Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.08.2012, Az.: 12 LB 170/11

Vermittlung von Drittschutz gegenüber dem Eigentümer eines Denkmals durch § 8 S. 1 NDSchG bei erheblicher Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Baudenkmals in seiner Umgebung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.08.2012
Aktenzeichen
12 LB 170/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 27081
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0823.12LB170.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 24.03.2010 - AZ: 2 A 44/07
nachfolgend
BVerwG - 10.06.2013 - AZ: BVerwG 4 B 6.13

Fundstellen

  • BauR 2013, 936-940
  • DÖV 2013, 122
  • NVwZ-RR 2013, 92
  • NZBau 2012, 9 (Pressemitteilung)
  • NuR 2013, 47-56
  • ZfBR 2013, 173-177

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    § 8 Satz 1 NDSchG vermittelt in verfassungskonformer Anwendung dem Eigentümer eines Denkmals Drittschutz, soweit es um eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Baudenkmals in seiner Umgebung geht.

  2. 2.

    Ob das Erscheinungsbild des Baudenkmals durch Anlagen in der Umgebung erheblich beeinträchtigt wird, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Schutzwürdigkeit des Denkmals und der Intensität des Eingriffs, ab (hier bejaht für eine 544 m entfernt von der denkmalgeschützten Gutsanlage errichtete Windenergieanlage).

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen durch die Beigeladenen zu 1. und 2.

2

Unter dem 13. April 2004 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung von sechs Windenergieanlagen des Typs T. 1,3 MW mit einer Nabenhöhe von 68 m und einem Rotordurchmesser von 62 m (Gesamthöhe 99 m) auf den Flurstücken 85 (M 2), 145/90 (M 3), 240/93 (M 4), 75 (M 5), 87 (M 6) und 57/1 (M 8) der Flur U., Gemarkung Q.. Die betreffenden Flächen liegen südwestlich vom Grundstück des Klägers in dem durch das Regionale Raumordnungsprogramm für den Landkreis Cuxhaven i.d.F. vom 8. Dezember 2004 (RROP 2004) ausgewiesenen Vorrangstandort für Windenergiegewinnung V./Q.. Das seinerzeit vom Kläger gegen die Ausweisung des Vorrangstandorts V./Q. im RROP 2004 geführte Normenkontrollverfahren ist erfolglos geblieben (Urt. des Sen. v. 26.3.2009 - 12 KN 11/07 -, NuR 2010, 125, [...]; BVerwG, Beschl. v. 26.1.2010 - 4 BN 32.09 -, [...]).

3

Das Grundstück des Klägers liegt etwa 500 m entfernt von der nördlichen Grenze des Vorrangstandorts V./Q.. Auf dem Grundstück befindet sich u.a. die zwischen 1914 und 1918 errichtete Anlage des Gutshofs W. Gutshaus, Park, sich dem Park anschließende Waldparzelle und Zufahrtsallee wurden im Dezember 2003 wegen ihrer historischen und wissenschaftlichen Bedeutung als Gruppe baulicher Anlagen (§ 3 Abs. 3 NDSchG) in das Verzeichnis der Kulturdenkmale aufgenommen. Gutshaus und Park stehen außerdem als Einzeldenkmal gemäß § 3 Abs. 2 NDSchG unter Denkmalschutz.

4

Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, der - infolge des Beiladungsbeschlusses des Senats vom 5. September 2011 nunmehrige - Beigeladene zu 3., äußerte sich wiederholt zu der beabsichtigten Errichtung von Windenergieanlagen am Vorrangstandort V./Q.. So heißt es etwa in einer Stellungnahme vom 2. Juli 2004 u.a., die geplante Errichtung von Windenergieanlagen südwestlich des Guts W. würde aus denkmalfachlicher Sicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwerts führen. Für diese Einschätzung seien insbesondere die Anzahl der einzelnen Windenergieanlagen, der geringe Abstand zum Objekt sowie die Lage in der Umgebung ausschlaggebend. Derzeit seien 14 Windenergieanlagen mit einer maximalen Rotorblatthöhe von 99,8 m geplant. Die an den Denkmalbereich am dichtesten heranreichende Anlage habe einen Abstand von ca. 350 m, weitere sieben wären weniger als 1.000 m entfernt und die restlichen sechs Anlagen lägen in einer Entfernung von unter 1.400 m. Die geplanten Objekte wären aufgrund ihrer Höhe nahezu ständig für den stationären, aber auch für den passierenden Betrachter wahrzunehmen. Durch ihre Höhe von fast 100 m überragten sie das Kulturdenkmalensemble mit guten 70 m, also mehr als einem Drittel ihrer Gesamthöhe, nehme man für die Höhe der im Baudenkmal vorhandenen Bäume ca. 30 m an. Da sie mit dem benannten Abstand zum Denkmal geplant seien, würde ihre Mächtigkeit deutlich zum Ausdruck kommen, aufgrund des eklatanten Größenmissverhältnisses hätten sie nicht nur eine störende, sondern eine erheblich beeinträchtigende Wirkung. Grundsätzlich ginge von der Gesamtheit aller 14 Windenergieanlagen eine gravierende Beeinträchtigung aus, da sie aus der Ferne gesehen nicht vereinzelt erschienen, sondern als Komplex. Es würde auch zu einer beeinträchtigenden Störung für die Erlebbarkeit des Denkmalwerts innerhalb der Anlage kommen, weil aller Wahrscheinlichkeit nach zumindest zehn Windenergieanlagen aus dem Objekt heraus wahrzunehmen bzw. aufgrund ihrer Gesamtheit und Dimensionen ständig innerhalb des Kulturdenkmals gegenwärtig wären. Aus denkmalfachlicher Sicht wäre die Aufgabe des Bauvorhabens wünschenswert. Aufgrund des Planungsstands und der bereits getätigten Investitionen der Betreiber erscheine ein derartiges Ansinnen jedoch weniger realistisch. Eine Begrenzung des möglichen Schadens für das Kulturdenkmal solle angestrebt werden. So könne es unter Berücksichtigung folgender Parameter gegebenenfalls zu einer Reduzierung der wahrscheinlich eintretenden erheblichen Beeinträchtigung kommen: Der Mindestabstand zwischen Windenergieanlagen und Kulturdenkmal dürfe nicht unter der zehnfachen Gesamthöhe der Einzelanlage liegen, da erst mit dieser Entfernung eine wahrnehmbare Relativierung der Größenverhältnisse eintrete. Bei den derzeit geplanten Größen müsse ein Abstand von mindestens 1.000 m vorhanden sein, um wenigstens die unmittelbaren Auswirkungen auf die Erlebbarkeit von der nördlich vorbeiführenden Landstraße aus zu verringern. Die Anzahl der Windenergieanlagen müsse so verringert und die Positionen so verändert werden, dass die Gesamtheit des Windenergieparks in ihrer Wirkung deutlich an Mächtigkeit verliere. Die Windenergieanlagen sollten innerhalb des Kulturdenkmals nicht wahrnehmbar sein, zumindest jedoch dürfe der Schlagschatten der Rotorblätter das Kulturdenkmal nicht berühren.

5

In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2004 wies die seinerzeitige Bezirksregierung Lüneburg, obere Landesdenkmalbehörde, ebenfalls auf erhebliche Bedenken aus denkmalschutzrechtlicher Sicht hin. Es ergebe sich eine umfangreiche Fläche, bei der Gutspark und Windpark in einem Blick lägen. Von Norden aus würden sich die Anlagen hinter dem Park mit seinen hohen Bäumen wie eine überdimensionierte Wand aufbauen. Von den Rändern des Parks, auf den Wegen entlang seiner Konturen, und in weiteren Bereichen innerhalb des Geländes - selbst von der Terrasse des Gutshauses aus - werde man in eine massive Verdichtung des Windparks blicken. Feste Sichtachsen seien vorgesehen von Eckpunkten des Parks auf die Allee, weniger aus dem Park in Richtung des beplanten Bereichs. Die visuelle Beeinträchtigung sei aufgrund der so gravierenden Dominanz der Windenergieanlagen von grundlegender Bedeutung. Alle Windenergieanlagen, die in einem Abstand unter 1.000 m zur denkmalgeschützten Anlage lägen, führten zu ganz erheblichen Beeinträchtigungen.

6

Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. legte in Ergänzung zu der zu ihrem Genehmigungsantrag eingereichten Umweltverträglichkeitsstudie unter dem 20. Oktober 2004 eine Visualisierung vor mit dem Ziel, die visuellen Zusammenhänge des Windparks V./Q. mit dem Gut W. darzustellen.

7

In einem Schreiben der Bauaufsicht des Beklagten an die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. vom 19. November 2004 heißt es:

"Innerhalb der Denkmalanlage wird die Wirkung der beantragten 6 Windenergieanlagen überwiegend von dem südwestlich der Denkmalanlage vorgelagerten Wald, dem Einzelbaumbestand sowie einer von Norden nach Süden verlaufenden Baumreihe abgeschirmt. Der Abstand der äußersten Flügelspitze der dem Denkmal nächstgelegenen Windenergieanlage M 4 wird mehr als 530 m betragen. Bis zur Mitte der WEA M 4 wird ein Abstand von ca. 565 m gehalten. Alle anderen der hier geplanten, insgesamt 90 m hohen, Windenergieanlagen (in der Gemarkung Q.) befinden sich deutlich mehr als 900 m vom Baudenkmal entfernt.

...

Für die Errichtung der beantragten 6 Windenergieanlagen wird die denkmalrechtliche Erlaubnis erteilt, da nach Auswertung der Unterlagen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen im Sinne des § 8 NDSchG der Denkmalanlage vorliegen, die eine Versagung der denkmalrechtlichen Erlaubnis rechtfertigen."

8

Mit Bescheid vom 9. Februar 2005 wurde der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. die beantragte Genehmigung zur Errichtung der sechs Windenergieanlagen des Typs T. auf den Flurstücken 85, 145/90, 240/93, 75, 87 und 57/1 erteilt. Der Kläger erhob am 3. März 2005 Widerspruch. Zur Begründung seines Widerspruchs legte er ein Gutachten des X. vom 31. Mai 2005 zur Frage der Beeinträchtigung des Baudenkmals durch die Errichtung des geplanten Windparks vor. Das Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, die denkmalrechtliche Genehmigung hätte nicht erteilt werden dürfen. Die Errichtung des geplanten Windparks führe in der Innen- und der Außenperspektive zu einer Beeinträchtigung des kulturgeschichtlichen und künstlerischen Werts des Denkmalensembles. Bei einer anderen Beurteilung werde die Außenperspektive im Erleben des Ensembles zu gering bewertet. Dadurch, dass der Garten/Park als vorteilhafter Sichtschutz für die Erschließung des Vorranggebiets instrumentalisiert werde, werde das Denkmalrecht konterkariert. Bei einer - anzustrebenden - Rekonstruktion des Gartens/Parks verändere sich die Empfindlichkeit des Ensembles aus der Außenperspektive der umgebenden Kulturlandschaft.

9

Mit Änderungsgenehmigung vom 27. Oktober 2005 genehmigte der Beklagte der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. die Errichtung von sechs Windkraftanlagen des Typs Y. E-70 E4 mit einer Nabenhöhe von 64 m, einem Rotordurchmesser von 71 m, einer Gesamthöhe von 99,50 m und einer Leistung von je 2 MW anstelle der bisherigen Windenergieanlagen an nahezu identischen Standorten wie in der Genehmigung vom 9. Februar 2005. Die sofortige Vollziehung der Änderungsgenehmigung vom 27. Oktober 2005 wurde unter dem 19. Dezember 2005 angeordnet. Das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (VG Stade, Beschl. v. 28.2.2006 - 2 B 69/06 -) blieb ohne Erfolg. Gleiches gilt für die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde (Nds. OVG, Beschl. v. 17.11.2006 - 7 ME 62/06 - i.d.F. des Berichtigungsbeschl. v. 27.12.2006) und die Verfassungsbeschwerde (BVerfG, Beschl. v. 19.12.2006 - 1 BvR 2935/06 -).

10

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 wies der Beklagte sowohl den vom Kläger seinerzeit gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 9. Februar 2005 eingelegten Widerspruch als auch seinen Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung zurück.

11

Der Windpark Q. mit sechs Windenergieanlagen ist errichtet worden und in Betrieb. Die Entfernung von der nächstgelegenen Anlage (M 4) zum Garten beträgt 544 m, zum Gutshaus auf dem Grundstück beträgt sie etwa 620 m. Das Gebäude, das in dem zum Gegenstand der Genehmigung gemachten Lageplan südwestlich des Gutshauses eingezeichnet ist (Abstand 547 m), ist seit Jahren nicht mehr vorhanden. Die Anlage M 3 ist rund 947 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Die übrigen Anlagen liegen mit Abständen von jeweils über 1.000 m von der Grundstücksgrenze (M 2 = 1.326 m; M 6 = 1.359 m; M 5 = 1.691 m; M 8 = 1.916 m) in weiterer Entfernung. Die Anlage M 5 gehört der Beigeladenen zu 2.

