Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.06.2010, Az.: 11 LA 477/09

Rücknahme einer durch Ehe mit einer Deutschen erteilten Aufenthaltserlaubnis wegen nachträglichen Bekanntwerdens einer bereits bestehenden Ehe in Pakistan

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.06.2010
Aktenzeichen
11 LA 477/09
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 24088
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0629.11LA477.09.0A

Redaktioneller Leitsatz

Eine Aufenthaltserlaubnis, die vermeintlich zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. Ausländerrechts erteilt worden ist, sich tatsächlich aber auf das Zusammenleben mit einem rechtswidrig angetrauten deutschen Zweitehegatten bezieht und damit ausländerrechtlich rechtswidrig erteilt wurde, ist unabhängig von der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Zweitehe zur rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger ausländerrechtlicher Zustände zurückzunehmen.

Gründe

1

Der auf die Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 -3, 5 VwGO gestützte Zulassungsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.

2

Der 1964 geborene Kläger, pakistanischer Staatsangehöriger, heiratete im November 1991 in Frankreich eine 1960 geborene deutsche Staatsangehörige, von der er seit dem Jahr 2000 geschieden ist. Zwecks Führung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner zuvor bezeichneten deutschen Ehefrau wurde ihm am 5. Dezember 1991 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die nachfolgend mehrmals bis zum Dezember 1994 verlängert wurde. Danach erhielt der Kläger unbefristete Aufenthaltstitel, die nach Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes als Niederlassungserlaubnis fort galten (§ 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).

3

Durch einen Visumsantrag erhielt der Beklagte Ende 2004 Kenntnis davon, dass der Kläger seit längerer Zeit mit einer pakistanischen Staatsangehörigen verheiratet ist und vier gemeinsame Kinder hat. Gestützt auf die Angaben der pakistanischen Ehefrau, die von ihr vorgelegte Heiratsurkunde und eine ergänzend eingeholte Auskunft der Deutschen Botschaft in Pakistan vom 13. April 2005 geht der Beklagte davon aus, dass die Eheschließung des Klägers mit seiner pakistanischen Ehefrau bereits am 15. November 1989 erfolgt sei und der Kläger folglich mit seiner deutschen Ehefrau immer in einer rechtswidrigen Doppelehe gelebt habe. Bei vorheriger Kenntnis dieser Tatsache hätte der Kläger aus Sicht des Beklagten die erteilten Aufenthaltstitel nicht erhalten, diese seien also i.S.d. § 48 VwVfG rechtswidrig erteilt worden und wurden deshalb mit Bescheid vom 24. April 2006 rückwirkend aufgehoben. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem hier angegriffenen Urteil abgewiesen.

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Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit dieses Urteils bestehen aus den vom Kläger im Zulassungsverfahren geltend gemachten Gründen nicht.

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Sinngemäß wendet er sich zunächst gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgericht, dass dem Kläger zwecks gemeinsamen Zusammenlebens mit seiner deutschen "Zweitfrau" ausländerrechtlich im hier maßgeblichen Zeitpunkt 1991 nach dem damaligen Ausländergesetz (§§ 17, 23 AuslG) sowie auch nachfolgend keine Aufenthaltserlaubnis habe erteilt werden dürfen, diese und alle darauf beruhenden Verlängerungen und Verfestigungen also "rechtswidrig" i.S.d. § 48 VwVfG gewesen seien. Seiner Annahme, eine - wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen - rechtswidrige, aber zivilrechtlich wirksame Doppelehe sei auch i.S.d. §§ 17, 23 AuslG 1990 voll wirksam und wie eine normale, d.h. eine Einehe zu behandeln, trifft jedoch nicht zu. Vielmehr ist in der Rechtsprechung zutreffend anerkannt, dass den hier maßgeblichen ausländerrechtlichen Normen zum Nachzug von Angehörigen von jeher ein eigenständiger, enger Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft zu Grunde lag, der - ungeachtet einer etwaigen zivilrechtlichen Wirksamkeit der Ehe - die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zusammenleben jedenfalls mit einem deutschen, "zweiten" (und etwaigen weiteren) Ehepartner in einer rechtswidrig begründeten, ggf. sogar strafbaren Doppelehe (vgl. zu einer nach ausländischem Recht unter Ausländern rechtmäßig geschlossenen Ehe: Nds. OVG, Urt. v. 29.11.2005 - 10 LB 84/05 -, AuAS 2006, 74 ff., m.w.N.) ausschloss und weiterhin ausschließt (vgl. zum Folgenden ausführlich OVG Münster, Urt. v. 3.12.2009 - 18 A 1787/06 -, NVwZ 2010, 411 ff., sowie OVG Saarlouis, Urt. v. 11.3.2010 - 2 A 491/09 - [...], jeweils m.w.N.; im Ergebnis ebenso Nds. OVG, Beschl.. v. 23.6.2008 - 7 ME 58/08 -). So ist bereits in der Begründung zum Entwurf des § 17 AuslG 1990 ausgeführt worden, dass das Prinzip der Einehe ausländerrechtlich grundlegend ist und Familienangehörige aus einer Mehrehe von Deutschen oder Ausländern nicht nachzugsberechtigt sein sollen (BT-Drs. 11/6321, S. 60). Das strafbewehrte Verbot der Doppelehe nach § 172 StGB unterstreicht die Annahme, dass die zivilrechtliche Beurteilung auch einer solchen Doppelehe als rechtswidrig, aber wirksam bis zu ihrer gerichtlichen Aufhebung nicht den Schluss zulässt, eine solche Doppelehe sei für den gesamten (deutschen) Rechtsbereich einer "Einehe" umfassend gleichzustellen. Der Gesetzgeber wollte vielmehr - wie dargelegt - ein rechtswidriges und nach deutschem Recht auch strafbares Verhalten ersichtlich nicht als Grundlage eines ausländerrechtlichen Nachzugsrechts anerkennen. Dass eine zivilrechtliche wirksame Eheschließung nicht ausreicht, um eine Nachzugsberechtigung des ausländischen Ehegatten zu begründen, ist im Übrigen auch für weitere Fallgestaltungen seit langem anerkannt. So besteht eine eheliche Lebensgemeinschaft i.S.d. ausländerrechtlichen Nachzugsbestimmungen nicht schon bei einer bloß formalen Verbundenheit durch das Band einer wirksamen Eheschließung, sondern erst bei einer tatsächlichen persönlichen Verbundenheit der Ehegatten. Sie dokumentiert sich nach außen im Regelfall in einer gemeinsamen Lebensführung, also in dem erkennbaren Bemühen, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.11.2009 - 19 CS 09.2696 -, [...], m.w.N.).

