Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 03.01.2014, Az.: 2 B 763/13
Missbrauch der Asylantragstellung; Asylantragstellung; Begründungspflicht; Dublin-Verfahren; Ermessenserwägungen; Polen; Rücknahmefiktion; Selbsteintrittspflicht; illegale Weiterreise; Weiterreise
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 03.01.2014
- Aktenzeichen
- 2 B 763/13
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 42503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 34a AsylVfG
- § 27a AsylVfG
- Art 16 Abs 1d EGV 343/2003
- Art 2f EGV 343/2003
- Art 3 Abs 2 EGV 343/2003
- § 39 Abs 1 S 3 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. An die Begründung der Ermessensentscheidung des Bundesamtes zu Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung sind bei Fehlen individueller Besonderheiten des Einzelfalls keine hohen Anforderungen zu stellen.
2. Russische Staatsangehörige, die gegenüber den polnischen Grenzschutzbehörden ein Asylgesuch nur zu dem Zweck äußern, sich hierdurch eine Weiterreisemöglichkeit nach Deutschland zu verschaffen und der Weisung zur unverzüglichen Meldung in der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung nicht Folge leisten, können sich auf systemische Mängel der Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen für Flüchtlinge in Polen generell nicht berufen.
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 11. Mai 2013 zusammen mit anderen tschetschenischen Flüchtlingen von Tschetschenien kommend über I. und die weißrussische Stadt J. mit der Bahn in das Gebiet der Europäischen Union ein und beantragten bei der polnischen Grenzschutzbehörde der Stadt K. (Polen) Asyl. Zu den Einreisemodalitäten führten sie weiter aus, die weißrussische Grenzstadt J. ohne jegliche Kontrollen durch die weißrussischen Grenzschutzbehörden erreicht zu haben; auch in dem Personenzug von J. nach K. hätten keine Kontrollen stattgefunden. In K. hätten sie gegenüber der polnischen Grenzschutzbehörde ein Asylgesuch geäußert, sonst wäre ihnen die Einreise nach Polen verweigert worden. Der Antragsteller zu 1.) führte gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen seiner persönlichen Befragung am 23. Mai 2013 hierzu weiter aus, die polnischen Grenzschützer hätten ihnen - den Antragstellern - ihre Unterlagen (Reisepässe und sonstige Personaldokumente) abgenommen; sie hätten danach polnische Papiere unterschreiben müssen. Zudem sei ihnen gesagt worden, wenn sie sich nicht innerhalb von zwei Tagen zu der angegebenen Aufnahmeeinrichtung begeben würden, gelte ihr Asylantrag automatisch als zurückgenommen. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 28. Mai 2013 ergänzte der Antragsteller zu 1.), er habe seinen Asylantrag in Polen nur gestellt, um Papiere zu bekommen, damit er nach Deutschland weiterreisen könne. Er habe von Anfang an nur nach Deutschland kommen wollen. Hierzu führten die Antragsteller im vorliegenden Verfahren weiter aus, sie hätten sich weniger als 24 Stunden auf dem Territorium Polens aufgehalten. Sie seien unmittelbar nach Dokumentation ihres Asylgesuchs in K. mit einem Taxi nach Deutschland weitergereist und hätten die deutsch-polnische Grenze am 12. Mai 2013 überschritten. Sie hätten sich sodann unverzüglich in der Aufnahmeeinrichtung des Bundesamtes in L. als Asylbewerber gemeldet. Von einer Meldung in der zugewiesenen polnischen Aufnahmeeinrichtung hätten sie abgesehen, da ihnen die aus ihrer Sicht mangelnde Situation der tschetschenischen Flüchtlinge in polnischen Aufnahmeeinrichtungen bekannt gewesen sei und sie im Übrigen in Polen keine Sicherheit vor Übergriffen von Verwandten und anderen Tschetschenen zu erwarten gehabt hätten.