12

In Bezug auf den mittlerweile ebenfalls bereits errichteten Windpark V. gestaltete sich das Genehmigungsverfahren - soweit hier nach Lage der Akten bekannt - wie folgt: Die Z. GmbH & Co. KG stellte am 22. Januar 2003 einen - zunächst unvollständigen - Antrag auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung des Windparks. Ihren Antrag vervollständigte sie zuletzt mit einer am 28. Februar 2005 nachgereichten Brutvogelerfassung. Am 6. April 2005 erteilte der Beklagte der Z. GmbH & Co. KG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von elf Windenergieanlagen des Typs Y. E 66/18.70 (1,8 MW, Rotordurchmesser 70 m, Gesamthöhe maximal 99,84 m) auf den Flurstücken 1/1, 10/2, 17, 18, 23, 26/3, 28, 36 der Flur AA. und den Flurstücken 56 und 72 der Flur AB. jeweils der Gemarkung V.. Am 23. Dezember 2005 stellte die AC. GmbH & Co. AD. KG als Rechtsnachfolgerin der Z. GmbH & Co. KG einen - zunächst unvollständigen - Änderungsantrag im Hinblick auf die Errichtung von Windenergieanlagen anderen Typs an teilweise verschobenen Standorten. Der Antrag wurde im Laufe des Jahres 2006 ergänzt und auch nochmals geändert. Mit Änderungsgenehmigung vom 20. Juli 2007 wurden Errichtung und Betrieb von zehn leistungsfähigeren Anlagen des Typs Y. E-70 E4 (2 MW, Rotordurchmesser 71 m, Gesamthöhe 99,50 m) genehmigt (WEA 1 bis 7, 9, 15 und 16). Errichtet worden sind elf Windenergieanlagen. Der Kläger hatte gegen die Genehmigung vom 6. April 2005 Widerspruch erhoben und erhob auch Widerspruch gegen die Änderungsgenehmigung vom 20. Juli 2007. Der Beklagte ordnete mit Verfügung vom 9. August 2007 die sofortige Vollziehung der Genehmigungen vom 6. April 2005 und vom 20. Juli 2007 an. Den dagegen gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2007 ab (VG Stade, 2 B 1074/07). Die Beschwerde blieb erfolglos (Nds. OVG, Beschl. v. 10.7.2008 - 12 ME 389/07 -). Über die Widersprüche des Klägers wurde abschlägig entschieden. Die von ihm erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Stade anhängig.

13

Gegen die den Windpark Q. betreffende immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 9. Februar 2005 in Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 27. Oktober 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2006 hat der Kläger am 12. Januar 2007 Klage erhoben.

14

In einem Vermerk des Beklagten vom 31. Januar 2007 heißt es, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur als Fachaufsichtsbehörde sehe den vom Beigeladenen zu 3. geforderten Mindestabstand zwischen Windenergieanlage und Denkmal von 1.000 m kritisch, man wolle sich zurückhalten, keine Weisung an die untere Denkmalschutzbehörde erteilen und das Gericht entscheiden lassen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2007 lehnte das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur gegenüber einem Vertreter des Klägers den Erlass einer Weisung mit der Begründung ab, eine solche sei während eines schwebenden Gerichtsverfahrens nicht zweckmäßig.

15

In seinem Schreiben vom 15. Oktober 2008 nahm der Beigeladene zu 3. dahingehend Stellung, dass sich hier die Störung daraus ergebe, dass eine mit der Landschaft verwachsene und sich deshalb nicht wesentlich heraushebende Objektgruppe - wie das Gut W. - mit einer visuell ständig präsenten und durch Bewegung Aufmerksamkeit fordernden anderen Objektgruppe - den Windenergieanlagen - konfrontiert werde, wodurch sich eine völlige Bagatellisierung für das Ganze ergebe. Ebenso kritisch müsse die Wahrnehmung der Landschaft vom Objekt aus gesehen werden, da in unmittelbarer Nähe aufgestellte Windenergieanlagen zwangsläufig vom Wert der überkommenen umgebenden Landschaft beziehungsweise von der Bedeutung der überkommenen umgebenden Landschaft für die Eigenschaften des Baudenkmals ablenkten und durch ihre Existenz diese Bedeutung negierten. Der Beigeladene zu 3. wiederholte in seinem Schreiben vom 15. Oktober 2008 die bereits in seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2004 aufgeführten Parameter für eine erhebliche Reduzierung der im Sinne des Kulturdenkmals negativen Auswirkungen (u.a. Abstand zum Denkmal vom Zehnfachen der Gesamthöhe der Anlage, Reduzierung der Anzahl, veränderte Positionierung).

16

Der Kläger hat beantragt,

die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 9. Februar 2005 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 27. Oktober 2005 und den Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2006 aufzuheben.

17

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

18

Die - seinerzeit allein beteiligten - Beigeladenen zu 1. und 2. haben jeweils beantragt,

die Klage abzuweisen.

19

Mit Urteil vom 24. März 2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers abgewiesen und zur Begründung unter Bezugnahme auf die Ausführungen seines Beschlusses vom 28. Februar 2006 aus dem vorangegangenen Eilverfahren 2 B 69/06 ausgeführt: Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG seien genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen würden. Schädlich seien Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG unter anderem dann, wenn die Immissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet seien, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Welche Beeinträchtigungen als erheblich einzustufen seien, bestimme sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen bräuchten, weil es unzumutbar sei. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen sei eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers auch durch die Änderungsgenehmigung vom 27. Oktober 2005 weder durch Lärmimmissionen noch durch Schattenschlag feststellbar. Die Genehmigung stelle sicher, dass für das Grundstück des Klägers - Immissionsort B - der Schutz vor Lärmimmissionen gewahrt werde, den dieses auf Grund seiner Lage im Außenbereich gemäß § 35 BauGB beanspruchen könne. Einen darüber hinausgehenden Schutzanspruch für das Grundstück gegenüber den im Außenbereich privilegierten Windenergieanlagen könne der Kläger nicht beanspruchen. Die angefochtene Genehmigung setze, ebenso wie die ursprüngliche Genehmigung, darüber hinaus fest, dass für durch Rotorschattenwurf verursachte Immissionen für sämtliche Immissionsaufpunkte Immissionswerte von maximal 30 Stunden pro Kalenderjahr sowie maximal 30 Minuten pro Tag eingehalten werden müssten. Die Kammer habe sich durch Einnahme des Augenscheins am Tag der mündlichen Verhandlung auf dem Anwesen des Klägers auch davon überzeugt, dass die inzwischen tatsächlich errichteten Anlagen des Windparks Q. das im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren gemäß § 13 BImSchG zu beachtende bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu Lasten des Klägers nicht verletzten. Das Vorhaben rufe keine optische Bedrängnis hervor. Optisch bedrängend könne eine Windenergieanlage nur unter den Voraussetzungen sein, unter denen die Rechtsprechung Bauwerke zu Lasten abwehrbefugter Nachbarn als erdrückend einstufe. Das sei anzunehmen, wenn die genehmigte Windenergieanlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegle, dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorrufe. Die Kammer habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung keinen Hinweis auf Merkmale einer das Anwesen des Klägers erfassenden erdrückenden Wirkung feststellen können. Das Gericht habe sich auf dem Grundstück des Klägers und in dessen Umgebung eigene Eindrücke vom Erscheinungsbild der genehmigten Anlagen verschafft, auf deren Grundlage sich die vorläufige Beurteilung aus dem Eilrechtsschutzverfahren bestätigt habe. Nach den Feststellungen der Kammer beschränke sich die Wahrnehmung innerhalb des Gutshofs und vom anliegenden geschützten Garten aus im Wesentlichen auf die mit 620 m Abstand nächstliegende Anlage M 4, die nicht von jedem Standpunkt aus erblickt werden könne und im Übrigen keinen beherrschenden Eindruck erzeuge, während die Anlage M 3 in rund 950 m Entfernung optisch dahinter deutlich zurücktrete und die ferneren Anlagen durch das suchende Auge erst bewusst erfasst werden müssten. Als rücksichtslos erweise sich der Windpark Q. auch nicht im Verhältnis zu den die Denkmaleigenschaft zuerkannten Teilen des Gutshofs. Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals sei jedenfalls dann berechtigt, die denkmalrechtliche Genehmigung eines benachbarten Vorhabens anzufechten, wenn das Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtige (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Das sei der Fall, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Anwesens nehme. Bereits bei der Aufstellung des Regionalen Raumordnungsprogramms seien die vornehmlich das Anwesen des Klägers betreffenden Belange des Denkmalschutzes fehlerfrei abgewogen worden. Danach lasse sich eine grundsätzliche Unvereinbarkeit der Errichtung von Windenergieanlagen im Vorranggebiet mit denkmalschutzrechtlichen Belangen nicht feststellen. Vielmehr werde die Genehmigungsfähigkeit einzelner Anlagen von weiteren Voraussetzungen, insbesondere Abstandsregelungen abhängig gemacht. Der Kläger könne die sein Anwesen betreffenden denkmalschutzrechtlichen Belange dem genehmigten Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht mehr entgegensetzen, soweit diese bei der Aufstellung des RROP 2004 abgewogen worden seien. Daneben habe die Kammer nicht festzustellen vermocht, dass die genehmigten Anlagen die Denkmalwürdigkeit des Guts W. erheblich beeinträchtigten. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals sei unstreitig und werde sowohl durch das RROP 2004 als auch durch die Untere Denkmalschutzbehörde ausdrücklich bestätigt. Dass dieses öffentliche Erhaltungsinteresse infolge der Errichtung des genehmigten Windparks Q. "erheblich beeinträchtigt" sein könnte, erschließe sich vor dem Hintergrund der geringfügigen Einwirkungen der nächstgelegenen Anlage M 4 nicht und erst recht nicht bei Berücksichtigung der übrigen errichteten Anlagen. Maßgeblich sei, dass sich das Denkmal aufgrund des umgebenden Pflanzenwuchses aus der Entfernung nur als eine von mehreren Waldparzellen darstelle. Die Baulichkeiten und auch die Gartenanlage, soweit überhaupt noch eine solche vorhanden sei, seien für den Betrachter erst zu erschließen, wenn er sich unmittelbar auf dem Hofgrundstück befinde. Umgekehrt werde der Eindruck des Denkmals für den Betrachter, der sich auf dem Grundstück befinde, durch die Windkraftanlagen nicht berührt, denn diese seien nur an wenigen Stellen und dann auch nur teilweise sichtbar. Das Denkmal sei nach wie vor erreichbar und stehe den Besuchern oder zugelassenen Interessenten zur Besichtigung als kulturgeschichtliches Beispiel, das für die Baugesinnung einer bestimmten Epoche Zeugnis gebe, zur Verfügung. Substanzverluste oder Erschwernisse in der Unterhaltung drohten dem Denkmal nicht. Das öffentliche Interesse an dessen Unterhaltung sei daher ungeschmälert. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stelle insoweit keine weiteren Anforderungen. § 8 NDSchG sei nicht dahin auszulegen, dass er eine Abwehrposition des Denkmaleigentümers gegen Beeinträchtigungen durch störende Nachbarbebauung einräume.

20

Auf den fristgerechten Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 20. Juli 2011 (12 LA 142/10) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wegen der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassen. Es ergäben sich komplexe Fragestellungen, die den Drittschutz des Eigentümers eines Kulturdenkmals gegen ein in seiner Umgebung geplantes Bau- oder sonstiges Vorhaben beträfen. Dazu gehöre insbesondere die in dem Urteil des Senats vom 1. Juni 2010 (- 12 LB 31/07-, DVBl 2010, 1039) nicht abschließend beantwortete Frage, in welchem Umfang dem denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigungsverbot nach § 8 Satz 1 NDSchG drittschützende Wirkung zukomme. Die Beurteilung, ob das denkmalgeschützte Gut W. durch das streitige Vorhaben unzumutbar beeinträchtigt werde, bereite auch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten.

