Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.06.2010, Az.: 5 LA 483/08

Anspruch eines Justizhauptsekretärs auf amtsangemessene Beschäftigung; Beschäftigung eines Justizhauptsekretärs in einer Serviceeinheit bei einem Amtsgericht als unterwertige Beschäftigung; Amtsangemessene Beschäftigung eines Justizhauptsekretärs trotz Vornahme der gleichen Aufgaben durch nicht über eine vergleichbare Ausbildung verfügende Justizangestellte; Amtsangemessene Beschäftigung eines Justizhauptsekretärs durch Übertragung einer Bearbeitung von Nachlasssachen trotz eines damit verbundenen hohen Anteils an Schreibarbeiten und Kopierarbeiten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
14.06.2010
Aktenzeichen
5 LA 483/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 24043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0614.5LA483.08.0A

Fundstellen

  • NdsVBl 2011, 22-24
  • ZBR 2011, 70

Redaktioneller Leitsatz

Die Amtsangemessenheit der Tätigkeit eines Beamten kann nur anhand eines Vergleichs zwischen seinem abstrakt-funktionellen Amt und seinem konkret-funktionellen Amt beurteilt werden, nicht aber aus dem Umstand heraus, dass Angestellte, die keine entsprechende Ausbildung wie ein Beamter haben, dieselben bzw. gleichwertige Tätigkeiten verrichten.
Ebenso kommt es für die Bewertung eines Dienstpostens, insbesondere am Maßstab von § 18 BBesG, nicht entscheidend darauf an, ob die mit einem Dienstposten verbundenen Funktionen und Anforderungen auch durch Angestellte erfüllt werden.

Gründe

1

Der Kläger, Justizhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8), ist beim Amtsgericht B. tätig und seit dem 1. Juni 2007 nach dem Geschäftsverteilungsplan in der Serviceeinheit der Abteilung 10 zuständig für Nachlasssachen bezüglich der Anfangsbuchstaben der Erblasser L - Z einschließlich Kostenberechnungen, soweit auf den mittleren Dienst übertragen, AR-Sachen in Nachlasssachen, Landwirtschaftssachen einschließlich Kostenberechnung, soweit auf den mittleren Dienst übertragen, Kostenberechnung für Familiengerichtssachen der Abt. 60 F und 61 F, Festsetzung der PKH-Vergütung in Familiengerichtssachen sowie Protokollführung in Straf-, Jugend- und Schöffensachen.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers, gerichtet auf Verurteilung des Beklagten, es zu unterlassen, ihn in einer Serviceeinheit auf Dauer unterwertig beschäftigt einzusetzen, und ihn amtsangemessen als Justizhauptsekretär beim Amtsgericht B. zu beschäftigen, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf amtsangemessene Beschäftigung durch seinen Einsatz in der Serviceeinheit des Amtsgerichts B. nicht verletzt werde. Der von dem Kläger bekleidete Dienstposten sei nach der Dienstpostenbeschreibung mit der Besoldungsgruppe A 9 bewertet und damit nicht unterwertig. Im Haushaltsplan sei entsprechend dem statusrechtlichen Amt des Klägers für diesen Dienstposten eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 ausgewiesen. Aus dem Umstand, dass der Kläger auch kleinere Schreib- und Kopierarbeiten wahrzunehmen habe, folge nicht, dass sein Aufgabenbereich seinem statusrechtlichen Amt nicht mehr entspreche. Weder sei der Kläger in der Serviceeinheit wesentlich mit größeren Schreibwerken beschäftigt noch könne festgestellt werden, dass er in erheblichem Ausmaß mit Kopierarbeiten betraut wäre. Schreib- und Kopierarbeiten in begrenztem Umfang zählten zum Berufsbild in der Justizverwaltung. Eine stichprobenartige Untersuchung der von dem Kläger bearbeiteten Verfahrensakten habe ergeben, dass der Anteil von Schreib- und Kopierarbeiten des Klägers nicht übermäßig hoch sei, zumal sich diese Arbeiten nur auf einen Teilbereich - die Nachlasssachen - der von dem Kläger zu erledigenden Aufgaben beziehe. Die Annahme einer unterwertigen Beschäftigung ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass nach Einführung der Serviceeinheiten auch Justizangestellte die Aufgaben wahrnähmen, die früher ausschließlich Geschäftsstellenbeamten übertragen worden seien, während die Beamten des mittleren Justizdienstes dementsprechend auch Schreibaufgaben der Justizangestellten wahrnehmen müssten. Denn im konkreten Fall teile sich der Kläger die Arbeit nicht mit einer Justizangestellten, sondern einer weiteren Beamtin des mittleren Justizdienstes. Die Beschäftigung eines Beamten könne zudem nicht deshalb als unterwertig angesehen werden, weil Angestellte gleichwertige Tätigkeiten ausübten. Ein Abwehrrecht, dass Angestellte nicht mit solchen Aufgaben betraut werden dürften, die von Beamten ausgeführt werden sollten, könne der Kläger weder ausArt. 33 Abs. 2 GG noch aus Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 33 Abs. 4 GG herleiten. Nichts anderes folge aus § 153 Abs. 2 GVG.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, mit dem er die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht.