6

Zudem sind die erstmalige Erteilung und die darauf aufbauenden Verlängerungen der Aufenthaltstitel hier auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Kläger durch das Eingehen einer Doppelehe mit einer deutschen Staatsangehörigen einen nicht nur geringfügigen Verstoß i.S.d. § 46 Nr. 2 AuslG 1990 begangen, also einen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990 der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegenstehenden Ausweisungstatbestand erfüllt hatte.

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Soweit der Kläger die tatsächliche Annahme des Verwaltungsgerichts angreift, er sei bereits seit November 1989 und nicht erst - wie von ihm vorgetragen seit "ca. 1992/1993" - mit seiner pakistanischen Ehefrau verheiratet, bestehen ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat sich die notwendige Überzeugung von dieser Tatsache auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse in Übereinstimmung mit § 108 VwGO gebildet und musste nicht - wie der Kläger geltend macht - eine Entscheidung nach Maßgabe der materiellen Beweislast treffen; es war - wie nachfolgend noch gesondert zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ausgeführt wird - insoweit auch zu keiner weitergehenden Beweiserhebung verpflichtet. Denn die pakistanische Ehefrau des Klägers hat in dem von ihr unterzeichneten Visumsantrag selbst den 15. November 1989 als Datum der Eheschließung benannt und dazu eine passende pakistanische Heiratsurkunde vorlegt, die - entgegen der Behauptung des Klägers - ausdrücklich den 15. November 1989 als Datum der Eheschließung bezeichnet. Dass diese Urkunde falsch sei, macht der Kläger selbst nicht konkret geltend. Dass ein pakistanischer Originalregisterauszug über die Eintragung der Eheschließung nicht mehr vorhanden ist, stellt kein Gegenargument dar. Dies kann nach der eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft in Pakistan auf der vom zuständigen pakistanischen Beamten behaupteten Nachlässigkeit beruhen, aber - insoweit die Annahme des Verwaltungsgericht ausdrücklich stützend - auch darauf, dass das Original gegen ein Bestechungsgeld bewusst zur Verschleierung des richtigen Datums entfernt worden ist. Zudem hat die Deutsche Botschaft die Richtigkeit der von der pakistanischen Ehefrau des Klägers vorgelegten aktuellen pakistanischen Urkunde vom 28. Oktober 2004 bestätigt, wonach der älteste Sohn des Klägers tatsächlich bereits am 12. August 1990 - und nicht erst im Sommer 1993 - geboren worden ist, so dass nach den tatsächlichen Gepflogenheiten in Pakistan die Eheschließung davor gelegen haben muss. Denn in Pakistan gibt es praktisch keine außerehelichen Kinder. Wie es dem Kläger gleichwohl gelingen konnte, im Jahr 1991 in Frankreich seine deutsche Ehefrau zu heiraten, konnte trotz mehrfacher Nachfrage über die dortige Deutsche Botschaft nicht mehr geklärt werden. Jedenfalls kann daraus nicht der zwingende Schluss gezogen werden, der Kläger müsse eben im Jahr 1991 noch ledig gewesen sein. Zudem ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass er bis heute weder das genaue Jahr der Eheschließung mit seiner pakistanischen Frau benennt ("ca. 1992/93") noch ansatzweise begründet, warum er bzw. seine Ehefrau insoweit keine Heiratsurkunde über den von ihm für richtig gehaltenen Termin vorlegen können, obwohl Eheleute nach der Auskunft der Deutschen Botschaft in Pakistan zwei Exemplare der Heiratsurkunde erhalten und die pakistanische Ehefrau des Klägers bei der Beantragung ihres Visums auch ein solches Exemplar eingereicht hat. Selbst wenn die pakistanische Ehefrau - wie vom Kläger vorgetragen - Analphabetin sein sollte, so ist doch nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht erklärt worden, wer aus welchem Grund insoweit ein falsches Datum der Eheschließung in die Heiratsurkunde und falsche Geburtsdaten der Kinder in das pakistanische Register eingetragen haben soll.

