Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.06.2010, Az.: 10 LA 124/08

Möglichkeit der Verlängerung der Auszahlungsantragsfrist des § 31 Abs. 7 Verwaltungsverfahrensgesetz Niedersachsen (VwVfG NDS); Auswirkung einer Nichteinhaltung der Auszahlungsantragsfrist auf das Bestehen eines Beihilfeanspruchs

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.06.2010
Aktenzeichen
10 LA 124/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2010, 24091
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2010:0629.10LA124.08.0A

Fundstelle

  • AUR 2010, 269-271

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die in Ziff. 6.3 der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische Agrar-Umweltprogramme (NAU) 2001 (Runderlass des Nds. Ministeriums für Ernährung Landwirtschaft und Forsten vom 10. Oktober 2001 - 303.2-6017/03 -, Nds. MBl. S. 899) vorgesehene Auszahlungsantragsfrist ist keine nach § 31 Abs. 7 VwVfG verlängerbare Verfahrensfrist. Es handelt sich um eine materielle Frist, die sich unmittelbar aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht ergibt.

  2. 2.

    Die Nichteinhaltung der Auszahlungsantragsfrist hat Auswirkungen auf das (ungeschmälerte) Bestehen des Beihilfeanspruchs selbst. Das Gemeinschaftsrecht sieht nur die Ausnahme der höheren Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 vor. Die Möglichkeit einer Fristverlängerung nach § 31 Abs. 7 VwVfG oder einer Wiedereinsetzung nach § 32 VwVfG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kennt es nicht.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Auszahlung einer Extensivierungsbeihilfe für das Jahr 2004 in Höhe von 1.110,25 EUR.

2

Mit Bescheid vom 12. November 2001 bewilligte ihr das Amt für Agrarstruktur Göttingen gemäß der VO (EG) Nr. 1257/1999, den hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission und der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Niedersächsische Agrar-Umweltprogramme (NAU) 2001 (Runderlass des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 10. Oktober 2001 - 303.2-6017/03 -, Nds. MBl. S. 899) für den Zeitraum 15. November 2001 bis 14. November 2006 eine Zuwendung in Höhe von jährlich maximal 1.110,25 EUR für extensive Grünlandnutzung.

3

Den Auszahlungsantrag der Klägerin für das Jahr 2004 lehnte das Amt für Agrarstruktur Göttingen mit Bescheid vom 5. August 2004 ab. Die Klägerin habe den Antrag nicht fristgerecht bis zum 15. Mai 2004, sondern erst am 18. Juli 2004 gestellt. Die Ermessensentscheidung der Verwaltung, wie bei Fristversäumnissen zu verfahren sei, werde durch das formalisierte Antragsverfahren und den Runderlass einheitlich geregelt. Nach Ziff. 6.3 des Runderlasses, der Art. 13 VO (EG) Nr. 2419/2001 entspreche, welcher an den Agrarumweltbereich nach der VO (EG) Nr. 1257/1999 angelehnt sei, seien Auszahlungsanträge, die mehr als 25 Tage zu spät gestellt worden seien, abzulehnen, wenn keine Umstände höherer Gewalt vorlägen. Die Klägerin habe diese Frist überschritten. Hinweise auf höhere Gewalt oder vergleichbar schwerwiegende und außerordentliche Umstände lägen nicht vor. Selbst wenn über den Runderlass hinaus andere Ausnahmegründe einschlägig sein könnten, seien solche nicht ersichtlich. Die von der Klägerin angeführten Gründe für das Fristversäumnis seien ihr selbst zuzuschreiben. Unbillige Härten lägen nicht vor.

4

Den Widerspruch der Klägerin wies die Landwirtschaftskammer Hannover mit Bescheid vom 4. Mai 2005 zurück. Ziff. 6.3 des Runderlasses entspreche Art. 13 VO (EG) Nr. 2419/2001 bzw. fortan Art. 21 VO (EG) Nr. 796/2004. Dies sei sachgerecht und wegen der Bindung des Sanktionssystems nach der VO (EG) Nr. 1257/1999 an das Sanktionssystem der VO (EG) Nr. 2419/2001 naheliegend. Das in § 31 Abs. 7 VwVfG eingeräumte Ermessen, wie bei Fristversäumnissen zu verfahren sei, werde durch die europarechtliche Sanktionsvorgabe und den Runderlass soweit eingeschränkt, dass eine abweichende Handhabung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen in Betracht kommen könne. Der von der Klägerin vorgetragene Sachverhalt biete keine Anhaltspunkte, nach denen eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.