Nach der persönlichen Anhörung der Antragsteller zu 1.) und 2.) am 28. Mai 2013, die auch die Gründe des individuell geltend gemachten Verfolgungsschicksals umfasste, gab die Außenstelle M. des Bundesamtes das Verfahren an das Referat 431 des Bundesamtes in N. zum Zwecke der Stellung eines Übernahmeersuchens an den zuständigen Mitgliedsstaat ab. Auf das am 3. Juli 2013 gestellte Übernahmeersuchen des Bundesamtes erklärte das Office for Foreigners of the Republic of Poland - Department for Refugee Procedures - mit Schreiben vom 5. Juli 2013 seine Zuständigkeit für die Wiederaufnahme der Antragsteller gem. Artikel 16 Abs. 1 d) der Dublin-II-Verordnung. Daraufhin entschied das Bundesamt mit angefochtenem Bescheid vom 15. Juli 2013, den Antragstellern am 1. August 2013 zugestellt, dass die Asylanträge der Antragsteller unzulässig sind (Ziffer 1) und ihre Abschiebung nach Polen angeordnet werde (Ziffer 2). Zur Begründung verweist das Bundesamt im Wesentlichen auf die von Polen gem. Artikel 16 Abs. 1 d) der Dublin-II-Verordnung erklärte Zuständigkeit für die Asylanträge der Antragsteller. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnte, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 3 der Dublin-II-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Hiergegen haben die Antragsteller am 6. August 2013 die beim erkennenden Gericht unter dem Aktenzeichen 2 A 762/13 anhängige Klage erhoben und zeitgleich um die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung ihrer Klage und ihres Antrags tragen sie im Wesentlichen vor, das Bundesamt habe sein Selbsteintrittsrecht durch die umfassende Anhörung zu dem persönlichen Verfolgungsschicksal im Rahmen der Anhörungen vom 28. Mai 2013 konkludent ausgeübt. Das polnische Asylsystem genüge nicht europäischen Mindeststandards, insbesondere seien die Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen für Asylbewerber sowie deren sozialer Schutz und der Zugang zu medizinischer Versorgung nicht zureichend. Deshalb verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Artikel 3 EMRK und Artikel 18 der EU-Grundrechtscharta. Sie müssten damit rechnen, nach ihrer Überstellung in Polen inhaftiert zu werden, da sie während eines laufenden Asylverfahrens Polen illegal verlassen hätten. Sie würden getrennt nach Männern und Frauen in ein bewachtes Verwahrungszentrum verbracht werden. Dort würden sie solange inhaftiert, bis sie ihre Wiederaufnahme des Asylverfahrens beantragen würden. Eine tatsächliche Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens sei wegen der sprachlichen Barriere und der mangelnden rechtlichen Unterstützung jedoch nicht gewährleistet. Aufgrund der historisch bedingten Vorbehalte der Polen gegenüber Russen, insbesondere aber der Vorbehalte gegenüber Tschetschenen nicht zuletzt aufgrund des im Frühjahr 2013 erfolgten Attentats von Tschetschenen in Boston (USA) zeichne sich ab, dass sie bei ihrer Wiederaufnahme in Polen kein faires Asylverfahren zu erwarten hätten. Sie würden wohl als Wirtschaftsflüchtlinge ohne Prüfung des Einzelfalls nach Russland abgeschoben werden. Jedenfalls drohe ihnen bis zur Entscheidung der polnischen Behörden über ihr Asylbegehren Obdachlosigkeit. Daneben habe das Bundesamt die Gründe für die negative Ermessensentscheidung in dem angefochtenen Bescheid nicht wiedergegeben. Zudem seien die Änderungen des sog. Dublin-Verfahrens durch die bereits in Kraft getretene Dublin-III-Verordnung im vorliegenden Verfahren zu beachten. Schließlich verstoße die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes gegen Artikel 7 der Verordnung (EG) 1560/2003.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage - 2 A 762/13 - gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juli 2013 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes und trägt unter Heranziehung neuerer Rechtsprechung und verschiedener englischsprachiger Erkenntnismittel ergänzend vor, es gebe keinen Grund für die Annahme systemischer Mängel im polnischen Asylverfahren. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz des Bundesamtes vom 8. August 2013 verwiesen.
II.
Die Kammer entscheidet über den am 6. August 2013 anhängig gemachten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der am selben Tage erhobenen Klage - 2 A 762/13 - der Antragsteller gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in dem Bescheid vom 15. Juli 2013, der ihnen offenbar am 1. August 2013 in der Erstaufnahmeeinrichtung in M. persönlich ausgehändigt wurde, nach dem zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Prozessrecht.
Gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG in der hier anzuwendenden Fassung des Art. 1 Nr. 27 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) vom 28. August 2013 (BGBl. I Nr. 54 vom 5. September 2013, S. 3474), die nach Art. 7 Satz 2 dieses Gesetzes am Tag nach der Verkündung - somit dem 6. September 2013 - in Kraft getreten ist, ordnet das Bundesamt, sofern ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Absatz 2 der geänderten Fassung des § 34a AsylVfG sind Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig.