21

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor: Das Verwaltungsgericht habe seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtene Genehmigung verstoße gegen § 8 NDSchG und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die Bedeutung des Denkmals ergebe sich aus der Stellungnahme des Beigeladenen zu 3. vom 2. Juli 2004. Danach handele es sich um eine der seltenen Anlagen seiner Zeit und seines Gestaltungstyps. Herausragender Gestaltungsinhalt des Denkmals, das sich aus dem Gutshaus und dem mit der umgebenden Landschaft eine visuelle Einheit bildenden, sich von diesem durch die unterschiedlichen Baumarten absetzenden Gutspark mit der Zufahrtsallee zusammensetze (einer sog. Reformgartenanlage), sei die Wirkung des Objekts innerhalb der Landschaft und dessen Bezug nach außen. Das Erscheinungsbild seines - entgegen den Darlegungen des Beklagten fertiggestellten - Denkmals werde durch das Vorhaben in tatsächlicher Hinsicht erheblich beeinträchtigt. Dies ergebe sich aus den Stellungnahmen des Beigeladenen zu 3. vom 2. Juli 2004, der ehemaligen Bezirksregierung selben Datums, des X. vom 31. Mai 2005, vom 21. Januar 2010 und vom 14. August 2012, des Präsidenten der AE. e.V. sowie des AF., mittlerweile Referent für Gartendenkmalpflege beim Denkmalschutzamt AG., vom 28. Mai 2007, vom 23. Februar 2010 und vom 16. Mai 2012. Für die diesbezügliche Beurteilung komme es auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen werde, an. Dieser Betrachter nähere sich aus ganzheitlicher Situation, es komme also auf das "Ganze" an, das sich hier aus beiden Windparks zusammensetze. Die sachverständige Beurteilung obliege vornehmlich dem Beigeladenen zu 3. Entgegen der Annahme des Beklagten sei die Anlage nicht nach ihren Planungen nach Norden ausgerichtet. Das Wechselspiel zwischen Gartenanlage und sie umgebender Landschaft sei planerisch durchaus gewollt gewesen, ebenso die Sichtachsen und die Öffnung des Gartens in die Landschaft. Auf die Beeinträchtigung des Denkmals könne er sich als Eigentümer auch berufen. Auf die Frage, ob er Erhaltungsinvestitionen in sein Denkmal getätigt habe, komme es dabei nicht an. Unabhängig davon habe er aber auch erheblich in sein Denkmal investiert. Die Vorrangflächenausweisung im Regionalen Raumordnungsprogramm ändere nichts an seinen Rechtsschutzmöglichkeiten. Mit seinen Einwendungen sei er nicht ausgeschlossen. Soweit der Beklagte vortrage, er - der Kläger selbst - habe die Substanz seines Denkmals beeinträchtigt, treffe das nicht zu.

22

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 9. Februar 2005 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 27. Oktober 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2006 aufzuheben,

hilfsweise,

Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass in den vegetationsfreien bzw. vegetationsarmen Jahreszeiten aus dem Denkmal heraus, insbesondere aus den heute abgegangenen Punkten, sämtliche Windenergieanlagen (Windpark V. und Windpark Q.) in Gänze oder teilweise wahrnehmbar sind,

weiter hilfsweise,

Beweis zu erheben zu der Tatsache, dass in den vegetationsfreien bzw. vegetationsarmen Jahreszeiten aus dem Denkmal heraus, insbesondere aus den heute abgegangenen Punkten, die streitgegenständlichen Windkraftanlagen des Windparks Q. in Gänze oder teilweise wahrnehmbar sind.

23

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

24

Er trägt zur Begründung vor: Entgegen der Annahme des Klägers liege ein Verstoß weder gegen § 8 NDSchG noch gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vor. Die Anlage sei auch für den kundigen Betrachter nicht von außen als Denkmal erkennbar, sondern werde als eine Waldfläche wahrgenommen. Das Umfeld des Denkmals sei nicht unverändert. Da die landschaftsräumlichen Zusammenhänge heute nicht mehr vorhanden seien, könne die nicht vorhandene Außenwahrnehmung des Denkmals nicht beeinträchtigt werden. Von dieser äußeren Wirkung der Anlage sei die Innenwirkung und die Beziehung Innen/Außen zu trennen. Die Innenwirkung der Anlage werde durch die Windenergieanlagen nicht so beeinträchtigt, dass ein Verstoß gegen § 8 NDSchG oder gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vorliege. § 8 NDSchG sei nicht dahin auszulegen, dass im Umfeld eines Denkmals keine Veränderungen stattfinden dürften. Maßgeblich sei hier, wie welche Windenergieanlage aus dem Park heraus wahrgenommen werden könne. Weder der Kläger noch der Beigeladene zu 3. lege für jede einzelne Anlage konkret dar, weshalb in der Innen-/Außenwirkung eine Beeinträchtigung des Denkmals gegeben sei. Tatsächlich würden die Wertigkeit, die Wahrnehmbarkeit und der historische Wert des Denkmals durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt. Der Inhaber eines Denkmals könne sich nur dann mit Erfolg gegen dessen Beeinträchtigungen wenden, wenn diese Beeinträchtigungen eine Qualität aufwiesen, die dazu führe, dass die von ihm aus denkmalschutzrechtlichen Gründen verlangten Investitionen in sein Grundstück bzw. Anwesen in erheblichem Umfang entwertet würden, bzw. die Beeinträchtigung des Denkmals im Lichte des Art. 14 Abs. 1 GG nicht mehr vertretbar sei. Das sei hier nicht der Fall. Von den insgesamt sechs einzeln genehmigten Anlagen könne es auch bei Zugrundelegung der Maßgaben des Beigeladenen zu 3. nur um die in 544 m Entfernung von der Grenze des denkmalgeschützten Anwesens gelegene Windenergieanlage M 4 und die in 947 m Entfernung gelegene Windenergieanlage M 3 gehen.

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Die Beigeladenen zu 1. und 2. beantragen jeweils ebenfalls,

die Berufung zurückzuweisen.

26

Auch sie gehen davon aus, es liege ein Verstoß weder gegen § 8 NDSchG noch gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vor. Es sei schon zweifelhaft, ob aus den Vorschriften des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes eine drittschützende Wirkung abgeleitet werden könne. Jedenfalls vermittele § 8 NDSchG keinen weitergehenden Abwehranspruch als § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Der Drittschutz beschränke sich auf erhebliche Beeinträchtigungen. Vorliegend lasse sich nicht feststellen, dass das denkmalschutzrechtliche Erscheinungsbild durch die hier allein in Rede stehenden Windenergieanlagen des Windparks Q. unzumutbar beeinträchtigt werde. Es fehle bereits an der für eine entsprechende Feststellung gebotenen sorgfältigen Ermittlung und Bewertung des Sachverhalts. Es sei fachlich bislang nicht festgestellt worden, dass allein von den hier streitigen sechs Windenergieanlagen erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmals ausgingen. Deren Denkmalunverträglichkeit könne jedenfalls nicht damit begründet werden, dass nachträglich elf weitere Anlagen genehmigt worden seien. Vorliegend sei das Denkmal nicht von außen sichtbar. Deshalb scheide eine wesentliche Beeinträchtigung aus. Auf die weiteren Fragen, ob die Ausstrahlungskraft von Gutshof/Gutspark wesentlich von der Gestaltung der Umgebung abhänge und ob durch die streitigen Windenergieanlagen ein unzumutbarer Verlust an Ausstrahlungskraft bewirkt werde, komme es nicht an. Diese Voraussetzungen wären aber auch nicht erfüllt. Es sei nicht belegt, dass der Wert der Gartenanlage sowie des Wohnhauses durch die überkommene gestaltete Landschaft begründet sei und dabei auch maßgeblich derjenige Raum eine Rolle spiele, der nach Auffassung des Klägers nunmehr von Windenergieanlagen freigehalten werden solle. Blickachsen würden durch die hier streitigen Windenergieanlagen nicht tangiert. Wie der Senat in seinem Urteil vom 26. März 2009 (12 KN 11/07) festgestellt habe, stünden die Interessen des Denkmalschutzes im Grundsatz der Ausweisung des Vorrangstandorts in der Nähe des klägerischen Anwesens nicht entgegen. Dies schließe es aus, sämtliche Windenergieanlagen der beiden Windparks als unzulässig anzusehen.

27

Der Beigeladene zu 3. stellt keinen Antrag. Er trägt vor: In der Errichtung von 17 Windenergieanlagen in der unmittelbaren Nähe des Guts W. liege eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals aufgrund einer massiven Veränderung der umgebenden Landschaft sowie dessen Erscheinungsbilds und damit ein Verstoß gegen § 8 NDSchG. Wesentlich sei, dass die umgebende Geestlandschaft, mit deren Elementen identitätsstiftend gearbeitet worden sei, zu Beginn des 20. Jahrhunderts zusammen mit dem Objekt gestaltet worden sei und sie bis zur Errichtung der Windenergieanlagen in dieser Form Bestand gehabt habe. Für die Bedeutung des Objekts als Gruppe baulicher Anlagen sei von entscheidender Wichtigkeit, dass die Gesamtheit des Projekts, welches die Entstehung des Guts bedingt, noch geradezu ursprünglich dokumentiert sei und der damalige Aufwand nachvollzogen werden könne. Der Wert der Gartenanlage und des Wohnhauses sei durch die überkommene gestaltete Landschaft begründet. Die errichteten 17 Windenergieanlagen bestimmten durch ihre Anzahl, Dimension und Bewegung der Rotoren das erlebbare Bild und prägten in völlig neuer Weise die umgebende Landschaft des Denkmals. Durch ihre Dominanz führten sie zu einer eklatanten Beeinträchtigung des bewusst geformten, den Denkmalwert ausmachenden Landschaftsbilds. Aus denkmalpflegerischer Sicht könne nicht zwischen dem Windpark Q. und dem Windpark V. getrennt werden, vielmehr müsse die Gesamtheit des Eingriffs bewertet werden. Der Eingriff schmälere den Wert des Baudenkmals erheblich. Von den errichteten Windenergieanlagen stünden acht in einem Abstand von unter 1.000 m zum Baudenkmal. Davon entfielen zwei auf den Windpark Q. und sechs auf den Windpark V.. Alle anderen Windenergieanlagen befänden sich in einer Entfernung von unter 2.000 m. Da alle Anlagen in einer offenen Landschaft stünden, seien sie ständig präsent. Die Störung relativiere sich mit zunehmendem Abstand. Die Relativierung werde durch die hohe Anzahl an Windenergieanlagen und deren flächenhafte Ansammlung wieder aufgehoben. Aus dem Objekt heraus gerieten bei einem Blick nach Süden und Südwesten ein großer Teil der Windenergieanlagen störend ins Blickfeld. Der Kläger habe Sichtschutzpflanzungen vorgenommen. Diese wären leicht zu entfernen und ein denkmalgeschützter Zustand herstellbar.

28

Der Senat hat hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten Beweis durch Einnahme des Augenscheins erhoben. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über den Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 23. August 2012 verwiesen. Mit Blick auf die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die von den Beteiligten eingereichten Unterlagen Bezug genommen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

29

Die vom Senat wegen der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte der Klage des Klägers stattgeben müssen, soweit sie sich gegen die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der zum Denkmal nächstgelegenen Windenergieanlage M 4 richtet. Insoweit war das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und hat die Berufung des Klägers in der Sache Erfolg. Im Übrigen bleibt die Berufung erfolglos.

30

1. Die Klage des Klägers ist zulässig. Der Kläger ist in Bezug auf die hier allein noch geltend gemachten denkmalpflegerischen Belange klagebefugt. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn ein Kläger geltend machen kann, durch einen Verwaltungsakt oder seine Ablehnung möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das ist der Fall, wenn eine Verletzung eigener Rechte nicht offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise von vornherein ausgeschlossen ist. Vorliegend ist der Kläger nicht Adressat der von ihm angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Für seine Klagebefugnis muss er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm berufen können, die möglicherweise auch ihn als Dritten schützt. Diese Norm ist hier in § 8 Satz 1 NDSchG ("In der Umgebung eines Baudenkmals dürfen Anlagen nicht errichtet, geändert oder beseitigt werden, wenn dadurch das Erscheinungsbild des Baudenkmals beeinträchtigt wird") zu sehen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 1. Juni 2010 (- 12 LB 31/07 -, DVBl 2010, 1039, [...] Rdn. 48 f.) ausgeführt hat, kann dem denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigungsverbot nach § 8 Satz 1 NDSchG eine drittschützende Wirkung nicht (mehr) von vornherein abgesprochen werden. Der Senat hat es in der genannten Entscheidung offengelassen, ob dem Eigentümer eines Denkmals ein Abwehrrecht nur gegen erhebliche Beeinträchtigungen seines Denkmals durch ein Bau- oder sonstiges Vorhaben in seiner Umgebung oder auch unterhalb dieser Schwelle zuzubilligen ist. Die Beantwortung dieser Frage erfordert komplexe Betrachtungen, die der Begründetheitsprüfung vorbehalten sind. Mit Blick auf die § 8 Satz 1 NDSchG nicht (mehr) abzusprechende drittschützende Wirkung genügt es hier festzustellen, dass unter Berücksichtigung der zum Verfahren eingereichten Stellungnahmen sachverständiger Stellen, u.a. der des Beigeladenen zu 3., es als möglich erscheint, dass das Erscheinungsbild des Denkmals des Klägers (auch) durch die hier streitigen sechs Windenergieanlagen des Windparks Q. beeinträchtigt wird und deswegen eine Verletzung seiner Rechte durch die den Beigeladenen zu 1. und 2. erteilte immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht von vornherein auszuschließen ist.

