Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 03.06.2010, Az.: 7 LA 36/09
Vereinbarkeit des Abstellens eines Fahrzeugs unter freiem Himmel mit der Verkehrsauffassung des subjektiven Abfallbegriffs i.S.v. § 3 Abs. 3 S. 2 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (Krw-/AbfG) unter Berücksichtigung erheblicher Reparaturaufwendungen bis zur vollständigen Restaurierung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 03.06.2010
- Aktenzeichen
- 7 LA 36/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 24062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0603.7LA36.09.0A
Rechtsgrundlage
- § 3 Abs. 3 S. 2 Krw-/AbfG
Fundstellen
- AUR 2010, 255-256
- AbfallR 2010, 211
- DVBl 2010, 925
- DÖV 2010, 701
- NVwZ 2010, 1111-1112
- NordÖR 2010, 516
- UPR 2010, 459
- ZUR 2010, 541-542
Amtlicher Leitsatz
Es widerspricht der für den subjektiven Abfallbegriff maßgeblichen "Verkehrsauffassung" iSv § 3 Abs. 3 Satz 2 Krw-/AbfG, ein Fahrzeug, das als Oldtimer erhalten werden soll, bis zum Ablauf der jeweiligen, je nach Fahrzeugalter möglicherweise viele Jahre dauernden Frist unter freiem Himmel abzustellen, weil eine solche Lagerung regelmäßig zu Substanzschäden (u.a. durch Korrosion) führt, die bei späterer erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhebliche Reparaturaufwendungen bis zur vollständigen Restaurierung erfordern.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem seine Klage gegen die Anordnung abfallrechtlicher Maßnahmen abgewiesen worden ist, soweit sie sich hinsichtlich einzelner Fahrzeuge nicht durch Aufhebung der Ordnungsverfügung erledigt hatte, hat keinen Erfolg.
Der Senat stellt Bedenken gegen die Zulässigkeit des Zulassungsantrages (§ 67 VwGO; vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2008 - 3 B 92/07 -, [...]), der von dem früheren Bevollmächtigten des Klägers "... lediglich zur Wahrung der Frist" und schon mit der Ankündigung gestellt worden ist, dass "... eine weitere Bearbeitung der Angelegenheit ... uns u.a. aus terminlichen Gründen nicht möglich sein (wird)", zurück, da die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO auch in der Sache nicht dargelegt sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1.
An der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen unter keinem der vom Kläger angeführten Gesichtspunkte ernstliche Zweifel iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Bei den in der Beseitigungsverfügung des Beklagten genannten Fahrzeugen sind erkennbar die Voraussetzungen des sog. objektiven Abfallbegriffs nach § 3 Abs. 4 KrW-/AbfG gegeben. Danach besteht eine Pflicht des Besitzers einer beweglichen Sache im Sinne des Absatzes 1 der Vorschrift, sich dieser zu entledigen, wenn die Sache entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet wird, sie aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet ist, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und ihr Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann. Der ursprüngliche Verwendungszweck der Fahrzeuge als Fortbewegungsmittel ist hier erkennbar entfallen, auch wenn der Kläger beteuert, dass sie "... größtenteils fahrbereit (seien)". Nach den Feststellungen des Beklagten sind die Fahrzeuge aufgrund der langen Standzeit zum großen Teil eingewachsen und ihr Standplatz seit Jahren unverändert. Der Ford Sierra 2.0 Ghia war bereits im August 2007 teildemontiert, ein Zustand, an dem sich seitdem nichts geändert hat. Die Fahrzeuge sind aufgrund ihres konkreten Zustandes auch geeignet, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden. Erforderlich, aber ausreichend ist insoweit eine Gefährdungslage aufgrund des Zustandes der Sache sowie typischer Auslösungs- und Wirkungsketten, die das Risiko des Auslaufens umweltgefährdender Flüssigkeiten nicht nur als eine theoretische, fernliegende Möglichkeit erscheinen lässt (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 24.8.2009 - 8 A 10623/09 -, NVwZ 2009, 1508ff. m.w.N.). Diese Gefahr ist insbesondere für Autowracks typisch, die unter freiem Himmel ungeschützt den Witterungseinflüssen ausgesetzt und auf unbefestigtem Untergrund abgestellt sind (OVG Koblenz, a.a.O.; VGH München, Beschl. v. 15.7.2002 - 20 CS 02.1482 -, [...] m.w.N.). Hier kann sich das Umweltrisiko des Auslaufens von Ölen und anderen Betriebsflüssigkeiten infolge von Beschädigungen oder altersbedingter Korrosion nach den gegebenen Umständen jederzeit realisieren. Dass sich die Gefährdung - wie der Kläger geltend macht - gegenwärtig noch nicht verwirklicht haben mag, steht dem Erlass einer abfallrechtlichen Ordnungsverfügung nicht entgegen. Das Ordnungsrecht dient der Prävention von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, seine Anwendung soll den Eintritt von Schäden - vorbeugend - verhüten. Eine abfallrechtliche Verfügung kann daher bereits dann ergehen, wenn - wie hier - begründeter Anlass zur Besorgnis für öffentlich-rechtlich geschützte Rechtsgüter besteht.
