Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.06.2010, Az.: 10 LA 182/08
Ermittlung der Besatzdichte eines Milcherzeugnisses unter Berücksichtigung der angestrebten Gesamtkapazität und nach dem Umfang der tatsächlich vorhandenen Produktionskapazität
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.06.2010
- Aktenzeichen
- 10 LA 182/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2010, 21227
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2010:0630.10LA182.08.0A
Rechtsgrundlagen
- § 15 BetrPrämDurchfV
- § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV
- § 17 Abs. 4 S. 2 BetrPrämDurchfV
- Art. 23 Abs. 2 VO 795/2004/EG
- VO 1782/2003/EG
Fundstelle
- AUR 2010, 387-388
Amtlicher Leitsatz
Zum Zeitpunkt der Einstellung der Milcherzeugung im Zusammenhang mit der Umstellung der Erzeugung nach § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV. Die Besatzdichte ist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV unter Berücksichtigung der angestrebten Gesamtkapazität zu ermitteln und nicht nach dem Umfang der tatsächlich vorhandenen Produktionskapazität
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Zahlungsansprüche nach der Betriebsprämienregelung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 unter Berücksichtigung weiterer betriebsindividueller Beträge aus der nationalen Reserve aufgrund von Investitionen und der Umstellung der Erzeugung.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, die Zahlungsansprüche des Klägers unter Berücksichtigung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrages aus der nationalen Reserve in Höhe von 6.831,- EUR aufgrund einer Umstellung von der Milcherzeugung in eine andere Erzeugung festzusetzen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt. Soweit der Klage stattgegeben worden sei, lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung weiterer betriebsindividueller Beträge nach Art. 23 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 795/2004 vor. Der Kläger habe seine Erzeugung im Sinne dieser Vorschrift umgestellt. Er habe im Juli 2001 von der Milcherzeugung auf Ochsenmast umgestellt. Diese Umstellung genüge auch den Anforderungen des § 17 BetrPrämDurchfV. Der Kläger habe infolge der Umstellung der Erzeugung die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge zuletzt am 2. April 2003 und damit vor dem 31. März 2004 beliefert. Auch habe er bis auf eine Restmenge von 16 kg die ihm zustehenden Referenzmengen bis zum 1. Juli 2003 veräußert. Der Kläger habe trotz der bis zum 31. März 2006 zur Verfügung stehenden restlichen Milchreferenzmenge von 16 kg die Vorgaben des § 17 Abs. 3 BetrPrämDurchfV erfüllt, wonach die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge vor dem 31. März 2005 endgültig abgegeben werden müsse. Eine endgültige Abgabe der Referenzmenge liege - wie hier - auch dann vor, wenn mit der verbleibenden Restmenge eine wirtschaftlich sinnvolle Milcherzeugung nicht mehr möglich sei. Der zusätzlich zu berücksichtigende betriebsindividuelle Betrag richte sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV nach der betreffenden Erzeugung des Betriebes in den zwölf Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung. Dieser Zeitraum habe am 21. Juli 2001 begonnen. Zwar habe der Kläger in der Zeit vom 25. Februar bis 2. April 2003 kurzfristig wieder Milch in einem geringfügigen Umfang von 292 Litern geliefert. Die maßgebliche Umstellung der Erzeugung auf Ochsenmast sei jedoch bereits im Jahr 2001 erfolgt. Angesichts eines Höchstbestands von 94 männlichen Rindern und einer daraus zu schließenden Kapazität von jeweils 47 Einheiten für die 1. und 2. Altersklasse, ergebe sich unter Berücksichtigung der während des Bezugszeitraums erhaltenen Prämien für 24 Einheiten eine zusätzliche Kapazität von 23 Einheiten. Schließlich erfülle der Kläger die Voraussetzung des § 17 Abs. 3 Nr. 2 BetrPrämDurchfV, weil mit einem Bestand von 111 männlichen Rindern mindestens 50 v.H. der betreffenden Erzeugung des Betriebs nach Einstellung der Milcherzeugung vorhanden gewesen seien.