Hinsichtlich der am 6. September 2013 - mithin während der Anhängigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - in Kraft getretenen Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG fehlt es im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU (a.a.O.) an einer Übergangsvorschrift für die zu diesem Zeitpunkt bei den Verwaltungsgerichten bereits anhängigen einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Dies hat nach dem allgemein anerkannten Grundsatz des intertemporalen Prozessrechts, wonach eine Änderung des gerichtlichen Verfahrensrechts auch alle zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren erfasst und der Bürger nicht darauf vertrauen kann, dass das Prozessrecht unverändert bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 und 1728/90 -, BVerfGE 87, S. 48 ff., zit. nach juris Rn. 39 f., 43 und 46; BVerwG, Beschluss vom 24. September 1997 - 3 B 136/97 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 28, zit. nach juris Rn. 7, jew.m.w.N.), hier die Anwendung der Neufassung des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zur Folge, womit die Antragsteller gegenüber der alten Rechtslage deutlich besser gestellt werden (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren vom 3. Mai 2013, BR-Drs. 218/13, zu Nr. 1). Die Anwendung der Neufassung des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist daneben gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylVfG geboten, wonach in Streitigkeiten nach dem AsylVfG das Gericht auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt abstellt, in dem die Entscheidung gefällt wird (vgl. zur sofortigen Anwendbarkeit von Gesetzesneufassungen in anhängigen Asylverfahren: BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2008 - 10 C 43/07 -, BVerwGE 131, S. 198 ff., zit. nach juris Rn. 10 m.w.N.). Der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage ist somit statthaft geworden.
Die in der Hauptsache anhängige Klage ist auch innerhalb der 2-wöchigen Frist des § 74 Abs. 1 Halbs. 1 AsylVfG erhoben worden, sodass das Rechtschutzbedürfnis für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht; ob eine Verkürzung der Klagefrist auf eine Woche gem. § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG seit Inkrafttreten der Änderung des § 34a Abs. 2 AsylVfG mit Wirkung vom 6. September 2013 erfolgt ist, kann die erkennende Kammer im vorliegenden Verfahren offen lassen. Das Bundesamt gibt seinen Außenstellen für die Rechtsbehelfsbelehrung ersichtlich eine zweiwöchige Klagefrist vor (vgl. Rundschreiben des Bundesamtes an alle Innenministerien der Bundesländer vom 17. Juli 2013 - 430-93604-01/13-05 - zur Änderung der Verfahrenspraxis des Bundesamtes im Rahmen des Dublinverfahrens im Hinblick auf § 34a AsylVfG n.F.); die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides verhält sich dementsprechend. Wäre dagegen eine einwöchige Klagefrist zugrunde zu legen, was nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylVfG jedenfalls nicht von vorn herein auszuschließen ist, wäre diese vorliegend auch gewahrt worden.
Das erkennende Gericht folgt der bislang zu § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. ergangenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes erfolgen darf, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrages als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG vom Gesetzgeber vorgegeben ist. Das VG Trier hat hierzu in seinem Beschluss vom 18. September 2013 - 5 L 1234/13.TR -, zit. nach juris, eingehend dargelegt, dass eine derartige Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis in Anlehnung an § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG gerade nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprach; eine entsprechende Initiative zur Ergänzung des § 34a Abs. 2 AsylVfG n.F. fand im Bundesrat keine Mehrheit (a.a.O., Rn. 7 ff.). Dementsprechend ist vorliegend eine reine Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses der Antragsgegnerin mit dem privaten Aussetzungsinteresse der Antragsteller vorzunehmen, die sich maßgeblich - aber nicht ausschließlich - an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert, soweit diese sich bei summarischer Prüfung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abschätzen lassen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zulasten der Antragsteller aus, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Antragsteller haben im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt und im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unumwunden eingeräumt, bereits am 11. Mai 2013 in K. (Republik Polen) einen Asylantrag gestellt zu haben. Hiermit korrespondiert die Erklärung der polnischen Behörden vom 5. Juli 2013 gegenüber dem Bundesamt, die Antragsteller gem. Art. 16 Abs. 1 d) VO (EG) 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und des Verfahrens zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. EU L 50 vom 25. Februar 2003, S. 1) - sog. Dublin-II-Verordnung -, geändert durch VO (EG) 1103/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. EU L 304 vom 14. November 2008, S. 80), nach Maßgabe des Artikels 20 dieser Verordnung wiederaufzunehmen, weil es sich bei den Antragstellern um Asylbewerber handelt, die ihren Antrag auf Asyl während der Antragsprüfung zurückgezogen und danach einen weiteren Asylantrag in einem anderen Mitgliedsstaat gestellt haben. Gemäß Art. 2 f) der Dublin-II-Verordnung gilt als „Rücknahme des Asylantrags“ die vom Antragsteller im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht ausdrücklich oder stillschweigend unternommenen Schritte zur Beendigung des Verfahrens, das aufgrund des von ihm eingereichten Asylantrags eingeleitet wurde. Die Zuständigkeit Polens für die Antragsteller nach Maßgabe der Dublin-II-Verordnung kann somit nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.