5

Die hiergegen erhobene Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 28. Februar 2008 abgewiesen. Darin hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe die Auszahlungsantragsfrist für das Jahr 2004 um mehr als 25 Tage versäumt. Dies habe nach den Bewilligungsbedingungen, denen sie sich unterworfen habe, ihren Auszahlungsanspruch entfallen lassen. Die Klägerin kenne die Frist. Es handele sich um eine behördliche Frist, die gemäß § 31 Abs. 7 Satz 2 VwVfG im Ermessenswege rückwirkend verlängert werden könne, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte den Wegfall des Auszahlungsanspruchs nicht für unbillig halte, weil sie sich bei der Ausübung ihres Ermessens an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden sehe, die in die Bewilligungsbedingung eingeflossen und der Klägerin bekannt seien. In Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 sei beispielhaft bestimmt, dass ein Fristversäumnis bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen unschädlich sei. Ein solcher oder ähnlicher Umstand liege nicht vor. Die Klägerin habe die Frist schuldhaft versäumt. Es sei unerheblich, dass ihr die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Vordruck für das Jahr 2004 anders als in den Vorjahren nicht zugesandt, sondern ihn an die frühere Adresse der Klägerin geschickt, als unzustellbar zurückerhalten und nicht ermittelt habe, ob er nicht an eine andere Anschrift gesandt werden könne. Die Klägerin hätte sich den Antragsvordruck selbst besorgen können und müssen. Das Amt für Agrarstruktur und die Landwirtschaftskammer seien nicht verpflichtet, ihr Vordrucke zu übersenden. Dass dies in der Vergangenheit geschehen sei, entbinde die Klägerin nicht davon, selbst für die Einhaltung der Frist zu sorgen.

6

II.

Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

7

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung im Sinne der genannten Vorschrift sind gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG (K), Beschlüsse vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 [1164]; vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, 3642; vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062 [1063]). Allerdings reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - BVerwG 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542 [543]).

8

Derartige Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht.

9

1.

Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Auffassung der Beklagten gebilligt hat, sie sei im Falle einer Überschreitung der Auszahlungsantragsfrist durch einen Antragsteller an die Vorgaben des zugrunde liegenden europäischen Gemeinschaftsrechts gebunden, welches eine Fristverlängerung ausschließe, wenn kein Fall höherer Gewalt und keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen.

10

Bereits der Ansatzpunkt der Klägerin, der Beklagten und des Verwaltungsgerichts, die Auszahlungsantragsfrist sei eine nach § 31 Abs. 7 VwVfG grundsätzlich im Ermessenswege verlängerbare Verfahrensfrist, ist unzutreffend. Es handelt sich nicht um eine Verfahrensfrist, sondern um eine materielle Frist. Sie soll nicht lediglich das Verwaltungsverfahren ordnen, sondern die Einhaltung des ihr zugrunde liegenden Gemeinschaftsrechts ist Tatbestandsvoraussetzung des Beihilfeanspruchs selbst.

11

Die in Ziff. 6.3 des Runderlasses vom 10. Oktober 2001 vorgesehene Auszahlungsantragsfrist ergibt sich unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht. Die in den angegriffenen Bescheiden zugrunde gelegten gemeinschaftlichen Verordnungen sind - jedenfalls teilweise auch mit Wirkung für das vorliegende Verfahren - durch neue Verordnungen ersetzt worden. Inhaltliche Änderungen der einschlägigen Vorschriften sind damit nicht verbunden. Die Bewilligung der Extensivierungsprämie beruht auf der VO (EG) Nr. 1257/1999. Zu deren Durchführung wurde die VO (EG) Nr. 817/2004 (vormals VO (EG) Nr. 445/2002) erlassen. Nach Art. 67 Abs. 1 UA. 3 VO (EG) Nr. 817/2004 (vormals Art. 59 Abs. 1 UA. 3 VO (EG) Nr. 445/2002) greifen die Mitgliedstaaten für die Kontrolle der Auszahlungsanträge in allen geeigneten Fällen auf das durch die VO (EG) Nr. 1782/2003 (vormals VO (EG) Nr. 3508/1992) eingeführte Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem zurück. Die Beklagte nimmt zu Recht an, dass die Behandlung verspäteter Auszahlungsanträge ein geeigneter Fall für einen solchen Rückgriff ist. Denn die VO (EG) Nr. 1257/1999 und die VO (EG) Nr. 817/2004 enthalten selbst keine Regelungen zu verspäteten Auszahlungsanträgen. In Erwägungsgrund 27 der VO (EG) Nr. 795/2004, die der Durchführung der VO (EG) Nr. 1782/2003 dient (dieser entspricht dem Erwägungsgrund 15 der VO (EG) Nr. 2419/2001, die der Durchführung der VO (EG) Nr. 3508/1992 diente), wird die Einhaltung der Fristen für die Einreichung von Anträgen aber für unerlässlich erklärt, damit die nationalen Verwaltungen wirksame Kontrollen der Richtigkeit der Anträge organisieren und vornehmen können.

