Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.07.2012, Az.: 2 LB 163/10

Zulässigkeit eines Asylbegehrens eines syrischen Ausländers mit kurdischer Volkszugehörigkeit bei Vorliegen eines Asylantrages in einem anderen Land (hier: Österreich)

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.07.2012
Aktenzeichen
2 LB 163/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 21236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0704.2LB163.10.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 23.01.2009 - AZ: 2 A 132/08

Fundstelle

  • InfAuslR 2012, 383-386

Gründe

1

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Auffassung der Beklagten, nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern die Republik Österreich sei nach der "Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist" (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates v. 18.2.2003, ABl. EU Nr. L 50/1 v. 25.2.2003, im Folgenden Dublin II-VO) für das Asylbegehren der Kläger zuständig.

2

Der nach eigenen Angaben (im Berufungsverfahren) am 20. Februar 19.. geborene Kläger zu 1. und die nach eigenen Angaben (ebenfalls im Berufungsverfahren) am 1. Januar 19.. geborene Klägerin zu 2. reisten - wiederum nach eigenen Angaben - am 31. Dezember 2007 über Istanbul in das Bundesgebiet ein und stellten Anfang Januar 2008 einen Asylantrag. Sie gaben an, kurdische Volkszugehörige jezidischer Religionszugehörigkeit aus Syrien zu sein, jedoch nicht die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen, sondern zu den nicht registrierten Ausländern in Syrien (Maktumin) zu gehören.

3

In ihrer (ersten) Befragung am 11. Januar 2008 zur Vorbereitung der Anhörung gaben sie vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter anderem an, Verwandte (Eltern der Kläger zu 1. und 2., Bruder des Klägers zu 1., zwei Brüder der Klägerin zu 2.) lebten noch in Syrien. Weiter teilten sie mit, dass ihnen bereits in Österreich im März 2007 Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Am 23. Januar 2008 erfolgte die (zweite) Anhörung vor dem Bundesamt. In der folgenden Zeit stellte sich heraus, dass die Kläger zu 1. und 2. bereits im März 2007 in Österreich unter einem Alias-Namen Asyl begehrt hatten, im August 2007 in Deutschland (Hannover) als Illegale aufgegriffen und einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen worden waren und nach Österreich zurückgeschickt werden sollten, Österreich seine Zuständigkeit im September 2007 anerkannt hatte, sie dann jedoch untergetaucht waren und dieses Österreich mitgeteilt worden war.

4

Auf Antrage stimmte Österreich am 11. März 2008 (erneut) einer Übernahme der Kläger zu.

5

Mit angefochtenem Bescheid vom 25. März 2008 (den Klägern zugestellt am 2. Juli 2008) stellte das Bundesamt fest, dass das Asylbegehren der Kläger zu 1. und 2. gemäß § 27 a AsylVfG iVm. der Dublin II-VO unzulässig sei, weil sie bereits in Österreich einen Asylantrag gestellt hatten. Gründe für ein Selbsteintrittsrecht der Bundesrepublik nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO lägen nicht vor. Gemäß § 34 a Abs. 1 AsylVfG wurde eine Abschiebungsanordnung nach Österreich erlassen.

6

Da die Klägerin am 18. März 2008 ein Kind geboren hatte (Klägerin zu 3.) und für dieses gemäß § 14 a AsylVfG ebenfalls ein Asylantrag als gestellt galt, wurde von der für den 5. Mai 2008 geplanten Überstellung nach Österreich zunächst abgesehen. Auf Anfrage erklärte sich Österreich am 29. Mai 2008 bereit, auch die Klägerin zu 3. zu übernehmen.

7

Mit ebenfalls angefochtenem Bescheid vom 20. Juni 2008 (zugestellt am 2. Juli 2008) lehnte das Bundesamt auch das Asylbegehren der Klägerin zu 3. als unzulässig ab und erließ für die Klägerin zu 3. eine Abschiebungsanordnung nach Österreich.

8

Daraufhin haben die Kläger Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz begehrt.