31

2. Die Klage des Klägers ist begründet, soweit sie sich auf die Windenergieanlage M 4 bezieht. Soweit mit dem angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2005 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 27. Oktober 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2006 die Errichtung und der Betrieb dieser Anlage immissionsschutzrechtlich genehmigt wird, ist er rechtswidrig und verletzt er den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

32

Die angefochtene Genehmigung beruht auf § 6 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift ist - für, wie hier (§ 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. § 1 der 4. BImSchV, Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV), genehmigungsbedürftige Anlagen - die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1), und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Im Falle - wie vorliegend - der Klage eines Nachbarn prüft das Gericht nicht die Vereinbarkeit der Genehmigung mit allen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, sondern nur, ob sie gegen Vorschriften oder Grundsätze verstößt, die dem Nachbarschutz dienen. Der Errichtung und dem Betrieb der Windenergieanlage M 4 steht das drittschützende Beeinträchtigungsverbot des § 8 Satz 1 NDSchG in verfassungskonformer Anwendung entgegen. Im Einzelnen:

33

Prüfungsmaßstab ist, ob und inwieweit die in der Umgebung des Baudenkmals des Klägers errichteten sechs Windenergieanlagen des Windparks Q. (dazu unter a)) unter Berücksichtigung von § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB sowie der Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. März 2009 im Normenkontrollverfahren 12 KN 11/07 (dazu unter b)) das Erscheinungsbild des Denkmals erheblich beeinträchtigen (dazu unter c)).

34

a) In den Blick zu nehmen sind hier allein die sechs Windenergieanlagen des Windparks Q.. Nur die diese Windenergieanlagen betreffende Genehmigung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dass der Beklagte dieses Vorhaben vorrangig bearbeitet und genehmigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger meint, auch die Windenergieanlagen des Windparks V. seien in die Betrachtung einzubeziehen, vermag der Senat ihm nicht zu folgen. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren ist abzustellen auf die durch ein und denselben Betreiber - hier der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. - zur Genehmigung gestellten Anlage(n) (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV). Von einem anderen Betreiber (hier also der Z. GmbH & Co. KG) zur Genehmigung gestellte Anlagen sind rechtlich grundsätzlich davon unabhängig. Jeder immissionsschutzrechtliche Antrag hat ein eigenes rechtliches Schicksal (Thür. OVG, Beschl. v. 1.6.2011 - 1 EO 69/11 -, ZNER 2011, 649, [...] Rdn. 36). Bei Zugrundelegung des in Konkurrenzfällen regelmäßig geltenden Prioritätsprinzips ist es nicht zu beanstanden, dass hier ausschließlich die Auswirkungen der sechs Windenergieanlagen des Windparks Q. geprüft worden sind bzw. geprüft werden. Für dieses Vorhaben der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. lag als erstes (nämlich Mitte bzw. Ende des Jahres 2004) ein prüffähiger Antrag vor. Für die weiteren Windenergieanlagen des Windparks V. lag ein prüffähiger Antrag erst Anfang des Jahres 2005 vor. Die Notwendigkeit einer anderen Betrachtung ergibt sich auch nicht mit Blick auf die später jeweils gestellten Änderungsanträge. Dies gilt auch, wenn man davon ausgeht, dass ein Änderungsantrag dazu führen kann, dass die durch ein zeitlich schnelleres Einreichen der prüffähigen Unterlagen erreichte Vorrangstellung entfällt (vgl. dazu Thür. OVG, Beschl. v. 1.6.2011 - 1 EO 69/11 -, ZNER 2011, 649, [...] Rdn. 42). Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. hatte ihren Änderungsantrag im Verlauf des Jahres 2005, die Rechtsnachfolgerin der Z. GmbH & Co. KG erst im Verlauf des Jahres 2006 vervollständigt. Die dargestellte Betrachtung gilt auch, soweit es hier um die Summationseffekte der Windenergieanlagen geht. Die infolge des jeweils zeitlich schnelleren Einreichens von prüffähigen Unterlagen erreichte Vorrangstellung kann der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zu 1. bzw. nunmehr den Beigeladenen zu 1. und 2. nicht durch das jeweils zeitlich nachfolgende Vorhaben des Windparks V. entzogen werden. Sofern und soweit dieses Vorhaben des Windparks V. unter Berücksichtigung der von den Anlagen des Windparks Q. ausgehenden (Vor-)Belastungen eine relevante Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Denkmals des Klägers bewirkt, ist dieses (ggf. teilweise) nicht genehmigungsfähig (vgl. zu alledem auch OVG NRW, Urt. v. 1.12.2011 - 8 D 58/08.AK - NWVBl 2012, 181, [...] Rdn. 622 ff. m.w.N.).

35

b) Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass im Vorranggebiet für Windenergiegewinnung V. /Q. - und damit auch im Bereich der hier in Rede stehenden Windenergieanlagen des Windparks Q. - überhaupt keine Windenergieanlagen errichtet werden. Infolge von § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB und des - rechtskräftigen - Urteils des Senats vom 26. März 2009 im Normenkontrollverfahren 12 KN 11/07 können sich die denkmalschutzrechtlichen Belange des Klägers gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht in der Weise durchsetzen, dass eine - substanzielle - Ausnutzung des Vorrangstandorts für Windenergiegewinnung V. /Q. insgesamt unterbleibt. Nach § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB stehen öffentliche Belange - wie hier - raumbedeutsamen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Die Regelung bezieht sich vor allem auf öffentliche Belange. Hier sind indessen - wie infolge des Urteils des Senats vom 26. März 2009 (- 12 KN 11/07 - nachgehend BVerwG, Beschl. v. 26.1.2010 - 4 BN 32.09 -, [...]) rechtskräftig feststeht - auch die privaten denkmalschutzrechtlichen Belange des Klägers im Verfahren der Regionalplanung hinreichend abgewogen worden. Dem genannten Urteil vom 26. März 2009 ist hierzu zu entnehmen (S. 23 ff. des amtl. Umdrucks):

"Die vom Antragsteller geltend gemachten Belange des Denkmalschutzes führen nicht dazu, dass generelle Bedenken gegen die Ausweisung des Vorrangstandortes V. /Q. bestehen und dieser daher vom Bestandsschutz bereits ausgewiesener Standorte aus zwingenden denkmalrechtlichen Gründen auszunehmen gewesen wäre.

Die kulturhistorische Bedeutung des Gutes W. hat nach den dem Senat vorliegenden Vorgängen zum Aufstellungsverfahren für das RROP 2002 (vgl. insbesondere die Zusammenfassung der im Beteiligungsverfahren vorgetragenen Anregungen und Bedenken für das RROP 2002, S. 65 und 67 bis 70) keine ausdrückliche Berücksichtigung gefunden. Auch in der vom Antragsteller zum Denkmalschutz eingereichten Stellungnahme von AH. vom 31. Mai 2005 wird ausgeführt, dass der historische und künstlerische Wert des Gutes erst später erkannt worden sei und eine amtliche Eintragung als Denkmal erst nach Beginn der Planungen zum RROP 2004 auf Betreiben des Antragstellers stattgefunden habe. Nach dem Kriterienrahmen zum RROP 2004 werden die Vorrangstandorte des RROP 2002 grundsätzlich (Hervorhebung durch den Senat) nicht in Frage gestellt. Damit blieb für den Antragsgegner ausreichend Raum, gegebenenfalls neue Erkenntnisse im Beteiligungsverfahren hinsichtlich der Eignung einzelner Standorte zu berücksichtigen. Im Beteiligungsverfahren zum RROP 2004 hat der Antragsteller hinsichtlich seiner denkmalschutzrechtlichen Einwände auf den im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens zur Errichtung des Windparks "V./Q." geführten Schriftverkehr verwiesen. Die von ihm geltend gemachten Belange sind dann bei der weiteren Überarbeitung des RROP 2002 durch den Antragsgegner berücksichtigt worden. Beim Vorrangstandort V./Q. ist auf Grund der im Beteiligungsverfahren geäußerten Bedenken der Baudenkmalpflege eine Flächenreduzierung des bisherigen Standorts sowie des Repoweringbereichs erfolgt (RROP 2004, Begründung S. 32, 41). Ein Abwägungsausfall ist insoweit ersichtlich nicht gegeben.

Nach Auffassung des Senats kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen des Denkmalschutzes vom Antragsgegner auf der Ebene der Regionalplanung unzureichend gewichtet worden sind. Den vorliegenden sachverständigen Stellungnahmen ist nicht zu entnehmen, dass Vorschriften des Denkmalschutzes bereits im Grundsatz der Ausweisung eines Vorrangstandortes in der Nähe des Anwesens des Antragstellers entgegenstehen. ...

Die vom Antragsteller angeführte fachliche Stellungnahme von AH. vom 31. Mai 2005 setzt sich dezidiert mit der möglichen Beeinträchtigung des geschützten Denkmals unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 2. Juli 2004, der Stellungnahme der Bezirksregierung Lüneburg vom 2. Juli 2004 im Rahmen der Bauleitplanung der Samtgemeinde AI. V. zum Bebauungsplan Nr. 42 "Windpark V." und der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren eingereichten ergänzenden Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) vom 16. September 2004 der AJ. AG auseinander. Der vom Antragsteller beauftragte Sachverständige gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass für die Planungen des Windparks V./Q. weit größere Abstände einzuhalten seien als bisher vorgesehen. Dieses deckt sich inhaltlich mit der Feststellung des Landesamtes für Denkmalpflege vom 2. Juli 2004, wonach aus denkmalfachlicher Sicht die geplante Errichtung von Windkraftanlagen südwestlich des Gutes W. zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Denkmalwertes führe und die Aufgabe des Vorhabens wünschenswert sei, es aus denkmalfachlicher Sicht allerdings zu einer Reduzierung der Beeinträchtigungen durch den Windpark unter Beachtung der in der Stellungnahme aufgeführten Bedingungen komme. Diese fachliche Einschätzung wird durch die weitere Stellungnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 15. Oktober 2008 und den Erläuterungen der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26. März 2009 dazu angehörten Vertreter des Landesamtes bekräftigt. Zusammenfassend ist danach aus denkmalfachlicher Sicht festzustellen, dass die negativen Auswirkungen erheblich reduziert werden, wenn ein Abstand von mindestens der zehnfachen Gesamthöhe einer einzelnen Windenergieanlage zwischen den Außengrenzen des Kulturdenkmals und der jeweiligen Anlage eingehalten wird, die Anlagenanzahl reduziert und die Anlagen so positioniert werden, dass die Gesamtheit des geplanten Windparks in ihrer negativen Auswirkung auf das Kulturdenkmal deutlich an Potential verliert und es zu keinem Schlagschattenwurf innerhalb des Kulturdenkmals kommt. Unter Berücksichtigung des vom Landesamt empfohlenen Abstands von mindestens der zehnfachen Höhe einer Anlage kommt aufgrund des gegebenen Gebietszuschnitts mehr als die Hälfte der Standortfläche V./Q. für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 99,90 m in Betracht. Darüber hinaus kann den denkmalrechtlichen Vorgaben in der unmittelbaren Nähe zum Gut W. bei Abständen von unter 1000 m durch eine Reduzierung der Anlagehöhe Rechnung getragen werden. Die im RROP 2004 festgesetzte Abstandsfläche vom 500 m zum Gut W. steht daher nicht zwingend zu den dargelegten denkmalfachlichen Erfordernissen zum Schutz des Kulturdenkmals Gut W. in Widerspruch. Die vom Antragsgegner zu beachtenden öffentlichen Belange des Denkmalschutzes hätten daher weder zu einer weiteren Reduzierung der Vorrangfläche noch zu ihrem Wegfall führen müssen. Eine grundsätzliche Unvereinbarkeit der Errichtung von Windenergieanlagen im Vorranggebiet mit denkmalschutzrechtlichen Belangen ist der fachlichen Stellungnahme des Landesamtes im Ergebnis damit nicht zu entnehmen, vielmehr wird die Genehmigungsfähigkeit einzelner Anlagen von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht (vgl. bereits Senatsbeschl. v. 10.8.2007 - 12 ME 389/07 -, a.a.O.). Die Planung des Antragsgegners trägt den Belangen des Denkmalschutzes damit hinreichend Rechnung."

36

Da - wie ausgeführt - der Kläger im Verfahren der Regionalplanung hinreichend beteiligt gewesen ist und seine denkmalschutzrechtlichen Belange dort in nicht zu beanstandender Weise mit dem Ergebnis abgewogen worden sind, dass aufgrund des gegebenen Gebietszuschnitts mehr als die Hälfte der Standortfläche V./Q. für die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 99,90 m in Betracht kommt, kann er seine weitergehenden, auf eine Verhinderung aller Windenergieanlagen gerichteten Einwendungen dem Vorhaben der Beigeladenen zu 1. und 2. nicht mit Erfolg entgegenhalten.