8

Ist das Verwaltungsgericht somit zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Kläger erteilten Aufenthaltstitel rechtwidrig waren und damit (einschließlich der Niederlassungserlaubnis) nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, § 48 VwVfG mit Rückwirkung zurückgenommen werden konnten (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 5.9.2006 - 1 C 20/05 -, NVwZ 2007, 470 f. [BVerwG 05.09.2006 - 1 C-(3) 20/05]), so ist auch der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts zu folgen, dass der Rücknahme der Titel kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegenstand, da er die Erteilung der Titel durch arglistige Täuschung in Form falscher Angaben zu seinen Ehefrauen und Kindern erlangt hat. Denn der Kläger hat jeweils Antragsformulare unterzeichnet, in denen ausdrücklich auch nach Ehegatten und Kindern gefragt wurde, die sich im Ausland aufhalten, ohne jeweils seine pakistanische Ehefrau und seine Kinder anzugeben. Da er die übrigen Fragen ordnungsgemäß beantwortet hat, können die falschen Angaben nicht auf den von ihm geltend gemachten Sprachschwierigkeiten beruhen. Dass er - wie nunmehr von seinem Bevollmächtigten sinngemäß vorgetragen wird - die Fragen für irrelevant gehalten habe, ist nicht nachvollziehbar und hätte im Übrigen allenfalls Anlass zu Nachfragen, nicht aber zu unzutreffenden Angaben gegeben. Damit bleibt als Erklärung nur übrig, dass der Kläger die Ausländerbehörde über seine wahren Familienverhältnisse bewusst im Unklaren gelassen hat, um die jeweils beantragten Aufenthaltstitel zu erhalten. Für ein zielgerichtetes Handeln spricht ergänzend, dass der Kläger an der 1989 erfolgten Eheschließung mit seiner pakistanischen Ehefrau trotz überwiegenden Aufenthalts im Bundesgebiet festgehalten und mit ihr vier gemeinsame Kinder hat, während die - hier 1991 erfolgte - Eheschließung mit einer älteren Frau "als Erstfrau" für einen pakistanischen Mann nach den Angaben der dortigen Deutschen Botschaft "gesellschaftlich ein absolutes Tabu ist". Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass bei Ausländern aus Indien bzw. Pakistan die Eheschließung mit einer deutschen - häufig älteren - "Zweitfrau" unter Festhalten an der - den Ausländerbehörden nicht bekanntgegebenen - ehelichen Lebensgemeinschaft im Heimatland und die Auflösung der "Zweitehe" nach Erhalt eines (vermeintlich) sicheren, eheunabhängigen Aufenthaltsrechts kein Einzelfall und die vorliegende Fallgestaltung insoweit typisch ist. Dies ergibt sich nicht nur aus der vom Beklagten eingeholten Auskunft der Deutschen Botschaft vom 13. April 2005, sondern deckt sich mit den Erkenntnissen des erkennenden Gerichts aus früheren Verfahren (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 13.7.2007 - 13 LC 468/03 -, StAZ 2008, 110 ff.; Beschl. v. 14.10.2004 - 13 LA 58/04 -, StAZ 2005, 146) sowie den Erfahrungen anderer Gerichte (vgl. insbesondere das bereits o. a. Urt. des OVG Münster sowie BVerwG, Urt. v. 14.2.2008 - 5 C 15/07 -; VGH München, Beschl. v. 30.10.2008 - 5 CS 08.2608 - und v. 4.5.2005 - 5 B 03.1371 - VGH Kassel, Urt. v. 3.12.2001 - 12 UE 2451/01 -, jeweils [...]).

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Der Beklagte hat das ihm danach zustehende Rücknahmeermessen erkannt und rechtsfehlerfrei ausgeübt, indem er die für die Aufrechterhaltung der erteilten Aufenthaltstitel sprechenden Gesichtspunkte mit dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen (ausländerrechtlichen) Zustandes abgewogen hat. Die vom Kläger gerügten Ermessenfehler liegen nicht vor.