4

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

5

Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

6

1.

Ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn bei der Überprüfung im Zulassungsverfahren, also aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Das ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458). Die Richtigkeitszweifel müssen sich auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zur Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, DVBl. 2004, 838; Nds. OVG, Beschl. v. 30.4.2008 - 5 LA 200/07 -). Demzufolge liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor, wenn die Entscheidung (wahrscheinlich) im Ergebnis nicht zu beanstanden sein wird, was der Fall ist, wenn sich das Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig erweist.

7

Der Kläger erachtet ernstliche Richtigkeitszweifel für gegeben, weil das Verwaltungsgericht zum einen die Frage der Amtsangemessenheit der Beschäftigung nur bezogen auf seine derzeitige konkrete Tätigkeit in der derzeitigen Zusammensetzung der Serviceeinheit der Abteilung 10 beim Amtsgericht B. überprüft habe. Auf den Umstand, dass der Kläger nicht mit einer Justizangestellten, sondern mit einer Beamtin des mittleren Justizdienstes zusammenarbeite, könne es nicht ankommen. Vielmehr werde seine Tätigkeit dadurch entwertet, dass in den Serviceeinheiten des Amtsgerichts B. nur Justizangestellte beschäftigt seien, die keine an dem 1. August 1999 eingeführte Ausbildung zum Justizfachangestellten, sondern nur einen Kurzkurs oder überhaupt keine Ausbildung absolviert hätten.

8

Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob das Verwaltungsgericht die klägerische Argumentation mit der Begründung ablehnen durfte, in seinem konkreten Fall sei zu berücksichtigen, dass er nicht mit Justizangestellten in seiner Serviceeinheit zusammenarbeite. Denn jedenfalls im Ergebnis ist die Annahme des Verwaltungsgerichts einer amtsangemessenen Beschäftigung des Klägers nicht mit der Argumentation in Zweifel zu ziehen, dass in den Serviceeinheiten des Amtsgerichts B. nur Justizangestellte beschäftigt seien, die eine - nach Auffassung des Klägers - unzureichende Ausbildung hätten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

