Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 28.06.2010, Az.: 2 ME 236/10
Einmonatige vorherige Ankündigung einer Abschiebung im Falle des Erlöschens einer befristet erteilten Duldung nach Fristablauf
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 28.06.2010
- Aktenzeichen
- 2 ME 236/10
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 24087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0628.2ME236.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG
- § 50 Abs. 1 S. 1 AufenthG
- § 60a Abs. 5 S. 2 - 4 AufenthG
Amtlicher Leitsatz
§ 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG - wonach die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist, wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt war - ist auf die Fälle, in denen eine befristet erteilte Duldung nach Fristablauf erlischt, nicht entsprechend anzuwenden (wie Nds. OVG, Beschl. v. 16.3.2010 - 8 ME 47/10 -).
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 24. Juni 2010, mit dem es den Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, ihn bis zum 22. Juli 2010 abzuschieben, mangels Vorliegen eines Anordnungsanspruches abgelehnt hat, hat keinen Erfolg. Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu Eigen und verweist auf sie (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass dem Antragsteller auch mit Blick auf § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ein Anspruch darauf, bis zu in dem Antrag genannten Zeitpunkt von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen verschont zu bleiben, nicht zusteht. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass gemäß § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eine vorherige Ankündigung der Abschiebung nur dann notwendig sei, wenn die Duldung des Ausländers widerrufen worden sei. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers solle ausweislich der Gesetzesbegründung demgegenüber in Fällen des regulären Ablaufs der Geltungsdauer von Duldungen - wie hier - auf die vorherige Ankündigung der Abschiebung verzichtet werden.
Die Einwände des Antragstellers, auf die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat, rechtfertigen eine andere Sichtweise nicht. Zunächst gesteht der Antragsteller in seiner Beschwerdeschrift selbst ein, dass "vom reinen Wortlaut dieser Vorschrift" die Ansicht des Verwaltungsgerichts vertretbar sei. Soweit er unter Hinweis auf die systematische sowie die telelogische Auslegung dieser Vorschrift demgegenüber eine andere Sichtweise vertritt, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Umstand, dass die Ausländerbehörde gemäß § 60 a Abs. 5 Satz 2 AufenthG eine Duldung - nach Ansicht des Antragstellers: "zwingend" - zu widerrufen hat, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründen entfallen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im vorliegenden Fall bedurfte es zu der auf den 29. Juni 2010 anberaumten Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers eines Widerrufs der dem Antragsteller erteilten Duldung nicht, da diese bis zum 24. Juni 2010 befristet gewesen ist. Es kann dahinstehen, ob - wie der Antragsteller unter Hinweis auf Literaturstellen meint - die Ausländerbehörde eine Duldung zwingend in dem Zeitpunkt zu widerrufen hat, in dem die Abschiebungshindernisse nicht mehr vorliegen, und ob sich der Ausländer hierauf berufen kann. Nach Ansicht des Senats ist in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden maßgeblich abzustellen auf den Zeitpunkt der beabsichtigten Abschiebung - hier: 29. Juni 2010 -, sodass eine Ausländerbehörde die Abschiebung für einen Zeitpunkt nach Ablauf der regulären Geltungsdauer der Duldung vorsehen kann, ohne dass sie verpflichtet wäre, die Duldung dadurch "aus der Welt" zu schaffen, dass sie sie zuvor widerruft. § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG ist demnach auf die Fälle, in denen eine befristet erteilte Duldung nach Fristablauf erlischt, weder direkt noch entsprechend anzuwenden (so auch Nds. OVG, Beschl. v. 16.3.2010 - 8 ME 47/10 -, [...] Langtext Rdnr. 4). Aber selbst wenn man insoweit dem Antragsteller folgen und eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Widerruf der Duldung zum 5. Mai 2010 bejahen würde, wäre für einen Erfolg der Beschwerde nichts gewonnen. Denn die in diesem Fall zugunsten des Antragstellers eingreifende Monatsfrist des § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG wäre im maßgeblichen jetzigen Zeitpunkt bereits abgelaufen.
Entgegen der Ansicht des Antragstellers stehen diesem Ergebnis durchgreifende Vertrauensschutzgesichtspunkte nicht entgegen. Ein geduldeter Ausländer muss sich nach der Konzeption des Gesetzgebers stets vor Augen halten, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig ist und er - sollte er seiner aus § 50 Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgenden Ausreisepflicht nicht freiwillig nachkommen - gemäß § 60 a Abs. 5 Satz 3 AufenthG nach dem Erlöschen seiner Duldung abgeschoben werden kann, ohne dass die Abschiebung erneut angedroht und eine erneute Frist zur Ausreise gesetzt wird. Eine Einschränkung erhält dieser Grundsatz nach der genannten Neufassung des § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG nur für den Fall, dass die Duldung vor dem regulären Ablauf ihrer Geltungsdauer von der Ausländerbehörde widerrufen wird. Nur in diesem Fall des vorzeitigen Endes seines bisherigen Duldungsstatus wird dem Antragsteller eine Frist von einem Monat eingeräumt.
Der Hinweis des Antragstellers am Ende seiner Beschwerdeschrift, ihm gehe es im Kern darum, mit Blick auf die beabsichtigte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen seine Abschiebung mit der einhergehenden Sperrfrist und den höheren Kosten durch seine freiwillige Ausreise zu vermeiden, rechtfertigt ein anderes Ergebnis nicht. Abgesehen davon, dass der Antragsteller seine beabsichtigte Eheschließung nicht glaubhaft gemacht hat, ist er zum einen aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung mit bestandskräftiger Verfügung vom 13. Dezember 2001 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden, sodass die Wirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unabhängig von der beabsichtigten Abschiebung bereits wegen dieser Ausweisung gegeben sind. Zum anderen hätte es ihm freigestanden, seiner seit Jahren bestehenden Ausreisepflicht dadurch nachzukommen, dass er sich gezielt und mit Nachdruck um syrische Heimreisedokumente bemüht. Hierzu war er nach § 82 AufenthG verpflichtet. Dass ihm dies bereits in der Vergangenheit möglich und zumutbar gewesen ist, ergibt sich aus der Darstellung der Antragsgegnerin in ihrem Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft an das Amtsgericht Oldenburg vom 17. Juni 2010, deren Richtigkeit der Antragsteller nicht in Abrede gestellt hat. Hiernach hatte er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Asylverfahren vorgetragen, in Syrien einen Personalausweis und einen Wehrpass besessen zu haben, die beide in Syrien verblieben seien. Demnach wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sich diese Ausweispapiere über seine in Syrien lebenden Eltern ins Bundesgebiet nachsenden zu lassen, um seiner Ausreisepflicht durch eine freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet nachzukommen.