Die Einwände der Antragsteller gegen die Entscheidung des Bundesamtes, dementsprechend ihre Abschiebung nach Polen gem. § 27 a i.V.m. § 34a Abs. 1 AsylVfG anzuordnen, greifen nicht durch.
Soweit die Antragsteller in formeller Hinsicht geltend machen, das Bundesamt habe in dem angefochtenen Bescheid seine Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Antragsgegnerin schon nicht in einer den Anforderungen des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG entsprechenden Weise begründet, folgt die erkennende Kammer diesem Einwand nicht.
Die Voraussetzungen für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sind in der Dublin-II- Verordnung nicht ausdrücklich geregelt und bleiben daher dem innerstaatlichen Recht überlassen (vgl. Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, K 8 zu Art. 3). Art. 3 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung wird i.V.m. Art. 15 der Dublin-II- Verordnung als eine Generalklausel für die Zuständigkeitsübernahme in Fällen angesehen, in denen außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Wertordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern (vgl. etwa Nds. OVG, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, InfAuslR 2012, S. 383 ff., zit. nach juris Rn. 42 ff. m.w.N.).
Nach diesen Maßstäben ist die Ermessensentscheidung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat dort ausgeführt, dass außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben, nicht ersichtlich seien. Diese pauschalen Ausführungen sind angesichts fehlender individueller Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls ausreichend, um einerseits dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG gerecht zu werden, andererseits erlauben sie der erkennenden Kammer eine Überprüfung der getroffenen Entscheidung nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO mit dem Ergebnis, dass ein Ermessensausfall oder sonstige Ermessensfehler nicht ersichtlich sind.
Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin gem. Art. 3 Abs. 2 EGV 343/2003 besteht nicht; das Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin hat sich nicht zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet.
Soweit die Antragsteller einwenden, die Antragsgegnerin habe ihr Selbsteintrittsrecht ausgeübt, indem das Bundesamt sie - die Antragsteller - am 28. Mai 2013 persönlich zu ihren Asylgründen insgesamt und nicht nur zu ihrem Reiseweg angehört habe und damit in eine sachliche Prüfung des (weiteren) Asylantrags vom 23. Mai 2013 eingetreten sei, hat die Kammer zu dieser Frage in ihrem Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 A 652/12 -, zit. nach juris Rn. 26, im Anschluss an die Rechtsprechung des Bayerischen VGH (Beschluss vom 3. März 2010 - 15 ZB 10.30005 -, InfAuslR 2010, S. 467 f.) bereits entschieden, dass eine - wie im vorliegenden Fall - bloß routinemäßige, an die Befragung zu Herkunft und Modalitäten der Einreise sowie die Erforschung des Reisewegs sich nahtlos unmittelbar anschließende Anhörung des Asylbewerbers zu den Gründen der Verfolgungsfurcht für sich genommen regelmäßig nicht hinreichend zum Ausdruck bringe, die Bundesrepublik Deutschland habe bereits den Entschluss gefasst, von ihrem Recht Gebrauch zu machen, das Asylverfahren abweichend vom Regelfall in seiner "Gesamtheit" in eigener Verantwortung durchzuführen. Dies gelte insbesondere in den Fällen, in denen das Bundesamt den Vorgang im Anschluss an die Anhörung nicht sachlich weiter bearbeite, sondern unmittelbar intern zur Bestimmung des nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaates weiterleite (Bay. VGH, a.a.O., zit. nach juris Rn. 5 m.w.N.). Demzufolge blieb aus Sicht der Antragsteller nach ihrer persönlichen Anhörung zunächst offen, ob ihr (weiterer) Asylantrag vom Bundesamt inhaltlich geprüft und entschieden wird. Die vorläufige - aus ihrer Sicht negative - Beantwortung dieser Frage erfolgte erst mit dem Schreiben des Bundesamtes vom 3. Juli 2013, in dem ihnen mitgeteilt wurde, die weitere Bearbeitung ihres Asylantrages erfolge nunmehr im Referat 431 - Dublin-Referat - in N.. Hieran ist auch in Ansehung der von den Antragstellern zitierten gegenläufigen, ohnehin älteren Rechtsprechung einzelner Verwaltungsgerichte weiter festzuhalten (so schon der dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller und der Antragsgegnerin bekannte Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2013 - 2 B 806/13 -, zit. nach juris Rn. 8).