9

Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, eine Überstellung nach Österreich sei unzulässig, weil sie (Kl. zu 1. und 2.) nach dem Kurzaufenthalt in Österreich im Jahr 2007 zunächst wieder nach Syrien zurückgekehrt und dann von Syrien in das Bundesgebiet eingereist seien. Hierzu legten sie die Bescheinigung eines Freundes und eines Dorfvorstehers aus Syrien vor, wonach sie sich bei dem Freund vom 5. April bis 10. Dezember 2007 aufgehalten haben sollen. Später räumten sie ein, sich möglicherweise doch im August 2007 im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, ohne dies allerdings gewusst zu haben. Außerdem stünden humanitäre Gründe einer Überstellung nach Österreich entgegen. So gebe es dort keine jezidischen Würdenträger, so dass anders als im Bundesgebiet ein religiöses Leben als Jezide kaum möglich sei. Zudem seien die Kläger zu 2. und 3. nicht reisefähig. Die Klägerin zu 2. sei psychisch krank und deswegen, aber auch wegen ihres kleinen Kindes (Kl. zu 3.) auf die Hilfe von Bekannten in der Bundesrepublik angewiesen. Die Beklagte habe daher von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.

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Den gegen das Bundesamt gerichteten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2008 (- 2 B 133/08 -) ab: Asyl könne nicht zuerkannt werden, da Österreich für die Prüfung des Asylbegehrens zuständig sei; von einer zwischenzeitlichen Rückkehr der Kläger nach Syrien sei nicht auszugehen; die Voraussetzungen für ein Selbsteintrittsrecht lägen nicht vor; eine etwaige Reiseunfähigkeit sei nicht nachgewiesen.

11

Am 13. August 2008 stellten die Kläger einen Abänderungsantrag und legten eine ärztliche Stellungnahme vom 12. August 2008 vor, wonach die Klägerin zu 2. u.a. wegen Traumata an einer schweren Depression leide. Den Abänderungsantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. August 2008 (- 2 B 133/08 -) ab: Die im Attest beschriebene Erkrankung könne in Österreich behandelt werden; eine etwaige Reiseunfähigkeit sei nicht belegt; im Übrigen stelle eine Reiseunfähigkeit ein inlandbezogenes Vollstreckungshindernis dar, für das die Ausländerbehörde zuständig sei.

12

Bereits am 1. Juli 2008 hatten die Kläger gegenüber der ZAST (Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde) Braunschweig, in der sie damals untergebracht waren, einen Antrag auf Duldung nach dem Aufenthaltsgesetz gestellt. Diesen Antrag lehnte die ZAST unter dem 19. August 2008 (formlos) ab. Dagegen begehrten die Kläger unter Vorlage weiterer ärztlicher Atteste, in denen u.a. eine Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. bescheinigt wurde, vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die ZAST mit Beschluss vom 2. September 2008 (- 4 B 213/08 -), die Kläger nicht nach Österreich abzuschieben, sondern diese zunächst zu dulden, da von einer Reiseunfähigkeit der Klägerin zu 2. auszugehen sei und die Kläger zu 1. und 3. damit über Art. 6 GG ebenfalls im Bundesgebiet verbleiben müssten.

13

Das Bundesamt hat Österreich über diesen Beschluss informiert.

14

Mit dem angefochtenen Urteil hob das Verwaltungsgericht die Bescheide des Bundesamtes vom 25. März und 20. Juni 2008 auf, wies aber im Übrigen das Asylbegehren der Kläger ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es könne offen bleiben, ob einem Asylsuchenden generell ein subjektives Recht auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zustehe. Das dem Mitgliedsstaat eingeräumte Ermessen verdichte sich nämlich zumindest dann zur Verpflichtung auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts, wenn höherrangiges Recht wie z.B. Art. 6 GG oder eine akut behandlungsbedürftige Erkrankung dies erforderten. Dieses sei vorliegend der Fall. Die Klägerin zu 2. sei nicht reisefähig. Sie sei vielmehr, sollte gleichwohl eine Überstellung nach Österreich erfolgen, suizidgefährdet. Ein Termin für die Überstellung nach Österreich könne mithin (gar) nicht bestimmt werden. Dann sei es der Klägerin zu 2. aber nicht zumutbar, hinsichtlich ihres Asylantrages auf die Zuständigkeit von Österreich verwiesen zu werden. Für die Kläger zu 1. und 3. ergebe sich die Verpflichtung zum Selbsteintritt aus Art. 6 GG.