Darüber hinaus sieht der Senat auch den subjektiven Abfallbegriff nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG als erfüllt an. Die Behauptungen des Klägers, "... die Fahrzeuge (sollten) restauriert und verkauft werden" und bei "... Oldtimern (müsse) das Verhalten des Besitzers nicht erkennen lassen, dass die Fahrzeuge mit einem vernünftigen wirtschaftlichen Aufwand restauriert und veräußert werden (könnten)", vermögen nicht zu überzeugen. Als Oldtimer werden üblicherweise Fahrzeuge ab einem Alter von 20, 25 oder 30 Jahren bezeichnet. Für keines der einzelnen Fahrzeuge, das in der Beseitigungsverfügung des Beklagten genannt ist, hat der Kläger diese Voraussetzung dargelegt. Es widerspricht auch offensichtlich der maßgeblichen "Verkehrsauffassung" iSv § 3 Abs. 3 Satz 2 Krw-/AbfG, ein Fahrzeug, das als Oldtimer erhalten werden soll, bis zum Ablauf der maßgeblichen, je nach Fahrzeugalter möglicherweise viele Jahre dauernden Frist unter freiem Himmel abzustellen, weil eine solche Lagerung regelmäßig zu Substanzschäden (u.a. durch Korrosion) führt, die bei späterer erneuter Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Straßenverkehr erhebliche Reparaturaufwendungen bis zur vollständigen Restaurierung erfordern (ebenso OVG Koblenz, a.a.O. m.w.N.).
Den Vortrag, die Fahrzeuge sollten "... für Filmaufnahmen zur Verfügung gestellt werden", hält der Senat mit Rücksicht darauf, dass seit dem Erlass der Verfügung vom 2. Oktober 2007 mehr als zweieinhalb Jahre vergangen sind, ohne dass der Kläger seitdem oder auch für den Zeitraum davor eine tatsächlich erfolgte Vermietung hätte belegen können, für eine Schutzbehauptung. Sein Vorbringen, er habe "... in der Vergangenheit (bereits) Fahrzeuge für Filmaufnahmen vermietet", hat der Kläger im Zulassungsverfahren in keiner Weise konkretisiert. Statt den Nachweis für die angeblich stattgefundene Vermietung durch Belege, z.B. die Vorlage des Mietvertrages oder von Rechnung und Zahlungsbeleg, zu führen, was ihm leicht hätte möglich sein müssen, hat er sich auf das Zeugnis einer im Ausland ansässigen Person berufen, ohne den Inhalt der in das Wissen der Zeugin gestellten Tatsachen näher zu konkretisieren und mitzuteilen, aufgrund welcher Beziehung die angegebene Person Angaben in Bezug auf die behauptete Vermietung der Fahrzeuge sollte machen können.