Soweit die Antragsteller unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, InfAuslR 2012, S. 108 ff., zit. nach juris) und unter Vorlage diverser Erkenntnismittel zur Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen (u.a. UNHCR Briefing Notes vom 7. Juni 2013; Asylum Information Database (AIDA), National Country Report Poland vom 15. April 2013; Witold/Rusikowicz, Migration is not a Crime, 1. Auflage 2013, hrsg. Helsinki Foundation for Human Rights Warschau; Bota/Wahba, Grenzen der Barmherzigkeit, in: Zeit Online vom 14. Juni 2013; Simon, Gespenster gehen um in Europa, in: Le Monde Paris Online vom 18. Januar 2011; Gesellschaft für bedrohte Völker, Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen, Stand Januar 2011; Bericht in www.faz.net „Jede Woche kommt ein Dorf“; ECRE-Studie zur Dublin II-Praxis vom März 2006, Bericht des Diakonischen Werkes und der Evangelischen Kirche über die 14. Europäische Asylkonferenz in Warschau; kleine Anfrage vom 6. Dezember 2004, BT-Drs. 15/4465) einwenden, dass in Polen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber bestehen und daher die Annahme gerechtfertigt sei, sie liefen tatsächlich Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EUGrdRCh ausgesetzt zu werden, können die Antragsteller aufgrund der von ihnen geschilderten Einreisemodalitäten mit diesem Einwand generell nicht durchdringen. Sie haben angegeben, sich weniger als 24 Stunden auf dem Territorium der Republik Polen aufgehalten zu haben, nachdem sie gegenüber der polnischen Grenzschutzbehörde in K. ihr Asylgesuch angebracht hatten. Insbesondere sind sie durch eine freie und autonome Willensentscheidung nicht der wohlverstandenen Aufforderung der polnischen Grenzschutzbehörde gefolgt, sich binnen 2 Tagen in der ihnen zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung zu melden. Den Hinweis, andernfalls gelte ihr Asylgesuch als zurückgezogen, haben sie ebenfalls verstanden. Die Antragsteller haben sich danach ohne aktuelle und gesicherte Erkenntnisse der Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen tschetschenischer Flüchtlinge in Polen entschieden, sofort nach Deutschland weiterzureisen und dort ein weiteres Asylgesuch anzubringen. Sie haben damit bewusst das gegenüber der polnischen Grenzschutzbehörde in K. geäußerte Asylgesuch dazu missbraucht, sich eine Transitmöglichkeit über polnisches Territorium in die Bundesrepublik Deutschland zu verschaffen. Dieser Missbrauch des Rechts zur Stellung eines Asylgesuchs an einer EU-Außengrenze kann den Antragstellern im vorliegenden Verfahren nicht auch noch dazu verhelfen, die Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen für tschetschenische Asylbewerber in Polen generell als mit systemischen Mängeln behaftet einzuwenden, obwohl sie diese nicht aus eigener Anschauung erfahren haben. Diese Art der Rechtsverfolgung liefe der Sache nach auf eine Popularklage hinaus, die in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen ist. Die Antragsteller verkennen bzw. haben zum Zeitpunkt ihrer sofortigen Weiterreise nach Deutschland verkannt, dass ihnen das Unionsrecht keine Wahlmöglichkeit einräumt, in einem ihnen angenehmen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ihr Asylverfahren zu betreiben. Die unionsrechtlichen Vorgaben der Dublin-II-Verordnung über die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedsstaates für die Bearbeitung ihres Asylgesuchs sind auch für sie bindend. Der Versuch der Antragsteller, sich der Zuständigkeit der Republik Polen eigenmächtig und ohne Not, d.h. ohne unmenschliche oder erniedrigende Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen selbst erfahren zu haben, zu entziehen, kann daher von vorn herein keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Selbsteintritt gem. Art. 3 Abs. 2 EGV 343/2003 auslösen.