15

Materiell-rechtlich stehe den Klägern allerdings weder ein Anspruch auf Asyl (Art. 16 a GG) noch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) zu, da ihr Vortrag nicht glaubhaft sei. Auch die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG komme nicht in Betracht, weil die geltend gemachten Erkrankungen in Syrien behandelt werden könnten. Soweit die Klägerin zu 2. im Falle ihrer Abschiebung auf eine Suizidgefahr hinweise, handele es sich nicht um ein zielstaatsbezogenes, sondern um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, das nicht vom Bundesamt, sondern von der Ausländerbehörde zu prüfen sei.

16

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und begründet.

17

Die Kläger haben ebenfalls rechtzeitig einen Zulassungsantrag gestellt, diesen innerhalb der einzuhaltenden Frist aber nicht begründet.

18

Mit Beschluss vom 9. März 2010 hat der Senat den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung verworfen, auf den Antrag der Beklagten indes die Berufung zugelassen, soweit in dem angefochtenen Urteil die Bescheide des Beklagten vom 25. März und 20. Juni 2008 aufgehoben worden sind.

19

Im Laufe des Berufungsverfahrens haben die Kläger ihre Angaben zu ihren Namen sowie Geburtsdaten korrigiert. Mit Bescheid vom 11. April 2012 ist den sich zwischenzeitlich ebenfalls im Bundesgebiet aufhaltenden Eltern des Klägers zu 1. wegen der angespannten aktuellen politischen Situation in Syrien Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 2 AufenthG gewährt und ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt worden. Für die 1925 und 1940 geborenen Eltern ist der Kläger zu 1. zudem im Mai 2012 vom Amtsgericht Neustadt am Rübenberge zum Betreuer bestellt worden.

20

In dem Berufungsverfahren hat die Beklagte sinngemäß vorgetragen, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Österreich sei der für das Asylverfahren zuständige Mitgliedstaat. Die in Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO genannte "6-Monats-Frist" für die Überstellung nach Österreich sei noch nicht abgelaufen. Bei dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO geregelten Selbsteintrittsrecht handele es sich nur um ein Recht der einzelnen Mitgliedstaaten; die Vorschrift begründe dagegen keine subjektiven Rechte für Asylbewerber. Allenfalls in eng begrenzten - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen könne im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO ein subjektiver Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung bestehen. Unabhängig davon stelle zum einen die geltend gemachte Reiseunfähigkeit ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis dar, für dessen Feststellung (allein) die Ausländerbehörde im ausländerrechtlichen Verfahren, nicht jedoch das Bundesamt im asylrechtlichen Verfahren zuständig sei, und lägen zum anderen keine zureichenden Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit vor. Von einer auf Erlebnissen in Syrien beruhenden posttraumatischen Belastungsstörung sei nicht auszugehen, da das Verwaltungsgericht in seinem Urteil den entsprechenden Vortrag der Kläger als unglaubhaft angesehen habe. Die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen reichten zur Untermauerung der behaupteten Reiseunfähigkeit nicht aus, da aus jenen Stellungnahmen nicht abzuleiten sei, was zu der attestierten Reiseunfähigkeit geführt haben solle. Zudem könnten selbst bei einer unterstellten Reiseunfähigkeit etwaige Gefährdungen der Klägerin zu 2. auf dem Weg von Deutschland nach Österreich durch eine entsprechende Begleitung aufgefangen werden. Die Zuerkennung von Abschiebungsschutz für die Eltern des Klägers zu 1. im April 2012 und die Bestellung des Klägers zu 1. als Betreuer für seine Eltern im Mai 2012 führten zu keiner anderen Bewertung; denn die Betreuungstätigkeit sei nicht zwingend an die Person des Klägers zu 1. gebunden. Gegebenenfalls könnten auch andere Personen mit der Betreuung beauftragt werden.

21

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Anfechtungsklage gegen die Bescheide vom 25. März und 20. Juni 2008 abzuweisen.

