 2000, 1614). Das gilt auch für die Drittanfechtungsklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. Februar 2012 - 12 LA 75/11 - im Ergebnis auch: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Januar 2010, berichtigt 12. Januar 2011 - 12 LA 60/09; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Januar 1991 - 7 B 102.90, alle zitiert nach ). Auf immissionsschutzrechtliche Drittanfechtungsklagen sind die Grundsätze nicht zu übertragen, die für die Anfechtung von Baugenehmigungen entwickelt worden sind (a.A. z.B. Jörg Schmidt in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage, Rdnr. 58 zu § 113 VwGO). Bei der Baunachbarklage ist regelmäßig die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgeblich, um dem Anspruch des Bauherrn auf die Baugenehmigung Rechnung zu tragen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. November2010 - 4 B 43.10 - BauR 2011, 499 - m.w.N.). Anderes gilt im Immissionsschutzrecht. Zwar ist auch in § 6 BImSchG eine gebundene Entscheidung über die Genehmigung geregelt und damit ein Anspruch des Herrn des Vorhabens. Aber anders als im Baurecht sind in § 5 BImSchG sogenannte dynamische Grundpflichten geregelt. Die Pflichten des Anlagenbetreibers sind hier nicht auf das beschränkt, was bei Genehmigungserteilung galt. Außerdem ist der Bestandsschutz im Immissionsschutzrecht nicht in demselben Umfang wie im Baurecht gewährleistet. Das wird namentlich aus den nachträglichen Anordnungen deutlich, die in § 17 BImSchG vorgesehen sind (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2012 - 10 S 2693/09, zitiert nach ). Die baurechtlichen Grundsätze können auch nicht insoweit auf das Immissionsschutzrecht übertragen werden, als die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit nach Baurecht zu beurteilen ist. Am 23. September 2010 war das Regionale Raumordnungsprogramm 2002 noch in Kraft.

Es würde dem Kläger aber auch nichts helfen, wenn berücksichtigt würde, dass das Regionale Raumordnungsprogramm 2002 später ersetzt wurde und dass das ersetzende Regionale Raumordnungsprogramm 2012 unwirksam ist, soweit es den Teilbereich Windenergie betrifft. Zum einen beträfe das nicht eigene Rechte des Klägers (vgl. Urteil der Kammer vom 1. April 2014 - 2 A 408/10). Zum anderen könnten öffentliche Belange nach § 35 Absatz 3 Satz 3 BauGB nur - zugunsten des Klägers - entgegenstehen, wenn an anderer Stelle Vorrangflächen als Ziele der Raumordnung ausgewiesen wären. Wenn aber insoweit gar kein Regionales Raumordnungsprogramm mehr besteht, sind auch nicht an anderer Stelle Vorrangflächen als Ziele der Raumordnung ausgewiesen. Ob daneben Darstellungen im Flächennutzungsplan bestehen, kann offenbleiben. Diese wären jedenfalls dem Kläger nicht günstig. Insoweit könnte nur der Flächennutzungsplan für die Samtgemeinde AG. maßgeblich sein. Der sieht aber gerade dort Vorrangflächen vor, wo sie auch in dem ersetzten Regionalen Raumordnungsprogramm 2002 vorgesehen waren. Auch das würde dem Kläger nichts nützen.

Maßgeblich ist es daher, ob dem Vorhaben der Denkmalschutz als öffentlicher Belang im Sinn des § 35 Absatz 1 BauGB entgegensteht. Die Anlagen des "Windparks AL." dienen der Nutzung der Windenergie und sind deshalb nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB im Außenbereich bevorrechtigt. Nach § 35 Absatz 1 BauGB sind auch bevorrechtigte Vorhaben aber nur dann zulässig, wenn ihnen öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 gehören die Belange des Denkmalschutzes zu den öffentlichen Belangen, die einem bevorrechtigten Vorhaben entgegenstehen können. Darauf kann sich der Kläger als Nachbar berufen (BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 a.a.O.).

Ob die öffentlichen Belange entgegenstehen, ist in mehreren Schritten zu prüfen: Zum einen müssen denkmalrechtliche Belange überhaupt betroffen sein, zum zweiten müssen diese Belange konkret beeinträchtigt sein und schließlich müssen sie dem Vorhaben "entgegenstehen". Dazu ist in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten worden, der Belang des Denkmalschutzes stehe einem Vorhaben nicht erst dann entgegen, wenn das Vorhaben das Denkmal geradezu zerstöre, sondern schon dann, wenn das Vorhaben den landschaftsprägenden Eindruck eines benachbarten Baudenkmals störe. Das sei anzunehmen, wenn die besondere künstlerische, geschichtliche oder städtebauliche Bedeutung des Baudenkmals durch das Außenbereichsvorhaben geschmälert werde (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteile vom 11. Juli 1978 - Nr. 39 XV 77 -, BRS 33 Nr. 72; und vom 8. März 1982 - Nr. 14. B - 768/79 -, BRS 39 Nr. 81).

Aber nicht jede konkrete Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann zur Unzulässigkeit von bevorrechtigten Vorhaben führen. Vielmehr sind der Zweck und die Bedeutung des Vorhabens und die Bedeutung des öffentlichen Belangs zu ermitteln und zu gewichten, auch um dem Regel-Ausnahme-Prinzip in § 35 Absatz 1 BauGB gerecht zu werden. Dabei ist zu berücksichtigen, welches Gewicht der Gesetzgeber der Privilegierung von Vorhaben im Außenbereich beimisst (dazu und zum weiteren: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Rdnr. 60 zu § 35 m.w.N.). - So kann sich zum Beispiel im Einzelfall das Vorhaben eines ortsgebundenen Betriebs im Sinn des § 35 Absatz 1 Nummer 3 BauGB an einem Ort durchsetzen, an dem sich ein landwirtschaftlichen Zwecken dienendes Vorhaben nicht durchsetzen könnte, etwa weil für das landwirtschaftliche Vorhaben ein anderer Standort möglich ist. Außerdem ist von Bedeutung, welche öffentlichen Belange berührt werden und in welchem Umfang das geschieht. Der Schutz der Eigenart der Landschaft kann beispielsweise an einer Stelle von solchem Rang sein, dass deswegen selbst privilegierte Vorhaben nicht ausgeführt werden dürfen. An anderer Stelle dagegen kann sein Gewicht so unbedeutend sein, dass daran selbst sonstige Vorhaben nicht scheitern. Deshalb sind die Positionen so zu berücksichtigen, wie sie sich im Einzelfall gegenüberstehen. Dabei ist zugunsten der bevorrechtigten Vorhaben stets das gesteigerte Durchsetzungsvermögen in Rechnung zu stellen, das ihnen § 35 Absatz 1 BauGB beimisst (BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1967 - IV C 86.66, zu der Vorgängervorschrift § 35 Absatz 1 BBauG ,zitiert nach ).