Die Antragsteller sind nach den Maßstäben des polnischen Flüchtlingsrechts gegenwärtig vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, denn ihr am 11. Mai 2013 in K. geäußertes Asylgesuch gilt als zurückgenommen, wie die auf Art. 16 Abs. 1 d) EGV 343/2003 gestützte Übernahmeerklärung des Office for Foreigners of the Republic of Poland - Department for Refugee Procedures - mit Schreiben vom 5. Juli 2013 belegt. Dass ihr Asylverfahren in Polen aufgrund der Obliegenheitsverletzung, sich nicht binnen 2 Tagen in der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung zu melden, sondern stattdessen nach Deutschland unerlaubt weiterzureisen, derzeit eingestellt ist, kann weder nach deutschen noch nach unionsrechtlichen Maßstäben beanstandet werden. Gemäß § 20 Abs. 2 AsylVfG gelten für einen später gestellten Asylantrag eines Ausländers, der seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Meldung in der zuständigen oder nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtung gem. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 nicht nachgekommen ist, die Regelungen über den Asylfolgeantrag gem. § 71 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG. Die von einer Rücknahmefiktion i.S.d. Art. 16 Abs. 1 d) i.V.m. Art. 2 f) der Dublin-II-Verordnung betroffenen Antragsteller haben nach Angaben des Bundesamtes unter Bezugnahme auf entsprechende Auskünfte seiner Liaisonbeamten in Warschau, die in vergleichbaren, bei der erkennenden Kammer anhängigen Verfahren eingeführt wurden, gemäß dem polnischen Flüchtlingsschutzgesetz vom 13. März 2003 die Möglichkeit, unmittelbar nach ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat Polen entweder ein Wideraufnahmeantrag nach Art. 42 oder einen Folgeantrag zu stellen. Ein Wideraufnahmeantrag könne innerhalb einer Frist von 2 Jahren nach Verfahrenseinstellung gegenüber den polnischen Grenzschutzbehörden gestellt werden. Ob ein betroffener Asylbewerber nach entsprechender Stellung eines Wideraufnahme- oder Folgeantrags in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung untergebracht werde, entscheide ein zuständiges Gericht in Polen. Durchgreifende unionsrechtliche Bedenken gegen diese nationalstaatlichen Asylverfahrensbestimmungen Polens, die nach der Überstellung der Antragsteller in den zuständigen Mitgliedsstaat offenbar Platz greifen, vermag die erkennende Kammer derzeit nicht zu erblicken. Das Unionsrecht, namentlich Art. 18 der EU-Grundrechtscharta, Art. 6 EMRK und die Genfer Flüchtlingskonvention, schließt es nur aus, dass ein Asylbewerber, der den zuständigen Mitgliedsstaat nach Asylantragstellung illegal verlassen hat, ehe der Antrag inhaltlich geprüft wurde, später aber dorthin überstellt wird, aufgrund einer zwischenzeitlich nach nationalem Asylverfahrensrecht des zuständigen Mitgliedsstaats eingetretenen Rücknahmefiktion keine Möglichkeit mehr hat, das fiktiv zurückgewiesene bzw. eingestellte Asylverfahren fortzusetzen oder stattdessen einen neuen Asylantrag zu stellen, um im Ergebnis eine inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens durch den zuständigen Mitgliedsstaat zu erreichen. Nur in diesem Fall liefe der betroffene Drittstaatsangehörige tatsächlich Gefahr, ohne jedwede inhaltliche Prüfung seines Asylantrags in den Herkunfts- oder gar Verfolgerstaat zurückkehren zu müssen (vgl. Filzwieser/Sprung, Kommentar zur Dublin II-Verordnung, 3. Auflage, K 14 zu Art. 2 m.w.N., unter Hinweis auf das von der Kommission der EG gegen Griechenland beim EuGH am 31. März 2008 anhängig gemachte Vertragsverletzungsverfahren C-130/08; Mitteilung vom 31. März 2008 abrufbar in juris).