9

Der Kläger als Inhaber eines statusrechtlichen Amts kann gemäß Art. 33 Abs. 2 GG beanspruchen, dass ihm ein seinem Statusamt entsprechendes amtsangemessenes abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt, d.h. ein entsprechender Dienstposten übertragen wird. Mithin ist der Dienstherr gehalten, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Hierbei ist das abstrakt-funktionelle Amt das rechtliche Bindeglied, das den Beamten an eine bestimmte Behörde bindet und zugleich in abstrakter Form seinen Tätigkeitsbereich bei dieser Behörde umschreibt. Erst aus diesem abstrakt-funktionellen Amt lassen sich die Kriterien gewinnen, anhand derer sich beurteilen lässt, ob der konkret übertragene Dienstposten seinem Inhalt nach amtsangemessen ist oder der Wertigkeit des abstrakten Amts nicht entspricht. Es gibt keine Tätigkeit, die aus sich heraus angemessen oder unangemessen ist; die Angemessenheit ergibt sich erst aus dem Vergleich mit den abstrakten Anforderungen des Amts, also aus dem Vergleich zwischen dem abstrakt-funktionellen Amt und dem konkret-funktionellen Amt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 18.9.2008 - BVerwG 2 C 8.07 -, BVerwGE 132, 31 ff. m. zahlr. N., zitiert nach [...] Langtext, Rn.15 f., 18). Vor diesem Hintergrund kann der Kläger die fehlende Amtsangemessenheit seiner Tätigkeit nur aus einem Vergleich zwischen seinem abstrakt-funktionellen Amt eines Justizhauptsekretärs beim Amtsgericht B. und seinem konkret-funktionellen Amt (hier: Sachbearbeiter in der Serviceeinheit der Abteilung 10 des Amtsgerichts B.) herleiten, nicht aber aus dem Umstand, dass in anderen Serviceeinheiten eingesetzte Justizangestellte (mit nach seiner Auffassung nach geringerem Ausbildungsniveau) vergleichbare Aufgaben zu erledigen haben. Hierauf hat das Verwaltungsgericht zu Recht in seiner Entscheidung abgestellt, wenn es ausführt, die Beschäftigung des Klägers könne nicht als unterwertig qualifiziert werden, weil Angestellte gleichwertige Tätigkeiten verrichteten.

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Zum anderen macht der Kläger im Rahmen des Zulassungsgrundes der ernstlichen Richtigkeitszweifel geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Rüge der nicht mehr stimmenden Relation zu Tätigkeiten anderer Amtswalter mit nicht vergleichbarer Ausbildung und Laufbahn ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Abwehrrechts betrachtet. Es gehe ihm aber nicht um die Frage, ob die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 4 GG und § 153 Abs. 2 GVG subjektiv-rechtlichen Gehalt hätten. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass aus dem Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG und dem grundsätzlichen Vorbehalt der Urkundsbeamtentätigkeit für Beamte des mittleren Justizdienstes in§ 153 Abs. 2 GVG die Wertigkeit der hoheitlichen Tätigkeit bestimmt werde. Wenn bestimmte Aufgaben nur Beamten mit bestimmter Ausbildung grundsätzlich vorbehalten blieben, seien diese Tätigkeiten statusprägend. Würden derartige Tätigkeiten auch Angestellten ohne qualifizierte Ausbildung übertragen, sei der Status des Beamten unabhängig davon verletzt, ob der Beamte hiergegen ein Abwehrrecht habe oder nicht. Durch die Schaffung der Serviceeinheiten werde gegen diese Vorschriften verstoßen und seine Tätigkeit objektiv deutlich herabgesetzt, weil der Kläger nun Kopier- und Schreibarbeiten wahrnehmen müsse, die früher dem Kanzleidienst oblegen hätten.

11

Insoweit ist zunächst voranzustellen, dass der Kläger lediglich eine Verletzung seines auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhenden Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung geltend machen kann. Die Bewertung des dem Kläger übertragenen Dienstpostens als einer der Besoldungsgruppe A 8 wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass dieselben Aufgaben durch Justizangestellte wahrgenommen werden, die keine entsprechende Ausbildung wie ein Beamter des mittleren Justizdienstes haben. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang rechtsfehlerfrei in seinem Urteil ausgeführt, dass eine Übertragung von hoheitlichen Aufgaben auf Justizangestellte durch den Dienstherrn Rechte des Klägers nicht berührt. Der Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG begründet vor allem keine Individualrechte. Er enthält lediglich eine objektiv-rechtliche Verfassungsregelung, die nicht dem Schutz oder den Interessen des Einzelnen dient. Sie garantiert nur institutionell das Strukturprinzip, dass hoheitsrechtliche Befugnisse in der Regel durch Beamte wahrgenommen werden. Auch ein Anspruch des Einzelnen auf fehlerfreie Ausübung des Organisationsermessens lässt sich darauf nicht stützen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.10.2000 - BVerwG 2 C 31.99 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 4 GG Nr. 4 = NVwZ-RR 2001, 253 = ZBR 2001, 140, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 13 m. N.). Mithin führt der Einsatz von Justizangestellten zur Erledigung hoheitlicher Aufgaben in den Serviceeinheiten nicht zu einer Verletzung des klägerischen Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung.