22

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

hilfsweise

die zum Gegenstand der Berufung gemachte Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

23

Sie tragen im Wesentlichen vor, die angefochtenen Bescheide seien vom Verwaltungsgericht zu Recht als rechtswidrig aufgehoben worden. Österreich sei nach der Dublin II-VO nicht verpflichtet, sie aufzunehmen. Zum einen seien sie (Kläger zu 1. und 2.) nach ihrem Aufenthalt in Österreich im Jahre 2007 wieder nach Syrien zurückgekehrt und dann von dort nach Deutschland eingereist. Zum anderen stehe Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO einer Überstellung entgegen, da die darin genannte Frist mittlerweile abgelaufen sei. Unabhängig davon begründe das in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO niedergelegte Selbsteintrittsrecht des Mitgliedstaates subjektive Rechte für Asylbewerber und habe sich das mit der Vorschrift eröffnete Ermessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts verdichtet, da sie, die Klägerin zu 2., in der Vergangenheit und auch noch gegenwärtig psychisch erkrankt und deswegen (weiterhin) reiseunfähig sei. Die Bestellung des Klägers zu 1. als Betreuer für seine Eltern führe über Art. 15 Dublin II-VO ebenfalls zur Zuständigkeit der Beklagten. In materiell-rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass ihnen aufgrund der aktuellen Entwicklung in Syrien ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a), auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG), hilfsweise auf Gewährung von Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 2 ff. AufenthG) zustehe.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

25

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig (1), aber unbegründet (2). Österreich ist zwar nach den allgemeinen Zuständigkeitskriterien der "Verordnung zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist" (Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates v. 18.2.2003 -, ABl EU Nr. 1 50/1 v. 25.2.2003; im Folgenden Dublin II-VO) der für das Asylverfahren der Kläger zuständige Mitgliedstaat (a). Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls besteht jedoch nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 AsylVfG) eine Selbsteintrittsverpflichtung der Beklagten (b).

26

1) Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Allerdings ist das Begehren der Kläger auf Gewährung von Asyl (Art. 16 a GG), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) und Gewährung von Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 2 ff AufenthG) rechtskräftig von dem Verwaltungsgericht abgelehnt worden. Gleichwohl ist ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Durchführung des Berufungsverfahrens zu bejahen; denn es ist für die die Abschiebung durchführenden Behörden wegen der unterschiedlichen Möglichkeit der Umsetzung wesentlich, ob die Abschiebung nach Syrien oder nach Österreich zu erfolgen hat. Die im vorliegenden Verfahren aufgeworfene Frage würde sich zudem bei einem etwaigen Asylfolgeantrag der Kläger erneut stellen.

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2) Die Berufung ist unbegründet.

28

Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Europarechtlich bestimmt sich die Zuständigkeit für Asylverfahren nach der Dublin II-VO. Ist ein anderer Mitgliedstaat zuständig, hat gem.§ 34 a AsylVfG eine Abschiebungsanordnung zu ergehen, wenn die Abschiebung durchgeführt werden kann.

29

a) Nach den allgemeinen Zuständigkeitskriterien (Dublin II-VO Kapitel III) ist danach Österreich der für die Prüfung des Asylbegehrens zuständige Mitgliedstaat.

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aa) Die Kläger zu 1. und 2. sind illegal nach Österreich eingereist und haben dort erstmals Asyl begehrt, so dass sich die Zuständigkeit Österreichs aus Art. 10, 13 Dublin II-VO ergibt, da die anderen in Kapitel III genannten Zuständigkeitskriterien nicht eingreifen. Nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 Dublin II-VO folgen im Bundesgebiet geborene Kinder dem asylrechtlichen Schicksal ihrer Eltern.

31

bb) Die Verpflichtung Österreichs ist nicht im Hinblick auf Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO erloschen; denn die Kläger zu 1. und 2. haben den EU-Raum nach ihrer Einreise nach Österreich (2007) nicht für mindestens drei Monate wieder verlassen. Ihre Behauptung, sie seien nach der Asylantragstellung in Österreich zunächst für mehrere Monate wieder nach Syrien zurückgekehrt, trifft nicht zu. Den von den Klägern hierzu vorgelegten Bescheinigungen eines Freundes und eines Dorfvorstehers aus Syrien, wonach sie sich bei dem Freund vom 5. April bis 10. Dezember 2007 aufgehalten haben sollen, kommt keine Beweiswert zu, da die Kläger während ihres angeblichen Aufenthalts in Syrien in Deutschland erkennungsdienstlich behandelt worden sind.