Darüber hinaus könne der Kläger die Berücksichtigung der Extensivierungsprämie nicht verlangen. Nach der maßgeblichen Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV werde eine Umstellung auf die extensive Haltung männlicher Rinder nur berücksichtigt, wenn unter Berücksichtigung der durch die Umstellung angestrebten Gesamtkapazität an Rindern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag angegebenen Flächen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e und f InVeKoS-Verordnung die Besatzdichte 1,4 Großvieheinheiten je ha nicht übersteige. Für die vom Kläger angestrebte Gesamtkapazität von 120 Ochsen betrage bei einer in 2005 zur Verfügung stehenden Futterfläche von 39,1 ha die Besatzdichte aber 1,84 Großvieheinheiten je ha. Auch bei Zugrundelegen des Höchstbestandes von 94 männlichen Rindern im Jahr nach der Umstellung der Produktion betrage die Besatzdichte 1,44 Großvieheinheiten je ha.
Ein weitergehender Anspruch des Klägers ergebe sich auch nicht aufgrund von ihm geltend gemachten Investitionen in Produktionskapazitäten wegen einer Umnutzung des vorhandenen Stallgebäudes. Unabhängig von der Frage, ob § 15 BetrPrämDurchfV, der die Berücksichtigung von Investitionen in Produktionskapazitäten regele, neben der hier einschlägigen Vorschrift des § 17 BetrPrämDurchfV anwendbar sei, seien jedenfalls die Voraussetzungen nicht erfüllt. Die bloße Umnutzung des Stallgebäudes genüge den Anforderungen an eine Investition grundsätzlich nicht.
Mit ihren Anträgen auf Zulassung der Berufung machen die Beklagte und der Kläger jeweils den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) und der Kläger zudem den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend.
Gründe
II.
1.
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.
Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gewichtige Gründe sprechen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163). Für die Zulassung der Berufung reicht es aber nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil des Verwaltungsgerichts gestützt ist. Vielmehr müssen zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung begründet sein.
Die Beklagte hat in hinreichender Weise dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestehen. Die seine Entscheidung tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der für die Ermittlung des betriebsindividuellen Betrages im Falle der Umstellung der Erzeugung maßgebliche Bezugszeitraum nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrPrämDurchfV bereits im Juli 2001 begonnen habe, unterliegt ernstlichen Zweifeln. Nach der genannten Bestimmung ist für den Referenzbetrag die für Direktzahlungen im Sinne des Anhanges VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kommende Erzeugung des Betriebes in den zwölf Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung maßgeblich. Hiernach können im Falle der Umstellung der Erzeugung eines Betriebes Erweiterungen von Produktionskapazitäten, für die Direktzahlungen im vorgenannten Sinne gewährt worden wären und die vor Einstellung der Milcherzeugung vorgenommen worden sind, bei der Ermittlung des Referenzbetrages nicht berücksichtigt werden. Auch in der Begründung des Entwurfs der BetrPrämDurchfV wird ausgeführt, dass die Höhe des Referenzbetrages sich nach der Erzeugungskapazität nach Einstellung der Milchlieferung richtet (BR-Drs. 728/04 S. 32). Es ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass der Kläger die Milcherzeugung nicht im Juli 2001, sondern tatsächlich erst im April 2003 eingestellt hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Milcherzeugung des Klägers in den Monaten Februar bis April 2003 nur in einem sehr geringen Umfang erfolgte. Der Kläger hat bis in diesen Zeitraum hinein über eine Milchreferenzmenge verfügt und bewusst weiterhin Milcherzeugung betrieben, um die damit verbundenen Vorteile nach der Zusatzabgabenverordnung für sich in Anspruch nehmen zu können. Auf diese Weise wollte er sicherstellen, dass er aufgrund seiner Eigenschaft als Milcherzeuger eine verpachtete Referenzmenge von 16.000 kg zurückerhält und ggf. ein Übernahmerecht des Pächters der Referenzmenge nach § 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung und den Abzug zugunsten der Reserve des Landes nach § 12 Abs. 2 Zusatzabgabenverordnung vermeidet (§ 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Zusatzabgabenverordnung). In diesem Fall muss der Kläger aber auch die weiteren mit der Milcherzeugung verbundenen Rechtsfolgen anderer Bestimmungen tragen. Er kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass er die Milcherzeugung bereits vor dem 2. April 2003 endgültig eingestellt habe. In dem hiernach maßgeblichen Bezugszeitraum 2003/2004 hat der Kläger keine zusätzliche Produktionskapazität im Bereich Ochsenmast geschaffen, so dass ein Anspruch des Klägers auf einen weiteren betriebsindividuellen Betrag nach § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV nicht gegeben ist.
