Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 22.06.2010, Az.: 4 LA 372/08
Anwendbarkeit von § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) im Leistungsrecht der Kriegsopferfürsorge
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 22.06.2010
- Aktenzeichen
- 4 LA 372/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 24082
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0622.4LA372.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 44 SGB X
- § 27a BVG
- § 34 SGB XII
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 44 SGB X findet im Leistungsrecht der Kriegsopferfürsorge keine Anwendung.
- 2.
Zur Übernahme von Kreditbelastungen.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hat keinen Erfolg, weil der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage in Bezug auf den Hauptantrag zu 1., den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 21. Juni 2001 dahingehend zu ändern, dass auch die geltend gemachten Restkosten für die Beschaffung des Kraftfahrzeugs übernommen werden, mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rücknahme des o. a. Bescheides nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn diese Bestimmung finde auf das Leistungsrecht der Kriegsopferfürsorge keine Anwendung, weil der im Sozialhilferecht anerkannte Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" auch in der Kriegsopferfürsorge gelte.
Der von dem Kläger dagegen erhobene Einwand, dass es sich im Hinblick auf die strukturellen Unterschiede der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge verbiete, Strukturprinzipien der Sozialhilfe auf das Recht der Kriegsopferfürsorge zu übertragen und daraus abzuleiten,§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei auf das Recht der Kriegsopferfürsorge nicht anwendbar, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des Bundessozialhilfegesetzes nicht anwendbar ist, weil die Anwendung dieser Bestimmung dem vorrangigen Grundsatz des allgemeinen Fürsorgerechts "keine Hilfe für die Vergangenheit" zuwiderlaufen würde (BVerwG, Urt. v. 15.12.1983 - 5 C 65.82 -, BVerwGE 68, 285, 288 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner festgestellt, dass der o. a. Grundsatz auch für die Kriegsopferfürsorge gilt, weil auch im Rahmen der Kriegsopferfürsorge bedarfsorientierte Leistungen erbracht werden und die Bedarfsorientierung der Leistungen eine nachträgliche Gewährung von Leistungen regelmäßig verbietet (BVerwG, Urt. v. 11.11.1970 - V C 50.70 -, BVerwGE 36, 260, 262; BVerwG, Urt. v. 22.2.1967 - V C 131.66 -, BVerwGE 26, 217, 219 f.). Dementsprechend findet § 44 SGB X auch im Leistungsrecht der Kriegsopferfürsorge keine Anwendung (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.12.1989 - 6 S 2957/89 -, ESVGH 41, 151; Bay. VGH, Beschl. v. 25.3.2003 - 12 ZB 02.2456 -). Folglich bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Klage hinsichtlich des Antrags zu 1. abzuweisen.
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt entgegen der Annahme des Klägers auch nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht die Klage in Bezug auf den Hauptantrag zu 2., den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die vom Kläger anlässlich einer Kraftfahrzeugbeschaffung im Frühjahr 2001 und eines Badezimmerumbaus im Frühjahr 2003 eingegangenen Kreditbelastungen aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge zu übernehmen, abgewiesen hat. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung dieser Entscheidung ausgeführt, dass als Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers nur § 27 a BVG i.V.m. §§ 27 ff. SGB XII in Betracht komme. Der den Schulden zugrunde liegende Bedarf sei aber als gedeckt anzusehen, so dass eine nachträgliche Hilfegewährung dem Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" zuwiderliefe. Eine "Entschuldung" könnte nur gemäß § 27 a BVG i.V.m. § 34 SGB XII erfolgen. Danach könnten Schulden jedoch nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt sei. Der Kläger habe indessen weder glaubhaft gemacht, dass ihm Wohnungslosigkeit drohe, noch dass die Schuldenübernahme zur Sicherung seiner Unterkunft gerechtfertigt sei.
An der Richtigkeit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel. Dem Verwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Klägers darin zuzustimmen, dass der kriegsopferfürsorgerechtliche Bedarf des Klägers mit dem Erwerb des Kraftfahrzeugs im Frühjahr 2001 und dem Umbau des Badezimmers im Jahr 2003 gedeckt worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.1991 - 5 C 26/86 -, FEVS 42, 358). Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, dass die Übernahme der zwecks Teilfinanzierung dieser Maßnahmen eingegangen Kreditbelastungen gegen den Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit", der hier keine Ausnahme erfährt, verstoßen und auf eine bloße Schuldenübernahme hinauslaufen würde. Schulden können nach § 27 a BVG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB XII aber nur übernommen werden können, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; sie sollen nach § 27 a BVG i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB XII übernommen werden sollen, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Diese Voraussetzungen sind hier indessen nicht erfüllt. Folglich steht dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Übernahme der Kreditbelastungen nicht zu.