Belange des Denkmalschutzes sind berührt. Zu dem Maßstab, der hier anzuwenden ist, hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 28. November 2007 - 12 LC 70/07, zitiert nach ) ausgeführt:

"Hinsichtlich des zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderlichen Fachwissens kommt es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird, an. Hintergrund dieses Maßstabes ist dabei die Erwägung, dass eine sachgemäße Einschätzung ein Vertrautsein mit den historischen und baugeschichtlichen Hintergründen des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche voraussetzt (so die st. Rspr. d. Nds. OVG, vgl. Urt. v. 5.9.1985 - 6 OVG A 54/83 -, OVGE 39, 323 = BRS 44 Nr. 124; ferner z.B. Urt. v. 7.2.1996 - 1 L 3301/94 -, BRS 58 Nr. 229 = NVwZ-RR 1996, 633). Dieses Fachwissen vermittelt(e) nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des erkennenden Gerichts in erster Linie früher das Institut für Denkmalpflege und nach dessen Errichtung zum 1. Januar 1998 das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, das als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mitwirkt und dem insbesondere die in § 21 Satz 2 NDSchG aufgeführten Aufgaben obliegen (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 7.2.1996 - 1 L 3301/94 -, BRS 58 Nr. 229 = NVwZ-RR 1996, 633 [OVG Niedersachsen 07.02.1996 - 1 L 3301/94]; Urt. v. 25.7.1997 - 1 L 6544/97 -, NVwZ-RR 1998, 713 [OVG Niedersachsen 25.07.1997 - 1 L 6544/95]; Urt. v. 3.5.2006 - 1 LB 16/05 -, BRS 70 Nr. 201)."

Dem folgt die Kammer. Es kommt daher - anders als im Baugestaltungsrecht - nicht mehr auf das Urteil eines gebildeten Durchschnittsmenschen oder eines für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters an (OVG Lüneburg, Urteil vom 5. September 1985 - 6 A 54/83, BRS 44 Nr. 124). Gutshaus, Park und Allee sind nach diesem Maßstab Denkmäler im Sinn des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes. Das ergibt sich schon aus der entsprechenden Mitteilung des Landesamts vom 20. Oktober 2006. Sie werden als Einzelbaudenkmäler, Gruppe baulicher Anlagen und Teile einer Gruppe baulicher Anlagen nach § 3 Absatz 2 und Absatz 3 NDSchG im Verzeichnis der Kulturdenkmale geführt. Dass es sich um Denkmäler handelt, ist unter den Beteiligten nicht streitig. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, die Bewertung der Denkmalwürdigkeit grundsätzlich in Frage zu stellen. Insbesondere folgt sie nicht der Annahme des Beklagten in dem Vermerk vom 8. Oktober 2004 (auch als Anlage zum Vermerk vom 29. Oktober 2010 - Anlage B 7 des Verfahrens L.), mit dem sich die Baudenkmalpflege an der Genehmigung für den "Windpark H." beteiligt hat. Danach ist auch darauf abgestellt worden, dass das Denkmal als solches nicht oder nur von einem kundigen Betrachter erkennbar sei - der Gutshof stelle sich von den Umgebungsstraßen als eine von mehreren dort vorhandenen relativ schmucklosen kleinen Waldparzellen dar und werde erst innerhalb des Gutshofs als Besonderheit erkennbar. Diese Bewertung trifft den anzuwendenden Maßstab nicht mehr, weil es nach dem angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg gerade nur noch auf den "kundigen Betrachter" ankommt.

Für die Beurteilung, ob die Belange des Denkmalschutzes durch die Genehmigung konkret beeinträchtigt werden, sind auch die Anlagen des "Windparks K." zu berücksichtigen (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11). Die Kammer wendet auch insoweit den Maßstab an, zu dem sich das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in dem Urteil vom 28. November 2007 (12 LC 70/07, zitiert nach ) geäußert hat. Danach kommt es auch für die Frage, ob das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird, maßgeblich auf das an einem anerkannten Maßstab orientierte Urteil eines Sachverständigen auf dem Gebiet des Denkmalschutzes an. Auch zu dieser Beurteilung ist regelmäßig und vornehmlich das Landesamt berufen. Die Frage nach dem Denkmalwert des Objekts und der Beeinträchtigung dessen Erscheinungsbilds sowie nach dem Entgegenstehen lassen sich allerdings sachverständig sinnvollerweise nicht getrennt voneinander beantworten. Denn für eine fachgerechte Einschätzung in historischer und baugeschichtlicher Hinsicht müssen Rang und Bedeutung des Baudenkmals im Zusammenhang mit den nachteiligen Wirkungen gesehen werden, die von den hinzutretenden Anlagen ausgehen.

Davon bleibt unberührt, dass es sich bei der "Beeinträchtigung" und dem "Entgegenstehen" um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 5. September 1985 - 6 OVG A 54/83 -, OVGE 39, 323 = BRS 44 Nr. 124).

Bei der Anwendung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe entsprechen die Prüfungsmaßstäbe des Denkmalrechts und des § 35 Absatz 1 BauGB einander im Wesentlichen. Allerdings sind die rechtlichen Maßstäbe des Denkmalschutzes in erster Linie den landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzen zu entnehmen. Demgegenüber ist die praktische Bedeutung des § 35 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BauGB insoweit eher gering (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2007 - 12 LC 70/07, m.w.N., zitiert nach ).

Auch hier ist aber zu beachten, dass das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz keine drittschützenden Regelungen enthält (s.o.). Der Kläger kann sich mit der Nachbarklage daher nicht darauf berufen, dass nach § 29 Absatz 2 BauGB die denkmalrechtlichen Verbotsvorschriften von den §§ 30 bis 37 BauGB unberührt bleiben, so dass die verbindlichen Vorgaben des niedersächsischen Denkmalschutzrechts durch das Städtebaurecht des Bundes - objektivrechtlich - nicht relativiert werden und auch nicht im Interesse der in § 35 Absatz 1 BauGB bezeichneten Bauvorhaben über das Tatbestandsmerkmal des Entgegenstehens einem Abwägungsvorbehalt unterworfen werden (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2007 - 12 LC 70/07; vgl. zum Wasserrecht BVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 4 C 5.00 -, NVwZ 2001, 1048).