12

Dies gilt auch, soweit der Kläger aufgrund dieses Umstandes eine Entwertung seiner Tätigkeit als gegeben ansieht. Das Verwaltungsgericht hat die Bewertung des klägerischen Dienstpostens als seinem Statusamt entsprechend festgestellt. Diese Feststellung hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht angegriffen; sie ist auch aus Sicht des beschließenden Senats nicht rechtsfehlerhaft. Die rechtliche Bewertung der Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Konkrete Vorgaben können sich aus spezialgesetzlichen, besoldungs- und laufbahnrechtlichen Regelungen ergeben. Fehlt es an solchen Bestimmungen, bleibt die erforderliche Konkretisierung dem Haushaltsrecht - durch die Ausbringung von Planstellen - und in dessen Rahmen der Organisationskompetenz des Dienstherrn überlassen. Dabei ist das in§ 18 BBesG verankerte Prinzip zu beachten, dass sich in den statusrechtlichen Ämtern Abstufungen der ihnen zugeordneten Funktionen und Anforderungen widerspiegeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.5.2002 - BVerwG 2 A 5/01 -, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr. 27 = Schütz/Maiwald, BeamtR ES/A II 1.1 Nr. 11, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 13; Urt. v. 28.11.1991 - BVerwG 2 C 7.89 -, Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 = NVwZ 1992, 573 = ZBR 1992, 176, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 19 m.w.N.). Demnach kommt es für die Bewertung eines Dienstpostens, insbesondere am Maßstab von§ 18 BBesG, nicht entscheidend darauf an, ob die mit einem Dienstposten verbundenen Funktionen und Anforderungen auch durch Justizangestellte erfüllt werden.

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Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte seine organisatorische Gestaltungsfreiheit missbraucht hat und sie sich damit als Manipulation zu Lasten des Klägers darstellt. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass sich der Beklagte bei der Bewertung der Dienstposten nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Kläger weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem er in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (vgl. zu diesem Kriterium BVerwG, Urt. v. 28.11.1991 - BVerwG 2 C 7.89 -, Buchholz 237.7 § 28 NWLBG Nr. 9 = NVwZ 1992, 573 = ZBR 1992, 176, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 20 m.w.N.). Allein aus dem Einsatz auch von Justizangestellten, die - nach Auffassung des Klägers - keine vergleichbare Ausbildung haben, in den Serviceeinheiten lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass die Bewertung des dem Kläger übertragenen Dienstpostens als solcher der Besoldungsgruppe A 8 missbräuchlich ist. Dies zeigt sich schon daran, dass die Dienstpostenbewertung bereits vor der Einrichtung von Serviceeinheiten und der Übertragung von entsprechenden Aufgaben auch auf Justizangestellte vorgenommen worden ist (vgl. die "Dienstpostenbewertung für den mittleren Justizdienst" AV des Justizministeriums vom 23. 10.2001 - Nds. Rpfl. 2001, 392).

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Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht mit Blick auf die Vorschrift des § 153 Abs. 2 GVG. Der Gesetzgeber hat zwar in dieser Vorschrift vorgesehen, dass mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle nur derjenige betraut werden kann, der die in dieser Norm aufgeführte Ausbildung erhalten hat. Der Kläger hat indes eine Verletzung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung wegen Verstoßes gegen diese Vorschrift aufgrund des Einsatzes von - seiner Auffassung nach unzureichend ausgebildeten Justizangestellten - schon deshalb nicht hinreichend dargelegt, weil er sich nicht mit § 153 Abs. 5 GVG auseinander gesetzt hat, der es dem Bund und den Ländern gestattet, mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch solche Personen zu betrauen, die auf dem Sachgebiet, das ihnen übertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweisen, der dem durch die Ausbildung nach Abs. 2 des § 153 GVG vermittelten Stand gleichwertig ist. Insoweit hat der Kläger lediglich pauschal die Behauptung bestritten, Justizfachangestellte seien auf ihre Tätigkeiten in den Serviceeinheiten nicht hinreichend vorbereitet. Dieses genügt aber schon nicht den Anforderungen, die nach§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Geltendmachung von Zulassungsgründen zu stellen sind. Mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger Anhaltspunkte dafür, dass die Justizangestellten nicht ebenso wie er in der Lage seien, die anfallenden Arbeiten zu erledigen, nicht aufgezeigt.