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Dass das Aufenthaltsrecht des Klägers im Bundesgebiet auf dem Eingehen einer rechtswidrigen Doppelehe mit einer deutschen Staatsangehörigen beruhte, konnte und musste der Beklagte zu Lasten des Klägers in die Abwägung einstellen. Wie dargelegt, war der Beklagte als Ausländerbehörde daran nicht durch die zivilrechtliche Wirksamkeit der Eheschließung gehindert. Ebenso wenig rechtswidrig war der Verweis darauf, dass der Kläger stets Verbindung zu seiner pakistanischen Ehefrau gehalten und mit ihr vier (nicht drei) gemeinsame Kinder hat. Das zeigt zum einen, dass der Kläger nicht nur rechtswidrig eine "Zweitehe" eingegangen ist, sondern abweichend vom normativen Leitbild der ausländerrechtlichen Nachzugsbestimmungen während der gesamten Zeit auch an der "Erstehe" tatsächlich festgehalten und diese (zumindest) nebenher weiter gelebt hat. Zudem stellt es im Rahmen der gebotenen Würdigung des Einzelfalles einen Unterschied dar, ob der Ausländer, dessen Aufenthaltstitel rückwirkend aufgehoben wird, zu seinem Heimatland keinen Kontakt mehr hat, ihm ggf. ganz entfremdet ist, oder dort weiterhin Ehefrau und (minderjährige) Kinder leben, die vom Ausländer - wie hier vom Kläger - regelmäßig besucht werden. Eine nachArt. 6 GG unzulässige Diskriminierung des Ausländers allein wegen seiner ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft liegt darin nicht. Ob und ggf. in welchem Umfang der Ausländer über deutsche Sprachkenntnisse verfügt, stellt ebenfalls ein anerkanntes, in der neueren Gesetzgebung (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) sogar noch hervorgehobenes ausländerrechtliches Integrationskriterium, das auch bei der Rücknahme von Aufenthaltstiteln nicht bedeutungslos ist. Da der Kläger nach Aktenlage sowohl in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht als auch beim Besuch der Ausländerbehörde auf die Hilfe eines Dolmetschers zurückgegriffen hat und nach dem von ihm vorgelegten ärztlichen Bericht auch während seines Krankenhausaufenthalts in Bad C. im April 2008 Zweifel daran bestanden, "ob wegen der doch vorhandenen Sprachbarriere alle Inhalte (von Vorträgen) verstanden worden sind", ist auch die tatsächliche Feststellung, der Kläger "habe immer noch Probleme mit der deutschen Sprache", nicht - wie vom Kläger vorgetragen -"frei erfunden". Die lebensunterhaltssichernde Erwerbstätigkeit des Klägers und die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet sind zu seinen Gunsten vom Beklagten gewürdigt worden.

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Das Aufenthaltsgesetz schließt eine Zuwanderung von gering qualifizierten Ausländern aus nicht privilegierten Drittstaaten zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gegenwärtig grundsätzlich aus, vgl. § 18 AufenthG. Zu den in § 55 Abs. 3 AufenthG ausdrücklich genannten Ermessenserwägungen bei der Ausweisung als (ebenfalls) aufenthaltsbeendendem Verwaltungsakt gehören die Auswirkungen auf Familienangehörige im Heimatland nicht. Danach mag die Tatsache, dass ein Ausländer mit den aus einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet erzielten Einnahmen bislang ergänzend seine Angehörigen im Heimatland unterstützt - wie der Kläger nach seinen nicht näher belegten Angaben - nicht völlig bedeutungslos sein; sie wird aber vom Gesetzgeber grundsätzlich als kein ausreichender Grund für den Verbleib im Bundesgebiet angesehen. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger nach eigenen Angaben in seinem Heimatland Pakistan über Grundbesitz sowie zahlreiche Angehörige verfügt und arbeitsfähig ist, so dass sich für den Beklagten nicht die Annahme aufdrängt, der Kläger könne bei einer Rückkehr den Lebensunterhalt der Familie weder durch eigene Erwerbstätigkeit noch durch (ergänzende) Leistungen Dritter sicherstellen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen Unterstützungsleistungen Dritter angreift, handelt es sich nicht um Ermessenserwägungen des Beklagten. Bei dieser Sachlage stellt es keinen Ermessensfehler i.S.d. § 114 VwGO dar, dass der Beklagte in seinem Bescheid nicht ausdrücklich auf die wirtschaftlichen Folgen der Aufenthaltsbeendigung für die in Pakistan lebenden Angehörigen des Klägers eingegangen ist.