Hiernach kann offen bleiben, ob dem geltend gemachten Anspruch des Klägers nach § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV die Regelung in § 17 Abs. 3 Nr. 1 BetrPrämDurchfV entgegensteht. Nach dieser Bestimmung wird ein betriebsindividueller Betrag nur berücksichtigt, wenn infolge der Umstellung der Erzeugung die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge vor dem 31. März 2005 endgültig abgegeben wurde; zu diesem Zeitpunkt verfügte der Kläger aber noch über eine Referenzmenge von 16 kg. Allerdings vermag eine Anlieferungs-Referenzmenge in diesem Umfang erkennbar nicht Grundlage für eine Fortführung eines Milcherzeugungsbetriebs zu sein.
2.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt hingegen ohne Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr.1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor bzw. hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt.
a.
Der Kläger sieht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darin begründet, das es zu Unrecht bei der Ermittlung des Referenzbetrages die Extensivierungsprämien nicht berücksichtigt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung hinsichtlich der Besatzdichte eine Futterfläche von 39,1 ha zugrunde gelegt habe, obwohl ihm 47,6 Zahlungsansprüche für Dauergrünland zugewiesen worden seien. Zumindest dieser Flächenumfang sei der Berechnung der Besatzdichte zugrunde zu legen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts ihm zusätzliche Einheiten aus der nationalen Reserve auf der Grundlage von 94 männlichen Rindern zu berechnen seien. Folglich müsse dieser Wert für die Berechnung der Besatzdichte Bedeutung erlangen. Das Gesetz unterstelle nämlich in seinem Fall, dass er seine Produktionskapazität so ausgeweitet habe, dass er insgesamt 94 männliche Rinder halte. Im Rahmen der Berechnung der Besatzdichte könne dann nicht ein anderer Wert zugrunde gelegt werden. Andernfalls würden widersprüchliche Angaben in der Berechnung der zusätzlichen Einheiten zugrunde gelegt werden. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass er möglicherweise ab dem Jahr 2006 oder später seinen Rinderbestand erhöhe. Insoweit stehe er nicht anders da als jeder andere Landwirt, der auf der Grundlage der Produktion im Bezugszeitraum zusätzliche Einheiten auch im Hinblick auf die Extensivierungsprämie erhalten habe. Zudem würden sich Berechnungsfehler oder fehlerhafte rechtliche Einschätzungen des Antragstellers im Rahmen der Antragstellung negativ im Hinblick auf den materiellen Anspruch auf Gewährung zusätzlicher Einheiten aus der nationalen Reserve auswirken. Eine derartige Rechtsfolge sei nicht gewollt. Unter Berücksichtigung von 94 männlichen Rindern mit 56,4 Großvieheinheiten ergebe sich bei einer Fläche von 47,6 ha eine Besatzdichte von 1,1 Großvieheinheiten je ha. Selbst wenn man - wie die Beklagte - Grünlandfläche zur Größe von 39,1 ha zugrunde lege, ergebe sich eine Besatzdichte von 1,4 Großvieheinheiten je ha, wobei lediglich der 1. Dezimalstelle, nicht aber weitere zu berücksichtigen sei.
Aus diesem Vorbringen erheben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Voraussetzungen des § 17 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV für nicht gegeben erachtet. Nach dieser Bestimmung wird eine Umstellung der Erzeugung auf extensive Haltung männlicher Rinder nur berücksichtigt, wenn die für das Jahr 2004 für die Extensivierungsprämie geltende Besatzdichte unter Berücksichtigung der durch die Umstellung angestrebten Gesamtkapazität an Rindern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e oder f in InVeKoS-Verordnung angegebenen Flächen rechnerisch eingehalten werden kann. Die für die Berücksichtigung von Extensivierungsprämien bei der Ermittlung des Referenzbetrages erforderliche Besatzdichte wird deshalb nicht nach dem Umfang der tatsächlich vorhandenen Produktionskapazität, sondern nach der vom Betriebsinhaber angestrebten Gesamtkapazität ermittelt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei der Berechnung der Besatzdichte die vom Kläger angestrebte Gesamtkapazität von 120 Stallplätzen (vgl. Bl. 77 der Beiakte A) seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Hiernach ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob die vom Kläger im Sammelantrag für das Jahr 2005 angegebenen Flächen, die den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e oder f InVeKoS-Verordnung genügen, eine Größe von 39,1 ha oder 47,6 ha haben. Bei einer vom Kläger angestrebten Gesamtkapazität von 120 Stallplätzen wird selbst bei einer zu berücksichtigenden Fläche von 47,6 ha die für eine Extensivhaltung von männlichen Rindern verlangte Besatzdichte von 1,4 Großvieheinheiten je ha nicht eingehalten; sie beträgt in diesem Fall 1,5 Großvieheinheiten je ha.