Soweit die Antragsteller insoweit die Verschlechterung ihres asylverfahrensrechtlichen Status nach ihrer Überstellung im Hinblick auf ihre künftigen Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen einwenden, rechtfertigt dieser Umstand ebenfalls nicht die Annahme systemischer Mängel des polnischen Asylsystems im Sinne der o.g. EUGH- Rechtsprechung. Die Antragsteller müssen sich aufgrund ihres eigenen Willensentschlusses, illegal nach Deutschland weiterzureisen, die vermeintliche Verschlechterung ihres Status bei der Weiterverfolgung ihres Asylbegehrens in Polen zurechnen lassen. Im Ergebnis schließt sich die erkennende Kammer insoweit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Potsdam im Beschluss vom 30. September 2013 - VG 6 L 484/13.A - (BA S. 3 f.; abrufbar unter www.asyl.net) an, das Folgendes ausgeführt hat:
„Das dortige Asylverfahren gilt indessen mit Untertauchen bzw. Weiterreise nach Deutschland regelmäßig als beendet oder zurückgenommen, so dass der Asylbewerber sein Asylbegehren nur unter erschwerten Umständen (wohl vergleichbar mit einem Wideraufnahmeverfahren nach § 51 VwVfG) in Polen weiterverfolgen kann. Ist aber ein in Polen erstmalig registrierter Asylbewerber entgegen der behördlichen Weisung, eine bestimmte Asylunterkunft zu seiner Unterbringung aufzusuchen, nach Deutschland weitergereist, hat er zugleich auch einen Verstoß im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18) zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedsstaaten - Aufnahmerichtlinie - begangen. In diesem Fall ist der Mitgliedsstaat berechtigt, die an sich nach Art. 7 Abs. 1 zu gewährende Bewegungsfreiheit des Asylbewerbers entsprechend Art. 16 Abs. 1 und 4 der Aufnahmerichtlinie einzuschränken. Die Rücknahme des Asylbewerbers durch Abschiebung nach Polen kann daher auch einen schlechteren Unterbringungsstatus nach sich ziehen, der jedenfalls teilweise mit demjenigen vergleichbar ist, der untergetauchte und vollziehbar ausreisepflichtige Asylbewerber in Deutschland trifft (Abschiebungsgewahrsam). Freilich haben sich solchermaßen weiterreisende Drittstaatsangehörige diesen schlechteren Status bei der Verfolgung ihres Asylbegehrens und Unterbringung in Polen selbst zuzuschreiben, denn es hat sie niemand gezwungen, nach Deutschland weiterzureisen. Nach alledem kann nicht erkannt werden, das hierin ein systemischer Mangel oder eine erniedrigende Behandlung liegt, zumal überwiegend diese Einrichtungen eine angemessene Gesundheitsversorgung und familiengerechte Unterbringung gewährleisten (zu den Einzelheiten, s.o. Witold u.a., a.a.O., S. 23 ff.; so schon VG Potsdam, B. vom 23. September 2013 - VG 6 L 514/13.A).“
Dieser Befund wird auch durch die Rechtsprechung des EuGH zur Anwendbarkeit der sog. Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348, S. 98) auf bestimmte Gruppen von Asylbewerbern bestätigt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 30. Mai 2013 (C-534/11 -, InfAuslR 2013, S. 285 ff., zit. nach juris) unter anderem ausgeführt, dass den Regelungen der Aufnahmerichtlinie nicht entgegensteht, dass die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen, der im Sinne der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG um internationalen Schutz ersucht hat, nachdem er gemäß Art. 15 der Rückführungsrichtlinie in Haft genommen worden war, auf der Grundlage einer nationalen Rechtsvorschrift aufrecht erhalten wird, wenn sich nach einer fallspezifischen Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände herausstellt, dass dieser Antrag einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden, und es objektiv erforderlich ist, die Haftmaßnahme aufrecht zu erhalten, um zu verhindern, dass sich der Betroffene endgültig seiner Rückführung entzieht (Tenor Nr. 2. des e.g. Urteils, zit. nach juris, Rn. 63). Mit anderen Worten wäre es unionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Antragsteller nach ihrer Überstellung an Polen ggf. auch nach Stellung eines Wideraufnahme- oder Folgeantrags gemäß den o.g. Regelungen des polnischen Flüchtlingsschutzgesetzes zunächst in Gewahrsam genommen werden bzw. dort verbleiben und zunächst ein polnisches Gericht über die Fortdauer des Gewahrsams bzw. der Inhaftierung entscheiden muss. Das Unionsrecht gebietet es jedenfalls nicht, dass die Stellung eines Asyl- bzw. Asylfolgeantrags automatisch zu einer Beendigung der Inhaftierung bzw. des Gewahrsams des betroffenen Drittstaatsangehörigen führt (vgl. dazu auch Hörich in ZAR 2013, S. 295 ff., Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 30. Mai 2013, a.a.O.).
Nicht nachvollziehbar ist der weitere Einwand der Antragsteller, eine tatsächliche Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens in Polen stehe aufgrund sprachlicher Barrieren und mangelnder rechtlicher Unterstützung nicht zu erwarten. Diese Behauptungen sind nicht substantiiert, insbesondere geben die von den Antragstellern geschilderten Abläufe bei ihrer Einreise in die Republik Polen sowie die von ihnen vorgelegten Erkenntnismittel nichts her. Verständigungsschwierigkeiten hat es offenbar bei der Asylantragstellung am 11. Mai 2013 in K. nicht gegeben, zumal die Antragsteller auch den Hinweis auf ihre gesetzliche Obliegenheit zur unverzüglichen Weiterreise in die zugewiesene Aufnahmeeinrichtung verstanden haben. Zudem wird das Recht der Antragsteller, in Polen in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Verlauf des Verfahrens und über ihre Rechte und Pflichten während des Verfahrens sowie darüber informiert zu werden, welche Folgen es haben kann, wenn sie ihren Pflichten nicht nachkommen und nicht mit den Behörden zusammenarbeiten, durch Art. 10 Abs. 1 a) der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326, S. 13) unionsrechtlich garantiert; erforderlichenfalls wird gem. Art. 10 Abs. 1 b) der Verfahrensrichtlinie ein Dolmetscher hinzugezogen. Einen Anspruch auf Rechtsberatung und -vertretung im Asylverfahren verschafft Art. 15 der Verfahrensrichtlinie.