Für die Bestimmung der Kriterien für eine "konkrete Beeinträchtigung" ist bei der Prüfung des Entgegenstehens des öffentlichen Belangs nach § 35 Absatz 1 BauGB auf § 8 Satz 1 NDSchG zurückzugreifen (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2010 - 12 LB 44/09, zitiert nach ). Denn § 35 BauGB selbst trifft insoweit keine weiteren inhaltlichen Regelungen. Nach § 8 Satz 1 NDSchG dürfen Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird. Bauliche Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals sind auch so zu gestalten und instand zu halten, dass eine solche Beeinträchtigung nicht eintritt. Durch § 8 Satz 1 NDSchG werden die Wirkung des Baudenkmals in seiner Umgebung und die optischen Bezüge zwischen dem Baudenkmal und seiner Umgebung geschützt. Entscheidend ist, ob die Umgebung für das Erscheinungsbild des Baudenkmals von so erheblicher Bedeutung ist, dass durch die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Anlagen denkmalpflegerische Belange berührt werden (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 1 LA 2929/01 -, zitiert nach ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 1998 - 1 S 98/88 -, BRS 49 Nr. 145). Für diese Bewertung ist zu beachten, dass § 8 NDSchG über das allgemeine Verunstaltungsverbot in § 10 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO - früher: § 53 NBauO) hinausgeht. Eine Beeinträchtigung liegt daher nicht nur dann vor, wenn ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Betrachters verletzender Zustand, also ein Unlust erregender Kontrast zwischen der benachbarten Anlage und dem Baudenkmal hervorgerufen wird. § 8 Absatz 1 NDSchG gewährleistet darüberhinaus, dass die besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, nicht geschmälert wird. Hinzutretende bauliche Anlagen in der Umgebung eines Baudenkmals sind zwar nicht völlig an das Denkmal anzupassen oder zu unterlassen, wenn eine Anpassung nicht gewährleistet ist. Sie müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteile vom 28. November 2007 -12 LC 70/07 - und vom 5. September 1985 - 6 A 54/83 -, OVGE 39, 323 = BRS 44 Nr. 124; Beschluss vom 14.März 2007 - 1 ME 226/06 -, BauR 2007, 1192 = ZfBR 2007, 476; Wiechert, in: Schmaltz/Wiechert, NDSchG, Rdnr. 6 zu § 8).

Es kommt daher darauf an, was das Denkmal und dessen besondere Wirkung als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element ausmacht und inwieweit Rang und Bedeutung des Baudenkmals im Zusammenhang mit den nachteiligen Wirkungen der Anlagen des "Windparks H." und des "Windparks K." beeinträchtigt werden. Für die Beeinträchtigung ist dagegen nicht erheblich, ob das Denkmal einen herausgehobenen Wert oder Rang oder eine herausgehobene Bedeutung hat (vgl. zu diesem Kriterium für eine "erhebliche Beeinträchtigung" nach § 8 Absatz 1 NDSchG: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 -, ). Jedoch ist der Zustand im maßgeblichen Zeitpunkt zugrundezulegen. Veränderungen des Denkmals oder seiner Umgebung sind daher als Vorbelastung zu berücksichtigen (vgl. VG Stade. Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 1986/03, zitiert nach ; VG Stade, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2202/12). Absichten oder Möglichkeiten, den Denkmalwert künftig zu verbessern, müssen dagegen außer Betracht bleiben. Denn der Kläger macht Rechte geltend, die in Artikel 14 GG gründen. Artikel 14 GG schützt aber nur den - vorhandenen - Bestand des Eigentums.

Eine Beiladung des Landesamts zum Verwaltungsstreitverfahren wegen des "Windparks H." ist wegen der ihm im jetzigen NDSchG eingeräumten Stellung nicht erforderlich. Im Übrigen sind aus den Verfahren zum "Windpark K." bereits hinreichende Stellungnahmen des Landesamts bekannt, die auch hier zu berücksichtigen sind. Dass diese zu dem Verfahren L. zum "Windpark K." vorgelegt worden waren, ist insoweit ohne Belang. Denn das Landesamt äußert sich zu der Bewertung unter Berücksichtigung aller Anlagen sowohl des "Windparks K." als auch des "Windparks H.". Den Beteiligten sind die Stellungnahmen bekannt. Überdies sind Rechte des Landesamts nicht betroffen. Der Kläger hatte zur Beiladung des Landes im Verfahren L. insoweit bereits das Erforderliche ausgeführt: Voraussetzung für die Beiladung ist es, dass rechtliche Interessen des Beizuladenden berührt sind. Das ist der Fall, wenn das Unterliegen eines Hauptbeteiligten die Rechtslage des Beizuladenden verbessern oder verschlechtern könnte. Die Betroffenheit muss dabei unmittelbar aus dem Entscheidungssatz folgen, nicht nur aus etwaigen rechtlichen oder tatsächlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen oder aus Entscheidungen über rechtliche Vorfragen. Diese Voraussetzungen der Beiladung liegen für das Landesamt ersichtlich nicht vor.

Das Landesamt hat zu der denkmalrechtlichen Bedeutung des Gebäudes, des Parks und der Allee zusammengefasst erläutert, im Ergebnis sei es problematisch und zumindest zum Teil nach § 8 NDSchG unzulässig, in der Umgebung des Guts I. Windkraftanlagen zu errichten; die Massierung von Windkraftwerksanlagen in der direkten Nachbarschaft des Baudenkmals bedeute eine erhebliche Beeinträchtigung: Insbesondere sei die Bedeutung der Gartenanlage durch ein bewusst inszeniertes Wechselspiel innerhalb und mit der Landschaft begründet, das sowohl ein Wahrnehmen des Gutes aus der Landschaft als auch das gezielte Erleben der Landschaft aus dem Garten gestalterisch beabsichtige. Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung sei nicht nur auf die überlieferte materielle Substanz abzustellen. Vielmehr sei auch auf die Zusammenhänge zu achten, die das Baudenkmal an seinem Standort als etwas Erhaltenswertes begründe. Beim Gut I. sei es ein entscheidendes Kriterium, dass die umgebende Landschaft in ihrer prägenden Gestaltung seit der Entstehung des Gutes Bestand hatte. Die Landschaft sei bewusst zur gleichen Zeit geplant und geformt worden. Es habe sich um eine im Ursprung mittelalterliche küstennahe Heidelandschaft gehandelt. Diese sei bewusst zu Ackerland entwickelt und dabei neu strukturiert worden. Bei dem Gut sei mit bekannten gestaltgebenden Elementen der Geestlandschaft "identitätsstiftend" gearbeitet worden. Die vermeintliche unauffällige Normalität sei dabei ein beabsichtigtes Gestaltungskriterium. Für die Bedeutung des Objekts als Gruppe baulicher Anlagen nach § 3 Absatz 3 NDSchG sei es von entscheidender Wichtigkeit, dass die Gesamtheit des Projekts, das die Entstehung des Guts bedinge, noch geradezu ursprünglich dokumentiert sei, so dass auch dessen Umfang und der damalige Aufwand nachvollzogen werden könnten. Die überhöht gedachte Hofstelle sei in die Landschaft eingebunden. Die 17 Windkraftanlagen veränderten die Landschaft und das Landschaftsbild. Sie seien Fremdkörper, die selbst bei größerer Entfernung noch fremdartige und störende Wirkung entfalteten. Sie befänden sich in der Umgebung, die im Zuge des Projekts geformt worden sei. Damit veränderten sie die das Denkmal begründende Umgebung und führten mit ihrer Dominanz zu einer erheblichen Beeinträchtigung des bewusst geformten Landschaftsbilds. Das beeinträchtige das Erscheinungsbild der Landschaft und der Gutsanlage erheblich. Es beeinträchtige aber auch jene Bedingungen wesentlich, die den Denkmalwert des Gutes ganz entscheidend mit begründeten.

Das Landesamt weist außerdem darauf hin, dass der Eindruck durch die Bewegung der Rotoren und durch die Schlagschatten maßgeblich bestimmt werde. Es habe immer betont, dass die Anlagen in der Umgebung des Denkmals zu einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und damit des Denkmalwerts führten. Das werde heute durch die Lage an Ort und Stelle bestätigt. Das Gut sei in der Regel nicht mehr ohne einer oder mehrere Anlagen im Vorder- oder Hintergrund zu erleben. Diese prägten und dominierten das Bild gerade auch durch ihre große Zahl, ihre Gleichförmigkeit und ihre Wiederholung an anderen Orten und übertönten und marginalisierten das geschützte Objekt. Bei einer ständigen Störung des Eindrucks könne nur von einer erheblichen Beeinträchtigung gesprochen werden. Das überschreite völlig den vom Denkmal gesetzten Rahmen und entspreche nicht der gebührenden Wertschätzung für ein Denkmal.

Dass das Baudenkmal nicht von jedermann ohne weiteres von jedem Standort zu erfassen sei, sei unerheblich. Ein Denkmal müsse sich nicht durch die äußere Form als etwas Besonderes ausweisen. Die Waldparzelle möge von außen "nur als Wald" erscheinen. Ebenso sei es um den Garten bestellt, um den herum der Wall laufe. Das erlaube nicht den Schluss auf eine geringere oder fehlende Denkmalqualität. Beide wirkten in ihrer Einfachheit und Normalität nach außen und sollten das auch. Denn sie in ihrer Gestalt bewusst in die gleichzeitig geformte Landschaft gesetzt worden und wiesen heute noch die ursprünglich beabsichtigte Planung nach. Es bedürfe daher einer besonderen "Achtsamkeit" und Rücksicht auf das Baudenkmal, um Mißverständnisse zu vermeiden und dadurch letztlich nicht die Denkmaleigenschaft zu negieren.

Selbst wenn sich die Störung mit zunehmendem Abstand relativiere, werde diese Relativierung durch die hohe Zahl von Anlagen und deren flächenhafte Ansammlung zumindest wieder aufgehoben.

Zudem sei der Blick aus dem Objekt heraus zu sehen. Das betreffe insbesondere den Blick nach Süden oder Südwesten. Dort trete ein großer Teil der Anlagen störend ins Blickfeld. Zwar entstehe für den Laien der Eindruck, es handele sich um einen abgeschlossenen Raum. Das liege aber daran, dass der Eigentümer Sichtschutzpflanzungen angelegt habe. Anderenfalls wäre der freie Blick aus dem Garten erhalten geblieben. Diese seien leicht zu entfernen, und es sei ein denkmalgerechter Zustand herstellbar. Auch in dieser Hinsicht bestehe daher eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals, insbesondere in der laublosen Jahreszeit.

Das Landesamt sieht in der Errichtung der 17 Anlagen eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Denkmals und damit einen Verstoß gegen § 8 NDSchG.

Besonderheiten der denkmalgeschützten Anlagen vertiefen die Stellungnahmen des Herrn Dr. Z. vom 28. Mai 2007 und vom 23. Februar 2010 und in dem Verfahren L. außerdem vom 16. Mai 2012: Es handele sich um eine seltene Anlage, weil sie erst während des ersten Weltkriegs neu geschaffen worden sei. Nach der Gründerzeit seien kaum noch Gutshäuser neu angelegt worden, schon gar nicht während des ersten Weltkriegs; I. sei die einzige Anlage dieser Art im AM. und eine der wenigen in Norddeutschland. Die gesamte Anlage sei einem einheitlichen Gestaltungsgedanken unterworfen. Es sei nicht nur die Anlage selbst besonders gut erhalten, sondern auch die immaterielle Substanz. Dazu zählt er die großen Ausblicke und die Blickachsen, die den Garten in der Landschaft verankerten und ihn zum Zentrum einer ganzen Kulturlandschaft machten. Diese reiche vom AN. zu den großen AO. Moorflächen und dem AP.. Erst durch diese Verknüpfung mit der Landschaft werde die Qualität der Anlage und letztlich die Sinnfälligkeit des Entwurfs vollendet. Ohne diesen Zusammenhang sei sie künstlerisch nicht verstehbar und nur noch eine isolierte Insel. Dabei sei der Kontrast zwischen der Agrarlandschaft und dem intensiv gestalteten Garten ein wichtiges Merkmal. Im Unterschied zu barocken Gärten oder Landschaftsparks des 19. Jahrhunderts gebe es allerdings keine Fokussierung auf ein bestimmtes Objekt oder einen bestimmten inszenierten Blick. Es beständen vielmehr mehrere Blickachsen und Sichtbeziehungen. Die Landschaft solle als Panorama wahrgenommen werden. Die unveränderte Erhaltung der landschaftsräumlichen Zusammenhänge sei daher von existenzieller Bedeutung für das Denkmal I.. Herr AQ. legt besonderen Wert darauf, dass die nahezu unveränderte Erhaltung einen besonderen Glücksfall darstelle.

Die Stellungnahmen des Herrn Professor Dr. AC. enthalten entsprechende Vertiefungen. Ihnen ist über das bereits Erwähnte hinaus vor allem - indirekt angesprochen - zu entnehmen, dass Haus und Park als Denkmal nicht in einem guten originalen Erhaltungszustand sind: Das Haus sei mit Betonpfannen eingedeckt worden, die Fenster seien abweichend vom ursprünglichen Zustand mit Panoramascheiben versehen worden. Der "Garten/Park" sei "auch durch noch zu realisierende Pflegemaßnahmen in seinem Denkmalwert zu entwickeln". Er weise aufgrund seines Zustandes eine "gewisse Latenzstruktur" auf. Er könne aber "revitalisiert" werden.

Bei welchen Anlagenabständen ein Denkmal beeinträchtigt wird, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Soweit das Landesamt eine Entfernung von der zehnfachen Anlagenhöhe für erforderlich gehalten hat, handelt es sich mangels anderer Anhaltspunkte um Erfahrungswerte, die eine erste Orientierung bieten. Eine Einzelfallprüfung machen sie daher nicht entbehrlich. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Aussage- und Überzeugungskraft der Erläuterungen des Landesamts zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2010 - 12 LB 170/07 -; BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 4 B 22.12 -; beide zitiert nach ).

Für die Beurteilung des Einzelfalls kommt es daher auf die Umstände an, die das Gericht bei der Ortsbesichtigung vorgefunden hat. Insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung vom 23. Oktober 2014 Bezug genommen.

Aufgrund der Ortsbesichtigung und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen schließt die Kammer sich der Beurteilung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an, dass sich die Bezüge zur Landschaft und die Bedeutung für den Denkmalwert nachvollziehen lassen, und zwar insbesondere in der Gestaltung der Zufahrt von der AR. aus, der Gestaltung der Aussichtspunkte im Norden und der Robinienanpflanzung im Süden und namentlich der inneren wie äußeren Gestaltung des Gutsparks, der sich auf den ersten Blick als schlichte Waldparzelle darstellt, aber sich selbst für den nur informierten, für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter infolge der Allee, der Wallanlage und der erkennbaren Randbepflanzung von einer schlichten Waldparzelle absetzt. Es ist danach auch nachvollziehbar, dass für den Wert des Denkmals auch die gestalteten Strukturen der Geestlandschaft Bedeutung haben. Dass der Park sich in diese behutsam aber erkennbar einfügt, ist der maßgeblicher Gestaltungsgedanke für die "Außenperspektive". Den Standpunkt des Beklagten teilt die Kammer nicht, dass das Denkmal nicht beeinträchtigt werde, weil es von außen nicht oder nur für den kundigen Betrachter erkennbar sei und für andere nur eine von mehreren dort vorhandenen relativ schmucklosen kleinen Waldparzellen zu sehen sei. Diese Bewertung ist zwar vor allem vom Betrachtungspunkt 10 aus nachvollziehbar geworden. Von dort stellt sich das Denkmal als Gehölzgruppe dar. Aber nach der Ortsbesichtigung war jedenfalls für den Ortskundigen am Nordrand des Denkmals der dort aufgeschüttete Wall und die Erhöhung erkennbar, die den Betrachtungspunkt 8 ausgemacht hat. Die Bewertung des Beklagten beruht zumindest zu einem erheblichen Teil darauf, dass der Beklagte einen inzwischen überholten Maßstab zugrundelegt. Denn er geht dabei von einem durchschnittlichen Betrachter aus. Das ist aber nicht mehr maßgeblich, denn Maßstab ist der sachverständige Betrachter, der mit den historischen und baugeschichtlichen Hintergründen des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche vertraut ist, aber nicht eine Exotenmeinung vertritt (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 5. September 1985 - 6 A 54/83, BRS 44 Nr. 124 m.w.N. und seither, so auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - s.o.).

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht stellt für seine Bewertung maßgeblich auf die "Innenperspektive" ab, und dabei auf eine Ausrichtung der Gutsanlage nach Norden. Diese Ausrichtung ist für die Kammer nicht in gleicher Weise fassbar geworden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht war zu der Bewertung gekommen (Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 -, ):

"Allerdings ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die nördliche Seite der Gutsanlage, also die von den im Südwesten gelegenen Windenergieanlagen abgewandte Seite, bei einer Betrachtung von innen und von außen die empfindlichere ist. Zwar mag die Anlage nicht - wie der Beklagte meint - nach Norden ausgerichtet sein. Soweit die ursprüngliche Konzeption dem Senat nachvollziehbar geworden ist, deutet jedoch Überwiegendes darauf hin, dass die Gutsanlage ihre wesentliche - auch repräsentative - Wirkung infolge der Gestaltung des nördlichen Teils erfährt. Hierauf lässt die etwa im Schreiben des Beigeladenen zu 3. vom 2. Juli 2004 beschriebene Erschließung des Guts von der nördlich vorbeiführenden Landstraße AL. über die - ebenfalls denkmalgeschützte - Allee schließen. Auch die Ausführungen von AM. (Historische Gutsgärten zwischen Elbe und Weser, 2006, zu W., Anlage K 5, BA A) sprechen dafür. Dort heißt es u.a., der größte Teil des Grundstücks werde von einer landschaftlichen Partie eingenommen, die sich nordöstlich des Hauses ausdehne, es handele sich um eine große Rasenfläche, die durch einen etwas unregelmäßigen Kreuzgang gegliedert werde, wichtigstes Ausstattungsstück habe ein in der Nordostecke auf einer Anhöhe stehender Pavillon werden sollen, der jedoch nicht ausgeführt worden sei. Hier befindet sich heute eine Geländeerhöhung (Punkt 8 der vom Kläger zur Akte gereichten Skizze, Anlage K 36 zum Schriftsatz vom 17. März 2010), von der aus ein guter Blick in die nördlich gelegene Landschaft möglich ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass nach dem Gutachten von X. vom 31. Mai 2005 (S. 13) und der Stellungnahme des Beigeladenen zu 3. vom 2. Juli 2004 (S. 5) neben dem bereits erwähnten Aussichtspunkt an der Nordostecke des Gartens ein weiterer Aussichtspunkt an der Nordwestecke geplant war. Aus dem Umstand, dass derartige Aussichtspunkte nur im Norden der Gutsanlage angedacht waren und heute in Ansätzen angelegt sind, folgert der Senat, dass die Bezüge des Denkmals aus der und in die nördlich von ihm gelegene Landschaft die bedeutsameren sind. Hierfür sprechen auch die Ausführungen des Beigeladenen zu 3. in der mündlichen Verhandlung zu einem konzeptionell bewussten Ausnutzen des Sonnenlichts aus Süden für einen Blick in die nördliche Landschaft. Hiernach ist zunächst festzustellen, dass die für den Wert des Denkmals bedeutendere Perspektive aus dem Denkmal heraus Richtung Norden durch die hier in Rede stehenden sechs Windenergieanlagen im Südwesten nicht tangiert ist.

Die Bedeutung der Geestlandschaft südlich des Denkmals für den Denkmalwert ist für den Senat nicht in gleicher Weise fassbar geworden. Auch die Bedeutung des die Gutsanlage in weiten Teilen (und auch südlich vom Gutshaus) umgrenzenden Walls lässt sich nicht eindeutig nachvollziehen. Dezidierte Aussagen hat der Beigeladene zu 3. insoweit nicht gemacht. In den übrigen sachverständigen Stellungnahmen finden sich hierzu in Teilen divergierende Angaben. So heißt es in der Stellungnahme von AM. vom 23. Februar 2010 einerseits, nach dem ursprünglichen Entwurf von AN. habe die Anlage nach Süden ursprünglich keine begrenzende Bepflanzung erhalten sollen, die Nordseite sei sehr differenziert gestaltet worden, vermutlich sei der Wall zumindest streckenweise begehbar gewesen. In seinem Schreiben vom 16. Mai 2012 heißt es andererseits, es habe in W. nie eine dichte, vollständige Abpflanzung gegeben. Eine dichte Abpflanzung sei nie geplant und auch später nie verwirklicht worden. Vielmehr seien einzelne Gehölze entlang des Walls gepflanzt worden, vermutlich, weil dieser als zu monoton empfunden worden sei. Sie seien als Bereicherung zu bewerten und nicht als Versuch, eine Abschirmung zu schaffen. Eine Öffnung in die Landschaft fehle bei W. keineswegs, sie sei lediglich anders ausgebildet als in den Landschaftsparks des 19. Jahrhunderts. In der Zeit nach der Jahrhundertwende habe es nicht die Fokussierung auf ein bestimmtes Objekt in der Landschaft oder einen bestimmten, inszenierten Blick wie im Barock oder der Gartenkunst des 19. Jahrhunderts gegeben. Die Landschaft werde nun als Panorama wahrgenommen und der Blick des Betrachters nicht mehr auf einen bestimmten Punkt gelenkt. Vielmehr existierten mehrere Blickachsen und Sichtbeziehungen, die als breite Aussichten angelegt seien. Entsprechend heißt es im Gutachten von X. vom 31. Mai 2005 (S. 27 f.), eine einheitliche, in sich geschlossene und dichte Vegetation könne nicht intendiert gewesen sein, jeder Garten sei durch lichte und mehr oder weniger weite, offene Flächen gekennzeichnet. Da hier nach dem Vorstehenden von der ursprünglichen Konzeption (Wallanlage in Richtung Süden ohne begrenzende Bepflanzung) offenbar bewusst abgerückt worden ist, um eine andere Konzeption zu verwirklichen (Durchbrechung der Monotonie durch Anpflanzung von Gehölzen), lässt sich nach Auffassung des Senats nicht sagen, die Wertigkeit des Denkmals hänge zwingend davon ab, dass nunmehr doch die ursprüngliche Konzeption einer Wallanlage in Richtung Süden ohne begrenzende Bepflanzung umgesetzt werde. Es kann danach auch nicht überzeugend vertreten werden, dem Kläger sei zur Abschirmung seines Denkmals eine architektonische Selbsthilfe in Form von sichtschützenden Anpflanzungen in Richtung Süden in keiner Weise zumutbar. Wie genau die spätere Konzeption einer Anpflanzung von Gehölzen entlang des Walls gedacht gewesen ist, hat sich nicht in nachvollziehbarer Weise eruieren lassen. So ist unklar geblieben, welche Anpflanzungen an welchen Stellen mit welcher Dichte als Teil der veränderten Konzeption begriffen werden können. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Beigeladenen zu 3. vom 2. Juli 2004, das Wechselspiel zwischen Sehen und Gesehenwerden, von Präsentation und Abschirmung als wichtige Bauaufgabe der bürgerlichen Gartenarchitektur des beginnenden 20. Jahrhunderts, sei hier durch die Kombination von markanten formalen Gestaltungsstrukturen und kulturlandschaftlichen Identitätsmerkmalen umgesetzt worden, schließen nicht aus, dass der Wallanlage zumindest auch eine gewisse abschirmende Funktion zukommen sollte. Vor diesem Hintergrund lässt sich nach Auffassung des Senats nicht sagen, nur eine bestimmte Gestaltung des Walls, die von allen Standpunkten und etwa nicht nur vom Gartenzimmer des Gutshauses aus einen Blick Richtung Süden ermöglicht, sei untrennbar mit dem Denkmal verbunden und mache den Denkmalwert aus bzw. jede andere Gestaltung setze den Denkmalwert erheblich herab. Entsprechendes gilt etwa in Bezug auf das südlich des Denkmalbereichs vorhandene mittelhohe Gehölz (Verbuschung und Hecken). Auch hier lassen sich konkrete, den Denkmalwert ausmachende und dafür unverzichtbare Konzeptionen nicht nachvollziehen.

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass - abgesehen von den im Norden befindlichen Aussichtspunkten und einem unten noch näher darzustellenden Blick Richtung Süden vom sog. Kreuzgang aus - konkrete Sichtachsen in die Landschaft von besonderer Bedeutung für den Wert des Denkmals wären, bestehen nicht. In der Äußerung der Bezirksregierung Lüneburg vom 2. Juli 2004 (Anlage K 8 BA A, S. 2) heißt es, feste Blickachsen seien vorgesehen gewesen von Eckpunkten des Parks auf die Allee, weniger aus dem Park in Richtung des beplanten Bereichs. Aus Sicht des Senats sprechen die insgesamt angeführten Umstände dafür, dass dem Kläger mit Blick auf die im Südwesten gelegenen Windenergieanlagen des Windparks K. eine gewisse architektonische Selbsthilfe durchaus zuzumuten ist und auch auf diese Weise erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden können."

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat allerdings salvatorisch darauf hingewiesen, dass bei einer Beurteilung des "Windparks H." eine Vorbelastung durch den "Windpark K." zu berücksichtigen wäre.

Die Kammer sieht auch darauf aufbauend "Außen-" und "Innenperspektive" gleichermaßen als erheblich an. Das gilt vor allem auch dann, wenn man mit dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 -, ) annimmt, dass die Bezüge des Denkmals aus der und in die nördlich von ihm gelegene Landschaft die bedeutsameren sind. Denn es ist nicht unter Berücksichtigung der Ausführungen des Niedersächsischen Landesdenkmalamts nicht plausibel, dass diese Bezüge eine "Einbahnstraße" in Richtung Norden darstellen. Vielmehr ist die Wirkung der Anlage und vor allem die vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (a.a.O.) ausdrücklich angesprochene repräsentative Wirkung zumindest auch auf eine Wahrnehmung aus der Außenperspektive hin angelegt, also auf einen Blick auf die Anlage, nicht nur einen Blick aus der Anlage oder innerhalb der Anlage. Wenn aber eine Ausrichtung nach Norden zugrunde gelegt wird, dann muss die repräsentative Wirkung gerade auch auf der Grundlage eines Blicks von Norden nach Süden, also entlang der Allee auf den Park, bewertet werden. Das ist schon deshalb nahegelegt, weil das die Perspektive entlang der einzigen Zufahrt ist, und damit diejenige, die sich jedem Besucher der Anlage bietet. Dagegen spräche es auch nicht, wenn der Wall eine Abschirmungs- und Sichtschutzfunktion haben sollte. Denn es liegt auf der Hand, dass die Denkmaleigenschaft dann gerade auch dadurch charakterisiert würde, dass das Denkmal als eingefriedeter Bereich und der Wall mit dieser Funktion wahrgenommen werden kann - nämlich in Richtung der Zufahrt von Norden her. Darauf ist hier umso mehr zu achten, als Gegenstand der Bewertung nicht mehr nur die sechs Anlagen des "Windparks K." sind. Dabei haben sich für die Kammer Unterschiede ergeben, was die "Außen-" und die "Innenperspektive" angeht.

Das Gutshaus selbst hat zwar den Eingangsbereich nach der Allee und damit im weiteren Sinn nach Norden hin. Der Wohn- und Ruhebereich ist dagegen - namentlich im Hinblick auf die Terrasse, nach der entgegengesetzten Seite ausgerichtet. Die Kammer hat jedoch für das Gebäude keine Beeinträchtigungen erkennen können, deretwegen der Denkmalschutz der Errichtung des "Windparks H." entgegenstehen könnte: Nach der Ortsbesichtigung entspricht die Lage der vorhandenen Gebäude den Einzeichnungen in den Lageplänen und das Gelände um das Wohnhaus ist parkähnlich angelegt. An der Stelle der jetzigen Terrasse befand sich früher ein weiteres Zimmer mit einem Balkon darüber. Von der jetzigen Terrasse aus in Richtung Süden stehen drei etwa 30 m hohe Linden sowie dahinter weiterer Baum- und Buschbewuchs mit etwa 2 m hohen Rhododendren und Nadelbäumen, die der Kläger selbst als Sichtschutz angepflanzt hat. Diese haben inzwischen eine Höhe von etwa 10 m. Von der Terrasse waren Windkraftanlagen weder in Richtung Süden noch Südwesten oder Südosten zu erkennen. Ob die Veränderungen an Haus und Park den Denkmalwert geschmälert haben, kann insoweit dahinstehen. Denn jedenfalls hat die Sichtschutzanpflanzung dazu geführt, dass die Windkraftanlagen von hier aus gar nicht erst wahrnehmbar sind. Von außen ist das Gutshaus selbst nicht vor oder hinter den Windkraftanlagen wahrnehmbar, weil es durch den Wall, die Bäume und die Sträucher des Parks verdeckt wird. Das führt zwar nicht dazu, dass eine Beeinträchtigung des Denkmalwerts nicht stattfinden könnte. Denn für eine Beeinträchtigung ist nicht erforderlich, dass Denkmal und Anlagen gleichzeitig wahrnehmbar sind (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2010 - 12 LB 44/09 -, ). Jedoch setzt das das Gewicht maßgeblich herab, das den denkmalrechtlichen Belangen bei einer Abwägung zukommen kann. Im Hinblick auf das Gutshaus steht jedoch bei einer Abwägung deshalb der Denkmalschutz den Windkraftanlagen weder unter dem Gesichtspunkt der "Innen-" noch dem der "Außenperspektive" als öffentlicher Belang entgegen.

Etwas anderes gilt dagegen für Park und Allee, und zwar selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Parkanlage nach Norden ausgerichtet sei. Denn diese Bewertung gälte dann gleichermaßen für die "Innen-" wie für die "Außenperspektive". Für die Innenperspektive ist festzustellen, dass bei der Ortsbesichtigung im Norden des denkmalgeschützten Parks vom Betrachtungspunkt 8 aus nach Süden hin nur schemenhaft drehende Rotoren des "Windparks H." erkannt werden konnten. Vom Betrachtungspunkt 9 waren im Osten und Südosten zwar die fünf ostwärtigen Windkraftanlagen (L 5, L 9, L 12, L 16 und L 15) zu erkennen. Um diese Anlagen zu sehen musste allerdings das Grundstück verlassen werden. Insoweit ist eine Beeinträchtigung nicht festzustellen. Für den Blick auf diesen empfindlicheren nördlichen Teil der Gutsanlage ergibt sich aber eine andere Bewertung: Von dem Ende der Allee an der J. gesehen sind die Allee hinunter zwar keine Anlagen zu sehen, weil diese durch die Alleebäume verdeckt werden. Bereits bei einem Blick von eine Standort knapp im Westen wie im Osten neben der Einmündung wird das Bild aber dadurch bestimmt, dass der "Windpark H." deutlich im Osten des Denkmals beginnt - dort sind drei Anlagen zu sehen. Zwei weitere ragen über die Bäume des Parks hinaus, die westliche davon sogar mit der Nabe. Noch stärker bestimmen die Windkraftanlagen das gesamte BIld westlich der Einmündung. Hier sind über der Allee die beiden Rotoren zu sehen, die etwa in der Flucht der Allee stehen - das sind die Anlagen L6 und L 4; westlich davon ist der obere Teil der Rotoren der Anlage L3 und die Spitze der Anlage L 1 zu sehen; wieder westlich knapp nebeneinander die Anlagen M 4, M 3 und M 6, noch weiter westlich M 8, M 5 und M 2. Dabei erheben sich die Anlagen westlich von L 6 und L 4 nicht unmittelbar über der Allee oder dem denkmalgeschützten Park, sondern über dem Bewuchs westlich davon um und im Anschluss an den Teil des Guts, der nicht denkmalgeschützt ist. Um den Denkmalwert zu beeinträchtigen, ist allerdings nicht erforderlich, dass die Windkraftanlagen sich unmittelbar über dem Denkmal erheben. Ausreichend ist es auch, dass sie so dicht an das Denkmal herantreten, dass sie dessen Aussagewert herabsetzen. Hier ist sogar beides der Fall. Nicht wesentlich anders war der Befund von den Betrachtungspunkten im Osten und im Süden des Gutsparks. Vom Beobachtungspunkt 12 südlich der Gutsanlage waren nach Osten und Westen hin die Windkraftanlagen zu sehen. Das Denkmal im Norden stellte sich von hier aus als Baumgruppe dar. Von dem Beobachtungspunkt 13 aus stellt sich das Denkmal wiederum als Baumgruppe dar; hier waren mit drei Windkraftanlagen im Rücken abgeerntete Ackerflächen, die Allee zur J. und nach Süden und Südosten hin sowohl Windkraftanlagen des "Windparks H." als auch des "Windparks K." zu erkennen. Insoweit kann dahinstehen, ob der sachverständige Betrachter das Denkmal von Süden her zu erkennen vermöchte. Von Osten her ist für den kundigen Betrachter, und damit erst recht für den sachverständigen Betrachtet, jedenfalls wegen der Allee auch der Park als gestaltetes Element erkennbar. Für die Außenperspektive ist insoweit die Stellungnahme des Landesamts nicht von der Hand zu weisen, dass die Windkraftanlagen das Denkmal durch ihre Massierung, ihre Gleichförmigkeit und ihre Häufigkeit auch an anderer Stelle marginalisieren können. Gerade wegen der Bedeutung des Bezugs zur umgebenden Kulturlandschaft fördert die Errichtung der Windkraftanlagen in der direkten Umgebung eine schleichende Zerstörung der landwirtschaftlich gestalteten Kulturlandschaft durch deren Umprägung in eine industrielle Nutzung und stört damit einen bedeutenden Grundstocks des Kulturdenkmals, weil jedenfalls der Gutspark und die Allee als Einzeldenkmäler ohne den Bezug zu der landwirtschaftlich gestalteten Kulturlandschaft grundlegend an Aussagekraft verlieren (vgl. zu diesem Aspekt: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2010 - 12 LB 44/09 -, zitiert nach ).

Für die Frage, ob der öffentliche Belang des Denkmalschutzes der Errichtung der Anlagen des "Windparks H." entgegensteht, ist neben dem Schutzzweck des Belangs nach § 35 Absatz 3 Nummer 5 BauGB (vgl. für § 35 Absatz 3 Nummer 8 BauGB: Urteil der Kammer vom 1. April 2014 - 2 A 408/10) der Schutzzweck des § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB zu beachten. Nach dieser Vorschrift sind die Windkraftanlagen im Außenbereich bevorrechtigt. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass jedenfalls im Regelfall die industrielle Umprägung der naturbelassenen ungenutzten Landschaft oder der land- oder forstwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft ein privilegiertes Ziel des Bauplanungsrechts ist. Außer Betracht bleibt für die Abwägung dagegen der rigidere Schutzzweck (vgl. Schmaltz, BauR 2009, 761, 766) des § 8 Satz 1 NDSchG.