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Die vorgenannten einzelfallbezogenen Erwägungen durften vom Beklagten um den generalpräventiven Gesichtspunkt ergänzt werden, dass es sich bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht um einen Einzelfall handelt und ein solches Verhalten auch zur Abschreckung von anderen Ausländern nicht durch Aufrechterhaltung einer Niederlassungserlaubnis prämiert werden soll (vgl. OVG Münster, a.a.O.). Dass es sich nicht um einen Einzelfall handelt - wie vom Kläger behauptet -, ist schon zuvor dargelegt worden; weitere Beispiele aus der Rechtsprechung lassen sich unschwer durch eine Suche in "[...]" zu den Stichworten "Pakistan" und "Doppelehe" finden.

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Bei der Ermessensausübung sind auch nicht rechtswidrig die vom Kläger benannten humanitären Gründe, d.h. die von ihm geltend gemachte Behandlungsbedürftigkeit wegen einer nach Aktenlage seit 2008 bestehenden bzw. diagnostizierten Herzerkrankung, vernachlässigt worden. Insoweit ist zunächst darauf zu verweisen, dass vorliegend die Rücknahme einer Niederlassungserlaubnis soweit zeitlich vorgelagert von befristeten Aufenthaltstiteln aus familiären Gründen in Rede steht. Selbst ein vom Kläger anderweitig im Zulassungsverfahren angeführter aktueller Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen stünde also einer Rücknahme der hier streitigen Aufenthaltstitel nicht zwingend entgegen; über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ist vielmehr abschließend in einem gesonderten Verfahren zu entscheiden. Das schließt eine Berücksichtigung entsprechender Belange im Rahmen des Rücknahmeermessens nicht aus, mindert ihre Bedeutung aber erheblich. Denn es geht nicht um die abschließende Entscheidung um ein Aufenthaltsrecht für den Betroffenen, sondern "nur" um den Fortbestand bestimmter Aufenthaltstitel (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 12.9.2007 - 8 LB 34/06 -, EZAR-NF 48 Nr. 10, m. w. N, zum Widerruf einer Niederlassungserlaubnis). Insoweit gibt es nach den vorherigen Ausführungen für den Beklagten aber keinen Grund, dem Kläger gerade seinen gegenwärtigen (hochwertigen) Aufenthaltstitel, nämlich eine Niederlassungserlaubnis, die u.a. mit einer uneingeschränkten Nachzugsberechtigung gemäߧ 29 AufenthG verbunden ist, zu belassen. Selbst wenn der Kläger also tatsächlich aus humanitären Gründen an einem (Dauer-)Aufenthalt in seinem Heimatland gehindert wäre, musste diesem Gesichtspunkt nicht zwingend in diesem Verfahren Rechnung getragen werden.

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Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht ohnehin zu Recht davon ausgegangen, dass ein solches gesundheitsbedingtes Ausreisehindernis vorliegend nicht feststellbar ist. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger trotz mehrfachen Hinweises nicht seiner Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, § 82 AufenthG) nachgekommen ist, das Maß und die Auswirkungen seiner Herzerkrankung im Einzelnen konkret zu bezeichnen und - soweit sich dies nicht bereits aus der konkreten Bezeichnung der Krankheit ergibt - dazu Stellung zu nehmen, welche Folgen ein Ausfall oder der Ersatz einzelner oder aller von ihm benötigter Medikamente hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.9.2007 - 10 C 8/07 -, BVerwGE 129, 251 ff. ). Allein die zuletzt unter dem 23. Juli 2009 mitgeteilten Diagnosen einer koronaren Herzerkrankung, einer art. Hypertonie sowie einer Hyperlipidämie sowie ein dadurch bedingter fachärztlicher Kontrollbedarf und die vorherige Angabe der Dauermedikation vom 8. Juni 2009 bei "guter kardio-pulmonaler Leistungsfähigkeit" lassen hier das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG (hinsichtlich Pakistan) nicht erkennen, zumal nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen Herzerkrankungen auch in Pakistan grundsätzlich behandelbar und Medikamentenkosten nach dem eingeführten Lagebericht vom 22. Oktober 2008 "für weite Teile der Bevölkerung" erschwinglich sind, hilfsweise Unterstützung durch religiöse Fonds (Zakat) in Betracht kommt. Auf die vom Kläger im Zulassungsverfahren weitergehend thematisierten Einzelheiten der Medikamentenkosten und des erzielbaren Familieneinkommens brauchte und konnte der Beklagte daher im Rahmen seiner notwendigen Ermessenserwägungen nicht näher einzugehen.

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Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden.