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Der Kläger rügt unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Richtigkeitszweifel zudem, das Verwaltungsgericht habe die von ihm selbst als unterwertig qualifizierten Tätigkeiten (Schreiben von Texten, Anfertigung von Kopien) als vom Umfang her zumutbar erachtet, ohne den Sachverhalt zureichend festgestellt zu haben. Die stichprobenartige Überprüfung von jeweils 20 Akten aus den Bereichen der gesetzlichen und der testamentarischen Erbfolge durch den Beklagten habe es für ausreichend gehalten und ihm - dem Kläger - vorgehalten, er habe zu dem Umfang der Schreib- und Kopierarbeiten nur pauschal vorgetragen. Er sei nicht in der Lage, den Anteil an Schreib- und Kopiertätigkeiten in der Vergangenheit konkreter zu ermitteln, während es dem Beklagten möglich sei, alle Akten auszuwerten. Er habe allein im Jahr 2007 300 Nachlasssachen bearbeitet, weshalb es einer umfassenderen Prüfung bedurft hätte, um eine hinreichend genaue Tatsachengrundlage für die rechtliche Beurteilung zu erhalten.

16

Dieses Vorbringen genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, die an die Geltendmachung ernstlicher Richtigkeitszweifel zu stellen sind. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substanziell mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt dementsprechend wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts begründet worden ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 2.3.2010 - 5 LA 372/08 -). Das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 9 bis 11 zweiter Absatz ausführlich das Ergebnis der Stichprobe durch das Amtsgericht B. und deren Überprüfung durch das erstinstanzliche Gericht dargestellt und die Stichprobe für sachgerecht erachtet, weil die Anzahl der überprüften Akten groß genug sei, um hieraus Rückschlüsse für die von dem Kläger geleistete Arbeit zu ziehen. Mit seinem Zulassungsvorbringen ist der Kläger diesen Feststellungen nur pauschal entgegen getreten. Allein der Hinweis des Klägers, er habe im Jahr 2007 300 Nachlasssachen bearbeitet, vermag die verwaltungsgerichtliche Schlussfolgerung nicht einmal ansatzweise zu widerlegen. Dem Zulassungsvorbringen ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen die von der Stichprobe erfassten Verfahren nicht repräsentativ für die Arbeit des Klägers sein sollen. Da der Kläger selbst die Verfahren bearbeitet hat, erschließt es sich dem Senat nicht, weshalb er sich nicht imstande sieht, etwa den zeitlichem Umfang der täglichen Schreib- und Kopierarbeiten aufzuzeigen oder Fälle zu benennen, in denen es abweichend von den getroffenen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen zu einem erheblich größeren Schreib- oder Kopieraufwand gekommen ist.

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Der Kläger hat auch keinen Erfolg mit seinen Einwänden, dass es auf den exakten Anteil der unterwertigen Tätigkeiten nicht ankommen könne, weil er prinzipiell als zentralen Aufgabeninhalt diese Tätigkeiten durchzuführen habe. Es sei - so der Kläger - unstreitig, dass bei jeder Testamentseröffnung Kopiertätigkeit in nicht erheblichem Umfang anfalle. Dem stehe nicht entgegen, dass sich seine Schreib- und Kopierarbeiten lediglich auf 60% seiner Gesamttätigkeit, nämlich die Bearbeitung von Nachlasssachen, beziehe, weil in diesem Tätigkeitsbereich zu einem Großteil einfache und einfachste Tätigkeiten anfielen, die zu der Beurteilung führten, dass er nicht amtsangemessen beschäftigt sei.