Substanzlos ist auch der Einwand der Antragsteller, die zuständigen polnischen Behörden gewährleisteten aufgrund historisch bedingter Vorurteile gegen russische Staatsangehörige, insbesondere aber vor dem Hintergrund der Anschläge von Boston gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen kein faires Asylverfahren. Für diese pauschale Behauptung haben die Antragsteller keine belastbaren Erkenntnisse in das vorliegende Verfahren eingeführt.
Die Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Antragsgegnerin gem. Art. 3 Abs. 2 EGV 343/2003 lässt sich auch nicht darauf stützen, dass den Antragstellern in Polen während des Asylverfahrens Obdachlosigkeit oder der Ausschluss von Sozialleistungen drohe. Die Mindeststandards zur Unterbringung und Versorgung von Asylbewerbern sind in der Aufnahmerichtlinie unionsrechtlich verbürgt. Sollten diese Mindeststandards ggf. nicht eingehalten werden, müssen sich die Antragsteller darauf verweisen lassen, ihre Ansprüche vor polnischen Gerichten durchzusetzen (vgl. VG Trier, Beschluss vom 22. März 2011 - 5 L 392/11.TR -, zit. nach juris Rn. 4).
Soweit die Antragsteller schließlich einwenden, die Änderungen des sog. Dublin- Verfahrens durch die bereits in Kraft getretene Dublin-III-Verordnung seien im vorliegenden Verfahren bereits zu beachten, hat die erkennende Kammer bereits entschieden, dass eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nicht dadurch geboten ist, dass die Nachfolgeverordnung zur Dublin-II-Verordnung, die Verordnung (EU) 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. EU L 180 vom 29. Juni 2013, Seite 31) - sog. Dublin-III-Verordnung -, die ausweislich ihres Artikels 49 Abs. 1 bereits am 19. Juli 2013 in Kraft und damit die Dublin-II-Verordnung außer Kraft getreten ist. Gemäß Art. 49 Abs. 2 der Dublin-III-Verordnung ist diese erst auf Anträge auf internationalen Schutz bzw. Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt werden. Bis dahin bleiben die Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung anwendbar. Aus künftigen Verbesserungen bzw. Straffungen des sog. Dublin-Verfahrens können somit die Antragsteller derzeit nichts für sich herleiten (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2013 - 2 B 806/13 -, zit. nach juris Rn. 13).
Letztlich ist die gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnung im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb aufzuheben bzw. zu suspendieren, weil Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) 343/2003 (ABl. EU L 222 vom 5. September 2003, S. 3) verschiedene Modalitäten der Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedsstaat vorsieht, darunter gem. Art. 7 Abs. 1 a) der Durchführungsverordnung eine freiwillige - unbegleitete - Ausreise aus dem Mitgliedsstaat innerhalb einer vorgegebenen Frist. Zwar werden insoweit Bedenken an der Unionsrechtskonformität des § 34a Abs. 1 AsylVfG geltend gemacht (hierzu näher: Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a Rn. 4 und § 34a Rn. 51 ff. m.w.N.). Diese Bedenken greifen auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht durch, denn die Antragsteller haben weder im verwaltungsbehördlichen noch gerichtlichen Verfahren glaubhaft geltend gemacht bzw. zu erkennen gegeben, dass sie bereit sind, sich freiwillig innerhalb kürzester Zeit nach der Feststellung des Bundesamtes, dass ihr (weiterer) Asylantrag gem. § 27a AsylVfG unzulässig ist, wieder nach Polen oder in ihr Heimatland (Russische Föderation) zu begeben (zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem solchen Fall vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2012 - 2 B 828/13 -, zit. nach juris Rn. 8). Unter diesen Umständen erscheint es verhältnismäßig, wenn das Bundesamt - dem vom nationalen Gesetzgeber vorgegebenen Regelfall folgend - gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet hat und somit auf eine begleitete Rückführung derselben in den zuständigen Mitgliedsstaat setzt (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 12).