37

c) Zu prüfen ist, ob und inwieweit die in der Umgebung des - denkmalschutzrechtlich geschützten - Baudenkmals des Klägers errichteten sechs Windenergieanlagen des Windparks Q. das Erscheinungsbild des Baudenkmals erheblich beeinträchtigen. § 8 Satz 1 NDSchG vermittelt dem Eigentümer eines Denkmals Drittschutz, soweit es um eine erhebliche Beeinträchtigung geht. Dieses Ergebnis folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung der Vorschrift. Zu alledem im Einzelnen:

38

(1) Die Gutsanlage des Klägers unterfällt dem Schutz des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes. Bei ihr handelt es sich um ein Baudenkmal im Sinne des § 3 Abs. 2 NDSchG. Nach der genannten Vorschrift sind Baudenkmale u.a. bauliche Anlagen und Grünanlagen, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ist hier auszugehen. Das Denkmal des Klägers ist in das Verzeichnis der Kulturdenkmale nach § 4 NDSchG aufgenommen worden. Die Denkmalwürdigkeit ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig.

39

(2) Der Kläger kann sich nicht ohne Weiteres auf § 8 Satz 1 NDSchG berufen und geltend machen, die sechs Windenergieanlagen des Windparks Q. beeinträchtigten das Erscheinungsbild seines Baudenkmals im Sinne der genannten Vorschrift. § 8 Satz 1 NDSchG hat für sich genommen keinen drittschützenden Charakter. Einer Norm kommt Drittschutz zu, wenn sich aus ihrem Wortlaut, ihrem Sinn und Zweck oder aus der Gesetzessystematik ergibt, dass sie nicht nur öffentlichen Interessen, sondern auch Individualinteressen Dritter oder deren Ausgleich dient und sich dabei ein zu schützender Personenkreis bestimmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1996 - 1 C 10.95 -, BVerwGE 101, 157; Urt. v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 -, BRS 46 Nr. 173; OVG NRW, Urt. v. 8.3.2012 - 10 A 2037/11 -, [...] Rdn. 43). Das ist hier nicht der Fall. Weder der Wortlaut noch die Systematik der Vorschriften des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes im Allgemeinen oder der Regelungen betreffend die Errichtung von Anlagen in der Umgebung von Baudenkmalen im Besonderen bieten Anhaltspunkte dafür, dass das Beeinträchtigungsverbot des § 8 Satz 1 NDSchG Individualinteressen Dritter oder deren Ausgleich dient. Denkmalschutz und Denkmalpflege sind gemäß § 2 NDSchG öffentliche Aufgaben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 NDSchG wirken die Eigentümer und Besitzer von Kulturdenkmalen bei der Wahrnehmung dieser öffentlichen Aufgaben zwar mit. Zuständig für die Erhaltung von Kulturdenkmalen, die im öffentlichen Interesse erfolgt (§ 3 Abs. 2 NDSchG), sind jedoch gemäß §§ 19 ff. NDSchG die Denkmalschutzbehörden. Diese treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der §§ 6 bis 17, 25, 27 und 28 NDSchG sicherzustellen (§ 23 Abs. 1 NDSchG). Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erfolgt eine fachliche Beratung durch das Landesamt für Denkmalpflege, das als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mitwirkt und dem insbesondere die in § 21 Satz 2 NDSchG aufgeführten Aufgaben obliegen (vgl. dazu Senatsurt. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 -, DWW 2008, 187). Wortlaut und Systematik des Gesetzes bieten danach keine Anhaltspunkte dafür, dass der Eigentümer neben den fachlich zuständigen Denkmalschutzbehörden Belange des Denkmalschutzes als eigene Rechte wahrnehmen kann und daraus ein Schutzanspruch vor Beeinträchtigungen durch Dritte resultiert. Aus dem Sinn und Zweck des § 8 Satz 1 NDSchG folgt nichts anderes. Der Schutz des Erscheinungsbilds eines Denkmals liegt bei denkmalrechtlicher Betrachtungsweise - ebenso wie die Erhaltung des Denkmals selbst - im öffentlichen Interesse. Private Interessen des Eigentümers können eine Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz mit den sich daraus ergebenden rechtlichen Folgen nicht rechtfertigen (vgl. auch zu den in den wesentlichen Punkten vergleichbaren Regelungen des DSchG NRW ausführlich OVG NRW, Urt. v. 8.3.2012 - 10 A 2037/11 -, [...] Rdn. 45 ff.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die den Eigentümer eines Denkmals nach § 6 Abs. 1 NDSchG treffenden Erhaltungspflichten. Danach ist in erster Linie der Eigentümer verpflichtet, Kulturdenkmale instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen. Diese Pflichten sind Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 2 GG. Denkmalpflege ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, der nur durch die Inpflichtnahme des Eigentümers des Grundstücks Rechnung getragen werden kann (BVerfG, Beschl. v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 -, BVerfGE 100, 226). Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung aus den angeführten Gründen davon ausgegangen, dass das denkmalrechtliche Beeinträchtigungsverbot nicht dem individuellen Interesse des Eigentümers an der Erhaltung seines Baudenkmals, sondern dem kulturstaatlichen Allgemeininteresse dient (vgl. Beschl. d. Sen. v. 10.7.2008 - 12 ME 389/07 -, [...]; Urt. v. 1.6.2010 - 12 LB 31/07 -, DVBl 2010, 1039, [...]). Hieran hält er fest. Die Novellierung des Denkmalschutzgesetzes durch Gesetz vom 26. Mai 2011 (Nds.GVBl S. 135) hat insoweit zu keinen maßgeblichen, eine andere Betrachtung rechtfertigenden Änderungen geführt.

40

Allerdings wäre es mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, wenn dem Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals von vornherein kein Anspruch auf Schutz vor Beeinträchtigungen der Denkmalwürdigkeit seines Anwesens durch Vorhaben in der Umgebung zugestanden würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347, [...] Rdn. 16). Insofern ist es verfassungsrechtlich geboten, dem Eigentümer eines Denkmals ein Abwehrrecht gegen erhebliche Beeinträchtigungen seines Denkmals durch ein Bau- oder sonstiges Vorhaben in seiner Umgebung zuzubilligen. Die einem Eigentümer durch das Niedersächsische Denkmalschutzgesetz auferlegte Pflicht, sein Denkmal zu erhalten und zu pflegen, ist nur verhältnismäßig, wenn ihm ein Abwehrrecht gegen derart intensive Beeinträchtigungen eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347, [...] Rdn. 16; Nds. OVG, Urt. v. 1.6.2010 - 12 LB 31/07 -, DVBl 2010, 1039, [...] Rdn. 49). Die insoweit gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 8 Satz 1 NDSchG bietet indessen keine Handhabe dafür, dem Eigentümer eines Denkmals ein Abwehrrecht gegen jede Beeinträchtigung und auch unterhalb der Schwelle einer erheblichen Beeinträchtigung seines Denkmals einzuräumen. Ginge man bei der verfassungskonformen Auslegung des § 8 NDSchG über den verfassungsrechtlich gebotenen Rahmen hinaus, würden die Grenzen der zulässigen richterlichen Rechtsfortbildung (dazu etwa Sachs, GG, 6. Aufl., 2011, Einführung Rdn. 52 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl., 2011, Art. 20 Rdn. 34) gesprengt (im Ergebnis wie hier Schmaltz/Wiechert, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, 2. Aufl., 2011, § 8 Rdn. 14; vgl. auch Pflüger, Inhalt und Grenzen des Abwehranspruchs eines Denkmaleigentümers gegen Nachbarbauvorhaben, BauR 2011, 1597). Dies gilt umso mehr, als der Landesgesetzgeber bei der von ihm vorgenommenen Novellierung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes in Kenntnis der neueren Rechtsprechung davon abgesehen hat, § 8 Satz 1 NDSchG als drittschützende Norm auszugestalten.

41

(3) § 8 Satz 1 NDSchG schützt das Erscheinungsbild eines Baudenkmals, also die Wirkung des Baudenkmals in seiner Umgebung und die Bezüge zwischen dem Baudenkmal und seiner Umgebung (Nds. OVG, Beschl. v. 28.5.2002 - 1 LA 2929/01 -, BauR 2002, 1355, [...] Rdn. 11; vgl. auch Schmaltz/Wiechert, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, 2. Aufl., 2011, § 8 Rdn. 5, 8). Wann eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds eines Baudenkmals anzunehmen ist, lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen, sondern hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls, insbesondere von dem Denkmalwert und der Intensität des Eingriffs, ab. Je höher der Wert des Denkmals einzuschätzen ist, desto eher kann eine erhebliche Beeinträchtigung von dessen Erscheinungsbild anzunehmen sein. Je schwerwiegender das Erscheinungsbild betroffen ist, desto eher kann die Schwelle der Unzumutbarkeit überschritten sein. Der Begriff der "erheblichen Beeinträchtigung" ist - wie der der "Beeinträchtigung" - ein der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegender unbestimmter Rechtsbegriff. Mit der Frage, wann eine Beeinträchtigung der Wirkung des Baudenkmals in seiner Umgebung bzw. der Bezüge zwischen dem Baudenkmal und seiner Umgebung anzunehmen ist, hat sich der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. April 2010 (- 12 LB 44/09 -, BauR 2010, 1550, [...] Rdn. 58; s. auch bereits Urt. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 -, NdsVBl 2008, 171, [...] Rdn. 56 ff.) befasst und hierzu ausgeführt:

"Eine Beeinträchtigung liegt ... vor, wenn ... die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, ... geschmälert wird. D.h. ... nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Baudenkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben müsste, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. ..."

42

Eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmals kann anzunehmen sein, wenn über die erwähnten Voraussetzungen hinaus die Schutzwürdigkeit des Denkmals als besonders hoch zu bewerten ist oder dessen Erscheinungsbild durch das Vorhaben den Umständen nach besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.1.2011 - OVG 2 S 93.10 -, NVwZ-RR 2011, [...] Rdn. 12). Letzteres kann auch etwa dann der Fall sein, wenn die Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung für den Wert des Denkmals von einigem Gewicht ist und das umstrittene Bauvorhaben geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 8.3.2012 - 10 A 2037/11 -, [...] Rdn. 62).

43

Hinsichtlich des zur denkmalschutzrechtlichen Beurteilung erforderlichen Fachwissens kommt es dabei nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 1.6.2010 - 12 LB 31/07 -, DVBl 2010, 1039, [...] Rdn. 50; Urt. v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 -, BauR 2010, 1550, [...] Rdn. 58; s. auch bereits Urt. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 -, NdsVBl 2008, 171, [...] Rdn. 58) auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird, an. Dieses Fachwissen vermittelt in Niedersachsen grundsätzlich vornehmlich das - beigeladene - Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, das als staatliche Denkmalfachbehörde bei der Ausführung des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes mitwirkt und dem insbesondere die in § 21 Satz 2 NDSchG aufgeführten Aufgaben obliegen (vgl. etwa Nds. OVG, Urt. v. 7.2.1996 - 1 L 3301/94 -, NVwZ RR 1996, 633; Urt. v. 25.7.1997 - 1 L 6544/97 -, NVwZ RR 1998, 713; Urt. v. 3.5.2006 - 1 LB 16/05 -, BauR 2006, 1730). Dies gilt nicht nur hinsichtlich des zur Feststellung des Denkmalwerts und der Schutzwürdigkeit des Denkmals nötigen Fachwissens, sondern auch für die Kenntnisse, die zur Beantwortung der Frage erforderlich sind, ob das Erscheinungsbild des Baudenkmals (erheblich) beeinträchtigt wird. Die Fragen nach dem Denkmalwert und der Schutzwürdigkeit des Objekts sowie nach seiner Beeinträchtigung lassen sich sachverständig sinnvollerweise nicht getrennt voneinander beantworten. Eine fachgerechte Einschätzung kann mit Blick auf die historischen und baugeschichtlichen Hintergründe des zu schützenden Baudenkmals in seiner Epoche fundiert nur abgegeben werden, wenn Rang und Bedeutung des Baudenkmals im Zusammenhang mit den nachteiligen Wirkungen, die von den hinzutretenden baulichen Anlagen ausgehen, gesehen werden. Allerdings ist der Senat nicht an die Stellungnahmen des Niedersächsischen Landesamts für Denkmalpflege oder anderer sachverständiger Stellen gebunden. Vielmehr hat er deren Aussage- und Überzeugungskraft zu überprüfen und sich aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens eine eigene Überzeugung zu bilden (BVerwG, Beschl. v. 14.6.2012 - 4 B 22.12 -, [...] Rdn. 6). Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die Schutzwürdigkeit des Denkmals des Klägers nicht als derart hoch zu bewerten ist, dass schon jede Beeinträchtigung auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts darstellt. Dessen Erscheinungsbild wird allerdings - wie das Ergebnis der Einnahme des Augenscheins unter Auswertung der insgesamt zum Verfahren eingereichten sachverständigen Stellungnahmen sowie der Erläuterungen der im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesenden sachverständigen Personen - durch die Windenergieanlage M 4 den Umständen nach in qualifizierter Weise beeinträchtigt. Im Einzelnen:

44

Nähere Angaben zum Wert, zum Rang und zur Bedeutung des Denkmals ergeben sich zunächst nicht aus den eingereichten, die Unterschutzstellung des Objekts betreffenden Unterlagen des Beigeladenen zu 3. Der an den Kläger gerichteten Mitteilung über die Führung im Verzeichnis der Kulturdenkmale - Baudenkmale - vom 20. Oktober 2006 ist lediglich der Sache nach zu entnehmen, es bestehe wegen der geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Objekts. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2004 hatte der Beigeladene zu 3. - teilweise abweichend von der späteren Mitteilung an den Kläger - ausgeführt, das Gut W. bilde mit seinem Gutshaus, seinen Außenanlagen, der Zufahrt sowie der südöstlich anschließenden Waldparzelle aufgrund seiner historischen und wissenschaftlichen Bedeutung eine Gruppe baulicher Anlagen. Insbesondere der Garten veranschauliche als eine der seltenen Anlagen dieser Zeit und dieses Gestaltungstyps die bürgerliche Gartenkultur zu Beginn des 20. Jahrhunderts innerhalb des heutigen Landes Niedersachsen. In seiner zum vorliegenden Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 22. Dezember 2011 hat der Beigeladene zu 3. neben der bereits benannten historischen und wissenschaftlichen Bedeutung auch eine künstlerische Bedeutung des Objekts angeführt. Anhaltspunkte für eine herausragende Wertigkeit, eine besondere Bedeutsamkeit und eine daraus folgende besondere Schutzwürdigkeit des Denkmals ergeben sich aus diesen Einschätzungen insgesamt nicht. Anderes gilt auch nicht für die zum Verfahren eingereichten Stellungnahmen anderer sachverständiger Stellen. Die seinerzeitige Bezirksregierung, obere Landesdenkmalbehörde, verwies in ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2004 wegen der historischen Bedeutung der Gutsanlage auf die - soeben zitierten - Ausführungen des Beigeladenen zu 3. in seiner Stellungnahme selben Datums; ihrer Stellungnahme ist Weiterführendes von daher nicht zu entnehmen. Dem vom Kläger eingereichten Gutachten des AH. vom 31. Mai 2005 lassen sich zwar Angaben zur Bedeutung und zur Wertigkeit entnehmen. Auf dessen S. 6 wird ausgeführt, der geschichtliche Wert liege "im gegebenen Fall in der Verankerung des Gesamtensembles von Gutshaus und Garten/Park in einer spezifischen Sinn- und Bedeutungsstruktur der Zeit des beginnenden 20. Jahrhunderts", der künstlerische Wert liege "in der Architektur des Gutshauses wie in der besonderen Gestaltung(sidee) des Gartens" (s. auch bereits S. 3 des Gutachtens). Auf S. 4 heißt es, aufgrund der Tatsache, dass sich der Sinnbezug der Anlage nur aus dem Kontext der Geisteshaltung der Zeit des beginnenden 20. Jahrhunderts und der fallspezifischen Besonderheit der Gutsgründung und Gartengestaltung begreifen lasse, handele es sich hier um ein Denkmal von zumindest überregionaler, wenn nicht gar nationaler, jedenfalls nicht nur heimatkundlicher Bedeutung. Zur Überzeugung des Senats ergeben sich aber auch daraus keine Anhaltspunkte dafür, dass Rang und Bedeutung des Denkmals von derartigem Gewicht wären, dass jede Beeinträchtigung des Denkmalwerts bereits eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts darstellen könnte.

45

Allerdings hat der Senat auch keine Umstände feststellen können, die den Wert des Denkmals reduziert oder ihn hätten insgesamt entfallen lassen. Von einer Minderung des Denkmalwerts und der Schutzwürdigkeit des Denkmals kann erst dann ausgegangen werden, wenn etwa Eingriffe in seine Substanz bereits so erheblich sind, dass der Kernbestand des Denkmals angegriffen ist (Nds. OVG, Urt. v. 28.11.2007 - 12 LC 70/07 -, NdsVBl 2008, 171, [...] Rdn. 64 m.w.N.). Den Kernbestand des Denkmals berührende Eingriffe sind hier weder dargelegt noch erkennbar. Gutshaus, Garten und Park befinden sich - wie die aus Anlass der mündlichen Verhandlung durchgeführte Einnahme des Augenscheins ergeben hat und auch bereits dem Gutachten von X. vom 31. Mai 2005 (S. 12, 13) zu entnehmen war - in einem guten Erhaltungszustand. Die von dem Kläger auf der anderen Seite der Zufahrtsallee errichteten bzw. geänderten Wirtschaftsgebäude berühren die Denkmalsubstanz ebenso wenig wie das von ihm in die Wallanlage eingezogene Garagengebäude. Auf die Frage, ob der Kläger Erhaltungsinvestitionen getätigt hat und ggf. in welcher Höhe, kommt es nicht an (Schmaltz/Wiechert, Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz, 2. Aufl., 2011, § 8 Rdn. 14). Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berufung des Klägers auf das Denkmalschutzrecht rechtsmissbräuchlich sein könnte, bestehen angesichts der beschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten nicht.

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Der Senat ist nach Würdigung aller Umstände zu der Überzeugung gelangt, dass das Erscheinungsbild des Denkmals des Klägers allein durch die Windenergieanlage M 4 erheblich beeinträchtigt wird. Wie dargelegt schützt § 8 Satz 1 NDSchG die Wirkung des Baudenkmals in seiner Umgebung und die Bezüge zwischen dem Baudenkmal und seiner Umgebung. Der Senat geht insofern mit den Beteiligten davon aus, dass das Denkmal des Klägers sowohl von innen, also aus der Perspektive vom Innern des Denkmals nach außen, mithin hinsichtlich der Bezüge zwischen dem Baudenkmal und seiner Umgebung, als auch aus der Außenperspektive, also von außen auf das Denkmal, mithin hinsichtlich der Wirkung des Baudenkmals und der Anlagen in seiner Umgebung, zu betrachten ist. Soweit der Beklagte und mit ihm die Beigeladenen zu 1. und 2. meinen, es bestünden keine Gründe, dem Denkmal des Klägers im Zusammenhang mit der Außenperspektive einen Umgebungsschutz zuzubilligen, vermag der Senat ihnen nicht zu folgen. Der Senat geht infolge der insoweit überzeugenden Darlegungen des Beigeladenen zu 3. davon aus, dass der Bezug zwischen dem Denkmal des Klägers und seiner Umgebung für den dem Denkmal innewohnenden Wert von einigem Gewicht ist. So ist etwa der Stellungnahme des Beigeladenen zu 3. im Berufungsverfahren vom 22. Dezember 2011 zu entnehmen, der Wert der Gartenanlage sowie des Wohnhauses sei durch die bewusst zur gleichen Zeit geplante und geformte Landschaft begründet, mit bekannten Gestalt gebenden Elementen der Geestlandschaft sei identitätsstiftend gearbeitet worden. In der Stellungnahme des Beigeladenen zu 3. vom 2. Juli 2004 hieß es dazu näher, die Landschaft sei Teil des Bauvorhabens gewesen, der gestalteten Landschaft komme wegen des verwirklichten Gedankens der planvollen Entwicklung einer Art von Mustergut auf Ödland zur Verbesserung der Ernährungslage im Deutschen Reich zu Beginn des Ersten Weltkriegs eine besondere Bedeutung zu. Diese Einschätzung wird durch die Ausführungen von X. bestätigt. Dieser vertritt in seinem Gutachten vom 31. Mai 2005 die Auffassung, bei der Umgebung handele es sich um eine für das Gut konstitutive Bedeutungsebene (S. 23). Dem Senat sind bei der Einnahme des Augenscheins die Bezüge der Gutsanlage zu ihrer Umgebung, die sich insbesondere in der Gestaltung der Zufahrt von der Landesstraße aus, der Neugierden im Norden, der Robinienanpflanzung von Punkt 6 der vom Kläger zur Akte gereichten Skizze (s. auch Anlage K 36 zum Schriftsatz vom 17. März 2010) Richtung Süden und der Gestaltung des nur auf den ersten Blick als schlichte Waldparzelle erscheinenden, sich infolge der Allee, der Wallanlage und der differenzierten Randbepflanzung auf den zweiten Blick von einer schlichten Waldparzelle absetzenden Gutsparks äußern, ebenso nachvollziehbar geworden wie die Bedeutung dieser Bezüge für den Denkmalwert. Anhand des vom Kläger eingereichten Gutachtens von AK. aus April 2004 und der Erläuterungen des Beigeladenen zu 3. in der mündlichen Verhandlung ist zudem deutlich geworden, dass der Wert des Denkmals auch in den überformten Strukturen der Geestlandschaft liegt und sich die umgebende Landschaft jedenfalls nicht derart substanziell verändert hat, dass bereits aus diesem Grund ein Umgebungsschutz insgesamt verneint werden müsste. Soweit u.a. der Beklagte bzw. seine untere Denkmalschutzbehörde dem Denkmal des Klägers im Zusammenhang mit der Außenperspektive einen Umgebungsschutz nicht zubilligt, berücksichtigt er nach Auffassung des Senats, der die diesbezüglichen Darlegungen des Beigeladenen zu 3. und von X. für überzeugend hält, die dargestellten tatsächlichen Gegebenheiten nicht hinreichend.

47

Allerdings ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass die nördliche Seite der Gutsanlage, also die von den im Südwesten gelegenen Windenergieanlagen abgewandte Seite, bei einer Betrachtung von innen und von außen die empfindlichere ist. Zwar mag die Anlage nicht - wie der Beklagte meint - nach Norden ausgerichtet sein. Soweit die ursprüngliche Konzeption dem Senat nachvollziehbar geworden ist, deutet jedoch Überwiegendes darauf hin, dass die Gutsanlage ihre wesentliche - auch repräsentative - Wirkung infolge der Gestaltung des nördlichen Teils erfährt. Hierauf lässt die etwa im Schreiben des Beigeladenen zu 3. vom 2. Juli 2004 beschriebene Erschließung des Guts von der nördlich vorbeiführenden Landstraße AL. über die - ebenfalls denkmalgeschützte - Allee schließen. Auch die Ausführungen von AM. (Historische Gutsgärten zwischen Elbe und Weser, 2006, zu W., Anlage K 5, BA A) sprechen dafür. Dort heißt es u.a., der größte Teil des Grundstücks werde von einer landschaftlichen Partie eingenommen, die sich nordöstlich des Hauses ausdehne, es handele sich um eine große Rasenfläche, die durch einen etwas unregelmäßigen Kreuzgang gegliedert werde, wichtigstes Ausstattungsstück habe ein in der Nordostecke auf einer Anhöhe stehender Pavillon werden sollen, der jedoch nicht ausgeführt worden sei. Hier befindet sich heute eine Geländeerhöhung (Punkt 8 der vom Kläger zur Akte gereichten Skizze, Anlage K 36 zum Schriftsatz vom 17. März 2010), von der aus ein guter Blick in die nördlich gelegene Landschaft möglich ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass nach dem Gutachten von X. vom 31. Mai 2005 (S. 13) und der Stellungnahme des Beigeladenen zu 3. vom 2. Juli 2004 (S. 5) neben dem bereits erwähnten Aussichtspunkt an der Nordostecke des Gartens ein weiterer Aussichtspunkt an der Nordwestecke geplant war. Aus dem Umstand, dass derartige Aussichtspunkte nur im Norden der Gutsanlage angedacht waren und heute in Ansätzen angelegt sind, folgert der Senat, dass die Bezüge des Denkmals aus der und in die nördlich von ihm gelegene Landschaft die bedeutsameren sind. Hierfür sprechen auch die Ausführungen des Beigeladenen zu 3. in der mündlichen Verhandlung zu einem konzeptionell bewussten Ausnutzen des Sonnenlichts aus Süden für einen Blick in die nördliche Landschaft. Hiernach ist zunächst festzustellen, dass die für den Wert des Denkmals bedeutendere Perspektive aus dem Denkmal heraus Richtung Norden durch die hier in Rede stehenden sechs Windenergieanlagen im Südwesten nicht tangiert ist.