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Der Kläger wendet sich insoweit zunächst gegen die mit gerichtlicher Verfügung vom 1. Juli 2009 gesetzte Ausschlussfrist nach § 87b VwGO sowie die Einführung mehrerer Erkenntnismittel in der mündlichen Verhandlung. Es ist jedoch nicht zu erkennen, inwieweit das Urteil - wie nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO für die Zulassung der Berufung erforderlich - auf einem etwaigen Verfahrensfehler insoweit beruhen soll. Der Kläger ist mit seinem Vorbringen auch nicht teilweise präkludiert worden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelte es sich bei den von ihm in der mündlichen Verhandlung ergänzend eingeführten und dem Kläger bekanntgegebenen Erkenntnismitteln im Wesentlichen um diejenigen, die bereits in dem Schriftsatz des Bundesamtes vom 17. Juni 2009 zur medizinischen Versorgungslage angeführt worden waren, ergänzt um allgemeine Informationen zur Lage in Pakistan. Der Kläger hatte also schon vor der mündlichen Verhandlung hinreichend Anlass und Gelegenheit, sich zu den Erkenntnissen zur medizinischen Versorgungslage zu äußern. Ob dies auch für die weiteren Erkenntnismittel zur allgemeinen Lage in Pakistan gilt, kann offen bleiben. Jedenfalls kann dem Kläger nicht in der Annahme gefolgt werden, er habe sich - etwa durch Bitte um Übersendung von Kopien oder Gewährung von Akteneinsicht - auch nachträglich nicht um eine nähere Auseinandersetzung insoweit bemühen und deshalb auch nicht näher zur Erheblichkeit eines von ihm angenommenen Verfahrensfehlers vortragen müssen. Denn das rechtliche Gehör beinhaltet die Obliegenheit, sich innerhalb der Frist von zwei Monaten zur Begründung des Zulassungsantrages Gehör zu verschaffen, sich also auf dem genannten Wege um die nachträgliche nähere Auswertung von eingeführten Erkenntnismitteln zu bemühen, zu bezeichnen, was bei rechtzeitiger Einführung noch ergänzend vorgetragen worden wäre, und so den Darlegungserfordernissen im Zulassungsverfahren zu genügen (vgl. GK-AsylVfG, § 78, Rn, 645 ff, m.w.N.). Im Übrigen kann das Urteil ohnehin nicht auf einer verspäteten bzw. unzureichenden Einführung von Erkenntnismitteln zur Lage in Pakistan i.S.d.§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen; denn aus den vorgenannten Gründen kam es hierauf nicht entscheidungserheblich an.

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Die Ablehnung der vom Kläger gestellten Beweisanträge war rechtmäßig.

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Wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, muss einem Beweisantrag nicht näher nachgegangen werden, der sich als sog. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsantrag darstellt (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 30.1.2002 - 1 B 326/01 -, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 69). Für einen solchen Antrag ist kennzeichnend, dass eine Behauptung aufgestellt wird, für die nach dem bisherigen Verfahrensstand nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Diesen Ausschlussgrund hat das Verwaltungsgericht für die Beweisanträge zu 1) und 2) zu Recht bejaht. Dies gilt schon deshalb, weil sich der Kläger nicht ansatzweise damit auseinander setzt, dass in der von seiner pakistanischen Ehefrau vorgelegten Heiratsurkunde der 15. November 1989 als Datum der Eheschließung benannt und in dem Ermittlungsbericht der Deutschen Botschaft vom 13. April 2005 nach Auswertung der pakistanischen Register bestätigt worden ist, dass die Eheschließung des Klägers mit seiner pakistanischen Frau mit Sicherheit vor der 1991 erfolgten Heirat mit der deutschen Staatsangehörigen und zwar sehr wahrscheinlich auch um das Jahr 1989 herum erfolgte. Welche neueren Erkenntnisse eine nochmalige Auskunft der Deutschen Botschaft erbringen soll, ist daher nicht zu erkennen. Außerdem fällt es ohnehin in die Mitwirkungspflicht des Klägers und schließt damit eine verwaltungsgerichtliche Beweiserhebung aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.7.1989 - 7 B 104/89 -, NVwZ 1990, 65; Senatsbeschl. v. 3.5.2010 - 11 LA 13/10 -), zumindest das genaue Datum seiner Eheschließung zu benennen, statt - wie unter zu Ziffer 1) seiner Beweisanträge - lediglich auf eine Eheschließung "ca. 1992/1993" zu verweisen. Ob eine Vernehmung der pakistanischen Zeugen überhaupt im Wege der Rechtshilfe erfolgt wäre, erscheint zudem höchst zweifelhaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.7.1983 - 9 B 3888/81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 9, sowie v. 30.9.1988 - 9 CB 47/88 -, NJW 1989, 678 f.), kann hier aber offen bleiben.