Unabhängig davon vermag das Vorbringen des Klägers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, soweit es die Klage abgewiesen hat, auch deshalb nicht zu begründen, weil der geltend gemachte Anspruch auf betriebsindividuelle Beträge nach § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV aus den unter 1. genannten Gründen bereits dem Grunde nach nicht besteht.
b.
Die Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.
Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich ist und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.
Der Kläger erachtet die Fragen für grundsätzlich bedeutsam, - ob im Rahmen von § 15 Abs. 8 Satz 2 BetrPrämDurchfV für die Berechnung der Besatzdichte auf die Anzahl der Großvieheinheiten, die sich aus den zuerkannten zusätzlichen Einheiten ergeben oder auf die von ihm im Antrag angegebene Anzahl von zusätzlichen Tieren abzustellen ist, - ob bei der Berechnung der Besatzdichte im Rahmen von § 15 Abs. 8 Satz 2 BetrPrämDurchfV und Art. 13 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 die 2. Dezimalstelle der errechneten Besatzdichte im Rahmen des Vergleichs mit dem gesetzlich vorgegebenen Grenzwert für die Besatzdichte zu berücksichtigen ist und - ob im Falle der Berücksichtigung der 2. Dezimalstelle der Wert abzurunden ist.
Die Beantwortung dieser Fragen ist in dem angestrebten Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig. Zum einen richtet sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf weitere betriebsindividuelle Beträge wegen Umstellung der Erzeugung maßgeblich nach § 17 BetrPrämDurchfV, so dass die in Bezug auf § 15 Abs. 8 Satz 2 BetrPrämDurchfV angeführten Rechtsfragen nicht entscheidungserheblich sind.
Ferner stellt sich die erstgenannte Rechtsfrage auch deshalb nicht in dem angestrebten Berufungsverfahren, weil die einzuhaltende Besatzdichte nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BetrPrämDurchfV nicht lediglich nach der zusätzlich geschaffenen Produktionskapazität, sondern nach der (angestrebten) Gesamtkapazität des Betriebes ermittelt wird; insoweit ist eine gesamtbetriebliche Betrachtung geboten (vgl. BR-Drs. 170/05 (Beschluss) S. 4).
Bezogen auf die zweite und dritte für grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage mangelt es an der Entscheidungserheblichkeit, weil nach den vorstehenden Ausführungen des Senats von einer Besatzdichte von (zumindest) 1,5 Großvieheinheiten je ha auszugehen ist, so dass es auf die 2. Dezimalstelle und eine eventuelle Abrundung des ermittelten Wertes nicht entscheidungserheblich ankommt.
Daneben sind die angeführten Rechtsfragen auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil der geltend gemachte Anspruch nach § 17 Abs. 1 BetrPrämDurchfV schon dem Grunde nach nicht gegeben sind.
Soweit die Berufung zugelassen worden ist, wird das Berufungszulassungsverfahren als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen10 LB 101/10 fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 4 und 5, Abs. 6 VwGO).
Soweit der Berufungszulassungsantrag des Klägers abgelehnt worden ist, ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) und beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus den Anträgen ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Auf dieser Grundlage ist der Streitwert in Fällen der vorliegenden Art auf den Mehrbetrag festzusetzen, um den der Referenzwert der Betriebsprämie im Falle des Erfolgs der Klage zu erhöhen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008 - 3 B 52.08 -, Buchholz 424.3 Förderungsmaßnahmen Nr. 7 = RdL 2009, 23 = GewArch 2009 [327]). Nach Maßgabe dessen ergibt sich hinsichtlich eines weiteren betriebsindividuellen Betrages wegen Extensivierungsprämien ein Wert von 3.168,- EUR (64 x 50,- EUR abzüglich 1% zugunsten der nationalen Reserve) und bezogen auf die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten ein Wert von 6.831,- EUR. Der Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens erster Instanz beträgt entsprechend dem Antrag des Klägers 12.672,- EUR. Gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts entsprechend geändert.