Soweit der Kläger sich gegen die Beurteilung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts wendet, die auf dem Grundstück lagernden Fensterrahmen seien Abfall, ist diese Rüge nach eigenem Bekunden zwischenzeitlich zumindest teilweise erledigt. Der Kläger gibt im Schriftsatz vom 25. Juni 2009 an, er sei in der Vergangenheit "... aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage (gewesen) ..., das ... gelagerte Fenster einzubauen, ... dies (sei) aber zwischenzeitlich geschehen." Die Anordnung zur Beseitigung dieses Gegenstandes in der Verfügung des Beklagten vom 2. Oktober 2007 wäre damit gegenstandslos geworden. Soweit von der Verfügung des Beklagten weitere - nicht eingebaute - Fensterrahmen betroffen sind, ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um beseitigungspflichtigen Abfall handelt. Abfälle iSv § 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Krw-/AbfG sind bewegliche Sachen, deren sich ihr Besitzer entledigen will, wobei der Wille zur Entledigung hinsichtlich solcher Sachen anzunehmen ist, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 Krw-/AbfG). Zwar stellt dasKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz in Bezug auf die Umwidmung einer Sache damit zunächst auf die Auffassung des Besitzers ab. Nach der als Korrektiv gegenüber dem angeblichen Willen des Abfallbesitzers dienenden Verkehrsanschauung ist aber erforderlich, dass die tatsächliche Nutzung der Sachen zu diesem neuen Zweck jedenfalls in einem überschaubaren Zeitraum realisierbar ist (vgl. Fluck, Kreislaufwirtschafts-, Abfall- und Bodenschutzrecht, Loseblatt, § 3 Rn. 182). Das hat der Kläger hier nicht darlegen können. Die Fensterrahmen befinden sich wie die übrigen Baumaterialien seit Jahren ungenutzt auf dem Grundstück. Die Behauptung des Klägers, "... der Bau (sei) genehmigt worden ... (und) der Bauantrag (trage) bereits den Genehmigungsstempel" hält der Senat für unwahr. Der Beklagte ist ihr ausdrücklich entgegengetreten. Der Kläger legt die ihm angeblich erteilte Baugenehmigung auch nicht vor, obwohl ihm dies leicht möglich sein müsste. Stattdessen stellt er einen - im Zulassungsverfahren unzulässigen - Antrag auf Beweiserhebung durch Vernehmung einer Person, ohne anzugeben, woher diese ihre angebliche Kenntnis über den Vorgang bezieht. Mit derart unsubstantiiertem Vorbringen kann die Zulassung nicht erreicht werden.
2.
Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.
Tatsächliche Schwierigkeiten bestehen - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht deshalb, weil "... es immer schwierig ist, Gegenstände, die für einen späteren Zweck bereit gehalten werden, von echten Abfällen zu unterscheiden". Es ist Sache des Klägers, seine Nutzungsvorstellungen zu konkretisieren und die Zwecke, für die er die Gegenstände - angeblich - aufbewahrt, nachvollziehbar zu belegen. Weshalb hier eine "Beweisnot" bestehen sollte und er "... zwangsläufig vage (habe) bleiben (müssen) ... in der Beschreibung dessen, was und wann er mit den Gegenständen vor(habe)", ist nicht erkennbar. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache iSv § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ergeben sich nicht daraus, dass der Kläger gebotene und ihm mögliche Konkretisierungen seiner Nutzungsabsichten unterlässt.
Rechtliche Schwierigkeiten bestehen nicht deswegen, weil der Prozessbevollmächtigte meint, es sei "... nämlich so, dass die Frage des konkreten Verwendungszwecks mit dem Ziel die Gegenstände später anders zu verwenden eine Frage ist, die die Ordnungsbehörde darlegen und beweisen muss und nicht der von der Ordnungsverfügung Betroffene". Abgesehen davon, dass mit dieser Rechtsbehauptung rechtliche Schwierigkeiten bei der Subsumtion von Sachfragen iSv§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargelegt werden (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), trifft die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers vertretene Auffassung in dieser Form nicht zu. Die Behörde trägt zwar die Beweislast für alle Tatsachen, die die Rechtmäßigkeit ihrer Verfügung begründen. Sprechen die äußeren Umstände indes - wie hier - für die Abfalleigenschaft von Gegenständen und liegen die Nutzungsvorstellungen allein in der Sphäre des Abfallbesitzers, ist es dessen Obliegenheit, sie gegenüber der Ordnungsbehörde sowie dem Verwaltungsgericht näher zu konkretisieren und auch nachvollziehbar zu belegen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergeben sich auch insoweit nicht daraus, dass der Kläger dies unterlässt.
Hinsichtlich der weiteren in der Verfügung vom 2. Oktober 2007 aufgelisteten Gegenstände, deren Entsorgung der Beklagte angeordnet hat, fehlt es in der Zulassungsbegründungsschrift vom 23. April 2009 an der Darlegung von Rügen gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist.