Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.06.2010, Az.: 8 MC 148/10

Bestehen der Zuständigkeit des Berufungsgerichts für den Erlass einstweiliger Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon im Berufungszulassungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.06.2010
Aktenzeichen
8 MC 148/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 24032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0622.8MC148.10.0A

Fundstellen

  • DVBl 2010, 1058
  • DÖV 2010, 744
  • NVwZ-RR 2010, 863
  • NordÖR 2011, 150

Amtlicher Leitsatz

§ 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist dahingehend zu verstehen, dass die Zuständigkeit des Berufungsgerichts für den Erlass einstweiliger Anordnungen in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon im Berufungszulassungsverfahren gegeben ist.

Gründe

1

Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht abzuschieben, hat keinen Erfolg.

2

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im vorliegenden Fall das Oberverwaltungsgericht als Gericht der Hauptsache im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das Gericht der Hauptsache ist nach der Legaldefinition in § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Im Streitfall hat die Antragstellerin zwar lediglich einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - Einzelrichter der 12. Kammer - vom 29. April 2010 gestellt. § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist jedoch dahingehend zu verstehen, dass die Zuständigkeit des Berufungsgerichts für den Erlass einstweiliger Anordnungen in bezug auf den Streitgegenstand auch schon im Berufungszulassungsverfahren gegeben ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.5.2009 - 4 MC 131/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 26.9.2006 - 18 B 2085/06 -, [...] Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.7.1999 - 25 ZE 99.1581 - NVwZ 2000, 210, 211; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 20.11.1997 - Bs V 104/97 -, [...] Rn. 2; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl., Rn. 47; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 123 Rn. 19; Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 123 Rn. 61). Denn schon mit Eingang des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Hauptsache insgesamt in der Berufungsinstanz anhängig, auch wenn im Berufungszulassungsverfahren als erstem (und möglicherweise letztem) Abschnitt des Berufungsverfahrens die angefochtene verwaltungsgerichtliche Entscheidung nur einer eingeschränkten Überprüfung unterworfen wird (vgl. eingehend Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.7.1999 - 25 ZE 99.1581 -, NVwZ 2000, 210, 211).

3

Der Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts steht auch nicht entgegen, dass eine einstweilige Anordnung gemäߧ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur "in bezug auf den Streitgegenstand" getroffen werden kann, das Berufungsgericht also nur dann erstinstanzlich für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig ist, wenn der Streitgegenstand der Hauptsache des Berufungs(zulassungs)verfahrens mit dem Streitgegenstand des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes identisch ist (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 20.5.2009 - 4 MC 131/09 -). Denn eine solche Identität der Streitgegen-stände ist hier gegeben. In dem Berufungszulassungsverfahren - 8 LA 147/10 - und dem vorausgehenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover - 12 A 4724/08 - macht die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend. Ausschließlich dieser klageweise geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis soll nun im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch einen (Anordnungs-)Anspruch auf Unterlassung von Abschiebungsmaßnahmen vermitteln.

4

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache allerdings keinen Erfolg. Denn die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ihr steht kein - gegebenenfalls nach Maßgabe des § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger - Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen in dem den Antrag auf Zulassung der Berufung ablehnenden Beschluss vom heutigen Tage - 8 LA 147/10 - Bezug. Hiernach steht fest, dass das Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend einen Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verneint hat.