Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.06.2010, Az.: 11 LA 292/09
Beendigung des Zeugenschutzes nach 1 Abs. 4 S. 1 Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG) trotz Begründung des Zeugenschutzes vor Inkrafttreten des ZSHG; Einschätzung einer Gefährdungslage anhand von konkreten Hinweisen auf aktive Ausspähversuche im Hinblick auf die Person des geschützten Zeugen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.06.2010
- Aktenzeichen
- 11 LA 292/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 23835
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0622.11LA292.09.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 1 S. 1 ZSHG
- § 1 Abs. 4 S. 1 ZSHG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Beendigung des Zeugenschutzes kann auch dann nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ZSHG (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz) erfolgen, wenn der Zeugenschutz vor dem Inkrafttreten des ZSHG begründet worden ist.
- 2.
Zur Einschätzung der Gefährdungslage.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Der Kläger und sein Bruder waren am 10. September 1999 in ein Zeugenschutzprogramm des Landes Niedersachsen aufgenommen worden. Der Kläger hatte als Zeuge in Strafverfahren aus dem Bereich der organisierten Kriminalität ausgesagt. Mit Bescheid vom 27. November 2007 beendete der Beklagte den dem Kläger und seinem Bruder gewährten Zeugenschutz. Zur Begründung gab der Beklagte an, dass eine auf die Person des Klägers bezogene Gefährdungssituation im Zusammenhang mit dem damaligen Strafverfahren, in dem der Kläger als Zeuge ausgesagt habe, nicht mehr ersichtlich sei. Das Strafverfahren sei abgeschlossen. Erfolgte Verurteilungen seien durch Strafvollstreckung erledigt bzw. bestehende Strafaussetzungen zur Bewährung seien nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden. Eine Gefährdung des Klägers und seines Bruders an ihren derzeitigen Wohnorten sei als gering anzusehen, da ihre neuen Namen und Wohnorte den Gefährdern nicht bekannt sein dürften. Die gegen den Bescheid erhobene Klage des Klägers und seines Bruders hat das Verwaltungsgericht mit dem nur vom Kläger angefochtenen Urteil abgewiesen.
Die von dem Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht hinreichend dargelegt worden.
1.
Dem Kläger ist es mit der Begründung seines Zulassungsantrags nicht gelungen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.
Rechtsgrundlage für den Bescheid des Beklagten ist § 1 Abs. 4 des Gesetzes zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz v. 11.12.2001, BGBl. I 2001, 3510 - ZSHG -). Nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ZSHG können Maßnahmen nach diesem Gesetz beendet werden, wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nicht vorlag oder nachträglich weggefallen ist. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 ZSHG kann eine Person, ohne deren Angaben in einem Strafverfahren die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Beschuldigten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, mit ihrem Einverständnis nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt werden, wenn sie auf Grund ihrer Aussagebereitschaft einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder wesentlicher Vermögenswerte ausgesetzt ist und sich für Zeugenschutzmaßnahmen eignet.
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Entscheidung des Beklagten, den Zeugenschutz des Klägers gemäߧ 1 Abs. 4 Satz 1 ZSHG nach dem Wegfall seiner Gefährdung zu beenden, nicht zu beanstanden.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, die Voraussetzungen für die Beendigung des Zeugenschutzes lägen nicht vor, da der Beklagte die Gefährdungslage nicht hinreichend ermittelt habe und allein aus dem Zeitablauf nicht gefolgert werden könne, dass eine Gefährdung nicht mehr bestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier nicht allein aufgrund des Zeitablaufs vermutet worden, dass eine Gefährdung im Zusammenhang mit seiner vor über zehn Jahren erfolgten Zeugenaussage nicht mehr besteht. Wie der Beklagte dargelegt hat, sinkt nach polizeilicher Erfahrung allerdings mit dem zeitlichen Abstand etwa zu Gerichtsverhandlungen oder Haftentlassungen von Gefährdern die Wahrscheinlichkeit, dass Rachehandlungen ausgeübt werden. Dies ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar. Maßgebend für die Einschätzung der Gefährdungslage ist für den Beklagten jedoch gewesen, dass es über viele Jahre hinweg keine konkreten Hinweise auf aktive Ausspähversuche im Hinblick auf die Person des Klägers gegeben hat. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch die Erkenntnisse der damals ermittelnden Dienststelle sowie der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zur Gefährdungssituation des Klägers berücksichtigt. Wie der Beklagte ausgeführt hat, ist die Gefährdungsanalyse, wie in derartigen Fällen vorgesehen, auch bei dem Kläger auf der Grundlage der anzuwendenden Polizeidienstvorschrift erfolgt. Die zum Schutz eines Betroffenen vorgenommenen Einzelmaßnahmen seien so angelegt, dass nicht nur Ausspähversuche, z.B. bei den Meldeämtern, verhindert, sondern darüber hinaus die für den entsprechenden Sperrvermerk verantwortlich zeichnende Dienststelle unmittelbar über entsprechende Anfragen von Behörden und Privatpersonen in Kenntnis gesetzt würden. Technische Entwicklungen und insbesondere eine zunehmende Vernetzung im Bereich der Informationstechnik eröffneten neue Ansätze für Gefährder, den Aufenthaltsort von geschützten Zeugen in Erfahrung zu bringen, ermöglichten aber auch der Polizei, Ausspähversuche frühzeitig zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Zudem gebe es gerade bei konkret benannten Gefährdern Möglichkeiten, relevante Informationen zum Aufenthalt, zur Lebenssituation und zu den Verhaltensweisen in Erfahrung zu bringen.