19

Aus den vorgenannten Gründen ist auch der zweite Beweisantrag - dazu, dass das älteste Kind des Klägers erst nach der Eheschließung in Pakistan geboren sei - zu Recht abgelehnt worden. Der Kläger nennt schon nicht den genauen Namen des betroffenen Kindes und dessen vermeintlich richtiges Geburtsdatum. Er übergeht, dass im Visumverfahren eine pakistanische Geburtsurkunde vorgelegt worden ist, wonach die vier Kinder des Klägers in der Zeit zwischen 1990 und 1998 geboren worden sind. Die Deutsche Botschaft in Pakistan hat die inhaltliche Richtigkeit dieser Urkunde nach Überprüfung bestätigt. Sollte sich der Beweisantrag des Klägers auf die Geburt seines Sohnes D. beziehen und dieser - wie der Kläger anderweitig geltend gemacht hat - seiner Ansicht nach erst am 29. Juni 1993 geboren worden sein, so kann auch das von der Deutschen Botschaft bestätigte Geburtsdatum der Tochter E. vom 6. Februar 1993, also desselben Jahres, nicht zutreffen. Auch hierzu hat sich der Kläger aber nicht - wie geboten - geäußert.

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Ob die pakistanische Ehefrau des Klägers Analphabetin ist und deshalb die Angabe des Heiratsdatums in ihrem Visumsantrag erkennen konnte und verstanden hat, ist bei dieser Sachlage vom Verwaltungsgericht zu Recht als unerheblich angesehen worden. Dies ändert nichts am Inhalt der vorgelegten pakistanischen Urkunden und Register sowie der Auskunft der Deutschen Botschaft.

21

Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 291 ZPO bedürfen Tatsachen, die dem Gericht offenkundig sind, auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keines Beweises (vgl. nurBVerwG, Beschl. v. 17.10.2008 - 8 B 49/08 -; Senatsbeschl. v. 21.10.1996 - 11 L 6010/91 -, jeweils [...]). Dazu zählen allgemeinkundige Erkenntnisse, d.h. solche, von denen sich verständige erfahrene Menschen in der Regel aus allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können, und gerichtskundige Tatsachen, die der Richter aus seiner amtlichen Tätigkeit sicher kennt (vgl. Baumbach/Lauterbach (Hrsg.), ZPO, 60. Aufl., § 291, Rn. 4 f., 9, m.w.N.). Ob Erkenntnisse aus der Datenbank "[...]" bereits allgemein- oder nur gerichtskundig sind, kann hier dahin stehen. Jedenfalls sind sie zumindest gerichts- und damit offenkundig i.S.d. § 291 ZPO, bedürfen deshalb also keiner gesonderten Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten. Wie sich aus den vorherigen Ausführungen zu einer Vielzahl in "[...]" dokumentierter Entscheidungen zu vergleichbaren Fallgestaltungen ergibt, ist danach die Annahme des Verwaltungsgerichts tatsächlich zutreffend, dass es sich bei der vorliegenden Fallgestaltung ersichtlich um keinen Einzelfall handelt.

22

Eine nähere Beweiserhebung zur medizinischen Versorgungssituation für den Kläger in Pakistan hat das Verwaltungsgericht vorrangig mit der Begründung abgelehnt, es sei (schon) nicht dargelegt, dass dem Kläger ohne Medikamente und Behandlung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben in Pakistan droht. Damit nimmt das Verwaltungsgericht auf die vorhergehenden Schriftsätze des Beklagten und die Verfügungen der Berichterstatterin Bezug, wonach als Teil seiner Mitwirkungspflicht vom Kläger darzulegen, also entgegen des schriftsätzlichen Vorbringens des Klägers nicht von Amts wegen aufzuklären ist, welche Folgen einträten, wenn er nicht oder nur unzureichend medizinisch behandelt würde. Auf diesen - nach den vorherigen Ausführungen zutreffenden - Ablehnungsgrund geht der Kläger in seinem Zulassungsantrag aber nicht näher ein. Sollte sein Zulassungsvorbringen so zu verstehen sein, dass die vorliegenden Diagnosen ausreichten, so trifft dies nicht zu und stünde zudem im Widerspruch zu seinem eigenen Schriftsatz vom 20. Juli 2009. Ob das Verwaltungsgericht - wie es als zusätzlichen Ablehnungsgrund angeführt hat und vom Kläger bestritten wird - auch hinreichend sachkundig zur Beurteilung der medizinischen Versorgungslage in Pakistan war, ist daher unerheblich.

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Das Verwaltungsgericht hatte mit einer Verfügung vom 5. September 2008 und in Reaktion auf den Schriftsatz des Klägers vom 20. Juli 2009 mit seiner Verfügung vom Folgetag nochmals darauf verwiesen, dass es Aufgabe des Klägers sei, die Folgen einer ausbleibenden Behandlung seiner Krankheit näher darzulegen. Dass das Verwaltungsgericht dieser Frage nicht vom Amts wegen näher nachgegangen ist, war daher weder überraschend noch hat das Verwaltungsgericht auf der Grundlage dieser zutreffenden und vom Kläger auch nicht mit Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsansicht seine Aufklärungspflicht verletzt. Daher bedurfte es auch keiner weiteren Aufklärung zu der ausdrücklichen Hilfsüberlegung, ob der Kläger über die finanziellen Mittel zur ausreichenden Gesundheitsversorgung in Pakistan verfügt.