48

Die Bedeutung der Geestlandschaft südlich des Denkmals für den Denkmalwert ist für den Senat nicht in gleicher Weise fassbar geworden. Auch die Bedeutung des die Gutsanlage in weiten Teilen (und auch südlich vom Gutshaus) umgrenzenden Walls lässt sich nicht eindeutig nachvollziehen. Dezidierte Aussagen hat der Beigeladene zu 3. insoweit nicht gemacht. In den übrigen sachverständigen Stellungnahmen finden sich hierzu in Teilen divergierende Angaben. So heißt es in der Stellungnahme von AM. vom 23. Februar 2010 einerseits, nach dem ursprünglichen Entwurf von AN. habe die Anlage nach Süden ursprünglich keine begrenzende Bepflanzung erhalten sollen, die Nordseite sei sehr differenziert gestaltet worden, vermutlich sei der Wall zumindest streckenweise begehbar gewesen. In seinem Schreiben vom 16. Mai 2012 heißt es andererseits, es habe in W. nie eine dichte, vollständige Abpflanzung gegeben. Eine dichte Abpflanzung sei nie geplant und auch später nie verwirklicht worden. Vielmehr seien einzelne Gehölze entlang des Walls gepflanzt worden, vermutlich, weil dieser als zu monoton empfunden worden sei. Sie seien als Bereicherung zu bewerten und nicht als Versuch, eine Abschirmung zu schaffen. Eine Öffnung in die Landschaft fehle bei W. keineswegs, sie sei lediglich anders ausgebildet als in den Landschaftsparks des 19. Jahrhunderts. In der Zeit nach der Jahrhundertwende habe es nicht die Fokussierung auf ein bestimmtes Objekt in der Landschaft oder einen bestimmten, inszenierten Blick wie im Barock oder der Gartenkunst des 19. Jahrhunderts gegeben. Die Landschaft werde nun als Panorama wahrgenommen und der Blick des Betrachters nicht mehr auf einen bestimmten Punkt gelenkt. Vielmehr existierten mehrere Blickachsen und Sichtbeziehungen, die als breite Aussichten angelegt seien. Entsprechend heißt es im Gutachten von X. vom 31. Mai 2005 (S. 27 f.), eine einheitliche, in sich geschlossene und dichte Vegetation könne nicht intendiert gewesen sein, jeder Garten sei durch lichte und mehr oder weniger weite, offene Flächen gekennzeichnet. Da hier nach dem Vorstehenden von der ursprünglichen Konzeption (Wallanlage in Richtung Süden ohne begrenzende Bepflanzung) offenbar bewusst abgerückt worden ist, um eine andere Konzeption zu verwirklichen (Durchbrechung der Monotonie durch Anpflanzung von Gehölzen), lässt sich nach Auffassung des Senats nicht sagen, die Wertigkeit des Denkmals hänge zwingend davon ab, dass nunmehr doch die ursprüngliche Konzeption einer Wallanlage in Richtung Süden ohne begrenzende Bepflanzung umgesetzt werde. Es kann danach auch nicht überzeugend vertreten werden, dem Kläger sei zur Abschirmung seines Denkmals eine architektonische Selbsthilfe in Form von sichtschützenden Anpflanzungen in Richtung Süden in keiner Weise zumutbar. Wie genau die spätere Konzeption einer Anpflanzung von Gehölzen entlang des Walls gedacht gewesen ist, hat sich nicht in nachvollziehbarer Weise eruieren lassen. So ist unklar geblieben, welche Anpflanzungen an welchen Stellen mit welcher Dichte als Teil der veränderten Konzeption begriffen werden können. Die Ausführungen in der Stellungnahme des Beigeladenen zu 3. vom 2. Juli 2004, das Wechselspiel zwischen Sehen und Gesehenwerden, von Präsentation und Abschirmung als wichtige Bauaufgabe der bürgerlichen Gartenarchitektur des beginnenden 20. Jahrhunderts, sei hier durch die Kombination von markanten formalen Gestaltungsstrukturen und kulturlandschaftlichen Identitätsmerkmalen umgesetzt worden, schließen nicht aus, dass der Wallanlage zumindest auch eine gewisse abschirmende Funktion zukommen sollte. Vor diesem Hintergrund lässt sich nach Auffassung des Senats nicht sagen, nur eine bestimmte Gestaltung des Walls, die von allen Standpunkten und etwa nicht nur vom Gartenzimmer des Gutshauses aus einen Blick Richtung Süden ermöglicht, sei untrennbar mit dem Denkmal verbunden und mache den Denkmalwert aus bzw. jede andere Gestaltung setze den Denkmalwert erheblich herab. Entsprechendes gilt etwa in Bezug auf das südlich des Denkmalbereichs vorhandene mittelhohe Gehölz (Verbuschung und Hecken). Auch hier lassen sich konkrete, den Denkmalwert ausmachende und dafür unverzichtbare Konzeptionen nicht nachvollziehen.

49

Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass - abgesehen von den im Norden befindlichen Aussichtspunkten und einem unten noch näher darzustellenden Blick Richtung Süden vom sog. Kreuzgang aus - konkrete Sichtachsen in die Landschaft von besonderer Bedeutung für den Wert des Denkmals wären, bestehen nicht. In der Äußerung der Bezirksregierung Lüneburg vom 2. Juli 2004 (Anlage K 8 BA A, S. 2) heißt es, feste Blickachsen seien vorgesehen gewesen von Eckpunkten des Parks auf die Allee, weniger aus dem Park in Richtung des beplanten Bereichs. Aus Sicht des Senats sprechen die insgesamt angeführten Umstände dafür, dass dem Kläger mit Blick auf die im Südwesten gelegenen Windenergieanlagen des Windparks Q. eine gewisse architektonische Selbsthilfe durchaus zuzumuten ist und auch auf diese Weise erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden können.

50

Das Erscheinungsbild des Denkmals von außen wird bei einem Wegfall der Windenergieanlage M 4 nicht (mehr) erheblich beeinträchtigt. Zur Überzeugung des Senats beeinträchtigt nur diese in 544 m Entfernung zur Gartengrenze bzw. 620 m Entfernung zum Gutshaus errichtete Windenergieanlage den Denkmalwert erheblich. Dabei geht der Senat mit dem Beigeladenen zu 3. (Stellungnahme vom 16. Januar 2004) davon aus, dass eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Denkmals des Klägers insbesondere dadurch eintreten kann, dass ein notwendiger Abstand zwischen Baudenkmal und Windkraftanlagen nicht vorhanden ist, eine oder mehrere Windkraftanlagen ständig innerhalb des Bau-/Gartendenkmals wahrnehmbar sind und die Erlebbarkeit des Denkmalwerts beeinflussen, die Dimensionen einer oder mehrerer Windenergieanlagen das Erscheinungsbild der Umgebung dergestalt verändern, dass eine das Denkmal konstituierende Einbindung des Objekts in die Landschaft nicht mehr erkannt werden kann, eine oder mehrere Windkraftanlagen zu einer verfälschten Wahrnehmung der Dimensionen des Baudenkmals führen oder der Schlagschatten der Rotorblätter einer oder mehrerer Windenergieanlagen das Denkmal berührt. Umstände dieser Art sind objektiv grundsätzlich geeignet, das Erscheinungsbild eines Baudenkmals zu beeinträchtigen. Der Senat geht weiter in teilweiser Übereinstimmung mit dem Beigeladenen zu 3. (Stellungnahmen vom 2. Juli 2004 und vom 15. Oktober 2008) davon aus, dass es zu einer erheblichen Reduzierung der für das Denkmal negativen Auswirkungen führt, wenn ausreichende Abstände zwischen Windenergieanlagen und Kulturdenkmal eingehalten und die Anzahl der Windenergieanlagen reduziert werden, weil dadurch die Gesamtheit des Windparks an Potential verliert, sowie ein Schlagschatten innerhalb des Denkmals deutlich reduziert wird. Der Senat vermag dem Beigeladenen zu 3. allerdings nicht zu folgen, soweit er Abstände von mindestens dem Zehnfachen der Gesamthöhe zwischen den Außengrenzen des Denkmals und einer Windenergieanlage festgelegt sehen will. Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 21.4.2010 - 12 LB 44/09 -, [...] Rdn. 58) lässt sich nicht allgemein bestimmen, bei welchen Abständen das Erscheinungsbild eines Denkmals beeinträchtigt wird. Sofern - wie hier mit dem Zehnfachen der Gesamthöhe der Einzelanlage - regelmäßig einzuhaltende Entfernungen genannt werden, kann es sich allenfalls um Erfahrungswerte handeln, die eine erste Orientierung bieten mögen, aber die konkrete Prüfung im Einzelfall nicht entbehrlich machen können. Der Senat folgt dem Beigeladenen zu 3. auch nicht, soweit dieser der Ansicht ist, eine Einwirkung von Schlagschatten der Rotorblätter auf das Denkmal müsse zur Vermeidung einer erheblichen Beeinträchtigung gänzlich verhindert werden. Auch insoweit ist eine konkrete Prüfung im Einzelfall geboten.

51

Die vom Beigeladenen zu 3. zum Verfahren gereichten schriftlichen Stellungnahmen erlauben indes keine zuverlässigen Rückschlüsse zu der hier maßgeblichen Frage, ob und ggf. inwieweit nach diesen Maßgaben die hier allein in den Blick zu nehmenden sechs Windenergieanlagen des Windparks Q. das Erscheinungsbild des Denkmals des Klägers erheblich beeinträchtigen. Dies beruht zum einen darauf, dass der Beigeladene zu 3. zwar den Begriff der erheblichen Beeinträchtigung verwendet, ihn aber nicht näher definiert hat. Es lässt sich also nicht feststellen, dass er von dem vom Senat zugrunde gelegten Begriffsverständnis ausgegangen ist. Dabei kann auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass Übereinstimmung hinsichtlich des Verständnisses dieses Begriffs besteht. Der Beigeladene zu 3. hat diesen Begriff bereits in seinen Stellungnahmen ab den Jahren 2004 verwendet. Als Rechtsbegriff ist er indes erst infolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Klagebefugnis des Eigentümers eines Denkmals bei einer erheblichen Beeinträchtigung von dessen Denkmalwürdigkeit relevant geworden (Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347, [...] Rdn. 16). Hiernach hat der Begriff auch Eingang in die Rechtsprechung des erkennenden Senats gefunden (Nds. OVG, Urt. v. 1.6.2010 - 12 LB 31/07 -, DVBl 2010, 1039, [...] Rdn. 49). Die mangelnde Aussagekraft der schriftlichen Stellungnahmen des Beigeladenen zu 3. im vorliegenden Verfahren beruht zum anderen darauf, dass er sich in diesen Stellungnahmen teilweise nur mit den Windenergieanlagen des - hier nicht maßgeblichen - Windparks V. und teilweise mit den Auswirkungen beider Windparks, zu keinem Zeitpunkt aber ausschließlich mit den Auswirkungen der hier allein in den Blick zu nehmenden sechs Windenergieanlagen des Windparks Q. befasst hat. So teilte der Beigeladene zu 3. in seinem erwähnten Schreiben vom 16. Januar 2004 mit, mögliche Beeinträchtigungen gingen nur von den Windradstandorten WEA 6, WEA 8, WEA 9 und WEA 12 aus. Hierbei handelt es sich insgesamt um Anlagen des Windparks V.. In seiner Stellungnahme vom 2. Juli 2004 nahm er, soweit erkennbar, ebenfalls nur die seinerzeit geplanten 14 Windenergieanlagen des Windparks V. in den Blick. Demgegenüber hat er in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2008 eine Gesamtbetrachtung der Anlagen beider Windparks vorgenommen. Gleiches gilt für die Äußerung im Berufungsverfahren vom 22. Dezember 2011. In dieser hat der Beigeladene zu 3. es zudem ausdrücklich abgelehnt, eine ausschließlich auf die sechs Windenergieanlagen des Windparks Q. bezogene Betrachtung vorzunehmen. Erstmals in der mündlichen Verhandlung hat er auf Nachfrage eine auf die sechs Windenergieanlagen des Windparks Q. beschränkte Betrachtung angestellt und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, es müssten wegen ihrer Lage, genauer: ihrer Reihung, die Windenergieanlagen M 4, M 3 und M 6 weichen. Diese Einschätzung hat den Senat in dieser Form nicht überzeugt. Für ihn war nach wie vor nicht erkennbar, ob der Beigeladene zu 3. nunmehr von dem vom Senat zugrunde gelegten Verständnis des Begriffs der erheblichen Beeinträchtigung ausging. Hinzu kam, dass der Beigeladene zu 3. bei dieser Einschätzung eine Rückkoppelung weder an die in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2004 angeführten, dem Senat - wie angeführt - nachvollziehbaren Kriterien für die Beurteilung einer Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Denkmals des Klägers noch an die in seinen Schreiben vom 2. Juli 2004 und vom 15. Oktober 2008 angeführten Parameter für eine erhebliche Reduzierung der negativen Auswirkungen vorgenommen hat. Sie lässt sich mit diesen Kriterien und Parametern - wie noch auszuführen sein wird - auch nicht ohne Weiteres in Einklang bringen. Entsprechendes gilt für die übrigen sachverständigen Stellungnahmen, insbesondere die ergänzende Stellungnahme von X. vom 14. August 2012. Auch insoweit fehlt es an einer stimmigen Berücksichtigung der genannten Kriterien und Parameter.

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Ausgehend von den genannten Kriterien und Parametern gilt: Zwischen dem Denkmal des Klägers und der Windenergieanlage M 4 ist - wie die Einnahme des Augenscheins ergeben hat - der notwendige Abstand nicht vorhanden. Die Dimensionen dieser Windenergieanlage verändern das Erscheinungsbild der Umgebung dergestalt, dass es zu einer verfälschten Wahrnehmung der Dimensionen des Baudenkmals und damit dessen Erscheinungsbild selbst kommt. Die in 544 m Entfernung zur Gartengrenze bzw. 620 m Entfernung zum Gutshaus errichtete Windenergieanlage M 4 ragt beim Blick von der Landesstraße AL. und damit auch von der denkmalgeschützten Zufahrt zum Gut aus wegen ihrer Höhe und Nähe deutlich über die in diesem Bereich sichtbaren Bäume hinaus. Dies wird durch die in der Stellungnahme von X. vom 14. August 2012 enthaltene Abbildung 1 dokumentiert und hat der Beklagte in seinem Schreiben an die AC. GmbH & Co. AD. KG vom 19. Januar 2007 auch eingeräumt. Wie die in der mündlichen Verhandlung gefertigten, als Anlage zu Protokoll genommenen Ablichtungen Nr. 2, 4, 6 und 7 zeigen, entfaltet die Windenergieanlage M 4 diese Wirkung auch in den südlichen Bereichen des Gutsparks. Die Windenergieanlage M 4 entwickelt durch diese Nähe, ihre Dimension und die ständige Drehbewegung ihrer Rotoren eine bestimmende Dominanz. Diese überlagert die Erlebbarkeit des Denkmals aus der Außenperspektive erheblich. Die dominante Drehbewegung der Rotoren ist in einer Weise ständig präsent und Aufmerksamkeit auf sich lenkend, dass die Wahrnehmbarkeit der Bezüge der Gutsanlage zu ihrer Umgebung stark reduziert wird. Da, wie dargelegt, die Bezüge zwischen dem Denkmal des Klägers und seiner Umgebung für den dem Denkmal innewohnenden Wert von einigem Gewicht sind, ist diese erhebliche Beeinträchtigung ihrer Erlebbarkeit geeignet, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen.

53

Eine vergleichbare Wirkung entfalten die Windenergieanlagen M 3 (rund 947 m von der Grundstücksgrenze entfernt), M 2 (1.326 m entfernt), M 6 (1.359 m entfernt), M 5 (1.691 m entfernt), und M 8 (1.916 m entfernt) nicht. Sie ragen etwa beim Blick von der Landesstraße AL. - und damit auch von der denkmalgeschützten Zufahrt zum Gut aus - sowie von den südlichen Bereichen des Gutsparks aus nicht in gleicher Weise wie die Windenergieanlage M 4 wegen ihrer Höhe und Nähe deutlich über die in diesem Bereich sichtbaren Bäume hinaus. Dies gilt auch für die insoweit nächstgelegene Windenergieanlage M 3. Diese erhebt sich nicht mit vergleichbarer Dominanz wie die Windenergieanlage M 4 über die Wipfel der Bäume. Insofern tritt auch bei der Windenergieanlage M 3 ungeachtet der geringfügigen Unterschreitung des - wie dargelegt, ohnehin nur als Erfahrungswert anzusehenden - Abstands von 1.000 m zum Denkmal bereits eine wahrnehmbare Relativierung der Größenverhältnisse und eine faktische Trennung der Wirkungsbereiche beider baulichen Komplexe ein mit der Folge, dass es nicht zu einer stark verfälschten Wahrnehmung der Dimensionen des Baudenkmals führt. Wegen ihrer geringeren Dominanz führt die Windenergieanlage M 3 auch weder zu einer erheblichen Überlagerung der Erlebbarkeit des Denkmals aus der Außenperspektive noch wird die Wahrnehmbarkeit der Bezüge der Gutsanlage zu ihrer Umgebung durch sie schwerwiegend reduziert. Für die entfernter gelegenen und damit noch weniger Aufmerksamkeit auf sich lenkenden Windenergieanlagen M 2, M 6, M 5 und M 8 gilt all dies umso mehr. Dass diese Windenergieanlagen im Südwesten des Denkmals des Klägers errichtet worden sind, kann für sich genommen nicht als erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts angesehen werden. Wie dargelegt, lässt sich die Bedeutung des südlichen Landschaftsteils für den Wert des Denkmals des Klägers nicht näher präzisieren. Die kontinuierliche Drehbewegung der Rotoren der Windenergieanlagen M 3, M 2, M 6, M 5 und M 8 rechtfertigt auch mit Blick auf den von X. insbesondere in seinem Gutachten vom 31. Mai 2005 dargestellten Erlebniswert des Denkmals ebenso wenig eine andere Beurteilung wie der Umstand, dass die Windenergieanlagen zu einer gewissen technischen Verfremdung der Landschaft führen. Wegen der wahrnehmbaren Relativierung der Größenverhältnisse ist es auch nicht so, dass sich von Norden aus die Windenergieanlagen M 3, M 2, M 6, M 5 und M 8 wie eine überdimensionierte Wand hinter dem Park mit seinen hohen Bäumen aufbauen, sie das Denkmal erheblich bagatellisieren oder dessen Bedeutung negieren. Auch die konkrete Positionierung dieser Windenergieanlagen führt nicht dazu, dass sie mit einer Mächtigkeit wahrnehmbar wären, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Wirkung des Denkmals in seiner Umgebung begründete. Sie nehmen nur einen kleinen Ausschnitt in der das Denkmal insgesamt umgebenden Landschaft ein. Zu berücksichtigen ist weiter, dass sich die Mächtigkeit und Störwirkung der übrigen Windenergieanlagen durch den Wegfall der Windenergieanlage M 4, die derzeit aus manchen Perspektiven - etwa aus der Perspektive von der Zufahrtsallee aus (vgl. die in der Stellungnahme von X. vom 14. August 2012 enthaltene Abbildung 1) - als nahezu auf einer Linie mit dahinterliegenden Windenergieanlagen stehend erscheint, bereits ein Stück weit reduziert. Schließlich ist zu bedenken, dass - wie die Einnahme des Augenscheins ergeben hat - die übrigen Windenergieanlagen des Windparks Q. in beträchtlichen Teilen entweder durch die auf dem Wall vorhandene Bepflanzung oder durch ein mittelhohes Gehölz verdeckt werden und es dem Kläger aus den bereits dargelegten Gründen zuzumuten ist, in diesem Bereich diese sichtschützenden Anpflanzungen zu erhalten.

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Aus der Perspektive von innen nach außen beeinträchtigt ebenfalls nur die Windenergieanlage M 4 den Denkmalwert erheblich. Diese Windenergieanlage ist an der Wegekreuzung zwischen den Punkten 4 und 8 der vom Kläger zur Akte gereichten Skizze (s. auch Anlage K 36 zum Schriftsatz vom 17. März 2010), also an dem von AF. (Historische Gutsgärten zwischen Elbe und Weser, 2006, zu W., Anlage K 5 BA A) angeführten Kreuzgang, beim Blick Richtung Süden ab Nabenhöhe, mit den drehenden Rotoren (wobei jeweils 2 Rotorblätter gleichzeitig in den Blick geraten) und damit mit einer erheblichen Dominanz sichtbar. Diese besondere Dominanz entsteht auch dadurch, dass der Weg von Süden Richtung Norden ansteigt. Folgt von der Wegekreuzung der Blick dem Weg Richtung Süden in die leicht abfallende Landschaft, wird eine der infolge der Wegführung und Topographie konzeptionell vorgegebenen Öffnungen in die Landschaft sichtbar. Die in diese Öffnung aufragende Windenergieanlage beeinträchtigt nach ihrer Art und Ausführung - insbesondere durch ihre Größe und infolge der ständigen Bewegung der Rotoren - den von dieser Stelle aus gerichteten Blick in die Landschaft und damit einen der bestehenden Landschaftsbezüge ebenso besonders schwerwiegend wie die Wirkung innerhalb des Denkmals. Der Senat teilt vor dem beschriebenen tatsächlichen Hintergrund die Einschätzung von X. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 14. August 2012 (S. 3), diese Anlage dominiere das Raumerleben innerhalb des Gartens sehr stark. Hinzu kommt, dass die Windenergieanlage M 4 zu erheblichem Schlagschatten innerhalb des Denkmals des Klägers führt. Nach der Schattenwurfuntersuchung für den Windpark V./Q., Planungsstand Februar 2007, vom 20. April 2007, die die sechs seinerzeit bereits genehmigten und errichteten Anlagen des Windparks Q. einbezieht, ist davon auszugehen, dass durch die sechs Anlagen Q. bei der vorzunehmenden "worst case" Betrachtung am Gut W. astronomisch maximal möglicher Schattenwurf mit einer Gesamtdauer von knapp 18 Stunden/Jahr entsteht. Rund 2/3 dieser Gesamtdauer (ca. 12 1/2 Stunden) werden ausweislich der in den Anhängen zur genannten Schattenwurfuntersuchung zu findenden SHADOW-Kalender allein durch die Windenergieanlage M 4 verursacht. In diesen von der Windenergieanlage M 4 ausgehenden Wirkungen liegt insgesamt eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts.

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Entsprechende Wirkungen entfalten die Windenergieanlagen M 3, M 2, M 6, M 5 und M 8 nicht. Soweit diese Anlagen aus dem Denkmal heraus überhaupt wahrnehmbar sind, sind sie dies jedenfalls nicht in vergleichbar dominanter Weise wie die Windenergieanlage M 4. Sie werden in beträchtlichen Teilen von der vorhandenen und zumutbaren Bepflanzung verdeckt. Sie sind auch nicht von der Terrasse des Gutshauses aus, also dem Punkt 1 der vom Kläger zur Akte gereichten Skizze (s. auch Anlage K 36 zum Schriftsatz vom 17. März 2010), sichtbar. Wie die Einnahme des Augenscheins ergeben hat, fällt der Blick von Punkt 1 aus nach Süden allein auf Anlagen des Windparks V.. Die Windenergieanlagen M 3, M 2, M 6, M 5 und M 8 führen auch - wie den in den Anhängen zur Schattenwurfuntersuchung vom 20. April 2007 zu findenden SHADOW-Kalendern zu entnehmen ist - nicht in vergleichbarer Weise wie die Windenergieanlage M 4 zu Schlagschatten innerhalb des Denkmals. Sie verursachen insgesamt gut fünf Stunden/Jahr Schattenwurf am Gut W.. Dabei entfallen rund 30 Minuten jährlich auf die Windenergieanlage M 2, rund 20 Minuten jährlich auf die Windenergieanlage M 6 und weniger als 250 Minuten, also rund vier Stunden an einigen Tagen im Januar und November, jährlich auf die Windenergieanlage M 3. In den von diesen Windenergieanlagen ausgehenden Wirkungen kann insgesamt noch keine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwerts gesehen werden.

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Den vom Kläger in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisanträgen war nicht nachzugehen. Inwieweit sämtliche Windenergieanlagen (Windpark V. und Windpark Q.) in den vegetationsfreien bzw. vegetationsarmen Jahreszeiten aus dem Denkmal heraus, insbesondere aus den während der Verhandlung abgegangenen Punkten, wahrnehmbar sind, ist nicht entscheidungserheblich. Aus den dargelegten Gründen (unter 2. a)) sind hier ausschließlich die Windenergieanlagen des Windparks Q. in den Blick zu nehmen. Einer Beweiserhebung dazu, inwieweit die streitgegenständlichen Windenergieanlagen des Windparks Q. in den vegetationsfreien bzw. vegetationsarmen Jahreszeiten aus dem Denkmal heraus, insbesondere aus den während der Verhandlung abgegangenen Punkten, wahrnehmbar sind, bedurfte es ebenfalls nicht. Die zum Verfahren eingereichten Lichtbilder und die bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Erkenntnisse lassen hinreichende Rückschlüsse auf die Wahrnehmbarkeit dieser Windenergieanlagen und ihre Wirkung in den vegetationsarmen Jahreszeiten zu. Danach geht der Senat davon aus, dass wegen der bestehenden Entfernung und der dadurch eintretenden Relativierung der Größenverhältnisse auch zu diesen Jahreszeiten das Erscheinungsbild des Denkmals durch die hinzunehmenden fünf Anlagen aus der Außenperspektive ebenso wenig erheblich beeinträchtigt wird wie die Erlebbarkeit des Denkmals von innen.

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Es kann dahinstehen, ob der Kläger auch aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB einen Anspruch auf Aufhebung des Genehmigungsbescheids bezüglich der Windenergieanlage M 4 herleiten könnte. Aus dieser Norm folgt jedenfalls kein weitergehender Abwehranspruch des Klägers hinsichtlich der weiteren fünf Windenergieanlagen des Windparks Q. M 3, M 2, M 6, M 5 und M 8. Ein - von dieser Vorschrift allein erfasster - grober Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes liegt hinsichtlich dieser Anlagen nicht vor. Ein grober Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes ist anzunehmen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit zu bejahen ist. Das ist hier aus den dargelegten Gründen nicht der Fall.