32

cc) Die Zuständigkeit von Österreich ist nicht über Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO auf die Beklagte übergegangen.

33

Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschrift dem einzelnen Asylbewerber u.U. ein subjektives Recht einräumt (so VG Hamburg, Urt. v. 15.3.2012 - 10 A 227/11 -, [...], Rnr. 24; GK-AsylVfG, Stand: März 2012, § 27 a Rnr. 199; a.A. Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2012, § 27a AsylVfG Rnr. 23) kommt diese Bestimmung schon deswegen nicht zum Tragen, weil die darin genannten Fristen, zumindest dann, wenn wie im vorliegenden Verfahren faktisch (hier gegenüber der ZAST) vorläufiger Rechtsschutz gegen die Überstellung in einen anderen Staat gewährt worden ist, erst nach (rechtskräftigem) Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu laufen beginnen (EuGH, Urt. v. 29.1.2009 - C-19/08 -, Petrosian, [...]; Hess. VGH, Beschl. v. 23.8.2011 - 2 A 1863/10 -, InfAuslR 2011, 463 = [...], Rnr. 6 f.; VG Osnabrück, Urt. v. 23.1.2012 - 5 A 212/11 -, [...], Rnr. 40; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2012, § 27a AsylVfG Rnr. 23; offen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 1.3.2012 - 1 B 234/12 -, AuAS 2012, 91, [...], Rnr. 27; a.A. Hrouschka, EuGH-Rechtsprechung zur Überstellungsfrist in Dublin-Verfahren, Asylmagazin 2009, 6 ff).

34

Österreich hat der Übernahme schließlich (mehrmals) zugestimmt.

35

b) Im vorliegenden Fall ist jedoch die Beklagte ausnahmsweise zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 iVm. 15 Abs. 2 Dublin II-VO verpflichtet (bb) und begründen diese Vorschriften auch subjektive Rechte (aa).

36

aa) Aus der Dublin II-VO können sich aufgrund der gewählten Rechtsform einer Verordnung in Verbindung mit der Auslegung der betreffenden Bestimmungen individuelle Rechte für Asylbewerber ergeben, da Charakteristikum einer Verordnung grundsätzlich ihre unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 249 Abs. 2 EGV) ist (Schröder, Die EU-Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Asylstaats, ZAR 2003, 126; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 27 a Rnr. 13). Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO eröffnet nach seinem Wortlaut der zuständigen Behörde ein Ermessen zum Selbsteintritt. Diesem Ermessen steht nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ein subjektiver Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber. Dieses lässt sich aus den Begründungserwägungen zu der Dublin II-VO ableiten. So wird dort unter Nr. 1 erläutert, dass die Erarbeitung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems auch dazu dienen soll, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die um Schutz nachsuchen. Nach Nr. 15 zielt die Verordnung darauf ab, die ungeschränkte Wahrung des Rechts auf Asyl zu gewährleisten. Nr. 4 macht deutlich, dass es Ziel der Verordnung ist, den effektiven Zugang zu dem Asylverfahren zu gewährleisten und das Gebot einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden. Diese Erwägungen setzen den subjektiv-rechtlichen Charakter des gerade auch zur Umsetzung dieser Gewährleistungen geschaffenen Selbsteintritts voraus (str., vgl. ebenso VG Osnabrück, Urt. v. 23.1.2012 - 5 A 212/11 -, [...]; VG Regensburg, Urt. v. 27.3.2012 - RN 9 K 11.30441 -, [...]; Schröder, Die EU-Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Asylstaats, ZAR 2003, 124,131; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 27 a Anm. 13; Marx, Solidarität im grundrechtskonformen europäischen Asylsystem, NVwZ 2012, 409, 412; GK-AsylVfG, Stand: März 2012, § 27 a Rnr. 37 ff, 48 ff m.w.N..; a.A: VG Cottbus, Beschl. v. 20.2.2009 - 7 K 848/08 -, [...]; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2012, § 27 a AsylVfG Rnr. 60 ff, wonach dem Selbsteintrittsrecht lediglich die Funktion einer Flexibilitätsklausel für die EU-Mitgliedstaaten zukommt; vgl. auch Vorlagebeschluss des Hess. VGH v. 22.12.2010 - 6 A 2717/09 -, AuAS 35, [...]). Auch der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 (- C-411 N.S. u.a. -, InfAuslR 2012, 108 = ZAR 2012 115, [EuGH 21.12.2011 - Rs. C-411/10; C-493/10] [...]) auf das Gebot verwiesen, ein Asylverfahren in angemessener Zeit einer Entscheidung zuzuführen und im Zusammenhang mit dem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (iVm. in jenem Verfahren maßgeblichen zielstaatsbezogenen Einwendungen) sinngemäß ausgeführt, dass in bestimmten Konstellationen eine Überstellung an den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu unterlassen und zur Vermeidung eines unangemessenen langen Verfahrens der Asylantrag nach den Modalitäten des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zu prüfen sei ([...] Rnr. 98). Da er diese Prüfpflicht den Mitgliedstaaten "einschließlich der nationalen Gerichte" auferlegt ([...] Rnr. 94), geht der EuGH inhaltlich ebenfalls von einem subjektiven Rechtsanspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts aus (vgl. allg. auch GK-AsylVfG, Stand: März 2012, § 27 a Rnr. 37; Römer, Anm. zum EuGH-Urt., ZAR 2012, 120 [EuGH 21.12.2011 - Rs. C-411/10; C-493/10]). Die Ermessensausübung kann durch nationales Verfassungsrecht, primäres Unionsrecht und Völkervertragsrecht (wie z.B.Art. 8 EMRK), die nicht durch die Dublin II-VO verdrängt werden und ihrerseits subjektive Relevanz haben, determiniert sein (GK-AsylVfG, Stand: März 2012, § 27 a Rnr. 48 ff).