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Der von dem Kläger weiterhin geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

25

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage aufwerfen, deren Entscheidungserheblichkeit erkennen lassen und (zumindest) einen Hinweis auf den Grund enthalten, der das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll (Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124, Rn. 30; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Auflage, § 124, Rn. 10). Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nicht in Betracht, wenn sich die Frage so, wie sie mit dem Antrag aufgeworfen worden ist, im Rechtsmittelverfahren nicht stellt, ferner dann nicht, wenn sich die Frage nach dem Gesetzeswortlaut ohne weiteres eindeutig beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.12.1985 - 1 B 136/85 -, Buchholz 130 § 22 RuStAG) oder sie in der Rechtsprechung - namentlich des Bundesverwaltungsgerichts oder des beschließenden Senats - geklärt ist (vgl. Senatsbeschl. v. 20.1.2010 - 11 LA 23/09 -).

26

Auf die Frage, wer in Fällen der vorliegenden Art "die Beweislast dafür trägt, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen bereits anderweitig verheiratet gewesen ist", kommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Denn das Verwaltungsgericht hat - wie dargelegt - insoweit keine (materielle) Beweislastentscheidung getroffen und musste dies auch nicht tun.

27

Der weiteren sinngemäßen Frage, ob die auf das Eingehen (und Führen) einer (rechtswidrig begründeten) Doppelehe im Zeitpunkt der Erteilung von Aufenthaltstiteln gestützte Rücknahme von Aufenthaltstiteln zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände auch dann geeignet und erforderlich ist, wenn die Doppelehe im Zeitpunkt der Rücknahme bereits (durch Scheidung) beendet ist, kommt ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ob eine Doppelehe oder gar noch weitere Ehen im Rücknahmezeitpunkt zivilrechtlich noch Bestand haben, ist insoweit unerheblich. Die Rücknahme dient nämlich der Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände im Ausländer- und nicht im Zivilrecht. Die rückwirkende Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis, die vermeintlich zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft i.S.d. Ausländerrecht erteilt worden ist, sich tatsächlich aber - wenn überhaupt - auf das Zusammenleben mit einem rechtswidrig angetrauten deutschen Zweitehegatten bezieht und damit ausländerrechtlich rechtswidrig erteilt worden ist, ist zur rückwirkenden Wiederherstellung rechtmäßiger ausländerrechtlicher Zustände also geeignet. Ob und ggf. in welchem Umfang sie dazu auch erforderlich ist, kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall beurteilt werden.

28

Die dritte Frage, ob der Kläger angesichts der "von jedermann und daher auch von der Beklagten zu respektierenden Ehe ... seiner dadurch erworbenen Aufenthaltstitel verlustig gehen kann", bezieht sich auf den Einzelfall und ist schon deshalb nicht grundsätzlich bedeutsam. Im Übrigen geht der Kläger dabei von falschen Voraussetzungen aus. Wie dargelegt, kommt einer rechtswidrig mit einem deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Zweitehe i.S.d. der ausländerrechtlichen Nachzugsbestimmungen nicht dieselbe Wirkung wie einer "normalen" Einehe zu. Schließlich ist die Rücknahme der Aufenthaltstitel auch deshalb erfolgt, weil der Kläger durch die rechtswidrige Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen einen Ausweisungstatbestand erfüllt hatte.

29

Die vom Kläger abschließend geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind schon nicht hinreichend dargelegt worden, liegen aber auch in der Sache nicht vor.

30

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind anzunehmen, wenn entscheidungserhebliche Tatsachen- oder Rechtsfragen in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nur mit überdurchschnittlichen Schwierigkeiten beantwortet werden können. Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist also nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufzeigen, hinsichtlich welcher Fragen sich solche besonderen Schwierigkeiten stellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 124a, Rn. 53).

31

Die vom Kläger gerügten Fehler des Verwaltungsgerichts bei der Würdigung der Tatsachen sowie bei der Ablehnung der Beweisanträge sind demnach als solche ungeeignet, dem Rechtsstreit besondere tatsächliche Schwierigkeiten zu vermitteln, und vorliegend auch kein Indiz für solche Schwierigkeiten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage vielmehr auf der Grundlage der bereits im Verwaltungsverfahren eingeholten Erkenntnisse zu Recht abgewiesen, ohne dass sich dabei noch besondere tatsächliche Schwierigkeiten ergaben.

32

Besondere rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache ebenfalls nicht auf. Die vom Kläger insoweit für maßgeblich erachteten, o. a. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich aus den dargelegten Gründen entweder schon nicht oder lassen sich mit den gängigen Auslegungsmethoden ohne überdurchschnittlichen Aufwand in Übereinstimmung mit der genannten obergerichtlichen Rechtsprechung entscheiden.