12

Nach Art. 34 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1782/2003 werden außer in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 den Betriebsinhabern keine Zahlungsansprüche gewährt, wenn sie die einheitliche Betriebsprämie nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beantragen. Nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 (vormals Art. 13 VO (EG) Nr. 2419/2001) verringern sich außer in den Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände nach Art. 72 VO (EG) Nr. 795/2004 - der ebenfalls auf Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 verweist - bei Einreichung eines Beihilfeantrags nach den festgesetzten Fristen die Beihilfebeträge, auf die der Betriebsinhaber bei rechtzeitiger Einreichung Anspruch hätte um 1 vom Hundert je Arbeitstag Verspätung. Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, ist der Antrag als unzulässig anzusehen.

13

Aus diesen Regelungen ergibt sich, dass die Nichteinhaltung der Einreichungsfrist Auswirkungen auf das (ungeschmälerte) Bestehen des Beihilfeanspruchs selbst hat (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 996 zu Anträgen nach der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter Kulturpflanzen gemäß der VO (EWG) Nr. 1765/1992). Ausnahmen von dieser Rechtsfolge können sich ebenfalls nur aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, sei es durch unmittelbare gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, sei es im Wege der Ermächtigung der Mitgliedstaaten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004, a.a.O.).

14

Das Gemeinschaftsrecht sieht hier nur die Ausnahme der höheren Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne vonArt. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 vor. Andere Ausnahmen - wie die Möglichkeit einer Fristverlängerung nach § 31 Abs. 7 VwVfG oder einer Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - kennt es daneben nicht.

15

2.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass bei der Klägerin weder höhere Gewalt noch außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 40 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1782/2003 vorliegen.

16

Soweit die Klägerin einwendet, sie habe die Auszahlungsantragsfrist schuldlos versäumt, kann dahinstehen, ob und inwieweit ein fehlendes Verschulden einen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände zu begründen vermag.

17

Denn das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, weshalb die Klägerin den Stichtag schuldhaft um mehr als 25 Tage versäumt hat. Die Klägerin kannte den Stichtag. Der Runderlass vom 10. Oktober 2001 war ihr mit Schreiben vom 4. Januar 2002 zugesandt worden. Es oblag ihr, den Auszahlungsantrag rechtzeitig zu stellen. Hierfür hat sie nicht hinreichend Sorge getragen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Einwand der Klägerin für unerheblich erachtet, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe den Antragsvordruck 2004 fälschlicherweise an die frühere Anschrift der Klägerin gesandt und die als unzustellbar zurückerhaltene Postsendung nicht geöffnet, um zu ermitteln, ob der Vordruck nicht an eine andere Adresse gesandt werden könne. Denn die Rechtsvorgängerin der Beklagten war nicht verpflichtet, der Klägerin ein Antragsformular zuzusenden. Es handelte sich um eine Serviceleistung. Etwaige Fehler und Versäumnisse bei der Übersendung des Antragsformulars haben die Klägerin daher nicht davon entbunden, für eine rechtzeitige Antragstellung zu sorgen. Die Antragsformulare für 2002 und 2003 waren der Klägerin jeweils zu Jahresbeginn zugesandt worden. Die Klägerin hätte sich, nachdem ihr - aus welchen Gründen auch immer - zu Beginn des Jahres 2004 kein Antragsformular zugegangen war, rechtzeitig vor dem Stichtag (15. Mai 2004) selbst ein solches beim Amt für Agrarstruktur oder der Außenstelle Göttingen der Landwirtschaftskammer besorgen können, wo diese vorrätig waren. Dass ihr Vater sich "um den 13. Februar 2004 herum" für sie telefonisch nach dem Verbleib des Formulars erkundigt hatte und ihm mitgeteilt worden war, dass sich das Formular bereits auf dem Postwege befinde, gebietet keine andere Beurteilung. Denn üblicherweise beträgt die Postlaufzeit nur wenige Tage. Nachdem der Klägerin auch Wochen nach dem Anruf ihres Vaters immer noch kein Antragsformular zugegangen war, musste sie darauf schließen, dass die Übersendung des Formulars misslungen war. Dies gilt umso mehr, als dass erst kurz zuvor die letzten beiden Bescheide vom 4. und 13. November 2003 nicht an die von ihr angegebene Korrespondenzadresse gesandt worden waren, obwohl ihr Vater nach Erhalt des Bescheids vom 4. November 2003 telefonisch nochmals die richtige Korrespondenzadresse mitgeteilt hatte. Nachdem der Klägerin das Antragsformular für 2004 auch Wochen nach dem 13. Februar 2004 nicht zugegangen war, verblieb ihr bis zum 15. Mai 2004 immer noch ausreichend Zeit, erneut um Zusendung des Formulars an ihre richtige Anschrift zu bitten oder sich selbst ein Formular abzuholen. Auf diese Weise wäre es ihr ohne Weiteres möglich gewesen, die ihr obliegende Einhaltung der Antragsfrist sicherzustellen.

18

3.

Aus den genannten Gründen verstößt die Berufung auf das Fristversäumnis entgegen der Annahme der Klägerin auch nicht gegen Treu und Glauben.

19

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).