37

bb) Das in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO eröffnete Ermessen hat sich vorliegend zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet.

38

(1) Das ergibt sich allerdings nicht aus dem ursprünglichen Vortrag der Kläger.

39

Die von ihnen als zielstaatsbezogenes Hindernis geltend gemachte unzureichende Betreuung in Österreich ist schon vom Ansatz her nicht geeignet, ein Selbsteintrittsrecht zu begründen; denn die ärztliche Versorgung entspricht (sogar) der im Bundesgebiet und es gibt einen "Verein der Jeziden in Österreich" (vgl. hierzu Österr. Asylgerichtshof, Entscheidung v. 31.5.2011 - E 18 262.479-0/2008-27E), so dass (sogar) eine zureichende religiöse Betreuung gewahrt ist. Hinsichtlich der behaupteten Reiseunfähigkeit, die als inlandsbezogenes Hindernis ebenfalls vom Bundesamt im Rahmen der von ihm zu erlassenen Abschiebungsanordnung zu prüfen ist (vgl. erk. Ger., Beschl. v. 2.5.2012 - 13 MC 22/12 -, [...]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1.2.2012 - 2 S 6/12 -, [...]; OVG Hamburg, Beschluss vom 3.12.2010 - 4 Bs 223/10 -, [...] Rn. 14; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Mai 2012, § 34 a AsylVfG Rnr. 45; GK-AsylVfG, Stand; März 2012, § 34 a Rnr. 21, 104) hat das Bundesamt zutreffend darauf hingewiesen, dass die vorgelegten ärztlichen Atteste eine Reiseunfähigkeit (für eine Reise nur bis nach Österreich) nicht in zureichendem Maße belegen. Zudem setzen sich alle im Verfahren vorgelegten Atteste nicht damit auseinander, dass die von der Klägerin zu 2. behaupteten traumatischen Erlebnisse in Syrien von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil als unglaubhaft angesehen worden sind. Vor allem aber ist darauf hinzuweisen, dass eine etwaige Selbstmordgefährdung der Klägerin zu 2. anlässlich der Überstellung nach Österreich durch eine entsprechende ärztliche Begleitung aufgefangen werden könnte (zu den Voraussetzungen für ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Suizidalität und posttraumatischer Belastungsstörung vgl. allg. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 8.2.2012 - 2 M 29/12 -, [...]).