Für die Gewichtung der Privilegierung nach § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB ist vor allem zu beachten, was dazu an konkretisierenden planerischen Festlegungen oder Darstellungen besteht: Das sind einerseits die Darstellung als Vorranggebiet im Regionalen Raumordnungsprogramm 2002. Andererseits ist das Regionale Raumordnungsprogramm nach § 8 Absatz 4 des Niedersächsischen Raumordnungsgesetzes (NROG) aus dem Landesraumordnungsprogramm zu entwickeln und hat dessen Ziele zu übernehmen. Nach Punkt 4.2.04 des Landesraumordnungsprogramms muss der Umfang der Festlegungen als "Vorranggebiete Windenergienutzung" im Landkreis Cuxhaven mindestens eine Leistung von 300 MW ermöglichen. Diese Vorgabe ist lange erreicht. Nach der Erläuterung des Teilbereichs Windenergie des RROP 2012 waren seinerzeit bereits Anlagen für eine Kapazität von etwa 500 MW eingerichtet. Für 2010 ergibt sich aus einer Äußerung des Beklagten (www.ml.niedersachsen.de/download/48807), dass es - einschließlich Stadt Cuxhaven - 443 Anlagen mit einer Gesamtleistung von 452,14 MW waren. Insoweit ist auch § 35 Absatz 3 Satz 2 BauGB zu beachten. Diese Vorschrift schränkt die Zulässigkeit von Windkraftanlagen ein. Sie begrenzt damit zugleich die gesetzlich gewollte Förderung der Windkraft. Wenn Vorranggebiete ausgewiesen sind, stehen der Errichtung an anderer Stelle öffentliche Belange entgegen. Es ist für den maßgeblichen Zeitpunkt - Widerspruchsbescheid - gerichtsbekannt, dass der Beklagte eine Vielzahl von Vorrangflächen ausgewiesen hatte. Daher ist es auch im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum, den § 8 Absatz 4 NROG dem Beklagten einräumt, nicht erforderlich, dass sich hier die Privilegierung in vollem Umfang für alle beantragten Anlagen durchsetzt, um ihr gesetzgeberisches Ziel zu erreichen. Denn insbesondere blieben Anlagen an anderen Standorten im Landkreis Cuxhaven möglich, weil der Beklagte eine Vielzahl von Vorranggebieten ausgewiesen hatte. Diese haben auch den erheblichen Zubau von rund 50 MW von 2010 bis 2012 möglich gemacht.

Andererseits ist zu beachten, dass es am Denkmal eine Reihe von Veränderungen gegeben hat. Diese Veränderungen sind bei der Abwägung dessen zu berücksichtigten, was der Kläger an Beeinträchtigungen von außen hinnehmen muss (vgl. VG Stade, Urteil vom 27. Juni 2013 - 2 A 2202/12 -AS.). Denn für die Abwägung ist nicht maßgeblich, ob und inwieweit das Denkmal wiederhergerichtet werden kann, sondern wie es sich im maßgeblichen Zeitpunkt dargestellt hat. Danach ergibt sich folgender Befund: Das Haus selbst ist modernisiert. Nach einem Foto sind im Dach Gauben und Veluxfenster eingebaut, die übrigen Fenster sind Panoramafenster ohne Sprossen und nach Angabe des Beklagten Kunststoffenster. Ob das Haus innen besser erhalten ist, ist von geringerer Bedeutung. Denn es ist nicht ersichtlich, dass auch der Denkmalwert der Innenausstattung durch die Anlagen beeinträchtigt wird. Der Park wird (sogar) von Herrn AC. so beschrieben: "Der Park weist aufgrund seines Zustandes eine gewisse Latenzstruktur auf. Er kann aber "revitalisiert" werden...". Das kann nur so verstanden werden, dass der Park nicht in einem Zustand ist, der denkmalgerecht wäre. Das wird durch das Ergebnis der Ortsbesichtigung nachvollziehbar. Der Wall nicht vollständig erhalten. Der Kläger hat Sichtschutzpflanzungen vorgenommen, nachdem die Anlagen errichtet worden waren. Alles in allem ist danach nicht festzustellen, dass das Haus und Garten sich in einem Zustand befinden, der ein besonders hohes Maß an Rücksichtnahme einfordern könnte.

Nach diesem Maßstab wird der für den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers erforderliche Schutz erreicht, wenn die Anlage L6 von der Genehmigung ausgenommen wird. Die Beeinträchtigung für das Denkmal besteht vor allem darin, dass die Anlagen das Bild gerade auch durch ihre große Zahl prägen und dominieren, und durch ihre Gleichförmigkeit und ihre Wiederholung an anderen Orten das geschützte Objekt übertönen und marginalisieren. Die Prägung und Dominanz erhalten vor allem dadurch ihr Gewicht, dass die Anlagen - beider Windparks - als geschlossene Phalanx erscheinen. Diese Geschlossenheit wird aufgebrochen, wenn die Anlage L6 von der Genehmigung ausgenommen wird. Diese Anlage ist nicht nur die Anlage des "Windparks H.", die dem Denkmal am nächsten steht und von Norden her besonders deutlich über dem Park steht, weil sie etwa in der Verlängerung der Allee steht. Sie ist vor allem auch das optische Bindeglied zwischen dem "Windpark H." und dem "Windpark K.". Durch ihre Herausnahme erhält der "Windpark H." eher einen Ost-West Verlauf. Da der "Windpark K." von Südwest nach Nordost verläuft, entsteht gerade dem Denkmal gegenüber eine Lücke in der vorderen Reihe und der Anlagen beider Windparks. Diese schmälert gleichzeitig den Eindruck durch die Staffelung der Anlagen in mehreren Reihen. Die Dominanz der technischen Anlagen tritt dadurch so weit zurück, dass das erforderliche Mindestmaß an Schutz für das Denkmal des Klägers gewährleistet ist. Außerdem ist damit die dem Denkmal am nächsten gelegene Anlage ausgenommen. Damit ist auch mit Blick auf die Einzelanlagen die stärkste Beeinträchtigung aufgehoben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Absatz 1 VwGO. Das Maß des Obsiegens und Unterliegens bestimmt die Kammer nach der Anzahl der genehmigten und streitigen Anlagen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nummer 11 und § 711 ZPO.

Die Kammer hat die Berufung nach 124a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Absatz 2 Nummer 4 VwGO zugelassen, weil sie dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt ist, was den Drittschutz aus § 8 NDSchG bei immissionsschutz- oder baurechtlichen Nachbarklagen angeht, und daher den strengeren Schutz durch diese Vorschrift nicht zugunsten des Klägers berücksichtigt hat.