Dass die auf dieser Grundlage erfolgte Gefährdungsanalyse des Beklagten fehlerhaft sein sollte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat dafür auch keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen. Soweit er geltend gemacht hat, dass damals ein Betrag von 50,00 DM (gemeint ist wohl: 50.000,00 DM) für die Benennung seines Aufenthaltsortes ausgelobt worden sei, lässt dies angesichts der Erkenntnisse des Beklagten nicht darauf schließen, dass er auch heute noch gefährdet ist. So hat der Kläger eine neue Identität erhalten, seinen Wohnort gewechselt und bestimmte Verhaltensvorgaben erhalten. Über einen Zeitraum von mehreren Jahren sind der Zeugenschutzdienststelle keine Anfragen bei Meldebehörden oder sonstige Aktivitäten Dritter bekannt geworden, die darauf hindeuten könnten, dass versucht worden ist, die neue Identität und den neuen Wohnort des Klägers in Erfahrung zu bringen. Auch der Kläger hat nicht vorgetragen, dass etwa über seine noch in Hannover oder Umgebung lebende Mutter oder auf andere Weise versucht worden ist, seine neue Identität auszuspähen.
Gegen eine Gefährdung des Klägers spricht im Übrigen, dass er am 22. Mai 2006 bei einem Gespräch im Zusammenhang mit dem von ihm angestrebten Privatinsolvenzverfahren gegenüber Rechtsanwalt A. in Hannover erklärt hat, dass es ihm egal sei, ob der eingesetzte Treuhänder sowie Gläubiger seinen aktuellen Aufenthaltsort erfahren würden, und er auch einen dem weitläufigen Gefährderumfeld zuzurechnenden Gläubiger persönlich aufsuchen wolle, um dessen Forderungen zu begleichen. Dies zeigt, dass sich der Kläger selbst nicht mehr als gefährdet angesehen hat. Soweit er im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages erstmals erklärt hat, bei der Äußerung habe es sich um eine im Zorn getätigte Spontanäußerung gehandelt, er sei keineswegs zur Preisgabe seines neuen Namens und Aufenthaltsortes bereit gewesen, ist dies nicht überzeugend.
Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Beklagte nicht eingeräumt, dass der Kläger weiterhin gefährdet sei. In dem Bescheid wird lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger, um eine mögliche Gefährdung gering zu halten, auch künftig die festgestellten Gefährdungsbereiche vermeiden solle. Das Restrisiko zufälliger Kontakte mit Gefährdern lässt sich aber auch im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms nicht ausschließen und kann nur durch dadurch reduziert werden, dass sich der Betroffene von derartigen Bereichen fern hält.
Dass dem Beklagten bei seiner Entscheidung über die Beendigung des Zeugenschutzes Ermessensfehler unterlaufen wären, ist von dem Kläger nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.
2.
Die Berufung kann weiterhin nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen werden. Insofern fehlt es bereits an einer im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Der Kläger hat nicht dargelegt, auf welche Rechtsfrage sich die besonderen Schwierigkeiten beziehen und worin die besonderen Schwierigkeiten bestehen sollen. Sein Vorbringen, die Rechtssache weiche signifikant in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfällen ab, denn Zeugenschutz betreffende Rechtssachen stellten ein besonderes Spezialgebiet dar, ist zu allgemein gehalten, um dem Darlegungserfordernis hinsichtlich des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu genügen.
3.
Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO scheidet ebenfalls aus.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juli 2009, § 124 Rn. 30; Kopp / Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124 Rn. 10). Auch diesen Zulassungsgrund hat der Kläger nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt. Allein der Umstand, dass zu der von ihm genannten Rechtsfrage noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Zudem hat der Kläger die Entscheidungserheblichkeit der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage nicht dargelegt.
Im Übrigen liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auch nicht vor, weil die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,
"ob § 1 Abs. 4 ZSHG eine Ermächtigungsgrundlage für die Aufhebung eines Zeugenschutzes bildet, der vor Inkrafttreten des ZSHG begründet wurde",
ohne Weiteres anhand des Gesetzeswortlauts und des Sinn und Zwecks des ZSHG bejaht werden kann und keiner Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, bestehen keine Bedenken dagegen, § 1 Abs. 4 Satz 1 ZSHG auch in den Fällen anzuwenden, in denen wie bei dem Kläger der Zeugenschutz bereits vor Inkrafttreten des ZSHG auf der Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel und den Richtlinien zum Schutz gefährdeter Zeugen (Gem. RdErl. d. MI u. MJ v. 28.2.1995, Nds. MinBl. 1995, 563) begründet worden ist. Seit dem Inkrafttreten des ZSHG richtet sich die Durchführung von Zeugenschutzmaßnahmen, auch wenn der Zeugenschutz bereits vorher aufgenommen worden ist, ausschließlich nach den Bestimmungen des ZSHG. Derartige Maßnahmen können schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 Satz 1 ZSHG auf dieser Grundlage beendet werden. Nach dem Sinn und Zweck des ZSHG, eine einheitliche bundesgesetzliche Regelung des Zeugenschutzes zu schaffen, muss dies dann aber auch für die Beendigung des Zeugenschutzes insgesamt gelten unabhängig davon, wann dieser erstmalig begründet worden ist.