18

Dem Beamten muss bei jeder sachlich begründbaren Änderung der ihm übertragenen Funktion - wie hier der Eingliederung des Klägers in die zu bildenden Serviceeinheiten - stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten diese Beschäftigung weder entzogen noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - BVerwG 2 C 30.07 -, Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 91 = NVwZ-RR 2008, 268 = ZBR 2008, 128, zitiert nach [...] Langtext, Rn. 14 m.w.N.). Jedoch hat der Kläger keine Gesichtspunkte vorgetragen, dass das statusrechtliche Amt eines Justizhauptsekretärs im mittleren Justizdienst die Zuweisung der Bearbeitung von Nachlasssachen ausschließt. Das statusrechtliche Amt des Klägers gehört nicht zu den funktionsgebundenen Ämtern, bei denen das Amt nicht abstrakt, sondern nach der damit konkret verbundenen Funktion umschrieben wird und bei denen sich möglicherweise weitergehende Einschränkungen hinsichtlich der Übertragung von Aufgaben ergeben (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 29.4.1982 - BVerwG 2 C 26.80 -, BVerwGE 65, 253, 257). Aus statusrechtlicher Sicht erweist sich die Übertragung der Aufgabe Bearbeitung von Nachlasssachen als amtsangemessen.

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Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass mit der Bearbeitung von Nachlasssachen Kopier- und Schreibarbeiten verbunden sind. Wie bereits ausgeführt hat der Kläger den von dem Verwaltungsgericht festgestellten Umfang der Kopier- und Schreibarbeiten nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in einer den Darlegungsanforderungen genügenden Weise in Frage gestellt. In rechtlicher Hinsicht ist bei dem erstinstanzlich festgestellten geringen Umfang der Kopier- und Schreibarbeiten der Argumentation des Klägers entgegen zu halten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterwertige Tätigkeiten in geringem Umfang, die mit den amtsgemäßen Aufgaben unmittelbar oder doch sehr eng verbunden sind, unbeachtlich sind für die Beantwortung der Frage, ob ein abstrakt-funktionelles Amt dem statusrechtlichen Amt entspricht. Derartige Tätigkeiten gehören nicht zu den das abstrakt-funktionelle Amt prägenden Aufgaben (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.4.1982 - BVerwG 2 C 26.80 -, BVerwGE 65, 253, 257).

20

2.

Besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind anzunehmen, wenn die mit der Beantwortung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage verbundene Klärung in qualitativer Hinsicht mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten verbunden ist. Hinsichtlich der Frage, ob besondere Schwierigkeiten in diesem Sinne vorliegen, ist dem Berufungsgericht durch § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ein Beurteilungsspielraum eingeräumt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 1.7.2003 - 5 LA 58/02, NVwZ-RR 2004, 125 m.w.N.). Die ordnungsgemäße Darlegung dieses Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert, dass es einer konkreten Bezeichnung der Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, und des Aufzeigens, worin diese besonderen Schwierigkeiten bestehen, bedarf (vgl. nur Nds. OVG, Beschl. v. 23.7.2008 - 5 LA 232/05 -, m.w.N.).

21

Soweit der Kläger besondere rechtliche Schwierigkeiten pauschal mit dem Begründungsaufwand im erstinstanzlichen Urteil begründet, führt dieses nicht zur Zulassung der Berufung, weil sich die rechtlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen auf die Darstellung der bestehenden Grundlagen und der ergangenen Rechtsprechung beschränken, während der überwiegende Teil tatsächliche Feststellungen zum Umfang der Kopier- und Schreibarbeiten sowie die Subsumtion der als verletzt in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen umfasst.