40

(2) Die im Laufe des Berufungsverfahrens eingetretenen familiären Veränderungen begründen indes eine Selbsteintrittsverpflichtung der Beklagten, da das ihr im Rahmen des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zustehende Ermessen durch Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO, der vor dem Hintergrund des (von dem Bundesamt bei der Prüfung, ob die Abschiebungsanordnung aufrecht zu erhalten ist, ohnehin zu berücksichtigenden) Art. 8 EMRK ebenfalls subjektive Rechte vermittelt (GK-AsylVfG, Stand: März 2012, § 27 a Rnr. 45; a.A: Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2012, § 27 a Rnr. 72), auf Null reduziert ist.

41

Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO liegen bezüglich des Klägers zu 1. vor.

42

Die Eltern des Klägers zu 1. sind wegen ihres Alters (geb. 1925 und 1940) auf die Unterstützung ihres Sohnes angewiesen, was sich daraus ergibt, dass der Kläger zu 1. von dem Amtsgericht P. im Mai 2012 zum Betreuer mit dem Aufgabenbereich: Sorge für die Gesundheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge, Rechts- und Behördenangelegenheiten bestellt worden ist. Der Senat sieht keinen Anlass, diese in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallende Entscheidung in Frage zu stellen. Ob etwas anderes bei Anhaltspunkten für einen etwaigen Missbrauch zu gelten hat, kann anlässlich des vorliegenden Falles dahinstehen; denn dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zudem haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass der zwischenzeitlich ebenfalls im Bundesgebiet lebende Bruder des Klägers zu 1. die Betreuung mangels zureichender Deutschkenntnisse nicht übernehmen könne, und darauf verwiesen, dass für dessen schwerbehinderten Sohn (Neffe des Klägers zu 1.) ein Berufsbetreuer eingesetzt worden sei. Es ist unter Beachtung von Art. 8 EMRK auch nicht ohne weiteres zulässig, die Eltern des Klägers zu 1. auf eine Betreuung durch Dritte zu verweisen.

43

Das Verwandtschaftsverhältnis bestand bereits im Heimatland (vgl. zu diesem Erfordernis GK-AsylVfG, Stand: März 2012, § 27 a Rnr. 171; Hailbronner, AuslR, Stand: Mai 2012, § 27 a AsylVfG Rnr. 70).

44

Unter den Personenkreis, der über Art. 15 Dublin II-VO zusammengeführt werden kann, fallen schließlich sowohl Familienangehörige i.S.d.. Definition in Art. 2 lit. i Dublin II-VO als auch Verwandte in einem weiteren Sinn (Hailbronner, a.a.O.., § 27 a, AsylVfG, Rnr. 68 f; GK-AsylVfG, a.a.O.., § 27 a Rnr. 158, 165 ff; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 27 a Rnr. 55).

45

Im Regelfall haben die Mitgliedstaaten bei Vorliegen der genannten Tatbestandsvoraussetzungen eine Familienzusammenführung zu ermöglichen, nur in atypischen Ausnahmefällen kann eine Zusammenführung verweigert werden (GK-AsylVfG, a.a.O.., § 27 a, Rnr. 165 ff). Für einen atypischen Ausnahmefall liegen keine Anhaltspunkte vor.

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Die Eltern des Klägers zu 1. sind zudem auch langfristig auf die Betreuung angewiesen; denn aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und der weiter angespannten politischen Situation in Syrien ist mit einer Aufhebung der Betreuung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Damit besteht in absehbarer Zeit aber auch keine Möglichkeit, den Kläger zu 1. nach Österreich als dem an sich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen; so dass, da Asylverfahren in angemessener Zeit einer Entscheidung zuzuführen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 21. 12. 2011 - C-411 N.S. u.a. -, InfAuslR 2012, 108[EuGH 21.12.2011 - Rs. C-411/10; C-493/10] = ZAR 2012 115 [EuGH 21.12.2011 - Rs. C-411/10; C-493/10], [EuGH 21.12.2011 - Rs. C-411/10; C-493/10] [...]), eine Selbsteintrittsverpflichtung der Beklagten besteht, die hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. ergänzend aus Art. 6 GG folgt.

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Wenn damit auch die Zuständigkeit der Beklagten zu bejahen ist, ist zur Vermeidung von etwaigen Missverständnissen darauf hinzuweisen, dass das Asylbegehren der Kläger durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts bereits rechtskräftig abgelehnt worden ist.