22

Darüber hinaus sieht der Kläger besondere rechtliche Schwierigkeiten für gegeben hinsichtlich der Frage, ob die Unterwertigkeit der Tätigkeit - ohne dass es auf die einzelnen konkreten Aufgaben ankomme - bereits dadurch begründet werde, dass die Relation nicht mehr stimme. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Rechtsprechung auf die Relation zu anderen Ämtern und deren Zuordnung zu den Besoldungsgruppen abgestellt, während es hier um die Relation zu anderen Amtswaltern gehe, die ohne vergleichbare Ausbildung, Laufbahnprüfung und Kenntnisse dieselben Tätigkeiten ausübten wie er. Diese Rechtsfrage sei - soweit ersichtlich - bislang nicht entschieden und auch das Verwaltungsgericht äußere sich nicht hierzu, da es die gerügten Verstöße gegen Art. 33 Abs. 4 GG und § 153 Abs. 2 GVG nur unter dem Gesichtspunkt des Abwehrrechts prüfe. Eine Entscheidung zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einrichtung von Serviceeinheiten gebe es nicht.

23

Dieses Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Annahme besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nicht. Das Fehlen obergerichtlicher Entscheidungen reicht hierfür nicht aus. Auf die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einrichtung von Serviceeinheiten kommt es nicht an, weil der Kläger im vorliegenden Verfahren allein die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann und eine Verletzung von Art. 33 Abs. 4 GG ihn - wie aufgezeigt - nicht in seinen Rechten berührt. Im Übrigen lässt sich die von dem Kläger aufgeworfene Frage, in Bezug auf die sich die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten seiner Auffassung nach stellen, nach der Einschätzung des Senats auf der Grundlage der bestehenden Rechtsprechung beantworten. Insoweit kann auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel verwiesen werden. Denn es ist anerkannt, dass besondere rechtliche Schwierigkeiten dann nicht anzunehmen sind, wenn der beschließende Senat ernstliche Zweifel ohne weiteres verneinen kann (vgl. nur Bader, in Bader u.a., VwGO, 4. Aufl. 2007, § 124, Rn. 26 m.w.N.).

24

3.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine konkrete (Happ, in Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 124a Rn. 72; Seibert, in: Sodan/Ziekow <Hrsg.>, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124a VwGO Rn. 211), grundsätzliche und fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Klärung der Frage durch die im erstrebten Berufungsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts geboten erscheint (Nds. OVG, Beschl. v. 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit und in [...]). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es, wenn sie sich unschwer aus dem Gesetz oder auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung beantworten lässt (Hess. VGH, Beschl. v. 22.10.2002 - 8 UZ 179/01 -, NVwZ 2003, 1525 <1526> m.w.N.). Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, hat der Zulassungsantragsteller die für fallübergreifend gehaltene, konkrete Frage zu formulieren (Nds. OVG, Beschl. v. 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, a. a. O; Happ, a.a.O., § 124a Rn. 72) sowie näher zu begründen, weshalb sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und ein allgemeines Interesse an ihrer Klärung besteht. Darzustellen ist weiter, dass sie entscheidungserheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten steht (Nds. OVG, Beschl. v. 23.12.2009 - 5 LA 488/09 -, zitiert nach [...]; Beschl. v. 29.2.2008 - 5 LA 167/04 -, a.a.O., m.w.N.).

25

Der Kläger macht zunächst geltend, die grundsätzliche Bedeutung ergebe sich aus dem Vorbringen zum Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Diese pauschale Bezugnahme genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen, da im Falle der Geltendmachung mehrerer Zulassungsgründe alle diese Gründe jeweils selbständig dargelegt werden müssen (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 1. 9. 2008 - 5 LA 305/05 -).

26

Des Weiteren hält der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "ob die regelmäßige Betrauung von Amtswaltern unterschiedlichster Ausbildung, Kenntnisse und Laufbahn mit denselben Tätigkeiten und unter Verstoß gegen § 153 Abs. 2 GVG zur Amtsunangemessenheit der Beschäftigung führt". Die Klärung habe auch mangels Vorliegens einer gerichtlichen Entscheidung über den Einzelfall Bedeutung, da im Falle ihrer Beantwortung im Sinne des Klägers sämtliche Seviceeinheiten in den Gerichten betroffen wären. Indes würde sich die Frage in einem Berufungsverfahren so nicht stellen, da § 153 Abs. 5 GVG ausdrücklich die Übertragung der Aufgaben von Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auf andere Personen gestattet. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel wird verwiesen.

27

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).